Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 26.10.2017 – C-356/16
ECLI:EU:C:2017:809
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)
26. Oktober 2017 ( *1 )
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Richtlinie 2005/29/EG – Unlautere Geschäftspraktiken – Nationale Regelung, die die Werbung mit Bezug auf Eingriffe der ästhetischen Chirurgie oder der nicht chirurgischen ästhetischen Medizin untersagt“
In der Rechtssache C‑356/16
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Nederlandstalige rechtbank van eerste aanleg te Brussel, strafzaken (Niederländischsprachiges Gericht erster Instanz in Strafsachen Brüssel, Belgien) mit Entscheidung vom 26. Mai 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 27. Juni 2016, in dem Strafverfahren gegen
Wamo BVBA,
Luc Cecile Jozef Van Mol
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen (Berichterstatter) sowie der Richter J. Malenovský, M. Safjan, D. Šváby und M. Vilaras,
Generalanwalt: Y. Bot,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,
folgenden
Beschluss
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. 2005, L 149, S. 22).
Es ergeht im Rahmen eines Strafverfahrens gegen die Wamo BVBA und Herrn Luc Cecile Jozef Van Mol, denen vorgeworfen wird, gegen eine nationale Regelung verstoßen zu haben, die es natürlichen und juristischen Personen untersagt, Werbung mit Bezug auf Eingriffe der ästhetischen Chirurgie oder der nicht chirurgischen ästhetischen Medizin zu verbreiten.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Im neunten Erwägungsgrund der Richtlinie 2005/29 heißt es:
„Diese Richtlinie berührt nicht individuelle Klagen von Personen, die durch eine unlautere Geschäftspraxis geschädigt wurden. Sie berührt ferner nicht die gemeinschaftlichen und nationalen Vorschriften in den Bereichen … Sicherheit und Gesundheitsschutz im Zusammenhang mit Produkten … Die Mitgliedstaaten können somit unabhängig davon, wo der Gewerbetreibende niedergelassen ist, unter Berufung auf den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher in ihrem Hoheitsgebiet für Geschäftspraktiken Beschränkungen aufrechterhalten oder einführen oder diese Praktiken verbieten, beispielsweise im Zusammenhang mit Spirituosen, Tabakwaren und Arzneimitteln. …“
Art. 2 („Definitionen“) dieser Richtlinie bestimmt:
„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
…
c)
‚Produkt‘ jede Ware oder Dienstleistung, einschließlich Immobilien, Rechte und Verpflichtungen;
d)
‚Geschäftspraktiken im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern‘ (nachstehend auch ‚Geschäftspraktiken‘ genannt) jede Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise oder Erklärung, kommerzielle Mitteilung einschließlich Werbung und Marketing eines Gewerbetreibenden, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an Verbraucher zusammenhängt;
…“
In Art. 3 dieser Richtlinie heißt es:
„(1) Diese Richtlinie gilt für unlautere Geschäftspraktiken im Sinne des Artikels 5 zwischen Unternehmen und Verbrauchern vor, während und nach Abschluss eines auf ein Produkt bezogenen Handelsgeschäfts.
…
(3) Diese Richtlinie lässt die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Gesundheits- und Sicherheitsaspekte von Produkten unberührt.
…
(8) Diese Richtlinie lässt alle Niederlassungs- oder Genehmigungsbedingungen, berufsständischen Verhaltenskodizes oder andere spezifische Regeln für reglementierte Berufe unberührt, damit die strengen Integritätsstandards, die die Mitgliedstaaten den in dem Beruf tätigen Personen nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts auferlegen können, gewährleistet bleiben.
…“
Belgisches Recht
Gemäß Art. 2 Nr. 6 der Wet tot regeling van de vereiste kwalificaties om ingrepen van niet-heelkundige esthetische geneeskunde en esthetische heelkunde uit te voeren en tot regeling van de reclame en informatie betreffende die ingrepen (Gesetz zur Regelung der Qualifikationen, die erforderlich sind, um Eingriffe der nicht chirurgischen ästhetischen Medizin und der ästhetischen Chirurgie vorzunehmen, und zur Regelung der Werbung und Information mit Bezug auf diese Eingriffe) vom 23. Mai 2013 (Belgisch Staatsblad, 2. Juli 2013, S. 41511) in der durch die Wet houdende diverse bepalingen inzake gezondheid (Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit) vom 10. April 2014 (Belgisch Staatsblad, 30. April 2014, S. 35442) geänderten Fassung (im Folgenden: Gesetz vom 23. Mai 2013) ist unter dem Begriff „Werbung“ jede an die Öffentlichkeit gerichtete Form der Mitteilung oder Aktion, die direkt oder indirekt darauf abzielt, die in Art. 3 erwähnten Eingriffe zu fördern, ungeachtet der dafür benutzten Orte, Träger oder Techniken, Reality-Fernsehsendungen einbegriffen, zu verstehen.
In Art. 20/1 des Gesetzes vom 23. Mai 2013 in Verbindung mit dessen Art. 3 wird klargestellt, dass es jeder natürlichen und juristischen Person untersagt ist, Werbung mit Bezug auf Eingriffe der ästhetischen Chirurgie oder der nicht chirurgischen ästhetischen Medizin vorzunehmen.
Nach Art. 22/1 dieses Gesetzes wird, wer gegen Art. 20/1 verstößt, mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis sechs Monaten und mit einer Geldbuße von 250 bis 5000 Euro oder mit nur einer dieser Strafen bestraft, wobei das Gericht außerdem anordnen kann, dass das Urteil in drei Zeitungen bekannt gemacht wird.
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage
Aus der Vorlageentscheidung ergibt sich, dass über eine Anzeige des Federale Overheidsdienst Volksgezondheid, Veiligheid van de Voedselketen en Leefmilieu (Föderaler öffentlicher Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, Belgien) an den Procureur des Konings (Prokurator des Königs, Belgien) strafrechtliche Ermittlungen gegen Wamo, eine Gesellschaft, die unter der Firma ZEB dem Betrieb von Bekleidungsgeschäften nachgeht, sowie gegen Herrn Van Mol, den beauftragten Geschäftsführer von Mosa, der geschäftsführenden Gesellschaft von Wamo, eingeleitet wurden, weil sie zwischen dem 8. und dem 13. Juni 2015 unter Verstoß gegen das belgische Recht Werbung mit Bezug auf Eingriffe der ästhetischen Chirurgie verbreitet haben sollen.
In der Strafakte befindet sich eine Werbebroschüre, in der für einen Wettbewerb mit Bezug auf ästhetische Chirurgie geworben wurde und die ZEB unter ihren Kunden verbreitet haben soll, sowie eine Kopie der Website von Wamo, auf der sich eine ähnliche Werbeanzeige befindet.
Wamo und Herr Van Mol machen beim vorlegenden Gericht u. a. geltend, die Vorschriften des belgischen Rechts, nach denen es untersagt sei, Werbung mit Bezug auf Eingriffe der ästhetischen Chirurgie oder der nicht chirurgischen ästhetischen Medizin zu verbreiten, verstießen gegen die Richtlinie 2005/29.
Vor diesem Hintergrund hat die Nederlandstalige rechtbank van eerste aanleg te Brussel, strafzaken (Niederländischsprachiges Gericht erster Instanz in Strafsachen Brüssel, Belgien) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Ist die Richtlinie 2005/29 dahin auszulegen, dass sie einem nationalen Gesetz entgegensteht, das es – wie Art. 20/1 des Gesetzes vom 23. Mai 2013 – natürlichen und juristischen Personen untersagt, Werbung mit Bezug auf Eingriffe der ästhetischen Chirurgie oder der nicht chirurgischen ästhetischen Medizin zu verbreiten?
Zur Vorlagefrage
Nach Art. 99 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof, wenn die Antwort auf eine zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann, auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden.
Diese Bestimmung ist in der vorliegenden Rechtssache anzuwenden.
Mit seiner Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Richtlinie 2005/29 dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die die öffentliche Gesundheit sowie die Würde und die Integrität der Berufe des Facharztes für ästhetische Chirurgie und des Facharztes für ästhetische Medizin schützt, indem sie es natürlichen und juristischen Personen untersagt, Werbung mit Bezug auf Eingriffe der ästhetischen Chirurgie oder der nicht chirurgischen ästhetischen Medizin zu verbreiten.
Zur Beantwortung der Vorlagefrage ist zunächst zu bestimmen, ob die von dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verbot erfassten Werbemaßnahmen unlautere Geschäftspraktiken im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2005/29 darstellen und damit deren Vorschriften unterliegen (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Mai 2017, Vanderborght, C‑339/15, EU:C:2017:335, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Art. 2 Buchst. d dieser Richtlinie definiert den Begriff „Geschäftspraxis“ mit einer besonders weiten Formulierung als „jede Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise oder Erklärung, kommerzielle Mitteilung einschließlich Werbung und Marketing eines Gewerbetreibenden, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an Verbraucher zusammenhängt“ (Urteile vom 9. November 2010, Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, C‑540/08, EU:C:2010:660, Rn. 17, und vom 4. Mai 2017, Vanderborght, C‑339/15, EU:C:2017:335, Rn. 23).
Unter „Produkt“ fällt nach Art. 2 Buchst. c der Richtlinie jede Ware oder Dienstleistung.
Daraus folgt, dass eine Werbung mit Bezug auf Eingriffe der ästhetischen Chirurgie wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, unabhängig davon, ob sie durch die Verbreitung von Werbebroschüren oder über das Internet erfolgt, eine Geschäftspraktik im Sinne der Richtlinie 2005/29 darstellt.
Nach ihrem Art. 3 Abs. 3 lässt die Richtlinie allerdings die Bestimmungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts in Bezug auf die Gesundheits- und Sicherheitsaspekte von Produkten unberührt.
Gemäß ihrem Art. 3 Abs. 8 lässt sie ferner alle berufsständischen Verhaltenskodizes oder andere spezifische Regeln für reglementierte Berufe unberührt, damit die strengen Integritätsstandards, die die Mitgliedstaaten den in dem Beruf tätigen Personen nach Maßgabe des Unionsrechts auferlegen können, gewährleistet bleiben.
Somit folgt aus diesen Vorschriften, dass die Richtlinie 2005/29 die nationalen Regelungen in Bezug auf die Gesundheits- und Sicherheitsaspekte von Produkten und die spezifischen Regeln für reglementierte Berufe nicht in Frage stellt (Urteil vom 4. Mai 2017, Vanderborght, C‑339/15, EU:C:2017:335, Rn. 28).
Aus der Vorlageentscheidung ergibt sich, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung, nämlich Art. 20/1 des Gesetzes vom 23. Mai 2013, die öffentliche Gesundheit sowie die Würde und die Integrität der Berufe des Facharztes für ästhetische Chirurgie und des Facharztes für ästhetische Medizin schützt, so dass sie unter Art. 3 Abs. 3 und 8 der Richtlinie 2005/29 fällt (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Mai 2017, Vanderborght, C‑339/15, EU:C:2017:335, Rn. 29).
Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die Richtlinie 2005/29 dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, die die öffentliche Gesundheit sowie die Würde und die Integrität der Berufe des Facharztes für ästhetische Chirurgie und des Facharztes für ästhetische Medizin schützt, indem sie es natürlichen und juristischen Personen untersagt, Werbung mit Bezug auf Eingriffe der ästhetischen Chirurgie oder der nicht chirurgischen ästhetischen Medizin zu verbreiten, nicht entgegensteht.
Kosten
Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:
Die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, die die öffentliche Gesundheit sowie die Würde und die Integrität der Berufe des Facharztes für ästhetische Chirurgie und des Facharztes für ästhetische Medizin schützt, indem sie es natürlichen und juristischen Personen untersagt, Werbung mit Bezug auf Eingriffe der ästhetischen Chirurgie oder der nicht chirurgischen ästhetischen Medizin zu verbreiten, nicht entgegensteht.
Unterschriften
( *1 ) Verfahrenssprache: Niederländisch.