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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 05.07.2018 – C-217/17

ECLI:EU:C:2018:534

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer)

5. Juli 2018 ( *1 )

„Rechtsmittel – Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Anmeldung von Geschmacksmustern in der Form von Bechern – Verordnung (EG) Nr. 6/2002 – Art. 36 Abs. 1 Buchst. c – Grafische Wiedergabe – Art. 45 und 46 – Zuerkennung eines Anmeldetags – Voraussetzungen – Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 – Art. 4 Abs. 1 Buchst. e und Art. 10 Abs. 1 und 2“

In der Rechtssache C‑217/17 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, das per Fax am 21. April 2017 eingelegt worden ist und dessen Original am 25. April 2017 eingegangen ist,

Mast-Jägermeister SE mit Sitz in Wolfenbüttel (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Drzymalla,

Rechtsmittelführerin,

andere Partei des Verfahrens:

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch S. Hanne als Bevollmächtigten,

Beklagter im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Vajda sowie der Richter E. Juhász und C. Lycourgos (Berichterstatter),

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: R. Schiano, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 2018,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 22. Februar 2018

folgendes

Urteil

1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Mast-Jägermeister SE die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 9. Februar 2017, Mast-Jägermeister/EUIPO (Becher) (T‑16/16, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2017:68), mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 17. November 2015 (Sache R 1842/2015‑3) über die Anmeldung von Bechern als Gemeinschaftsgeschmacksmuster (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

Internationales Recht

2

Die Pariser Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums wurde am 20. März 1883 in Paris unterzeichnet, zuletzt revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 und geändert am 28. September 1979 (United Nations Treaty Series, Bd. 828, Nr. 11851, S. 305, im Folgenden: Pariser Verbandsübereinkunft). Art. 4 Abschnitt A der Pariser Verbandsübereinkunft, der das aus der Anmeldung eines Rechts des geistigen Eigentums resultierende Prioritätsrecht regelt, bestimmt:

„(1)

Wer in einem der Verbandsländer die Anmeldung für ein Erfindungspatent, ein Gebrauchsmuster, ein gewerbliches Muster oder Modell, eine Fabrik- oder Handelsmarke vorschriftsmäßig hinterlegt hat, oder sein Rechtsnachfolger genießt für die Hinterlegung in den anderen Ländern während der unten bestimmten Fristen ein Prioritätsrecht.

(2)

Als prioritätsbegründend wird jede Hinterlegung anerkannt, der nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften jedes Verbandslandes oder nach den zwischen Verbandsländern abgeschlossenen zwei- oder mehrseitigen Verträgen die Bedeutung einer vorschriftsmäßigen nationalen Hinterlegung zukommt.

(3)

Unter vorschriftsmäßiger nationaler Hinterlegung ist jede Hinterlegung zu verstehen, die zur Festlegung des Zeitpunkts ausreicht, an dem die Anmeldung in dem betreffenden Land hinterlegt worden ist, wobei das spätere Schicksal der Anmeldung ohne Bedeutung ist.“

Unionsrecht

Verordnung (EG) Nr. 6/2002

3

Art. 36 („Erfordernisse der Anmeldung“) der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über Gemeinschaftsgeschmackmuster (ABl. 2002, L 3, S. 1) sieht vor:

„(1)   Die Anmeldung des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters muss enthalten:

a)

einen Antrag auf Eintragung;

b)

Angaben, die auf die Identität des Anmelders schließen lassen;

c)

eine zur Reproduktion geeignete Wiedergabe des Geschmacksmusters. Ist jedoch ein Muster Gegenstand der Anmeldung und enthält die Anmeldung den Antrag, die Bekanntmachung der Anmeldung gemäß Artikel 50 aufzuschieben, kann die Wiedergabe des Musters durch eine Probe ersetzt werden.

(2)   Die Anmeldung muss außerdem die Angabe der Erzeugnisse enthalten, in die das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll.

(5)   Die Anmeldung muss den Erfordernissen der Durchführungsverordnung genügen.

…“

4

In Art. 38 Abs.1 der Verordnung Nr. 6/2002 wird der Anmeldetag eines Geschmacksmusters wie folgt definiert:

„Der Anmeldetag eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters ist der Tag, an dem die Unterlagen mit den Angaben nach Artikel 36 Absatz 1 beim [EUIPO] … eingereicht worden sind.“

5

Art. 41 („Prioritätsrecht“) der Verordnung Nr. 6/2002 sieht vor:

„(1)   Jedermann, der in einem oder mit Wirkung für einen Vertragsstaat der Pariser Verbandsübereinkunft oder des [am 15. April 1994 in Marrakesch unterzeichneten] Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation [WTO] ein Geschmacksmuster oder ein Gebrauchsmuster vorschriftsmäßig angemeldet hat, oder sein Rechtsnachfolger genießt hinsichtlich der Anmeldung als eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster für dieses Muster oder Gebrauchsmuster ein Prioritätsrecht von sechs Monaten nach Einreichung der ersten Anmeldung.

(2)   Als prioritätsbegründend wird jede Anmeldung anerkannt, der nach dem innerstaatlichen Recht des Staates, in dem sie eingereicht worden ist, oder nach zwei- oder mehrseitigen Verträgen die Bedeutung einer vorschriftsmäßigen nationalen Anmeldung zukommt.

(3)   Unter ‚vorschriftsmäßiger nationaler Anmeldung‘ ist jede Anmeldung zu verstehen, die die Feststellung des Tags ihrer Einreichung erlaubt; das spätere Schicksal der Anmeldung ist ohne Bedeutung.

…“

6

Titel V („Eintragungsverfahren“) der Verordnung Nr. 6/2002 besteht aus den Art. 45 bis 50.

7

Art. 45 („Prüfung der Anmeldung auf Formerfordernisse“) der Verordnung bestimmt:

„(1)   Das [EUIPO] prüft, ob die Anmeldung den in Artikel 36 Absatz 1 aufgeführten Erfordernissen für die Zuerkennung eines Anmeldetags genügt.

(2)   Das [EUIPO] prüft, ob:

a)

die Anmeldung den sonstigen in Artikel 36 Absätze 2, 3, 4 und 5 sowie im Falle einer Sammelanmeldung den in Artikel 37 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Erfordernissen genügt;

b)

die Anmeldung den in der Durchführungsverordnung zu den Artikeln 36 und 37 vorgesehenen Formerfordernissen genügt;

c)

die Erfordernisse nach Artikel 77 Absatz 2 erfüllt sind;

d)

die Erfordernisse für die Inanspruchnahme der Priorität erfüllt sind, wenn Priorität in Anspruch genommen wird.

(3)   Die Einzelheiten der Prüfung der Anmeldung auf Formerfordernisse werden in der Durchführungsverordnung festgelegt.“

8

Art. 46 („Behebbare Mängel“) der Verordnung bestimmt:

„(1)   Stellt das [EUIPO] bei der Prüfung gemäß Artikel 45 Mängel fest, die beseitigt werden können, so fordert es den Anmelder auf, die Mängel innerhalb der vorgeschriebenen Frist zu beheben.

(2)   Betreffen die Mängel die Erfordernisse gemäß Artikel 36 Absatz 1 und kommt der Anmelder der Aufforderung des [EUIPO] innerhalb der vorgeschriebenen Frist nach, so erkennt das [EUIPO] als Anmeldetag den Tag an, an dem die Mängel behoben werden. Werden die Mängel nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist behoben, so gilt die Anmeldung nicht als Anmeldung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters.

(3)   Betreffen die Mängel die Erfordernisse gemäß Artikel 45 Absatz 2 Buchstaben a), b) und c), einschließlich der Entrichtung der Gebühren, und kommt der Anmelder der Aufforderung des [EUIPO] innerhalb der vorgeschriebenen Frist nach, so erkennt das [EUIPO] als Anmeldetag den Tag an, an dem die Anmeldung ursprünglich eingereicht wurde. Werden die Mängel oder der Zahlungsverzug nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist behoben, so wird die Anmeldung vom [EUIPO] zurückgewiesen.

(4)   Betreffen die Mängel die Erfordernisse gemäß Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe d) und werden sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist behoben, so erlischt der Prioritätsanspruch für die Anmeldung.“

9

Art. 47 („Eintragungshindernisse“) der Verordnung sieht vor:

„(1)   Kommt das [EUIPO] bei der Prüfung gemäß Artikel 45 zu dem Schluss, dass das Geschmacksmuster, für das Schutz beantragt wird:

a)

der Begriffsbestimmung nach Artikel 3 Buchstabe a) nicht entspricht oder

b)

gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt,

so weist es die Anmeldung zurück.

(2)   Die Anmeldung kann nur zurückgewiesen werden, wenn dem Anmelder zuvor Gelegenheit gegeben worden ist, die Anmeldung zurückzunehmen oder zu ändern oder eine Stellungnahme einzureichen.“

Verordnung (EG) Nr. 2245/2002

10

Art. 4 („Wiedergabe des Geschmacksmusters“) der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 der Kommission vom 21. Oktober 2002 zur Durchführung der Verordnung Nr. 6/2002 (ABl. 2002, L 341, S. 28) sieht in Abs. 1 vor:

„Die Wiedergabe des Geschmacksmusters besteht aus einer fotografischen oder sonstigen grafischen Darstellung des Geschmacksmusters in schwarz-weiß oder in Farbe. Dabei sind folgende Anforderungen zu erfüllen:

e)

Das Geschmacksmuster ist auf neutralem Hintergrund darzustellen und darf nicht mit Tinte oder Korrekturflüssigkeit retuschiert werden. Die Darstellung muss von einer Qualität sein, die alle Einzelheiten, für die Schutz beansprucht wird, klar erkennen lässt und die Verkleinerung oder Vergrößerung auf das Format von höchstens 8 cm in der Breite und 16 cm in der Höhe je Ansicht für die Eintragung in das Register für Gemeinschaftsgeschmacksmuster nach Artikel 72 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 … zulässt.“

11

Art. 10 („Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Anmeldetages und der Formerfordernisse“) der Verordnung Nr. 2245/2002 bestimmt in den Abs. 1 und 2:

„(1)   Das [EUIPO] teilt dem Anmelder mit, dass kein Anmeldetag zuerkannt werden kann, wenn die Anmeldung Folgendes nicht enthält:

a)

einen Antrag auf Eintragung des Musters als eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster;

b)

Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen;

c)

eine Wiedergabe des Geschmacksmusters gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben d) und e) oder, gegebenenfalls, eine Probe.

(2)   Werden die in Absatz 1 bezeichneten Mängel innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Empfang der Mitteilung behoben, so ist für den Anmeldetag der Tag maßgeblich, an dem alle Mängel behoben sind.

Werden die Mängel nicht fristgemäß behoben, so wird die Anmeldung nicht als Anmeldung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters behandelt. In diesem Fall werden alle bereits entrichteten Gebühren erstattet.“

12

Art. 12 („Rücknahme oder Berichtigung der Anmeldung“) der Verordnung Nr. 2245/2002 sieht in Abs. 2 vor:

„Nur der Name und die Anschrift des Anmelders, sprachliche Fehler, Übertragungsfehler oder offenbare Unrichtigkeiten können auf Antrag des Anmelders berichtigt werden, sofern die Wiedergabe des Geschmacksmusters dadurch nicht verändert wird.“

Vorgeschichte des Rechtsstreits

13

Am 17. April 2015 meldete die Rechtsmittelführerin, Mast-Jägermeister, beim EUIPO nach der Verordnung Nr. 6/2002 zwei Gemeinschaftsgeschmacksmuster an.

14

Die Waren, für die die Eintragungen begehrt wurden, sind „Becher“ in Klasse 07.01 des Abkommens von Locarno zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle vom 8. Oktober 1968 in geänderter Fassung.

15

Mit einem ersten Prüfungsbericht vom 17. April 2015 teilte der Prüfer der Rechtsmittelführerin mit, dass für die beiden Geschmacksmuster die Angabe des Erzeugnisses, nämlich „Becher“, für die der Schutz beansprucht werde, nicht den eingereichten Wiedergaben entspreche, da diese auch Flaschen zeigten. Er schlug der Rechtsmittelführerin daher vor, den beiden Geschmacksmustern die Angabe „Flaschen“ in Klasse 09.01 im Sinne des Abkommens von Locarno hinzuzufügen. Da die Waren „Becher“ und „Flaschen“ unterschiedlichen Klassen angehörten, sei zudem die Sammelanmeldung zu teilen. Falls die Mängel nicht in der gesetzten Frist behoben würden, werde die Anmeldung zurückgewiesen.

16

Die Rechtsmittelführerin erwiderte mit Schreiben vom 21. April 2015, dass ein Schutz für die in den Abbildungen gezeigten Flaschen nicht beantragt werde, und schlug daher vor, die Erzeugnisangabe wie folgt zu präzisieren: „Trinkbecher als Aufnahmebehälter für eine zugehörige Flasche“. Auch für diese Angabe erscheine die Klasse 07.01 des Abkommens von Locarno zutreffend.

17

Mit einem zweiten Prüfungsbericht vom 25. Juni 2015 antwortete der Prüfer, nach dem Schreiben vom 21. April 2015 und seinem Telefonat mit der Rechtsmittelführerin sei offenkundig, dass diese keinen Schutz für die Flaschen beanspruche. Sie erschienen jedoch eindeutig in den Abbildungen, und eine erneute Prüfung habe ergeben, dass die Anmeldungen keine Art. 4 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 2245/2002 entsprechenden Wiedergaben enthielten. Wegen der Flaschen seien die Merkmale, für die Schutz beansprucht werde, nicht eindeutig erkennbar. Jedoch könne durch die Einreichung neuer Ansichten, bei denen die beanspruchten Merkmale durch Linien oder farbliche Schattierung abgegrenzt würden, Abhilfe geschaffen werden. Bis zur Behebung der Mängel könne den Anmeldungen kein Anmeldetag zuerkannt werden. Der Prüfer schloss mit dem Hinweis, dass bei fristgemäßer Behebung der Mängel der Tag der Einreichung der neuen Ansichten als Anmeldetag zuerkannt würde, andernfalls aber die Anmeldungen als nicht eingereicht gälten.

18

Mit Schreiben vom 14. Juli 2015 entgegnete die Rechtsmittelführerin, die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Anmeldetags seien erfüllt, da die eingereichten Wiedergaben die Geschmacksmuster vor einem neutralen Hintergrund zeigten. Art. 4 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 2245/2002 beziehe sich auf die Qualität der Wiedergabe, nicht aber auf deren Inhalt. Sie reichte daher keine neuen Ansichten ein.

19

Mit einem dritten Prüfungsbericht vom 16. Juli 2015 teilte der Prüfer mit, dass er den Prüfungsbericht vom 25. Juni 2015 aufrechterhalte, da die Wiedergaben einen Becher und eine Flasche zeigten.

20

Die Rechtsmittelführerin erwiderte mit Schreiben vom 21. August 2015 unter Bezugnahme auf ein Telefonat mit dem Prüfer, es sei nicht nachvollziehbar, warum der Anmeldetag bei Hinzufügung einer Erzeugnisangabe oder Teilung der Sammelanmeldung beibehalten werden könne, nicht hingegen für die ursprünglich eingereichten Ansichten. Für den Fall, dass der Prüfungsbescheid nicht aufgehoben werde, bat sie um Erlass einer beschwerdefähigen Entscheidung.

21

Mit einem vierten Prüfungsbericht vom 24. August 2015 teilte der Prüfer der Rechtsmittelführerin mit, die Mängel der Anmeldungen könnten entweder durch Einreichung neuer Ansichten oder durch Hinzufügung der Angabe „Flaschen“ und Teilung der Sammelanmeldung behoben werden.

22

Mit Schreiben vom 28. August 2015 beantragte die Rechtsmittelführerin den Erlass einer beschwerdefähigen Entscheidung.

23

Mit Entscheidung vom 31. August 2015 stellte der Prüfer fest, dass die Rechtsmittelführerin die gerügten Mängel nicht behoben habe, weil sie mit dem Prüfungsbericht nicht einverstanden sei. Nach Art. 46 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 und Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2245/2002 könnten die beiden in Rede stehenden Geschmacksmusteranmeldungen nicht als Anmeldungen eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters gelten, so dass kein Anmeldetag zuerkannt werden könne. Ferner ordnete er die Rückzahlung der entrichteten Gebühr an.

24

Am 15. September 2015 legte die Rechtsmittelführerin gegen die Entscheidung des Prüfers beim EUIPO eine Beschwerde gemäß den Art. 55 bis 60 der Verordnung Nr. 6/2002 ein.

25

Die Dritte Beschwerdekammer des EUIPO bestätigte in Rn. 15 der streitigen Entscheidung, dass den Wiedergaben der beiden in Rede stehenden Geschmacksmuster nicht zu entnehmen sei, ob Schutz für den Becher, die Flasche oder eine Kombination aus beidem beansprucht werde. In Rn. 16 der streitigen Entscheidung führte sie aus, die gemäß Art. 36 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 6/2002 mit der Anmeldung einzureichende Wiedergabe diene der Identifizierung des beanspruchten Geschmacksmusters und sei nach Art. 38 Abs. 1 dieser Verordnung eine Voraussetzung für die Zuerkennung eines Anmeldetags. Der Anmeldetag bestimme den Zeitrang des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters; Neuheit und Eigenart würden anhand der vor dem Anmeldetag offenbarten älteren Muster bestimmt. Nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 2245/2002 müsse die Wiedergabe alle Einzelheiten, für die Schutz beansprucht werde, klar erkennen lassen.

26

In den Rn. 17 und 18 der streitigen Entscheidung fügte die Beschwerdekammer hinzu, der Behauptung, der Schutzgegenstand der eingereichten Anmeldungen lasse sich den Wiedergaben zweifelsfrei entnehmen, stehe der eigene Vortrag der Rechtsmittelführerin entgegen, und ihr Vorschlag, die betroffenen Erzeugnisse anzugeben, sei nicht geeignet, die Mängel bei der Wiedergabe der Geschmacksmuster zu beheben, da er nicht zur Bestimmung des Schutzumfangs herangezogen werden könne.

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

27

Mit Klageschrift, die am 19. Januar 2016 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Mast-Jägermeister eine Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidung.

28

Sie stützte ihre Klage auf zwei Gründe. Mit dem ersten Klagegrund rügte sie einen Verstoß gegen die Art. 45 und 46 der Verordnung Nr. 6/2002 in Verbindung mit deren Art. 36 und mit dem zweiten Klagegrund eine Verletzung der Verteidigungsrechte.

29

Im angefochtenen Urteil hat das Gericht die beiden Klagegründe zurückgewiesen und die Klage daher insgesamt abgewiesen. Es hat insbesondere Art. 36 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 6/2002 dahin ausgelegt, dass sich die Anwendung dieser Bestimmung – wie vom EUIPO geltend gemacht – auch auf Ungenauigkeiten oder fehlende Gewissheit oder Klarheit hinsichtlich des Schutzgegenstands des angemeldeten Geschmacksmusters erstrecke.

Anträge der Parteien

30

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt Mast-Jägermeister,

das angefochtene Urteil aufzuheben und

für den Fall, dass das Rechtsmittel für begründet erklärt werden sollte, dem ersten und dem dritten Klageantrag stattzugeben.

31

Das EUIPO beantragt,

das Rechtsmittel zurückzuweisen und

der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

32

Mast-Jägermeister stützt ihr Rechtsmittel auf einen einzigen Grund, mit dem sie einen Verstoß gegen die Art. 45 und 46 der Verordnung Nr. 6/2002 in Verbindung mit deren Art. 36 und 38 rügt.

Vorbringen der Parteien

33

Mast-Jägermeister trägt vor, aus Sinn und Zweck der Art. 36 und 38 der Verordnung Nr. 6/2002 sowie von Art. 4 Abs. 1 Buchst. e und Art. 10 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 2 der Verordnung Nr. 2245/2002 ergebe sich, dass für die Vergabe eines Anmeldetags die Wiedergabe des Geschmacksmusters nur hinsichtlich ihrer physischen Eignung für eine Reproduktion zu prüfen sei.

34

Mast-Jägermeister stützt ihre Ansicht, dass sich Art. 36 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 6/2002 nur auf die physische Geeignetheit der Wiedergabe eines Geschmacksmusters, reproduziert zu werden, damit es im Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster bekannt gemacht werden könne, beziehe, auf den Wortlaut dieser Bestimmung sowie den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. 1994, C 29, S. 20).

35

Die Frage, ob den Wiedergaben der angemeldeten Geschmacksmuster nicht zu entnehmen sei, ob im vorliegenden Fall der Schutz für den Becher, die Flasche oder eine Kombination aus beidem beansprucht werde, betreffe die Auslegung des Schutzumfangs des eingetragenen Geschmacksmusters in einem möglichen Verletzungsprozess und stelle folglich kein Hindernis für die Zuerkennung eines Anmeldetags dar. Aus Art. 4 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 2245/2002 ergebe sich insoweit nicht, dass die Wiedergabe des betreffenden Geschmacksmusters keinen Zweifel entstehen lasse dürfe, für was der Schutz beansprucht werde.

36

Sodann hebt Mast-Jägermeister die Bedeutung des Anmeldetags eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters hervor, der neben anderen Rechtswirkungen auch den Beginn der Prioritätsfrist bestimme, innerhalb deren es dem Anmelder möglich sei, im Ausland Nachanmeldungen für sein Geschmacksmuster vorzunehmen und hierfür die Priorität der Gemeinschaftsgeschmacksmusteranmeldung zu beanspruchen. Insoweit sei auf Art. 4 der Pariser Verbandsübereinkunft zu verweisen, der das Prioritätsrecht im Rahmen dieser Übereinkunft regele. Aufgrund der Bedeutung des Prioritätsrechts müsse der Anmeldetag innerhalb kürzester Zeit feststehen, damit der Gestalter des Musters es der Öffentlichkeit zugänglich machen könne, ohne dass durch seine eigene Veröffentlichung des Geschmacksmusters Nachanmeldungen im Ausland unwirksam würden.

37

Die Rechtsmittelführerin beanstandet infolgedessen die Rn. 35 und 36 des angefochtenen Urteils, in denen das Gericht der Systematik der Verordnung Nr. 6/2002 entnommen habe, dass das EUIPO im Rahmen des Prüfverfahrens für Geschmacksmuster zunächst feststellen müsse, ob die Anmeldung ein Geschmacksmuster betreffe und nicht gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoße, und anschließend prüfen müsse, ob die Anmeldung den zwingenden Erfordernissen von Art. 36 Abs.1 der Verordnung Nr. 6/2002 genüge. Eine solche Systematik ergebe sich aus der Verordnung Nr. 6/2002 nicht, und diese Auslegung widerspreche dem Bestreben nach rascher Rechtssicherheit für den Anmelder.

38

Die Prüfung, ob der Anmeldung ein Anmeldetag zukomme, sei die vordringlichste und einfachste Prüfung. Es müsse nämlich nur geprüft werden, ob die drei in Art. 36 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 genannten Voraussetzungen erfüllt seien. Der Unionsgesetzgeber könne nicht wirklich gewollt haben, dass zunächst in jedem Fall geprüft werde, ob die Anmeldung ein Geschmacksmuster betreffe und, wenn ja, ob es gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoße, obwohl es sich hierbei um eine Frage handele, die schwer zu beantworten sei und eine eingehende Prüfung verdiene.

39

Von den Voraussetzungen für die Zuerkennung des Anmeldetags nach Art. 36 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 seien die Formerfordernisse zu unterscheiden, die an die Wiedergabe gestellt werden müssten, damit ein Geschmacksmuster zur Eintragung zugelassen werden könne. Die Wertungen der Beschwerdekammer des EUIPO und des Gerichts könnten allenfalls bei der Frage berücksichtigt werden, ob das Geschmacksmuster eintragungsfähig sei, nicht aber im Stadium der Zuerkennung eines Anmeldetags.

40

Der von der Beschwerdekammer und vom Gericht vertretenen Auffassung, die Wiedergabe müsse klar und eindeutig alle Einzelheiten des Musters erkennen lassen, für das Schutz beansprucht werde, sei außerdem entgegenzuhalten, dass das EUIPO und nicht der Anmelder den Anmeldegegenstand bestimmen würde, wenn Art. 4 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 2245/2002 dahin ausgelegt würde, dass er dem EUIPO eine inhaltliche Kontrollkompetenz in Bezug auf die Wiedergabe des Musters einräume. Der Anmelder bestimme aber durch die Art der Wiedergabe, was er zum eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster anmelden wolle. Merkmale, die auf einer Wiedergabe nicht erkennbar seien, nähmen nicht am Schutz teil.

41

Zwar habe es jedes eine Anmeldung prüfende Amt in der Hand, die Eintragung eines Geschmacksmusters abzulehnen und damit eine Geschmacksmusteranmeldung zurückzuweisen, wenn es der Auffassung sei, dass die Eintragung zu Rechtsunsicherheit führe. Dieses Erfordernis der Rechtssicherheit sei aber völlig losgelöst von der Rechtssicherheit zu sehen, die dem Anmelder dadurch zugestanden werde, dass seiner Anmeldung zumindest ein Anmeldetag zuerkannt werde.

42

Der von der Beschwerdekammer des EUIPO festgestellte Mangel sei kein Grund, die Zuerkennung eines Anmeldetags zu verweigern. Auch Kombinationserzeugnisse, die aus zwei oder mehr einzeln handhabbaren oder handelbaren Produkten bestünden, seien dem Schutz zugänglich, denn nach Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 6/2002 sei Schutzgegenstand eines eingetragenen Geschmacksmusters die in der Anmeldung sichtbar wiedergegebene Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon.

43

Schließlich geht Mast-Jägermeister auf die Erwägungen zur Systematik der Verordnungen Nrn. 6/2002 und 2245/2002 ein. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut von Art. 46 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 rechtfertigten es nur Mängel der Anmeldung im Sinne von Art. 36 Abs. 1, eine Anmeldung nicht als Gemeinschaftsgeschmacksmusteranmeldung zu behandeln und damit keinen Anmeldetag zu vergeben. Die in Art. 46 Abs. 3 der Verordnung Nr. 6/2002 genannten Mängel führten hingegen zu einer Zurückweisung der Anmeldung, was voraussetze, dass zuvor ein Anmeldetag zuerkannt worden sei. Zu den letztgenannten Mängeln gehörten die in Art. 45 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 6/2002 genannten, und diese Bestimmung verweise auf die in Art. 36 Abs. 5 der Verordnung vorgesehenen Erfordernisse, der wiederum verlange, dass die Anmeldung den Erfordernissen der Verordnung Nr. 2245/2002 genüge. Folglich könne ein eventueller Mangel der Anmeldung im Hinblick auf Art. 4 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 2245/2002 nur zu einer Zurückweisung führen, nachdem ein Anmeldetag zuerkannt worden sei.

44

Insoweit könne zwar, wenn Art. 10 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 2 der Verordnung Nr. 2245/2002 in Verbindung mit deren Art. 4 Abs. 1 Buchst. e ausgelegt werde, ein Widerspruch zu den Bestimmungen von Art. 46 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 6/2002 auftreten. Die Bestimmungen der Verordnung Nr. 2245/2002, einer Durchführungsverordnung, müssten aber im Licht der Bestimmungen ihrer Grundverordnung, der Verordnung Nr. 6/2002, ausgelegt werden.

45

Das EUIPO trägt vor, das Gericht habe bei der Auslegung der Bestimmungen der Verordnungen Nrn. 6/2002 und 2245/2002 keinen Rechtsfehler begangen. Es hält den einzigen Rechtsmittelgrund daher für unbegründet und beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Würdigung durch den Gerichtshof

46

Mit ihrem einzigen Rechtsmittelgrund macht Mast-Jägermeister im Wesentlichen geltend, Art. 36 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 6/2002 sei im Licht der übrigen einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung und der Verordnung Nr. 2245/2002 dahin auszulegen, dass die Zuerkennung eines Anmeldetags allein von einer Prüfung der Wiedergabe des Geschmacksmusters auf ihre physische Eignung zur Reproduktion abhänge. Das Gericht habe somit einen Rechtsfehler begangen, als es entschieden habe, dass sich Art. 36 Abs. 1 Buchst. c auch auf Ungenauigkeiten oder eine fehlende Gewissheit oder Klarheit hinsichtlich des Schutzgegenstands des angemeldeten Geschmacksmusters erstrecke.

47

Die Prüfung der Begründetheit dieses Rechtsmittelgrundes erfordert eine Auslegung von Art. 36 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 6/2002, der vorsieht, dass die Anmeldung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters „eine zur Reproduktion geeignete Wiedergabe des Geschmacksmusters“ enthalten muss.

48

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist bei der Auslegung von Vorschriften des Unionsrechts nicht nur deren Wortlaut zu berücksichtigen, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden (Urteile vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C‑156/98, EU:C:2000:467, Rn. 50, und vom 19. Oktober 2017, Raimund, C‑425/16, EU:C:2017:776, Rn. 22).

49

Nach dem Wortlaut von Art. 36 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 6/2002 muss die Anmeldung eines Geschmacksmusters „eine zur Reproduktion geeignete Wiedergabe des Geschmacksmusters“ enthalten. Danach scheint der Schwerpunkt auf der technischen Qualität der Wiedergabe zu liegen. Gleichwohl ist – wie die Generalanwältin in Nr. 32 ihrer Schlussanträge dargelegt hat – im Begriff der Wiedergabe als solchem auch der Gedanke enthalten, dass das Geschmacksmuster klar erkennbar sein muss.

50

Zudem wird in Art. 4 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 2245/2002, der keine inhaltlichen Erfordernisse aufstellt, die über die in Art. 36 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 6/2002 genannten hinausgehen, u. a. klargestellt, dass die Darstellung von einer Qualität sein muss, die alle Einzelheiten, für die Schutz beansprucht wird, klar erkennen lässt.

51

Die Prüfung des Wortlauts von Art. 36 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 6/2002 ergibt somit, dass die Wiedergabe des angemeldeten Geschmacksmusters es ermöglichen muss, dieses Geschmacksmuster klar zu erkennen.

52

Die Auslegung des Wortlauts von Art. 36 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 6/2002 wird durch die teleologische Auslegung dieser Vorschrift bestätigt, die zur Funktionsfähigkeit des Systems der Eintragung von Geschmacksmustern beitragen soll. Das Erfordernis der grafischen Wiedergabe dient dabei u. a. dazu, das Geschmacksmuster selbst festzulegen, um den genauen Gegenstand des Schutzes zu bestimmen, den das eingetragene Geschmacksmuster seinem Inhaber gewährt (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Dezember 2002, Sieckmann, C‑273/00, EU:C:2002:748, Rn. 48).

53

Insoweit ist festzustellen, dass ein Geschmacksmuster durch seine Eintragung in ein öffentliches Register den zuständigen Behörden und den Verkehrskreisen, insbesondere den Wirtschaftsteilnehmern, zugänglich gemacht werden soll. Zum einen müssen die zuständigen Behörden die Natur der Bestandteile, die ein Geschmacksmuster ausmachen, klar und eindeutig erkennen können, damit sie in der Lage sind, ihren Verpflichtungen in Bezug auf die Vorprüfung der Anmeldungen sowie auf die Veröffentlichung und Fortführung eines zweckdienlichen und genauen Geschmacksmusterregisters nachzukommen (vgl. entsprechend Urteile vom 12. Dezember 2002, Sieckmann, C‑273/00, EU:C:2002:748, Rn. 49 und 50, sowie vom 19. Juni 2012, Chartered Institute of Patent Attorneys, C‑307/10, EU:C:2012:361, Rn. 47).

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Zum anderen müssen die Wirtschaftsteilnehmer klar und eindeutig in Erfahrung bringen können, welche Eintragungen oder Anmeldungen ihre gegenwärtigen oder potenziellen Wettbewerber veranlasst haben, und so einschlägige Informationen über die Rechte Dritter erlangen (vgl. entsprechend Urteile vom 12. Dezember 2002, Sieckmann, C‑273/00, EU:C:2002:748, Rn. 51, sowie vom 19. Juni 2012, Chartered Institute of Patent Attorneys, C‑307/10, EU:C:2012:361, Rn. 48). Dieses Erfordernis soll, wie das Gericht in Rn. 47 des angefochtenen Urteils sinngemäß ausgeführt hat, Dritten Rechtssicherheit verschaffen.

55

Folglich bestätigt das Gemeinschaftssystem für Geschmacksmuster, das sich aus der Verordnung Nr. 6/2002 ergibt, die Auslegung des Wortlauts von Art. 36 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung, indem es verlangt, dass die Wiedergabe eines angemeldeten Geschmacksmusters dieses Geschmacksmuster klar erkennen lassen muss.

56

Dieses Ergebnis wird im Übrigen auch dadurch bestätigt, dass die Zuerkennung eines Anmeldetags – der nach Art. 38 der Verordnung Nr. 6/2002 der Tag ist, an dem die Unterlagen mit den Angaben nach deren Art. 36 Abs. 1 beim EUIPO eingereicht worden sind – es dem Inhaber des betreffenden Geschmacksmusters ermöglicht, das Prioritätsrecht im Sinne von Art. 41 der Verordnung Nr. 6/2002 zu beanspruchen. Entgegen dem auf Art. 4 der Pariser Verbandsübereinkunft, dessen Wortlaut im Wesentlichen dem von Art. 41 der Verordnung Nr. 6/2002 entspricht, gestützten Vorbringen von Mast-Jägermeister rechtfertigt nämlich die Tatsache, dass der Anmeldetag den Erwerb dieses Prioritätsrechts ermöglicht, als solche die Anforderung, dass die Wiedergabe des angemeldeten Geschmacksmusters frei von Ungenauigkeiten sein muss. Wie die Generalanwältin in Nr. 55 ihrer Schlussanträge sinngemäß ausgeführt hat, würde eine ungenaue Anmeldung das Risiko eines überschießenden Prioritätsschutzes für ein Geschmacksmuster begründen, dessen Schutzgegenstand nicht klar erkennbar ist.

57

Schließlich wird die Auslegung, wonach Art. 36 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 6/2002 verlangt, dass die in der Anmeldung enthaltene Wiedergabe des Geschmacksmusters den Gegenstand, für den Schutz beansprucht wird, klar erkennen lassen muss, auch durch die Analyse des Kontexts dieser Bestimmung bestätigt.

58

Da Art. 36 Abs. 5 der Verordnung Nr. 6/2002 vorsieht, dass die Anmeldung den Erfordernissen der Verordnung Nr. 2245/2002 genügen muss, ist insoweit auf andere die Anmeldung betreffende Vorschriften der letztgenannten Verordnung abzustellen.

59

Dazu hat das EUIPO zutreffend ausgeführt, dass nach Art. 12 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2245/2002 durch eine Berichtigung der Anmeldung die Wiedergabe des Geschmacksmusters nicht verändert werden darf. Dies bedeutet aber zwangsläufig, dass die Anmeldung, bevor ihr ein Anmeldetag zuerkannt werden kann, eine Wiedergabe enthalten muss, die den Gegenstand erkennen lässt, für den Schutz beansprucht wird. Die Verordnung Nr. 6/2002 kann nämlich nicht dahin ausgelegt werden, dass eine Anmeldung als wirksam eingereicht angesehen werden kann, obwohl sie das angemeldete Geschmacksmuster nicht klar erkennen lässt und dieser Mangel nicht mehr behoben werden kann.

60

Aus den Rn. 49 bis 59 des vorliegenden Urteils ergibt sich somit, dass Art. 36 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 6/2002, wie eine Prüfung seines Wortlauts, seines Normzwecks und seines Kontexts ergibt, dahin auszulegen ist, dass die Wiedergabe eines angemeldeten Geschmacksmusters dieses Geschmacksmuster, das Gegenstand des mit der Anmeldung beanspruchten Schutzes ist, klar erkennen lassen muss.

61

Aus Art. 46 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 ergibt sich aber, dass eine mit Mängeln in Bezug auf die Erfordernisse gemäß Art. 36 Abs. 1 der Verordnung, die nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist behoben wurden, behaftete Anmeldung nicht als Anmeldung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters gilt, so dass ihr kein Anmeldetag zuerkannt wird.

62

Dem in Rn. 43 des vorliegenden Urteils zusammengefassten Vorbringen von Mast-Jägermeister zur Verknüpfung der verschiedenen Bestimmungen in den Art. 45 und 46 der Verordnung Nr. 6/2002 kann nicht gefolgt werden. Denn die von Mast-Jägermeister eingereichte Anmeldung weist einen Mangel in Bezug auf Art. 36 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 auf, da sie das angemeldete Geschmacksmuster nicht klar erkennen lässt. Wie sich aus der vorstehenden Randnummer ergibt, bedeutet ein solcher Mangel aber nach Art. 46 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002, dass die betreffende Anmeldung nicht als Anmeldung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters gilt, sofern er nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist behoben wurde.

63

Zudem geht das gegen die Rn. 35 und 36 des angefochtenen Urteils, in denen das Gericht den Ablauf des Prüfverfahrens für Geschmacksmuster näher beschrieben hat, gerichtete Vorbringen ins Leere, da die in diesen Randnummern enthaltene Wertung zur Untermauerung der vom Gericht vorgenommenen Auslegung von Art. 36 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 6/2002 nicht erforderlich erscheint. Diese Auslegung ergibt sich nämlich aus den Wertungen in den Rn. 40 bis 46 des angefochtenen Urteils.

64

In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist der einzige Rechtsmittelgrund von Mast-Jägermeister unbegründet, so dass er und damit das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen sind.

Kosten

65

Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist.

66

Gemäß Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

67

Da die Rechtsmittelführerin mit ihrem einzigen Rechtsmittelgrund unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag des EUIPO die diesem entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Mast-Jägermeister SE trägt die Kosten.

Vajda

Juhász

Lycourgos

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 5. Juli 2018.

Der Kanzler

A. Calot Escobar

Der Präsident der Neunten Kammer

C. Vajda

( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.