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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 14.06.2018 – C-35/18

ECLI:EU:C:2018:436

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)

14. Juni 2018(*)

„Rechtsmittel – Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Unionsmarke – Verfallsverfahren – Wortmarke Carrera – Erklärung des teilweisen Verfalls“

In der Rechtssache C‑35/18 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 16. Januar 2018,

Carrera Brands Ltd mit Sitz in Hongkong (China), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Markowsky,

Rechtsmittelführerin,

andere Parteien des Verfahrens:

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO),

Beklagter im ersten Rechtszug,

Autec AG mit Sitz in Nürnberg (Deutschland),

Streithelferin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. G. Fernlund (Berichterstatter) sowie der Richter A. Arabadjiev und S. Rodin,

Generalanwalt : Y. Bot,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

folgenden

Beschluss

1        Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Carrera Brands Ltd die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 16. November 2017, Carrera Brands/EUIPO – Autec (Carrera) (T‑419/16, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2017:812), mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 6. Juni 2016 (Sache R 278/2015-4) zu einem Verfallsverfahren zwischen der Autec AG und Carrera Brands abgewiesen hat.

Zum Rechtsmittel

2        Ist das Rechtsmittel oder Anschlussrechtsmittel ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, so kann der Gerichtshof es gemäß Art. 181 seiner Verfahrensordnung jederzeit auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts ganz oder teilweise durch mit Gründen versehenen Beschluss zurückweisen.

3        Diese Bestimmung ist in der vorliegenden Rechtssache anzuwenden.

4        Der Generalanwalt hat am 3. Mai 2018 wie folgt Stellung genommen:

„1.      Aus den Gründen, die ich im Folgenden darlegen werde, schlage ich dem Gerichtshof vor, das Rechtsmittel in der Rechtssache C‑35/18 P, Carrera Brands/EUIPO, als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin gemäß den Art. 137 und 184 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Kosten aufzuerlegen.

2.      Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe, mit denen sie erstens eine rechtsfehlerhafte Beurteilung des Gerichts in Bezug auf die Zulässigkeit ihrer Verweise auf beim EUIPO eingereichte Schriftsätze und zweitens einen Verstoß gegen Art. 56 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) geltend macht.

Zum ersten Rechtsmittelgrund: rechtsfehlerhafte Beurteilung der Zulässigkeit der Verweise der Rechtsmittelführerin auf beim EUIPO eingereichte Schriftsätze

3.      Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe in Rn. 25 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft entschieden, dass ihre Klageschrift für den Nachweis des ihrer Ansicht nach missbräuchlichen Handelns von Autec, der Streithelferin, einen unzulässigen pauschalen Verweis auf die beim EUIPO eingereichten Schriftsätze enthalte.

4.      Dieser erste Rechtsmittelgrund zerfällt in zwei Teile, mit denen zum einen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Gericht und zum anderen eine Widersprüchlichkeit der Gründe des angefochtenen Urteils geltend gemacht wird.

5.      Zur Stützung des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, ihren in Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt zu haben.

6.      Sie rügt, das Gericht habe die Ausführungen in den Rn. 11 bis 13 der Klageschrift nicht berücksichtigt, in denen verständlich dargelegt worden sei, auf welchen Grund, nämlich auf den Einwand des Rechtsmissbrauchs, und auf welche tatsächlichen Umstände, nämlich eine Nichtangriffsabrede, die Klage gestützt gewesen sei. Somit enthalte die Klageschrift die für ihre Beweisführung notwendigen und ausreichenden Angaben und erlaube sowohl der Beklagten, die über die beim EUIPO eingereichten Schriftsätze verfüge, ihre Verteidigung vorzubereiten, als auch dem Gericht, über die Klage zu entscheiden. Es sei deshalb für das Gericht nicht notwendig gewesen, die Klagegründe, auf die sich die Klage stütze, in den Anlagen zu suchen.

7.      Zur Stützung des zweiten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes trägt die Rechtsmittelführerin vor, die Prüfung des Gerichts sei aufgrund eben dieser Tatsache widersprüchlich. Aus Rn. 27 des angefochtenen Urteils gehe nämlich hervor, dass das Gericht sehr wohl erkannt habe, auf welche Rechtsfehler die Klage gestützt sei. Dies zeige, dass in der Klageschrift der Klagegrund eines Rechtsmissbrauchs der Streithelferin in hinreichender Weise geltend gemacht worden sei.

8.      Dieser erste Rechtsmittelgrund ist unmittelbar als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen, da er auf einer fehlerhaften Lesart von Rn. 25 des angefochtenen Urteils beruht.

9.      Entgegen der Prämisse, von der die Rechtsmittelführerin ausgeht, hat das Gericht in dieser Randnummer nicht über die Zulässigkeit des Klagegrundes eines angeblichen Rechtsmissbrauchs der Streithelferin entschieden. Wie aus Rn. 20 des angefochtenen Urteils klar hervorgeht, hat das Gericht nämlich über die Unzulässigkeitseinrede des EUIPO in Bezug auf die verschiedenen Verweise auf beim EUIPO eingereichte Schriftstücke entschieden, die die Rechtsmittelführerin in den Rn. 44 und 58 ihrer Klageschrift vorgenommen hat, um das angeblich rechtsmissbräuchliche Handeln der Streithelferin darzutun.

10.      Nachdem es in den Rn. 21 und 22 des angefochtenen Urteils auf die ständige Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Klageschriften und in ihnen enthaltenen Klagegründen hingewiesen hat, hat das Gericht in Rn. 23 des angefochtenen Urteils die Verweise der Rechtsmittelführerin in den Rn. 44 und 58 ihrer Klageschrift wie folgt dargestellt: ‚[Die Klägerin verweist] in Rn. 44 der Klageschrift bezüglich des ihrer Ansicht nach rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Streithelferin auf ihre Schriftsätze vom 22. August 2014, vom 21. Mai 2015 und vom 18. November 2015. Gleiches gilt für Rn. 58 der Klageschrift, in der die Klägerin 'zum Beweis für den tatsächlichen Vortrag [betreffend] den Antrag auf Erklärung des Verfalls' auf ihre Schriftsätze vom 28. Februar 2014, vom 22. August 2014, vom 18. März 2015 und vom 21. Mai 2015 verweist.‘

11.      In Anwendung der angeführten Rechtsprechung hat das Gericht in Rn. 25 des angefochtenen Urteils diesen ‚in der Klageschrift … vorgenommene[n] pauschale[n] Verweis auf die beim EUIPO eingereichten Schriftsätze‘ für unzulässig erklärt.

12.      Die vom Gericht in Bezug auf die Klageschrift festgestellte Unzulässigkeit ist auf die in Rn. 23 des angefochtenen Urteils dargestellten Verweise beschränkt und erstreckt sich nicht auf den von der Rechtsmittelführerin geltend gemachten Klagegrund eines angeblichen Rechtsmissbrauchs der Streithelferin.

13.      Es kann dem Gericht daher nicht vorgeworfen werden, in diesem Zusammenhang das Vorbringen der Rechtsmittelführerin in den Rn. 11 bis 13 der Klageschrift unberücksichtigt gelassen und somit den Anspruch der Rechtsmittelführerin auf rechtliches Gehör verletzt zu haben.

14.      Aus denselben Gründen kann dem Gericht nicht vorgeworfen werden, seine Prüfung sei widersprüchlich gewesen, weil es in Rn. 27 des angefochtenen Urteils die Argumente zusammengefasst habe, auf die die Rechtsmittelführerin ihren ersten Klagegrund gestützt habe.

15.      Der erste Rechtsmittelgrund ist daher insgesamt als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 56 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009

16.      Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, festgestellt zu haben, dass der Antrag der Streithelferin auf Verfallserklärung gemäß den in Art. 56 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 aufgestellten Voraussetzungen zulässig sei.

17.      Insbesondere macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es in den Rn. 40 bis 42 des angefochtenen Urteils nicht festgestellt habe, dass der Antrag der Streithelferin auf Verfallserklärung einen Rechtsmissbrauch darstelle, der dessen Unzulässigkeit begründet hätte. Zur Stützung ihres Rechtsmittelgrundes definiert die Rechtsmittelführerin zunächst den Grundsatz des Rechtsmissbrauchs im Hinblick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, macht dann die Relevanz dieses Grundsatzes im Rahmen von Verfallsverfahren geltend und legt schließlich seine Anwendbarkeit in Bezug auf das Verhalten der Streithelferin dar.

18.      Auch der zweite Rechtsmittelgrund ist als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

19.      Das Gericht hat nämlich, wie sich aus Rn. 40 des angefochtenen Urteils ergibt, das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zu dem angeblich rechtsmissbräuchlichen Verhalten der Streithelferin zurückgewiesen, soweit sie sich auf diverse im Verfahren vor dem EUIPO eingereichte Schriftsätze sowie auf verschiedene Urteile nationaler Gerichte gestützt hat.

20.      In Rn. 41 des angefochtenen Urteils hat das Gericht dann ausgeführt, dass die von der Rechtsmittelführerin zum Nachweis des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Streithelferin vorgenommenen Verweise aus den in den Rn. 23 und 25 dieses Urteils genannten Gründen unzulässig seien. Es ist jedoch festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin im Rahmen ihres Rechtsmittels die Beurteilung des Gerichts in Bezug auf die Zulässigkeit dieser Verweise nicht in Frage gestellt hat.

21.      Außerdem hat das Gericht darauf hingewiesen, dass der Unionsrichter an die verschiedenen Entscheidungen der nationalen Gerichte, auf die sich die Rechtsmittelführerin stützt, aus den in den Rn. 36 bis 39 des angefochtenen Urteils angeführten Gründen nicht gebunden sein kann. Im Rahmen ihres Rechtsmittels hat die Rechtsmittelführerin aber auch diese Beurteilung nicht in Frage gestellt.

22.      Das Gericht hat somit das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zur Anwendbarkeit des Rechtsmissbrauchsgedankens im Rahmen von Verfallsverfahren und auf das angeblich rechtsmissbräuchliche Verhalten der Streithelferin zu Recht zurückgewiesen.

23.      Nach alledem ist der zweite Rechtsmittelgrund als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

24.      Folglich ist das Rechtsmittel von Carrera Brands insgesamt zurückzuweisen und sind dieser gemäß Art. 137 und Art. 184 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Kosten der Rechtsmittelinstanz aufzuerlegen.“

5        Aus den Erwägungen in den Nrn. 3 bis 23 des Vorschlags des Generalanwalts ergibt sich, dass beide Rechtsmittelgründe offensichtlich unbegründet sind.

6        Demzufolge ist das Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Kosten

7        Nach Art. 137 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, wird über die Kosten in dem das Verfahren beendenden Beschluss entschieden. Da der vorliegende Beschluss ergangen ist, bevor die Rechtsmittelschrift der anderen Partei des Verfahrens zugestellt wurde, so dass dieser keine Kosten entstehen konnten, ist zu entscheiden, dass Carrera Brands ihre eigenen Kosten trägt.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) beschlossen:

1.      Das Rechtsmittel wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

2.      Die Carrera Brands Ltd trägt ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 14. Juni 2018

Der Kanzler

Der Präsident der Sechsten Kammer

A. Calot Escobar

C. G. Fernlund

*      Verfahrenssprache: Deutsch.