Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 17.11.2017 – T-263/15
ECLI:EU:T:2017:820
URTEIL DES GERICHTS (Siebte Kammer)
17. November 2017 ( *1 )
„Staatliche Beihilfen – Flughafeninfrastruktur – Öffentliche Finanzierung durch die Gemeinden Gdynia und Kosakowo für den Flughafen Gdynia-Kosakowo – Beschluss, mit dem die Beihilfe für unvereinbar mit dem Binnenmarkt erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Aufhebung eines Beschlusses – Keine Wiedereröffnung des förmlichen Prüfverfahrens – Änderung der rechtlichen Regelung – Verfahrensrechte der beteiligten Parteien – Verletzung wesentlicher Formvorschriften“
In der Rechtssache T‑263/15
Gmina Miasto Gdynia mit Sitz in Gdynia (Polen), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt T. Koncewicz, Rechtsanwältin K. Gruszecka-Spychała und Rechtsanwalt M. Le Berre,
Port Lotniczy Gdynia Kosakowo sp. z o.o. mit Sitz in Gdynia, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin P. K. Rosiak,
Klägerinnen,
unterstützt durch
Republik Polen, vertreten durch B. Majczyna, M. Rzotkiewicz und E. Gromnicka als Bevollmächtigte,
Streithelferin,
gegen
Europäische Kommission, vertreten durch K. Herrmann und S. Noë als Bevollmächtigte,
Beklagte,
wegen einer Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Art. 2 bis 5 des Beschlusses (EU) 2015/1586 der Kommission vom 26. Februar 2015 über die staatliche Beihilfe SA.35388 (13/C) (ex 13/NN und ex 12/N) – Polen – Errichtung des Flughafens Gdynia-Kosakowo (ABl. 2015, L 250, S. 165)
erlässt
DAS GERICHT (Siebte Kammer)
unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tomljenović sowie des Richters E. Bieliūnas und der Richterin A. Marcoulli (Berichterstatterin),
Kanzler: L. Grzegorczyk, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 2017
folgendes
Urteil ( 1 )
Vorgeschichte des Rechtsstreits
Im Juli 2007 gründeten die erste Klägerin, die Gmina Miasto Gdynia (im Folgenden: Gemeinde Gdynia), und die Gmina Kosakowo (im Folgenden: Gemeinde Kosakowo) die zweite Klägerin, die Port Lotniczy Gdynia Kosakowo sp. z o.o. (im Folgenden: PLGK), die zu 100 % diesen beiden polnischen Gemeinden gehört, zu dem Zweck, den Militärflughafen Gdynia-Oksywie in einen Zivilflughafen umzubauen. Dieser Flughafen liegt im Gebiet der Gemeinde Kosakowo in der im Norden Polens gelegenen Region Pomorze (Pommern). Dieser neue Zivilflughafen, dessen Betrieb PLGK übertragen worden war, sollte der zweitwichtigste Flughafen von Pomorze werden und hauptsächlich dem allgemeinen Flugverkehr, Billigfluglinien und Chartergesellschaften zur Verfügung stehen.
[nicht wiedergegeben]
Mit Beschluss vom 2. Juli 2013 eröffnete die Kommission gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV das förmliche Prüfverfahren betreffend die in Rede stehende Maßnahme und forderte die Beteiligten zur Stellungnahme auf (Beschluss C[2013] 4045 final vom 2. Juli 2013 bezüglich der Maßnahme SA.35388 [2013/C] [ex 2013/NN und ex 2012/N] – Polen – Errichtung des Flughafens Gdynia-Kosakowo [ABl. 2013, C 243, S. 25, im Folgenden: Eröffnungsbeschluss]). Die Kommission erhielt keine Stellungnahme der Beteiligten.
[nicht wiedergegeben]
Am 11. Februar 2014 erließ die Kommission den Beschluss 2014/883/EU über die staatliche Beihilfe SA.35388 (13/C) (ex 13/NN und ex 12/N) – Polen – Errichtung des Flughafens Gdynia-Kosakowo (ABl. 2014, L 357, S. 51), in dem sie feststellte, dass das geplante Finanzierungsvorhaben eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstelle, insbesondere weil PLGK aufgrund der öffentlichen Finanzierung durch die Gemeinde Gdynia und die Gemeinde Kosakowo einen wirtschaftlichen Vorteil erhalten habe, den sie unter marktüblichen Bedingungen nicht erlangt hätte. Dieser Beschluss enthielt die an die polnischen Behörden gerichtete Anordnung, die an PLGK gezahlte staatliche Beihilfe zurückzufordern.
[nicht wiedergegeben]
Am 26. Februar 2015 erließ die Kommission den Beschluss (EU) 2015/1586 über die staatliche Beihilfe SA.35388 (13/C) (ex 13/NN und ex 12/N) – Polen – Errichtung des Flughafens Gdynia-Kosakowo (ABl. 2015, L 250, S. 165, im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem der Beschluss 2014/883 aufgehoben und durch den angefochtenen Beschluss ersetzt wurde.
Hinsichtlich der Aufhebung des Beschlusses 2014/883 wies die Kommission darauf hin, dass im Gerichtsverfahren offensichtlich geworden sei, dass die Beihilfe, die mit dem Beschluss 2014/883 für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt worden sei, einige Investitionen umfasse, bei denen es sich laut Eröffnungsbeschluss nicht um staatliche Beihilfen handle, da sie dem Aufgabenbereich der öffentlichen Hand zuzurechnen seien. Diese Investitionen beträfen Gebäude und Ausrüstungen für Feuerwehrleute, Zoll, Sicherheitspersonal, Polizei und Grenzschutzbeamte (Erwägungsgründe 15 und 16 des angefochtenen Beschlusses). Auf dieser Grundlage beschloss die Kommission, dass der Beschluss 2014/883 aufzuheben und durch den angefochtenen Beschluss zu ersetzen sei. Des Weiteren stellte die Kommission fest, dass eine Wiedereröffnung des Prüfverfahrens nicht erforderlich sei, da alle für die Bewertung der Maßnahme erforderlichen Gesichtspunkte in der Akte enthalten seien (18. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).
[nicht wiedergegeben]
In dem angefochtenen Beschluss wies die Kommission als Erstes auf den Kontext des förmlichen Prüfverfahrens hin.
[nicht wiedergegeben]
Das Investitionsvorhaben werde durch Kapitalzuführungen der Gemeinden Gdynia und Kosakowo finanziert, die sowohl die Investitionskosten (im Folgenden: Investitionsbeihilfe) als auch die Betriebskosten des Flughafens in der Anfangsphase (bis Ende 2019) decken sollten (im Folgenden: Betriebsbeihilfe). Die Gemeinden Gdynia und Kosakowo hätten bereits vor der Anmeldung der Maßnahmen durch die polnischen Behörden einen Kapitalzuschuss in Höhe von ungefähr 207,48 Mio. polnische Zloty (PLN) (ungefähr 51,87 Mio. Euro) für die Durchführung des Investitionsvorhabens und die Deckung der Verluste des Flughafens in den ersten Jahren seines Betriebs vereinbart. Die Gemeinde Gdynia habe im Zeitraum von 2007 bis 2019 Barkapital von insgesamt 142,48 Mio. PLN (ungefähr 35,62 Mio. Euro) einzahlen sollen. Die Gemeinde Kosakowo habe bei der Gründung von PLGK Barmittel in Höhe von 0,1 Mio. PLN (ungefähr 25000 Euro) bereitgestellt. Ferner führte die Kommission aus, dass die Gemeinde Kosakowo im Zeitraum von 2011 bis 2040 unbare Leistungen im Umfang von 64,9 Mio. PLN (ungefähr 16,2 Mio. Euro) durch Umwandlung eines Teils der jährlich vom Flughafen Gdynia zu zahlenden Pacht in Beteiligungen am Flughafen habe erbringen sollen (Erwägungsgründe 31 und 32 des angefochtenen Beschlusses).
Als Zweites vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Kapitalzuführungen zugunsten von PLGK eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellten. Da die Gelder PLGK bereits zur Verfügung gestellt worden seien, habe Polen das Verbot in Art. 108 Abs. 3 AEUV missachtet (191. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).
Als Drittes prüfte die Kommission, ob die in Rede stehende Beihilfe, insbesondere im Hinblick auf Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV, mit dem Binnenmarkt vereinbar sei.
[nicht wiedergegeben]
Als Viertes stellte die Kommission fest, dass die in Rede stehende Beihilfe an die polnischen Behörden zurückgezahlt werden müsse, soweit sie bereits gezahlt worden sei.
Auf dieser Grundlage erließ die Kommission den angefochtenen Beschluss. Der verfügende Teil des angefochtenen Beschlusses lautet:
„Artikel 1
Der Beschluss 2014/883/EU wird aufgehoben.
Artikel 2
(1) Bei den Kapitalzuführungen, die [PLGK] zwischen dem 28. August 2007 und dem 17. Juni 2013 erhalten hat, handelt es sich um eine staatliche Beihilfe, die [die Republik] Polen unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 [AEUV] rechtswidrig gewährt hat; sie ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie nicht für Investitionen verwendet wurde, die erforderlich waren, um die Tätigkeiten durchzuführen, die nach Maßgabe des [Eröffnungsbeschlusses] in den Aufgabenbereich der öffentlichen Hand fallen.
(2) Bei den Kapitalzuführungen, die [die Republik] Polen [PLGK] nach dem 17. Juni 2013 für die Umwandlung des Militärflughafens Gdynia-Kosakowo in einen Zivilflughafen gewähren will, handelt es sich um eine staatliche Beihilfe, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist. Die staatliche Beihilfe darf deshalb nicht gewährt werden.
Artikel 3
(1) [Die Republik] Polen hat die in Artikel 2 Absatz 1 genannte Beihilfe von der Empfängerin zurückzufordern.
(2) Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfe der Empfängerin zur Verfügung gestellt wurde, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden. Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission [vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. 2004, L 140, S. 1)] nach der Zinseszinsformel berechnet.
(3) [Die Republik] Polen stellt mit dem Tag der Bekanntgabe dieses Beschlusses alle ausstehenden Zahlungen für die in Artikel 2 Absatz 2 genannte Beihilfe ein.
Artikel 4
(1) Die in Artikel 2 Absatz 1 genannte Beihilfe und die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Zinsen werden sofort in wirksamer Weise zurückgefordert.
(2) [Die Republik] Polen stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.
Artikel 5
(1) [Die Republik] Polen übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen:
a)
Gesamtbetrag (Nennbetrag und Zinsen), der von der Empfängerin zurückzufordern ist;
b)
ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen;
c)
Unterlagen, die belegen, dass eine Rückzahlungsanordnung an die Empfängerin ergangen ist.
(2) [Die Republik] Polen unterrichtet die Kommission über den Fortgang [ihrer] Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Beihilfe und der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Zinsen abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt [sie] unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt [sie] ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die von der Empfängerin bereits zurückgezahlt wurden.
Artikel 6
Dieser Beschluss ist an die Republik Polen gerichtet.“
Verfahren und Anträge der Parteien
Mit Klageschrift, die am 15. Mai 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Gemeinde Gdynia und PLGK die vorliegende Klage erhoben.
Mit Beschluss vom 1. Dezember 2015 hat der Präsident der Sechsten Kammer des Gerichts die Republik Polen als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Klägerinnen zugelassen.
Mit Entscheidung vom 15. April 2016 ist die Rechtssache einem neuen Berichterstatter zugewiesen worden.
Im Zuge einer Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts gemäß Art. 27 Abs. 5 der Verfahrensordnung des Gerichts ist der Berichterstatter der Siebten Kammer zugeteilt worden, der daher die vorliegende Rechtssache zugewiesen worden ist.
Das Gericht (Siebte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 89 Abs. 3 seiner Verfahrensordnung Fragen an die Parteien gerichtet. Die Parteien sind dieser Aufforderung zur Beantwortung fristgemäß nachgekommen.
In der Sitzung vom 27. April 2017 haben die Parteien mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.
Unter Berücksichtigung der Klarstellungen, die PLGK in ihrer Erwiderung und die Gemeinde Gdynia in ihrer Antwort im Rahmen der prozessleitenden Maßnahmen vorgenommen haben, beantragen die Klägerinnen,
–
die Art. 2 bis 5 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären;
–
der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Die Kommission beantragt,
–
die Klage abzuweisen;
–
den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.
Die Republik Polen unterstützt die Anträge der Klägerinnen.
Rechtliche Würdigung
Die Klage wird im Wesentlichen auf sechs Klagegründe gestützt.
[nicht wiedergegeben]
Mit dem sechsten Klagegrund werden im Wesentlichen die Verletzung wesentlicher Formvorschriften und der Verstoß gegen Verfahrensvorschriften sowie gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung, des Vertrauensschutzes und der Wahrung der Verteidigungsrechte gerügt.
Das Gericht hält es für zweckmäßig, als Erstes den sechsten Klagegrund zu prüfen.
[nicht wiedergegeben]
Der sechste Klagegrund beruht im Wesentlichen auf drei Rügen. Erstens beanstanden die Klägerinnen, dass der angefochtene Beschluss zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage noch nicht bekannt gegeben gewesen sei. Zweitens sind die Klägerinnen der Auffassung, dass die Kommission den Beschluss 2014/833 nicht auf der Grundlage von Art. 9 der Verordnung Nr. 659/1999 habe aufheben können. Drittens tragen die Klägerinnen vor, dass die Kommission das förmliche Prüfverfahren vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses hätte wiedereröffnen und die Wahrung ihrer Verfahrensrechte oder jene der Republik Polen hätte sicherstellen müssen.
[nicht wiedergegeben]
Zur dritten Rüge: unterlassene Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens und Verletzung der Verfahrensrechte der Beteiligten
Zu dem Vorbringen, dass die Kommission das förmliche Prüfverfahren vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses hätte wiedereröffnen und die Wahrung der Verfahrensrechte der Beteiligten sicherstellen müssen, ist auf die Rechtsprechung hinzuweisen, wonach das Verfahren, mit dem eine rechtswidrige Maßnahme ersetzt werden soll, genau an dem Punkt wiederaufgenommen werden kann, an dem es zu dem Rechtsverstoß gekommen ist, ohne dass die Kommission verpflichtet wäre, das Verfahren an einem davor liegenden Punkt wiederaufzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. November 1998, Spanien/Kommission, C‑415/96, EU:C:1998:533, Rn. 31, vom 3. Oktober 2000, Industrie des poudres sphériques/Rat, C‑458/98 P, EU:C:2000:531, Rn. 82, und vom 9. Juli 2008, Alitalia/Kommission, T‑301/01, EU:T:2008:262, Rn. 99 und 142). Diese Rechtsprechung zur Ersetzung einer durch den Unionsrichter für nichtig erklärten Handlung ist auch auf die Rücknahme und die Ersetzung einer rechtswidrigen Maßnahme durch ihren Urheber, ohne eine Nichtigerklärung der fraglichen Handlung durch den Unionsrichter, zu übertragen (Urteil vom 16. März 2016, Frucona Košice/Kommission, T‑103/14, EU:T:2016:152, Rn. 61; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom12. Mai 2011, Région Nord-Pas-de-Calais und Communauté d’agglomération du Douaisis/Kommission, T‑267/08 und T‑279/08, EU:T:2011:209, Rn. 83).
Der Umstand, dass die Kommission das Verfahren nicht an dem Punkt wiederaufnehmen muss, an dem es zu dem Rechtsverstoß gekommen ist, bedeutet jedoch nicht, dass sie den Beteiligten vor dem Erlass einer neuen Entscheidung grundsätzlich nicht Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben brauchte.
Keine Bestimmung des Verfahrens zur Kontrolle staatlicher Beihilfen weist zwar dem Beihilfenempfänger (Urteil vom 24. September 2002, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, C‑74/00 P und C‑75/00 P, EU:C:2002:524, Rn. 83) oder einer innerstaatlichen Einrichtung, die die Beihilfe gewährt hat (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 5. Oktober 2016, Diputación Foral de Bizkaia/Kommission, C‑426/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:757, Rn. 45, und Urteil vom 12. Mai 2011, Région Nord-Pas-de-Calais und Communauté d’agglomération du Douaisis/Kommission, T‑267/08 und T‑279/08, EU:T:2011:209, Rn. 71), eine besondere Stellung unter den Beteiligten zu, aufgrund deren sie so umfassende Rechte wie die Verteidigungsrechte selbst geltend machen könnten.
Aus Art. 108 Abs. 2 AEUV und aus Art. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 659/1999 folgt jedoch, dass die Kommission im Prüfverfahren den Beteiligten einschließlich des betroffenen Unternehmens oder der betroffenen Unternehmen und der innerstaatlichen Einrichtung, die die Beihilfe gewährt hat, Gelegenheit zur Stellungnahme geben muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Mai 2008, Ferriere Nord/Kommission, C‑49/05 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:259, Rn. 68, und vom 11. Dezember 2008, Kommission/Freistaat Sachsen, C‑334/07 P, EU:C:2008:709, Rn. 55). Diese Regel hat den Charakter einer wesentlichen Formvorschrift (Urteile vom 11. Dezember 2008, Kommission/Freistaat Sachsen, C‑334/07 P, EU:C:2008:709, Rn. 55, und vom 12. September 2007, Olympiaki Aeroporia Ypiresies/Kommission, T‑68/03, EU:T:2007:253, Rn. 42). Sie soll es den Beteiligten ermöglichen, unter Berücksichtigung der Umstände des betreffenden Falles angemessen am Verfahren mitzuwirken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 1998, British Airways u. a./Kommission, T‑371/94 und T‑394/94, EU:T:1998:140, Rn. 60). In diesem Rahmen wurde bereits entschieden, dass die Kommission den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu der Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit den neuen Vorschriften geben muss, wenn sich die rechtliche Regelung, die zum Zeitpunkt der Anmeldung eines Beihilfevorhabens eines Mitgliedstaats galt, geändert hat, bevor sie auf der Grundlage der neuen Vorschriften ihre Entscheidung trifft, es sei denn, die neue rechtliche Regelung enthält gegenüber der zuvor geltenden keine wesentliche Änderung (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2008, Kommission/Freistaat Sachsen, C‑334/07 P, EU:C:2008:709, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Des Weiteren ist festzustellen, dass der Eröffnungsbeschluss, auch wenn er sich auf eine Zusammenfassung der wesentlichen Sach- und Rechtsfragen, eine vorläufige Würdigung des Beihilfecharakters der geplanten Maßnahme durch die Kommission und Ausführungen über ihre Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt beschränken kann, doch die Betroffenen in die Lage versetzen muss, sich in wirksamer Weise am förmlichen Prüfverfahren zu beteiligen, in dem sie ihre Argumente geltend machen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2011, Région Nord-Pas-de-Calais und Communauté d’agglomération du Douaisis/Kommission, T‑267/08 und T‑279/08, EU:T:2011:209, Rn. 80 und 81). Insbesondere ist es notwendig, dass die Kommission den Rahmen ihrer Prüfung hinreichend genau festlegt, um dem Recht der Beteiligten zur Stellungnahme nicht seinen Sinn zu nehmen (vgl. Urteil vom 1. Juli 2009, Operator ARP/Kommission, T‑291/06, EU:T:2009:235, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Im vorliegenden Fall hat die Kommission im Eröffnungsbeschluss in Anbetracht des entsprechenden Verweises durch die Punkte 27 und 63 der Leitlinien von 2005 die Vereinbarkeit der Betriebsbeihilfe im Hinblick auf die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung vorläufig geprüft. Insbesondere führte die Kommission aus, dass der Flughafen Gdynia-Kosakowo im Sinne der Ausnahmeregelung in Art. 107 Abs. 3 Buchst. a AEUV in einer Region gelegen sei, die sich in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation befinde, und dass zu prüfen sei, ob die Voraussetzungen gemäß Punkt 76 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung erfüllt seien (Erwägungsgründe 64 und 65 des Eröffnungsbeschlusses).
In dem Beschluss 2014/883 wies die Kommission darauf hin, „dass der Flughafen Gdynia sich in einer benachteiligten Region befindet, die unter die Ausnahme nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV fällt“, und dass „die Kommission [somit] prüfen [muss], ob die fragliche Betriebsbeihilfe nach Maßgabe der Leitlinien für Regionalbeihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann“ (221. Erwägungsgrund des Beschlusses 2014/883). Unter Anwendung von Punkt 76 dieser Leitlinien auf den vorliegenden Fall zog die Kommission die Schlussfolgerung, dass die Betriebsbeihilfe die „Kriterien der Leitlinien für Regionalbeihilfen“ nicht erfülle (228. Erwägungsgrund des Beschlusses 2014/883).
PLGK, der sich insoweit die Republik Polen und die Gemeinde Gdynia in ihren Antworten auf die prozessleitenden Maßnahmen angeschlossen haben, hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Kommission in dem angefochtenen Beschluss die rechtliche Regelung über die Bewertung der Vereinbarkeit der Betriebsbeihilfe geändert hat.
Insoweit ist als Erstes das Argument der Kommission zurückzuweisen, die Änderung der in dem angefochtenen Beschluss herangezogenen Rechtsvorschriften sei ein neuer Klagegrund, der von der PLGK im Stadium der Erwiderung erstmals vorgebracht worden sei. Denn es folgt aus der Rechtsprechung, dass ein Vorbringen, das eine Erweiterung eines bereits unmittelbar oder mittelbar in der Klageschrift vorgetragenen Angriffsmittels darstellt, als zulässig angesehen werden muss (Urteil vom 19. Mai 1983, Verros/Parlament, 306/81, EU:C:1983:143, Rn. 9; vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 26. April 2007, Alcon/HABM, C‑412/05 P, EU:C:2007:252, Rn. 38 bis 40, und vom 17. Juli 2008, Campoli/Kommission, C‑71/07 P, EU:C:2008:424, Rn. 63). Im vorliegenden Fall haben die Klägerinnen in ihrer Klageschrift ausgeführt, dass sie die Möglichkeit hätten haben müssen, sich zu den neuen Argumenten und der neuen Bewertung der Kommission zu äußern, und dass der insoweit geltend gemachte Verstoß als solcher eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstelle. Konkret heißt es in der Überschrift von Nr. II.14 der Klageschrift, die die vorgebrachten Klagegründe zusammenfasst: „Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften in Form des Rechts der Klägerinnen, Erklärungen abzugeben und Stellung zu nehmen“. Das von PLGK in ihrer Erwiderung vorgetragene Argument, das gerade die neue Bewertung der Kommission in dem angefochtenen Beschluss betrifft, stellt daher eine Erweiterung eines in der Klageschrift vorgetragenen Angriffsmittels dar, mit dem eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften hinsichtlich des Rechts der Klägerinnen zur Stellungnahme geltend gemacht wird. Zudem ist jedenfalls darauf hinzuweisen, dass die Regel, wonach die Kommission die Beteiligten in die Lage versetzen muss, Stellung zu nehmen, den Charakter einer wesentlichen Verfahrensvorschrift hat. Daher ist das Gericht befugt, die Verletzung dieser wesentlichen Formvorschrift, die zwingend zu beachten ist, von Amts wegen zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Mai 1991, Interhotel/Kommission, C‑291/89, EU:C:1991:189, Rn. 14, vom 4. April 2017, Europäischer Bürgerbeauftragter/Staelen, C‑337/15 P, EU:C:2017:256, Rn. 85, und vom 16. März 2016, Frucona Košice/Kommission, T‑103/14, EU:T:2016:152, Rn. 84).
Als Zweites stellte die Kommission in dem angefochtenen Beschluss fest, dass sie die in den Leitlinien von 2005 vorgesehenen Grundsätze auf die Flughäfen vor dem 4. April 2014 – d. h. dem Zeitpunkt der Anwendung der Leitlinien von 2014 – gewährten rechtswidrigen Investitionsbeihilfen und „die in den [Leitlinien] von 2014 dargelegten Grundsätze auf alle Betriebsbeihilfen … für Flughäfen anwenden [wird], auch wenn die Beihilfe vor dem 4. April 2014 bewilligt wurde“ (196. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses), was vorliegend der Fall sei (197. Erwägungsgrund und Art. 2 des angefochtenen Beschlusses). Daraus folgt, dass sich die Kommission bei der Prüfung, ob die Betriebsbeihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar war, nicht mehr, wie noch im Rahmen des Eröffnungsbeschlusses und des Beschlusses 2014/883, auf die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung, sondern auf die in den Leitlinien von 2014 aufgestellten Grundsätze stützte.
Als Drittes wies die Kommission, wie aus den Leitlinien von 2014 hervorgeht, ausdrücklich darauf hin, dass sie „die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007–2013“ und „die Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014–2020 bzw. etwaige spätere Leitlinien für Regionalbeihilfen nicht für staatliche Beihilfen für Flughafeninfrastruktur anwenden [wird]“ (23. Erwägungsgrund der Leitlinien von 2014).
Als Viertes nahm die Kommission neben dem Wechsel von den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielesetzung zu den Leitlinien von 2014 auch hinsichtlich der nach Art. 107 Abs. 3 AEUV beurteilten Abweichung eine Änderung vor. Denn wie dem Eröffnungsbeschluss und dem Beschluss 2014/883 zu entnehmen ist, nahm die Kommission auf die „Abweichung nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV“ Bezug. Punkt 76 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung stellt im Übrigen klar, dass Betriebsbeihilfen ausnahmsweise in Regionen gewährt werden können, für die die abweichende Regelung nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. a AEUV gilt. Wie aus dem 112. Erwägungsgrund der Leitlinien 2014 folgt, deren Grundsätze von der Kommission in dem angefochtenen Beschluss angewendet wurden, wird die Vereinbarkeit von Betriebsbeihilfen in diesem Rahmen „nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c [AEUV]“ geprüft“.
Als Fünftes wird mit den Leitlinien von 2014 ein „neuer Ansatz für die Prüfung“ der Vereinbarkeit von Beihilfen für Flughäfen mit dem Binnenmarkt, insbesondere von „Betriebsbeihilfen für Regionalflughäfen“ (17. Erwägungsgrund Buchst. d der Leitlinien von 2014) eingeführt. Dieser neue Prüfungsansatz ist in Abschnitt 5.1.2 der Leitlinien von 2014 wiedergegeben. Er sieht sechs kumulative Kriterien vor, von denen das erste, von der Kommission im 246. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses geprüfte Kriterium ist, ob die Betriebsbeihilfe zu einem fest umrissenen Ziel von gemeinsamem Interesse beiträgt. Dieses erste Kriterium beruht seinerseits auf drei alternativen Voraussetzungen, nämlich darauf, dass die Betriebsbeihilfe die Mobilität der Bürger der Union und die Anbindung von Gebieten durch Einrichtung von Zugangspunkten zu Flügen innerhalb der Union erhöht, dass sie der Überlastung des Luftraums an den großen Drehkreuz-Flughäfen in der Union entgegenwirkt oder dass sie die regionale Entwicklung begünstigt. Zwei dieser drei alternativen Voraussetzungen wurden von der Kommission im 246. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses erwähnt.
Die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung sehen ihrerseits vor, dass die Betriebsbeihilfen gewährt werden können, „wenn sie aufgrund ihres Beitrags zur Regionalentwicklung und ihrer Art nach gerechtfertigt sind und ihre Höhe den auszugleichenden Nachteilen angemessen ist“, worauf die Kommission im Übrigen im 222. Erwägungsgrund des Beschlusses 2014/883 hingewiesen hat.
Auch wenn sich einige der von den Leitlinien von 2014 und den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung vorgesehenen Kriterien überschneiden können, insbesondere jene über den Beitrag der Beihilfe zur Regionalentwicklung, sind diese Kriterien doch zum einen in den Leitlinien von 2014 stärker ausgeformt und unterscheiden sich zum anderen ihrer Natur nach, da die Leitlinien von 2014 spezifisch die Beihilfen betreffen, die für Flughäfen und Fluggesellschaften gewährt werden. Im Übrigen ist festzustellen, dass der Beitrag zur Regionalentwicklung zwar in den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung eine wesentliche Voraussetzung darstellt, in den Leitlinien von 2014 aber nur eine alternative Voraussetzung ist, wie die Verwendung der Konjunktion „oder“ in deren 113. Erwägungsgrund zeigt.
Als Sechstes ist darauf hinzuweisen, dass der neue Ansatz für eine Prüfung von Betriebsbeihilfen gemäß den Leitlinien von 2014 insbesondere eine Übergangsperiode von zehn Jahren vorsieht, während deren die Flughäfen, insbesondere die Regionalflughäfen, diese Beihilfen in Anspruch nehmen können, wenn sie die Voraussetzungen dieser Leitlinien beachten (vgl. insbesondere die Erwägungsgründe 13, 14 und 112 der Leitlinien von 2014).
Angesichts dieser Umstände ist festzustellen, dass die von der Kommission in dem angefochtenen Beschluss angewandte neue rechtliche Regelung wesentliche Änderungen gegenüber der davor geltenden Regelung aufweist, die im Eröffnungsbeschluss und im Beschluss 2014/883 berücksichtigt wurde.
Zudem war es den Beteiligten, wenn, wie die Kommission vorbringt, die Aufhebung des Beschlusses 2014/883 zur Folge gehabt haben sollte, dass das förmliche Prüfverfahren offenblieb, nicht möglich, Stellung zu nehmen, da dieses Verfahren mit dem Erlass des angefochtenen Beschlusses wieder geschlossen wurde. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Leitlinien von 2014 am 4. April 2014, d. h. nach dem Erlass des Beschlusses 2014/883 und somit nach dem ursprünglichen Abschluss des Prüfverfahrens, veröffentlicht wurden. Daraus folgt, dass die Beteiligten zwischen dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Leitlinien von 2014 und dem Erlass des angefochtenen Beschlusses nicht in die Lage versetzt wurden, sachgemäß zur Anwendbarkeit und der möglichen Auswirkung dieser Leitlinien Stellung zu nehmen, obwohl diese Leitlinien eine Änderung der rechtlichen Regelung darstellten, deren Anwendung auf den vorliegenden Fall die Kommission beschlossen hatte.
Das übrige Vorbringen der Kommission kann diese Feststellungen nicht in Frage stellen.
Im Einzelnen ist das Argument der Kommission zurückzuweisen, dass PLGK weder dargelegt habe, inwiefern der Umstand, dass sie nicht aufgefordert worden sei, sich zur Anwendung der Leitlinien von 2014 zu äußern, sich auf ihre Rechtsposition habe auswirken können, noch, inwiefern die Möglichkeit, sich insoweit zu äußern, zu einem anderen Inhalt des angefochtenen Beschlusses hätte führen können. Denn das Recht der Beteiligten, Stellung nehmen zu können, hat den Charakter einer wesentlichen Verfahrensvorschrift im Sinne von Art. 263 AEUV, deren im konkreten Fall festgestellte Verletzung zur Nichtigerklärung des fehlerhaften Rechtsakts führt, ohne dass nachgewiesen werden müsste, dass eine Auswirkung auf die Partei, die einen solchen Verstoß geltend macht, vorliegt oder dass das Verwaltungsverfahren zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C‑286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 52, und vom 8. September 2016,Goldfish u. a./Kommission, T‑54/14, EU:T:2016:455, Rn. 47, sowie Schlussanträge von Generalanwalt Mengozzi in der Rechtssache Bensada Benallal, C‑161/15, EU:C:2016:3, Nr. 92). Zudem lässt sich jedenfalls unter Berücksichtigung des Wechsels der Rechtsgrundlage im AEU-Vertrag (Art. 107 Abs. 3 Buchst. a AEUV, danach Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV) und der anzuwendenden Leitlinien, mit dem die rechtliche Regelung der Bewertung der Vereinbarkeit der Betriebsbeihilfe (mit dem Binnenmarkt) wesentlich geändert wurde, nicht sagen, welche Tragweite die Stellungnahmen gehabt hätten, die die Beteiligten möglicherweise abgegeben hätten, auch wenn die Kommission in dem angefochtenen Beschluss dieselbe Schlussfolgerung wie in dem zuvor geltenden Beschluss gezogen hat.
Dass die Klägerinnen nach dem Eröffnungsbeschluss nicht Stellung genommen haben sollen, ist für die Feststellung, ob sie nach der Aufhebung des Beschlusses 2014/883 und vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses in der Lage waren, Stellung zu nehmen, irrelevant.
Zum Vorbringen der Kommission im Rahmen ihrer Antwort auf die prozessleitenden Maßnahmen, sie habe die in den Leitlinien von 2014 hinsichtlich der Betriebsbeihilfe aufgestellten „neuen Grundsätze“ nicht angewandt, ist festzustellen, dass dieses wesentlich darauf beruht, dass die Kommission sowohl im Beschluss 2014/883 als auch in dem angefochtenen Beschluss zu dem Ergebnis kam, dass die Betriebsbeihilfe mit dem Binnenmarkt unvereinbar sei, da die Investitionsbeihilfe selbst mit diesem Markt unvereinbar sei. Dieses Vorbringen geht jedoch im Kern dahin, dass der angefochtene Beschluss denselben Inhalt gehabt hätte, wenn die Beteiligten zur Äußerung aufgefordert worden wären. Sie sind daher aus den oben in Rn. 81 dargelegten Gründen zurückzuweisen.
Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, dass, wie insbesondere aus den Erwägungsgründen 196 und 197 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, die Kommission klarstellte, dass sie im vorliegenden Fall die in den Leitlinien von 2014 aufgestellten Grundsätze hinsichtlich der Betriebsbeihilfe anwenden werde. In diesem Rahmen verwies die Kommission im 245. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich auf die Leitlinien von 2014, indem sie ausführte, die Schlussfolgerung, dass die Betriebsbeihilfe mit dem Binnenmarkt unvereinbar sei, weil die Investitionsbeihilfe selbst mit diesem Markt unvereinbar sei, gelte gleichermaßen „nach den [L]eitlinien von 2014“. Sie hat im Übrigen im 246. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses das erste Kriterium der Leitlinien von 2014 angewandt, das sich wesentlich von den Voraussetzungen im Sinne von Punkt 76 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung unterscheidet (siehe oben, Rn. 76). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass, wie sich aus den Erwägungsgründen 198 bis 202 des angefochtenen Beschlusses ergibt, die in den Leitlinien von 2014 aufgestellten Grundsätze angewandt wurden, um die Finanzierung von Investitionsbeihilfen von der Finanzierung von Betriebsbeihilfen zu unterscheiden.
Darüber hinaus ist festzustellen, dass der angefochtene Beschluss zumindest eine – im Übrigen auch in der Antwort der Kommission auf die prozessleitenden Maßnahmen enthaltene – Ungenauigkeit betreffend den rechtlichen Rahmen aufweist, in dem sie die Betriebsbeihilfe deshalb als mit dem Binnenmarkt unvereinbar ansieht, weil die Investitionsbeihilfe selbst mit dem Binnenmarkt unvereinbar sei. Denn die Kommission wies im 245. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses darauf hin, dass diese – auch im 227. Erwägungsgrund des Beschlusses 2014/883 enthaltene – „aufgrund der Luftverkehrsleitlinien von 2005“ gezogene Schlussfolgerung gleichermaßen nach den Luftverkehrsleitlinien von 2014 gelte. Wie sich aus den Erwägungsgründen 227 und 228 des Beschlusses 2014/883 ergibt, nahm die Kommission die Bewertung im Rahmen der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung und auf der Grundlage von Art. 107 Abs. 3 Buchst. a AEUV vor. Genauer gesagt ging die Erwägung der Kommission, die im Übrigen, wie die Formulierung „jedenfalls“ zeigt, ergänzenden Charakter hatte, der im 228. Erwägungsgrund des Beschlusses 2014/883 wiedergegebenen Schlussfolgerung voraus, wonach „[d]eshalb … die … Betriebsbeihilfe … nach Einschätzung der Kommission die Kriterien der Regionalbeihilfe-Leitlinien nicht [erfüllt]“.
Im Übrigen beruht die Erwägung, dass die Betriebsbeihilfe mit dem Binnenmarkt unvereinbar sei, da die Investitionsbeihilfe selbst mit dem Binnenmarkt unvereinbar sei, nicht auf einer ausdrücklich in den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung oder den Leitlinien von 2014 vorgesehenen Voraussetzung. Daher kann aus diesen Leitlinien nicht gefolgert werden, dass es den beteiligten Parteien möglich war, hierzu Stellung zu nehmen, wie die Kommission in ihrer Antwort auf die verfahrensleitenden Maßnahmen im Wesentlichen vorbringt. Hinzu kommt, dass der Beschluss 2014/883 aufgehoben wurde und dass es daher weniger darum geht, ob die beteiligten Parteien in der Lage waren, zu diesem Beschluss Stellung zu nehmen, als vielmehr darum, ob sie dies im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens tun konnten. Im Eröffnungsbeschluss beschränkte sich die Kommission auf den Hinweis, dass eine Betriebsbeihilfe grundsätzlich mit dem Binnenmarkt unvereinbar sei, es sei denn, sie beachte die in den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung aufgeführten Kriterien, was in Anbetracht des Umstands, dass für Pomorze bereits der Flughafen Gdańsk zur Verfügung stehe, a priori offenkundig nicht der Fall sei (Einleitung mit der Überschrift „Beihilferechtliche Würdigung der Maßnahme“ und Erwägungsgründe 63 bis 67 des Eröffnungsbeschlusses).
Zu dem von der Kommission in der mündlichen Verhandlung erstmals vorgetragenen Argument, die Erwägung, dass die Betriebsbeihilfe mit dem Binnenmarkt unvereinbar sei, weil die Investitionsbeihilfe selbst mit diesem Markt unvereinbar sei, beruhe auf einer sich aus dem Vertrag ergebenden „autonomen“ Rechtsgrundlage, ist festzustellen, dass sich diese Auffassung weder auf den Text des Beschlusses 2014/883 noch auf jenen des angefochtenen Beschlusses stützen lässt. Denn neben dem Fehlen einer dahin gehenden Begründung und einer Klarstellung in dem angefochtenen Beschluss erfolgte die Erwägung der Kommission, wie bereits ausgeführt, hinsichtlich des Beschlusses 2014/883 im Rahmen des Art. 107 Abs. 3 Buchst. a AEUV und der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung und hinsichtlich des angefochtenen Beschlusses im Rahmen des Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV und der Leitlinien von 2014.
Schließlich ist zum Verweis der Kommission auf die Rechtssache, in der das Urteil vom 18. November 2004, Ferriere Nord/Kommission (T‑176/01, EU:T:2004:336), ergangen ist, festzustellen, dass das Gericht in dieser Rechtssache entschieden hat, dass „[d]ie in den beiden [maßgeblichen] Gemeinschaftsrahmen aufgestellten Grundsätze … hinsichtlich [der in dem angefochtenen Beschluss angeführten] Gründe im Wesentlichen gleichlautend [sind]“. Insbesondere führte das Gericht aus, die beiden in Rede stehenden Gemeinschaftsrahmen sähen vor, dass die Investitionen, die dem Umweltschutz dienten, beihilfefähig seien und dass sie die gleiche Methode zur Berechnung der beihilfefähigen Kosten enthielten (Urteil vom 18. November 2004, Ferriere Nord/Kommission, T‑176/01, EU:T:2004:336, Rn. 77). Im Übrigen betrafen die Gründe, die in dem in dieser Rechtssache angefochtenen Beschluss angeführt wurden, die in den beiden Gemeinschaftsrahmen im Wesentlichen inhaltsgleich aufgestellten Voraussetzungen. Wie bereits ausgeführt, unterscheiden sich im vorliegenden Fall die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung und die Leitlinien von 2014 wesentlich, insbesondere hinsichtlich der ersten in den Leitlinien von 2014 festgelegten und von der Kommission im angefochtenen Beschluss geprüften Voraussetzung, und setzen zudem eine jeweils andere Bestimmung des AEU-Vertrags um.
In Anbetracht aller dieser Gesichtspunkte ist festzustellen, dass die Kommission gegen die ihr obliegende Verpflichtung verstoßen hat, die Beteiligten in die Lage zu versetzen, Stellung zu nehmen, ohne dass bestimmt zu werden braucht, ob dieser Verstoß auch eine Verletzung der von den Klägerinnen vor dem Gericht geltend gemachten Verfahrensvorschriften, des Rechts auf eine ordnungsgemäße Verwaltung, des Grundsatzes des Vertrauensschutzes und der Verteidigungsrechte darstellt. Insbesondere ist nicht zu prüfen, ob es den Klägerinnen möglich war, vor dem Gericht die Verletzung der Verteidigungsrechte der Republik Polen geltend zu machen, die dieser Mitgliedstaat im Übrigen in seinem Streithilfeschriftsatz gerügt hat. In diesem Kontext braucht auch nicht festgestellt zu werden, ob die Kommission auch dadurch gegen eine ihr obliegende Verpflichtung verstoßen hat, dass sie es unterlassen hat, die Beteiligten zur Stellungnahme zu den in dem angefochtenen Beschluss vorgenommenen tatsächlichen Änderungen aufzufordern.
Hinsichtlich der Tragweite der damit festgestellten Rechtswidrigkeit ist zu beachten, dass, auch wenn die in Rede stehende Beihilfe tatsächlich aus zwei Arten der Finanzierung besteht, nämlich aus einer Investitionsbeihilfe und einer Betriebsbeihilfe, diese beiden Finanzierungen von der Kommission zusammen beurteilt wurden, um namentlich zu der Qualifizierung als staatliche Beihilfe zu gelangen. Insbesondere zog die Kommission im 191. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses die Schlussfolgerung, dass sie „die Kapitalzuführungen für die [PLGK] als staatliche Beihilfen [betrachtet]“. Für diese Schlussfolgerung wandte die Kommission insbesondere das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers an, ohne dabei zwischen den unterschiedlichen Arten der Finanzierung zu unterscheiden. Diese Gesamtbeurteilung spiegelt sich im Übrigen im verfügenden Teil des angefochtenen Beschlusses wider, da die Kommission in dessen Art. 2 Abs. 1 feststellt, dass es sich „[b]ei den Kapitalzuführungen, die die [PLGK] zwischen dem 28. August 2007 und dem 17. Juni 2013 erhalten hat, … um eine staatliche Beihilfe [handelt], die [die Republik] Polen … rechtswidrig gewährt hat“. Diese zwischen dem 28. August 2007 und dem 17. Juni 2013 vorgenommenen Kapitalzuführungen sind in der Aufstellung im 57. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses aufgeführt, ohne dass die Kommission danach unterscheidet, ob die Beträge als Betriebsbeihilfe oder als Investitionsbeihilfe zugewiesen wurden. Im Übrigen sieht Art. 3 Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses vor, dass „[die Republik] Polen … die in Artikel 2 Absatz 1 genannte Beihilfe von der Empfängerin zurückzufordern [hat]“, ohne dass auch hier nach einer an eine Investition gebundenen oder einer an den Betrieb gebundenen Finanzierung unterschieden würde. Schließlich waren die Beurteilung der Vereinbarkeit der Investitionsbeihilfe und diejenige der Vereinbarkeit der Betriebsbeihilfe eng miteinander verbunden, was die Kommission in ihrer Antwort auf die prozessleitenden Maßnahmen bestätigt hat. Unter diesen Umständen ist es nicht möglich, den verfügenden Teil des angefochtenen Beschlusses dahin auszulegen, dass er sich auf die Investitionsbeihilfe und die Betriebsbeihilfe als voneinander trennbare Maßnahmen bezieht. Was das von der Kommission in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Argument anbelangt, dass eine vollständige Nichtigerklärung der Art. 2 bis 5 des angefochtenen Beschlusses über die Tragweite des von den Klägerinnen geltend gemachten Klagegrundes hinausgehen würde, der nur die Betriebsbeihilfe betreffe, genügt als Erstes der Hinweis, dass die Klägerinnen die Nichtigerklärung dieser Artikel beantragen, als Zweites, dass es sich um einen Gesichtspunkt zwingenden Rechts handelt, und als Drittes, dass das Argument der Kommission nicht den Umstand in Frage stellen kann, dass sich die Art. 2 bis 5 des angefochtenen Beschlusses in untrennbarer Weise auf die Investitionsbeihilfe und auf die Betriebsbeihilfe beziehen.
Nach alledem ist dem sechsten Klagegrund zu folgen, und die Art. 2 bis 5 des angefochtenen Beschlusses sind demgemäß für nichtig zu erklären, ohne dass die übrigen geltend gemachten Klagegründe zu prüfen sind.
[nicht wiedergegeben]
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Siebte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1.
Die Art. 2 bis 5 des Beschlusses (EU) 2015/1586 der Kommission vom 26. Februar 2015 über die staatliche Beihilfe SA.35388 (13/C) (ex 13/NN und ex 12/N) – Polen – Errichtung des Flughafens Gdynia-Kosakowo werden für nichtig erklärt.
2.
Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die der Gmina Miasto Gdynia und der Port Lotniczy Gdynia Kosakowo sp. z o.o. entstanden sind.
3.
Die Republik Polen trägt ihre eigenen Kosten.
Tomljenović
Bieliūnas
Marcoulli
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 17. November 2017.
Unterschriften
( *1 ) Verfahrenssprache: Polnisch.
( 1 ) Es werden nur die Randnummern des Urteils wiedergegeben, deren Veröffentlichung das Gericht für zweckdienlich erachtet.