Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 18.01.2018 – T-76/15
ECLI:EU:T:2018:9
URTEIL DES GERICHTS (Siebte Kammer)
18. Januar 2018 ( *1 )
„Forschung und technologische Entwicklung – EIT – Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 – Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für die Benennung einer Wissens- und Innovationsgemeinschaft – Ablehnung des Angebots der Kläger – Verordnung (EG) Nr. 294/2008 – Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 – Rechtswidrige Übertragung von Befugnissen“
In der Rechtssache T‑76/15
Kenup Foundation mit Sitz in Kalkara (Malta),
Candena GmbH mit Sitz in Lüneburg (Deutschland),
CO BIK Center odličnosti za biosenzoriko, instrumentacijo in procesno kontrolo mit Sitz in Ajdovščina (Slowenien),
Evotec AG mit Sitz in Hamburg (Deutschland),
Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte U. Soltész, C. Wagner, H. Weiß und A. Richter, dann Rechtsanwälte U. Soltész, H. Weiß und A. Richter und schließlich Rechtsanwälte U. Soltész und H. Weiß,
Kläger,
unterstützt durch
Republik Malta, vertreten durch M. E. Perici Calascione als Bevollmächtigte,
und
Stiftung Universität Lüneburg, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Oehl,
Streithelferinnen,
gegen
Europäisches Innovations- und Technologieinstitut (EIT), vertreten durch M. Kern als Bevollmächtigten im Beistand der Rechtsanwälte P. de Bandt und M. Gherghinaru,
Beklagter,
wegen einer Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Beschlüsse vom 9. Dezember 2014, deren Inhalt mit Schreiben vom 10. Dezember 2014 mitgeteilt wurde und mit denen das EIT die Wissens- und Innovationsgemeinschaft (KIC) „Innovation für gesundes Leben und aktives Altern“ benannt und den vom Kenup-Konsortium eingereichten Vorschlag abgelehnt hat,
erlässt
DAS GERICHT (Siebte Kammer)
unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tomljenović, der Richterin A. Marcoulli (Berichterstatterin) und des Richters A. Kornezov,
Kanzler: E. Coulon,
folgendes
Urteil ( 1 )
[nicht wiedergegeben]
Verfahren und Anträge der Parteien
Mit Klageschrift, die am 18. Februar 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Kläger, die Kenup Foundation, die Candena GmbH, das CO BIK Center odličnosti za biosenzoriko, instrumentacijo in procesno kontrolo (im Folgenden: Forschungseinrichtung) und die Evotec AG, die vorliegende Klage erhoben.
Am 1. Juni 2015 hat das EIT eine Klagebeantwortung eingereicht.
Mit Entscheidung vom 6. Juli 2015 hat der Präsident der Achten Kammer des Gerichts die Republik Malta als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kläger zugelassen.
Mit Beschluss vom 19. Oktober 2015 hat der Präsident der Achten Kammer des Gerichts die Stiftung Universität Lüneburg als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kläger zugelassen.
Der Streithilfeschriftsatz der Republik Malta ist am 16. November 2015 eingegangen.
Die Erwiderung ist am 16. November 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen.
Der Streithilfeschriftsatz der Stiftung Universität Lüneburg ist am 2. Dezember 2015 eingegangen.
Die Gegenerwiderung ist am 27. Januar 2016 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden.
Im Zuge einer Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts ist die Rechtssache der Siebten Kammer zugewiesen worden, in der eine neue Berichterstatterin bestimmt worden ist.
Mit Schriftsatz vom 10. Mai 2016 haben die Kläger ein neues Beweisangebot vorgelegt, zu dem das EIT, die Republik Malta und die Stiftung Universität Lüneburg Stellung genommen haben.
Am 5. Mai 2017 hat das Gericht im Wege einer prozessleitenden Maßnahme schriftliche Fragen an die Parteien gestellt, die diese fristgemäß beantwortet haben.
Mit Schriftsatz vom 4. Juli 2017 haben die Kläger einen neuen Klagegrund geltend gemacht sowie neue Beweisangebote vorgelegt, wozu das EIT und die Republik Malta Stellung genommen haben.
Nach Art. 106 Abs. 3 seiner Verfahrensordnung hat das Gericht (Siebte Kammer) beschlossen, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden.
Die Kläger, unterstützt durch die Republik Malta und die Stiftung Universität Lüneburg, beantragen im Wesentlichen,
–
die Beschlüsse vom 9. Dezember 2014, deren Inhalt mit Schreiben vom 10. Dezember 2014 mitgeteilt wurde (im Folgenden: angefochtene Beschlüsse) und mit denen das EIT die KIC „Innovation für gesundes Leben und aktives Altern“ benannt und den vom Kenup-Konsortium eingereichten Vorschlag abgelehnt hat, für nichtig zu erklären;
–
dem EIT die Kosten aufzuerlegen.
Das EIT beantragt,
–
die Klage abzuweisen;
–
den Klägern die Kosten einschließlich der ihm entstandenen Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
[nicht wiedergegeben]
Zur Begründetheit
[nicht wiedergegeben]
Das Gericht wird zunächst den ersten Klagegrund prüfen.
Die Kläger, unterstützt durch die Republik Malta und die Stiftung Universität Lüneburg, machen geltend, dass die vom EIT beauftragten unabhängigen Sachverständigen mit ihrer Bewertung ihre bloß beratende Funktion, mit der sie kraft Gesetzes betraut gewesen seien, überschritten hätten. Die Sachverständigen seien mit der Vorauswahl der Vorschläge beauftragt worden und hätten daher den vom Kenup-Konsortium eingereichten Vorschlag ablehnen können, ohne dass vom Verwaltungsrat eine Entscheidung erlassen worden sei und ohne dass dieser den Vorschlag geprüft habe. Zwar spielten die Sachverständigen eine führende Rolle bei der Bewertung von KIC‑Vorschlägen, für deren Auswahl und die Benennung sei aber – insbesondere in Anbetracht der fundamentalen Bedeutung einer solchen Entscheidung – ausschließlich der Verwaltungsrat zuständig, ohne dass die Möglichkeit einer Übertragung bestehe. Die von den Sachverständigen getroffene Entscheidung über die Vorauswahl könne umso weniger dem Verwaltungsrat zugerechnet werden, als dieser die Sachverständigen, die weder Anweisungen oder Orientierungshilfen erhalten hätten noch vom Verwaltungsrat beaufsichtigt worden seien, unter Verstoß gegen die Verordnung Nr. 1290/2013 nicht bestellt habe; diese Aufgaben seien im vorliegenden Fall vom Anweisungsbefugten, d. h. dem Direktor des EIT, wahrgenommen worden. Hierzu machen die Kläger geltend, dass der Direktor des EIT in unzulässiger Weise Einfluss auf das Bewertungsverfahren genommen habe. Schließlich habe sich der Verwaltungsrat, obwohl die Sachverständigen über ein weites Ermessen verfügt hätten, nicht auf ihre Bewertung stützen dürfen, ohne sie zu überprüfen.
Das EIT tritt diesem Vorbringen entgegen und macht geltend, dass die Entscheidung über die Benennung der KIC vom Verwaltungsrat am Ende eines Verfahrens erlassen worden sei, das gemäß den auf das EIT und die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen anwendbaren Verordnungen abgelaufen sei. Das EIT weist ausdrücklich darauf hin, dass für die Organisation und die Verwaltung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nicht nur der Verwaltungsrat verantwortlich sei, da Funktionen sowohl auf unabhängige Sachverständige als auch auf den Direktor des EIT übertragen worden seien. Entgegen dem Vorbringen der Kläger falle die Auswahl der Sachverständigen nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsrats. Des Weiteren sei der gesamte Benennungsprozess unter der vollständigen Kontrolle des Verwaltungsrats verblieben. So habe dieser die Kriterien für die Auswahl der KIC, den Text der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und das allgemeine Konzept für die Bewertung festgelegt. Außerdem habe er die Profile der unabhängigen Sachverständigen sowie die Kriterien und das Verfahren für ihre Auswahl und die Zusammensetzung der Sachverständigengruppen gebilligt. Ferner sei der Verwaltungsrat ordnungsgemäß über die Ergebnisse des von den Sachverständigen durchgeführten Bewertungsverfahrens informiert worden. Schließlich habe er allein nach den Anhörungen den Beschluss über die Benennung der KIC und die Ablehnung des Vorschlags des Kenup-Konsortiums erlassen; die Sachverständigen hätten keine Entscheidung zu dieser Frage getroffen.
Der erste Klagegrund gliedert sich in zwei Teile. Mit dem ersten Teil machen die Kläger im Wesentlichen geltend, dass der Beschluss über die Ablehnung des Vorschlags des Kenup-Konsortiums von einer unzuständigen Stelle erlassen worden sei, da er auf einer Entscheidung der unabhängigen Sachverständigen beruhe und nicht auf einem formellen Beschluss des Verwaltungsrats. Mit dem zweiten Teil rügen die Kläger eine rechtswidrige Übertragung der dem Verwaltungsrat zugewiesenen Befugnisse auf die unabhängigen Sachverständigen, ohne dass der Verwaltungsrat ihre Arbeit festlege und kontrolliere.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1290/2013 für die Beteiligung an den indirekten Maßnahmen zur Durchführung des Rahmenprogramms Horizont 2020 die Regeln der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. 2012, L 298, S. 1) und die der delegierten Verordnung gelten, vorbehaltlich der durch die Verordnung Nr. 1290/2013 festgelegten speziellen Regeln. Gemäß Art. 1 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1290/2013 können auch in der Verordnung Nr. 294/2008 Regeln festgelegt werden, die von den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1290/2013 abweichen.
Daraus folgt, dass das EIT, wenn es, wie im vorliegenden Fall, eine KIC zur Durchführung des Rahmenprogramms Horizont 2020 auswählt und benennt, zunächst die in der Verordnung Nr. 294/2008 festgelegten Vorschriften, dann die Vorschriften über die Teilnahme am Rahmenprogramm Horizont 2020 und schließlich die Verordnung Nr. 1605/2002 und die delegierte Verordnung beachten muss.
Sodann ist darauf hinzuweisen, dass das EIT gemäß Art. 4 der Verordnung Nr. 294/2008 in seiner auf den vorliegenden Fall anwendbaren Fassung über „ein[en] Verwaltungsrat [verfügt], der sich aus hochrangigen Mitgliedern mit Erfahrung in den Bereichen Hochschulbildung, Forschung, Innovation und Wirtschaft zusammensetzt [und der] für die Lenkung der Tätigkeiten des EIT, für die Auswahl, Benennung und Evaluierung der KIC sowie für alle weiteren strategischen Entscheidungen [zuständig ist]“. In Art. 5 dieser Verordnung heißt es: „Zur Verwirklichung seiner Zielsetzung nimmt das EIT folgende Aufgaben wahr: … Auswahl und Benennung von KIC“. Art. 7 dieser Verordnung bestimmt: „Eine Partnerschaft wird vom EIT im Anschluss an ein wettbewerbsorientiertes, offenes und transparentes Verfahren für die Bildung einer KIC ausgewählt und benannt. Für die Auswahl der KIC bestimmt und veröffentlicht das EIT detaillierte Kriterien, die auf den Grundsätzen der Exzellenz und der Innovationsrelevanz beruhen“. In diesem Artikel heißt es auch, dass „an dem Auswahlverfahren … externe und unabhängige Experten teil[nehmen]“.
Schließlich bestimmt Art. 15 der Verordnung Nr. 1290/2013, dass „[d]ie eingereichten Vorschläge … auf der Grundlage [verschiedener] Gewährungskriterien bewertet [werden, nämlich]: … Exzellenz, … Wirkung [und] Qualität und Effizienz der Durchführung“, dass „[d]ie Vorschläge … entsprechend den Bewertungsergebnissen in eine Rangfolge gebracht [werden]“, dass „[d]ie Auswahl … anhand dieser Rangfolge [erfolgt]“ und dass „[d]ie Bewertung … von unabhängigen Sachverständigen durchgeführt [wird]“. Art. 40 dieser Verordnung bestimmt: „Die Kommission und gegebenenfalls die Fördereinrichtungen können unabhängige Sachverständige bestellen, die die Vorschläge nach Artikel 15 bewerten oder sie bei Folgendem beraten oder unterstützen: … Bewertung von Vorschlägen …“
Aus einer Gesamtschau der oben in den Rn. 53 und 54 wiedergegebenen Bestimmungen ergibt sich zum einen, dass die Auswahl und die Benennung der KIC in die Zuständigkeit des Verwaltungsrats fallen, und zum anderen, dass unabhängige Sachverständige an dem Auswahlverfahren teilnehmen und die Vorschläge bewerten, um sie in eine Rangfolge zu bringen. Der Verwaltungsrat wählt die KIC auf der Grundlage dieser Rangfolge aus.
Hierzu geht aus der Rechtsprechung hervor, dass das EIT, auch wenn es externe Sachverständige hinzuzieht, deswegen nicht davon befreit ist, ihre Arbeiten zu bewerten (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 8. Juli 2009, Zenab/Kommission, T‑33/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:250, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Die Begründetheit der beiden Teile des ersten Klagegrundes ist anhand der Bestimmungen und des Grundsatzes, die oben in den Rn. 51 bis 56 wiedergegeben wurden, zu prüfen.
Zum ersten Teil
Zunächst ist festzustellen, dass die angefochtenen Beschlüsse im Rahmen des Verfahrens zur Auswahl der KIC „Innovation für gesundes Leben und aktives Altern“, wie sie in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen definiert wurde, erlassen wurden. Gemäß den Angaben in Nr. 7 dieser Aufforderung, bei denen feststeht, dass sie sowohl von den unabhängigen Sachverständigen als auch vom EIT beachtet wurden, waren die für die Auswahl in Betracht kommenden Vorschläge von hochrangigen unabhängigen externen Sachverständigen zu bewerten. Jeder Vorschlag wurde so von fünf Sachverständigen geprüft, und zwar drei Sachverständigen zu dem betreffenden Thema und zwei sogenannten „horizontalen“ Sachverständigen, wobei jeder einen Bewertungsbericht pro Vorschlag verfassen musste. Sodann musste die Sachverständigengruppe einen konsolidierten Bewertungsbericht für jeden Vorschlag ausarbeiten. Anschließend wurden die drei bestplatzierten Vorschläge von einer zweiten Gruppe hochrangiger unabhängiger Sachverständiger bewertet, die damit beauftragt war, eine abschließende Empfehlung abzugeben, die eine Übersicht über diese drei Vorschläge sowie Empfehlungen enthielt, wie diese verbessert oder ausgebaut werden könnten. Schließlich waren die Vertreter der drei bestbenoteten Vorschläge vom Verwaltungsrat anzuhören, bevor dieser die ausgewählte KIC benennt.
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die unabhängigen Sachverständigen lediglich die übermittelten Vorschläge bewertet haben, ohne eine formelle Entscheidung über den Ausschluss der Angebote zu treffen, die unterhalb des dritten Rangs gelistet waren. Entgegen dem Vorbringen der Kläger wurde der formelle Beschluss, mit dem der vom Kenup-Konsortium eingereichte Vorschlag abgelehnt wurde, vom Verwaltungsrat zusammen mit dem Beschluss erlassen, den Vorschlag „InnoLife – Better, longer lives“ als KIC „Innovation für gesundes Leben und aktives Altern“ zu benennen.
Daher ist der erste Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen.
Zum zweiten Teil
Aus dem oben in Rn. 58 beschriebenen Verfahren zur Bewertung der Vorschläge ergibt sich, dass die mit der abschließenden Empfehlung beauftragte Sachverständigengruppe nur die drei Vorschläge zu prüfen hatte, die nach der Bewertung durch die erste Sachverständigengruppe am besten benotet worden waren. Des Weiteren waren nur die Vertreter dieser drei Vorschläge vom Verwaltungsrat anzuhören. Hierzu ist festzustellen, dass in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen eindeutig angegeben war, dass die KIC vom EIT erstens auf der Grundlage der von der Sachverständigengruppe erstellten konsolidierten Bewertungsberichte zu den drei besten Vorschlägen, zweitens auf der Grundlage des Berichts der mit der abschließenden Empfehlung beauftragten Sachverständigengruppe und drittens auf der Grundlage des Ergebnisses der Anhörungen ausgewählt werden würde. Somit sollte das EIT seine Auswahl nur auf der Grundlage der Arbeiten der unabhängigen Sachverständigen zu den drei bestbenoteten Vorschlägen und des Ergebnisses der Anhörungen von deren Vertretern treffen.
Hierzu geht aus den Akten hervor, dass den Mitgliedern des Verwaltungsrats über eine geschützte Website sämtliche im Rahmen der KIC „Innovation für gesundes Leben und aktives Altern“ eingereichten Vorschläge, darunter der Vorschlag des Kenup-Konsortiums, zur Verfügung standen. Ferner hatte der Direktor des EIT vor den Anhörungen den Verwaltungsrat auf die verschiedenen Etappen des Bewertungsverfahrens einschließlich der verschiedenen Noten hingewiesen, die insgesamt und nach Unterkriterien an die fünf eingereichten Vorschläge vergeben worden waren. Dagegen war keine der von den unabhängigen Sachverständigen durchgeführten Analysen des Vorschlags des Kenup-Konsortiums an die Mitglieder des Verwaltungsrats übermittelt worden. Anlage I zu dem informatorischen Vermerk mit Datum vom 1. Dezember 2014, der vom Direktor des EIT für die Mitglieder des Verwaltungsrats erstellt worden war und auf Ersuchen des Gerichts zu den Akten gereicht worden ist, enthielt nämlich lediglich eine Zusammenfassung der Bewertungsberichte, die von der Sachverständigengruppe nur zu den für die Anhörungen ausgewählten Vorschlägen erstellt worden waren. Zudem geht aus dem Verfahren der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nicht hervor – und wird im Übrigen auch nicht vorgetragen –, dass die Mitglieder des Verwaltungsrats an den Arbeitssitzungen der Sachverständigen teilgenommen haben.
Wie das EIT in der Klagebeantwortung geltend macht, stand es den Mitgliedern des Verwaltungsrats zwar frei, Fragen zu stellen und ergänzende Informationen zu sämtlichen Vorschlägen und ihrer Bewertung durch die Sachverständigen anzufordern. Jedoch standen den Mitgliedern des Verwaltungsrats, wie oben in Rn. 62 ausgeführt wurde, die Bewertungen oder eine Zusammenfassung der Bewertungen, die von der Sachverständigengruppe bezüglich der beiden für die Anhörungen nicht ausgewählten Vorschläge vorgenommen worden waren, nicht zur Verfügung.
Jedenfalls konnten etwaige Initiativen des Verwaltungsrats nicht die Tatsache in Frage stellen, dass nur die drei Vorschläge, die von den Sachverständigen am besten benotet worden waren, als KIC „Innovation für gesundes Leben und aktives Altern“ benannt werden konnten. Das im Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen festgelegte Verfahren machte es dem Verwaltungsrat nämlich unmöglich, den Vorschlag des Kenup-Konsortiums auszuwählen und seine Vertreter zur Teilnahme an den Anhörungen einzuladen, da dieser Vorschlag von den unabhängigen Sachverständigen an die vierte Stelle gesetzt worden war. Diese Schlussfolgerung wird durch den Wortlaut des Schreibens vom 10. Dezember 2014 bestätigt, mit dem der Koordinator des Kenup-Konsortiums über die Ablehnung seines Vorschlags informiert wurde und in dem dieser Ausschluss unbestreitbar an die Platzierung des Vorschlags des Konsortiums unterhalb des dritten Platzes geknüpft wird. Zu diesem Punkt kann mit den Klägern festgestellt werden, dass das EIT in seiner Antwort auf ihre Bitte um ergänzende Informationen erklärt hat, dass den Sachverständigen mit der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen Befugnisse übertragen wurden, um eine Vorauswahl der Vorschläge zu treffen.
Gemäß dem in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen festgelegten Verfahren konnte der Verwaltungsrat daher am Ende der Anhörungen nur die von den Sachverständigen festgelegte Rangfolge der drei besten Vorschläge ändern, wie das EIT im Übrigen in Nr. 63 der Klagebeantwortung erklärt. Jedoch darf der Umstand, dass gemäß Art. 15 der Verordnung Nr. 1290/2013 die KIC auf der Grundlage der Rangfolge der Vorschläge ausgewählt wird, die entsprechend der von den unabhängigen Sachverständigen durchgeführten Bewertung festgelegt wird, nicht dazu führen, dass das EIT – auch nur teilweise – an die so festgelegte Rangfolge gebunden wäre.
Die Tatsache, dass die Mitglieder des Kenup-Konsortiums die Bedingungen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vor deren Beendigung nicht beanstandet haben, kann ihnen nicht die Möglichkeit nehmen, im Rahmen der vorliegenden Klage die Unregelmäßigkeit des durch die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen festgelegten Auswahlverfahrens geltend zu machen. Hierzu kann darauf hingewiesen werden, dass Ausschreibungsunterlagen wie im vorliegenden Fall die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen keine Handlung sind, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage auf der Grundlage von Art. 263 Abs. 4 AEUV sein kann. Die angefochtenen Beschlüsse waren demnach die ersten von den Klägern anfechtbaren Handlungen und damit die ersten Handlungen, die sie berechtigten, inzident die Rechtmäßigkeit des vom EIT festgelegten Verfahrens zur Auswahl der KIC zu rügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2011, Evropaïki Dynamiki/EIB, T‑461/08, EU:T:2011:494, Rn. 73 und 74 und die dort angeführte Rechtsprechung). Daher kann das EIT nicht mit Erfolg geltend machen, dass sich der Ausschluss des Kenup-Konsortiums aus der strikten Anwendung des vom Verwaltungsrat festgelegten Verfahrens der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ergebe.
Nach alledem ist das Vorbringen der Kläger begründet, dass der Verwaltungsrat unter Verstoß gegen Art. 4 der Verordnung Nr. 294/2008 seine Befugnisse zur Auswahl der Vorschläge nicht vollständig ausgeübt hat, da ein Teil dieser Befugnisse auf Sachverständige übertragen worden war, ohne dass der Verwaltungsrat zu irgendeinem Zeitpunkt ihre Arbeiten bezüglich der nicht unter den ersten drei platzierten Vorschläge angemessen hätte würdigen können.
Die Umstände, dass der Verwaltungsrat den Text der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, die Kriterien für die Auswahl der KIC sowie die Kriterien für die Auswahl der mit der Bewertung der Vorschläge betrauten Sachverständigen erlassen hat und dass er das ganze Verfahren, das zu ihrer Auswahl geführt hat, verfolgt hat, können diese Feststellung nicht in Frage stellen.
Daraus folgt, dass dem zweiten Teil des ersten Klagegrundes stattzugeben ist und aus diesem Grund sowohl der Beschluss, mit dem das EIT den Vorschlag des Kenup-Konsortiums abgelehnt hat, als auch der eng damit verbundene Beschluss, mit dem es den Vorschlag mit dem Namen „InnoLife – Better, longer lives“ benannt hat, für nichtig zu erklären sind, ohne dass über die neun anderen Klagegründe entschieden werden müsste, insbesondere über den Klagegrund eines Interessenkonflikts, was die Mitglieder des Verwaltungsrats betrifft, u. a. hinsichtlich der Frage, ob das EIT die gesamte gebührende Sorgfalt hat walten lassen, um sicherzustellen, dass die Mitglieder ihre Funktionen unparteilich und objektiv ausüben, wo doch zum einen das Unparteilichkeitsgebot die subjektive Unparteilichkeit, aber auch die objektive Unparteilichkeit dieser Mitglieder in dem Sinne umfasst, dass die Einrichtung oder sonstige Stelle der Union hinreichende Garantien bieten muss, um jeden berechtigten Zweifel in dieser Hinsicht auszuschließen (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Juli 2013, Ziegler/Kommission, C‑439/11 P, EU:C:2013:513, Rn. 155), und zum anderen eine entsprechende Kontrolle unabhängig von jeder Beurteilung ihrer Sachkenntnis durchzuführen ist.
[nicht wiedergegeben]
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Siebte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1.
Die Beschlüsse vom 9. Dezember 2014, deren Inhalt mit Schreiben vom 10. Dezember 2014 mitgeteilt wurde und mit denen das Europäische Innovations- und Technologieinstitut (EIT) die Wissens- und Innovationsgemeinschaft (KIC) „Innovation für gesundes Leben und aktives Altern“ benannt und den vom Kenup-Konsortium eingereichten Vorschlag abgelehnt hat, werden für nichtig erklärt.
2.
Das EIT trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten, die der Kenup Foundation, der Candena GmbH, dem CO BIK Center odličnosti za biosenzoriko, instrumentacijo in procesno kontrolo und der Evotec AG entstanden sind.
Tomljenović
Marcoulli
Kornezov
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 18. Januar 2018.
Unterschriften
( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.
( 1 ) Es werden nur die Randnummern des Urteils wiedergegeben, deren Veröffentlichung das Gericht für zweckdienlich erachtet.