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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 25.01.2018 – C-314/16
ECLI:EU:C:2018:42
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer)
25. Januar 2018 ( *1 )
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verkehr – Richtlinie 2006/126/EG – Führerschein – Begriffsbestimmungen der Klassen C1 und C sowie D1“
In der Rechtssache C‑314/16
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV, eingereicht am 1. Juni 2016,
Europäische Kommission, vertreten durch J. Hottiaux und Z. Malůšková als Bevollmächtigte,
Klägerin,
gegen
Tschechische Republik, vertreten durch M. Smolek, T. Müller und J. Vláčil als Bevollmächtigte,
Beklagte,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)
unter Mitwirkung des Richters E. Juhász (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Kammerpräsidenten, der Richterin K. Jürimäe und des Richters C. Lycourgos,
Generalanwalt: Y. Bot,
Kanzler: I. Illéssy, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juni 2017,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 7. September 2017
folgendes
Urteil
Mit ihrer Klage beantragt die Europäische Kommission beim Gerichtshof die Feststellung, dass
–
die Tschechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 4 Buchst. d und f der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. 2006, L 403, S. 18) verstoßen hat, dass sie die Verpflichtung, unter der Begriffsbestimmung der Klassen C1 und C nur Kraftwagen zusammenzufassen, die nicht unter die Klassen D1 oder D fallen, nicht erfüllt hat;
–
die Tschechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 4 Buchst. h dieser Richtlinie verstoßen hat, dass sie die Begriffsbestimmung der Klasse D1 auf Kraftwagen, die für die Beförderung von mehr als acht Personen ausgelegt und gebaut wurden, beschränkt hat.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Die Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. 1991, L 237, S. 1) sah in Art. 3 Abs. 2 vor:
„Innerhalb der Klassen A, B, B + E, C, C + E, D und D + E kann für das Führen von Fahrzeugen folgender Unterklassen ein besonderer Führerschein ausgestellt werden:
…
Unterklasse D1:
–
Kraftwagen zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz, jedoch mit nicht mehr als 16 Sitzplätzen außer dem Führersitz; hinter den Kraftwagen dieser Unterklasse kann ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden;
…“
In den Erwägungsgründen 2 und 12 der Richtlinie 2006/126 heißt es:
„(2)
Die Regelungen zum Führerschein sind wesentliche Bestandteile der gemeinsamen Verkehrspolitik, tragen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit bei und erleichtern die Freizügigkeit der Personen, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, der den Führerschein ausgestellt hat, niederlassen. … Trotz der bei der Harmonisierung der Vorschriften für den Führerschein erzielten Fortschritte bestehen bei den Vorschriften über die Häufigkeit der Erneuerung von Führerscheinen und über die Fahrzeugunterklassen weiterhin erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten, die zur Unterstützung der Durchführung der Gemeinschaftspolitik eine stärkere Harmonisierung erforderlich machen.
…
(12)
Die Begriffsbestimmungen der Klassen sollten die technischen Merkmale der betreffenden Fahrzeuge sowie die zum Führen eines Fahrzeugs erforderlichen Fähigkeiten besser widerspiegeln.“
Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2006/126 sieht vor: „Die Mitgliedstaaten führen einen nationalen Führerschein gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie nach dem in Anhang I wiedergegebenen EG-Muster ein.“
Art. 4 („Klassen, Begriffsbestimmungen und Mindestalter“) der Richtlinie 2006/126 lautet:
„1. Der Führerschein nach Artikel 1 berechtigt zum Führen von Kraftfahrzeugen der nachstehend definierten Klassen. Er kann ab dem für die einzelnen Klassen angegebenen Mindestalter ausgestellt werden. Als ‚Kraftfahrzeug‘ gilt jedes auf der Straße mit eigener Kraft verkehrende Fahrzeug mit Antriebsmotor mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen.
…
4. Kraftwagen:
–
als ‚Kraftwagen‘ gelten Kraftfahrzeuge, die üblicherweise auf der Straße zur Beförderung von Personen oder Gütern oder zum Ziehen von Fahrzeugen, die für die Personen- oder Güterbeförderung benutzt werden, dienen. Dieser Begriff schließt Oberleitungsomnibusse – d. h. nicht schienengebundene, mit einer elektrischen Leitung verbundene Fahrzeuge – ein. Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen fallen nicht darunter;
…
d)
Klasse C1:
nicht unter die Klassen D oder D1 fallende Kraftwagen, deren zulässige Gesamtmasse mehr als 3500 kg, jedoch nicht mehr als 7500 kg beträgt, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind; hinter Kraftwagen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden;
…
f)
Klasse C:
nicht unter die Klassen D und D1 fallende Kraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind; hinter Kraftwagen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden;
…
h)
Klasse D1:
Kraftwagen, die zur Beförderung von nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge höchstens 8 m beträgt; hinter Kraftwagen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden;
…
j)
Klasse D:
Kraftwagen, die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind; hinter Kraftwagen, die mit einem Führerschein der Klasse D geführt werden dürfen, darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden;
…“
In Art. 16 („Umsetzung“) der Richtlinie 2006/126 heißt es:
„1. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 19. Januar 2011 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 1 Absatz 1, Artikel 3, Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 sowie Absatz 4 Buchstaben b bis k … nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
2. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 19. Januar 2013 an.
…“
Die Nrn. 4.1.9 und 4.1.10 des Anhangs II Titel I („Mindestanforderungen an die Fahrprüfungen“) A („Prüfung der Kenntnisse“) Nr. 4 („Besondere Bestimmungen für die Klassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 und D1E“) der Richtlinie 2006/126 bestimmen:
„4.1.9.
Sicherheitsfaktoren im Zusammenhang mit der Beladung des Fahrzeugs: Kontrolle des Ladeguts (verstauen und verzurren), Beherrschen von Schwierigkeiten mit verschiedenen Arten von Ladegut (z. B. flüssiges, hängendes Ladegut, …), Be- und Entladen von Gütern und dafür erforderliche Verwendung von Ladevorrichtungen (nur bei den Klassen C, CE, C1 und C1E);
4.1.10.
Kenntnis der Verantwortung des Fahrers bei der Personenbeförderung; Komfort und Sicherheit der Passagiere; Beförderung von Kindern; notwendige Kontrolle vor dem Abfahren; alle Bustypen sollten Teil der Prüfung der Kenntnisse sein (öffentliche Busse und Reisebusse, Busse mit speziellen Abmessungen, …) (nur bei den Klassen D, DE, D1 und D1E).“
Die Nrn. 8.1.6, 8.1.8, 8.2.3 und 8.2.4 des Anhangs II Titel I B („Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen“) Nr. 8 („Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen für die Klassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 und D1E“) sehen vor:
,,8.1.6.
Sicherheitsfaktoren in Bezug auf die Fahrzeugbeladung überprüfen: Fahrzeugkarosserie, Blechabdeckung, Frachttüren, Ladevorrichtung (wenn vorhanden), Verriegelung der Kabine (wenn vorhanden)[,] Art der Beladung, Sicherung der Ladung (nur für die Klassen C, CE, C1 und C1E);
…
8.1.8.
Nachweis der Befähigung, bestimmte Sicherheitsmaßnahmen vornehmen zu können: die Fahrzeugkarosserie, die Fahrgasttüren, den Notausstieg, die Erste-Hilfe-Ausrüstung, die Feuerlöscher und andere Sicherheitsausrüstung kontrollieren (nur für die Klassen D, DE, D1 und D1E);
…
8.2.3.
zum Be- oder Entladen sicher an einer Laderampe/-plattform oder einer ähnlichen Einrichtung parken (nur für die Klassen C, CE, C1 und C1E);
8.2.4.
parken, um Passagieren ein sicheres Ein- und Aussteigen aus dem Bus zu ermöglichen (nur für die Klassen D, DE, D1 und D1E).“
Tschechisches Recht
Art. 80a Abs. 1 Buchst. g bis i des Zákon č. 361/2000 Sb. o provozu na pozemních komunikacích (Gesetz Nr. 361/2000 über den Verkehr auf terrestrischen Verkehrswegen) sieht in seiner auf die vorliegende Rechtssache anwendbaren Fassung vor:
„Unter die Klasse
g)
C1 fallen Kraftwagen mit Ausnahme von Zugmaschinen, deren zulässige Gesamtmasse mehr als 3500 kg, jedoch nicht mehr als 7500 kg beträgt und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer bestimmt sind und hinter denen ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden kann;
h)
C fallen Kraftwagen mit Ausnahme von Zugmaschinen und unter Buchst. g genannten Fahrzeugen, deren zulässige Gesamtmasse mehr als 3500 kg beträgt, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer bestimmt sind und hinter denen ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden kann;
i)
D1 fallen Kraftwagen, deren Länge 8 m nicht überschreitet, die zur Beförderung von mehr als acht, jedoch nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer bestimmt sind und hinter denen ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden kann.“
Vorverfahren
Am 11. Juli 2014 richtete die Kommission ein Aufforderungsschreiben an die Tschechische Republik, in dem sie diesen Mitgliedstaat darauf aufmerksam machte, dass einige Bestimmungen seiner Rechtsvorschriften über die Begriffsbestimmungen der Fahrzeugklassen C1, C und D1 nicht mit der Richtlinie 2006/126 vereinbar seien.
Nach Prüfung des Vorbringens der Tschechischen Republik in der auf den 8. Oktober 2014 datierten Antwort auf dieses Schreiben gab die Kommission am 27. Februar 2015 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie diesen Mitgliedstaat aufforderte, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um dieser Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach ihrem Zugang nachzukommen. Diese Frist wurde auf Antrag der Tschechischen Republik bis zum 27. Mai 2015 verlängert.
Mit Schreiben vom 22. Mai 2015 antwortete die Tschechische Republik auf die mit Gründen versehene Stellungnahme und erklärte zu den Begriffsbestimmungen der Führerscheinklassen C, C1 und D1, sie sei „zur Vermeidung von Missverständnissen und zur Erreichung einer größeren Rechtssicherheit … bereit, an den geltenden Bestimmungen teilweise Änderungen vorzunehmen, die den Anforderungen der Kommission genügen sollten“.
Da die Kommission keine Hinweise auf die Annahme der in Betracht gezogenen Änderungen erhalten hatte und der Ansicht war, dass die beanstandete Vertragsverletzung jedenfalls bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist fortbestanden habe, hat sie beschlossen, die vorliegende Klage zu erheben.
Zur Klage
Vorbringen der Parteien
Die Kommission führt zwei Rügen an. Mit ihrer ersten Rüge macht sie geltend, die Begriffsbestimmungen der Klassen C1 und C sähen ausdrücklich vor, dass es sich dabei um „nicht unter die Klassen D oder D1 fallende Kraftwagen“ handele, das tschechische Recht habe dieses Merkmal aber nicht übernommen. Das Merkmal sei jedoch entscheidend, um die erforderliche Unterscheidung zwischen den Klassen C1/C und D1/D ordnungsgemäß vorzunehmen. Die so begangene Unterlassung habe zur Folge, dass der Inhaber eines Führerscheins der Klasse C1 oder C in dem betreffenden Mitgliedstaat berechtigt sei, ein zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen gebautes Fahrzeug zu führen, unabhängig davon, ob dieses Fahrzeug für die Güter- oder die Personenbeförderung ausgelegt sei, obwohl die Richtlinie 2006/126 einen Führerschein der Klasse D1 oder D voraussetze, wenn das Fahrzeug für die Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sei.
Mit ihrer zweiten Rüge macht die Kommission geltend, dass Art. 4 Abs. 4 Buchst. h der Richtlinie 2006/126 die Klasse D1 so definiere, dass sie Kraftwagen umfasse, „die zur Beförderung von nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind“, wohingegen das tschechische Recht, indem es eine Untergrenze von mehr als acht Personen vorsehe, eine Anforderung eingeführt habe, die mit Art. 4 Abs. 4 Buchst. h der Richtlinie 2006/126 nicht vereinbar sei.
In Bezug auf diese beiden Rügen erläutert die Kommission, die Klasse C erfasse traditionell Kraftwagen, die für die Güterbeförderung bestimmt seien, während die Klasse D Kraftwagen erfasse, die für die Personenbeförderung bestimmt seien. Dies schließe es jedoch nicht aus, dass Kraftwagen der Klasse C auch Personen befördern könnten. In diesem Fall handele es sich vor allem um Personen, die in erster Linie im Hinblick auf den Umschlag der Ladung transportiert würden, und nicht um Personen, die von Punkt A nach Punkt B reisten.
Da einige technische Merkmale der Klassen C und C1 mit denjenigen der Klassen D1 und D übereinstimmten, bestehe die Notwendigkeit, die Klassen C und C1 auf der einen und die Klassen D1 und D auf der anderen Seite genau voneinander abzugrenzen. Die in dieser Hinsicht in der Richtlinie 2006/126 vorgenommene Abgrenzung, d. h. die in der Begriffsbestimmung der Klassen C1 und C enthaltene Formulierung „nicht unter die Klassen D und D1 fallende“, bedeute folglich, dass Kraftwagen, die den technischen Merkmalen der Klassen C1/C und D1/D entsprächen, aber hauptsächlich der Personenbeförderung dienten, unter die Klassen D1 und D fielen, während Fahrzeuge, die nicht den Klassen D1 und D angehörten, unter die Klassen C1 und C fielen.
Die Tschechische Republik hält die Klage für unbegründet.
Es sei keinesfalls erforderlich, die Bestimmungen der Richtlinie 2006/126 wörtlich umzusetzen, vorausgesetzt, das mit diesen Bestimmungen verfolgte Ziel werde erreicht. Dies sei der Fall, da die auf nationaler Ebene vorgenommene Abgrenzung der Fahrzeugklassen C1, C und D1, obgleich ihr Wortlaut nicht mit dem der Richtlinie übereinstimme, sicherstelle, dass kein Fahrzeug unter mehrere Klassen fallen könne.
Die im tschechischen Recht vorgesehene Untergrenze von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer sei erforderlich, da die unter die Klasse D1 fallenden Fahrzeuge eine Untergruppe der Klasse D darstellten.
Außerdem würden ohne diese Untergrenze die Klassen C1 und C faktisch in der Klasse D1 aufgehen, die Kraftwagen mit einer Länge von höchstens acht Metern umfasse, die nicht mehr als 16 Personen befördern könnten.
Würdigung durch den Gerichtshof
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Regelungen zum Führerschein gemäß dem zweiten Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/126 wesentliche Bestandteile der gemeinsamen Verkehrspolitik sind, zur Erhöhung der Verkehrssicherheit beitragen und die Freizügigkeit der Personen erleichtern, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, der den Führerschein ausgestellt hat, niederlassen.
Wie in diesem Erwägungsgrund erläutert, wird mit der Richtlinie 2006/126, der dritten Richtlinie über den Führerschein, aufgrund des Bestehens erheblicher Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten in diesem Bereich zur Unterstützung der Durchführung der Politik der Europäischen Union eine stärkere Harmonisierung bezweckt.
Unter den in ihr zur Verwirklichung dieses Ziels vorgesehenen Mitteln finden sich u. a. Begriffsbestimmungen der Führerscheinklassen, die dem zwölften Erwägungsgrund der Richtlinie zufolge „die technischen Merkmale der betreffenden Fahrzeuge sowie die zum Führen eines Fahrzeugs erforderlichen Fähigkeiten besser widerspiegeln [sollten]“.
Während die Erste Richtlinie 80/1263/EWG des Rates vom 4. Dezember 1980 zur Einführung eines EG-Führerscheins (ABl. 1980, L 375, S. 1) nämlich eine erste Klassifizierung der Fahrzeuge zur Einführung des EG-Musters für den einzelstaatlichen Führerschein geschaffen hatte, wurden mit der Richtlinie 91/439, die an die Stelle dieser Ersten Richtlinie trat, die Begriffsbestimmungen der Fahrzeugklassen und die für das Führen der betreffenden Fahrzeuge erforderlichen Führerscheintypen in verschiedener Hinsicht präzisiert, insbesondere durch eine genauere Begriffsbestimmung und eine bessere Abgrenzung der unterschiedlichen Führerscheinklassen.
Mit der Richtlinie 2006/126 wurde die Harmonisierung in diesem Bereich fortgesetzt und in Bezug auf die Klassen C und C1 klargestellt, dass beide Klassen Kraftwagen betreffen, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen ausgelegt und gebaut sind, wobei sich diese beiden Klassen im Übrigen durch ihre zulässige Gesamtmasse voneinander unterscheiden. Was die Klassen D und D1 angeht, wurde die Untergrenze von mehr als acht Personen in der Richtlinie 2006/126 zwar für die Klasse D beibehalten, für die Klasse D1 wurde sie jedoch aufgehoben, so dass auf diese Klasse nur die Obergrenze von 16 Personen Anwendung findet.
Wie die Kommission in ihren Schriftsätzen erläutert, haben es diese Klarstellungen und Änderungen im Verhältnis zur Richtlinie 91/439 erlaubt, dass bestimmte Fahrzeuge nunmehr unter die Klasse D1 fallen und nicht mehr unter die Klasse C1. Als Beispiele erwähnt die Kommission Minibusse mit großem Komfort und gepanzerte Personenkraftwagen. Soweit sie zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut seien und soweit ihre Länge höchstens acht Meter betrage, fielen diese Fahrzeuge nunmehr in eine Klasse, die für sie angesichts ihrer technischen Merkmale und typischen Gebrauchsweise angemessen sei, nämlich in die Klasse D1.
Daher betreffen die gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126 in ihrem Art. 4 Abs. 4 Buchst. d und f definierten Klassen C und C1 beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts nicht unter die Klassen D1 oder D fallende Kraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg, was die Fahrzeuge der Klasse C angeht, oder, was die Fahrzeuge der Klasse C1 angeht, von mehr als 3500 kg, jedoch nicht mehr als 7500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind. Die in Abs. 4 Buchst. h dieses Artikels definierte Klasse D1 betrifft Kraftwagen, die zur Beförderung von nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge höchstens acht Meter beträgt.
Im tschechischen Recht übernimmt die Begriffsbestimmung der Klassen C und C1 aber nicht die im Unionsrecht vorgesehene und durch die Formulierung „nicht unter die Klassen D oder D1 fallende“ ausgedrückte Abgrenzung der Klassen C/C1 und D/D1. Es zeigt sich daher, dass das tschechische Recht die Abschaffung der Untergrenze von mehr als acht Personen, die der Unionsgesetzgeber mit dem Erlass der Richtlinie 2006/126 im Rahmen der oben erwähnten gesetzlichen Entwicklung einführen wollte, nicht umgesetzt hat.
Das Bestehen solcher Unterschiede bei der Begriffsbestimmung hat zur Folge, dass unter die Klasse D1 fallende Fahrzeuge nach tschechischem Recht von Inhabern eines Führerscheins der Klasse C1 geführt werden können, was mit dem Ziel der Richtlinie 2006/126 nicht vereinbar ist.
Die von der Kommission angeführten Beispiele, d. h. Minibusse mit großem Komfort und gepanzerte Personenkraftwagen mit den oben in Rn. 27 des vorliegenden Urteils genannten technischen Merkmalen, veranschaulichen das Bestehen solcher Unterschiede. Während diese Fahrzeuge nämlich nach Art. 4 Abs. 4 Buchst. h der Richtlinie 2006/126 zur Klasse D1 gehören, fallen dieselben Fahrzeuge nach der diese Richtlinie umsetzenden tschechischen Regelung unter die Klasse C1. Außerdem können diese Fahrzeuge, wenn sie unter die Klasse D1 fallen, aufgrund der Formulierung „nicht unter die Klassen D oder D1 fallende“, mit der die Richtlinie die Klassen C/C1 und D/D1 voneinander abgrenzt, nach Unionsrecht keinesfalls unter die Klasse C1 fallen.
Somit unterscheidet sich für ein und denselben Fahrzeugtyp die in der Tschechischen Republik erforderliche Führerscheinklasse von der, über die ein Fahrzeugführer in den anderen Mitgliedstaaten verfügen muss. Eine solche Sachlage ist mit den wesentlichen mit der Richtlinie 2006/126 verfolgten Zielen unvereinbar.
Die von der Tschechischen Republik vorgebrachten Argumente können diese Feststellung und das sich daraus ergebende Vorliegen einer Vertragsverletzung nicht in Frage stellen.
Erstens macht dieser Mitgliedstaat geltend, dass das Unionsrecht die Mitgliedstaaten nicht verpflichte, die in der Richtlinie 2006/126 vorgesehenen Begriffsbestimmungen wörtlich umzusetzen, vorausgesetzt, dass das mit den Bestimmungen dieser Richtlinie verfolgte Ziel erreicht werde.
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Umsetzung einer Richtlinie in innerstaatliches Recht zwar nach ständiger Rechtsprechung nicht notwendigerweise eine förmliche und wörtliche Übernahme ihrer Bestimmungen in eine ausdrückliche und besondere Rechts- oder Verwaltungsvorschrift erfordert, sondern ihr auch ein allgemeiner rechtlicher Kontext genügen kann, wenn dieser tatsächlich die vollständige Anwendung der betreffenden Richtlinie hinreichend klar und bestimmt gewährleistet (Urteil vom 30. Juni 2016, Kommission/Polen, C‑648/13, EU:C:2016:490, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Wie aus den Rn. 29 bis 32 des vorliegenden Urteils hervorgeht, ermöglichen es die von der Tschechischen Republik geltend gemachten nationalen Bestimmungen jedoch nicht, das mit Art. 4 Abs. 1 und Abs. 4 Buchst. d, f und h der Richtlinie 2006/126 verfolgte Ziel zu erreichen. Unter diesen Umständen kann das Argument, dass eine wörtliche Umsetzung nicht verpflichtend sei, im Rahmen der vorliegenden Rechtssache nicht durchgreifen.
Zweitens macht die Tschechische Republik geltend, sie habe im nationalen Recht eine präzise, verständliche und in der Praxis jeden möglichen Streit vermeidende Abgrenzung der Fahrzeugklassen C1, C und D1 vorgenommen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass kein Fahrzeug unter mehrere Klassen fallen dürfe, könne dieses Ziel nämlich auf zwei Weisen erreicht werden: entweder indem – wie in der Richtlinie 2006/126 – die Begriffsbestimmung einer Klasse negativ im Vergleich zu den anderen Klassen festgelegt werde oder indem die einzelnen Klassen so bestimmt würden, dass sie sich nicht überschnitten. Letztere Lösung habe der tschechische Gesetzgeber gewählt, indem er eine Untergrenze für die Anzahl von Personen, die die unter die Klasse D1 fallenden Fahrzeuge befördern dürften, festgelegt habe.
Dazu genügt der Hinweis, dass die Tschechische Republik, wie sie selbst einräumt, in der nationalen Begriffsbestimmung der Klasse D1 zur Durchführung dieser Abgrenzung eine Bedingung vorgesehen hat, die jedoch in Art. 4 Abs. 4 Buchst. h der Richtlinie 2006/126, in dem das Unionsrecht diese Klasse bestimmt, nicht aufgeführt ist. Wie in den Rn. 29 bis 32 des vorliegenden Urteils festgestellt wurde, führt das Bestehen dieser zusätzlichen Bedingung zu einer im Vergleich zu den anderen Mitgliedstaaten abweichenden Anwendung dieser Richtlinie in der Tschechischen Republik, was die Bestimmung angeht, unter welche Klasse ein Fahrzeug fällt und welcher Führerscheintyp demzufolge für das betreffende Fahrzeug erforderlich ist.
Folglich kann die Wahl einer Abgrenzungsmethode, die zu solchen Abweichungen im Vergleich zu den unionsrechtlichen Vorgaben führt, jedenfalls nicht zu einer vollständigen und ordnungsgemäßen Umsetzung der Richtlinie 2006/126 beitragen.
Drittens macht die Tschechische Republik geltend, dass die unter die Klasse D1 fallenden Fahrzeuge eine Untergruppe der Klasse D darstellten, wie sich aus der Bezeichnung dieser Klasse D1 und aus der Gesetzgebungsgeschichte der Begriffsbestimmung der Fahrzeugklassen auf Unionsebene ergebe. Es handele sich um eine „eingeschränkte“ Version der Klasse D, und die unter die Klasse D1 fallenden Fahrzeuge bildeten daher einen bestimmten Teil der unter die Klasse D fallenden Fahrzeuge, so dass angesichts ihrer Eigenschaften eine eingeschränkte Version des Führerscheins der Klasse D ausreiche. Da die Untergrenze für die Anzahl der beförderten Personen in der Begriffsbestimmung der Klasse D genannt sei, müsse sie auch in die Klasse D1 übernommen werden.
In dieser Hinsicht ist festzuhalten, dass zwar in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 die Klasse D1 als Unterklasse der Fahrzeugklasse D angelegt war – wie die Formulierung „[i]nnerhalb der Klassen A, B, B + E, C, C + E, D und D + E kann für das Führen von Fahrzeugen folgender Unterklassen ein besonderer Führerschein ausgestellt werden“ bezeugt –, dass sich diese Formulierung jedoch nicht in der in Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126 festgelegten Begriffsbestimmung der Führerscheinklassen wiederfindet. Die Tatsache, dass die Klasse D1 somit auch Fahrzeuge umfasst, die nicht in die Klasse D fallen, wie auch die Folgen, die sich daraus für die Klassifizierung der unterschiedlichen Führerscheine ergeben, stellen somit eine Wahl des Unionsgesetzgebers dar, deren Zweckmäßigkeit im Rahmen des vorliegenden Vertragsverletzungsverfahrens nicht in Frage gestellt werden kann.
Viertens macht die Tschechische Republik geltend, dass ohne die im tschechischen Recht vorgesehene Untergrenze von mehr als acht Personen in der Klasse D1, die Kraftwagen mit einer Länge von höchstens acht Metern umfasse, die nicht mehr als 16 Personen befördern könnten, die Klassen C1 und C faktisch aufgingen. Es könne sogar angenommen werden, dass das Führen eines Lastkraftwagens mit einer Länge von weniger als acht Metern einen Führerschein der Klasse D1 erfordere und nur dann unter den Führerschein der Klasse C1 falle, wenn die Länge acht Meter überschreite.
Dazu ist festzustellen, dass hinsichtlich der Klassen C/C1 und D1 die Begriffsbestimmung der jeweiligen Kraftwagen – abgesehen von den Faktoren der Zahl der Personen, der Masse und der Länge – für diese Klassen identisch ist, insbesondere insoweit, als die Kraftwagen „zur Beförderung von … Personen … ausgelegt und gebaut“ sind.
Aus der Abgrenzung der Klassen C/C1 und D1 durch die Formulierung „nicht unter die Klassen D oder D1 fallende Kraftwagen“ ergibt sich, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Bestimmung der Führerscheinklasse verpflichtet wären, zunächst die Anwendbarkeit der Klasse D1 zu überprüfen, und dass sie, wenn das der Fall ist, den Führerschein für diese Klasse auszustellen hätten.
Auf der Grundlage einer allein am Wortlaut orientierten Auslegung der in Rede stehenden Bestimmungen der Richtlinie 2006/126 würde die Klasse D1 somit die Klassen C/C1 in ihrer Gesamtheit umfassen, was Kraftwagen mit einer Länge von nicht mehr als acht Metern angeht.
Folglich scheint die in Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126 enthaltene Begriffsbestimmung der Klassen C/C1 und D1 keine angemessene Abgrenzung dieser Klassen sicherzustellen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind jedoch bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 12. Oktober 2017, Kamin und Grill Shop, C‑289/16, EU:C:2017:758, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Um zu einer richtigen Auslegung dieser Klassen zu gelangen, ist somit der gesamte Text der Richtlinie 2006/126 zu berücksichtigen, einschließlich ihrer Anhänge, die zeigen, dass die Zweckbestimmung der Kraftwagen eine entscheidende Rolle spielt.
Wie der Generalanwalt in Nr. 47 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat, veranschaulicht das in Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126 vorgesehene und in ihrem Anhang I aufgeführte Muster eines Führerscheins anhand eines Piktogramms deutlich die Zweckbestimmung des Fahrzeugs jeder Klasse, insbesondere seine Bestimmung, Güter oder Personen zu befördern.
Ebenso zeigen die in den Rn. 7 und 8 des vorliegenden Urteils zitierten Bestimmungen des Anhangs II dieser Richtlinie, dass sich die Anforderungen an die Erlangung eines Führerscheins je nach den Zweckbestimmungen des betreffenden Fahrzeugs unterscheiden.
Daraus ergibt sich, dass die Nichtbeachtung der Abgrenzung zwischen den Klassen C/C1 und D/D1 nicht zu einem Ergebnis führen darf, das mit dem Ziel der Richtlinie 2006/126, nämlich der Verkehrssicherheit, unvereinbar ist. Wie der Generalanwalt in Nr. 56 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat, wäre dies der Fall, wenn eine ausschließliche Personenbeförderung durch zum Führen von Fahrzeugen der Klassen C oder C1 berechtigte Fahrer erfolgen würde, von denen in erster Linie der Nachweis von Kenntnissen in Bezug auf die Annahme, die Beladung, die Beförderung, die Lieferung und die Entladung von Gütern verlangt wurde.
Im Führerscheinbereich, in dem die nationalen Verwaltungen sehr viele Anträge in verhältnismäßig kurzer Zeit bearbeiten müssen, erscheint eine gesetzgeberische Lösung, die den Rückgriff auf Merkmale erfordert, die nicht unmittelbar in den Begriffsbestimmungen der Führerscheinklassen aufgeführt sind, zwar nicht optimal.
Dennoch ist ein Mitgliedstaat nicht berechtigt, nationale Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2006/126 zu erlassen, die in dieser Richtlinie nicht vorgesehene Voraussetzungen einführen oder in dieser Richtlinie vorgesehene Voraussetzungen abschaffen, was dazu führt, dass die in der Richtlinie 2006/126 bestimmten Fahrzeugklassen zulasten der Verkehrssicherheit abgeändert werden. Mögliche Ungenauigkeiten bei der Abfassung dieser Richtlinie würden gegebenenfalls ein Handeln von Seiten des Unionsgesetzgebers erforderlich machen, sie können den Gerichtshof aber nicht dazu veranlassen, eine Klage hinsichtlich einer festzustellenden Vertragsverletzung abzuweisen.
Unter diesen Umständen sind die von der Tschechischen Republik vorgebrachten Argumente zurückzuweisen.
Folglich ist festzustellen, dass
–
die Tschechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 4 Buchst. d und f der Richtlinie 2006/126 verstoßen hat, dass sie die Verpflichtung, unter der Begriffsbestimmung der Klassen C1 und C nur Kraftwagen zusammenzufassen, die nicht unter die Klassen D1 oder D fallen, nicht erfüllt hat, und
–
die Tschechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 4 Buchst. h dieser Richtlinie verstoßen hat, dass sie die Begriffsbestimmung der Klasse D1 auf Kraftwagen, die für die Beförderung von mehr als acht Personen ausgelegt und gebaut wurden, beschränkt hat.
Kosten
Gemäß Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Tschechischen Republik beantragt hat und die Vertragsverletzung festgestellt worden ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:
1.
Die Tschechische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 4 Buchst. d und f der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein verstoßen, dass sie die Verpflichtung, unter der Begriffsbestimmung der Klassen C1 und C nur Kraftwagen zusammenzufassen, die nicht unter die Klassen D1 oder D fallen, nicht erfüllt hat.
2.
Die Tschechische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 4 Buchst. h dieser Richtlinie verstoßen, dass sie die Begriffsbestimmung der Klasse D1 auf Kraftwagen, die für die Beförderung von mehr als acht Personen ausgelegt und gebaut wurden, beschränkt hat.
3.
Die Tschechische Republik trägt die Kosten.
Unterschriften
( *1 ) Verfahrenssprache: Tschechisch.