Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 29.08.2017 – T-451/17

ECLI:EU:T:2017:587

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS

29. August 2017(*)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Berechnung von Treibhausgasemissionen – Biodiesel – Kommissionsmitteilung BK/abd/ener.c.1(2017)2122195 – Antrag auf Aussetzung der Vollziehung – Fehlende Dringlichkeit“

In der Rechtssache T‑451/17 R

Verband der Deutschen Biokraftstoffindustrie e. V., mit Sitz in Berlin (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Stein, P. Friton und H.‑J. Prieß,

Antragsteller,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch A. Becker, J.-F. Brakeland und K. Talabér-Ritz als Bevollmächtigte,

Antragsgegnerin,

wegen eines Antrags nach den Art. 278 und 279 AEUV auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Aussetzung des Vollzugs des Vermerks der Kommission vom 27. April 2017, BK/abd/ener.c.1(2017)2122195,

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

folgenden

Beschluss

Vorgeschichte des Rechtsstreits, Verfahren und Anträge der Parteien

1        Der Antragsteller, der Verband der Deutschen Biokraftstoffindustrie e. V., ist nach seinem Vortrag in der Antragsschrift ein Verband, dessen Mitglieder Biodiesel herstellen.

2        Die Herstellung von Biodiesel erfolgt insbesondere durch die Umesterung von Pflanzenölen. Hierbei wird u. a. fossiles Methanol verwendet. Dabei reagiert das Methanol mit den im Pflanzenöl enthaltenen Fettsäuren. Indem das Methanol die Glycerinverbindung der Fettsäuren im Pflanzenöl ersetzt, entsteht Biodiesel (Fettsäuremethylester). Das Methanol wird nicht wieder entfernt und bleibt daher Bestandteil des Biodiesels.

3        Die Richtlinie 2009/28 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77 und 2003/301 (ABl. 2009, L 140, S. 16) schreibt ausweislich ihres ersten Artikels einen gemeinsamen Rahmen für die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen vor. Dazu stellt diese Richtlinie insbesondere verbindliche nationale Ziele für den Gesamtanteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch und für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor auf.

4        Die Einhaltung der nationalen Ziele kann u. a. durch den Nachweis eines entsprechenden Verbrauchs von Biokraftstoffen erzielt werden. Gemäß Art. 17 der Richtlinie 2009/28 gelten Biokraftstoffe und Biobrennstoffe jedoch nur dann als „Energie aus erneuerbaren Quellen“ im Sinne der nationalen Ziele, wenn sie die in dieser Vorschrift festgelegten Nachhaltigkeitskriterien erfüllen.

5        Diese Nachhaltigkeitskriterien bestehen u. a. in einer geringeren Treibhausgasintensität der Biokraftstoffe im Vergleich zu fossilen Kraftstoffen, deren genaue Berechnung gemäß Art. 19 in Anhang V zur Richtlinie 2009/28 ausgeführt wird.

6        Den Nachweis der Nachhaltigkeit des Biokraftstoffs, den ein Mitgliedstaat auf sein nationales Ziel anrechnen möchte, erbringen die Mitgliedstaaten gemäß Art. 18 der Richtlinie 2009/28 anhand von bestimmten Informationen, die sie bei den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern erheben. Alternativ kann die Kommission freiwilligen (nationalen oder internationalen) Zertifizierungssystemen die Anerkennung aussprechen, die Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen im Sinne von Art. 17 der Richtlinie 2009/28 zu zertifizieren.

7        Im Hinblick auf Fragen, die sich bei der Zertifizierung des Minderungswerts von Treibhausgasemissionen von Biodiesel gestellt haben im Zusammenhang mit der Berücksichtigung des fossilen oder biologischen Ursprungs des bei der Herstellung von Biodiesel verwendeten Methanols, hat die Kommission ihren Vermerk, der methodische Fragen bei der Berechnung der Treibhausgasintensität von Biokraftstoffen mit Blick auf die Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinie 2009/28 erläutert, angepasst und am 27. April 2017 den Vermerk BK/abd/ener.c.1(2017)2122195 auf ihrer Website online gestellt (im Folgenden: angefochtener Akt).

8        Der angefochtene Akt sieht für die Berechnung der Treibhausgasemissionen von Biodiesel einen Emissionswert von 99,57 g CO2eq per MJ verwendetem fossilen Methanol vor. Entsprechend seinem Titel gibt der angefochtene Akt Hinweise für die Durchführung und Prüfung der Berechnung von Einsparungen bei Treibhausgasemissionen.

9        In ihrem an die Zertifizierungsstellen adressierten Schreiben vom 11. April 2017 weist die Kommission auf die Berechnungsmodalitäten gemäß dem angefochtenen Akt hin und fordert die Zertifizierungsstellen auf, allen Anforderungen der Methodologie für die Berechnung der Zertifizierung von Treibhausgasemissionen spätestens bis Ende August 2017 nachzukommen.

10      Der Antragsteller ist der Auffassung, dass der angefochtene Akt nicht vereinbar sei mit Anhang V Teil C Ziffer 13 der Richtlinie 2009/28, der vorsehe, dass die Emissionen bei der Nutzung des Kraftstoffes für Biokraftstoffe mit null angesetzt würden. Wie bisher solle ein Emissionsfaktor von 0,42 kg CO2/kg Methanol für die Berechnung zugrunde gelegt werden und nicht der im angefochtenen Akt vorgesehene Wert von 99,57 g CO2eq per MJ Methanol, was einem Wert von 1,98 kg CO2/kg Methanol entspreche.

11      Mit am 20. Juli 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift hat der Antragsteller Klage auf Nichtigerklärung des angefochtenen Aktes erhoben.

12      Mit gesondertem Schriftsatz, der am 21. Juli 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Antragsteller den vorliegenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt, der im Wesentlichen darauf gerichtet ist, dass

–        die Vollziehung des angefochtenen Aktes ausgesetzt wird, soweit dieser für die Berechnung der Treibhausgasemissionen von Biodiesel die Verwendung eines Emissionswertes von 99,57g CO2eq per MJ Methanol vorschreibt;

–        sonstige, zum Schutz des Status quo erforderliche Anordnungen getroffen werden;

–        der Kommission die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.

13      In ihrer am 8. August 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Stellungnahme zum Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz beantragt die Kommission im Wesentlichen,

–        die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz zurückzuweisen;

–        dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen.

14      Der Antragsteller hat auf die Stellungnahme der Kommission mit einem bei der Kanzlei des Gerichts am 16. August 2017 eingegangenen Schriftsatz erwidert.

Rechtliche Würdigung

15      Aus den Art. 278 und 279 AEUV in Verbindung mit Art. 256 Abs. 1 AEUV ergibt sich, dass der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter, wenn er dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung einer vor dem Gericht angefochtenen Handlung aussetzen oder die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen kann, wobei Art. 156 der Verfahrensordnung des Gerichts Anwendung findet. Nach Art. 278 AEUV haben Klagen jedoch grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung, da für die Handlungen der Organe der Europäischen Union die Vermutung der Rechtmäßigkeit gilt. Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter kann daher nur in Ausnahmefällen die Vollziehung einer vor dem Gericht angefochtenen Handlung aussetzen oder einstweilige Anordnungen treffen (Beschluss vom 19. Juli 2016, Belgien/Kommission, T‑131/16 R, EU:T:2016:427, Rn. 12).

16      Nach Art. 156 Abs. 4 Satz 1 der Verfahrensordnung müssen Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz „den Streitgegenstand bezeichnen und die Umstände, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt, sowie die den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung dem ersten Anschein nach rechtfertigenden Sach- und Rechtsgründe anführen“.

17      Somit kann der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter die Aussetzung der Vollziehung anordnen und sonstige einstweilige Anordnungen erlassen, wenn dargetan ist, dass die Anordnungen dem ersten Anschein nach sachlich und rechtlich gerechtfertigt sind (fumus boni iuris) und dass sie in dem Sinne dringlich sind, dass es zur Verhinderung eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Interessen des Antragstellers erforderlich ist, dass sie vor der Entscheidung zur Hauptsache ergehen und Wirkungen entfalten. Diese Voraussetzungen sind kumulativ, so dass ein Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen ist, wenn eine von ihnen nicht vorliegt. Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vor (vgl. Beschluss vom 2. März 2016, Evonik Degussa/Kommission, C‑162/15 P-R, EU:C:2016:142, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

18      Im Rahmen dieser Gesamtprüfung verfügt der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter über ein weites Ermessen, und er kann im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls die Art und Weise, in der diese verschiedenen Voraussetzungen zu prüfen sind, sowie die Reihenfolge der Prüfung frei bestimmen, da keine Rechtsvorschrift ihm ein feststehendes Prüfungsschema für die Beurteilung vorschreibt, ob eine einstweilige Anordnung erforderlich ist (vgl. Beschluss vom 19. Juli 2012, Akhras/Rat, C‑110/12 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2012:507, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

19      Im vorliegenden Fall gibt der Akteninhalt alles her, was für die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz erforderlich ist, ohne dass zuvor die Parteien in ihren mündlichen Ausführungen angehört zu werden brauchen.

20      Unter den gegebenen Umständen ist zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzung der Dringlichkeit erfüllt ist.

21      Der Antragsteller macht nicht geltend, selbst einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden zu erleiden, sondern dass ein solcher Schaden seinen Verbandsmitgliedern drohe. Nach seinem Vortrag betreibt der Antragsteller aus „prozessökonomischen Gründen“ das Verfahren stellvertretend für seine Mitglieder.

22      Für die Prüfung, ob die beantragten einstweiligen Anordnungen dringlich sind, ist der Zweck des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes in Erinnerung zu rufen, der darin besteht, die volle Wirksamkeit der künftigen endgültigen Entscheidung zu gewährleisten, um eine Lücke in dem vom Unionsrichter gewährten Rechtsschutz zu vermeiden. Um dieses Ziel zu erreichen, ist die Dringlichkeit generell danach zu beurteilen, ob eine einstweilige Anordnung erforderlich ist, um den Eintritt eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens bei der Partei zu verhindern, die vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Diese Partei hat nachzuweisen, dass sie den Ausgang des Verfahrens zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne dass ihr ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entstünde (vgl. Beschluss vom 14. Januar 2016, AGC Glass Europe u. a./Kommission, C‑517/15 P-R, EU:C:2016:21, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23      Soweit der Antragsteller befugt ist, die Interessen seiner Verbandsmitglieder vor Gericht geltend zu machen, genügt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht ein genereller, globaler oder pauschaler Vortrag. Die Dringlichkeit der begehrten Eilmaßnahme ist nämlich nur gegeben, wenn der Antragsteller rechtlich hinreichend dartut, dass er und/oder seine betroffenen Mitgliedsunternehmen bei Versagung des begehrten vorläufigen Rechtsschutzes selbst und persönlich einen schweren und irreparablen Schaden erleiden würden. Die Frage eines derartigen Schadens ist also allein in Bezug auf den Antragsteller selbst und/oder die einzelnen betroffenen Verbandsmitglieder von Bedeutung, und es obliegt daher dem Antragsteller im vorliegenden Fall vorzutragen, warum zu besorgen ist, dass der angefochtene Akt, sofern er nicht ausgesetzt wird, seinen Verbandsmitgliedern einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden im Hinblick auf deren individuelle tatsächliche und rechtliche Situation zufügt (vgl. Beschlüsse vom 15. September 2011, Eurofer/Kommission, T‑381/11 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:483, Rn. 20, und vom 13. Februar 2012, Dansk Automat Brancheforening/Kommission, T‑601/11 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:66, Rn. 27).

24      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts ein finanzieller Schaden – abgesehen von außergewöhnlichen Situationen – nicht als irreparabel anzusehen ist, da in der Regel ein Ersatz in Geld den Geschädigten wieder in die Lage versetzen kann, in der er sich vor Eintritt des Schadens befand. Für einen solchen Schaden könnte insbesondere im Rahmen einer Schadensersatzklage gemäß den Art. 268 und 340 AEUV Ersatz erlangt werden (Beschluss vom 23. April 2015, Kommission/Vanbreda Risk & Benefits, C‑35/15 P[R], EU:C:2015:275, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25      Wenn der geltend gemachte Schaden finanzieller Art ist, sind die beantragten einstweiligen Anordnungen zu rechtfertigen, sofern erkennbar ist, dass der Antragsteller andernfalls in eine Lage geriete, die seine finanzielle Lebensfähigkeit vor dem Ergehen der abschließenden Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache bedrohen könnte, oder dass seine Marktanteile insbesondere im Hinblick auf den Zuschnitt und den Umsatz seines Unternehmens sowie gegebenenfalls die Merkmale des Konzerns, dem er angehört, wesentlich verändert würden (vgl. Beschluss vom 12. Juni 2014, Kommission/Rusal Armenal, C‑21/14 P-R, EU:C:2014:1749, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26      Im Übrigen müssen nach Art. 156 Abs. 4 Satz 2 der Verfahrensordnung Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz „sämtliche verfügbaren Beweise und Beweisangebote enthalten, die dazu bestimmt sind, den Erlass [der] einstweiligen Anordnungen zu rechtfertigen“.

27      Somit muss ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz für sich allein dem Antragsgegner die Vorbereitung seiner Stellungnahme und dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter die Entscheidung über den Antrag, gegebenenfalls ohne weitere Informationen, ermöglichen, wobei sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich der Antrag stützt, unmittelbar aus der Antragsschrift ergeben müssen (vgl. Beschluss vom 6. September 2016, Inclusion Alliance for Europe/Kommission, C‑378/16 P‑R, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:668, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28      Außerdem kann in Anbetracht der Zügigkeit, die das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes naturgemäß kennzeichnet, vom Antragsteller mit gutem Grund verlangt werden, dass er – außer in Ausnahmefällen – bereits bei Antragstellung alle verfügbaren Beweise, die den Antrag stützen, vorlegt, damit der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter auf dieser Grundlage die Begründetheit des Antrags beurteilen kann (vgl. Beschluss vom 6. September 2016, Inclusion Alliance for Europe/Kommission, C‑378/16 P‑R, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:668, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29      Gemessen an diesem Maßstab, genügt der Vortrag des Antragstellers nicht, um darzutun, dass seinen Verbandsmitgliedern ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden droht.

30      Der Antragsteller macht geltend, dass die Umstellung der Berechnungsmethodik durch den angefochtenen Akt dazu führen würde, dass seine Verbandsmitglieder mit dem von ihnen produzierten Biodiesel ihre vertraglichen Pflichten gegenüber den Mineralölunternehmen für das vierte Quartal 2017 nicht erfüllen könnten. Die Verträge seien „in der Regel“ schon geschlossen, sähen die Verpflichtung vor, Biokraftstoff mit einer konkret bezeichneten Einsparung von Treibhausgasemissionen zu liefern und enthielten keine vertraglichen Anpassungsmöglichkeiten.

31      Da aufgrund des angefochtenen Aktes Biodiesel nicht mehr die vertraglich vereinbarte Einsparung von Treibhausgasemissionen gewährleiste, müssten die Verbandsmitglieder, um nicht vertragsbrüchig zu werden, Biokraftstoff mit noch höherer Einsparung von Treibhausgasemissionen am Markt erwerben, was aber innerhalb der kurzen Fristen und unter vertretbarem finanziellen Aufwand nicht möglich sei. Die Verbandsmitglieder seien dem Risiko ausgesetzt, im vierten Quartal 2017 Strafzahlungen von bis zu insgesamt 35 Mio. Euro (bezogen auf 500 000 t Biodiesel) an ihre Abnehmer leisten zu müssen. Zudem würde dies zu einer „erheblichen und irreparablen Beschädigung bestehender Vertrags- und Kundenbeziehungen zu den Mineralölunternehmen“ führen.

32      Soweit der Antragsteller vorträgt, dass die Umstellung der Berechnungsmethodik durch den angefochtenen Akt dazu führen würde, dass seine Verbandsmitglieder dem Risiko ausgesetzt seien, im vierten Quartal 2017 Strafzahlungen von bis zu insgesamt 35 Mio. Euro leisten zu müssen, handelt es sich hierbei um einen Schaden finanzieller Art.

33      Gemäß der in Rn. 24 wiedergegebenen Rechtsprechung gilt ein finanzieller Schaden grundsätzlich nicht als irreparabel. Der Antragsteller führt nicht im Sinne der in Rn. 25 angeführten Rechtsprechung aus, dass dieser Schaden dazu führen würde, dass seine Verbandsmitglieder in eine Lage gerieten, die ihre finanzielle Lebensfähigkeit vor dem Ergehen der abschließenden Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache bedrohen könnte, geschweige dass er dies durch Fakten unterlegt.

34      Soweit der Antragsteller eine erhebliche und irreparable Beschädigung bestehender Vertrags- und Kundenbeziehungen geltend macht, bleibt sein Vortrag zu unbestimmt, als dass auf einen „schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden“ im Sinne der in Rn. 17 angeführten Rechtsprechung geschlossen werde könnte. Nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers beträgt der Minderwert des Biodiesels aufgrund der Berechnung der Einsparung von Treibhausgasemissionen nach dem angefochtenen Akt 16 Mio. Euro (bezogen auf 500 000 t Biodiesel). Da aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen die Mineralölunternehmen nach dem Vortrag des Antragstellers sogar Anspruch auf Strafzahlungen von bis zu insgesamt 35 Mio. Euro hätten, erscheint die geltend gemachte „erhebliche und irreparable Beschädigung bestehender Vertrags- und Kundenbeziehungen“ nicht als ohne weitere Erklärung plausibel.

35      Der Antragsteller macht weiter geltend, dass die Wettbewerbsposition seiner Verbandsmitglieder spürbar und irreversibel beeinträchtigt sei, da ein Verlust an Marktanteilen zugunsten von Bioethanol oder hydriertem Pflanzenöl drohe.

36      Dieser Vortrag ist zu unbestimmt, als dass er die Dringlichkeit begründen könnte. Der Vortrag erlaubt nicht festzustellen, wie von der in Rn. 25 wiedergegebenen Rechtsprechung gefordert, dass die Marktanteile der Verbandsmitglieder im Hinblick auf den Zuschnitt und den Umsatz ihrer Unternehmen sowie, gegebenenfalls, der Merkmale der Konzerne, denen sie angehören, wesentlich verändert würden. So enthält der Antrag keinerlei Hinweise zur derzeitigen Konkurrenzsituation zwischen Biodiesel einerseits und Bioethanol oder hydriertem Pflanzenöl andererseits. Zudem erlaubt es der bloße Hinweis, dass Bioethanol und hydriertes Pflanzenöl nicht von dem angefochtenen Akt betroffen sind, nicht, einen etwaig hierdurch entstehenden komparativen Nachteil für den Biodiesel zu erfassen und zu quantifizieren, um eine Auswirkung auf die Wettbewerbsposition beurteilen zu können.

37      Schließlich macht der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 16. August 2017 geltend, dass aufgrund der sich verschärfenden Erfordernisse zur Einsparung von Treibhausgasen der angefochtene Akt sogar dazu führen könne, dass Biodiesel nicht mehr als Biokraftstoff angesehen werden könnte.

38      Ungeachtet der Frage, ob entsprechend der in den Rn. 27 und 28 wiedergegebenen Rechtsprechung dieser Vortrag bereits als verspätet anzusehen ist, kann er jedenfalls nicht die Dringlichkeit begründen, da er der näheren Darlegung entbehrt, dass tatsächlich die mit dem angefochtenen Akt einhergehende Erhöhung der anzurechnenden Treibhausgasemissionen einen maßgeblichen Einfluss auf die Anerkennung von Biodiesel als Biokraftstoff hat.

39      Nach alledem hat der Antragsteller nicht den Beweis erbracht, dass die Vollziehung des angefochtenen Akts seinen Verbandsmitgliedern einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden zufügen könnte. Daraus folgt, dass die Voraussetzung der Dringlichkeit nicht erfüllt ist, so dass der vorliegende Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückzuweisen ist, ohne dass es erforderlich wäre, die Voraussetzung des Vorliegens eines fumus boni iuris zu prüfen oder eine Interessenabwägung vorzunehmen. Unter diesen Umständen braucht auch nicht über die von der Kommission aufgeworfenen Fragen zur Zulässigkeit des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz entschieden zu werden.

40      Nach Art. 158 Abs. 5 der Verfahrensordnung ist die Kostenentscheidung vorzubehalten.

Aus diesen Gründen hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

beschlossen:

1.      Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.      Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Luxemburg, den 29. August 2017

Der Kanzler

Der Präsident

E. Coulon

M. Jaeger

*      Verfahrenssprache: Deutsch.