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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 07.09.2017 – T-374/15
ECLI:EU:T:2017:589
URTEIL DES GERICHTS (Sechste Kammer)
7. September 2017 ( *1 )
„Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionswortmarke Vermögensmanufaktur – Absolute Eintragungshindernisse – Beschreibender Charakter – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009“
In der Rechtssache T‑374/15
VM Vermögens-Management GmbH mit Sitz in Düsseldorf (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Dolde und P. Homann,
Klägerin,
gegen
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch S. Hanne als Bevollmächtigten,
Beklagter,
andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht:
DAT Vermögensmanagement GmbH mit Sitz in Baldham (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt H.‑G. Stache,
betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 29. April 2015 (Sache R 418/2014‑5) zu einem Löschungsverfahren zwischen DAT Vermögensmanagement und VM Vermögens-Management,
erlässt
DAS GERICHT (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten G. Berardis, des Richters S. Papasavvas und der Richterin O. Spineanu-Matei (Berichterstatterin),
Kanzler: M. Marescaux, Verwaltungsrätin,
aufgrund der am 9. Juli 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,
aufgrund der am 21. September 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des EUIPO,
aufgrund der am 30. September 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,
aufgrund der Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts,
aufgrund der Zuweisung der Rechtssache an die Sechste Kammer und an eine neue Berichterstatterin,
aufgrund des Schreibens des EUIPO vom 15. November 2016, das mit Beschluss vom 28. November 2016 zu den Akten genommen worden ist, sowie der Stellungnahmen der Klägerin und der Streithelferin zu diesem Schreiben, die am 13. bzw. 12. Dezember 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind,
auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 2017, an der die Streithelferin nicht teilgenommen hat,
folgendes
Urteil ( 1 )
I. Vorgeschichte des Rechtsstreits
Am 18. Dezember 2009 meldete die Klägerin, die VM Vermögens-Management GmbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.
Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen Vermögensmanufaktur.
Die Marke wurde für folgende Dienstleistungen der Klassen 35 und 36 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:
–
Klasse 35: „Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten“;
–
Klasse 36: „Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Vermögensverwaltung, Vermögensberatung; Immobilienwesen“.
Die Anmeldung der Unionsmarke wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 26/2011 vom 8. Februar 2011 veröffentlicht. Am 18. Mai 2011 wurde die in Rede stehende Marke unter der Nr. 8770042 eingetragen.
Am 30. Juli 2012 stellte die Streithelferin, die DAT Vermögensmanagement GmbH, beim EUIPO einen Antrag auf Nichtigerklärung der angegriffenen Marke für sämtliche Dienstleistungen, für die diese eingetragen worden war. Zur Stützung ihres Antrags reichte die Streithelferin die in Rn. 3 der Entscheidung vom 29. April 2015 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) – mit der die Fünfte Beschwerdekammer des EUIPO ihrer Beschwerde stattgab – angeführten Anlagen 1 bis 6 ein.
Der Antrag wurde auf den in Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c dieser Verordnung vorgesehenen Nichtigkeitsgrund gestützt.
Am 15. Januar 2013 reichte die Klägerin eine vom 9. Januar 2013 datierte Stellungnahme ein und beantragte, den Nichtigkeitsantrag vollumfänglich zurückzuweisen. Hierzu legte sie die in Rn. 5 der angefochtenen Entscheidung angeführten Anlagen 1 bis 17 vor.
Am 7. Juni 2013 reichte die Streithelferin eine Stellungnahme zur Stellungnahme der Klägerin vom 15. Januar 2013 ein (im Folgenden: Stellungnahme vom 7. Juni 2013) und legte die in Rn. 3 der angefochtenen Entscheidung angeführten Anlagen 7 bis 25 vor. Sie stellte zudem einen Antrag auf Verlängerung der Frist zur Vorlage weiterer Beweismittel, die sie im Wege der Akteneinsicht beim Deutschen Patent- und Markenamt angefordert, aber noch nicht erhalten hatte.
[nicht wiedergegeben]
Am 23. August 2013 reichte die Streithelferin eine weitere Stellungnahme ein (im Folgenden: Stellungnahme vom 23. August 2013), der die in Rn. 3 der angefochtenen Entscheidung angeführten Anlagen 26 bis 30 beigefügt waren. Die Löschungsabteilung stufte diese Stellungnahme der Streithelferin irrtümlich als eine Stellungnahme der Klägerin ein und stellte sie der Streithelferin am 2. September 2013 als solche zu. Außerdem teilte sie den beiden Parteien mit, dass der kontradiktorische Teil des Verfahrens abgeschlossen sei. Die Löschungsabteilung bemerkte ihren Irrtum am selben Tag und annullierte der Klägerin gegenüber ihre vorherige Mitteilung vom selben Tag.
Am 14. Oktober 2013 informierte das EUIPO die Klägerin darüber, dass der Fristverlängerungsantrag der Streithelferin vom 7. Juni 2013 abgelehnt worden sei, da Letztere ihn nicht begründet habe, und dass die Stellungnahme vom 23. August 2013 nicht in Betracht gezogen werde. Außerdem teilte das EUIPO der Klägerin mit, dass es ihr ausschließlich zur Information eine Kopie des Schreibens der Streithelferin vom 23. August 2013 weiterleite.
[nicht wiedergegeben]
Am 10. Dezember 2013 wies die Löschungsabteilung den Antrag auf Nichtigerklärung in vollem Umfang zurück. Sie stützte ihre Entscheidung im Wesentlichen darauf, dass das deutsche Wort „Manufaktur“ hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen wegen deren immateriellen Wesens keine konkrete Bedeutung haben könne. Folglich habe die Kombination des deutschen Wortes „Vermögen“ und des deutschen Wortes „Manufaktur“ im Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke (im Folgenden: maßgeblicher Zeitpunkt) Unterscheidungskraft besessen und sich nicht zur Beschreibung von Dienstleistungen geeignet.
Am 5. Februar 2014 legte die Streithelferin gegen die Entscheidung der Löschungsabteilung beim EUIPO nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 Beschwerde ein. Am 10. April 2014 reichte sie einen Schriftsatz zur Begründung ihrer Beschwerde sowie die in Rn. 8 der angefochtenen Entscheidung angeführten Unterlagen ein. Am 25. Juni 2014 reichte die Klägerin eine Stellungnahme und die in Rn. 9 der angefochtenen Entscheidung angeführten Unterlagen ein.
Mit der angefochtenen Entscheidung gab die Fünfte Beschwerdekammer des EUIPO der Beschwerde der Streithelferin statt. Sie stellte erstens fest, dass die von der Klägerin und von der Streithelferin vorgelegten Unterlagen lediglich die bereits vorgebrachten Beweismittel ergänzten und konkretisierten, und sie diese daher in Ausübung ihres Ermessens akzeptiere. Zweitens nahm sie an, dass die angegriffene Marke beschreibend sei und keine Unterscheidungskraft habe. Daher hob sie die Entscheidung der Löschungsabteilung auf und erklärte die angegriffene Marke für nichtig.
[nicht wiedergegeben]
III. Anträge der Parteien
Die Klägerin beantragt,
–
die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
–
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.
[nicht wiedergegeben]
Das EUIPO beantragt,
–
die Klage abzuweisen;
–
der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Die Streithelferin hat in ihrer Klagebeantwortung keine förmlichen Anträge gestellt.
IV. Rechtliche Würdigung
A. Zum ersten Klagegrund: Verletzung von Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009
[nicht wiedergegeben]
1. Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009
Die Klägerin bringt im Wesentlichen vor, die Beschwerdekammer habe zu Unrecht angenommen, dass die angegriffene Marke für die beanspruchten Dienstleistungen beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sei. Mit ihrem Vorbringen macht sie erstens einen Fehler bei der Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise und zweitens einen Beurteilungsfehler hinsichtlich der Wahrnehmung der angegriffenen Marke sowohl insgesamt als auch hinsichtlich deren einzelner Bestandteile betrachtet geltend.
Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
[nicht wiedergegeben]
b) Zu der Frage, wie die angegriffene Marke wahrgenommen wird
[nicht wiedergegeben]
2) Zur Bedeutung des deutschen Wortes „Manufaktur“
Die Beschwerdekammer hat in Rn. 25 der angefochtenen Entscheidung unter Bezugnahme auf die Onlinefassung des deutschen Wörterbuchs Duden – wobei sie es allerdings aufgrund eines offensichtlichen Redaktionsversehens versäumt hat, das Wort „hoch“ wiederzugeben – im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass das deutsche Wort „Manufaktur“ ein Begriff aus den lateinischen Wörtern manus („Hand“) und facere („machen“) sei und einen gewerblichen Kleinbetrieb bezeichne, in dem stark spezialisierte Produkte im Wesentlichen oder teilweise in Handarbeit hergestellt würden, was zu einer hohen Qualität führe.
Zwar ist unstreitig, dass sich das deutsche Wort „Manufaktur“ auf eine Stätte der Herstellung von Waren bezieht, jedoch bestreitet die Klägerin, dass es zum maßgeblichen Zeitpunkt zum einen auch ein Unternehmen habe bezeichnen können, das Dienstleistungen erbringe, und zum anderen auf individuell angepasste und hochwertige Dienstleistungen habe verweisen können.
Was erstens die Verwendung des deutschen Wortes „Manufaktur“ im Hinblick auf Dienstleistungen betrifft, hat die Beschwerdekammer in Rn. 27 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass die Streithelferin die Möglichkeit einer solchen Verwendung zum maßgeblichen Zeitpunkt, insbesondere für Finanzdienstleistungen, überzeugend nachgewiesen habe. So führte sie die deutschen Wortkombinationen „Finanzmanufaktur“ und „Kreditmanufaktur“ (im Folgenden: Kombination „Finanzmanufaktur“ bzw. Kombination „Kreditmanufaktur“) an.
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Streithelferin als Anlagen zur Stellungnahme vom 7. Juni 2013 verschiedene, in Rn. 3 der angefochtenen Entscheidung angeführte Beweismittel eingereicht hat, die belegen, dass das deutsche Wort „Manufaktur“ zum maßgeblichen Zeitpunkt in Verbindung mit Dienstleistungen, insbesondere finanzieller Art, verwendet wurde. So reichte die Streithelferin die Anlagen 10 und 11 sowie 18 bis 21 ein, aus denen hervorgeht, dass die Kombination „Finanzmanufaktur“ und die Kombination „Kreditmanufaktur“ bereits vor diesem Zeitpunkt verwendet wurden.
Die Klägerin macht jedoch geltend, dass der Umstand zu berücksichtigen sei, dass die maßgeblichen Verkehrskreise im allgemeinen Publikum bestünden, während die Anlagen 10, 11 und 20 zur Stellungnahme vom 7. Juni 2013 aus der Finanzfachpresse stammten und die Anlagen 18 und 19 aus dem Englischen ins Deutsche übersetzten Fachbüchern entnommen seien. Hierzu ist zum einen festzustellen, dass der Umstand, dass das deutsche Wort „Manufaktur“ in der Fachpresse erscheint, nicht bedeutet, dass die maßgeblichen Verkehrskreise nicht in der Lage wären, den Zusammenhang zwischen diesem Wort und Dienstleistungen zu erkennen. Im Hinblick auf die gegenständlichen Dienstleistungen der Klassen 35 und 36 ist es nämlich möglich, dass die maßgeblichen Verkehrskreise, auch wenn sie teilweise aus dem allgemeinen Publikum bestehen (siehe oben, Rn. 36 und 37), die Fachpresse und insbesondere die Finanzfachpresse lesen. Zum anderen geht aus den Anlagen 18 und 19 zur Stellungnahme vom 7. Juni 2013 nicht hervor, dass es sich um Übersetzungen handelt. Jedenfalls wird das Wort „Manufaktur“ in diesen auf Deutsch verfassten Schriftstücken in Bezug auf Dienstleistungen verwendet.
Außerdem ist das Vorbringen der Klägerin, wonach die Kombination „Finanzmanufaktur“ in den Anlagen 11 und 17 zur Stellungnahme vom 7. Juni 2013 in Anführungszeichen oder als Firmenname verwendet worden sei, so dass ihr beschreibender Charakter nicht habe nachgewiesen werden können, unerheblich. Die Frage ist nämlich, ob das deutsche Wort „Manufaktur“ zum maßgeblichen Zeitpunkt im Hinblick auf Dienstleistungen verwendet werden konnte. Aus den genannten Anlagen geht aber hervor, dass dies – überdies für Finanzdienstleistungen – der Fall war. Aus demselben Grund ist das Vorbringen, wonach die deutsche Wortkombination „Vermögensmanufaktur“ (im Folgenden: Kombination „Vermögensmanufaktur“) nicht in den angeführten Beispielen enthalten sei, und die Bedeutung der deutschen Wörter „Finanz“ und „Kredit“ in der Verwendung mit dem deutschen Wort „Manufaktur“ konkreter sei als die des deutschen Wortes „Vermögen“ in der Verwendung mit dem letztgenannten Begriff, unerheblich.
Demnach ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer in Rn. 27 der angefochtenen Entscheidung zu Recht davon ausgehen durfte, dass sich das deutsche Wort „Manufaktur“ zum maßgeblichen Zeitpunkt auf Dienstleistungen beziehen konnte.
Was zweitens die Verwendung des deutschen Wortes „Manufaktur“ als sich auf individuell angepasste und hochwertige Dienstleistungen beziehend betrifft, hat die Beschwerdekammer in Rn. 27 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass die Streithelferin überzeugend nachgewiesen habe, dass es zum maßgeblichen Zeitpunkt eine solche Verwendung gegeben habe.
Die Klägerin ist jedoch der Ansicht, dass nicht nachgewiesen sei, dass das deutsche Wort „Manufaktur“ für individuell angepasste Produkte oder Produkte von hoher Qualität stehe. Dieses Vorbringen ist jedoch zurückzuweisen.
Was erstens den Verweis auf eine hohe Qualität betrifft, hat die Beschwerdekammer nämlich in Rn. 25 der angefochtenen Entscheidung unter Bezugnahme auf die Onlinefassung des deutschen Wörterbuchs Duden im Wesentlichen klargestellt, dass das deutsche Wort „Manufaktur“ einen gewerblichen Kleinbetrieb bezeichne, in dem stark spezialisierte Produkte im Wesentlichen oder teilweise in Handarbeit hergestellt würden, was zu einer hohen Qualität führe (siehe oben, Rn. 40). Die Klägerin stellt diese Definition aus dem genannten Wörterbuch aber nicht in Frage. Zwar hat die Beschwerdekammer nicht präzisiert, dass diese Definition zum maßgeblichen Zeitpunkt existierte, jedoch haben sowohl die Klägerin als auch die Streithelferin Auszüge aus der Onlinefassung des deutschen Wörterbuchs Duden aus dem Jahr 2012 vorgelegt, die eine Definition des deutschen Wortes „Manufaktur“ enthalten, die mit derjenigen übereinstimmt, die die Beschwerdekammer herangezogen hat und in der der Begriff „hoch“ angeführt ist. Außerdem ergibt ein Vergleich der sechsten und der siebten Ausgabe der Papierfassung des deutschen Wörterbuchs Duden, d. h. der Ausgaben von 2006 und von 2011, dass die Bezugnahme auf eine hohe Qualität in der siebten Ausgabe hinzugefügt wurde. Berücksichtigt man wie das EUIPO, dass sich die Bedeutung eines Begriffs im Laufe der Zeit entwickelt und dass eine neue Ausgabe eines Wörterbuchs eine Zeit für die Vorbereitung und die Erstellung voraussetzt, ist somit davon auszugehen, dass sich die Bedeutung des deutschen Wortes „Manufaktur“ zwingend bereits vor dem Jahr 2011 entwickelt hat.
Was zweitens den Verweis auf individuell angepasste Produkte betrifft, brachte das deutsche Wort „Manufaktur“, da es unstreitig zum maßgeblichen Zeitpunkt auf die Vorstellung einer Handarbeit verwies, die Vorstellung zum Ausdruck, dass die Herstellung individueller war als bei einer Herstellung in der Fabrik oder am Fließband. Des Weiteren ist die deutsche Wortkombination „Finanzmanufakturen“ in der Anlage 10 zur Stellungnahme vom 7. Juni 2013, die in einem Presseartikel vom 15. Juni 2009 besteht, mit einer Konnotation verwendet, die den Unterschied zwischen einer Herstellung in der Fabrik und am Fließband einerseits und einer Herstellung in Manufaktur andererseits aufzeigt. Die Vorstellung einer Entwicklung von einer Herstellung in Manufaktur hin zu einer Herstellung in der Fabrik – und damit am Fließband und weniger individuell – geht außerdem aus der aus dem Jahr 2007 stammenden Anlage 21 zur Stellungnahme vom 7. Juni 2013 hervor, in der die deutschen Ausdrücke „Industrialisierung der Kreditprozesse“, „Die Kreditmanufaktur als Ausgangsbasis“ und „Von der Kreditmanufaktur zur Kreditfabrik“ angeführt sind. Schließlich geht die Vorstellung einer individuelleren Produktion, die Banken bieten müssen, aus den Anlagen 18 und 19 zur Stellungnahme vom 7. Juni 2013 hervor, die Informationen aus den Jahren 1927 und 1981 enthalten und im Wesentlichen dahin lauten, dass Banken nicht Geldvermittlungsanstalten, sondern Kreditmanufakturen darstellen sollten.
In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass es Belege aus der Zeit vor und aus der Zeit nach dem maßgeblichen Zeitpunkt gibt, die die in der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Definition des deutschen Wortes „Manufaktur“ bestätigen. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof mehrfach entschieden hat, dass ohne Rechtsfehler Umstände berücksichtigt werden können, die zwar nach dem Zeitpunkt der Anmeldung liegen, aber Rückschlüsse auf die Situation zu diesem Zeitpunkt zulassen (vgl. Urteil vom 6. März 2014, Pi-Design u. a./Yoshida Metal Industry, C‑337/12 P bis C‑340/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:129, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Beschluss vom 5. Oktober 2004, Alcon/HABM, C‑192/03 P, EU:C:2004:587, Rn. 41).
Die Beschwerdekammer hat somit frei von Beurteilungsfehlern im Wesentlichen festgestellt, dass das deutsche Wort „Manufaktur“ in seiner ursprünglichen Bedeutung zwar einen Betrieb bezeichnete, in dem Produkte in Handarbeit hergestellt wurden, zum maßgeblichen Zeitpunkt aber auch auf die Vorstellung einer individuellen Produktion von hoher Qualität verwies und im Hinblick auf Dienstleistungen verwendet werden konnte.
[nicht wiedergegeben]
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Sechste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die VM Vermögens-Management GmbH trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO).
3.
Die DAT Vermögensmanagement GmbH trägt ihre eigenen Kosten.
Berardis
Papasavvas
Spineanu-Matei
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 7. September 2017.
Der Kanzler
E. Coulon
Der Präsident
( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.
( 1 ) Es werden nur die Randnummern wiedergegeben, deren Veröffentlichung das Gericht für zweckdienlich erachtet.