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Europäischer Gerichtshof Schlussantrag des Generalanwalts vom 15.11.2017 – C-327/16, C-421/16

ECLI:EU:C:2017:865

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

MELCHIOR WATHELET

vom 15. November 2017 ( 1 )

Verbundene Rechtssachen C‑327/16 und C‑421/16

Marc Jacob

gegen

Ministre des Finances et des Comptes publics (C‑327/16)

und

Ministre des Finances et des Comptes publics

gegen

Marc Lassus (C‑421/16)

(Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État [Staatsrat, Frankreich])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerrecht – Fusionen, Spaltungen, Einbringung von Unternehmensteilen und Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen Richtlinie 90/434/EWG – Art. 8 – Regelung über den Aufschub der Besteuerung – Besteuerungsbefugnis des Wohnsitzstaats – Verlegung des Steuersitzes – Auswirkung – Niederlassungsfreiheit – Art. 49 AEUV – Anrechnung der Wertminderung – Ungleichbehandlung vergleichbarer steuerbarer Vorgänge, je nachdem ob der Steuerpflichtige sein Niederlassungsrecht in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübt hat oder nicht – Rechtfertigung – Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten“

I. Einführung

1.

In den vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen, die der Conseil d’État (Staatsrat, Frankreich) am 10. Juni 2016 ( 2 ) und am 28. Juli 2016 ( 3 ) bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingereicht hat, geht es um die Auslegung von Art. 8 der Richtlinie 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen ( 4 ).

2.

Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen Herrn Marc Jacob und dem Ministre des Finances et des Comptes publics (Minister für Finanzen und die öffentlichen Haushalte, Frankreich) sowie zwischen dem Ministre des Finances et des Comptes publics (Minister für Finanzen und die öffentlichen Haushalte, Frankreich) und Herrn Marc Lassus über die Entscheidung der Finanzverwaltung, anlässlich der späteren Veräußerung von erworbenen Anteilen die Wertsteigerung aus einem Anteilstausch zu besteuern.

3.

Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits müsse es u. a. wissen, ob Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 90/434 einer nationalen Rechtsvorschrift wie der in den Ausgangsverfahren entgegenstehe, die eine Regelung einführe, nach der die Besteuerung der zum Zeitpunkt des Anteilstauschs realisierten Wertsteigerung bis zur späteren Veräußerung der Anteile aufgeschoben werden könne.

4.

Nach dieser Regelung wird die Steuerbemessungsgrundlage der Wertsteigerung zum Zeitpunkt des Austauschs der Anteile festgesetzt, während die Besteuerung ( 5 ) erst erfolgt, wenn die betreffenden Anteile später veräußert werden ( 6 ). Herr Jacob und Herr Lassus meinen, Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 90/434 erfordere eine Regelung, die die Besteuerung aussetze, nicht aber eine Regelung, nach der die Besteuerung aufgeschoben werde, weshalb der Austausch von Anteilen nur ein steuerlich neutraler Zwischenschritt sei, und dass erst die spätere Veräußerung der bei dem Austausch erworbenen Anteile den steuerpflichtigen Vorgang darstellen könne. Auf dieser Grundlage vertreten Herr Jacob und Herr Lassus die Auffassung, dass die bei der betreffenden Anteilsveräußerung entstandenen Wertsteigerungen nicht der fraglichen Besteuerung unterliegen könnten.

5.

Die französische Regierung ersetzte im Laufe des Jahres 2000 diesen Besteuerungsaufschub durch eine Aussetzung der Besteuerung, wonach alle Besteuerungsmodalitäten zum Zeitpunkt der Anteilsveräußerung festgestellt werden, ob es sich nun um die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen, des Steuersatzes oder der Festsetzung der Steuerschuld handelt. Herr Jacob ist der Auffassung, dass die französische Regierung damit zugleich eine „exit tax“ (d. h. eine „Wegzugbesteuerung“) eingeführt habe.

6.

Die Begriffe „Aussetzung“ oder „Aufschub“ der Besteuerung sind von dem Begriff des Aufschubs der Erhebung zu unterschieden, der bedeutet, dass alle Modalitäten für die Besteuerung (Festsetzung der Bemessungsgrundlage für die Wertsteigerung sowie Festsetzung des Steuersatzes) zum Zeitpunkt des Anteilstauschs festgestellt werden und nur die Zahlung der so festgestellten Steuer bis zum Zeitpunkt der späteren Anteilsveräußerung aufgeschoben ist. Dieser Mechanismus steht im Mittelpunkt der Sachverhalte, die zu der Rechtsprechung in den Urteilen vom 29. November 2011, National Grid Indus (C‑371/10, EU:C:2011:785), vom 23. Januar 2014, DMC (C‑164/12, EU:C:2014:20), vom 21. Mai 2015, Verder LabTec (C‑657/13, EU:C:2015:331), und vom 21. Dezember 2016, Kommission/Portugal (C‑503/14, EU:C:2016:979), geführt haben.

II. Rechtlicher Rahmen

A.  Unionsrecht

7.

In Art. 49 AEUV (früher Art. 43 EGV) heißt es:

„Die Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten.“

8.

Die Erwägungsgründe 1, 4 und 6 der Richtlinie 90/434 lauten:

„Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensanteilen und der Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, können notwendig sein, um binnenmarktähnliche Verhältnisse in der Gemeinschaft zu schaffen und damit die Errichtung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes zu gewährleisten. Sie dürfen nicht durch besondere Beschränkungen, Benachteiligungen oder Verfälschungen aufgrund von steuerlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten behindert werden. Demzufolge müssen wettbewerbsneutrale steuerliche Regelungen für diese Vorgänge geschaffen werden, um die Anpassung von Unternehmen an die Erfordernisse des Gemeinsamen Marktes, eine Erhöhung ihrer Produktivität und eine Stärkung ihrer Wettbewerbsfähigkeit auf internationaler Ebene zu ermöglichen.

Die gemeinsame steuerliche Regelung muss eine Besteuerung anlässlich einer Fusion, Spaltung, Einbringung von Unternehmensteilen oder eines Austauschs von Anteilen vermeiden, unter gleichzeitiger Wahrung der finanziellen Interessen des Staates der einbringenden oder erworbenen Gesellschaft.

Wird auf die einer solchen Betriebsstätte zugewiesenen Vermögenswerte das Verfahren des Aufschubs der Besteuerung des Wertzuwachses eingebrachter Vermögenswerte bis zu deren tatsächlicher Realisierung angewendet, so lässt sich dadurch die Besteuerung des entsprechenden Wertzuwachses vermeiden und zugleich seine spätere Besteuerung durch den Staat der einbringenden Gesellschaft im Zeitpunkt der Realisierung sicherstellen.“

9.

Art. 8 der Richtlinie 90/434 sieht Folgendes vor:

„(1)   Die Zuteilung von Anteilen am Gesellschaftskapital der übernehmenden oder erwerbenden Gesellschaft an einen Gesellschafter der einbringenden oder erworbenen Gesellschaft gegen Anteile an deren Gesellschaftskapital aufgrund einer Fusion, einer Spaltung oder des Austauschs von Anteilen darf für sich allein keine Besteuerung des Veräußerungsgewinns dieses Gesellschafters auslösen.

(2)   Die Mitgliedstaaten machen die Anwendung von Absatz 1 von der Voraussetzung abhängig, dass der Gesellschafter den erworbenen Anteilen keinen höheren steuerlichen Wert beimisst, als den Anteilen an der einbringenden oder erworbenen Gesellschaft unmittelbar vor der Fusion, der Spaltung oder dem Austausch von Anteilen beigemessen war.

Die Anwendung des Absatzes 1 hindert die Mitgliedstaaten nicht, den Gewinn aus einer späteren Veräußerung der erworbenen Anteile in gleicher Weise zu besteuern wie den Gewinn aus einer Veräußerung der vor dem Erwerb vorhandenen Anteile.

…“

B.  Zwischenstaatliches Recht

10.

Art. 18 des Abkommens zwischen Frankreich und Belgien vom 10. März 1964 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Festlegung von Regeln über die gegenseitige Verwaltungs- und Rechtshilfe im Bereich der Einkommensteuer bestimmt:

„Soweit die vorstehenden Artikel dieses Abkommens nichts anderes bestimmen, werden die Einkünfte der Gebietsansässigen eines der beiden Vertragsstaaten nur in diesem Staat besteuert“.

11.

Art. 13 Abs. 3 und 4 des am 22. Mai 1968 in London unterzeichneten Abkommens zwischen der Französischen Republik und der Regierung des Vereinigten Königreichs und Nordirlands zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerhinterziehung im Bereich der Einkommen- und Vermögensteuer (im Folgenden: französisch-britisches Steuerabkommen) bestimmt:

„3.   Gewinne aus der Veräußerung des in den Abs. 1 und 2 nicht genannten Vermögens können nur in dem Staat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.

4.   Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 werden die Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person bei der Veräußerung von mehr als 25 Prozent der Anteile erzielt, die allein oder mit verwandten Personen an einer in einem anderen Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft gehalten wurden, in diesem anderen Staat besteuert. Die Bestimmungen dieses Absatzes finden nur Anwendung, wenn

a)

die natürliche Person die Staatsangehörigkeit des anderen Vertragsstaats besitzt, ohne zugleich die Staatsangehörigkeit des ersten Vertragsstaats zu besitzen, und

b)

die natürliche Person in den letzten fünf Jahren vor der Veräußerung der Anteile während eines beliebig langen Zeitraums in dem anderen Vertragsstaat gebietsansässig war.“

C.  Französisches Recht

12.

Art. 92 B Teil II Abs. 1 des Code général des impôts (Allgemeines Steuergesetzbuch, im Folgenden: CGI) in seiner auf die Wertsteigerungen anwendbaren Fassung, deren Besteuerung bis zum 1. Januar 2000 aufgeschoben war, lautet:

„1.   Ab 1. Januar 1992 bzw. 1. Januar 1991 kann bei der Einbringung von Anteilen in eine körperschaftsteuerpflichtige Gesellschaft die Besteuerung der Wertsteigerung, der beim Austausch von Anteilen aufgrund eines öffentlichen Angebots, einer Fusion, einer Spaltung, einer Übernahme eines Kapitalanlagefonds durch eine Investmentgesellschaft mit veränderlichem Kapital entsprechend den geltenden Vorschriften oder aufgrund der Einbringung von Anteilen in eine körperschaftsteuerpflichtige Gesellschaft erzielt wird, bis zur Veräußerung oder zum Rückerwerb der beim Tausch erworbenen Anteile aufgeschoben werden …“

13.

Art. 160 Teile I und I ter des CGI in seiner für die Ausgangsverfahren maßgebenden Fassung sah vor:

„I. … Die Besteuerung der so realisierten Wertsteigerung setzt nur voraus, dass die unmittelbaren oder mittelbaren Rechte des Veräußerers oder seines Ehegatten und ihrer Verwandten in aufsteigender oder absteigender Linie an den Gesellschaftsgewinnen zu irgendeinem Zeitpunkt im Laufe der letzten fünf Jahre zusammen 25 % dieser Gewinne überstiegen. Erfolgt aber die Veräußerung an eine der in diesem Absatz genannten Personen, so ist die Wertsteigerung von der Steuer befreit, wenn diese Gesellschaftsrechte weder insgesamt noch teilweise innerhalb von fünf Jahren an einen Dritten weiter veräußert werden. Andernfalls wird die Wertsteigerung beim ersten Veräußerer für das Jahr der Weiterveräußerung der Rechte an einen Dritten besteuert“.

Die im Laufe eines Jahres erlittenen Wertverluste können nur mit Wertsteigerungen gleicher Art verrechnet werden, die im Lauf desselben Jahres oder in den folgenden fünf Jahren realisiert worden sind“ ( 7 ).

„I ter. … 4. Die Besteuerung der Wertsteigerung, die ab 1. Januar 1991 beim Umtausch von Gesellschaftsrechten aufgrund einer Fusion, einer Spaltung oder einer Einbringung von Anteilen in eine körperschaftsteuerpflichtige Gesellschaft erzielt wird, kann unter den Voraussetzungen des Art. 92 B Abs. II aufgeschoben werden …“

14.

Nach Art. 164 B Teil I Buchst. f des CGI in seiner 1999 geltenden Fassung ( 8 ) gelten als Einkünfte französischen Ursprungs „die in Art. 160 genannten Wertsteigerungen aus der Veräußerung von Rechten an Gesellschaften mit Sitz in Frankreich“.

15.

Art. 244 bis B des CGI in seiner zur Zeit der Veräußerung der Anteile im Jahr 1999 geltenden Fassung ( 9 ) sah vor:

„Die Erlöse aus der in Art. 160 genannten Veräußerung von Gesellschaftsrechten, die von natürlichen Personen, die nicht im Sinne von Art. 4 B in Frankreich steuerlich ansässig sind, oder von juristischen Person oder Einrichtungen gleich welcher Rechtsform mit Sitz außerhalb von Frankreich erzielt werden, werden gemäß den Bestimmungen des Art. 160 ermittelt und besteuert.“

III. Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

A.  Rechtssache C‑327/16

16.

Am 23. Dezember 1996 brachte Herr Jacob seine Anteile an der Dubocage SAS in die Dubocage Développement SAS, beide französische Gesellschaften, ein und erhielt dafür von dieser ausgegebene Anteile. Die Besteuerung der bei diesem Anteilstausch realisierten Wertsteigerung wurde auf seinen Antrag gemäß den seinerzeit geltenden französischen Bestimmungen aufgeschoben ( 10 ).

17.

Am 1. Oktober 2004 verlegte Herr Jacob seinen Steuersitz nach Belgien.

18.

Am 21. Dezember 2007 veräußerte er alle seine Anteile an der SAS Dubocage Développement. Daraufhin wurde auf die Wertsteigerung, deren Besteuerung noch aufgeschoben war, für das Jahr 2007 eine Abgabe in Höhe von 1342384 Euro nebst Verzugszinsen und eines Zuschlags von 10 % erhoben.

19.

Am 8. Juni 2012 hob das Tribunal administratif de Montreuil (Verwaltungsgericht Montreuil, Frankreich) die entsprechenden Steuerbescheide auf. Die Cour administrative d’appel de Versailles (Verwaltungsberufungsgericht Versailles, Frankreich) hob dieses Urteil jedoch auf die Berufung des Ministers für Finanzen und Haushalt mit Urteil vom 28. Mai 2015 auf und setzte die streitigen Steuerbescheide wieder in Kraft. Herr Jacob legte am 1. Oktober 2015 beim Conseil d’État (Staatsrat) Kassationsbeschwerde ein.

20.

Der Conseil d’État (Staatsrat) weist darauf hin, aus den anwendbaren Bestimmungen des CGI ergebe sich, dass sie es – abweichend von der Regel, dass der die Besteuerung einer Wertsteigerung auslösende Tatbestand im Jahr ihres Eintritts erfüllt werde – ermöglichen sollten, die mit dem Austausch verbundene Wertsteigerung im Jahr ihres Eintritts festzustellen und festzusetzen und dann in dem Jahr zu besteuern, in dem das den Aufschub der Besteuerung beendende Ereignis eintrete, im vorliegenden Fall die Veräußerung der erworbenen Anteile. Der Umstand, dass der Steuerpflichtige seinen Steuersitz in der Zwischenzeit in einen anderen Staat verlegt habe, sei für die Befugnis des Staates, in dem er beim Eintritt der Wertsteigerung steueransässig gewesen sei, diese Wertsteigerung bei der endgültigen Veräußerung der erworbenen Anteile zu besteuern, unerheblich.

21.

Der Conseil d’État (Staatsrat) weist jedoch darauf hin, dass Herr Jacobs auch geltend mache, dass diese Bestimmungen des CGI in der Auslegung des Conseil d’État (Staatsrat) gegen die Ziele von Art. 8 der Richtlinie 90/434 verstießen, da sie es der französischen Regierung ermöglichten, die beim Austausch der ursprünglich gehaltenen Anteile realisierte Wertsteigerung, deren Besteuerung aufgeschoben worden sei, bei der Veräußerung der erworbenen Anteile zu besteuern. Nach Auffassung von Herrn Jacobs könne nämlich der Austausch von Anteilen nicht als Steuertatbestand angesehen werden und sei als steuerlich neutraler Zwischenschritt zu behandeln; der Steuertatbestand einer Wertsteigerung liege vielmehr in der Veräußerung der erworbenen Anteile.

22.

Vor diesem Hintergrund hat der Conseil d’État (Staatsrat) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.

Ist Art. 8 der Richtlinie 90/434 dahin auszulegen, dass er im Fall eines unter die Richtlinie fallenden Austauschs von Anteilen einer Regelung über den Aufschub der Besteuerung entgegensteht, die abweichend von der Regel, dass der die Besteuerung einer Wertsteigerung auslösende Tatbestand im Jahr von deren Eintritt erfüllt wird, vorsieht, dass die mit einem Anteilstausch verbundene Wertsteigerung bei dem Anteilstausch festgestellt und festgesetzt und dann in dem Jahr besteuert wird, in dem das den Aufschub der Besteuerung beendende Ereignis eintritt, das insbesondere die Veräußerung der erworbenen Anteile sein kann?

2.

Ist Art. 8 der Richtlinie 90/434 dahin auszulegen, dass er es im Fall eines unter die Richtlinie fallenden Austauschs von Anteilen verbietet, dass die damit verbundene Wertsteigerung – sofern sie steuerbar ist – von dem Staat, in dem der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt des Austauschs steueransässig war, besteuert wird, wenn der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der Veräußerung der erworbenen Anteile, zu dem die Wertsteigerung tatsächlich besteuert wird, seinen Steuersitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt hat?

B.  Rechtssache C‑421/16

23.

Herr Lassus ist seit 1997 in Großbritannien steueransässig. Er brachte am 7. Dezember 1999 Anteile ( 11 ) an der französischen Gesellschaft Gemplus Associates ( 12 ) in die Gesellschaft luxemburgischen Rechts Gemplus International ein und erhielt dafür Anteile an dieser Gesellschaft ( 13 ). Bei diesem Tausch erzielte er eine Wertsteigerung von 17814460 Euro, deren Besteuerung nach den betreffenden Vorschriften aufgeschoben wurde ( 14 ). Nach diesem Tausch erwarb Herr Lassus weitere Anteile der Gesellschaft Gemplus International.

24.

Im Dezember 2002 veräußerte Herr Lassus 45 % der Anteile, die er an der Gesellschaft Gemplus International hielt ( 15 ). Die französische Steuerverwaltung ( 16 ) war damals der Ansicht, dass 45 % der beim Austausch am 7. Dezember 1999 von Herrn Lassus erworbenen Anteile veräußert worden seien, und besteuerte den entsprechenden Anteil der zu diesem Zeitpunkt festgestellten Wertsteigerung, für die Besteuerungsaufschub gewährt worden war. Die Verwaltung setzte daher gegen Herrn Lassus zusätzliche Einkommensteuerbeträge für das Jahr 2002 fest.

25.

Herr Lassus wandte sich gegen diese Einkommensteuerbeträge und rief das Tribunal administratif de Paris (Verwaltungsgericht Paris, Frankreich) an, das seine Klage abwies. Die mit dem Rechtsmittel befasste Cour administrative d’appel de Paris (Verwaltungsberufungsgericht Paris, Frankreich) hob die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts auf und erließ Herrn Lassus die genannten Einkommenssteuerbeträge. Die Steuerverwaltung legte daraufhin beim Conseil d’État (Staatsrat) Kassationsbeschwerde ein.

26.

Das vorlegende Gericht führt aus, dass nach den im Ausgangsverfahren streitigen Rechtsvorschriften und nach Art. 13 Abs. 4 Buchst. a und b des französisch-britischen Steuerabkommens die mit dem Anteilstausch verbundene, von Herrn Lassus, der in Großbritannien steueransässig sei, im Jahr 1999 erzielte Wertsteigerung in Frankreich besteuert werden könne.

27.

Das vorlegende Gericht ist ferner der Auffassung, dass die in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften – abweichend von der Regel, wonach der die Besteuerung einer Wertsteigerung auslösende Tatbestand im Jahr von deren Eintritt erfüllt werde – ermöglichen sollten, die mit dem Anteilstausch verbundene Wertsteigerung im Jahr ihres Eintritts festzustellen und festzusetzen und dann in dem Jahr zu besteuern, in dem das den Aufschub der Besteuerung beendende Ereignis eintrete, d. h. die Veräußerung der erworbenen Anteile. In diesem Zusammenhang sei der Umstand, dass die mit der späteren Veräußerung der erworbenen Anteile verbundene Wertsteigerung in einem anderen Staat steuerbar sei als der, in dem die mit dem Anteilstausch verbundene Wertsteigerung zum Zeitpunkt des Austauschs steuerbar gewesen sei, unerheblich für die Befugnis des letztgenannten Staates ( 17 ) , die Wertsteigerung der erworbenen Anteile bei der endgültigen Veräußerung der aufgrund des Austauschs erworbenen Anteile zu besteuern.

28.

Herr Lassus ist mit dieser Auslegung jedoch nicht einverstanden.

29.

Zum einen macht er geltend, die mit den nationalen Rechtsvorschriften eingeführte Regelung über den Besteuerungsaufschub sei mit Art. 8 der Richtlinie 90/434 unvereinbar, da dieser Artikel die Veräußerung der erworbenen Anteile, nicht aber den Anteilstausch als den die Besteuerung auslösenden Tatbestand vorsehe und der Anteilstausch einen steuerlich neutralen Zwischenschritt darstelle. Er trägt überdies vor, im vorliegenden Fall habe die französische Steuerverwaltung zum Zeitpunkt der genannten Veräußerung keine Besteuerungsbefugnis mehr gehabt, weil das Veräußerungsgeschäft der Steuerhoheit des Vereinigten Königreichs unterliege.

30.

Wenn zum anderen die Veräußerung in Frankreich steuerbar wäre, würde, da nach den nationalen Rechtsvorschriften die mit der Veräußerung verbundene Wertminderung auf gleichartige Wertsteigerungen angerechnet werden könne, die Weigerung der Steuerverwaltung, die durch die Veräußerung der Anteile im Jahr 2002 entstandene Wertminderung auf die mit dem Anteilstausch verbundene Wertsteigerung, für die Besteuerungsaufschub gewährt worden sei, anzurechnen, die Ziele des Art. 8 der Richtlinie 90/434 verkennen und gegen die in Art. 49 AEUV gewährleistete Niederlassungsfreiheit verstoßen.

31.

Vor diesem Hintergrund hat der Conseil d’État (Staatsrat) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.

Ist Art. 8 der Richtlinie 90/434 dahin auszulegen, dass er im Fall eines unter die Richtlinie fallenden Austauschs von Anteilen einer Regelung über den Aufschub der Besteuerung entgegensteht, die abweichend von der Regel, dass der die Besteuerung einer Wertsteigerung auslösende Tatbestand im Jahr von deren Eintritt erfüllt wird, vorsieht, dass die mit einem Anteilstausch verbundene Wertsteigerung bei dem Anteilstausch festgestellt und festgesetzt und dann in dem Jahr besteuert wird, in dem das den Aufschub der Besteuerung beendende Ereignis eintritt, das insbesondere die Veräußerung der erworbenen Anteile sein kann?

2.

Darf die mit dem Anteilstausch verbundene Wertsteigerung – sofern sie steuerbar ist – von dem Staat besteuert werden, der zum Zeitpunkt des Austauschs die Besteuerungsbefugnis innehatte, obwohl die Veräußerung der beim Austausch erworbenen Anteile der Steuerhoheit eines anderen Mitgliedstaats unterliegt?

3.

Sofern die Antwort auf die vorstehenden Fragen lautet, dass die Richtlinie 90/434 einer Besteuerung der aus einem Austausch von Anteilen erzielten Wertsteigerung zum Zeitpunkt der späteren Veräußerung der beim Austausch erworbenen Anteile nicht entgegensteht, und zwar auch dann nicht, wenn diese beiden Geschäfte nicht der Steuerhoheit desselben Mitgliedstaats unterliegen: Darf der Mitgliedstaat, in dem für die mit dem Anteilstausch verbundene Wertsteigerung Besteuerungsaufschub gewährt wurde, vorbehaltlich der anzuwendenden Vorschriften des bilateralen Steuerabkommens die aufgeschobene Wertsteigerung anlässlich dieser Veräußerung besteuern, ohne das Ergebnis der Veräußerung zu berücksichtigen, wenn es sich dabei um eine Wertminderung handelt? Diese Frage wird sowohl im Hinblick auf die Richtlinie 90/434 als auch im Hinblick auf die in Art. 49 AEUV gewährleistete Niederlassungsfreiheit gestellt, weil ein Steuerpflichtiger, der zum Zeitpunkt des Austauschs und zum Zeitpunkt der Veräußerung der Anteile in Frankreich steueransässig ist, unter den in Rn. 4 der vorliegenden Entscheidung angeführten Voraussetzungen ( 18 ) in den Genuss der Anrechnung einer mit der Veräußerung verbundenen Wertminderung kommen könnte.

4.

Sofern Frage 3 dahin beantwortet wird, dass die mit der Veräußerung der beim Austausch erworbenen Anteile verbundene Wertminderung zu berücksichtigen ist: Hat der Mitgliedstaat, in dem die mit dem Austausch verbundene Wertsteigerung eingetreten ist, die mit der Veräußerung verbundene Wertminderung auf die Wertsteigerung anzurechnen, oder hat er, wenn die Veräußerung nicht seiner Steuerhoheit unterliegt, auf die Besteuerung der mit dem Austausch verbundenen Wertsteigerung zu verzichten?

5.

Sofern Frage 4 dahin beantwortet wird, dass die mit der Veräußerung verbundene Wertminderung auf die mit dem Austausch der Anteile verbundene Wertsteigerung anzurechnen ist: Welcher Kaufpreis der veräußerten Anteile ist für die Berechnung dieser mit der Veräußerung verbundenen Wertminderung heranzuziehen? Im Besonderen: Ist als Einzelkaufpreis für die veräußerten Anteile der Gesamtwert der im Zuge des Austauschs erworbenen Anteile an der Gesellschaft – wie er in der Anzeige der Wertsteigerung aufscheint –, geteilt durch die Anzahl dieser beim Austausch erworbenen Anteile, heranzuziehen, oder ist ein gewogener Durchschnittskaufpreis heranzuziehen, in dem auch Transaktionen Niederschlag finden, die nach dem Austausch stattgefunden haben, wie etwa andere Käufe oder unentgeltliche Ausschüttungen von Anteilen an derselben Gesellschaft?

IV. Verfahren vor dem Gerichtshof

32.

In der Rechtssache Jacob (C‑327/16) haben Herr Jacob, die französische, die finnische und die schwedische Regierung sowie die Europäische Kommission schriftliche Erklärungen eingereicht. In der Rechtssache Lassus (C‑421/16) haben die französische, die österreichische, die finnische und die schwedische Regierung sowie die Kommission schriftliche Erklärungen eingereicht.

33.

Mit Beschluss vom 10. November 2016 hat der Präsident des Gerichtshofs die Rechtssachen Jacob (C‑327/16) und Lassus (C‑421/16) gemäß Art. 54 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und gemeinsamer Entscheidung verbunden.

34.

Herr Jacob, die französische und die schwedische Regierung sowie die Kommission haben in der Sitzung vom 13. September 2017 mündliche Erklärungen abgegeben.

V. Zuständigkeit des Gerichtshofs in der Rechtssache Jacob (C‑327/16)

35.

Aus dem Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache Jacob (C‑327/16) ergibt sich, dass der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens den Austausch von Anteilen betraf, an denen Gesellschaften beteiligt waren, die ihren Sitz in demselben Mitgliedstaat haben. Dies schloss sie a priori vom Anwendungsbereich der Richtlinie 90/434 aus ( 19 ) und stellte somit einen rein innerstaatlichen Sachverhalt dar.

36.

Ausweislich dieses Ersuchens machte Herr Jacob jedoch geltend, die Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 90/434 in französisches Recht, nämlich die Bestimmungen des Art. 92 B Teil II und Art. 160 Teil I ter Abs. 4 des CGI, fänden auch auf einen Anteilstausch Anwendung, der auf einer zwischen zwei französischen Gesellschaften erfolgenden Fusion, Spaltung oder Einbringung beruhe.

37.

Auf ein Auskunftsersuchen des Gerichtshofs vom 21. Juli 2016 an den Conseil d’État (Staatsrat) hat der Präsident der Dritten Kammer des Conseil d’État (Staatsrat) mit Schreiben vom 1. August 2016 bestätigt, dass „die streitgegenständlichen Vorschriften – die zur Umsetzung der Richtlinie [90/434] erlassenen Art. 92 B und 160 des [CGI] – gleichermaßen auf den Austausch von Anteilen anwendbar sind, unabhängig davon, ob der Austausch zwischen französischen Gesellschaften, zwischen Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten oder zwischen Gesellschaften von Drittstaaten stattfindet, da der steuerpflichtige Inhaber der Anteile … seinen steuerlichen Wohnsitz zum Zeitpunkt des Austauschs in Frankreich hat“.

38.

Der Gerichtshof entscheidet nach Art. 267 AEUV im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung der Verträge und die Auslegung der Handlungen der Organe der Europäischen Union. Im Rahmen der durch diesen Artikel geschaffenen Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist es allein Sache des nationalen Gerichts, im Hinblick auf die Besonderheiten der einzelnen Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen.

39.

Betreffen die von den nationalen Gerichten vorgelegten Fragen die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts, so ist der Gerichtshof daher grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden. In Anwendung dieser Rechtsprechung hat der Gerichtshof wiederholt seine Zuständigkeit für die Entscheidung über Vorabentscheidungsersuchen bejaht, die Vorschriften des Unionsrechts in Fällen betrafen, in denen der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens nicht in den unmittelbaren Geltungsbereich des Unionsrechts fiel, aber die genannten Vorschriften durch das nationale Recht, das sich zur Regelung rein innerstaatlicher Sachverhalte nach den im Unionsrecht getroffenen Regelungen richtete, für anwendbar erklärt worden waren ( 20 ).

40.

In solchen Fällen besteht nämlich ein klares Interesse der Union daran, dass die aus dem Unionsrecht übernommenen Bestimmungen oder Begriffe unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen sie angewandt werden sollen, einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsunterschiede zu vermeiden.

41.

Da aus der Antwort des Conseil d’État (Staatsrat) vom 1. August 2016 ( 21 ) hervorgeht, dass der französische Gesetzgeber die innerstaatlichen Sachverhalte und die Sachverhalte, die sich nach Art. 8 der Richtlinie 90/434 regeln, gleich behandeln wollte, ist für das Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache Jacob (C‑327/16) festzustellen, dass der Gerichtshof für die Beantwortung der Vorlagefragen zuständig ist, die diesen Artikel betreffen.

VI. Anwendbarkeit der Richtlinie 90/434

42.

Die österreichische Regierung bezweifelt, dass die Richtlinie 90/434 in der Rechtssache Lassus (C‑421/16) anwendbar sei.

43.

Sie ist der Ansicht, dass die Richtlinie nur Regelungen „für den Ansässigkeitsstaat des einbringenden Gesellschafters und für den Ansässigkeitsstaat der übernehmenden Gesellschaft [enthält]. Ist der einbringende Gesellschafter in einem weiteren (dritten) Mitgliedstaat ansässig, erscheint für diesen die Fusionsrichtlinie nicht anwendbar“.

44.

Die österreichische Regierung meint, dies ergebe sich aus der Systematik der Richtlinie 90/434. Sie führt aus, „in jenen Fällen, bei denen ein Mitgliedstaat, der durch die Einbringung das Besteuerungsrecht an den Anteilen der erworbenen Gesellschaft verliert, ohne dass an die Stelle des Besteuerungsrechts neue steuerhängige Anteile an der erwerbenden Gesellschaft treten, [bestehe mangels entsprechender Vorschriften in der Richtlinie 90/434] ein Regelungsfreiraum für die Mitgliedstaaten, der nicht durch die Fusionsrichtlinie eingeschränkt ist, wobei die Steuermaßnahmen der Mitgliedstaaten mit den Grundfreiheiten in Einklang stehen müssen“. Nach Auffassung der österreichischen Regierung „ist [dies] vorliegend der Fall: Aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Großbritannien und Frankreich steht Frankreich das Besteuerungsrecht an den bis zum Anteilstausch erzielten Wertsteigerungen zu. Durch den Anteilstausch werden Gegenleistungsanteile an der luxemburgischen erwerbenden Gesellschaft an den in Großbritannien ansässigen Gesellschafter ausgegeben. Diese Gegenleistungsanteile können nur in Großbritannien, nicht aber in Frankreich besteuert werden.“

45.

Meines Erachtens findet die von der österreichischen Regierung geltend gemachte Beschränkung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 90/434 weder im Wortlaut noch in der Systematik der Richtlinie eine Stütze.

46.

Aus Art. 1 der Richtlinie 90/434 ergibt sich eindeutig, dass jeder Mitgliedstaat diese Richtlinie auf „Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen [anwendet], wenn daran Gesellschaften aus zwei oder mehr Mitgliedstaaten beteiligt sind“. Es ist aber unstreitig, dass das in der Rechtssache Lassus (C‑421/16) in Rede stehende Geschäft ein grenzüberschreitendes Geschäft ist, das Gesellschaften aus zwei Mitgliedstaaten betrifft, im vorliegenden Fall die Französische Republik und das Großherzogtum Luxemburg.

47.

Meines Erachtens sehen weder Art. 1 der Richtlinie 90/434 noch auch Art. 8 der Richtlinie eine Beschränkung ihres Anwendungsbereichs aufgrund des Steuersitzes der einbringenden Gesellschaft oder der erwerbenden Gesellschaft vor, die beide Parteien des grenzüberschreitenden Geschäfts sind.

48.

Entgegen den Ausführungen der österreichischen Regierung zu „jenen Fällen, bei denen ein Mitgliedstaat, der durch die Einbringung das Besteuerungsrecht an den Anteilen der erworbenen Gesellschaft verliert“, bin ich der Ansicht, dass Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 90/434 einen Mitgliedstaat nicht daran hindert, insbesondere eine Regelung vorzusehen, nach der die Besteuerung einer anlässlich eines Anteilstauschs festgestellten Wertsteigerung bis zur späteren Veräußerung der genannten Anteile gestundet wird ( 22 ). Gemäß Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 90/434 behält daher der betreffende Mitgliedstaat, hier die Französische Republik, das Recht zur Besteuerung einer Wertsteigerung, die unter seiner Steuerhoheit vor dem Anteilstausch entstanden ist ( 23 ).

VII. Begründetheit

A.  Zur ersten Vorabentscheidungsfrage

49.

Mit seiner ersten Frage in den vorliegenden Rechtssachen möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 8 der Richtlinie 90/434 der Vorschrift eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach ein Austausch von Anteilen zu einem Aufschub der Besteuerung der anlässlich des Anteilstauschs festgestellten und festgesetzten Wertsteigerung bis zu dem Jahr führt, in dem das den Besteuerungsaufschub beendende Ereignis eintritt, d. h. im vorliegenden Fall die spätere Veräußerung der genannten Anteile.

50.

Obgleich der französische Gesetzgeber einer Regelung des Besteuerungsaufschubs den Vorzug gab ( 24 ), wonach die Bemessungsgrundlage der Wertsteigerung von Anteilen zum Zeitpunkt des Anteilstauschs bestimmt wird und die Besteuerung der Wertsteigerung sowie die Erhebung erst zu dem Zeitpunkt der späteren Veräußerung der anlässlich des Anteilsaustauschs erworbenen Anteile erfolgen, sind Herr Jacob und Herr Lassus der Auffassung, dass Art. 8 der Richtlinie 90/434, um dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität im Sinne der genannten Richtlinie gerecht zu werden, eine Regelung über die Aussetzung der Besteuerung erfordere ( 25 ).

51.

Dies vorausgeschickt, hat der Gerichtshof im Rahmen der vorliegenden Rechtssachen weder die Rechtmäßigkeit einer Regelung über die Aussetzung der Besteuerung im Licht des Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 90/434 noch die Zweckmäßigkeit einer solchen Regelung im Hinblick auf eine Regelung über den Besteuerungsaufschub zu prüfen. Die vorliegende Frage des vorlegenden Gerichts betrifft die in Frankreich geltende Regelung über den Besteuerungsaufschub. Im vorliegenden Fall ist es daher nicht Sache des Gerichtshofs, sich mit der Beurteilung des vorlegenden Gerichts zu befassen, das den rechtlichen und tatsächlichen Rahmen des bei ihm anhängigen Rechtsstreits umschrieben und diesen Aspekt des Problems nicht in seine Frage einbezogen hat ( 26 ).

52.

Es ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof im Urteil vom 5. Juli 2007, Kofoed (C‑321/05, EU:C:2007:408, Rn. 32), festgestellt hat, dass das Ziel der Richtlinie 90/434 darin bestand, „steuerliche Hindernisse für grenzüberschreitende Unternehmensumstrukturierungen zu beseitigen, indem zum einen sichergestellt wird, dass etwaige Wertzuwächse von Anteilen nicht vor ihrer tatsächlichen Realisierung besteuert werden, und zum anderen vermieden wird, dass Vorgänge mit sehr bedeutenden, bei einem Anteilstausch realisierten Wertzuwächsen allein deshalb einer Besteuerung entgehen, weil sie im Rahmen einer Umstrukturierung erfolgen“.

53.

Mit anderen Worten, Ziel des Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 90/434 ist insbesondere die Vermeidung von Liquiditätsnachteilen, die sich einstellen würden, wenn die Steuer auf die Wertsteigerungen, die im Zeitpunkt eines Anteilstauschs festgestellt werden, vor deren Realisierung abgeführt werden müssten ( 27 ).

54.

Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 90/434 sieht nämlich vor, dass ein Anteilstausch für sich allein keine Besteuerung auslösen darf ( 28 ). Hieraus folgt, dass die Richtlinie 90/434 durch dieses Gebot der steuerlichen Neutralität gegenüber dem Anteilstausch, wie aus ihren Erwägungsgründen 1 und 4 hervorgeht, gewährleisten soll, dass ein Austausch von Anteilen, der Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betrifft, nicht durch besondere Beschränkungen, Benachteiligungen oder Verfälschungen aufgrund von steuerlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten behindert wird ( 29 ).

55.

Trotz dieses in Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 90/434 bestimmten Gebots der steuerlichen Neutralität sieht Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 der genannten Richtlinie jedoch vor, dass die Mitgliedstaaten „den Gewinn aus einer späteren Veräußerung der erworbenen Anteile in gleicher Weise … besteuern [können ( 30 )] wie den Gewinn aus einer Veräußerung der vor dem Erwerb vorhandenen Anteile“.

56.

Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 90/434 untersagt daher zwar die Besteuerung des Anteilstauschs zum Zeitpunkt des Austauschs, aus Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 der genannten Richtlinie geht jedoch hervor, dass diese Bestimmungen insoweit keine endgültige Befreiung von der Besteuerung der mit diesem Austausch verbundenen Wertsteigerung vorsehen ( 31 ).

57.

In Rn. 35 des Urteils des Gerichtshofs vom 11. Dezember 2008, A.T. (C‑285/07, EU:C:2008:705), hat der Gerichtshof nämlich festgestellt, dass „die Richtlinie 90/434 nach ihrem vierten Erwägungsgrund selbst der Wahrung der finanziellen Interessen des Staates der erworbenen Gesellschaft dient. So hindert nach Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 90/434 die Anwendung des Abs. 1 dieses Artikels die Mitgliedstaaten nicht, den Gewinn aus einer späteren Veräußerung der erworbenen Anteile in gleicher Weise zu besteuern wie den Gewinn aus einer Veräußerung der vor dem Erwerb vorhandenen Anteile.“ ( 32 )

58.

Es ist darauf hinzuweisen, dass, wie die schwedische Regierung und die Kommission ( 33 ) ausführen, Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 90/434 keine Bestimmung über die Modalitäten einer eventuellen Besteuerung der Anteile zum Zeitpunkt ihrer späteren Veräußerung enthält. Da Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 90/434 insoweit schweigt, verfügen die Mitgliedstaaten über einen gewissen Spielraum bei der Umsetzung und Durchführung dieser Bestimmung des Unionsrechts, soweit sie dabei nicht gegen die Bestimmungen des AEUV verstoßen, vor allem die durch Art. 49 AEUV garantierte Niederlassungsfreiheit ( 34 ) oder die sonstigen Bestimmungen der Richtlinie 90/434 , insbesondere Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie.

59.

Art. 8 der Richtlinie 90/434 hindert einen Mitgliedstaat nicht, eine Regelung vorzusehen, durch die die Besteuerung der zum Zeitpunkt des Anteilstauschs festgestellten Wertsteigerung bis zu ihrer späteren Veräußerung aufgeschoben wird. Die Regelung des Besteuerungsaufschubs wahrt den Grundsatz der steuerlichen Neutralität, indem sie sicherstellt, dass ein Anteilstausch für sich allein keine Besteuerung auslöst und etwaige Werterhöhungen der Anteile nicht vor ihrer tatsächlichen Realisierung besteuert werden, dabei jedoch die Interessen des Mitgliedstaats wahrt, in dem die mit dem Austausch verbundene Wertsteigerung realisiert wurde. Diese Regelung gewährleistet das Recht des betroffenen Mitgliedstaats – hier der Französischen Republik –, eine im Zeitpunkt des Anteilstauschs latente Wertsteigerung später zum Zeitpunkt ihrer Realisierung zu besteuern.

60.

Die Feststellung der Wertsteigerung zum Zeitpunkt des Anteilstauschs und der Aufschub ihrer Besteuerung bis zur späteren Veräußerung der getauschten Anteile können nicht als mit der nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 90/434 untersagten Besteuerung gleichwertig angesehen werden. Die genannte Regelung führt nicht zu den Liquiditätsnachteilen, die sich einstellen würden, wenn die Steuer auf die Wertsteigerungen, die zum Zeitpunkt eines Anteilstauschs festgestellt würden, vor deren Realisierung entrichtet werden müsste.

61.

Mangels einer Unionsregelung zur Durchführung von Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 90/434 sind die Verfahrensmodalitäten, die den Schutz der dem Steuerpflichtigen insbesondere aus Art. 8 der genannten Richtlinie erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Sache der Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaats; sie dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte innerstaatlicher Art regeln (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) ( 35 ).

62.

Insoweit müssen die im nationalen und im zwischenstaatlichen Recht vorgesehenen Modalitäten zur Durchführung des Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 90/434 transparent und kohärent sein, um für die Steuerpflichtigen Rechtssicherheit zu gewährleisten, was zu überprüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

63.

Ich bin daher der Ansicht, dass Art. 8 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 90/434 dahin auszulegen ist, dass dieser Artikel einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, die die Besteuerung einer Wertsteigerung, die zum Zeitpunkt eines in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallenden Anteilstauschs festgestellt wurde, bis zur späteren Veräußerung der Anteile aufschiebt.

B.  Zur zweiten Vorabentscheidungsfrage

64.

Mit der zweiten Frage in den vorliegenden Rechtssachen möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die mit dem Anteilstausch verbundene Wertsteigerung – sofern sie steuerbar ist – von dem Mitgliedstaat besteuert werden darf, der zum Zeitpunkt des Austauschs die Besteuerungsbefugnis innehatte, obwohl die spätere Veräußerung der beim Austausch erworbenen Anteile der Steuerhoheit eines anderen Mitgliedstaats unterliegt.

65.

Angesichts meiner Antwort auf die erste Frage, wonach die Wertsteigerung, die zum Zeitpunkt des Anteilstauschs festgestellt wurde, bei der späteren Veräußerung der Anteile besteuert werden kann, ist die zweite Frage des vorlegenden Gerichts zu beantworten.

66.

Ich möchte klarstellen, dass die zweite Frage die Möglichkeit betrifft, die Wertsteigerung, die sich aus dem Anteilstausch ergibt, bei der späteren Veräußerung der Anteile zu besteuern, nicht aber die Möglichkeit, eine etwaige Wertsteigerung zu besteuern, die sich aus der späteren Veräußerung dieser Anteile ergeben würde ( 36 ).

67.

Die Richtlinie 90/434 schafft für den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, wettbewerbsneutrale steuerliche Regelungen, um die Anpassung von Unternehmen an die Erfordernisse des Gemeinsamen Marktes zu ermöglichen und um zu verhindern, dass dieser Vorgang durch besondere Beschränkungen, Benachteiligungen oder Verfälschungen aufgrund von steuerlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten behindert wird ( 37 ).

68.

Zwar harmonisiert die Richtlinie 90/434 nicht die Kriterien für die Aufteilung der Besteuerungsbefugnis der Mitgliedstaaten ( 38 ), und in Ermangelung von unionsrechtlichen Harmonisierungsmaßnahmen bleiben die Mitgliedstaaten befugt, insbesondere zur Beseitigung der Doppelbesteuerung die Kriterien für die Aufteilung ihrer Steuerhoheit vertraglich oder einseitig festzulegen ( 39 ), wie ich in Nr. 59 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt habe, doch soll Art. 8 der Richtlinie 90/434 mit seinem Abs. 2 auch die finanziellen Interessen des Staates schützen, in dem die mit dem Tausch verbundene Wertsteigerung realisiert wurde.

69.

In Anbetracht meiner Antwort auf die erste Frage, wonach Art. 8 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 90/434 einer Regelung nicht entgegensteht, die die Besteuerung einer mit dem Anteilstausch verbundenen Wertsteigerung, die anlässlich eines in den Anwendungsbereich der genannten Richtlinie fallenden Austauschs von Anteilen festgestellt und festgesetzt wurde ( 40 ), bis zur späteren Veräußerung dieser Anteile aufschiebt, ist es meines Erachtens unerheblich, dass die Veräußerung der Anteile, auf die sich der Austausch bezog, der Steuerhoheit eines anderen Mitgliedstaats als dem unterliegt, der für die Besteuerung der mit dem Anteilstausch verbundenen Wertsteigerung zuständig ist, im vorliegenden Fall die Französische Republik.

70.

Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 90/434 schließt nämlich nicht aus, dass ein Mitgliedstaat die Besteuerung einer mit dem Anteilstausch verbundenen Wertsteigerung zum Zeitpunkt der späteren Anteilsveräußerung vorsehen kann, auch wenn in Anbetracht eines Auslandsbezugs, der sich zwischen dem Austausch der Anteile und deren Veräußerung ergeben hat, diese Veräußerung nicht der Steuerhoheit dieses Mitgliedstaats unterliegen könnte.

71.

Mit anderen Worten, die Steuerhoheit der Mitgliedstaaten im Zeitpunkt der Veräußerung von Anteilen, die Gegenstand eines Tausches waren, berührt nicht das Recht eines anderen Mitgliedstaats, eine unter seiner Steuerhoheit im Zeitpunkt des Anteilstauschs entstandene Wertsteigerung zu besteuern ( 41 ), und zwar auch, wenn die Anteile erst später veräußert werden. Diese Möglichkeit berührt nicht die steuerliche Neutralität des Anteilstauschs bei gleichzeitiger Wahrung der Interessen des Mitgliedstaats, in dem die mit dem Anteilstausch verbundene Wertsteigerung realisiert wurde ( 42 ).

72.

Infolgedessen bin ich der Auffassung, dass Art. 8 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 90/434 ( 43 ) dahin auszulegen ist, dass die mit dem Anteilstausch verbundene Wertsteigerung zum Zeitpunkt ihrer späteren Veräußerung von dem Mitgliedstaat besteuert werden kann, der die Befugnis zur Besteuerung dieser Wertsteigerung im Zeitpunkt des Anteilstauschs besaß, obwohl die spätere Veräußerung der erworbenen Anteile der Steuerhoheit eines anderen Mitgliedstaats unterliegen könnte.

C.  Zur dritten Vorabentscheidungsfrage

73.

Die dritte Frage in der Rechtssache Lassus (C‑421/16) ist nur zu erörtern, wenn die ersten beiden Fragen beantwortet sind, d. h. die Richtlinie 90/434 einer Regelung wie der im vorliegenden Fall fraglichen nicht entgegensteht, mit der die Besteuerung einer bei einem Anteilstausch erzielten Wertsteigerung aufgeschoben wird.

74.

Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Richtlinie 90/434 und/oder Art. 49 AEUV einen Mitgliedstaat, in dem die Besteuerung für die mit dem Anteilstausch verbundene Wertsteigerung aufgeschoben wurde, daran hindern, die Wertsteigerung zu besteuern, ohne die sich aus der späteren Veräußerung der erworbenen Anteile ergebende Wertminderung zu berücksichtigen, falls diese Anteilsveräußerung nicht der Steuerhoheit dieses Mitgliedstaats unterliegt.

75.

Herr Lassus machte vor dem vorlegenden Gericht geltend, nach Art 160 Teil I Abs. 4 des CGI, der vorsehe, dass die im Laufe eines Jahres eingetretenen Wertminderungen auf gleichartige, im Laufe desselben Jahres oder der fünf darauffolgenden Jahre erzielten Wertsteigerungen anrechenbar seien, könne ein Steuerpflichtiger, der zum Zeitpunkt des Austauschs und zum Zeitpunkt der Veräußerung der Anteile in Frankreich steueransässig sei, in den Genuss der Anrechnung einer mit der Veräußerung verbundenen Wertminderung kommen.

76.

Ich weise darauf hin, dass das vorlegende Gericht, obwohl es in seiner Antwort auf das Klarstellungsersuchen des Gerichtshofs feststellt, dass Art. 92 B und Art. 160 des CGI „gleichermaßen auf den Austausch von Anteilen anwendbar sind, unabhängig davon ob der Austausch zwischen französischen Gesellschaften, zwischen Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten oder zwischen Gesellschaften von Drittstaaten stattfindet“ ( 44 ), in seinem Vorabentscheidungsersuchen ausführt, dass nach den Darlegungen von Herrn Lassus die französische Steuerverwaltung es abgelehnt habe, die durch die Veräußerung der Anteile im Jahr 2002 entstandene Wertminderung auf die mit dem Anteilstausch verbundene Wertsteigerung, deren Besteuerung 1999 aufgeschoben wurde, anzurechnen, d. h. innerhalb von weniger als fünf Jahren, wie es Art. 160 Teil I Abs. 4 des CGI vorschreibe, mit der Begründung, dass die Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen Frankreich und dem Vereinigten Königreich dem entgegenstehe.

77.

Die französische Regierung ist der Auffassung, dass der Gerichtshof in dem Urteil vom 29. November 2011, National Grid Indus (C‑371/10, EU:C:2011:785, Rn. 56), bereits anerkannt habe, dass die Nichtberücksichtigung der Wertminderungen, die nach der Verlegung des tatsächlichen Verwaltungssitzes einer Gesellschaft eingetreten seien, durch den Herkunftsmitgliedstaat dieser Gesellschaft im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel der ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse zwischen den Mitgliedstaaten nicht als unverhältnismäßig betrachtet werden könne ( 45 ).

78.

Abgesehen davon, dass die Richtlinie 90/434 die Kriterien für die Aufteilung der Besteuerungsbefugnis der Mitgliedstaaten nicht harmonisiert und ihr Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 keine Bestimmung über die Modalitäten einer etwaigen Besteuerung der erworbenen Anteile zum Zeitpunkt ihrer späteren Veräußerung enthält, regelt diese Richtlinie weder das Recht noch die Pflicht zur Besteuerung der etwaigen Wertminderungen, die sich aus der späteren Veräußerung der erworbenen Anteile ergeben.

79.

Angesichts dieser fehlenden Harmonisierung ist die Frage im Licht des Art. 49 AEUV zu prüfen.

80.

Aus den Akten des Gerichtshofs ergibt sich, dass nach den Erklärungen der Kommission ( 46 ) die Durchführung der französischen Rechtsvorschriften ( 47 ) und des französisch-britischen Steuerabkommens zu einer Ungleichbehandlung vergleichbarer steuerbarer Vorgänge führt, je nachdem ob der Steuerpflichtige sein Niederlassungsrecht in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübt hat oder nicht ( 48 ), was eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit im Sinne von Art. 49 AEUV darstellt ( 49 ).

81.

Eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit ist nach ständiger Rechtsprechung nur statthaft, wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist. In diesem Fall muss die Beschränkung aber außerdem geeignet sein, die Erreichung des fraglichen Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist ( 50 ).

82.

Hierzu meint die französische Regierung, dass die Modalitäten für die Besteuerung einer mit dem Anteilstausch verbundenen Wertsteigerung, die die eventuell zum Zeitpunkt der späteren Veräußerung der erworbenen Anteile eingetretene Wertminderung nicht berücksichtigten, wenn diese Veräußerung nicht ihrer Steuerhoheit unterliege, durch das Ziel der ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse zwischen den Mitgliedstaaten gerechtfertigt seien ( 51 ).

83.

Die Kommission ist der Auffassung, dass die Französische Republik „verpflichtet ist, die mit der Veräußerung verbundene Wertminderung bezüglich der im Jahr 1999 erworbenen Anteile zu berücksichtigen, da sie zu diesem Zeitpunkt über die Besteuerungsbefugnisse verfügte … Von diesem Zeitpunkt an, zu dem die [Französische Republik] – nach den Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie [90/434], aufgrund deren die Besteuerung der mit dem Anteilstausch verbundenen Wertsteigerung aufgeschoben werden kann – beschloss, die gebietsansässigen und die gebietsfremden Anteilsinhaber gleich zu behandeln, konnte sie sich daher nicht mehr auf die zwischenstaatlichen Vorschriften über die Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse zwischen Mitgliedstaaten stützen, um einem Steuerpflichtigen, der sein Niederlassungsrecht in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübt hatte, die Anrechnung der entsprechenden mit der Veräußerung verbundenen Wertminderung zu verweigern, während einem gebietsansässigen Steuerpflichtigen dieser Vorteil gewährt würde. Sowohl hinsichtlich der ursprünglich aufgeschobenen Besteuerung als auch hinsichtlich der Berücksichtigung der Wertminderung bezüglich der Anteile, deren Besteuerung aufgeschoben worden war, steht nur die Besteuerungsbefugnis eines Mitgliedstaats zur Debatte, nämlich die der [Französischen Republik]“ ( 52 ).

84.

Die Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten ist ein vom Gerichtshof anerkanntes legitimes Ziel ( 53 ).

85.

In Rn. 46 des Urteils vom 29. November 2011, National Grid Indus (C‑371/10, EU:C:2011:785), hat der Gerichtshof nämlich festgestellt, dass ein Mitgliedstaat nach dem Grundsatz der steuerlichen Territorialität bei der Verlegung von Vermögensgegenständen in eine in einem anderen Mitgliedstaat gelegene Betriebsstätte das Recht hat, die in seinem Hoheitsgebiet vor dieser Verlegung entstandenen Wertzuwächse zum Zeitpunkt der Verlegung zu besteuern. Eine solche Maßnahme soll Situationen verhindern, die das Recht des Herkunftsmitgliedstaats auf Ausübung seiner Steuerhoheit für die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten gefährden können.

86.

Hieraus folgt, dass bei einer Verlegung von Vermögensgegenständen in einen anderen Mitgliedstaat ein Mitgliedstaat nicht auf sein Recht verzichten muss, die im Rahmen seiner Steuerhoheit vor der Verlegung dieser Vermögensgegenstände aus seinem Hoheitsgebiet entstandenen Wertsteigerungen zu besteuern ( 54 ).

87.

In Rn. 58 des Urteils vom 21. Dezember 2016, Kommission/Portugal (C‑503/14, EU:C:2016:979), hat der Gerichtshof unter Hinweis auf Rn. 52 des Urteils vom 29. November 2011, National Grid Indus (C‑371/10, EU:C:2011:785), entschieden, dass eine Regelung eines Mitgliedstaats, die die sofortige Einziehung der Steuer auf die nicht realisierten Wertzuwächse bei den Vermögensgegenständen einer Gesellschaft, die ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt, zum Zeitpunkt der Verlegung vorschreibt, unverhältnismäßig ist, da es Maßnahmen gibt, die die Niederlassungsfreiheit weniger stark beeinträchtigen als die sofortige Einziehung. Diese Erörterung betraf jedoch nicht den Aufschub der Besteuerung, sondern den Aufschub der Einziehung ( 55 ).

88.

Im Urteil vom 21. Mai 2015, Verder LabTec (C‑657/13, EU:C:2015:331, Rn. 48), hat der Gerichtshof festgestellt, dass es verhältnismäßig ist, wenn ein Mitgliedstaat, um die Ausübung seiner Steuerhoheit zu sichern, die Steuer auf die in seinem Hoheitsgebiet entstandenen stillen Reserven im Zusammenhang mit den aus seinem Hoheitsgebiet überführten Wirtschaftsgütern dann festsetzt, wenn seine Steuerbefugnis in Bezug auf die betroffenen Wirtschaftsgüter endet, im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt der Überführung der fraglichen Wirtschaftsgüter aus dem Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats. Zur Erhebung einer solchen Steuer hat der Gerichtshof in Rn. 49 dieses Urteils entschieden, dass dem Steuerpflichtigen die Wahl zwischen der sofortigen Zahlung dieser Steuer oder dem Aufschub ihrer Zahlung, gegebenenfalls zuzüglich Zinsen entsprechend der anwendbaren nationalen Regelung, zu lassen ist ( 56 ).

89.

Der Gerichtshof hat außerdem festgestellt, dass die eventuelle Nichtberücksichtigung der Wertminderung durch den Aufnahmemitgliedstaat den Herkunftsmitgliedstaat keineswegs verpflichtet, zum Zeitpunkt der Realisierung der betreffenden Vermögenswerte eine Steuerschuld neu zu bewerten, die zum Zeitpunkt, zu dem die Steuerpflichtigkeit der betreffenden Gesellschaft im Herkunftsmitgliedstaat aufgrund der Verlegung ihres tatsächlichen Verwaltungssitzes endete, endgültig bestimmt wurde ( 57 ).

90.

Anders als bei der Rechtssache, die zum Urteil vom 29. November 2011, National Grid Indus (C‑371/10, EU:C:2011:785), führte, in der der Herkunftsmitgliedstaat sein Recht, die in seinem Hoheitsgebiet entstandenen stillen Reserven im Zusammenhang mit den aus seinem Hoheitsgebiet überführten Vermögenswerten zum Zeitpunkt dieser Verlegung zu besteuern – vorbehaltlich eines etwaigen Aufschubs der Einziehung –, vollständig ausgeübt hatte ( 58 ), führte der Herkunftsmitgliedstaat in der Rechtssache Lassus (C‑421/16), d. h. die Französische Republik, die nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 90/434 nicht berechtigt war, die Wertsteigerung aus dem Anteilstausch im Jahr 1999 zum Zeitpunkt dieses Anteilstauschs zu besteuern, gemäß Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 der genannten Richtlinie eine Regelung ein, nach der bis zur späteren Veräußerung der Anteile die Besteuerung der sich aus dem Anteilstausch ergebenden Wertsteigerung aufgeschoben werden konnte. Es ist auch daran zu erinnern, dass sich aus den bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingereichten Akten ergibt, dass die Modalitäten für die Besteuerung der mit dem Anteilstausch verbundenen Wertsteigerung, wie z. B. der Steuersatz, zum Zeitpunkt der späteren Veräußerung der erworbenen Anteile festgelegt werden und die Steuerschuld erst zu diesem Zeitpunkt festgesetzt wird.

91.

Infolgedessen übt die französische Regierung ihr Besteuerungsrecht zum Zeitpunkt der späteren Veräußerung ( 59 ) der erworbenen Anteile ( 60 ) aus, obwohl die Besteuerung einer etwaigen Wertsteigerung aus der späteren Veräußerung der erworbenen Anteile nicht ihrer Steuerhoheit unterliegt.

92.

Hieraus folgt, dass anders als in den Rechtssachen, die den Urteilen vom 29. November 2011, National Grid Indus (C‑371/10, EU:C:2011:785), vom 21. Mai 2015, Verder LabTec (C‑657/13, EU:C:2015:331), und vom 21. Dezember 2016, Kommission/Portugal (C‑503/14, EU:C:2016:979), zugrunde lagen, der Herkunftsstaat in der Rechtssache Lassus (C‑421/16), d. h. die Französische Republik, zu dem Zeitpunkt, in dem sich die Wertminderungen ( 61 ) im Jahr 2002 realisierten, über eine Besteuerungsbefugnis verfügte.

93.

Meines Erachtens rechtfertigt die Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis keine Ungleichbehandlung der gebietsansässigen Steuerpflichtigen und der gebietsfremden Steuerpflichtigen, da nur die Besteuerungsbefugnis der französischen Regierung in Frage stand.

94.

Der Herkunftsmitgliedstaat durfte somit einem Steuerpflichtigen, der sein Niederlassungsrecht in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübt hatte, die Anrechnung der unter dem Einfluss seiner nationalen Rechtsvorschriften entstandenen Wertminderung nicht verweigern ( 62 ), wenn dieser Vorteil einem gebietsansässigen Steuerpflichtigen gewährt werden würde.

95.

Auf die dritte Frage des vorlegenden Gerichts in der Rechtssache Lassus (C‑421/16) ist zu antworten, dass Art. 49 AEUV es verbietet, dass ein Mitgliedstaat, in dem die Besteuerung der mit dem Austausch von Anteilen verbundenen Wertsteigerung nach Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 90/434 aufgeschoben wurde, diese Wertsteigerung zum Zeitpunkt der späteren Veräußerung der erworbenen Anteile besteuert, ohne die nach dem Austausch eingetretene Wertminderung zu berücksichtigen, obwohl dieser Vorteil einem gebietsansässigen Steuerpflichtigen gewährt werden würde. Dass die spätere Veräußerung der erworbenen Anteile nicht der Steuerhoheit dieses Mitgliedstaats unterliegt, rechtfertigt diese Diskriminierung nicht.

D.  Zur vierten Vorabentscheidungsfrage

96.

Mit der vierten Frage in der Rechtssache Lassus (C‑421/16), die nur gestellt wird, sofern die dritte Frage dahin beantwortet wird, dass die mit der Veräußerung verbundene Wertminderung zu berücksichtigen ist, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob der Herkunftsmitgliedstaat auf die zum Zeitpunkt des Anteilstauschs festgestellte Wertsteigerung die mit der Veräußerung dieser Anteile verbundene Wertminderung anzurechnen hat oder ob er auf die Besteuerung der betreffenden Wertsteigerung zu verzichten hat, wenn die Veräußerung nicht seiner Steuerhoheit unterliegt.

97.

Aus meinen Antworten auf die erste bis dritte Frage ergibt sich, dass, da Art. 8 der Richtlinie 90/434 keine endgültige Befreiung von der Besteuerung der zum Zeitpunkt eines Anteilstauschs gemäß dieser Richtlinie festgestellten Wertsteigerung vorsieht, der Herkunftsmitgliedstaat die Möglichkeit hat, eine Regelung vorzusehen, wonach die Besteuerung der mit dem Anteilstausch verbundenen Wertsteigerung bis zur späteren Veräußerung der Anteile aufgeschoben werden kann, und zwar obwohl die Veräußerung nicht seiner Steuerhoheit unterliegt. Entsprechend den Ausführungen der französischen Regierung bin ich der Ansicht, dass die Steuerhoheit des Herkunftsmitgliedstaats nicht dadurch in Frage gestellt wird, dass die Veräußerung der erworbenen Anteile zu einer Wertminderung führte.

98.

Wenn jedoch das innerstaatliche Recht eine Regelung vorsieht, wonach die Besteuerung einer zum Zeitpunkt eines in den Anwendungsbereich der Richtlinie 90/434 fallenden Anteilstauschs festgestellten Wertsteigerung bis zur späteren Anteilsveräußerung aufgeschoben werden kann, und wenn dieses Recht die Berücksichtigung der nach dem Anteilstausch eingetretenen Wertminderung für die gebietsansässigen Steuerpflichtigen vorsieht, hat der Herkunftsmitgliedstaat nach Art. 49 AEUV diesen Vorteil auch den gebietsfremden Steuerpflichtigen zu gewähren. Diese Verpflichtung verlangt vom Herkunftsmitgliedstaat nicht, dass er auf die Besteuerung der mit dem Anteilstausch verbundenen Wertsteigerung verzichten muss, wenn die spätere Veräußerung der erworbenen Anteile nicht seiner Steuerhoheit unterliegen würde.

E.  Zur fünften Vorabentscheidungsfrage

99.

Mit der fünften Frage in der Rechtssache Lassus (C‑421/16), die nur gestellt wird, wenn die dritte und die vierte Frage dahin beantwortet werden, dass die mit der Veräußerung verbundene Wertminderung auf die mit dem Austausch der Anteile verbundene Wertsteigerung anzurechnen ist, begehrt das vorlegende Gericht im Wesentlichen Auskunft über die Modalitäten dieser Anrechnung.

100.

Entsprechend den Ausführungen der französischen Regierung ( 63 ) und der Kommission ( 64 ) bin ich der Ansicht, dass weder die Richtlinie 90/434 noch sonstige Vorschriften des Unionsrechts die Modalitäten der in Rede stehenden Anrechnung näher bestimmen.

101.

Die Modalitäten für die etwaige Anrechnung einer zum Zeitpunkt der späteren Anteilsveräußerung eingetretenen Wertminderung unterliegen daher dem innerstaatlichen Recht des Herkunftsmitgliedstaats unter Beachtung des Unionsrechts, insbesondere des Art. 49 AEUV über die Niederlassungsfreiheit.

VIII. Ergebnis

102.

Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorabentscheidungsfragen des Conseil d’État (Staatsrat, Frankreich) wie folgt zu antworten:

Art. 8 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 90/434 des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, steht einer Regelung nicht entgegen, nach der bis zur späteren Veräußerung der Anteile die Besteuerung einer Wertsteigerung aufgeschoben werden kann, die zum Zeitpunkt eines der genannten Richtlinie unterliegenden Austauschs dieser Anteile festgestellt wurde.

Art. 8 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 90/434 ist dahin auszulegen, dass die mit dem Austausch von Anteilen verbundene Wertsteigerung zum Zeitpunkt ihrer späteren Veräußerung von dem Mitgliedstaat besteuert werden kann, der die Befugnis zur Besteuerung dieser Wertsteigerung im Zeitpunkt des Anteilstauschs besaß, obwohl die spätere Veräußerung der erworbenen Anteile der Steuerhoheit eines anderen Mitgliedstaats unterliegen könnte.

Art. 49 AEUV verwehrt es einem Mitgliedstaat, in dem die Besteuerung der mit dem Austausch von Anteilen verbundenen Wertsteigerung nach Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 90/434 bis zur späteren Veräußerung der erworbenen Anteile aufgeschoben wurde, diese Wertsteigerung zum Zeitpunkt dieser Veräußerung zu besteuern, ohne die nach dem Austausch eingetretene Wertminderung zu berücksichtigen, obwohl dieser Vorteil einem gebietsansässigen Steuerpflichtigen gewährt werden würde. Dass die spätere Veräußerung der erworbenen Anteile nicht der Steuerhoheit dieses Mitgliedstaats unterliegt, rechtfertigt diese Diskriminierung nicht.

Wenn das innerstaatliche Recht eine Regelung vorsieht, wonach die Besteuerung einer zum Zeitpunkt eines in den Anwendungsbereich der Richtlinie 90/434 fallenden Anteilstauschs festgestellten Wertsteigerung bis zur späteren Anteilsveräußerung aufgeschoben werden kann, und wenn dieses Recht die Berücksichtigung der nach dem Anteilstausch eingetretenen Wertminderung für die gebietsansässigen Steuerpflichtigen vorsieht, hat der Herkunftsmitgliedstaat nach Art. 49 AEUV diesen Vorteil auch den gebietsfremden Steuerpflichtigen zu gewähren. Diese Verpflichtung verlangt vom Herkunftsmitgliedstaat nicht, dass er auf die Besteuerung der mit dem Anteilstausch verbundenen Wertsteigerung verzichten muss, wenn die spätere Veräußerung der erworbenen Anteile nicht seiner Steuerhoheit unterliegen würde.

Die Modalitäten für die etwaige Anrechnung einer zum Zeitpunkt der späteren Anteilsveräußerung eingetretenen Wertminderung unterliegen dem innerstaatlichen Recht des Herkunftsmitgliedstaats unter Beachtung des Unionsrechts, insbesondere des Art. 49 AEUV.

( 1 ) Originalsprache: Französisch.

( 2 ) In der Rechtssache Jacob (C‑327/16).

( 3 ) In der Rechtssache Lassus (C‑421/16).

( 4 ) ABl. 1990, L 225, S. 1. Art. 8 dieser Richtlinie wurde durch die Richtlinie 2005/19/EG des Rates vom 17. Februar 2005 (ABl. 2005, L 58, S. 19) geändert. Später wurde die Richtlinie 90/434 durch die Richtlinie 2009/133/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, sowie für die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat (ABl. 2009, L 310, S. 34) aufgehoben. Der Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 und der von Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 90/434 sind jedoch nahezu identisch mit dem von Art. 8 Abs. 1 und 6 dieser Richtlinie in der Fassung der Richtlinie 2005/19 sowie mit dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 und 6 der Richtlinie 2009/133.

( 5 ) Anhand der zum Zeitpunkt des Austauschs festgesetzten Bemessungsgrundlage.

( 6 ) Aus den bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingereichten Akten ergibt sich, dass die sonstigen Modalitäten für die Besteuerung der Wertsteigerung – insbesondere der Steuersatz – zum Zeitpunkt der späteren Veräußerung festgesetzt werden. Mit seiner ersten Vorlagefrage in den vorliegenden verbundenen Rechtssachen nämlich bezieht sich der Conseil d‘État (Staatsrat) auf eine „mit einem Anteilstausch verbundene Wertsteigerung[, die] bei dem Anteilstausch festgestellt und festgesetzt und dann in dem Jahr besteuert wird, in dem das den Aufschub der Besteuerung beendende Ereignis eintritt“. Hervorhebung nur hier.

( 7 ) Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, dass diese Bestimmung „insbesondere dazu führte, dass ein Wertverlust mit einer Wertsteigerung, deren Besteuerung zuvor aufgeschoben worden war, bei der Besteuerung dieser Wertsteigerung in dem Jahr, in dem das den Aufschub der Besteuerung beendigende Ereignis eintritt, verrechnet werden konnte“.

( 8 ) Dieser Zeitpunkt ist für die Rechtssache Lassus (C‑421/16) relevant. Vgl. Nr. 24 der vorliegenden Schlussanträge.

( 9 ) Dieser Zeitpunkt ist für die Rechtssache Lassus (C‑421/16) relevant. Vgl. Nr. 24 der vorliegenden Schlussanträge.

( 10 ) Vgl. Art. 92 B Teil II und Art. 160 Teil I ter Abs. 4 des CGI.

( 11 ) Im vorliegenden Fall 11924 Anteile.

( 12 ) Vormals Mars Sun.

( 13 ) Er erhielt hierfür 599874 Anteile der Gesellschaft Gemplus International.

( 14 ) Art. 160 Teil I ter und Art. 92 B des CGI.

( 15 ) An die Gesellschaft Sagem.

( 16 ) Die mit dem Anteilstausch verbundene, von Herrn Lassus am 7. Dezember 1999 erzielte Wertsteigerung war nach Art. 13 Abs. 4 des französisch-britischen Steuerabkommens in Frankreich steuerbar, obwohl Herr Lassus seit 1997 in Großbritannien steueransässig ist.

( 17 ) Im vorliegenden Fall die Französische Republik.

( 18 ) Vgl. Nr. 13 der vorliegenden Schlussanträge.

( 19 ) Art. 1 der Richtlinie 90/434 lautet nämlich wie folgt:

„Jeder Mitgliedstaat wendet diese Richtlinie auf Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen an, wenn daran Gesellschaften aus zwei oder mehr Mitgliedstaaten beteiligt sind.“

( 20 ) Urteil vom 14. März 2013, Allianz Hungária Biztosító u. a. (C‑32/11, EU:C:2013:160, Rn. 19 und 20 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Vgl. auch Urteil vom 18. Oktober 1990, Dzodzi (C‑297/88 und C‑197/89, EU:C:1990:360, Rn. 33 bis 37).

( 21 ) Vgl. Nr. 37 der vorliegenden Schlussanträge.

( 22 ) Vgl. Nr. 59 der vorliegenden Schlussanträge.

( 23 ) Vgl. Nr. 59 der vorliegenden Schlussanträge.

( 24 ) Vgl. Art. 92 B Teil II des CGI

( 25 ) Vgl. Nr. 4 der vorliegenden Schlussanträge zu dem Unterschied zwischen dem Besteuerungsaufschub und der Aussetzung der Besteuerung. Vgl. auch Nr. 6 der vorliegenden Schlussanträge zu dem Begriff „Aufschub der Erhebung“. Herr Jacob ist der Ansicht, der Besteuerungsaufschub, der in der französischen Rechtsvorschrift vorgesehen sei, stelle den Grundsatz der steuerlichen Neutralität in Frage, da er dazu führe, dass aus dem Anteilstausch ein eigenes „steuerliches Ereignis“ werde, „weil dann eine Wertsteigerung festzustellen sein wird, die dem Wertzuwachs der im Zuge des Austauschs ausgegebenen Anteile seit ihrem Erwerb entspricht, wobei die Feststellung dieser Wertsteigerung die Grundlage des Besteuerungsrechts des Staats bildet, in dem die betreffende Person damals ansässig war“.

( 26 ) „Außerdem wäre eine Änderung des Gehalts der Vorabentscheidungsfragen [auf Antrag einer der Beteiligten] oder eine Beantwortung der von den [Beteiligten] des Ausgangsverfahrens in ihrer Stellungnahme genannten Zusatzfragen unvereinbar mit der dem Gerichtshof durch Art. [267 AEUV] übertragenen Rolle und mit seiner Verpflichtung, sicherzustellen, dass die Regierungen der Mitgliedstaaten und die Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit haben, gemäß Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs Erklärungen abzugeben, wobei zu berücksichtigen ist, dass den Verfahrensbeteiligten nach dieser Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen zugestellt werden“. Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Ehrmann (C‑609/12, EU:C:2013:746, Nr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 27 ) Vgl. entsprechend Urteil vom 11. Dezember 2008, A.T. (C‑285/07, EU:C:2008:705, Rn. 36). Vgl. auch Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Kofoed (C‑321/05, EU:C:2007:86, Nr. 36): „[Durch Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 90/434] soll die steuerliche Neutralität eines solchen Umstrukturierungsvorgangs sichergestellt und verhindert werden, dass stille Reserven oder sonstige Steigerungen des Werts von Unternehmensanteilen noch vor ihrer tatsächlichen Realisierung besteuert werden.“ Vgl. auch Urteil vom 20. Mai 2010, Modehuis A. Zwijnenburg (C‑352/08, EU:C:2010:282, Rn. 39 und 40). In dem Urteil vom 8. März 2017, Euro Park Service (C‑14/16, EU:C:2017:177, Rn. 28 und 29), hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, „dass eine grenzüberschreitende Verschmelzung eine besondere, für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts wichtige Modalität der Ausübung der Niederlassungsfreiheit darstellt, die damit zu den wirtschaftlichen Tätigkeiten gehört, hinsichtlich deren die Mitgliedstaaten diese Freiheit beachten müssen. … Damit diese besondere Modalität der Ausübung der Niederlassungsfreiheit nicht durch besondere Beschränkungen, Benachteiligungen oder Verfälschungen aufgrund von steuerlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten behindert wird, schafft die Richtlinie 90/434, wie aus ihren Erwägungsgründen 1 bis 5 hervorgeht, eine gemeinsame Steuerregelung, die steuerliche Vorteile wie den Aufschub der Besteuerung des Wertzuwachses der bei einem solchen Vorgang eingebrachten Vermögenswerte umfasst.“ Hervorhebung nur hier.

( 28 ) „Der Wortlaut dieser Bestimmung ist eindeutig und zwingend“. Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache A.T. (C‑285/07, EU:C:2008:608, Nr. 24).

( 29 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2008, A.T. (C‑285/07, EU:C:2008:705, Rn. 21).

( 30 ) Während der Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 90/434 zwingend ist, ist der Wortlaut von Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie, der für die Mitgliedstaaten die Möglichkeit vorsieht, den Gewinn aus der späteren Veräußerung der Anteile zu besteuern, eindeutig fakultativ.

( 31 ) Vgl. entsprechend Urteil vom 19. Dezember 2012, 3D I (C‑207/11, EU:C:2012:818, Rn. 28), das sich auf die Art. 4 und 9 der Richtlinie 90/434 bezieht. Nach Auffassung des Generalanwalts Jääskinen besteht das Ziel der Richtlinie 90/434 „in der Herstellung steuerlicher Neutralität durch Schaffung gemeinsamer Regelungen zum Aufschub der Besteuerung von Wertzuwächsen im Zusammenhang mit … dem [grenzüberschreitenden] Austausch von Anteilen. Eine Besteuerung darf erst zum Zeitpunkt der tatsächlichen Realisierung eines Wertzuwachses aus Aktien oder Anteilen erfolgen“. Der Generalanwalt ist der Ansicht, dass sich der „Grundsatz der steuerlichen Neutralität“ ausschließlich auf die steuerliche Behandlung zum Zeitpunkt eines grenzüberschreitenden Austauschs von Anteilen und nicht auf andere Zeitpunkte beziehe – Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache 3D I (C‑207/11, EU:C:2012:433, Nrn. 37 und 39). Nach Auffassung der Generalanwältin Sharpston „wird [mit der Richtlinie 90/434] ein gemeinsames Steuersystem für … den Austausch von Anteilen zwischen Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten vorgeschrieben. Das System soll eine Besteuerung anlässlich der genannten Vorgänge vermeiden unter gleichzeitiger Wahrung der finanziellen Interessen des Staates, in dem die Steuerschuld entsteht. Im Bereich des Anteilstauschs wird dies durch die Bestimmung erreicht, dass die Zuteilung von Anteilen an der erwerbenden Gesellschaft an die Gesellschafter der erworbenen Gesellschaft ‚für sich allein keine Besteuerung des Veräußerungsgewinns auslösen [darf]‘, gleichzeitig den Mitgliedstaaten aber gestattet ist, ‚den Gewinn aus einer späteren Veräußerung der erworbenen Anteile in gleicher Weise zu besteuern wie den Gewinn aus einer Veräußerung der vor dem Erwerb vorhandenen Anteile‘“ – vgl. Nr. 3 der Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache A.T. (C‑285/07, EU:C:2008:608).

( 32 ) Nach Auffassung der österreichischen Regierung liegt Art. 8 der Richtlinie 90/434 „der Gedanke zu Grunde, dass durch die Gewährung der Gegenleistungsanteile an die Gesellschafter der einbringenden oder erworbenen Gesellschaft dem Ansässigkeitsstaat dieser Gesellschafter eine spätere Besteuerung dieser erworbenen Anteile weiterhin möglich sein soll“. Die finnische Regierung ist der Auffassung, dass „das Ziel der Richtlinie 90/434 nicht darin besteht, eine endgültige Steuerbefreiung für die Veräußerung zu gewähren, die anlässlich des Austausches der ursprünglich gehaltenen Anteile erfolgt, sondern ausschließlich darin, den im Aufschub der Besteuerung liegenden Vorteil zu garantieren, um den grenzüberschreitenden Austausch von Anteilen zu erleichtern. Diese dem Ziel und dem Wortlaut der Richtlinie entsprechende Auffassung ist auch von der Rechtsprechung des Gerichtshofs bestätigt worden, z. B. im [Urteil vom 5. Juli 2007, Kofoed (C‑321/05, EU:C:2007:408)]“.

( 33 ) Nach Auffassung der Kommission steht die Richtlinie 90/434 nicht dem entgegen, dass ein Anteilstausch, auf den später eine Veräußerung folgt, in zwei aufeinanderfolgende Abschnitte unterteilt ist, nämlich erstens in die Feststellung und Festsetzung der mit dem Austausch verbundenen Wertsteigerung, deren Besteuerung aufgeschoben ist, und zweitens in die effektive Besteuerung des zum Zeitpunkt der späteren Veräußerung dieser Anteile realisierten Gewinns.

( 34 ) In Rn. 41 des Urteils vom 5. Juli 2007, Kofoed (C‑321/05, EU:C:2007:408), hat der Gerichtshof festgestellt, dass „jeder Mitgliedstaat, der Adressat einer Richtlinie ist, die Verpflichtung hat, in seiner nationalen Rechtsordnung alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die volle Wirksamkeit der Richtlinie gemäß ihrer Zielsetzung zu gewährleisten“. „[Die Mitgliedstaaten können] für die Umsetzung der Richtlinien die Form und die Mittel wählen …, mit denen sich das mit den Richtlinien angestrebte Ergebnis am besten gewährleisten lässt“ (Rn. 43 des Urteils).

( 35 ) Vgl. entsprechend Urteil vom 8. März 2017, Euro Park Service (C‑14/16, EU:C:2017:177, Rn. 36).

( 36 ) In der Rechtssache Jacob (C‑327/16) war Herr Jacob im Zeitpunkt des Anteilstauschs gemäß Art. 92 B Teil II und Art. 160 Teil I ter Abs. 4 des CGI in Frankreich ansässig und steuerpflichtig. Er verlegte seinen Steuersitz nach diesem Anteilstausch und vor der Veräußerung der in Rede stehenden Anteile. In der Rechtssache Lassus (C‑421/16) war Herr Lassus in Bezug auf die mit dem Anteilstausch verbundene Wertsteigerung im Jahr 1999 nach Art. 13 Abs. 4 Buchst. a und b des französisch-britischen Steuerabkommens in Frankreich steuerpflichtig, obwohl er seit 1997 seinen Wohnsitz im Vereinigten Königreich hatte. Nach Auffassung der Französischen Republik „[stellen] [n]ach den im Zeitpunkt des Anteilstauschs vom 7. Dezember 1999 geltenden Bestimmungen des Art. 164 B in Verbindung mit Art. 244 bis B des CGI … die Wertsteigerungen, die bei der Veräußerung von Rechten an Gesellschaften mit Sitz in Frankreich erzielt werden, Einkünfte französischen Ursprungs dar, die nach den in Art. 160 des CGI vorgesehenen Modalitäten in Frankreich steuerpflichtig sind, auch wenn die natürliche Person, der diese Wertsteigerungen zu Gute kommen, nicht in Frankreich steueransässig war. … Darüber hinaus bestätigt Art. 13 Abs. 4 des französisch-britischen Steuerabkommens diese Aufteilung der Steuerhoheit zwischen Frankreich und dem Vereinigten Königreich“. Die französische Regierung ist dagegen der Auffassung, dass die Veräußerung der erworbenen Anteile, d. h. der Anteile der luxemburgischen Gesellschaft Gemplus International, nicht zu den Fällen gehöre, die in den Art. 164 B und 244 bis B des CGI und Art. 13 Abs. 4 des französisch-britischen Steuerabkommens geregelt seien, da diese Veräußerung Anteile an einer luxemburgischen Gesellschaft betreffe, die von einer im Vereinigten Königreich steueransässigen natürlichen Person gehalten würden. Es ist darauf hinzuweisen, dass Herr Lassus vor dem Conseil d’État (Staatsrat) geltend machte, dass die spätere Veräußerung der getauschten Anteile unter die Steuerhoheit der Regierung des Vereinigten Königreichs falle, was nichts an der Zuständigkeit der französischen Regierung für die Besteuerung der fraglichen Wertsteigerungen ändert.

( 37 ) Vgl. erster Erwägungsgrund der Richtlinie 90/434.

( 38 ) Wie Herr Jacob sowie die französische und die finnische Regierung bin auch ich der Meinung, dass die Richtlinie 90/434 nicht bezweckt, die Regeln der steuerrechtlichen Territorialität festzulegen und das Besteuerungsrecht zwischen den Mitgliedstaaten aufzuteilen.

( 39 ) Urteil vom 29. November 2011, National Grid Indus (C‑371/10, EU:C:2011:785, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 40 ) D. h. ein grenzüberschreitender Vorgang gemäß Art. 1 der Richtlinie 90/434 oder ein innerstaatlicher Vorgang, auf den nach den nationalen Rechtsvorschriften die genannte Richtlinie anwendbar ist.

( 41 ) Vgl. entsprechend Urteil vom 29. November 2011, National Grid Indus (C‑371/10, EU:C:2011:785, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung). Vgl. auch Urteil vom 23. Januar 2014, DMC (C‑164/12, EU:C:2014:20, Rn. 47).

( 42 ) Vgl. vierte Begründungserwägung der Richtlinie 90/434. Da überdies diese Möglichkeit auch die Interessen des Mitgliedstaats wahrt, in dem die spätere Veräußerung der getauschten Anteile stattfand, weil sie das Recht dieses Mitgliedstaats auf Besteuerung der sich aus dieser Veräußerung ergebenden etwaigen Wertsteigerungen nicht berührt, wahrt sie meines Erachtens eine ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse zwischen den Mitgliedstaaten, die ein vom Gerichtshof anerkanntes legitimes Ziel darstellt.

( 43 ) Die französische, die finnische und die schwedische Regierung sowie die Kommission sind der Auffassung, Art. 8 der Richtlinie 90/434 untersage es nicht, dass die mit dem Anteilstausch verbundene Wertsteigerung durch den Wohnsitzmitgliedstaat des Steuerpflichtigen zum Zeitpunkt des Anteilstauschs besteuert werde, auch wenn dieser im Zeitpunkt der späteren Anteilsveräußerung seinen Steuersitz verlegt habe. Herr Jacob ist der Ansicht, dass Art. 8 der Richtlinie 90/434 dahin auszulegen sei, dass bei einem in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallenden Anteilstausch der Steuertatbestand der Wertsteigerung allein im Zeitpunkt der Veräußerung der erworbenen Anteile entstehe. Die Vorschriften über die steuerrechtliche Territorialität müssten daher zu diesem Zeitpunkt anhand der Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts der Mitgliedstaaten und der eventuell zwischen ihnen geschlossenen Steuerabkommen beurteilt werden.

( 44 ) Hervorhebung nur hier.

( 45 ) Die österreichische Regierung ist der Auffassung, dass „die mangelnde Berücksichtigung von Wertminderungen der Niederlassungsfreiheit nicht [entgegensteht], weil es den Mitgliedstaaten zusteht, den Betrag der Steuer auf die nicht realisierten Wertsteigerungen endgültig – ohne Berücksichtigung möglicherweise später eintretender Wertminderungen oder Wertzuwächse – zu dem Zeitpunkt festzusetzen, zu dem die Besteuerungsbefugnis des Mitgliedstaats hinsichtlich der betreffenden Vermögensgegenstände endet“. Die schwedische Regierung meint, „der Mitgliedstaat sollte vernünftigerweise nicht verpflichtet sein, die Wertminderungen in Form von Verlusten zu berücksichtigen, die bei der endgültigen Veräußerung der Anteile eintreten, d. h., wenn er über keine Besteuerungsbefugnis mehr verfügt. Dass ein Verlust im Zeitpunkt dieser endgültigen Veräußerung unberücksichtigt bleibt, sollte folglich nicht als Hindernis für die Niederlassungsfreiheit angesehen werden. Sollte der Gerichtshof anderer Auffassung sein, kann diese Beschränkung jedenfalls unter Bezugnahme auf die ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten begründet werden und ist infolgedessen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt und entspricht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz“. Die finnische Regierung ist der Ansicht, „dass der Mitgliedstaat nicht verpflichtet ist, eine solche Wertminderung bei der Besteuerung der im Zeitpunkt eines Anteilstauschs eintretenden Wertsteigerung zu berücksichtigen. Erstens genügt in Bezug auf die Richtlinie 90/434 der erneute Hinweis, dass diese Richtlinie in keiner Weise die Frage der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten bezüglich eines Anteilstauschs regelt. Auch das Recht der Besteuerung von Wertminderungen, das ebenfalls zur Frage der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis gehört, wird daher nicht von der Richtlinie geregelt. Somit ergibt sich aus der Richtlinie insoweit keine Beschränkung für die Steuervorschriften der Mitgliedstaaten. Zweitens erfordert auch Art. 49 AEUV nicht die Berücksichtigung einer sich aus der Veräußerung erworbener Anteile ergebenden Wertminderung“.

( 46 ) Nach Auffassung der Kommission „zeigt sich, dass der Veräußerer, der sein Niederlassungsrecht nicht ausübt, in den Genuss des vollständigen Ausgleichs der mit dem Anteilstausch verbundenen Wertsteigerung, deren Besteuerung ursprünglich aufgeschoben wurde, durch Anrechnung der entsprechenden mit der Veräußerung verbundenen Wertminderung kommen kann. Übt dagegen der Steuerpflichtige sein Niederlassungsrecht im Vereinigten Königreich aus, wie er es in der Rechtssache [Lassus (C‑421/16)] getan hat, wird die Berücksichtigung der mit der Veräußerung verbundenen Wertminderung erheblich dadurch beeinträchtigt, dass Berechnungen nach Regeln zur Anwendung kommen, die in einem ausschließlich innerstaatlichen Zusammenhang nicht angewandt worden wären“.

( 47 ) Nämlich Art. 160 Teil I Abs. 4 des CGI. Die Ungleichbehandlung der vergleichbaren steuerbaren Vorgänge ergibt sich nicht aus dem Wortlaut der in Rede stehenden Vorschriften.

( 48 ) Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/Portugal (C‑503/14, EU:C:2016:979, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 49 ) Die französische Regierung „stellt nicht in Frage, dass diese Modalitäten für die Besteuerung einer mit dem Anteilstausch verbundenen Wertsteigerung auf eine Ungleichbehandlung des Anteilstauschs, den Gebietsfremde oder solche Gebietsansässige vornehmen, die im Zeitpunkt der Veräußerung der erworbenen Anteile Gebietsfremde geworden waren, gegenüber einem Anteilstausch hinauslaufen, den Gebietsansässige vornehmen, für die zwecks Berechnung der Steuerschuld die eventuell zum Zeitpunkt der späteren Veräußerung der erworbenen Anteile eingetretene Wertminderung auf die mit dem Anteilstausch verbundene Wertsteigerung angerechnet werden würde“. Hervorhebung nur hier.

( 50 ) Urteil vom 29. November 2011, National Grid Indus (C‑371/10, EU:C:2011:785, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 51 ) Nach Auffassung der französischen Regierung werden die Modalitäten für die Besteuerung einer mit dem Austausch von Anteilen verbundenen Wertsteigerung durch Art. 13 Abs. 4 des französisch-britischen Steuerabkommens bestimmt. Die spätere Wertminderung dagegen, die sich gegebenenfalls aus der Veräußerung der erworbenen Anteile ergebe, unterliege nicht der Steuerhoheit der französischen Regierung, sondern der Regierung des Vereinigten Königreichs. Außerdem ist die französische Regierung der Auffassung, dass die in Rede stehenden Modalitäten für die Besteuerung einer mit dem Anteilstausch verbundenen Wertsteigerung nicht über das hinausgingen, was zur Erreichung des von ihnen verfolgten Ziels erforderlich sei.

( 52 ) Hervorhebung nur hier.

( 53 ) Wie in Nr. 68 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt, bleiben zudem nach ständiger Rechtsprechung die Mitgliedstaaten in Ermangelung unionsrechtlicher Vereinheitlichungs- oder Harmonisierungsmaßnahmen befugt, insbesondere zur Beseitigung der Doppelbesteuerung die Kriterien für die Aufteilung ihrer Steuerhoheit vertraglich oder einseitig festzulegen (Urteil vom 29. November 2011, National Grid Indus, C‑371/10, EU:C:2011:785, Rn. 46).

( 54 ) Urteil vom 21. Mai 2015, Verder LabTec (C‑657/13, EU:C:2015:331, Rn. 44).

( 55 ) Vgl. Nr. 6 der vorliegenden Schlussanträge.

( 56 ) Urteil vom 21. Mai 2015, Verder LabTec (C‑657/13, EU:C:2015:331, Rn. 48 und 49 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Besteuerung der Wertsteigerung wurde daher nicht auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. In der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, wurde die Steuer auf die betreffenden stillen Reserven zum Zeitpunkt der Überführung festgesetzt, und ihre Erhebung wurde aufgeschoben oder auf zehn Jahre gestaffelt.

( 57 ) Urteil vom 29. November 2011, National Grid Indus (C‑371/10, EU:C:2011:785, Rn. 61). Vgl. auch Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/Portugal (C‑503/14, EU:C:2016:979, Rn. 55). Zur Verlegung des Verwaltungssitzes eines Trusts vgl. entsprechend Urteil vom 14. September 2017, Trustees of the P Panayi Accumulation & Maintenance Settlements (C‑646/15, EU:C:2017:682, Rn. 58), und Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Trustees of the P Panayi Accumulation & Maintenance Settlements (C‑646/15, EU:C:2016:1000, Nrn. 61 bis 65). In Rn. 58 des Urteils vom 29. November 2011, National Grid Indus (C‑371/10, EU:C:2011:785), hat der Gerichtshof entschieden, dass, „[d]a in einer Situation wie der [in jener Rechtssache] streitigen die Gewinne der Gesellschaft, die ihren tatsächlichen Verwaltungssitz verlegt hat, nach dieser Verlegung gemäß dem mit einem zeitlichen Element verbundenen Grundsatz der steuerlichen Territorialität nur im Aufnahmemitgliedstaat besteuert werden, … in Anbetracht des genannten Zusammenhangs zwischen den Vermögenswerten der Gesellschaft und den steuerpflichtigen Gewinnen und folglich wegen der Symmetrie zwischen dem Recht zur Besteuerung der Gewinne und der Möglichkeit, Verluste in Abzug zu bringen, auch dieser Mitgliedstaat in seinem Steuersystem Wertschwankungen der Vermögenswerte der betreffenden Gesellschaft zu berücksichtigen [hat], die ab dem Zeitpunkt aufgetreten sind, zu dem der Herkunftsmitgliedstaat die steuerliche Anknüpfung zu dieser Gesellschaft verloren hat“.

( 58 ) Vgl. auch entsprechend Urteile vom 21. Mai 2015, Verder LabTec (C‑657/13, EU:C:2015:331), sowie vom 21. Dezember 2016, Kommission/Portugal (C‑503/14, EU:C:2016:979).

( 59 ) Es ist daran zu erinnern, dass sich aus den bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingereichten Akten ergibt, dass die Modalitäten für die Besteuerung der mit dem Anteilstausch verbundenen Wertsteigerung, wie z. B. der Steuersatz, zum Zeitpunkt der späteren Veräußerung der erworbenen Anteile festgelegt werden.

( 60 ) Insoweit ist daran zu erinnern, dass, wie in Fn. 36 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt, Herr Lassus in Bezug auf die mit dem Anteilstausch verbundene Wertsteigerung im Jahr 1999 nach Art. 13 Abs. 4 Buchst. a und b des französisch-britischen Steuerabkommens in Frankreich steuerpflichtig war, obwohl er seit 1997 seinen Wohnsitz im Vereinigten Königreich hatte.

( 61 ) Ich erinnere daran, dass die Wertminderungen in den fünf auf den Anteilstausch folgenden Jahren entstanden.

( 62 ) Im vorliegenden Fall Art. 160 Teil I Abs. 4 des CGI. Ich weise darauf hin, dass diese Bestimmung eine Frist von höchstens fünf Jahren vorsieht. Findet die Veräußerung der erworbenen Anteile nach Ablauf von mehr als fünf Jahren seit dem Anteilstausch statt, ist die mit der Veräußerung verbundene Wertminderung meines Erachtens nicht zu berücksichtigen. Die Vorschrift des Art. 49 AEUV erfordert nur die Gleichbehandlung von vergleichbaren Vorgängen.

( 63 ) Die französische Regierung ist der Auffassung, dass der Gerichtshof für die Beantwortung dieser Frage nicht zuständig sei, da weder das Primärrecht noch das Sekundärrecht der Union diese Modalitäten näher bestimmten. Sollte gegebenenfalls ein Mitgliedstaat verpflichtet sein, die etwaige mit der Veräußerung der erworbenen Anteile verbundene Wertminderung bei der Besteuerung der mit dem Anteilstausch verbundenen Wertsteigerung zu berücksichtigen, könne er nur die Wertminderung im Zusammenhang mit diesen Anteilen berücksichtigen. Für die Berechnung der Höhe der Wertminderung sei ferner als Kaufpreis der Wert der Anteile zur Zeit des Austauschs heranzuziehen.

( 64 ) Die Kommission weist darauf hin, dass die Richtlinie 90/434 weder Berechnungsmodalitäten für die mit dem Anteilstausch verbundene Wertsteigerung noch eine Regelung vorsehe, die auf eine etwaige mit der Veräußerung verbundene Wertminderung anwendbar sei.