Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 27.06.2017 – T-89/16
ECLI:EU:T:2017:436
URTEIL DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)
27. Juni 2017(*)
„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Bedienstete auf Zeit – Befristeter Vertrag, der mit einer Auflösungsklausel versehen ist, nach der der Vertrag beendet wird, wenn der Bedienstete nicht in die Reserveliste des nächsten allgemeinen Auswahlverfahrens aufgenommen wird – Anwendung der Auflösungsklausel – Umqualifizierung eines befristeten Vertrags in einen unbefristeten Vertrag – Fürsorgepflicht – Vertrauensschutz“
In der Rechtssache T‑89/16 P
betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom 15. Dezember 2015, Clarke u. a./HABM (F‑101/14 bis F‑103/14, EU:F:2015:151), wegen Aufhebung dieses Urteils,
Nicole Clarke, wohnhaft in Alicante (Spanien),
Sigrid Dickmanns, wohnhaft in Gran Alacant (Spanien),
Elisavet Papathanasiou, wohnhaft in Alicante,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Tettenborn,
Rechtsmittelführerinnen,
andere Partei des Verfahrens:
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), Prozessbevollmächtigte: A. Lukošiūtė als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur,
Beklagter im ersten Rechtszug,
erlässt
DAS GERICHT (Rechtsmittelkammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger sowie der Richter M. Prek (Berichterstatter) und A. Dittrich,
Kanzler: E. Coulon,
folgendes
Urteil
1 Mit dem vorliegenden Rechtsmittel, das gemäß Art. 9 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union eingelegt worden ist, beantragen die Rechtsmittelführerinnen, Frau Nicole Clarke, Frau Sigrid Dickmanns und Frau Elisavet Papathanasiou, die Aufhebung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom 15. Dezember 2015, Clarke u. a./HABM (F‑101/14 bis F‑103/14, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:F:2015:151), mit dem dieses ihre Klagen abgewiesen hat, die darauf gerichtet waren, die Entscheidung des Exekutivdirektors des EUIPO vom 28. November 2013, die in ihren Zeitbedienstetenverträgen enthaltene Auflösungsklausel anzuwenden, nach der ihre Beschäftigungsverhältnisse mit dem EUIPO enden, wenn sie nicht in die Reserveliste der allgemeinen Auswahlverfahren OHIM/AD/01/13 und OHIM/AST/02/13 aufgenommen werden, aufzuheben.
Sachverhalt
2 Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt wird in den Rn. 14 bis 32 des angefochtenen Urteils wie folgt dargestellt:
„14 Die [Rechtsmittelführerinnen] wurden vom [EUIPO] im Jahr 2001 als Bedienstete auf Zeit eingestellt, zunächst nach Art. 2 Buchst. b der BSB, dann ab dem 1. Dezember 2002 nach Art. 2 Buchst. a der BSB.
15 Dabei erhielten die [Rechtsmittelführerinnen] einen ersten Vertrag als Bedienstete auf Zeit im Sinne von Art. 2 Buchst. a der BSB, und zwar im Fall von Frau Clarke für die Zeit vom 1. Dezember 2002 bis 31. Januar 2006, im Fall von Frau Dickmanns für die Zeit vom 1. Dezember 2002 bis 15. Januar 2006 und im Fall von Frau Papathanasiou für die Zeit vom 1. Dezember 2002 bis 28. Februar 2006.
16 Am 1. Oktober 2004 informierte der [Exekutivdirektor] des [EUIPO] das Personal des [EUIPO] über die Leitlinien der neuen Beschäftigungspolitik. Diese Politik beruhte künftig, in dem Bestreben, ‚innerhalb des [EUIPO] eine stabile und flexible Situation für die kommenden Jahre zu schaffen‘, auf dem Grundsatz, dass ‚der einzige Weg, dauerhaft beim [EUIPO] zu bleiben, eine erfolgreiche Teilnahme an einem offenen, transparenten und objektiven Verfahren, sei es ein allgemeines Auswahlverfahren oder ein externes Ausleseverfahren‘, ist. In Erwartung allgemeiner Auswahlverfahren, die 2007 oder 2008 stattfinden sollten, war vorgesehen, interne Ausleseverfahren durchzuführen, um u. a. einer begrenzten Zahl von Zeitbediensteten nach der Rangfolge der Verdienste entweder einen Vertrag auf unbestimmte Dauer anzubieten oder einen Vertrag auf unbestimmte Dauer mit einer Auflösungsklausel, die sich auf die erfolgreiche Teilnahme an einem der angekündigten allgemeinen Auswahlverfahren bezog.
17 Nachdem die [Rechtsmittelführerinnen] an den internen Ausleseverfahren teilgenommen hatten, wurde ihnen unter Berücksichtigung ihres Rangs auf der Liste mit Wirkung ab 1. Juni 2005 eine Zusatzvereinbarung zu ihren Verträgen als Bedienstete auf Zeit angeboten, der sie zustimmten. Die Art. 4 und 5 dieser Verträge wurden dabei geändert, wobei die Verträge gemäß ihrem neuen Art. 4 zu ‚Verträgen auf unbestimmte Zeit mit einer Auflösungsklausel‘ wurden.
18 Art. 5 der neuen Zeitbedienstetenverträge sah vor:
‚Dieser Vertrag wird zu den in Art. 47 der [BSB] genannten Bedingungen aufgelöst, wenn der Bedienstete nicht in die Reserveliste des nächsten vom [Europäischen Amt für Personalauswahl] für seine Funktionsgruppe organisierten allgemeinen Auswahlverfahrens mit dem Spezialgebiet gewerbliches Eigentum aufgenommen wird. Dieser Vertrag wird ferner aufgelöst, wenn der Bedienstete ein ihm vom [EUIPO] nach Veröffentlichung der Eignungsliste des genannten Auswahlverfahrens unterbreitetes Angebot zur Einstellung als Beamter in seiner Funktionsgruppe ablehnt.
…
Wenn die Voraussetzungen für eine Auflösung des Vertrags vorliegen, endet der Vertrag automatisch nach Ablauf der in Art. 47 Buchst. c Ziff. i der [BSB] vorgesehenen Kündigungsfrist.
Diese Zusatzvereinbarung tritt am 1. Juni 2005 in Kraft.‘
19 Am 12. Dezember 2007 wurden die Bekanntmachungen der allgemeinen Auswahlverfahren OHIM/AD/02/07 zur Bildung einer Einstellungsreserve für eine Stelle der Funktionsgruppe Administration (Besoldungsgruppe AD 6) im Bereich des gewerblichen Eigentums und OHIM/AST/02/07 zur Aufstellung einer Reserveliste für die Besetzung von vier Stellen der Funktionsgruppe Assistenz (Besoldungsgruppe AST 3) im selben Bereich veröffentlicht (ABl. [2007,] C 300 A, S. 17 und 50, Berichtigungen der Bekanntmachungen im ABl. 2008, C 67 A, S. 2 und 4).
20 Am 19. Dezember 2007 teilte der Direktor der Hauptabteilung ‚Humanressourcen‘ des [EUIPO] jeder der [Rechtsmittelführerinnen] mit, dass es sich bei den allgemeinen Auswahlverfahren OHIM/AD/02/07 und OHIM/AST/02/07 um die Auswahlverfahren im Sinne der in Art. 5 ihrer neuen Verträge in der am 1. Juni 2005 geänderten Fassung vorgesehenen Auflösungsklausel handele (im Folgenden: Entscheidung vom 19. Dezember 2007).
21 Die [Rechtsmittelführerinnen] bewarben sich für die allgemeinen Auswahlverfahren OHIM/AD/02/07 und OHIM/AST/02/07, wurden jedoch nicht in die Reservelisten dieser Auswahlverfahren aufgenommen, und ihre Verträge wurden im Fall von Frau Clarke und von Frau Papathanasiou zum 15. Februar 2010 und im Fall von Frau Dickmanns zum 28. Februar 2010 aufgelöst.
22 Frau Clarke und Frau Papathanasiou hatten in der Zwischenzeit gegen die Entscheidung vom 19. Dezember 2007 Beschwerde eingelegt und nach deren Zurückweisung am 13. Oktober 2008 Klage beim Gericht erhoben, die unter dem Aktenzeichen F‑82/08 in das Register eingetragen wurde (im Folgenden: Rechtssache F‑82/08).
23 In der Rechtssache F‑82/08 erging am 14. April 2011 das Urteil Clarke u. a./HABM (F‑82/08, EU:F:2011:45, im Folgenden: Urteil Clarke), mit dem das Gericht die Entscheidung vom 19. Dezember 2007 in Bezug auf Frau Clarke und Frau Papathanasiou aufhob, nachdem es festgestellt hatte, dass es nicht zulässig war, die Ergebnisse der [Rechtsmittelführerinnen] bei den allgemeinen Auswahlverfahren OHIM/AD/02/07 und OHIM/AST/02/07 zu berücksichtigen, um die Auflösungsklausel anzuwenden. Das Gericht führte im Wesentlichen aus, dass das [EUIPO] dadurch, dass es die Zahl der im Rahmen der genannten Auswahlverfahren zur Verfügung stehenden Stellen auf fünf begrenzt hatte, obwohl die betroffenen 31 Bediensteten die Hoffnung hegen durften, eine vernünftige Chance zu erhalten, ihren Arbeitsplatz zu behalten, ‚die Chancen der Betroffenen, dass die Auflösungsklausel nicht zur Anwendung kommt, insgesamt drastisch und objektiv verringert und damit den Umfang seiner gegenüber seinen Bediensteten auf Zeit eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen zum Teil ausgehöhlt‘ hat. Aus denselben Gründen hob das Gericht in seinem Urteil Clarke auch die Entscheidungen vom 7. März 2008 auf, mit denen das [EUIPO] die Anträge von Frau Clarke und von Frau Papathanasiou, die in ihrem Vertrag als Bedienstete auf Zeit enthaltene Auflösungsklausel nicht auf die allgemeinen Auswahlverfahren OHIM/AD/02/07 und OHIM/AST/02/07 anzuwenden, abgelehnt hatte. Außerdem verurteilte das Gericht das [EUIPO], an Frau Clarke und Frau Papathanasiou jeweils einen Betrag in Höhe von 2 000 Euro als Entschädigung für ihren immateriellen Schaden zu zahlen, der aus dem Gefühl entstanden ist, über ihre Karriereaussichten getäuscht worden zu sein, obwohl sie mit Erfolg an den internen Ausleseprüfungen teilgenommen hatten, die es ihnen ermöglichten, bis zur Teilnahme an einem der allgemeinen Auswahlverfahren OHIM/AD/02/07 und OHIM/AST/02/07 einen Vertrag auf unbestimmte Dauer zu erhalten.
24 In der unter dem Aktenzeichen F‑19/08 in das Register eingetragenen Rechtssache, in der Frau Dickmanns eine der klagenden Parteien war, hatte das Gericht zwar den Klageantrag auf Aufhebung der Bekanntmachung der allgemeinen Auswahlverfahren OHIM/AD/01/[07] und OHIM/AST/02/[07] zurückgewiesen, das [EUIPO] jedoch wie in der Rechtssache F‑82/08 verurteilt, an jede der klagenden Parteien, und damit auch an Frau Dickmanns einen Betrag in Höhe von 2 000 Euro als Entschädigung für ihren immateriellen Schaden zu zahlen, der aus dem Gefühl entstanden ist, über ihre Karriereaussichten getäuscht worden zu sein (Urteil vom 2. Juli 2009, Bennett u. a./HABM, F‑19/08, EU:F:2009:75, Rn. 165 und171).
25 Im Urteil Clarke stellte das Gericht überdies fest, dass die im Jahr 2005 vorgenommene Änderung der Zeitbedienstetenverträge der [Rechtsmittelführerinnen] durch Hinzufügung einer Auflösungsklausel als eine erste befristete Verlängerung ihrer Zeitbedienstetenverträge auf bestimmte Dauer im Sinne von Art. 2 Buchst. a der BSB zu werten ist.
26 In der unter dem Aktenzeichen F‑102/09 in das Register eingetragenen Rechtssache (im Folgenden: Rechtssache F‑102/09), in der Frau Dickmanns und 13 weitere Kläger jeweils die Aufhebung der an sie ergangenen Einzelentscheidungen des [EUIPO] vom 12. März 2009 über die Auflösung ihrer Verträge beantragten, wies das Gericht insbesondere die Klage gegen die Entscheidung über die Auflösung des am 1. Juni 2005 geänderten Zeitbedienstetenvertrags von Frau Dickmanns ab. Es bestätigte jedoch seine Auslegung der Tragweite der vom HABM am 1. Juni 2005 in die Zeitbedienstetenverträge eingefügten Auflösungsklausel und stellte fest, dass sich das [EUIPO] im Fall eines Scheiterns bei den allgemeinen Auswahlverfahren OHIM/AD/02/07 und OHIM/AST/02/07 nicht auf diese Klausel berufen konnte (Urteil vom 15. September 2011, Bennett u. a./HABM, F‑102/09, EU:F:2011:138, Rn. 120, 149 und 150, im Folgenden: Urteil Bennett).
27 Im Anschluss an die Urteile Clarke und Bennett schloss das [EUIPO] mit den [Rechtsmittelführerinnen] ‚Wiedereinstellungsprotokolle‘, die ihre ‚Wiedereinstellung‘ im Rahmen ihrer Zeitbedienstetenverträge in der am 1. Juni 2005 geänderten Fassung vorsahen, wobei Art. 5 unverändert blieb und Art. 4 gestrichen wurde (im Folgenden: Wiedereinstellungsprotokolle).
28 Mit diesen Wiedereinstellungsprotokollen wies das EUIPO die [Rechtsmittelführerinnen] zugleich wieder in ihre Aufgaben ein, und zwar Frau Clarke am 16. Dezember 2011, Frau Dickmanns am 1. Dezember 2011 und Frau Papathanasiou am 1. Februar 2012.
29 Am 31. Oktober 2013 wurde die streitige Ausschreibungsbekanntmachung veröffentlicht.
30 Am 28. November 2013 teilte der [Exekutivdirektor] des [EUIPO] den [Rechtsmittelführerinnen] jeweils mit, dass nach Veröffentlichung der streitigen Ausschreibungsbekanntmachung ‚die in Art. 5 Ihres Vertrages [als Bedienstete auf Zeit] vorgesehene Auflösungsklausel … als aktiviert gilt, falls Ihr Name nicht auf die Reserveliste[n] [der allgemeinen Auswahlverfahren OHIM/AD/01/13 und OHIM/AST/02/13] gesetzt werden sollte‘ (im Folgenden: Schreiben vom 28. November 2013 oder Entscheidungen vom 28. November 2013 oder angefochtene Entscheidungen).
31 Die [Rechtsmittelführerinnen] legten gegen die Entscheidungen vom 28. November 2013 am 27. bzw. 28. Februar 2014 Beschwerden ein. Diese Beschwerden wurden vom [Exekutivdirektor] des [EUIPO] mit drei Einzelentscheidungen vom 26. Juni 2014 zurückgewiesen.
32 Die [Rechtsmittelführerinnen] wurden zu den allgemeinen Auswahlverfahren OHIM/AD/01/13 und OHIM/AST/02/13 (im Folgenden: streitige Auswahlverfahren) zugelassen, nahmen aber nicht an den Prüfungen teil. Ihre Zeitbedienstetenverträge wurden mit Entscheidungen vom 4. Juni 2014 aufgelöst.“
Verfahren im ersten Rechtszug und angefochtenes Urteil
3 Mit Klageschrift, die am 6. Oktober 2014 bei der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst einging, erhoben die Rechtsmittelführerinnen unter den Aktenzeichen F‑101/14 bis F‑103/14 in das Register eingetragene Klagen auf Aufhebung der Entscheidung des Exekutivdirektors des EUIPO vom 28. November 2013, ihr Beschäftigungsverhältnis mit dem EUIPO in Anwendung der in ihren Zeitbedienstetenverträgen enthaltenen Auflösungsklausel zu beenden, falls sie nicht in die Reservelisten der allgemeinen Auswahlverfahren OHIM/AD/01/13 und OHIM/AST/02/13 aufgenommen werden.
4 Mit dem angefochtenen Urteil wies das Gericht für den öffentlichen Dienst die Klagen ab und verurteilte die Rechtsmittelführerinnen, zusätzlich zu ihren eigenen Kosten die Hälfte der Kosten des EUIPO zu tragen.
5 Das Gericht für den öffentlichen Dienst hat zunächst darauf hingewiesen, dass die Rechtsmittelführerinnen im Rahmen ihrer Zeitbedienstetenverträge in der durch die Zusatzvereinbarungen vom 1. Juni 2005 geänderten Fassung wieder eingestellt worden seien. Es hat ausgeführt, dass die durch diese Zusatzvereinbarungen in Art. 5 der Verträge eingefügte Auflösungsklausel, die sich auf das „nächste allgemeine Auswahlverfahren“ bezogen habe, „nach der Wiedereinstellung der [Rechtsmittelführerinnen] … erst anlässlich des ersten Auswahlverfahrens wirksam angewandt werden konnte, das nach dieser Wiedereinstellung mit ihrem Spezialgebiet und für ihre Funktionsgruppe durchgeführt wurde und unter diese Klausel fallen konnte“, und dass „die 2007 durchgeführten allgemeinen Auswahlverfahren … nicht für die Anwendung von Art. 5 der fraglichen Verträge berücksichtigt werden [konnten], weil sie, wie das Gericht im Urteil [vom 14. April 2011, Clarke u. a./HABM (F‑82/08, EU:F:2011:45, Rn. 162),] entschieden hat, nicht unter die Auflösungsklausel fielen“ (angefochtenes Urteil, Rn. 53 bis 55).
6 Das Gericht für den öffentlichen Dienst hat darüber hinaus festgestellt, dass die Formulierung in der Auflösungsklausel in Art. 5 der Zeitbedienstetenverträge der Rechtsmittelführerinnen in der durch die Zusatzvereinbarungen vom 1. Juni 2005 geänderten Fassung, die „auf ein Auswahlverfahren ‚mit dem Spezialgebiet gewerbliches Eigentum‘ [verweist,] jedoch nicht grundsätzlich [ausschließt], dass ein ‚im Bereich des geistigen Eigentums‘ durchgeführtes Auswahlverfahren unter Art. 5 der Verträge … fallen kann, da das ‚Spezialgebiet gewerbliches Eigentum‘ zum Bereich des geistigen Eigentums gehört“. Es hat angenommen, dass „eingehender zu prüfen [ist], ob im vorliegenden Fall die streitigen Auswahlverfahren nicht nur im Hinblick auf den Inhalt der streitigen Ausschreibungsbekanntmachung, der für den theoretischen Rahmen der Prüfungen maßgeblich ist, unter die Auflösungsklausel fallen konnten, sondern auch unter Berücksichtigung der tatsächlichen Bedingungen der Durchführung der Prüfungen, wobei diese Bedingungen unter Berücksichtigung der dem Richter vorgetragenen Umstände und der kontradiktorischen Erörterung der Parteien zu beurteilen sind“ (angefochtenes Urteil, Rn. 57). Es hat zum Inhalt der streitigen Ausschreibungsbekanntmachung festgestellt, dass im vorliegenden Fall „die Aufgaben der künftigen erfolgreichen Bewerber, … wenn nicht ausschließlich, so doch hauptsächlich den Schutz der Gemeinschaftsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster betreffen“ und dass diese Ausschreibungsbekanntmachung keinen ausdrücklichen oder konkreten Hinweis „auf Urheberrechte im Bereich der Literatur oder Kunst [enthält], über die den [Rechtsmittelführerinnen] nach ihren Angaben die verlangten Kenntnisse fehlen“ (angefochtenes Urteil, Rn. 58).
7 Ferner hat das Gericht für den öffentlichen Dienst festgestellt, dass „die [Rechtsmittelführerinnen] nicht ernsthaft die Behauptungen des [EUIPO bestreiten], dass die streitigen Auswahlverfahren im Wesentlichen das gewerbliche Eigentum betrafen, dass sie zur Auswahl von Bediensteten dienten, die hauptsächlich mit der Prüfung von Gemeinschaftsmarkenanmeldungen beschäftigt würden, und dass die Haupttätigkeit des [EUIPO] weiterhin im Bereich des gewerblichen Eigentums und des Schutzes der Gemeinschaftsmarke und des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters liege“. Insoweit hat es ausgeführt, dass die Rechtsmittelführerinnen „im Übrigen nichts [vortragen], was einen – sei es auch nur oberflächlichen – Anfangsbeweis dafür darstellen könnte, dass Kenntnisse im Bereich des Urheberrechts tatsächlich einen entscheidenden Vorteil für das Bestehen der streitigen Auswahlverfahren dargestellt hätten, zu deren Prüfungen sie im Übrigen nicht antraten“, und auch nicht „behaupten …, dass bei den Auswahlprüfungen im Rahmen der streitigen Auswahlverfahren die Urheberrechte an literarischen und künstlerischen Werken ausschließlicher oder hauptsächlicher oder entscheidender Prüfungsgegenstand gewesen seien“ (angefochtenes Urteil, Rn. 60). Es hat daraus geschlossen, dass „die [Rechtsmittelführerinnen] … nicht mit Erfolg geltend machen [können], dass ihnen die Kenntnisse fehlten, die erforderlich gewesen seien, um reelle Chancen zu haben, die … Auswahlverfahren zu bestehen“ (angefochtenes Urteil, Rn. 61).
8 Das Gericht für den öffentlichen Dienst hat überdies in Rn. 106 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass im Fall von Frau Clarke und Frau Papathanasiou mit dem Urteil vom 14. April 2011, Clarke u. a./HABM (F‑82/08, EU:F:2011:45), die Entscheidung des Direktors der Hauptabteilung „Humanressourcen“ des EUIPO vom 19. Dezember 2007 (im Folgenden: Entscheidung vom 19. Dezember 2007) aufgehoben worden sei, mit der die (in den Zusatzvereinbarungen vom 1. Juni 2005 vorgesehene) Auflösungsklausel auf die 2007 und 2008 durchgeführten Auswahlverfahren angewandt worden sei und den Entscheidungen des EUIPO vom 12. März 2009 über die Auflösung ihrer Verträge dadurch die Rechtsgrundlage entzogen worden sei. Es hat ausgeführt, dass „[d]iese Wiedereinstellung … somit im Rahmen ihrer früheren, am 1. Juni 2005 geänderten Zeitbedienstetenverträge [stattfand], und nicht im Rahmen neuer Verträge“ und „bewirkte, dass Frau Clarke und Frau Papathanasiou in den Rahmen der Durchführung dieser Verträge zurückversetzt wurden, und zwar ab dem 15. Februar 2010“. Es hat daraus gefolgert, dass die mit den Rechtsmittelführerinnen am 1. und 16. Dezember 2011 und 1. Februar 2012 geschlossenen Wiedereinstellungsprotokolle keine zweite Verlängerung ihrer Verträge im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (im Folgenden: BSB) darstellten.
9 Zu Frau Dickmanns hat das Gericht für den öffentlichen Dienst festgestellt, dass „ihre Wiedereinstellung … nur im Rahmen eines neuen Vertrags erfolgen konnte, weil die Entscheidung des [EUIPO] vom 12. März 2009, ihren Zeitbedienstetenvertrag aufzulösen, … nicht aufgehoben worden war und bestandskräftig wurde“. Nach einem Hinweis darauf, dass „die Regel des Art. 8 Abs. 1 der BSB … auf die Situation eines Zeitbediensteten … abzielt, der, nachdem er zwei aufeinanderfolgende Verträge auf bestimmte Dauer geschlossen hat, ohne Unterbrechung sein Beschäftigungsverhältnis mit einem bestimmten Organ oder einer bestimmten Agentur fortsetzt“, hat das Gericht festgestellt, dass „das Wiedereinstellungsprotokoll … keine ‚weitere Verlängerung‘ im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der BSB … darstellen [kann], da das Beschäftigungsverhältnis … mit dem [EUIPO] aufgrund der Auflösung ihres vorausgehenden Vertrags ab dem 28. Februar 2010, d. h. während fast zwei Jahren vor der Unterzeichnung des genannten Protokolls, unterbrochen war“ (angefochtenes Urteil, Rn. 107 bis 109).
10 Schließlich hat das Gericht für den öffentlichen Dienst im angefochtenen Urteil darauf hingewiesen, dass für die Beurteilung der Frage, ob das EUIPO eventuell seine Fürsorgepflicht gegenüber den Rechtsmittelführerinnen verletzt hat, auf den Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Wiedereinstellung abzustellen sei (d. h. Dezember 2011 für Frau Clarke und Frau Dickmanns und Februar 2012 für Frau Papathanasiou). Es hat betont, dass „dem [EUIPO] daraus, dass es weniger als zwei Jahre nach der tatsächlichen Wiedereinstellung der [Rechtsmittelführerinnen] Auswahlverfahren eröffnet hat, die unter die Auflösungsklausel fallen konnten, keine Verletzung des Interesses der [Rechtsmittelführerinnen] an einer endgültigen Regelung ihrer Rechtsstellung binnen einer angemessenen Frist vorgeworfen werden kann“ und dass „[d]ies … umso mehr [gilt], als das [EUIPO] erst nach der Verkündung der Urteile [vom 14. April 2011, Clarke u. a./HABM (F‑82/08, EU:F:2011:45),] und [vom 15. September 2011, Bennett u. a./HABM (F‑102/09, EU:F:2011:138)], die den Komplex der gerichtlichen Verfahren, die gegen das [EUIPO] von seinen Zeitbediensteten mit einem ähnlichen Vertrag wie dem der [Rechtsmittelführerinnen] angestrengt worden waren, abschlossen, in der Lage war, die Tragweite des Rechtsverstoßes, den es beim Umgang mit der Vertragssituation der [Rechtsmittelführerinnen] begangen hatte, zu beurteilen und daraus alle Konsequenzen insbesondere dadurch zu ziehen, dass es deren Wiedereinstellung vornahm“ (angefochtenes Urteil, Rn. 74 und 75).
Verfahren vor dem Gericht und Anträge der Parteien
11 Mit Schriftsatz, der am 26. Februar 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Rechtsmittelführerinnen das vorliegende Rechtsmittel eingelegt.
12 Am 20. Mai 2016 hat das EUIPO die Rechtsmittelbeantwortung eingereicht.
13 Mit Schreiben, das am 1. Juni 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Rechtsmittelführerinnen die Einreichung einer Erwiderung beantragt.
14 Der Präsident der Rechtsmittelkammer hat diesem Antrag mit Beschluss vom 6. Juni 2016 stattgegeben.
15 Am 18. Juli 2016 haben die Rechtsmittelführerinnen eine Erwiderung eingereicht.
16 Das EUIPO hat am 30. August 2016 eine Gegenerwiderung eingereicht.
17 Die Parteien haben innerhalb der in Art. 207 der Verfahrensordnung des Gerichts vorgesehenen Frist keinen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Auf Vorschlag des Berichterstatters hat das Gericht (Rechtsmittelkammer), da es sich für durch die Aktenstücke der Rechtssache hinreichend unterrichtet hielt, nach Abs. 2 dieses Artikels beschlossen, über das Rechtsmittel ohne mündliches Verfahren zu entscheiden.
18 Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,
– das angefochtene Urteil aufzuheben;
– dem EUIPO sämtliche Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.
19 Das EUIPO beantragt,
– das Rechtsmittel zurückzuweisen;
– hilfsweise, gemäß den vom EUIPO im ersten Rechtszug gestellten Anträgen zu entscheiden;
– den Rechtsmittelführerinnen die Kosten des vorliegenden Rechtszugs aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
20 Die Rechtsmittelführerinnen stützen ihr Rechtsmittel auf vier Gründe. Mit dem ersten wird die rechtsfehlerhafte Anwendung der in den Zeitbedienstetenverträgen enthaltenen Auflösungsklausel sowie der zwischen ihnen und dem EUIPO geschlossenen Wiedereinstellungsprotokolle insofern gerügt, als die streitigen Auswahlverfahren nicht das „nächste“ allgemeine Auswahlverfahren im Sinne der Auflösungsklausel gewesen seien. Der zweite Rechtsmittelgrund wird auf eine rechtsfehlerhafte Anwendung der Auflösungsklausel und der Wiedereinstellungsprotokolle insofern gestützt, als die streitigen Auswahlverfahren sich nicht auf das in der Auflösungsklausel genannte Spezialgebiet bezögen. Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß gegen Art. 8 der BSB geltend gemacht. Der vierte Rechtsmittelgrund stützt sich auf eine rechtsfehlerhafte Anwendung der Fürsorgepflicht und des Grundsatzes des Vertrauensschutzes.
Zum ersten Rechtsmittelgrund: rechtsfehlerhafte Anwendung der in den Zeitbedienstetenverträgen der Rechtsmittelführerinnen enthaltenen Auflösungsklausel sowie der zwischen ihnen und dem EUIPO geschlossenen Wiedereinstellungsprotokolle insofern, als die streitigen Auswahlverfahren nicht das „nächste allgemeine Auswahlverfahren“ im Sinne der Auflösungsklausel gewesen seien
21 Im Rahmen des ersten Rechtsmittelgrundes tragen die Rechtsmittelführerinnen vor, dass die in ihren Zeitbedienstetenverträgen enthaltene Auflösungsklausel nicht anlässlich des ersten Auswahlverfahrens habe wirksam angewandt werden können, das nach der Wiedereinstellung durchgeführt worden sei. Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe in den Rn. 54 und 55 des angefochtenen Urteils die Auflösungsklausel daher insofern fehlerhaft angewandt, als es davon ausgegangen sei, dass sie durch die streitigen (d. h. die 2014 durchgeführten) Auswahlverfahren habe „ausgelöst“ werden können. Hierzu machen sie Folgendes geltend:
– Sie seien gemäß ihren Wiedereinstellungsprotokollen im Rahmen ihrer Zeitbedienstetenverträge in der durch die Zusatzvereinbarungen vom 1. Juni 2005 geänderten Fassung wieder eingestellt worden. Die Auflösungsklauseln hätten nicht anlässlich des ersten Auswahlverfahrens nach der Wiedereinstellung wirksam angewandt werden können, sondern nur anlässlich des ersten Auswahlverfahrens nach dem 1. Juni 2005. Dass dieser Zeitpunkt verschoben worden sei, lasse sich dem Wortlaut der Wiedereinstellungsprotokolle nicht entnehmen. Die Rechtsmittelführerinnen hätten mit ihrer jeweiligen Unterzeichnung des Wiedereinstellungsprotokolls der Auflösungsklausel nicht neu und für die Zukunft zugestimmt.
– Das EUIPO behaupte unzutreffend, dass es sich bei der Frage, welches Auswahlverfahren das „nächste“ im Sinne der Auflösungsklausel gewesen sei, um eine Tatsachenfrage handele. Diese Frage beinhalte nämlich eine rechtliche Würdigung, die über eine Tatsachenfeststellung weit hinausgehe.
– Die 2007 und 2008 durchgeführten Auswahlverfahren seien entgegen dem Vortrag des EUIPO ganz offenbar die „nächsten“ Auswahlverfahren im Sinne der Auflösungsklausel gewesen.
– Im Urteil vom 14. April 2011, Clarke u. a./HABM (F‑82/08, EU:F:2011:45, Rn. 162), habe das Gericht für den öffentlichen Dienst nicht in Zweifel gezogen, dass die 2007 und 2008 durchgeführten allgemeinen Auswahlverfahren unter die Auflösungsklausel gefallen seien, sondern es habe nur festgestellt, dass die Auflösungsklausel nicht angewandt werden dürfe, weil das Verzeichnis der Bewerber zahlenmäßig zu sehr eingeschränkt gewesen sei. Es habe nichts über eine zukünftige (nach den 2007 und 2008 durchgeführten Auswahlverfahren) Anwendbarkeit der Auflösungsklausel ausgesagt. Die 2007 und 2008 durchgeführten Auswahlverfahren seien somit durchaus die „nächsten Auswahlverfahren“ im Sinne der Auflösungsklausel gewesen. Folglich hätten die später durchgeführten Auswahlverfahren die Auflösungsklausel nicht als „nächste Auswahlverfahren“ im Sinne der Klausel auslösen können.
– Falls es ausreichend sein solle, dass ein Auswahlverfahren, das nur einen Bereich des „gewerblichen Eigentums“ abdecke, die Auflösungsklausel „auslöse“, wäre bereits das Auswahlverfahren EPSO/AST/51/08 vom 17. April 2008 für den Bereich „Rechtsfragen“ ein Auswahlverfahren im Sinne der Auflösungsklausel gewesen, so dass die zeitlich auf dieses Verfahren folgenden Verfahren nicht mehr das „nächste allgemeine Auswahlverfahren“ im Sinne der Auflösungsklausel hätten sein können. Dies habe das Gericht für den öffentlichen Dienst nicht berücksichtigt. Die auf dieses Auswahlverfahren bezogene Frage erfordere eine rechtliche Würdigung und sei daher nicht nur eine Tatsachenfrage.
22 Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen entgegen.
23 Zunächst ist festzustellen, dass der erste Rechtsmittelgrund nach Auffassung des EUIPO unzulässig ist, da die Frage, welches „Auswahlverfahren“ das „nächste allgemeine Auswahlverfahren“ im Sinne der in den Zeitbedienstetenverträgen der Rechtsmittelführerinnen enthaltenen Auflösungsklausel gewesen sei, notwendigerweise eine tatsächliche Bewertung von Tatsachen voraussetze und somit eine Tatsachenfrage sei, deren Überprüfung im Rahmen eines Rechtsmittels unzulässig sei.
24 Aus diesem Grund ist zu klären, inwieweit das Gericht im Rechtsmittelverfahren Vorbringen zur Tatsachenwürdigung prüfen kann.
25 Aus Art. 11 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der den Wortlaut von Art. 58 dieser Satzung aufgreift, folgt, dass das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt ist und auf die Unzuständigkeit des Gerichts für den öffentlichen Dienst, auf einen Verfahrensfehler vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, oder auf eine Verletzung des Unionsrechts durch das Gericht für den öffentlichen Dienst gestützt werden muss (vgl. Urteil vom 2. März 2010, Doktor/Rat, T‑248/08 P, EU:T:2010:57, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
26 Folglich ist allein das Gericht für den öffentlichen Dienst für die Tatsachenfeststellung zuständig, so dass die Tatsachenwürdigung keine Rechtsfrage ist, die als solche der Kontrolle des Rechtsmittelgerichts unterliegt. Die Befugnis des Gerichts zur Kontrolle der Tatsachenfeststellungen des Gerichts für den öffentlichen Dienst erstreckt sich jedoch darauf, ob sich aus den Prozessakten ergibt, dass diese Feststellungen tatsächlich falsch sind, ob Beweismittel verfälscht wurden, wie die Tatsachen rechtlich zu qualifizieren sind und ob die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten wurden (Urteil vom 2. März 2010, Doktor/Rat, T‑248/08 P, EU:T:2010:57, Rn. 40 bis 43; vgl. auch entsprechend Urteil vom 25. Januar 2007, Sumitomo Metal Industries und Nippon Steel/Kommission, C‑403/04 P und C‑405/04 P, EU:C:2007:52, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
27 Auch wenn eine Prüfung der reinen Tatsachenbehauptungen der Rechtsmittelführerinnen unzulässig ist, darf das Gericht daher auf der Grundlage der vom Gericht für den öffentlichen Dienst festgestellten Tatsachen prüfen, ob dieses berechtigterweise den Schluss ziehen konnte, dass die 2014 durchgeführten Auswahlverfahren als „nächstes allgemeines Auswahlverfahren“ im Sinne der in den Zeitbedienstetenverträgen der Rechtsmittelführerinnen enthaltenen Auflösungsklausel anzusehen gewesen seien.
28 Die Würdigung durch das Gericht für den öffentlichen Dienst, mit dem es klären wollte, ob die 2014 durchgeführten Auswahlverfahren als „nächstes allgemeines Auswahlverfahren“ im Sinne der in Art. 5 der Zeitbedienstetenverträge in der durch die Zusatzvereinbarungen vom 1. Juni 2005 geänderten Fassung enthaltenen Auflösungsklausel anzusehen waren, hat nämlich für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgebliche Rechtswirkungen und gehört damit zur rechtlichen Qualifizierung der Tatsachen. Das Gericht für den öffentlichen Dienst hat daraus Rechtsfolgen abgeleitet, so dass diese Würdigung der Kontrolle des Rechtsmittelgerichts unterliegt.
29 Folglich ist der erste Rechtsmittelgrund zulässig.
30 Zur Begründetheit des ersten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen erfolglos geltend, im Urteil vom 14. April 2011, Clarke u. a./HABM (F‑82/08, EU:F:2011:45, Rn. 162), sei nicht in Zweifel gezogen worden, dass die 2007 und 2008 durchgeführten allgemeinen Auswahlverfahren unter die Auflösungsklausel gefallen und somit durchaus die „nächsten Auswahlverfahren“ im Sinne der Klausel gewesen seien; diese sei aber nicht anwendbar gewesen, da sonst die vertragliche Verpflichtung der Verwaltung verfälscht worden wäre. Sie tragen somit im Wesentlichen vor, die Auflösungsklausel habe nicht mehr ausgelöst werden können, da die darin vorgesehenen „nächsten Auswahlverfahren“ bereits 2007 und 2008 durchgeführt worden seien.
31 Hierzu ist anzumerken, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst in den Rn. 53 und 54 des angefochtenen Urteils die Auffassung vertreten hat, dass die Rechtsmittelführerinnen im Rahmen ihrer Zeitbedienstetenverträge in der durch die Zusatzvereinbarungen vom 1. Juni 2005 geänderten Fassung wieder eingestellt worden seien und die darin enthaltene Auflösungsklausel, die sich auf das „nächste allgemeine Auswahlverfahren“ bezogen habe, erst anlässlich des ersten Auswahlverfahrens habe wirksam angewandt werden können, das nach dieser Wiedereinstellung durchgeführt worden sei. In Rn. 55 des angefochtenen Urteils hat es weiter ausgeführt, dass die 2007 und 2008 durchgeführten allgemeinen Auswahlverfahren nicht für die Anwendung der Auflösungsklausel hätten berücksichtigt werden können, weil sie, wie das Gericht im Urteil vom 14. April 2011, Clarke u. a./HABM (F‑82/08, EU:F:2011:45, Rn. 162), entschieden habe, nicht unter die Auflösungsklausel fielen.
32 Insoweit ist erstens festzustellen, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst zutreffend davon ausgegangen ist, dass die in Art. 5 der Zeitbedienstetenverträge der Rechtsmittelführerinnen in der durch die Zusatzvereinbarungen vom 1. Juni 2005 geänderten Fassung enthaltene Auflösungsklausel nicht auf ein spezifisches Auswahlverfahren bezogen gewesen sei, sondern generell auf das „nächste allgemeine Auswahlverfahren“ für die Funktionsgruppe des betreffenden Zeitbediensteten mit dem Spezialgebiet des gewerblichen Eigentums.
33 Zweitens hat das Gericht für den öffentlichen Dienst zu Recht angenommen, dass die in den Zeitbedienstetenverträgen der Rechtsmittelführerinnen enthaltene Auflösungsklausel nach der Wiedereinstellung der Rechtsmittelführerinnen im Rahmen ihrer Verträge erst anlässlich des ersten Auswahlverfahrens habe wirksam angewandt werden können, das nach der Wiedereinstellung auf dem Spezialgebiet und für die Funktionsgruppe der Rechtsmittelführerinnen durchgeführt worden sei und unter diese Klausel habe fallen können, da im Urteil vom 14. April 2011, Clarke u. a./HABM (F‑82/08, EU:F:2011:45, Rn. 162), klar festgestellt wird, dass diese Klausel nach dem Abschluss der 2007 und 2008 durchgeführten allgemeinen Auswahlverfahren nicht zur Anwendung gebracht werden durfte.
34 Zum einen ist nämlich der Wortlaut der Auflösungsklausel in Bezug auf den Umstand, dass sie nicht konkret auf ein bestimmtes Auswahlverfahren verweist, sondern auf alle nächsten Auswahlverfahren auf dem betreffenden Gebiet, eindeutig. Zum anderen verlöre, wie das EUIPO vorträgt, die Auflösungsklausel, deren Anwendung im Anschluss an die 2007 und 2008 durchgeführten Auswahlverfahren nicht möglich war, völlig ihren Sinn, wenn man annähme, sie könne nach der Wiedereinstellung der Rechtsmittelführerinnen nicht mehr angewandt werden. Dass eine Anwendung der Auflösungsklausel im Anschluss an diese Auswahlverfahren aus den im Urteil vom 14. April 2011, Clarke u. a./HABM (F‑82/08, EU:F:2011:45, Rn. 162), genannten Gründen ausschied, lässt sie jedoch nicht hinfällig werden.
35 Insoweit kann Art. 5 der Zeitbedienstetenverträge der Rechtsmittelführerinnen in der durch die Zusatzvereinbarungen vom 1. Juni 2005 geänderten Fassung nicht dahin ausgelegt werden, dass das EUIPO, weil es die in diesem Artikel enthaltene Auflösungsklausel auf die 2007 und 2008 durchgeführten Auswahlverfahren nicht anwenden konnte, gleichsam „endgültig daran gehindert“ wäre, sie anzuwenden. Wie oben in Rn. 32 ausgeführt, verweist dieser Artikel nicht auf ein bestimmtes Auswahlverfahren, sondern ganz generell auf das „nächste allgemeine Auswahlverfahren“.
36 Schließlich machen die Rechtsmittelführerinnen erfolglos geltend, dass das Auswahlverfahren EPSO/AST/51/08 das „nächste Auswahlverfahren“ im Sinne der Auflösungsklausel gewesen sei, so dass die zeitlich späteren Auswahlverfahren von 2014 nicht mehr die „nächsten Auswahlverfahren“ im Sinne der Klausel hätten sein können, und dass das Gericht für den öffentlichen Dienst dies nicht berücksichtigt habe.
37 Für den Fall, dass die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht für den öffentlichen Dienst vorwerfen, das angefochtene Urteil in diesem Punkt nicht hinreichend begründet zu haben, ist darauf hinzuweisen, dass die ihm obliegende Verpflichtung, seine Entscheidungen zu begründen, nicht bedeutet, dass es sich detailliert mit jedem von einer Partei vorgebrachten Argument befassen müsste (vgl. Urteil vom 2. März 2010, Doktor/Rat, T‑248/08 P, EU:T:2010:57, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung). Außerdem verlangt die Begründungspflicht nach ständiger Rechtsprechung nicht, dass das Gericht bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend behandelt; daher kann die Begründung implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erkennen, aus denen das Gericht für den öffentlichen Dienst ihrer Argumentation nicht gefolgt ist, und dem Gericht ausreichende Angaben liefert, damit es seine Kontrolle ausüben kann (vgl. entsprechend Urteile vom 16. Juli 2009, Kommission/Schneider Electric, C‑440/07 P, EU:C:2009:459, Rn. 135, und vom 28. Juni 2016, Portugal Telecom/Kommission, T‑208/13, EU:T:2016:368, Rn. 75).
38 Die Gründe, aus denen das Gericht für den öffentlichen Dienst der Ansicht war, dass die Auflösungsklausel im Anschluss an die 2014 durchgeführten Auswahlverfahren habe zur Anwendung kommen können, ergeben sich hinreichend klar aus den Rn. 53 bis 55 des angefochtenen Urteils.
39 Für den Fall, dass die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht für den öffentlichen Dienst vorwerfen, das Auswahlverfahren EPSO/AST/51/08 fehlerhaft nicht als „nächstes allgemeines Auswahlverfahren“ im Sinne der in ihren Zeitbedienstetenverträgen enthaltenen Auflösungsklausel angesehen zu haben, genügt der Hinweis, dass sich der von diesem Auswahlverfahren erfasste Themenbereich nicht auf das in Art. 5 der Verträge in der durch die Zusatzvereinbarungen vom 1. Juni 2005 geänderten Fassung genannte Spezialgebiet bezieht, was die Rechtsmittelführerinnen im Übrigen auch nicht ernsthaft in Frage stellen.
40 Nach alledem ist der erste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.
Zum zweiten Rechtsmittelgrund: rechtsfehlerhafte Anwendung der in den Zeitbedienstetenverträgen der Rechtsmittelführerinnen enthaltenen Auflösungsklausel wegen fehlender Übereinstimmung zwischen dem in der Auflösungsklausel genannten Spezialgebiet und dem Spezialgebiet der 2014 durchgeführten Auswahlverfahren
41 Im Rahmen des zweiten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, die Auflösungsklausel habe erst anlässlich eines Auswahlverfahrens angewandt werden können, das sich auf das in dieser Klausel genannte Spezialgebiet bezogen habe. Dieses Spezialgebiet stimme nicht mit dem Spezialgebiet der 2014 durchgeführten Auswahlverfahren überein. Sie tragen vor:
– In der Überschrift vor Rn. 57 und in Rn. 61 des angefochtenen Urteils habe das Gericht für den öffentlichen Dienst ihre Rüge verzerrt, indem es sie dahin ausgelegt habe, dass sie darauf gestützt sei, dass die streitigen Auswahlverfahren nicht in ihren Kompetenzbereich fielen und sie keine Chance gehabt hätten, sie zu bestehen. Sie hätten nämlich vielmehr vorgetragen, dass die Auswahlverfahren deshalb nicht unter die Auflösungsklausel gefallen seien, weil sie ein anderes Spezialgebiet betroffen hätten.
– In Rn. 57 des angefochtenen Urteils sei unzutreffend angenommen worden, dass das Spezialgebiet „gewerbliches Eigentum“ zum Bereich des „geistigen Eigentums“ gehöre. Es sei zu klären gewesen, ob das Spezialgebiet des Auswahlverfahrens unter das in der Auflösungsklausel genannte Spezialgebiet „gewerbliches Eigentum“ falle, und nicht umgekehrt. Das Spezialgebiet „geistiges Eigentum“ falle insoweit nicht unter das Spezialgebiet „gewerbliches Eigentum“. Weder das EUIPO noch das Gericht für den öffentlichen Dienst brächten ein entscheidendes Argument dahin gehend, dass der Inhalt des Spezialgebiets des Auswahlverfahrens „geistiges Eigentum“ mit dem des in dieser Klausel genannten Auswahlverfahrens („gewerbliches Eigentum“) übereinstimme. Außerdem sei die Frage, ob das Spezialgebiet des Auswahlverfahrens „geistiges Eigentum“ die Auflösungsklausel „auslösen“ könne, keine Tatsachenfrage, sondern eine rechtliche Frage, die der Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht nicht entzogen sei.
– Bereits die Möglichkeit einer Benachteiligung der Rechtsmittelführerinnen (durch die weitere Fassung des Spezialgebiets in den Auswahlverfahren gegenüber der Auflösungsklausel) reiche dafür aus, dass die Auflösungsklausel nicht ausgelöst werden könne. Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe fehlerhaft befunden, dass sie ihre Benachteiligung nachweisen müssten. Eine solche Beweislast lasse sich aus dem Wortlaut der Auflösungsklausel in keiner Weise herleiten. Aus ihrem Vortrag, der nicht auf einer Tatsachenfrage, sondern auf einer rechtlichen Fragestellung beruhe, ergäben sich zwei Ebenen der Benachteiligung. Die erste Ebene betreffe ihre konkrete Benachteiligung durch die weitere Auslegung dieser Klausel, als ihr Wortlaut umfasse. Die zweite Ebene betreffe eine etwaige Benachteiligung gegenüber anderen Bewerbern. Das EUIPO bürde ihnen damit, auch wenn es dies verneine, in Wirklichkeit die Beweislast für eine konkrete Benachteiligung auf, wodurch ihre sich aus dieser Klausel ergebende vertragliche Rechtsposition entwertet werde. Die Rechtsmittelführerinnen könnten nämlich nicht wissen, welche Kenntnisse die anderen Bewerber hätten und welche Maßstäbe in der Prüfung hinsichtlich der einzelnen umfassten Rechtsgebiete (und insbesondere hinsichtlich der Rechtsgebiete, um die das „geistige Eigentum“ weiter sei) angelegt würden. Die Möglichkeit einer Benachteiligung müsse ausreichen. In diesem Zusammenhang könnten die tatsächlichen Bedingungen der Durchführung der Prüfungen keine Rolle spielen, da sie in der vor den Prüfungen ergangenen Entscheidung des Exekutivdirektors des EUIPO vom 28. November 2013 nicht enthalten seien.
– Entgegen der Feststellung in Rn. 60 des angefochtenen Urteils komme es auf die Frage, ob die Rechtsmittelführerinnen bei den Auswahlverfahren angetreten seien, nicht an, da die Anfechtungsklage die Entscheidung des Exekutivdirektors vom 28. November 2013 zum Gegenstand gehabt habe, mit der jede von ihnen darüber informiert worden sei, dass die Auswahlverfahren die in Art. 5 ihrer Zeitbedienstetenverträge in der durch die Zusatzvereinbarungen vom 1. Juni 2005 geänderten Fassung enthaltene Auflösungsklausel auslösten.
– Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe nicht berücksichtigt, dass es das Auswahlverfahren EPSO/AST/51/08 gegeben habe. Das EUIPO habe nicht angenommen, dass der Bereich „Rechtsfragen“ den Bereich „gewerbliches Eigentum“ beinhalten könne, wie es das aber für den Bereich „geistiges Eigentum“ getan habe.
42 Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen entgegen.
43 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der zweite Rechtsmittelgrund nach Auffassung des EUIPO unzulässig ist, da es sich bei der Feststellung in Rn. 57 des angefochtenen Urteils, das gewerbliche Eigentum gehöre zum Bereich des geistigen Eigentums, um eine reine Tatsachenfeststellung handele.
44 Um feststellen zu können, ob die Auflösungsklausel im vorliegenden Fall zu Recht angewandt wurde, ist es jedoch erforderlich, zu klären, ob das Gericht für den öffentlichen Dienst richtigerweise davon ausgehen durfte, dass das Spezialgebiet der 2014 durchgeführten Auswahlverfahren tatsächlich dem Spezialgebiet des in dieser Klausel genannten Auswahlverfahrens entsprochen habe. Eine solche Frage gehört zur rechtlichen Qualifizierung der Tatsachen, die nach der oben in Rn. 26 angeführten Rechtsprechung Gegenstand einer Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht sein kann.
45 Somit ist der zweite Rechtsmittelgrund zulässig.
46 Die Rechtsmittelführerinnen tragen vor, die 2014 durchgeführten Auswahlverfahren fielen nicht unter die Auflösungsklausel, weil sie ein anderes Spezialgebiet beträfen als das in der Klausel genannte Auswahlverfahren. Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe das Recht durch die Annahme verletzt, dass diese Auswahlverfahren als „nächstes allgemeines Auswahlverfahren“ im Sinne der Auflösungsklausel eingestuft werden könnten.
47 Es ist anzumerken, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst in den Rn. 57 bis 61 des angefochtenen Urteils die Auffassung vertreten hat, es sei nicht auszuschließen, dass ein im Bereich des geistigen Eigentums durchgeführtes Auswahlverfahren unter Art. 5 der Zeitbedienstetenverträge der Rechtsmittelführerinnen fallen könne, da das „Spezialgebiet gewerbliches Eigentum“ zum Bereich des geistigen Eigentums gehöre. Daher sei das Gebiet der streitigen Auswahlverfahren im Hinblick auf den Inhalt der Ausschreibungsbekanntmachung und unter Berücksichtigung der tatsächlichen Bedingungen der Durchführung der Prüfungen zu bestimmen. Im Rahmen der Prüfung des Inhalts der streitigen Ausschreibungsbekanntmachung hat es festgestellt, dass die Aufgaben der künftigen erfolgreichen Bewerber beinahe ausschließlich den Schutz der Gemeinschaftsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster beträfen und ihre Haupttätigkeiten in der Ausarbeitung von Entscheidungen zu Markenanmeldungen, zu Widersprüchen und Löschungen von Gemeinschaftsmarken sowie zur Nichtigkeit von Mustern bestünden. Die Ausschreibungsbekanntmachung enthalte keinen ausdrücklichen oder konkreten Hinweis auf Urheberrechte im Bereich der Literatur oder Kunst, über die den Rechtsmittelführerinnen nach ihren Angaben die verlangten Kenntnisse fehlten. Zwar sei der Prüfungsausschuss nach der streitigen Ausschreibungsbekanntmachung bei der Auswahl anhand von Befähigungsnachweisen grundsätzlich gehalten, auch andere Kriterien als das der speziell im Bereich der Markenanmeldung gesammelten Erfahrung zu berücksichtigen, doch habe er die Rechtsmittelführerinnen jedenfalls zu den eigentlichen Prüfungen zugelassen und damit bestätigt, dass sie das für das streitige Auswahlverfahren geforderte Niveau besäßen.
48 Es ist erstens festzustellen, dass die Rechtsmittelführerinnen das angefochtene Urteil selektiv betrachten. Entgegen ihrem Vorbringen hat das Gericht für den öffentlichen Dienst im angefochtenen Urteil nicht ohne Weiteres angenommen, dass „ein ‚im Bereich des geistigen Eigentums‘ durchgeführtes Auswahlverfahren unter [die Auflösungsklausel] fallen“ könne, „da das ‚Spezialgebiet gewerbliches Eigentum‘ zum Bereich des geistigen Eigentums“ gehöre. Es hat lediglich ausgeführt, dass dies nicht ausgeschlossen sei und im Hinblick auf den Inhalt der streitigen Ausschreibungsbekanntmachung und unter Berücksichtigung der tatsächlichen Bedingungen der Durchführung der Prüfungen daher „eingehender“ zu prüfen sei.
49 Wie sich aus den Rn. 58 und 59 des angefochtenen Urteils ergibt, hat das Gericht für den öffentlichen Dienst die Bestimmungen der streitigen Ausschreibungsbekanntmachung dann auch konkret geprüft, um zu klären, ob die streitigen Auswahlverfahren unter Berücksichtigung ihres Spezialgebiets zur Anwendung der Auflösungsklausel führen konnten.
50 Anders als die Rechtsmittelführerinnen in Rn. 20 der Rechtsmittelschrift im Kern vortragen, hat das Gericht für den öffentlichen Dienst somit ordnungsgemäß geprüft, ob das Spezialgebiet des Auswahlverfahrens tatsächlich unter das Spezialgebiet „gewerbliches Eigentum“ fiel. Dass die Bezeichnung des Spezialgebiets der streitigen Auswahlverfahren weiter gefasst ist als die Bezeichnung in der Auflösungsklausel ist insoweit unerheblich, da, wie das Gericht für den öffentlichen Dienst im Wesentlichen – zutreffend – ausgeführt hat, für die Frage, ob diese Klausel im Anschluss an die Auswahlverfahren angewandt werden konnte, der tatsächliche Inhalt der streitigen Ausschreibungsbekanntmachung entscheidend war.
51 Die Rechtsmittelführerinnen machen zweitens geltend, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe nicht berücksichtigt, dass sie im Fall der Anwendung der Auflösungsklausel im Anschluss an die streitigen Auswahlverfahren benachteiligt würden, zum einen durch die weitere Fassung des Spezialgebiets in den Auswahlverfahren als in der Auflösungsklausel und zum anderen gegenüber anderen Bewerbern. In diesem Zusammenhang habe das Gericht für den öffentlichen Dienst ihnen fehlerhaft und unter Verstoß gegen diese Klausel die Beweislast für die Benachteiligung aufgebürdet.
52 Hierzu ist festzustellen, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst – im Übrigen ohne dass die Rechtsmittelführerinnen insoweit eine Verfälschung von Tatsachen geltend machen würden – ausgeführt hat, die Prüfung des Inhalts der streitigen Ausschreibungsbekanntmachung habe ergeben, dass die Aufgaben der künftigen erfolgreichen Bewerber, „wenn nicht ausschließlich, so doch hauptsächlich“ (vgl. angefochtenes Urteil, Rn. 58), Marken und Geschmacksmuster beträfen, d. h. ein Spezialgebiet, das zum gewerblichen Eigentum gehört. Es hat sogar herausgestellt – ebenfalls ohne dass dies von den Rechtsmittelführerinnen in Frage gestellt würde –, dass die streitige Ausschreibungsbekanntmachung keinen ausdrücklichen oder konkreten Hinweis auf Urheberrechte im Bereich der Literatur oder Kunst enthalte.
53 Unter diesen Umständen konnte das Gericht für den öffentlichen Dienst richtigerweise davon ausgehen, dass die Rechtsmittelführerinnen, da die streitigen Auswahlverfahren das gewerbliche Eigentum betroffen hätten, nicht mit Erfolg geltend machen könnten, dass die streitigen Auswahlverfahren nicht unter die in ihren Zeitbedienstetenverträgen enthaltene Auflösungsklausel fielen.
54 Des Weiteren ist die Behauptung der Rechtsmittelführerinnen, sie würden im Fall der Anwendung der in ihren Zeitbedienstetenverträgen enthaltenen Auflösungsklausel im Anschluss an die streitigen Auswahlverfahren benachteiligt, durch nichts belegt. Das Gericht für den öffentlichen Dienst hat den Rechtsmittelführerinnen daher rechtsfehlerfrei in Rn. 60 des angefochtenen Urteils vorgeworfen, die Erwägungen des EUIPO zu dem von der streitigen Ausschreibungsbekanntmachung tatsächlich erfassten Spezialgebiet nicht beanstandet zu haben und nichts vorgetragen zu haben, „was einen – sei es auch nur oberflächlichen – Anfangsbeweis dafür darstellen könnte, dass Kenntnisse im Bereich des Urheberrechts tatsächlich einen entscheidenden Vorteil für das Bestehen der streitigen Auswahlverfahren dargestellt hätten“.
55 Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen hat das Gericht für den öffentlichen Dienst ihnen schließlich keine Beweislast aufgebürdet, die sich nicht aus der Auflösungsklausel ergäbe und daher gegen sie verstoßen würde. Es hat lediglich festgestellt, dass alle Umstände, nämlich, dass die erfolgreichen Bewerber „zur Mitarbeit in einer eigens zum Schutz der [Unionsmarken] und [Unionsgeschmacksmuster] gegründeten Einrichtung eingestellt wurden“, dass die in der streitigen Ausschreibungsbekanntmachung genannten Aufgaben ausschließlich oder hauptsächlich den Schutz der Unionsmarken und Unionsgeschmacksmuster beträfen und dass die Haupttätigkeiten in der Ausarbeitung von Entscheidungen zu Markenanmeldungen, zu Widersprüchen und Löschungen von Gemeinschaftsmarken sowie zur Nichtigkeit von Mustern bestünden, bestätigten, dass das EUIPO zu Recht angenommen habe, das Spezialgebiet der streitigen Auswahlverfahren sei trotz der Formulierung „geistiges Eigentum“ tatsächlich das gewerbliche Eigentum gewesen. Unter Berücksichtigung all dessen konnte das Gericht für den öffentlichen Dienst richtigerweise entscheiden, dass es den Rechtsmittelführerinnen obliege, diese Umstände in Frage zu stellen.
56 Nach alledem ist der zweite Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.
Zum dritten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 8 der BSB
57 Nach Ansicht der Rechtsmittelführerinnen hat das Gericht für den öffentlichen Dienst Art. 8 Abs. 1 der BSB falsch angewandt, indem es nicht zu dem Schluss gekommen ist, dass zwischen ihnen und dem EUIPO ein unbefristeter Vertrag entstanden sei. Sie tragen vor:
– In Bezug auf Frau Clarke und Frau Papathanasiou gehe aus Rn. 106 des angefochtenen Urteils hervor, dass ihre Wiedereinstellung in den Dienst beim EUIPO in Umsetzung des Urteils vom 14. April 2011, Clarke u. a./HABM (F‑82/08, EU:F:2011:45), auf der Grundlage von Art. 266 AEUV erfolgt sei; dieses Urteil habe aber nicht die Aufhebung der Auflösungsentscheidungen vom 12. März 2009 zur Folge gehabt, für die im Urteil nur festgestellt werde, dass ihnen die rechtliche Grundlage entzogen worden sei, sondern nur die Aufhebung der Entscheidung vom 19. Dezember 2007. Demnach sei diese Aufhebung eine gegenüber dem Urteil eigenständige rechtliche Maßnahme. Das EUIPO habe diese Art der Umsetzung des Urteils gewählt, obwohl es sich mit einer Umsetzung des Urteils durch den Abschluss eines neuen Vertrags mit ihnen hätte begnügen können, und müsse sich daher hinsichtlich der Rechtswirkungen an dieser Umsetzungsweise festhalten lassen. Insoweit habe das EUIPO, indem es die Auflösungsentscheidungen vom 12. März 2009 zurückgezogen habe, ihre Zeitbedienstetenverträge tatsächlich und rechtlich über den 15. Februar 2010 (dem Zeitpunkt der tatsächlichen Auflösung der Verträge) hinaus verlängert. Die Wiedereinstellungsprotokolle seien ein Vertrag, in dem die Streichung von Art. 4 ihrer Zeitbedienstetenverträge in der durch die Zusatzvereinbarungen vom 1. Juni 2005 geänderten Fassung vorgesehen sei, und stellten daher eine Verlängerung dieser Verträge dar.
– Die Rn. 53, 54 und 74 des angefochtenen Urteils auf der einen und seiner Rn. 106 auf der anderen Seite widersprächen sich. In den Rn. 53, 54 und 74 habe das Gericht für den öffentlichen Dienst festgestellt, dass die Wiedereinstellungsprotokolle eine neue vertragliche Situation geschaffen hätten, aufgrund deren die Auflösungsklausel erst anlässlich des ersten passenden Auswahlverfahrens nach der Wiedereinstellung und nicht seit dem 1. Juni 2005 (Zeitpunkt der Unterzeichnung der ersten Zusatzvereinbarung zum Zeitbedienstetenvertrag) hätte angewandt werden können. In Rn. 106 habe das Gericht für den öffentlichen Dienst ausgeführt, dass Frau Clarke und Frau Papathanasiou in den Rahmen der Durchführung ihrer Zeitbedienstetenverträge in der durch die Zusatzvereinbarungen vom 1. Juni 2005 geänderten Fassung zurückversetzt worden seien. Darüber hinaus sei Art. 4 dieser Verträge (der die unbefristete Dauer der Verträge vorgesehen habe) durch die Wiedereinstellungsprotokolle gestrichen worden.
– In Bezug auf Frau Dickmanns sei das Gericht für den öffentlichen Dienst im angefochtenen Urteil unrichtig davon ausgegangen, dass bei ihr eine andere Situation bestanden habe als bei den anderen Rechtsmittelführerinnen. Es habe nämlich keine der drei Auflösungsentscheidungen vom 12. März 2009 aufgehoben, so dass ihr Widerruf durch die Wiedereinstellungsprotokolle auf dieselbe Weise erfolgt sei. Die Rechtskraft des Urteils vom 15. September 2011, Bennett u. a./HABM (F‑102/09, EU:F:2011:138), habe zudem das EUIPO nicht daran gehindert, diese Entscheidungen mit Wirkung „ex tunc“ zu widerrufen. Das EUIPO habe diese Entscheidungen freiwillig „widerrufen“ und die Karriere von Frau Dickmanns rekonstruiert (sowohl hinsichtlich ihrer Einstufung als auch hinsichtlich ihrer Dienstbezüge und ihres Ruhegehalts). Das Gericht für den öffentlichen Dienst sei deshalb unrichtig davon ausgegangen, dass das Wiedereinstellungsprotokoll vom 1. Dezember 2011 ein neuer Vertrag gewesen sei; es hätte dieses Protokoll vielmehr als zweite Verlängerung ihres befristeten Vertrags ansehen müssen.
– Für die Rechtsfolge aus Art. 8 Abs. 1 der BSB komme es nicht darauf an, welchen „Sinn und Zweck“ der Dienstherr mit seinem Handeln genau verfolge.
– Die Frage, ob das EUIPO die Zeitbedienstetenverträge der Rechtsmittelführerinnen verlängert habe, sei eine Rechtsfrage.
– In Bezug auf Frau Dickmanns komme das Gericht für den öffentlichen Dienst zum gegenteiligen Schluss wie im Urteil vom 2. März 2016, Ruiz Molina/HABM (F‑60/15, mit Rechtsmittel angefochten, EU:F:2016:28), obwohl die Situation von Frau Dickmanns und die von Herrn Molina gleich seien. Darüber hinaus stehe das angefochtene Urteil in eklatantem Widerspruch zum Regelungsgehalt des Wiedereinstellungsprotokolls.
58 Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen entgegen.
59 Als Erstes ist in Bezug auf Frau Clarke und Frau Papathanasiou erstens zu prüfen, ob das Gericht für den öffentlichen Dienst zu Recht davon ausgehen konnte, dass der Widerruf der Auflösungsentscheidungen vom 12. März 2009 und die Wiedereinstellung dieser beiden Rechtsmittelführerinnen in den Dienst beim EUIPO eine ordnungsgemäße Umsetzung des Urteils vom 14. April 2011, Clarke u. a./HABM (F‑82/08, EU:F:2011:45), gemäß Art. 266 AEUV darstellte und nicht, wie die Rechtsmittelführerinnen vortragen, eine eigenständige rechtliche Maßnahme. Zweitens ist zu prüfen, ob das Gericht für den öffentlichen Dienst die Rechtsfolgen dieses Widerrufs rechtlich zutreffend bewertet hat.
60 Es ist erstens festzustellen, dass in der Rechtssache, in der das Urteil vom 14. April 2011, Clarke u. a./HABM (F‑82/08, EU:F:2011:45), ergangen ist, die Entscheidung vom 19. Dezember 2007 angefochten worden war, also die Entscheidung, mit der der Exekutivdirektor des EUIPO darauf hingewiesen hatte, dass die 2007 und 2008 durchgeführten Auswahlverfahren die Auflösungsklausel auslösen würden. Diese Entscheidung bildete die Rechtsgrundlage für die Auflösungsentscheidungen vom 12. März 2009. Mit dem angeführten Urteil hat das Gericht für den öffentlichen Dienst die Entscheidung vom 19. Dezember 2007 aufgehoben und in den Rn. 158 bis 164 des Urteils entschieden, dass die Auflösungsklausel im Anschluss an die 2007 und 2008 durchgeführten Auswahlverfahren nicht habe zur Anwendung kommen dürfen.
61 Folglich hat das Gericht für den öffentlichen Dienst in Rn. 106 des angefochtenen Urteils fehlerfrei festgestellt, dass das Urteil vom 14. April 2011, Clarke u. a./HABM (F‑82/08, EU:F:2011:45), den Auflösungsentscheidungen vom 12. März 2009 die Rechtsgrundlage entzogen habe. Durch den Widerruf dieser Entscheidungen hat das EUIPO somit nur das Urteil vom 14. April 2011, Clarke u. a./HABM (F‑82/08, EU:F:2011:45), gemäß Art. 266 AEUV umgesetzt.
62 Zweitens hat das Gericht für den öffentlichen Dienst zu den Rechtsfolgen des Widerrufs der Auflösungsentscheidungen vom 12. März 2009 und zur Wiedereinstellung von Frau Clarke und Frau Papathanasiou ausgeführt, dass die Wiedereinstellung im Rahmen ihrer Zeitbedienstetenverträge in der durch die Zusatzvereinbarungen vom 1. Juni 2005 geänderten Fassung stattgefunden habe und nicht im Rahmen neuer Verträge. Es hat außerdem entschieden, die Wiedereinstellung habe bewirkt, dass die beiden Rechtsmittelführerinnen ab dem 15. Februar 2010 in den Rahmen der Durchführung dieser Verträge zurückversetzt worden seien, und die Wiedereinstellungsprotokolle stellten aus diesem Grund nicht die zweite Verlängerung der fraglichen Verträge dar.
63 Diese Argumentation des Gerichts für den öffentlichen Dienst ist frei von Rechtsfehlern. Sobald nämlich die Auflösungsentscheidungen vom 12. März 2009 widerrufen waren, waren sie zu betrachten, als hätte es sie nie gegeben. Die Widerrufe der Auflösungsentscheidungen vom 12. März 2009, die durch die Wiedereinstellungsprotokolle konkretisiert wurden, hatten demnach zur Folge, Frau Clarke und Frau Papathanasiou in die Situation zu versetzen, in der sie sich vor dem 15. Februar 2010 befanden, und nicht in eine Situation, in der sie sich vor diesem Zeitpunkt nicht befunden hatten, und führten daher auch nicht zu einer zweiten Verlängerung ihres befristeten Vertrags.
64 Keines der Argumente der Rechtsmittelführerinnen kann aufzeigen, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst durch diese Argumentation gegen Art. 8 Abs. 1 der BSB verstoßen hätte.
65 Die Rechtsmittelführerinnen machen zunächst geltend, das EUIPO habe bei der Umsetzung des Urteils vom 14. April 2011, Clarke u. a./HABM (F‑82/08, EU:F:2011:45), gemäß Art. 266 AEUV über ein Ermessen verfügt; es hätte Frau Clarke und Frau Papathanasiou z. B. zum Zeitpunkt ihrer Wiedereinstellung mit einem neuen Vertrag einstellen können und ihnen für die Zwischenzeit Schadensersatz leisten können. Da das EUIPO den Widerruf der Auflösungsentscheidungen vom 12. März 2009 gewählt habe, müsse es sich hinsichtlich der Rechtswirkungen auch an diesem Widerruf festhalten lassen, wie derjenigen der Verlängerung der Zeitbedienstetenverträge von Frau Clarke und Frau Papathanasiou in der durch die Zusatzvereinbarungen vom 1. Juni 2005 geänderten Fassung und damit einer zweiten Verlängerung dieser Verträge.
66 Das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen kann jedoch keinen Erfolg haben. Die Erwägungen oben in den Rn. 60 bis 63 zeigen, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst zu Recht entschieden hat, dass es einen Widerruf der Auflösungsentscheidungen vom 12. März 2009 und damit verbunden eine Wiedereinstellung von Frau Clarke und Frau Papathanasiou gegeben habe, wodurch sie ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Entscheidungen in den Rahmen der Durchführung dieser Verträge zurückversetzt worden seien und dass deshalb unter diesen Umständen nicht von einer zweiten Verlängerung ihrer befristeten Verträge die Rede sein könne.
67 Darüber hinaus geht das Argument der Rechtsmittelführerinnen, das Urteil vom 14. April 2011, Clarke u. a./HABM (F‑82/08, EU:F:2011:45), hätte durch einen neuen Vertrag umgesetzt werden können, ins Leere. Eine solche Lösung führte nämlich rechtlich dazu, dass die Auflösungsentscheidungen vom 12. März 2009 in der Rechtsordnung existent blieben und ihre Wirkungen vollständig und unwiderruflich entfalteten, und zwar mit der Folge, dass die Zeitbedienstetenverträge von Frau Clarke und Frau Papathanasiou endgültig aufgelöst würden. Der Abschluss neuer Verträge beinahe zwei Jahre nach Beendigung der aufgelösten Verträge kann nur schwer einer „weiteren Verlängerung“ dieser befristeten Verträge im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der BSB gleichgestellt werden.
68 Als Nächstes ist festzustellen, dass entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen Rn. 106 des angefochtenen Urteils keinen Widerspruch aufweist.
69 Zum einen sind die Wiedereinstellungsprotokolle nicht als neue Verträge anzusehen, deren Gegenstand die Verlängerung der Zeitbedienstetenverträge von Frau Clarke und Frau Papathanasiou wäre. Die Bestimmungen dieser Protokolle haben insoweit nur die Wiedereinsetzung der beiden in die Lage konkretisiert, in der sie sich vor dem 15. Februar 2010 befanden, und hatten somit nicht zum Gegenstand, sie in eine Lage zu versetzen, in der sie sich vor diesem Zeitpunkt nicht befanden, und folglich auch keine zweite Verlängerung ihrer befristeten Verträge.
70 Zum anderen machen die Rechtsmittelführerinnen im Wesentlichen geltend, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe anerkannt, dass sich die Wiedereinstellung von Frau Clarke und Frau Papathanasiou im Rahmen einer zweiten Verlängerung abgespielt habe, denn es habe ausgeführt, dass die Wiedereinstellung im Rahmen ihrer „früheren“ Zeitbedienstetenverträge stattgefunden und bewirkt habe, dass sie in den Rahmen der Durchführung dieser Verträge „zurückversetzt“ worden seien. Aus dem Kontext, in dem die Formulierungen „frühere Verträge“ und „zurückversetzen“ verwendet wurden, und aus der gesamten Argumentation in Rn. 106 ergibt sich jedoch eindeutig, dass diese Formulierungen nicht die Tragweite haben, die ihnen die Rechtsmittelführerinnen geben wollen, und dass Rn. 106 keinen Widerspruch aufweist.
71 Die Rechtsmittelführerinnen machen zudem erfolglos einen Widerspruch zwischen den Rn. 54 und 74 des angefochtenen Urteils auf der einen und seiner Rn. 106 auf der anderen Seite dahin geltend, dass die Rn. 54 und 74 die Anwendung der Auflösungsklausel „anlässlich des ersten Auswahlverfahrens …, das nach der Wiedereinstellung … durchgeführt wurde“, erwähnten, während in Rn. 106 von der Wiedereinstellung „ab dem 15. Februar 2010, dem Tag des Wirksamwerdens der Entscheidungen über die Auflösung [vom 12. März 2009]“ die Rede sei. Wie sich aus den Erwägungen oben in den Rn. 60 bis 63 ergibt, beruht ihre Argumentation nämlich auf der falschen Prämisse, dass die 2007 und 2008 durchgeführten Auswahlverfahren die einzigen „nächsten Auswahlverfahren“ im Sinne der Auflösungsklausel gewesen seien und die Klausel deshalb bei ihrer Wiedereinstellung nicht mehr habe zur Anwendung kommen können. Folglich besteht kein Widerspruch zwischen den Rn. 54 und 74 des angefochtenen Urteils auf der einen und seiner Rn. 106 auf der anderen Seite.
72 Schließlich tragen die Rechtsmittelführerinnen erfolglos vor, dass die Wiedereinstellungsprotokolle durch die Streichung von Art. 4 der Zeitbedienstetenverträge von Frau Clarke und Frau Papathanasiou die Zusatzvereinbarungen vom 1. Juni 2005 geändert hätten und diese vertragliche Änderung der Vertragsdauer eine „weitere Verlängerung“ dieser befristeten Verträge im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der BSB gewesen sei.
73 Die Wiedereinstellungsprotokolle vom 1. Dezember 2011 sahen zwar eine Änderung in dem Sinne vor, dass die Zusatzvereinbarungen vom 1. Juni 2005 jeweils als „befristeter Vertrag“ angesehen wurden und Art. 4 in der Fassung von 2005 dieser Zusatzvereinbarungen, der bestimmte, dass der Vertrag „auf unbestimmte Zeit“ geschlossen war, gestrichen wurde. Das EUIPO ist damit jedoch nur den Rn. 116 und 128 des Urteils vom 14. April 2011, Clarke u. a./HABM (F‑82/08, EU:F:2011:45), nachgekommen. Das Gericht für den öffentlichen Dienst hatte nämlich entschieden, dass die neuen Zeitbedienstetenverträge von Frau Clarke und Frau Papathanasiou, d. h. die durch die Zusatzvereinbarungen vom 1. Juni 2005 geänderten Verträge, nicht aufgrund des Umstands, dass sie eine Auflösungsklausel enthielten, die es der Verwaltung ermöglichte, sie zu beenden, falls der Name des betreffenden Bediensteten nicht in die Reserveliste eines Auswahlverfahrens aufgenommen würde, als Verträge auf unbestimmte Dauer qualifiziert werden könnten, unabhängig davon, wie ihr Art. 4 lautete, und dass diese Verträge demzufolge als Verträge auf bestimmte Dauer anzusehen seien, ohne dass dem der Wortlaut ihres Art. 4 entgegenstünde.
74 Daraus folgt, dass mit den Wiedereinstellungsprotokollen nur der tatsächlichen Rechtslage Rechnung getragen wurde, wie sie vom Gericht für den öffentlichen Dienst mit dem rechtskräftigen Urteil vom 14. April 2011, Clarke u. a./HABM (F‑82/08, EU:F:2011:45), festgelegt worden war, und mit ihnen nicht die Zusatzvereinbarungen vom 1. Juni 2005 geändert wurden, um daraus neue Verträge zu machen.
75 Als Zweites ist in Bezug auf Frau Dickmanns darauf hinzuweisen, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst in Rn. 107 des angefochtenen Urteils die Auffassung vertreten hat, dass ihre Wiedereinstellung nur im Rahmen eines neuen Vertrags hätte erfolgen können, weil die sie betreffende Auflösungsentscheidung vom 12. März 2009 nicht aufgehoben worden sei und damit bestandskräftig geworden sei.
76 Es ist festzustellen, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst stillschweigend davon ausgegangen ist, dass zwischen Frau Clarke und Frau Papathanasiou auf der einen und Frau Dickmanns auf der anderen Seite zu unterscheiden sei, weil Frau Dickmanns nicht Partei der Rechtssache war, in der das Urteil vom 14. April 2011, Clarke u. a./HABM (F‑82/08, EU:F:2011:45), ergangen ist, mit dem die Entscheidung vom 19. Dezember 2007 aufgehoben worden war.
77 Das Gericht für den öffentlichen Dienst hat jedoch in Rn. 26 des angefochtenen Urteils selbst darauf hingewiesen, dass es im Urteil vom 15. September 2011, Bennett u. a./HABM (F‑102/09, EU:F:2011:138, Rn. 149), bezüglich einer Anfechtungsklage mehrerer Kläger, u. a. von Dickmanns, entschieden habe, dass sich das EUIPO im Fall eines Scheiterns bei den 2007 und 2008 durchgeführten allgemeinen Auswahlverfahren nicht auf diese Klausel berufen könne. Entsprechend hat es in Rn. 75 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass das EUIPO ab der Verkündung der Urteile vom 14. April 2011, Clarke u. a./HABM (F‑82/08, EU:F:2011:45), und vom 15. September 2011, Bennett u. a./HABM (F‑102/09, EU:F:2011:138), in der Lage gewesen sei, die Tragweite des Rechtsverstoßes, den es beim Umgang mit der Vertragssituation der Rechtsmittelführerinnen begangen habe, zu beurteilen und daraus alle Konsequenzen insbesondere dadurch zu ziehen, dass es deren Wiedereinstellung vornehme. Zudem ist im Wiedereinstellungsprotokoll von Frau Dickmanns klar ausgeführt, dass es im Licht des Urteils vom 15. September 2011, Bennett u. a./HABM (F‑102/09, EU:F:2011:138, Rn. 149), und der Grundsätze der Billigkeit und der Gerechtigkeit erstellt wurde. Insoweit geht aus Art. 1 des Protokolls eindeutig hervor, dass die Auflösungsentscheidung vom 12. März 2009 widerrufen wurde und damit so betrachtet wird, als hätte es sie nie gegeben.
78 Unter Berücksichtigung dieser Umstände wurde Frau Dickmanns entgegen der Auffassung des Gerichts für den öffentlichen Dienst im Rahmen der Durchführung ihres Zeitbedienstetenvertrags in der am 1. Juni 2005 geänderten Fassung ab dem 28. Februar 2010 wiedereingestellt. Die Bestimmungen des Wiedereinstellungsprotokolls vom 1. Dezember 2011 konkretisieren insoweit die Wiedereinsetzung von Frau Dickmanns in die Lage, in der sie sich vor dem 28. Februar 2010 befand.
79 Daraus folgt, dass die Annahme des Gerichts für den öffentlichen Dienst, die Wiedereinstellung von Frau Dickmanns hätte nur im Rahmen eines neuen Vertrags erfolgen können, rechtsfehlerhaft ist.
80 Die Prüfung der Folgen des dem Gericht für den öffentlichen Dienst unterlaufenen Rechtsfehlers schließt die Prüfung ein, ob die Wiedereinsetzung von Frau Dickmanns durch das Wiedereinstellungsprotokoll vom 1. Dezember 2011 in das Beschäftigungsverhältnis, wie es vor der Auflösungsentscheidung vom 12. März 2009 bestanden hatte, eine zweite Verlängerung ihres Zeitbedienstetenvertrags im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der BSB war. Frau Dickmanns hat sich, um darzutun, dass das Wiedereinstellungsprotokoll als zweite Verlängerung ihres Zeitbedienstetenvertrags anzusehen sei, in ihren Schriftsätzen darauf beschränkt, auf das Vorbringen zu dieser Frage in Bezug auf die beiden anderen Rechtsmittelführerinnen zu verweisen.
81 Aus den Rn. 62 und 63 des vorliegenden Urteils geht hervor, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst rechtsfehlerfrei entschieden hat, dass die Wiedereinstellungsprotokolle nicht als eine zweite Verlängerung der Zeitbedienstetenverträge angesehen werden könnten. Ferner zeigen die Rn. 64 bis 74 des vorliegenden Urteils, dass diese Feststellung durch kein Argument der Rechtsmittelführerinnen in Frage gestellt werden kann.
82 Hierzu ist der Rechtsprechung zu entnehmen, dass ein Rechtsmittel zurückzuweisen ist, wenn die Gründe eines Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst zwar eine Verletzung des Unionsrechts erkennen lassen, die Urteilsformel sich aber aus anderen Rechtsgründen als richtig erweist (Urteile vom 23. Mai 2007, Parlament/Eistrup, T‑223/06 P, EU:T:2007:153, Rn. 62, und vom 19. Januar 2010, De Fays/Kommission, T‑355/08 P, EU:T:2010:16, Rn. 48). Das ist vorliegend der Fall, wie sich aus den Rn. 80 und 81 des vorliegenden Urteils ergibt.
83 Daher ist der dritte Rechtsmittelgrund trotz des oben in den Rn. 76 bis 80 festgestellten Rechtsfehlers zurückzuweisen.
Vierter Rechtsmittelgrund: rechtsfehlerhafte Anwendung der Fürsorgepflicht und des Grundsatzes des Vertrauensschutzes
84 Mit dem vierten Rechtsmittelgrund rügen die Rechtsmittelführerinnen eine rechtsfehlerhafte Anwendung der Fürsorgepflicht und des Grundsatzes des Vertrauensschutzes und stützen ihn auf folgende Argumente:
– Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe in Rn. 74 des angefochtenen Urteils fälschlich angenommen, dass für die Beurteilung, ob die Fürsorgepflicht und der Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt worden seien, auf die Zeit nach der Wiedereinstellung abzustellen sei. Dieser Ansatz sei nicht dadurch gerechtfertigt, dass das EUIPO erst nach Verkündung der Urteile vom 14. April 2011, Clarke u. a./HABM (F‑82/08, EU:F:2011:45), und vom 15. September 2011, Bennett u. a./HABM (F‑102/09, EU:F:2011:138), in der Lage gewesen sei, die Tragweite des von ihm begangenen Rechtsverstoßes zu beurteilen. Es habe nämlich niemand anderes als das EUIPO ihre Rechte verletzt, indem es ihnen im Rahmen der später als 2005 durchgeführten Auswahlverfahren (d. h. der 2007 und 2008 durchgeführten Auswahlverfahren) keine faire Chance gegeben habe. Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe verkannt, dass das EUIPO seine Fürsorgepflicht hätte erfüllen können und ihr berechtigtes Vertrauen nicht hätte brechen müssen, wenn es innerhalb der vorgesehenen und angemessenen Zeit (also bis 2008) faire Auswahlverfahren durchgeführt hätte. Es habe ihm damit quasi eine Fristverlängerung um sechs Jahre eingeräumt.
– Das Gericht für den öffentlichen Dienst hätte folglich für die Beurteilung der Fürsorgepflicht des EUIPO und des Schutzes ihres Vertrauens darauf, bis 2008 Sicherheit über ihre berufliche Zukunft zu haben, auf den „Zeitpunkt“ der in ihren Zeitbedienstetenverträgen enthaltenen Auflösungsklausel (d. h. auf den 1. Juni 2005) abstellen müssen.
– Sie hätten sich bereits direkt nach der Entscheidung vom 19. Dezember 2007 an das EUIPO gewandt und gerügt, dass ihnen keine faire Chance geboten worden sei, die durchgeführten Auswahlverfahren zu bestehen. Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe daher unrichtigerweise entschieden, dass das EUIPO erst nach Verkündung der Urteile vom 14. April 2011, Clarke u. a./HABM (F‑82/08, EU:F:2011:45), und vom 15. September 2011, Bennett u. a./HABM (F‑102/09, EU:F:2011:138), in der Lage gewesen sei, das Problem zu erkennen.
85 Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen entgegen.
86 Es ist anzumerken, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst in Rn. 74 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, für die Beurteilung, ob das EUIPO seine Fürsorgepflicht gegenüber den Rechtsmittelführerinnen verletzt habe, sei über die „Anwendung der Auflösungsklausel im Rahmen der Wiedereinstellungsprotokolle“ zu befinden und nicht „im Rahmen ihrer Zeitbedienstetenverträge ab dem Zeitpunkt ihrer Änderung, d. h. ab dem 1. Juni 2005“.
87 Nach Ansicht der Rechtsmittelführerinnen wurde die Fürsorgepflicht dadurch verletzt, dass die Auflösungsklausel beinahe neun Jahre nach Unterzeichnung ihrer Zeitbedienstetenverträge angewandt wurde. Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe deshalb für die Beurteilung der Wahrnehmung dieser Pflicht rechtsfehlerhaft auf den Zeitpunkt ihrer Wiedereinstellung abgestellt.
88 Die Argumentation der Rechtsmittelführerinnen lässt jedoch die verschiedenen rechtlichen und tatsächlichen Umstände der vorliegenden Rechtssache außer Acht, nämlich – in ihrer zeitlichen Abfolge – die Zusatzvereinbarungen vom 1. Juni 2005, die 2007 und 2008 durchgeführten Auswahlverfahren, die Auflösungsentscheidungen vom 12. März 2009, die Urteile vom 14. April 2011, Clarke u. a./HABM (F‑82/08, EU:F:2011:45), und vom 15. September 2011, Bennett u. a./HABM (F‑102/09, EU:F:2011:138), sowie die auf diese Urteile folgenden Wiedereinstellungsprotokolle – und beruht auf der falschen Prämisse, dass die Auslösung der Auflösungsklausel nicht mehr möglich gewesen sei, weil die „nächsten Auswahlverfahren“ im Sinne dieser Klausel bereits 2007 und 2008 stattgefunden hätten. Wie oben in den Rn. 33 bis 36 ausgeführt, lässt der Umstand, dass die Auflösungsklauseln im Anschluss an die 2007 und 2008 durchgeführten Auswahlverfahren nicht angewandt werden konnten, sie nicht hinfällig werden.
89 Es liegt somit auf der Hand, dass, um zu klären, ob eventuell eine Verletzung der Fürsorgepflicht vorlag, die angemessene Frist für die Durchführung eines die Anwendung der Auflösungsklausel auslösenden Auswahlverfahrens nicht ab dem 1. Juni 2005 zu beurteilen war, sondern ab der tatsächlichen Wiedereinstellung der Rechtsmittelführerinnen, d. h. ab den Wiedereinstellungsprotokollen. Damit hat das Gericht für den öffentlichen Dienst rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Beurteilung, ob das EUIPO eventuell durch die Anwendung der Auflösungsklausel ab dem Zeitpunkt der Änderung der Zeitbedienstetenverträge, d. h. ab dem 1. Juni 2005, seine Fürsorgepflicht verletzt habe, bereits Gegenstand der Urteile vom 14. April 2011, Clarke u. a./HABM (F‑82/08, EU:F:2011:45), und vom 15. September 2011, Bennett u. a./HABM (F‑102/09, EU:F:2011:138), gewesen sei. Es ist außerdem darauf hinzuweisen, dass das EUIPO die Konsequenzen aus diesen Urteilen gezogen hat, indem es den Rechtsmittelführerinnen die Unterzeichnung des Wiedereinstellungsprotokolls angeboten hatte, in dem auf die Zusatzvereinbarungen vom 1. Juni 2005 verwiesen wurde, in denen sich die Auflösungsklausel befand. Die Rechtsmittelführerinnen haben nicht geltend gemacht, das EUIPO habe die Fürsorgepflicht in dieser Hinsicht verletzt.
90 Aus dem Vorstehenden folgt, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst rechtsfehlerfrei eine Verletzung der Fürsorgepflicht durch das EUIPO verneint hat.
91 Ebenso machen die Rechtsmittelführerinnen erfolglos geltend, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe den Grundsatz des Vertrauensschutzes fehlerhaft angewandt. Die von ihnen dafür angeführten Rn. 74 und 75 des angefochtenen Urteils beziehen sich nur auf die Fürsorgepflicht. Es ist daher nicht ersichtlich, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst den Grundsatz des Vertrauensschutzes in diesen beiden Randnummern des angefochtenen Urteils fehlerhaft hätte anwenden können.
92 Jedenfalls geht aus den Wiedereinstellungsprotokollen eindeutig hervor, dass die Auflösungsentscheidungen vom 12. März 2009 widerrufen wurden und die Rechtsmittelführerinnen zu den Bedingungen ihrer Zeitbedienstetenverträge in der durch die Zusatzvereinbarungen vom 1. Juni 2005 geänderten Fassung wieder eingestellt wurden. Die Rechtsmittelführerinnen mussten folglich die in Art. 5 dieser Verträge enthaltene Auflösungsklausel kennen. Sie hatten auch keine konkrete Zusicherung von Seiten des EUIPO, dass diese nicht mehr angewandt werden würde. Sie haben daher eine fehlerhafte Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes durch das Gericht für den öffentlichen Dienst nicht dargetan.
93 Nach alledem ist der vierte Rechtsmittelgrund und mithin das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.
Kosten
94 Nach Art. 211 Abs. 2 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist.
95 Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 211 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
96 Da die Rechtsmittelführerinnen im Rechtsmittelverfahren unterlegen sind, sind ihnen gemäß dem Antrag des EUIPO ihre eigenen Kosten und die Kosten aufzuerlegen, die dem EUIPO im vorliegenden Rechtszug entstanden sind.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Rechtsmittelkammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Frau Nicole Clarke, Frau Sigrid Dickmanns und Frau Elisavet Papathanasiou tragen ihre eigenen Kosten sowie die dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstandenen Kosten.
Jaeger
Prek
Dittrich
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 27. Juni 2017.
Der Kanzler
Der Präsident
E. Coulon
S. Gervasoni
* Verfahrenssprache: Deutsch.