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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 25.10.2017 – C-588/16

ECLI:EU:C:2017:829

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS

25. Oktober 2017 ( *1 )

„Rechtsmittel – Streithilfe – Vertraulichkeit“

In der Rechtssache C‑588/16 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 18. November 2016,

Generics (UK) Ltd mit Sitz in Potters Bar (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigte: I. Vandenborre, advocaat, und Rechtsanwalt T. Goetz,

Klägerin,

andere Partei des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch F. Castilla Contreras, T. Vecchi, B. Mongin und C. Vollrath als Bevollmächtigte im Beistand von S. Kingston, Barrister,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

auf Vorschlag des Berichterstatters D. Šváby,

nach Anhörung der Generalanwältin J. Kokott,

folgenden

Beschluss

1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Generics (UK) Ltd (im Folgenden: Generics) die Aufhebung des Urteils vom 8. September 2016, Generics (UK)/Kommission (T‑469/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:454), mit dem dieses ihre Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C(2013) 3803 final der Kommission vom 19. Juni 2013 in einem Verfahren nach Art. 101 [AEUV] und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache AT/39226 – Lundbeck) (im Folgenden: streitiger Beschluss) und auf Herabsetzung der mit diesem Beschluss verhängten Geldbuße abgewiesen hat.

2

Mit Schriftsatz, der am 28. Juli 2017 bei der Kanzlei des Gerichtshofs einging, beantragte das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, in der Rechtssache C‑588/16 P als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Europäischen Kommission zugelassen zu werden.

3

Nach Zustellung des Streithilfeantrags des Vereinigten Königreichs durch die Kanzlei des Gerichtshofs an die Parteien nach Art. 131 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach Art. 190 Abs. 1 dieser Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, nahm Generics hierzu Stellung.

4

Mit Schriftsätzen, die am 18. August und am 21. August 2017 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen sind, macht Generics zunächst geltend, dass der Streithilfeantrag des Vereinigten Königreichs zurückzuweisen sei, weil er die Voraussetzungen nach Art. 130 Abs. 2 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 190 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung finde, nicht erfülle. Er habe nämlich weder die Bezeichnung der Rechtssache, auf die er sich beziehe, noch die Anträge, die der Antragsteller unterstützen wolle, enthalten, was für Generics besonders benachteiligend sei, da dieser Antrag verspätet gestellt worden sei. Sodann wies sie darauf hin, dass unter Berücksichtigung des Streithilfeantrags des Vereinigten Königreichs vom 10. März 2017 in der im Zusammenhang stehenden Rechtssache C‑591/16 P, Lundbeck/Kommission, dem Antrag auf Zulassung zur Streithilfe in der vorliegenden Rechtssache das Interesse fehle, insbesondere wenn der Gerichtshof entscheiden sollte, keine mündliche Verhandlung durchzuführen. Außerdem würden für den Fall, dass eine mündliche Verhandlung durchgeführt werde, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte durch die Streithilfe des Vereinigten Königreichs beeinträchtigt. Schließlich solle der vorliegende Streithilfeantrag dem Vereinigten Königreich den Zugang zu Informationen zur Erhebung von Schadensersatzklagen gegen Generics vor den britischen Gerichten auf Initiative des National Health Service (Nationaler Gesundheitsdienst, Vereinigtes Königreich) und des Secretary of State for Health (Gesundheitsminister, Vereinigtes Königreich) ermöglichen, die insbesondere in der Verwaltungsakte der Kommission enthalten seien.

5

In diesem Zusammenhang ist erstens festzustellen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 40 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union einem beim Gerichtshof anhängigen Rechtsstreit beitreten können, ohne ein berechtigtes Interesse am Ausgang eines bei diesem anhängigen Rechtsstreits glaubhaft machen zu müssen.

6

Das Vorbringen von Generics betreffend das fehlende Interesse des Vereinigten Königreichs an der Stellung eines Streithilfeantrags in der vorliegenden Rechtssache und an den Zielen dieses Antrags ist daher irrelevant.

7

Zweitens ist festzustellen, dass der Streithilfeantrag des Vereinigten Königreichs, der am 28. Juli 2017 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, den Formerfordernissen des Art. 130 Abs. 2 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 190 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, genügt. Insbesondere enthält er, entgegen der Auffassung von Generics, die Bezeichnung der Rechtssache, auf die er sich bezieht, und die Anträge, die das Vereinigte Königreich unterstützten will, nämlich die der Kommission.

8

Drittens kann das Vorbringen von Generics im Hinblick auf die Verletzung ihrer Verteidigungsrechte aufgrund des möglichen Streitbeitritts des Vereinigten Königreichs in Ermangelung jeglicher Nachweise zu dessen Stützung jedenfalls keinen Erfolg haben.

9

Daher ist die Streithilfe des Vereinigten Königreichs nach Art. 40 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 131 Abs. 2 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 190 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, zuzulassen.

10

Angesichts der Tatsache, dass der Streithilfeantrag des Vereinigten Königreichs nach Ablauf der Frist des Art. 190 Abs. 2 der Verfahrensordnung, der auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, und vor der Entscheidung über die Eröffnung des mündlichen Verfahrens gestellt worden ist, ist dieser Mitgliedstaat jedoch nach Art. 40 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und nach Art. 129 Abs. 4 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 190 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, berechtigt, seine Stellungnahme nur in der mündlichen Verhandlung abzugeben, wenn diese stattfindet.

11

Für den Fall, dass der Gerichtshof dem Streithilfeantrag des Vereinigten Königreichs stattgeben sollte, hat Generics außerdem beantragt, bestimmte sie betreffende geheime Informationen gegenüber dem Vereinigten Königreich vertraulich zu behandeln, die in den folgenden Unterlagen enthalten sind:

ihre Nichtigkeitsklage und ihre Erwiderung vor dem Gericht, die in den Anlagen A.3 bzw. A.4 ihrer Rechtsmittelschrift vor dem Gerichtshof enthalten sind;

die Anlagen A.1, A.5, A.27 und A.32 zu ihrer Nichtigkeitsklage vor dem Gericht;

die Anlagen B.1, B.2, B.4, B.10 und B.12 zu ihrer Erwiderung vor dem Gericht;

die Anlage E.4 zu den Erklärungen der Kommission infolge einer Beweiserhebung des Gerichts;

die Rechtsmittelschrift vor dem Gerichtshof und

die Anlagen A.2, A.7, A.9, A.10 und A.12 zur Rechtsmittelschrift, die die vertrauliche Fassung des streitigen Beschlusses (Anlage A.2), eine zwischen Generics und der Schweizerhall Pharma International GmbH abgeschlossene Entwicklungs- und Liefervereinbarung (Anlage A.7), zwei Transaktions- und Liefervereinbarungen zwischen Generics und der Lundbeck Ltd (Anlagen A.9 und A.10) sowie eine E‑Mail betreffend die beanstandete Verhaltensweise (Anlage A.12) enthalten.

12

Zu diesem Zweck übermittelte sie als Anlage zu ihren Erklärungen zu dem vom Vereinigten Königreich gestellten Streithilfeantrag gegenüber dem Vereinigten Königreich nicht vertrauliche Fassungen sowohl ihrer Rechtsmittelschrift als auch deren Anlagen A.2, A.3, A.4, A.7, A.9, A.10 und A.12, die den streitigen Beschluss (Anlage A.2), die beim Gericht erhobene Nichtigkeitsklage (Anlage A.3), die beim Gericht eingereichte Erwiderung (Anlage A.4), die zwischen Generics und Schweizerhall Pharma International sowie zwischen Generics und Lundbeck abgeschlossenen Vereinbarungen (Anlagen A.7, A.9 und A.10) und schließlich eine E‑Mail betreffend die beanstandete Verhaltensweise (Anlage A.12) enthalten.

13

Vorab ist hinsichtlich des Antrags auf vertrauliche Behandlung der Anlagen A.1, A.5, A.27 und A.32 zur Nichtigkeitsklage von Generics vor dem Gericht, der Anlagen B.1, B.2., B.4, B.10 und B.12 zu ihrer Erwiderung vor dem Gericht und der Anlage E.4 zu den Erklärungen der Kommission, die allesamt oben genannt werden, festzustellen, dass diese der Rechtsmittelschrift im vorliegenden Verfahren nicht beigefügt sind. Aus diesem Grund sind sie nicht Teil der Verfahrensschriftstücke, die den Streithelfern nach Art. 131 Abs. 4 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 190 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, zugestellt werden können.

14

Folglich ist der mit diesen Anlagen verbundene Antrag auf vertrauliche Behandlung gegenstandslos.

15

Hinsichtlich des Antrags auf vertrauliche Behandlung von Anlage A.2 zur Rechtsmittelschrift, die die vertrauliche Fassung des streitigen Beschlusses enthält, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Fassung des streitigen Beschlusses gegenüber dem Vereinigten Königreich eine solche vertrauliche Behandlung schon mit dem Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 5. Juli 2017, Lundbeck/Kommission (C‑591/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:532), vorbehalten worden ist.

16

In Anbetracht dieses Beschlusses ist zu entscheiden, dass dem Vereinigten Königreich nach dem gegenwärtigen Stand dieses Verfahrens nur die öffentliche Fassung dieses Beschlusses, die am 19. Januar 2015 von der Kommission auf ihrer Website veröffentlicht und dem Antrag auf vertrauliche Behandlung von Generics beigefügt wurde, nach Art. 131 Abs. 4 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 190 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, zu übermitteln ist.

17

Schließlich ist im Hinblick auf den Antrag auf die gegenüber dem Vereinigten Königreich vertrauliche Behandlung der Rechtsmittelschrift im vorliegenden Verfahren und deren Anlagen A.3, A.4, A.7, A.9, A.10 und A.12, wie sie in Rn. 11 des vorliegenden Beschlusses aufgeführt sind, auf der Grundlage allein dieses Antrags festzustellen, dass die beantragte Behandlung gerechtfertigt erscheint. Aus diesem Grund sind nach dem gegenwärtigen Stand dieses Verfahrens diesem Mitgliedstaat nach Art. 131 Abs. 4 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 190 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, nur die in Rn. 12 des vorliegenden Beschlusses aufgeführten nicht vertraulichen Fassungen dieser Aktenstücke zu übermitteln.

Kosten

18

Nach Art. 137 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, wird über die Kosten im Endurteil oder in dem das Verfahren beendenden Beschluss entschieden.

19

Daher ist die Entscheidung über die mit der Streithilfe des Vereinigten Königreichs verbundenen Kosten vorzubehalten.

Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:

1.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland wird als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Europäischen Kommission in der Rechtssache C‑588/16 P zugelassen.

2.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ist berechtigt, seine Erklärungen in der mündlichen Verhandlung abzugeben, wenn diese stattfindet.

3.

Dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland wird eine Abschrift sämtlicher Verfahrensunterlagen mit Ausnahme der vertraulichen Fassungen der Rechtsmittelschrift der Generics (UK) Ltd und der Unterlagen in den Anlagen A.2, A.3, A.4, A.7, A.9, A.10 und A.12 dieser Rechtsmittelschrift durch den Kanzler zugestellt.

4.

Dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland werden eine gegenüber diesem nicht vertrauliche Fassung der Rechtsmittelschrift der Generics (UK) Ltd und der Unterlagen in den Anlagen A.3, A.4, A.7, A.9, A.10 und A.12 zu dieser Rechtsmittelschrift sowie die auf der Website der Europäischen Kommission veröffentlichte öffentliche Fassung des Dokuments in Anlage A.2 zu dieser Rechtsmittelschrift durch den Kanzler zugestellt.

5.

Der von der Generics (UK) Ltd gestellte Antrag auf vertrauliche Behandlung im Hinblick auf die Anlagen A.1, A.5, A.27 und A.32 zur Nichtigkeitsklage der Generics (UK) Ltd vor dem Gericht der Europäischen Union, die Anlagen B.1, B.2, B.4, B.10 und B.12 zu ihrer Erwiderung vor dem Gericht der Europäischen Union und die Anlage E.4 zu den Erklärungen der Europäischen Kommission infolge einer Beweiserhebung des Gerichts der Europäischen Union ist erledigt.

6.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Unterschriften

( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.