Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 26.06.2017 – T-152/16
ECLI:EU:T:2017:446
BESCHLUSS DES GERICHTS (Vierte Kammer)
26. Juni 2017(1)
„Nichtigkeitsklage – Dumping – Subventionen – Aus Malaysia und Taiwan versandte Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) – Ausweitung des eingeführten endgültigen Antidumping- und Ausgleichszolls auf Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus China auf diese Einfuhren – Fehlendes Rechtsschutzinteresse – Unzulässigkeit“
In der Rechtssache T‑152/16
Megasol Energie AG mit Sitz in Wangen an der Aare (Schweiz), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Wegner,
Klägerin,
gegen
Europäische Kommission, vertreten durch T. Maxian Rusche, A. Demeneix und K. Blanck-Putz als Bevollmächtigte,
Beklagte,
wegen eines auf Art. 263 AEUV gestützten Antrags auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/184 der Kommission vom 11. Februar 2016 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 des Rates eingeführten endgültigen Ausgleichszolls auf Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China auf aus Malaysia und Taiwan versandte Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen), ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht (ABl. 2016, L 37, S. 56), und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/185 der Kommission vom 11. Februar 2016 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EU) Nr. 1238/2013 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China auf aus Malaysia und Taiwan versandte Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen), ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht (ABl. 2016, L 37, S. 76), soweit sie auf die Klägerin anwendbar sind,
erlässt
DAS GERICHT (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen sowie der Richter J. Schwarcz (Berichterstatter) und C. Iliopoulos,
Kanzler: E. Coulon,
folgenden
Beschluss
Vorgeschichte des Rechtsstreits
1 Die Klägerin, die Megasol Energie AG, ist eine Gesellschaft schweizerischen Rechts, die nach eigenen Angaben in der Schweiz Fotovoltaikpaneele oder ‑module aus kristallinem Silicium (im Folgenden: Module) herstellt und diese in die Europäische Union exportiert.
2 Mit seiner Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 vom 2. Dezember 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Modulen und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. 2013, L 325, S. 1) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll in Höhe von 53,4 % auf die Einfuhren von Modulen und Zellen des in den genannten Modulen verwendeten Typs aus China für alle außer den in Art. 1 Abs. 2 und in Anhang I dieser Verordnung genannten Unternehmen ein.
3 Am 2. Dezember 2013 erließ der Rat der Europäischen Union auch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Modulen und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. 2013, L 325, S. 66). Ein Ausgleichszoll von 11,5 % wurde auf die Einfuhren von Modulen und Zellen aus China für alle außer den in Art. 1 Abs. 2 und in Anhang 1 dieser Verordnung genannten Unternehmen eingeführt.
4 Am 11. Februar 2016 erließ die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2016/184 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung Nr. 1239/2013 eingeführten endgültigen Ausgleichszolls auf aus Malaysia und Taiwan versandte Einfuhren von Modulen und Schlüsselkomponenten davon (Zellen), ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht (ABl. 2016, L 37, S. 56). Am selben Tag erließ die Kommission auch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/185 zur Ausweitung des mit der Verordnung Nr. 1238/2013 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf aus Malaysia und Taiwan versandte Einfuhren von Modulen und Schlüsselkomponenten davon (Zellen), ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht (ABl. 2016, L 37, S. 76).
5 Mit diesen Durchführungsverordnungen 2016/184 und 2016/185 (im Folgenden zusammen: angefochtene Verordnungen) wurden die für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden endgültigen Ausgleichs- und Antidumpingzölle, die mit der Durchführungsverordnung Nr. 1239/2013 bzw. der Durchführungsverordnung Nr. 1238/2013 eingeführt worden waren, auf die aus Malaysia und Taiwan versandten Einfuhren von Modulen und Zellen, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht, die zum Zeitpunkt des Erlasses dieser angefochtenen Verordnungen unter die KN-Codes ex 8501 31 00, ex 8501 32 00, ex 8501 33 00, ex 8501 34 00, ex 8501 61 20, ex 8501 61 80, ex 8501 62 00, ex 8501 63 00, ex 8501 64 00 und ex 8541 40 90 (TARIC‑Codes 8501310082, 8501310083, 8501320042, 8501320043, 8501330062, 8501330063, 8501340042, 8501340043, 8501612042, 8501612043, 8501618042, 8501618043, 8501620062, 8501620063, 8501630042, 8501630043, 8501640042, 8501640043, 8541409022, 8541409023, 8541409032 und 8541409033) eingereiht wurden, mit Ausnahme der namentlich von den taiwanesischen Unternehmen EEPV Corp., Gintech Energy Corp., LOF Solar Corp. und Solartech Energy Corp. hergestellten Waren, ausgeweitet.
6 Gemäß den Angaben der Klägerin kauft sie von den angefochtenen Verordnungen erfasste Zellen ausschließlich in Taiwan bei den oben in Rn. 5 genannten vier Unternehmen, überführt diese Zellen in der Schweiz in den zollrechtlich freien Verkehr und verwendet sie dann zur Herstellung der Module in der Schweiz. Der Wertschöpfungsanteil in der Schweiz liege je nach Typ des Moduls zwischen mindestens 50 % und 80 %. Sie verkaufe anschließend die Module, die unter die Tarifposition 8541 40 90 29 eingereiht würden, unter ihrer eigenen Marke, Megasol, an Kunden in der Union. Die Klägerin hebt hervor, dass sie keine aus Taiwan versandten Zellen in die Union ausführe, durch die Schweiz durchführe oder transportbedingt lagere. Vielmehr verarbeite sie sie in der Schweiz zu Modulen.
Verfahren und Anträge der Parteien
7 Mit Klageschrift, die am 11. April 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.
8 Mit Schreiben vom selben Tag hat sie beantragt, dass ihr gemäß Art. 66 der Verfahrensordnung des Gerichts Anonymität gewährt werde und bestimmte Daten vertraulich behandelt würden. Auf eine Frage des Gerichts hat die Klägerin mit Schreiben vom 2. Juni 2016 erklärt, diese Anträge zurückzuziehen.
9 Die Klägerin beantragt,
– die angefochtenen Verordnungen für nichtig zu erklären;
– hilfsweise, die angefochtenen Verordnungen insoweit für nichtig zu erklären, als mit ihnen auf die von ihr in die Union ausgeführten Module ein Antidumping- und Ausgleichszoll erhoben wird, soweit diese Module ursprünglich aus Taiwan versandte Zellen von Unternehmen enthalten, die von diesen Maßnahmen befreit sind;
– hilfsweise, die angefochtenen Verordnungen insoweit für nichtig zu erklären, als mit ihnen auf die von ihr in die Union ausgeführten Module ein Antidumping- und Ausgleichszoll erhoben wird, soweit diese Module ursprünglich aus Taiwan versandte Zellen der Unternehmen Gintech Energy, EEPV, LOF Solar oder Solartech Energy enthalten;
– höchst hilfsweise, die angefochtenen Verordnungen für nichtig zu erklären, soweit sie sie betreffen;
– der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
10 Mit gesondertem Schriftsatz, der am 22. Juli 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Europäische Kommission eine Einrede der Unzulässigkeit nach Art. 130 Abs. 1 der Verfahrensordnung erhoben.
11 Die Kommission beantragt in ihrer Einrede der Unzulässigkeit,
– die Klage als unzulässig abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
12 Am 2. September 2016 hat die Klägerin zu der von der Kommission erhobenen Einrede der Unzulässigkeit Stellung genommen und die Klage für zulässig gehalten.
Rechtliche Würdigung
13 Nach Art. 130 Abs. 1 der Verfahrensordnung kann das Gericht vorab über die Unzulässigkeit oder die Unzuständigkeit entscheiden, wenn der Beklagte dies beantragt. Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht aufgrund der Aktenlage für hinreichend informiert und beschließt, ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden.
14 Zur Stützung ihrer Einrede der Unzulässigkeit macht die Kommission geltend, dass erstens die Einfuhren der Klägerin nicht in den Anwendungsbereich der angefochtenen Verordnungen fielen, zweitens diese Verordnungen nicht an die Klägerin gerichtet seien, sie drittens von diesen weder unmittelbar noch individuell betroffen sei, viertens die angefochtenen Verordnungen Durchführungsmaßnahmen im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV nach sich zögen und die Klägerin fünftens kein Rechtsschutzinteresse habe.
15 Die Unzulässigkeitseinreden, dass die Einfuhren der Klägerin nicht in den Anwendungsbereich der angefochtenen Verordnungen fielen und die Klägerin kein Rechtsschutzinteresse habe, sind zusammen zu prüfen.
16 Die Kommission macht geltend, dass, sofern der von der Klägerin beschriebene Sachverhalt zutreffend sei, die Module, die sie aus der Schweiz in die Union ausführe, nicht in den Anwendungsbereich der streitigen Verordnungen fielen.
17 Die Klägerin ist auch der Ansicht, dass die Module, die sie in die Union ausführe, nicht den angefochtenen Verordnungen unterlägen. Sie würden nicht aus Taiwan versandt, sondern aus der Schweiz, und sie würden aus Zellen hergestellt, die den angefochtenen Verordnungen unterlägen und von Unternehmen hergestellt würden, die von den mit diesen Verordnungen eingeführten Zöllen befreit seien. Nur wenn davon ausgegangen werde, dass diese auf sie anwendbar seien, beantrage sie deren Nichtigerklärung.
18 Die Klägerin ist allerdings der Auffassung, dass sie ein Rechtsschutzinteresse habe, weil nicht eindeutig ersichtlich sei, dass die angefochtenen Verordnungen auf ihre Ausfuhren anwendbar seien.
19 Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person nur zulässig, wenn diese ein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung hat. Ein solches Interesse setzt voraus, dass die Nichtigerklärung dieser Handlung als solche Rechtswirkungen haben kann und der Rechtsbehelf der Partei, die ihn eingelegt hat, damit im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (vgl. Urteil vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C‑33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
20 Das Rechtsschutzinteresse eines Klägers muss bestehend und gegenwärtig sein. Es darf sich nicht auf eine zukünftige und hypothetische Situation beziehen (vgl. Urteil vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C‑33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
21 Dieses Interesse muss im Hinblick auf den Klagegegenstand bei Klageerhebung gegeben sein – andernfalls ist die Klage unzulässig – und bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung weiter vorliegen, andernfalls ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt (vgl. Urteil vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C‑33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
22 Der Kläger muss für sein Rechtsschutzinteresse, das die wesentliche Grundvoraussetzung jeder Klage darstellt, den Nachweis erbringen. Insbesondere ist es für die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person gegen eine Handlung erforderlich, dass der Kläger sein Interesse an der Nichtigerklärung dieser Handlung schlüssig darlegt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juni 2015, Andechser Molkerei Scheitz/Kommission, C‑682/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:356, Rn. 27 und 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C‑33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
23 Obwohl ihr diese Pflicht obliegt, hat die Klägerin nicht darzutun versucht, dass ihre Ausfuhren von den angefochtenen Verordnungen erfasst werden. Sie hat sogar das Gegenteil vorgetragen, als sie zum einen hervorgehoben hat, die Module würden in der Schweiz hergestellt und von dort in die Union ausgeführt, und zum anderen erklärt hat, dass die für die Module verwendeten Zellen bei Unternehmen gekauft würden, die durch die angefochtenen Verordnungen befreit seien. In ihrer Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit hat sie ausgeführt, die vorliegende Klage erhoben zu haben, um die Unsicherheit zu beenden, die hinsichtlich der Anwendung der angefochtenen Verordnungen bestehe, aber in keiner Weise dargetan, inwiefern diese auf sie anwendbar sein könnten. Sie begehrt damit in Wirklichkeit eine Feststellungsentscheidung des Gerichts für eine hypothetische Situation und legt in keiner Weise dar, dass ihr Rechtsschutzinteresse bestehend und gegenwärtig ist.
24 Daraus ergibt sich, dass die Klage als unzulässig abzuweisen ist, ohne dass die übrigen Unzulässigkeitseinreden der Kommission zu prüfen wären.
Kosten
25 Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
26 Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr außer ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission gemäß deren Antrag aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Vierte Kammer)
beschlossen:
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Megasol Energie AG trägt die Kosten.
Luxemburg, den 26. Juni 2017
Der Kanzler
Der Präsident
1 Verfahrenssprache: Deutsch.