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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 16.11.2017 – C-250/16
ECLI:EU:C:2017:871
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer)
16. November 2017 ( *1 )
„Rechtsmittel – Schiedsklausel – Sechstes Rahmenprogramm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (2002–2006) – Rückzahlung eines Teils der an die Rechtsmittelführerin geleisteten Zahlungen – Pauschalierter Schadensersatz“
In der Rechtssache C‑250/16 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 2. Mai 2016,
Ludwig-Bölkow-Systemtechnik GmbH mit Sitz in Ottobrunn (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Núñez Müller,
Rechtsmittelführerin,
andere Partei des Verfahrens:
Europäische Kommission, vertreten durch T. Maxian Rusche und F. Moro als Bevollmächtigte,
Beklagte im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)
unter Mitwirkung des Richters A. Borg Barthet (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Kammerpräsidenten, der Richterin M. Berger und des Richters F. Biltgen,
Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Ludwig-Bölkow-Systemtechnik GmbH die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 19. Februar 2016, Ludwig-Bölkow-Systemtechnik/Kommission (T‑53/14, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2016:88), mit dem das Gericht ihrer Klage auf Feststellung, dass die Europäische Kommission nicht berechtigt war, die Rückzahlung von aufgrund von drei Verträgen gezahlten Vorschüssen von ihr zu fordern, und dass sie nicht verpflichtet ist, der Kommission pauschalierten Schadensersatz zu leisten, teilweise stattgegeben hat.
Vorgeschichte des Rechtsstreits
Die Vorgeschichte des Rechtsstreits wird in den Rn. 1 bis 19 des angefochtenen Urteils wie folgt geschildert:
„1
Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 2321/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an der Durchführung des Sechsten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (2002–2006) sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (ABl. [2002,] L 355, S. 23) und in dem Rahmen, der durch den Beschluss Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002–2006) (ABl. [2002,] L 232, S. 1) vorgegeben wurde, schloss die Kommission der Europäischen Gemeinschaften drei Finanzhilfevereinbarungen u. a. mit der [Rechtsmittelführerin], der Ludwig-Bölkow-Systemtechnik …, einem Technologie- und Strategieberatungsunternehmen mit Schwerpunkt auf den Gebieten Energie, Mobilität und Nachhaltigkeit.
Bei dem ersten Vertrag, der das Projekt ‚Development of a harmonised 'European Hydrogen Energy RoAdmap' by a balanced group of partners from industry, European regions and technical and socio-economic scenario and modelling experts‘ (Entwicklung eines harmonisierten ‚Europäischen Wasserstoffenergiefahrplans‘ durch eine Gruppe, die sich ausgewogen aus Partnern aus der Industrie, den europäischen Regionen und Experten für technische und sozioökonomische Szenarios und Modelle zusammensetzt, im Folgenden: Projekt HyWays) betrifft, und bei dem zweiten Vertrag, der sich auf das Projekt ‚Handbook for Approval of Hydrogen Refuelling Stations‘ (Handbuch für die Genehmigung von Wasserstofftankstellen, im Folgenden: Projekt HyApproval) bezieht, war die [Rechtsmittelführerin] als Projektkoordinatorin tätig. Bei dem dritten Vertrag, bei dem es um das Projekt ‚Harmonisation of Standards and Regulations for a sustainable Hydrogen and Fuel Cell Technology‘ (Harmonisierung der Normen und Vorschriften für eine nachhaltige Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie, im Folgenden: Projekt HarmonHy) geht, war sie nur eine der Vertragsparteien des Konsortiums.
Nach Art. 12 der einzelnen Verträge gilt für diese jeweils belgisches Recht.
Art. 13 dieser Verträge sieht eine Schiedsklausel vor, wonach allein das Gericht für Entscheidungen über Rechtsstreitigkeiten zwischen der Kommission und den Vertragspartnern betreffend die Gültigkeit, Anwendung oder Auslegung der Verträge zuständig ist.
Die Allgemeinen Bedingungen, die nach Art. 14 der einzelnen Verträge Bestandteil dieser Verträge sind, enthalten einen ersten Teil, der u. a. die Durchführung der in Rede stehenden Projekte, die Vertragsbeendigung und die Haftung betrifft (Art. II.2 bis II.18), einen zweiten Teil, der sich auf die Finanzbestimmungen und die Kontrollen, Audits, Rückzahlungen und Sanktionen bezieht (Art. II.19 bis II.31), sowie einen dritten Teil, der die Rechte des geistigen Eigentums betrifft (Art. II.32 bis II.36).
Art. II.19 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen definiert die Ausgaben, die von der Europäischen Union finanziert werden können, wie folgt:
‚Erstattungsfähige Kosten, die bei der Durchführung des Projekts anfallen, müssen alle nachstehenden Bedingungen erfüllen:
a)
Sie müssen tatsächlich getätigt, wirtschaftlich und für die Durchführung des Projekts erforderlich sein,
b)
sie müssen im Einklang mit den üblichen Buchhaltungsgrundsätzen des Vertragspartners festgestellt werden,
c)
sie müssen während der Projektlaufzeit gemäß Art. 4 Abs. 2 angefallen sein, …
d)
sie müssen in der Buchhaltung des Vertragspartners, bei dem sie angefallen sind, spätestens zum Zeitpunkt der Ausstellung der in Art. II.26 vorgesehenen Auditbescheinigung erfasst werden. Die für die Erfassung der Ausgaben und Einnahmen verwendeten Rechnungsführungsverfahren müssen die Rechnungsführungsvorschriften des Staates der Niederlassung des Vertragspartners beachten und einen unmittelbaren Vergleich zwischen den bei der Durchführung des Projekts angefallenen Ausgaben und Einnahmen und der die gesamte Geschäftstätigkeit des Vertragspartners betreffenden Gesamterklärung ermöglichen …‘
In Art. II.19 Abs. 2 Buchst. a bis h der Allgemeinen Bedingungen werden acht Kategorien nicht erstattungsfähiger Kosten angeführt. In Buchst. i des erwähnten Absatzes heißt es weiter, dass alle Kosten, die die in Abs. 1 festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllen, nicht erstattungsfähig sind.
Die Art. II.20 und II.21 der Allgemeinen Bedingungen definieren zwei Arten von Kosten, die unter den in Art. II.19 vorgesehenen Voraussetzungen erstattungsfähig sind, nämlich erstens die unmittelbar den Projekten zuzurechnenden direkten Kosten und zweitens die indirekten Kosten, die nicht unmittelbar den Projekten zuzurechnen sind, nach dem Rechnungsführungssystem des Vertragspartners aber als im Zusammenhang mit den direkten Kosten entstanden ausgewiesen und belegt werden können.
Art. II.22 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen sieht drei Kostenberichtsmodelle vor, darunter das Vollkosten-Modell, das für die Abrechnung der erstattungsfähigen direkten und indirekten Kosten der Vertragspartner verwendet wird, und das Vollkosten‑/Pauschalsatz-Modell, das von den Vertragsparteien für die Abrechnung der erstattungsfähigen direkten Kosten und eines Pauschalsatzes der indirekten Kosten verwendet wird. Dieser Pauschalsatz entspricht 20 % aller direkten Kosten abzüglich der Kosten für Unteraufträge, womit alle dem Vertragspartner im Rahmen des Projekts entstandenen indirekten Kosten als abgedeckt gelten.
Art. II.24 Abs. 2 Unterabs. 2 der Allgemeinen Bedingungen bestimmt, dass der finanzielle Beitrag der Union den Vertragspartnern nicht zur Erzielung eines finanziellen Gewinns dienen darf.
Nach Art. II.29 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen kann die Kommission zu jedem beliebigen Zeitpunkt während der Vertragslaufzeit und bis zu fünf Jahre nach Projektende Audits durchführen. Diese Audits können wissenschaftliche, finanzielle, technologische oder sonstige Aspekte wie Rechnungsführungs- und Managementgrundsätze, die sich auf die ordnungsgemäße Durchführung des Projekts und des Vertrags beziehen, zum Gegenstand haben.
Art. II.30 der Allgemeinen Bedingungen lautet wie folgt:
‚Unbeschadet sonstiger Maßnahmen gemäß diesem Vertrag stimmen die Vertragsparteien überein, dass die [Union] zum Schutz ihrer finanziellen Interessen berechtigt ist, pauschalierten Schadensersatz von einer Vertragspartei zu verlangen, wenn festgestellt wird, dass diese Partei zu hohe Ausgaben angegeben und dementsprechend zu Unrecht einen finanziellen Beitrag von der [Union] erhalten hat. Der pauschalierte Schadensersatz wird zusätzlich zu dem von der Vertragspartei zu erstattenden zu Unrecht erhaltenen finanziellen Beitrag geschuldet.
1.
Die Höhe des pauschalierten Schadensersatzes richtet sich nach der Höhe der zu hoch angegebenen Ausgaben und des zu Unrecht erhaltenen Teils des Beitrags der [Union]. Der pauschalierte Schadensersatz wird nach folgender Formel berechnet:
Pauschalierter Schadensersatz = zu Unrecht erhaltener finanzieller Beitrag x (zu hoch angegebene Ausgaben/geforderter Gesamtbetrag)
Bei der Berechnung des pauschalierten Schadensersatzes wird nur der Zeitraum zugrunde gelegt, der im Zusammenhang mit dem von der Vertragspartei für diesen Zeitraum geforderten Beitrag der [Union] maßgeblich ist. Er wird nicht auf der Grundlage des gesamten Beitrags der [Union] berechnet.
2.
Die Kommission informiert die Vertragspartei, von der sie pauschalierten Schadensersatz verlangt, schriftlich von ihrer Forderung (Einschreiben mit Rückschein). Die Vertragspartei muss auf die Forderung der [Union] innerhalb von 30 Tagen erwidern.
3.
Das Verfahren für die Rückzahlung des zu Unrecht erhaltenen finanziellen Beitrags und für die Leistung des pauschalierten Schadensersatzes wird gemäß Art. II.31 festgelegt.
4.
Die Kommission hat das Recht, für zu hoch angegebene Ausgaben, die nach Vertragsablauf aufgedeckt werden, entsprechend den Abs. 1 bis 6 Ausgleich zu verlangen.
5.
Diese Bestimmungen gelten unbeschadet eventueller administrativer oder finanzieller Sanktionen, die die Kommission im Einklang mit der Haushaltsordnung gegen vertragsbrüchige Vertragsparteien verhängen kann, bzw. unbeschadet sonstiger zivilrechtlicher Maßnahmen, die die [Union] oder eine andere Vertragspartei ergreifen darf. Ferner lassen diese Bestimmungen die von den Behörden der Mitgliedstaaten gegebenenfalls eingeleiteten strafrechtlichen Verfahren unberührt.
6.
Ferner werden gemäß der Haushaltsordnung gegen eine Vertragspartei, die ihre Vertragspflichten grob verletzt hat, finanzielle Sanktionen verhängt, die zwischen 2 % und 10 % des Wertes des finanziellen Beitrags der [Union], den die betreffende Vertragspartei erhalten hat, liegen. Bei einer erneuten Verletzung der Vertragspflichten innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ab der ersten Vertragsverletzung kann der Satz auf 4 % bis 20 % angehoben werden.‘
Die Kommission führte im Februar 2008 gemäß Art. II.29 der Allgemeinen Bedingungen ein Audit betreffend die ordnungsgemäße Durchführung der streitgegenständlichen Verträge durch.
Am 17. März 2011 übermittelte die Kommission der [Rechtsmittelführerin] einen Entwurf des Prüfberichts (Draft Audit Report). Mit Schreiben vom 21. und vom 22. April 2011 nahm die [Rechtsmittelführerin] dazu Stellung.
Am 25. Juli 2011 übermittelte die Kommission der [Rechtsmittelführerin] die Endfassung des Prüfberichts (Final Audit Report). Darin wurde der Schluss gezogen, dass die [Rechtsmittelführerin] ihre erstattungsfähigen Personalkosten zu hoch angesetzt habe. Des Weiteren seien Kosten, die auf Forschung entfielen, zu Unrecht als Management-Kosten klassifiziert worden. Schließlich seien Zinsen auf Vorschüsse in Höhe von insgesamt 1707,40 Euro nicht angegeben worden.
Für die drei Verträge, die zu diesem Zeitpunkt durchgeführt waren und für die die Gesamtsumme der finanziellen Beteiligung der Union bezahlt war, setzte die Kommission die [Rechtsmittelführerin] davon in Kenntnis, dass sie ihr Belastungsanzeigen übermitteln werde.
Vom 10. August 2011 bis zum 11. November 2013 wurde der Schriftwechsel zwischen der [Rechtsmittelführerin] und der Kommission fortgesetzt, wobei die Parteien über die Ergebnisse der Endfassung des Prüfberichts stritten.
Am 9. Dezember 2013 übermittelte die Kommission der [Rechtsmittelführerin] mehrere Belastungsanzeigen. Diesen ist zu entnehmen, dass sich der an die Kommission zurückzuzahlende Betrag auf 218539,62 Euro in Bezug auf das Projekt HyWays, auf 75407,06 Euro in Bezug auf das Projekt HyApproval und auf 47128,39 Euro in Bezug auf das Projekt HarmonHy belief. Außerdem forderte die Kommission von der [Rechtsmittelführerin] pauschalierten Schadensersatz gemäß Art. II.30 der Allgemeinen Bedingungen, nämlich 60402,30 Euro in Bezug auf das Projekt HyWays, 11019,61 Euro in Bezug auf das Projekt HyApproval und 10002,17 Euro in Bezug auf das Projekt HarmonHy.
Nach Erhebung der Klage hat die Kommission zugunsten der [Rechtsmittelführerin] die Gutschriftanzeigen Nrn. 3233150004, 3233150005 und 3233150006 über einen Betrag von 108753,52 Euro, einen Betrag von 10875,35 Euro und einen Betrag von 23404,88 Euro erlassen.“
Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
Mit Klageschrift, die am 20. Januar 2014 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Rechtsmittelführerin Klage auf Feststellung, dass erstens die Kommission die Kosten der drei Projekte nicht im Einklang mit den vertraglichen Bestimmungen berechnet habe, zweitens der finanzielle Beitrag der Union, den die Rechtsmittelführerin im Rahmen des Projekts HyWays erhalten habe, niedriger sei als in zwei von der Kommission erlassenen Belastungsanzeigen ausgewiesen, drittens die Kommission in Bezug auf das Projekt HyApproval zu Unrecht Management-Kosten als Forschungskosten reklassifiziert habe, viertens die Rechtsmittelführerin nicht verpflichtet sei, im Rahmen der drei Projekte pauschalierten Schadensersatz an die Kommission zu leisten, und fünftens die Kommission die streitigen Belastungsanzeigen zu Unrecht erlassen habe, da die von der Rechtsmittelführerin geschuldeten Beträge niedriger seien als die darin ausgewiesenen Beträge.
Die Rechtsmittelführerin machte im Wesentlichen vier Klagegründe geltend. Erstens habe es die Kommission zu Unrecht abgelehnt, die von ihr vorgeschlagene Methode zur Berechnung der Projektkosten zu akzeptieren. Zweitens habe die Kommission fälschlich behauptet, dass der Rechtsmittelführerin im Rahmen des Projekts HyWays ein finanzieller Beitrag von 604240,79 Euro gewährt worden sei. Drittens habe die Kommission fehlerhaft bestimmte im Rahmen des Vertrags über das Projekt HyApproval angefallene Kosten reklassifiziert. Viertens schließlich habe die Kommission zu Unrecht pauschalierten Schadensersatz gefordert.
Was den zweiten und den dritten Antrag betrifft, stellte das Gericht deren Erledigung fest, da die Kommission durch den Erlass der Belastungsanzeigen Nr. 3233150004 und Nr. 3233150006 die Begründetheit der Ansprüche der Rechtsmittelführerin anerkannt habe.
Den ersten Antrag der Rechtsmittelführerin, der die Methode der Berechnung der Projektkosten betraf, wies das Gericht zurück. Insbesondere entschied es in Rn. 58 des angefochtenen Urteils, dass die Kommission die von der Rechtsmittelführerin bevorzugte Methode zur Kostenerfassung zu Recht abgelehnt habe, weil sie zur Angabe von Kosten führe, die weder tatsächlich getätigt worden noch wirtschaftlich noch für die Durchführung des Projekts erforderlich im Sinne von Art. II.19 Abs. 1 Buchst. a der Allgemeinen Bedingungen gewesen seien.
Hinsichtlich des vierten Antrags, der den pauschalierten Schadensersatz betraf, prüfte das Gericht, ob die Kommission Art. II.30 der Allgemeinen Bedingungen unter den Umständen des vorliegenden Falles im Einklang mit den Vorschriften des belgischen Zivilgesetzbuchs über den Rückgriff auf Vertragsstrafen angewandt hat. Am Ende dieser Prüfung gelangte es zu dem Ergebnis, dass die von der Rechtsmittelführerin als pauschalierter Schadensersatz geschuldeten Beträge gemäß Art. 1231 des belgischen Zivilgesetzbuchs auf 10 % der von der Rechtsmittelführerin zu Unrecht erhaltenen Vorschüsse herabzusetzen seien.
Anträge der Parteien
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Rechtsmittelführerin,
–
das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit das Gericht ihren ersten und ihren fünften Antrag zurückgewiesen hat,
–
das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit das Gericht entschieden hat, dass die von ihr als pauschalierter Schadensersatz geschuldeten Beträge auf 10 % der im Rahmen der Verträge über die Projekte HyWays, HyApproval und HarmonHy zurückzuzahlenden Vorschüsse herabgesetzt werden, und zu entscheiden, dass von ihr keine Beträge als pauschalierter Schadensersatz geschuldet werden,
–
das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit das Gericht ihr ihre eigenen Kosten auferlegt hat, und
–
der Kommission die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des Verfahrens im ersten Rechtszug aufzuerlegen.
Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Sie trägt vor, dass das Rechtsmittel unzulässig sei, soweit es die vom Gericht in dem angefochtenen Urteil getroffene Kostenentscheidung in Bezug auf den zweiten und den dritten Klageantrag, die das Gericht für erledigt erklärt habe, betreffe.
Zum Rechtsmittel
Zu den Rechtsmittelanträgen, soweit sie die streitigen Verträge betreffen
Die Rechtsmittelführerin macht fünf Rechtsmittelgründe geltend, nämlich einen Begründungsmangel, einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, eine Verfälschung von Beweisen, einen Verstoß gegen die Art. 1162, 1134 und 1135 des belgischen Zivilgesetzbuchs und schließlich Rechtsfehler bezüglich der Anwendung des pauschalierten Schadensersatzes.
Zum ersten Rechtsmittelgrund
– Vorbringen der Parteien
Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe in den Rn. 51, 55 und 58 des angefochtenen Urteils gegen seine Begründungspflicht verstoßen, als es die von ihr angewandte Methode der Stundensatzberechnung mit der Begründung zurückgewiesen habe, dass diese Methode zu höheren Kosten führe, „die weder tatsächlich getätigt wurden noch wirtschaftlich noch für die Durchführung des Projekts erforderlich … waren“, und außerdem bewirke, dass die Kommission „an der Deckung der Gesamtkosten der [Rechtsmittelführerin] beteiligt wird, ohne dass ihr Zusammenhang mit den von der Union finanzierten Projekten in irgendeiner Weise geprüft wird“.
Die Begründung in diesen Randnummern sei nicht nachvollziehbar, da der von ihr befürwortete Quotient (Kosten/abrechenbare Arbeitsstunden) eine sehr viel engere Verbindung zu den vertraglichen Projekten aufweise als der von der Kommission angewandte Quotient (Kosten/alle [abrechenbare und nicht abrechenbare] Arbeitsstunden). Letzterer schließe nämlich nicht nur andere Projekte, sondern auch sämtliche Arbeitsstunden ohne jeden Projektbezug ein.
In ihrer Erwiderung trägt die Rechtsmittelführerin vor, dass das im Rahmen des Follow-up und der Fortbildung erworbene Wissen die Qualität aller Projekte einschließlich der streitigen sichere und verbessere. Daraus folge, dass die Kosten für das Follow-up und die Fortbildung erstattungsfähige Kosten nach Art. II.19 Abs. 1 und Art. II.20 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen seien.
Nach Auffassung der Kommission ist der erste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.
– Würdigung durch den Gerichtshof
Bei der in Art. 296 AEUV vorgesehenen Begründungspflicht handelt es sich um ein wesentliches Formerfordernis, das von der Frage der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört. Die Begründung einer Entscheidung soll nämlich förmlich die Gründe zum Ausdruck bringen, auf denen sie beruht. Weisen die Gründe Fehler auf, so beeinträchtigen diese die materielle Rechtmäßigkeit der Entscheidung, nicht aber deren Begründung, die, obwohl sie fehlerhafte Gründe enthält, zureichend sein kann. Daraus folgt, dass die Rügen und Argumente, die die Begründetheit eines Rechtsakts in Frage stellen sollen, im Rahmen eines Rechtsmittelgrundes, mit dem eine fehlende oder unzureichende Begründung gerügt wird, unerheblich sind (Urteil vom 18. Juni 2015, Ipatau/Rat, C‑535/14 P, EU:C:2015:407, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Soweit das Vorbringen, auf das die Rechtsmittelführerin den ersten Rechtsmittelgrund stützt, dahin verstanden werden kann, dass entweder die Stichhaltigkeit der vom Gericht vorgenommenen Würdigung der Methode der Stundensatzberechnung in Abrede gestellt oder gerügt wird, das Gericht habe seine Würdigung in den Rn. 51, 55 und 58 des angefochtenen Urteils widersprüchlich und nicht eindeutig begründet, ist es als unbegründet zurückzuweisen.
Das Gericht hat nämlich in den Rn. 46 bis 48 dieses Urteils auf die Besonderheiten der von der Union im Rahmen von Finanzhilfevereinbarungen gewährten Finanzierung hingewiesen und dann im Licht dieser Besonderheiten geprüft, ob die Kommission die von der Rechtsmittelführerin angewandte Methode der Bestimmung der erstattungsfähigen Kosten zu Recht mit der Begründung abgelehnt hat, dass sie nicht mit den vertraglichen Bestimmungen im Einklang stehe.
In Rn. 51 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausgeführt, dass die Berechnungsmethode der Rechtsmittelführerin „bewirkt, dass bestimmte Arbeitsstunden ihrer Mitarbeiter (wie etwa solche im Zusammenhang mit Project-follow-up, Fortbildung, Besuch von Konferenzen, Kundenakquise und Pflege der Kundenkontakte) mit der Begründung nicht in die Berechnung des Stundensatzes einfließen, dass sie nicht für die Erbringung der Dienstleistungen an alle ihre Auftraggeber aufgewandt würden und in der Folge nicht abgerechnet werden könnten“. Daher ist nach Auffassung des Gerichts „die Grundlage, die als Nenner der Stundensatzberechnung dient, geringer als jene, die sämtliche Arbeitsstunden umfasst, und in der Folge ist der Stundensatz höher“ und führt somit, „[wenn] er auf die im Rahmen der Projekte tatsächlich geleisteten Stunden angewandt [wird], … zu einer höheren Kostenangabe“.
In Rn. 55 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, „dass die Verringerung der Berechnungsgrundlage für den Stundensatz und die daraus abgeleitete Erhöhung der erstattungsfähigen Kosten bewirken, dass die Kommission an der Deckung der Gesamtkosten der Klägerin beteiligt wird, ohne dass ihr Zusammenhang mit den von der Union finanzierten Projekten in irgendeiner Weise geprüft wird“. Daraus hat es in Rn. 56 dieses Urteils den Schluss gezogen, dass „[e]in solcher Ansatz … zwar im Rahmen eines klassischen Dienstleistungsvertrags als legitim anzusehen [ist], doch … mit den … Besonderheiten der betreffenden Finanzhilfevereinbarungen nicht vereinbar ist“.
Daraus folgt, dass das Gericht es nicht für entscheidend hielt, ob der von der Rechtsmittelführerin angewandte Quotient einen engen Zusammenhang mit den Projekten, die Gegenstand der Finanzhilfevereinbarungen waren, aufweist, sondern ob die Kosten bei Anwendung dieses Quotienten auf sämtliche Arbeitsstunden verteilt werden, was gewährleiste, dass die Kosten für Project-follow-up, Fortbildung, Besuch von Konferenzen, Kundenakquise und Pflege der Kundenkontakte nicht aus dem Unionshaushalt finanziert würden.
Somit hat das Gericht in Rn. 58 des angefochtenen Urteils widerspruchsfrei entschieden, dass die Kommission die von der Rechtsmittelführerin bevorzugte Methode zur Kostenerfassung zu Recht abgelehnt habe, weil sie zur Angabe von Kosten führe, die weder tatsächlich getätigt worden noch wirtschaftlich noch für die Durchführung des Projekts erforderlich im Sinne von Art. II.19 der Allgemeinen Bedingungen gewesen seien.
Folglich ist der erste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.
Zum zweiten Rechtsmittelgrund
– Vorbringen der Parteien
Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe dadurch, dass es nicht festgestellt habe, dass die Kommission den für das Verhältnis zwischen Unionsorganen und Marktteilnehmern geltenden allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben verletzt habe, diesen Grundsatz selbst missachtet.
Mit dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes rügt die Rechtsmittelführerin, die Kommission habe gegen diesen Grundsatz verstoßen, da sie es versäumt habe, in den Art. II.19 ff. der Allgemeinen Bedingungen vorzugeben, wie die erstattungsfähigen Kosten durch ihren Vertragspartner zu berechnen seien. Sie habe nur allgemeine Grundsätze formuliert und in Art. II.19 Abs. 1 Buchst. b der Allgemeinen Bedingungen auf die üblichen Buchhaltungsgrundsätze des Vertragspartners verwiesen. Der Grundsatz von Treu und Glauben gehöre zu den vom Gerichtshof aufgestellten allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts. Die Rechtsmittelführerin verweist hierzu auf mehrere Urteile, darunter die Urteile vom 12. Juli 1957, Algera u. a./Gemeinsame Versammlung (7/56 und 3/57 bis 7/57, EU:C:1957:7, 85, 118 und 119), und vom 29. April 2004, IPK-München und Kommission (C‑199/01 P und C‑200/01 P, EU:C:2004:249, Rn. 78).
Mit dem zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass das Gericht dadurch, dass es in den Rn. 50 bis 63 des angefochtenen Urteils die von ihr bevorzugte Methode der Stundensatzberechnung zurückgewiesen und sich in Rn. 59 dieses Urteils mit der Behauptung begnügt habe, dass der Hinweis auf das Vollkosten-Modell nicht geeignet sei, die Vereinbarkeit der von ihr verwendeten Berechnungsmethode mit u. a. Art. II.19 Abs. 1 Buchst. a der Allgemeinen Bedingungen darzutun, ebenfalls gegen diesen Grundsatz verstoßen habe.
Die Kommission trägt vor, dass der zweite Rechtsmittelgrund als unzulässig zurückzuweisen sei, hilfsweise, dass er der Grundlage entbehre.
– Würdigung durch den Gerichtshof
Zum ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes, mit dem ein Verstoß der Kommission gegen den allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz von Treu und Glauben geltend gemacht wird, ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin mit dem Vorbringen, auf das sie diesen Teil des Rechtsmittelgrundes stützt, lediglich die Entscheidung der Kommission in Frage stellt. Daher ist dieses Vorbringen, das nicht gegen das angefochtene Urteil gerichtet ist, im Rahmen eines Rechtsmittels unzulässig.
Zum zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes, mit dem ein Verstoß des Gerichts gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gerügt wird, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs einer Partei, wenn sie vor dem Gerichtshof erstmals ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorbringen könnte, das sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, letztlich gestattet würde, den Gerichtshof mit einem weiter reichenden Rechtsstreit zu befassen, als ihn das Gericht zu entscheiden hatte. Im Rahmen eines Rechtsmittels kann der Gerichtshof grundsätzlich nur überprüfen, wie das Gericht die vor ihm erörterten Angriffs- und Verteidigungsmittel gewürdigt hat. Ein Argument, das im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurde, ist jedoch dann kein neues, im Rechtsmittelverfahren unzulässiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel, wenn es lediglich eine Erweiterung eines bereits vor dem Gericht geltend gemachten Arguments darstellt (Urteil vom 28. Juli 2016, Tomana u. a./Rat und Kommission, C‑330/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:601, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Da die Rechtsmittelführerin mit diesem zweiten Teil des Rechtsmittelgrundes vorträgt, das Gericht hätte feststellen müssen, dass die Kommission gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen habe, ist festzustellen, dass ein solches Vorbringen vor dem Gericht nicht geltend gemacht wurde. Daher ist es neu und als unzulässig anzusehen.
Der zweite Rechtsmittelgrund ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Zum dritten Rechtsmittelgrund
– Vorbringen der Parteien
Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, die Beweise verfälscht zu haben.
Mit dem ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe die Beweise und Tatsachen, die sie zur Erhärtung ihres Vorbringens beigebracht habe, verfälscht, indem es in den Rn. 55, 56 und 58 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass die von ihr angewandte Methode zur Kostenerfassung dazu geführt habe, dass sie Kosten angegeben habe, die weder tatsächlich getätigt worden noch wirtschaftlich noch für die Durchführung der Projekte erforderlich gewesen seien und daher nicht als erstattungsfähige Kosten der Verwirklichung der fraglichen Projekte angesehen werden könnten. In Rn. 46 dieses Urteils habe das Gericht darauf hingewiesen, dass „die erstattungsfähigen Kosten nicht die Erzielung eines Gewinns seitens des Vertragspartners zur Folge haben [können]“. Zum einen habe sie jedoch im Rahmen ihrer Klage geltend gemacht, dass ihre Berechnungsmethode nicht dazu führe, dass sie einen Gewinn erziele, sondern bestenfalls eine Deckung ihrer Projektkosten ermögliche, während die Berechnungsmethode der Kommission zu einem erheblichen Verlust für sie führen würde. Zum anderen beruhe die Begründung in Rn. 58 des angefochtenen Urteils auf einem unzutreffenden Sachverhalt, der dem von ihr dargelegten und nachgewiesenen widerspreche.
Mit dem zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, geurteilt zu haben, dass sie einen Gewinn erzielt habe und dass kein hinreichender Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Kosten und den fraglichen Projekten bestehe, ohne über die von ihr angewandte Berechnungsmethode Beweis erhoben zu haben.
Mit dem dritten Teil dieses Rechtsmittelgrundes beanstandet die Rechtsmittelführerin, das Gericht habe nicht definiert, was unter „Gesamtkosten“ zu verstehen sei, als es in Rn. 55 des angefochtenen Urteils ausgeführt habe, dass die Berechnungsmethode der Rechtsmittelführerin bewirke, dass die Kommission „an der Deckung der Gesamtkosten der [Rechtsmittelführerin]“ beteiligt werde.
Schließlich macht die Rechtsmittelführerin mit dem vierten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes geltend, das Gericht habe offenkundig das Vorbringen der Kommission verfälscht, soweit es die Auslegung der Art. II.19 ff. der Allgemeinen Bedingungen in Rn. 61 des angefochtenen Urteils als „eindeutig“ bezeichnet habe. Die Auslegung der Allgemeinen Bedingungen sei jedoch selbst für die Kommission nicht eindeutig gewesen, da diese in den Zähler des Stundensatzquotienten teilweise die „Personalkosten“, teilweise „alle Kosten“ eingestellt habe.
Nach Ansicht der Kommission ist der dritte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.
– Würdigung durch den Gerichtshof
Nach ständiger Rechtsprechung ist allein das Gericht für die Feststellung des Sachverhalts – sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind – und für die Würdigung der Beweise zuständig. Die Feststellung des Sachverhalts und die Würdigung der Beweise stellen demnach, außer im Fall ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (Urteil vom 29. Oktober 2015, Kommission/ANKO, C‑78/14 P, EU:C:2015:732, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Behauptet ein Rechtsmittelführer eine Verfälschung von Beweisen durch das Gericht, muss er nach Art. 256 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 168 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichtshofs genau angeben, welche Beweise das Gericht verfälscht haben soll, und die Beurteilungsfehler darlegen, die das Gericht seines Erachtens zu dieser Verfälschung veranlasst haben. Ferner muss sich nach ständiger Rechtsprechung eine solche Verfälschung in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf (Urteil vom 30. November 2016, Kommission/Frankreich und Orange, C‑486/15 P, EU:C:2016:912, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Auch wenn sich die Rechtsmittelführerin mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund auf eine Verfälschung von Beweisen beruft, beanstandet sie mit dem ersten und dem vierten Teil dieses Rechtsmittelgrundes lediglich die Tatsachenwürdigungen durch das Gericht zum einen in den Rn. 55, 56 und 58 des angefochtenen Urteils, wo im Wesentlichen festgestellt wird, dass die Berechnungsmethode der Rechtsmittelführerin zur Angabe von Kosten geführt habe, die weder tatsächlich getätigt worden noch wirtschaftlich noch für die Durchführung der betreffenden Projekte erforderlich gewesen seien, und zum anderen in Rn. 61 dieses Urteils, wonach die Art. II.19 bis II.21 der Allgemeinen Bedingungen eindeutig seien. Die Rechtsmittelführerin bezweckt in Wirklichkeit, insoweit eine neue Würdigung der Tatsachen durch den Gerichtshof zu erreichen, ohne genau anzugeben, welche Beweise das Gericht verfälscht haben soll. Der erste und der vierte Teil des dritten Rechtsmittelgrundes sind somit als unzulässig anzusehen.
Was den zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes betrifft, kann dem Gericht nicht vorgeworfen werden, die erforderlichen Beweise nicht erhoben zu haben, da es Sache der Rechtsmittelführerin war, nötigenfalls sämtliche Beweise, die ihr Vorbringen stützen und belegen konnten, im Rahmen der von ihr beim Gericht erhobenen Klage beizubringen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 30. Juni 2015, Evropaïki Dynamiki/Kommission, C‑575/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:443, Rn. 21).
Hinsichtlich des dritten Teils des dritten Rechtsmittelgrundes, mit dem die Rechtsmittelführerin dem Gericht vorwirft, den in Rn. 55 des angefochtenen Urteils enthaltenen Ausdruck „Gesamtkosten“ nicht definiert zu haben, genügt die Feststellung, dass diese Behauptung im Rahmen eines Rechtsmittelgrundes, mit dem eine Verfälschung von Beweisen geltend gemacht wird, schwer nachzuvollziehen und unerheblich ist, da sie sich nicht auf einen Beweis bezieht.
Folglich ist der dritte Rechtsmittelgrund als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen.
Zum vierten Rechtsmittelgrund
– Vorbringen der Parteien
Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe, indem es in Rn. 61 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass die Auslegung der Art. II.19 bis II.21 der Allgemeinen Bedingungen in Bezug auf die streitige Kostenberechnungsmethode eindeutig sei und daher nicht auf die Grundsätze des belgischen Zivilrechts zurückzugreifen sei, gegen die Art. 1162, 1134 und 1135 des belgischen Zivilgesetzbuchs verstoßen.
Hierzu trägt sie vor, dass die Kommission die Modalitäten der Kostenberechnung vor dem Abschluss der fraglichen Verträge hätte klarstellen müssen. Da diese Klarstellungen nicht erfolgt seien, seien die Verträge in diesem Punkt ungenau. Sie hätten daher am Maßstab der oben genannten belgischen Rechtsvorschriften ausgelegt werden müssen, die vorsähen, dass eine Vereinbarung im Zweifel zum Nachteil desjenigen, der etwas ausbedungen habe, und zugunsten desjenigen, der die betreffende Verbindlichkeit eingegangen sei, ausgelegt werde und dass die Vertragspartner verpflichtet seien, Vereinbarungen nach Treu und Glauben zu erfüllen. Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin hätte das Gericht urteilen müssen, dass die von ihr vorgeschlagene Methode der Stundensatzberechnung mit den Allgemeinen Bedingungen der fraglichen Vereinbarungen und den oben angeführten Vorschriften des belgischen Zivilgesetzbuchs im Einklang stehe. Daher hätte das Gericht feststellen müssen, dass die streitigen Belastungsanzeigen vertrags- und damit rechtswidrig seien.
Ferner sei gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere dem Urteil vom 26. Februar 2015, Planet/Kommission (C‑564/13 P, EU:C:2015:124, Rn. 21), die Auslegung und Anwendung der Art. 1162, 1134 und 1135 des belgischen Zivilgesetzbuchs als Vorschriften des nach einer Schiedsklausel auf die Vereinbarungen anwendbaren nationalen Rechts eine Rechtsfrage, die dem Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels unterbreitet werden könne.
Nach Auffassung der Kommission ist der vierte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen, da er unzulässig sei oder ins Leere gehe.
– Würdigung durch den Gerichtshof
Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht im Wesentlichen vor, in Rn. 61 des angefochtenen Urteils die Art. 1162, 1134 und 1135 des belgischen Zivilgesetzbuchs mit der Begründung nicht angewandt zu haben, dass die Definition der erstattungsfähigen direkten und indirekten Kosten in den Art. II.19 bis II.21 der Allgemeinen Bedingungen eindeutig sei und daher nicht auf die Grundsätze des belgischen Zivilrechts für die Auslegung von Verträgen zurückzugreifen sei.
Es ist jedoch festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin damit in Wirklichkeit die Auslegung der Art. II.19 bis II.21 der Allgemeinen Bedingungen der Finanzhilfevereinbarungen durch das Gericht beanstandet, die ergeben hat, dass diese Bestimmungen eindeutig seien. Die Auslegung einer vertraglichen Bestimmung durch das Gericht stellt aber eine Tatsachenfrage dar, die dem Gerichtshof als solche nicht zur Prüfung im Rahmen eines Rechtsmittels unterbreitet werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Oktober 2015, Kommission/ANKO, C‑78/14 P, EU:C:2015:732, Rn. 23).
Der vierte Rechtsmittelgrund ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Zum fünften Rechtsmittelgrund
– Vorbringen der Parteien
Mit dem ersten Teil des fünften Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe gegen seine Begründungspflicht verstoßen, soweit es in Rn. 79 des angefochtenen Urteils das Vorbringen, mit dem die Rechtsmittelführerin einen Verstoß des Art. II.30 der Allgemeinen Bedingungen gegen die durch Art. 1172 des belgischen Zivilgesetzbuchs geschützten guten Sitten gerügt habe, ohne nähere Ausführungen hierzu als „offensichtlich jeder Grundlage entbehrend“ zurückgewiesen habe.
Mit dem zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, sich nicht mit der Frage der Nichtigkeit von Art. II.30 der Allgemeinen Bedingungen auseinandergesetzt zu haben, obwohl dieser Artikel gegen die Art. 1172 und 1231 des belgischen Zivilgesetzbuchs verstoße. Zwar habe das Gericht die Konsequenzen der Anwendung des Art. II.30 der Allgemeinen Bedingungen beschränkt. Insoweit habe es zum einen in Rn. 94 des angefochtenen Urteils entschieden, dass Art. II.30 der Allgemeinen Bedingungen auf den bloßen Verzugsschaden aus der verspäteten Rückzahlung der zu Unrecht gezahlten Vorschüsse nicht angewandt werden könne. Zum anderen habe es von der in Art. 1231 des belgischen Zivilgesetzbuchs normierten Möglichkeit Gebrauch gemacht, den pauschalierten Schadensersatz, den die Kommission beanspruchen könne, auf 10 % der rückzahlbaren Vorschüsse zu beschränken. Damit habe das Gericht im vorliegenden Fall die zurückzuzahlenden Beträge unter Erhaltung der Geltung von Art. II.30 der Allgemeinen Bedingungen herabgesetzt. Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin hätte es jedoch diesen Artikel für nichtig erklären müssen, da er gegen Art. 1172 des belgischen Zivilgesetzbuchs verstoße, und somit feststellen müssen, dass die Rechtsmittelführerin überhaupt keinen Schadensersatz zu leisten habe.
Die Rechtsmittelführerin nimmt insoweit Bezug auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs auf dem Gebiet der missbräuchlichen Klauseln gegenüber Verbrauchern, nach der missbräuchliche allgemeine Vertragsbedingungen vom zuständigen Gericht nicht auf ein noch rechtmäßiges Maß reduziert werden dürften, sondern ihre Anwendung gegenüber dem Vertragspartner auszuschließen sei (Urteil vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C‑618/10, EU:C:2012:349, Rn. 58 ff.). Diese Rechtsprechung sei auf den vorliegenden Fall übertragbar, da die Rechtsmittelführerin – wie die Verbraucher – die schwächere Partei der Vereinbarung über die Finanzhilfe der Union sei und sich den allgemeinen Vertragsbedingungen der Kommission unterwerfen müsse, ohne sie verhandeln zu können.
Nach Ansicht der Kommission ist der fünfte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.
– Würdigung durch den Gerichtshof
Zum ersten Teil des fünften Rechtsmittelgrundes, mit dem ein Begründungsmangel geltend gemacht wird, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren u. a. zu prüfen hat, ob das Gericht auf sämtliches Vorbringen des Klägers rechtlich hinreichend eingegangen ist. Ein Rechtsmittelgrund, mit dem gerügt wird, das Gericht sei auf einen Klagegrund nicht eingegangen, läuft im Wesentlichen darauf hinaus, einen Verstoß gegen die Begründungspflicht zu rügen, die sich aus Art. 36 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der nach Art. 53 Abs. 1 der Satzung für das Gericht entsprechend gilt, und Art. 117 der Verfahrensordnung des Gerichts ergibt (Urteil vom 11. Mai 2017, Dyson/Kommission, C‑44/16 P, EU:C:2017:357, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt die Begründungspflicht des Gerichts von diesem nicht, bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend zu behandeln; die Begründung des Gerichts kann daher implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erfahren, aus denen das Gericht ihrer Argumentation nicht gefolgt ist, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefert, damit er seine Kontrollfunktion wahrnehmen kann (Urteil vom 11. Mai 2017, Dyson/Kommission, C‑44/16 P, EU:C:2017:357, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Im vorliegenden Fall hat das Gericht in Rn. 79 des angefochtenen Urteils das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, das auf einen angeblichen Verstoß von Art. II.30 der Allgemeinen Bedingungen gegen die durch Art. 1172 des belgischen Zivilgesetzbuchs geschützten guten Sitten gestützt war, als offensichtlich jeder Grundlage entbehrend zurückgewiesen. Damit hat es sich darauf beschränkt, dieses Vorbringen zurückzuweisen, ohne Gründe für seine Würdigung anzugeben.
Zwar wurde die Behauptung der Rechtsmittelführerin als „offensichtlich“ unbegründet zurückgewiesen, doch entbindet die Zurückweisung des Vorbringens eines Klägers, mag sie auch auf der Hand liegen, das Gericht nicht von seiner Pflicht, seine Entscheidung zu begründen. Somit weist die Würdigung des Gerichts einen Begründungsmangel auf, der allerdings im vorliegenden Fall nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen kann.
Wie das Gericht in Rn. 76 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, erforderte die Würdigung des vierten Klageantrags, der den pauschalierten Schadensersatz betrifft, die Prüfung, ob die Kommission Art. II.30 der Allgemeinen Bedingungen unter den Umständen des vorliegenden Falles im Einklang mit den Regeln des belgischen Zivilrechts über den Rückgriff auf Vertragsstrafen angewandt hat. Da das auf die streitigen Finanzhilfevereinbarungen anwendbare belgische Recht den Rückgriff auf Vertragsstrafen vorsieht und eine Vertragsstrafe, wie das Gericht in den Rn. 81 und 82 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, gemäß Art. 1229 des belgischen Zivilgesetzbuchs die Wirkung hat, den Verzug der Erfüllung der Hauptverbindlichkeit oder deren Nichterfüllung auszugleichen, kann die in Art. II.30 der Allgemeinen Bedingungen vorgesehene Vertragsstrafe nicht als unzulässig oder sittenwidrig angesehen werden.
Der zweite Teil des fünften Rechtsmittelgrundes beruht auf der Prämisse, dass ein Verstoß gegen die Art. 1172 und 1231 des belgischen Zivilgesetzbuchs vorliegt.
Wie sich aus der Prüfung des ersten Teils des fünften Rechtsmittelgrundes ergibt, hat das Gericht indessen nicht gegen Art. 1172 des belgischen Zivilgesetzbuchs verstoßen. Zu Art. 1231 des belgischen Zivilgesetzbuchs genügt der Hinweis, dass diese Bestimmung, wie das Gericht in Rn. 90 des angefochtenen Urteils zutreffend festgestellt hat, keine Voraussetzung für die Gültigkeit einer Vertragsstrafe aufstellt, sondern es dem Richter ermöglicht, die vom Gläubiger geforderte Geldsumme herabzusetzen, wenn sie offensichtlich den Betrag überschreitet, den die Parteien festlegen konnten, um den Schaden wegen Nichterfüllung der betreffenden Vereinbarung zu ersetzen.
Im Übrigen ist das Vorbringen, mit dem unter Berufung auf das Urteil vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito (C‑618/10, EU:C:2012:349), geltend gemacht wird, das Gericht hätte Art. II.30 der Allgemeinen Bedingungen für unanwendbar erklären müssen, erstmals vor dem Gerichtshof geltend gemacht worden und daher aus den in Rn. 29 des vorliegenden Urteils dargelegten Gründen zurückzuweisen.
Folglich kann der fünfte Rechtsmittelgrund keinen Erfolg haben.
Zu den Rechtsmittelanträgen, soweit sie sich auf die Kosten des ersten Rechtszugs beziehen
Die Rechtsmittelführerin beantragt, Nr. 4 des Tenors des angefochtenen Urteils aufzuheben, soweit das Gericht sie zur Tragung ihrer eigenen Kosten einschließlich der auf den zweiten und den dritten Klageantrag, die für erledigt erklärt worden sind, entfallenden Kosten verurteilt hat.
Es ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 58 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs „[e]in Rechtsmittel nur gegen die Kostenentscheidung oder gegen die Kostenfestsetzung … unzulässig [ist]“. Außerdem sind Anträge, mit denen die Fehlerhaftigkeit der Kostenentscheidung des Gerichts geltend gemacht wird, nach ständiger Rechtsprechung gemäß der genannten Bestimmung als unzulässig zurückzuweisen, wenn alle anderen Rechtsmittelgründe zurückgewiesen worden sind (vgl. u. a. Beschluss vom 16. September 2005, Schmoldt u. a./Kommission, C‑342/04 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2005:562, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Da alle anderen Rechtsmittelgründe zurückgewiesen worden sind, sind daher die Anträge, mit denen die Fehlerhaftigkeit der Kostenentscheidung des Gerichts geltend gemacht wird, als unzulässig zurückzuweisen.
Nach alledem ist das Rechtsmittel in vollem Umfang zurückzuweisen.
Kosten
Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach Art. 184 Abs. 1 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Rechtsmittelführerin mit ihren Anträgen unterlegen ist und die Kommission ihre Verurteilung zur Kostentragung beantragt hat, ist sie zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Die Ludwig-Bölkow-Systemtechnik GmbH trägt die Kosten.
Borg Barthet
Berger
Biltgen
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 16. November 2017.
Der Kanzler
A. Calot Escobar
Für den Präsidenten der Zehnten Kammer
A. Borg Barthet
( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.