Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 12.07.2018 – C-397/17,C-398/17
ECLI:EU:C:2018:564
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer)
12. Juli 2018 ( *1 )
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 – Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif – Tarifierung – Kombinierte Nomenklatur – Unterpositionen 73071110, 73071910 und 73071990 – Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Gusseisen mit Kugelgrafit“
In den verbundenen Rechtssachen C‑397/17 und C‑398/17
betreffend zwei Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Nederlandstalige rechtbank van eerste aanleg te Brussel (niederländischsprachiges Gericht erster Instanz Brüssel, Belgien) mit Entscheidung vom 16. Juni 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Juli 2017, in den Verfahren
Profit Europe NV
gegen
Belgische Staat
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Levits, des Richters A. Borg Barthet (Berichterstatter) und der Richterin M. Berger,
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
–
der Profit Europe NV, vertreten durch P. Diaz Gavier, advocaat,
–
der belgischen Regierung, vertreten durch P. Cottin und J.‑C. Halleux als Bevollmächtigte,
–
der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Caeiros und P. Vanden Heede als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung der zolltariflichen Unterpositionen 730711 und 73071910 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. 1987, L 256, S. 1) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1001/2013 der Kommission vom 4. Oktober 2013 (ABl. 2013, L 290, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: KN).
Diese Ersuchen ergehen im Rahmen zweier Rechtsstreitigkeiten zwischen der Profit Europe NV und dem Belgischen Staat über die zolltarifliche Einreihung von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken aus Gusseisen für Brandschutzinstallationen.
Rechtlicher Rahmen
Die zolltarifliche Einreihung der Waren, die in die Europäische Union eingeführt werden, richtet sich nach der KN, die auf dem Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren aufbaut, das von der Weltzollorganisation (WZO) ausgearbeitet und mit dem am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossenen Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren eingeführt und mit dem dazugehörenden Änderungsprotokoll vom 24. Juni 1986 durch den Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABl. 1987, L 198, S. 1) im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genehmigt wurde.
Die KN übernimmt die sechsstelligen Positionen und Unterpositionen dieses Harmonisierten Systems; nur die siebte und die achte Stelle bilden eigene Unterteilungen.
Teil I der KN enthält eine Zusammenstellung einführender Vorschriften. Teil I Titel I, in dem die Allgemeinen Vorschriften niedergelegt sind, bestimmt in Abschnitt A („Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der [KN]“):
„Für die Einreihung von Waren in die [KN] gelten folgende Grundsätze:
1.
Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und – soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist – die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften.
…
6.
Maßgebend für die Einreihung von Waren in die Unterpositionen einer Position sind der Wortlaut dieser Unterpositionen, die Anmerkungen zu den Unterpositionen und – sinngemäß – die vorstehenden Allgemeinen Vorschriften. Einander vergleichbar sind dabei nur Unterpositionen der gleichen Gliederungsstufe. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten bei Anwendung dieser Allgemeinen Vorschrift auch die Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln.“
Teil II der KN ist in 21 Abschnitte unterteilt. Abschnitt XV („Unedle Metalle und Waren daraus“) umfasst die Kapitel 72 bis 83 der KN. Kapitel 73 („Waren aus Eisen oder Stahl“) betrifft die Positionen 7301 bis 7326 der KN.
Die Position 7307 ist wie folgt gegliedert:
„7307
Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Eisen oder Stahl:
– gegossen:
7307 11
– – aus nicht verformbarem Gusseisen:
7307 11 10
– – – von der für Druckrohre verwendeten Art
7307 11 90
– – – andere
7307 19
– – andere:
7307 19 10
– – – aus verformbarem Gusseisen
7307 19 90
– – – andere
– andere, aus nicht rostendem Stahl:
…
– andere:“
In den Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (ABl. 2011, C 137, S. 1, im Folgenden: Erläuterungen) zu den Unterpositionen 73071110 und 73 07 11 90 der KN heißt es:
„Der Begriff ‚Gusserzeugnisse aus nicht verformbarem Gusseisen‘ umfasst auch Gusseisen mit Lamellengrafit.
Hierher gehören Rohrform-, Rohrverschluss- oder Rohrverbindungsstücke wie z. B. Bogen, Winkel, Flansche, T‑Stücke. Sie werden mit den Guss- oder Stahlrohren entweder zusammengeschraubt oder durch Druckkontakte verbunden.“
Die Erläuterungen zur Unterposition 73071910 der KN lauten:
„Verformbares Gusseisen ist ein Zwischenerzeugnis zwischen Gusseisen mit Lamellengrafit und Stahlguss. Es lässt sich leicht gießen und wird nach entsprechender Wärmebehandlung fest und schmiedbar. Während der Wärmebehandlung entweicht der Kohlenstoff teilweise oder ändert seine Verbindung oder seinen Zustand; er schlägt sich schließlich in Form kleiner Knötchen nieder, die den metallischen Zusammenhalt nicht in so großem Maße stören wie die Grafitkörnchen im Gusseisen mit Lamellengrafit.
Beträgt der Kohlenstoffgehalt dieses Erzeugnisses 2 GHT oder weniger, gelten die daraus hergestellten Waren als aus Stahlguss (siehe die Anmerkung 1 zu Kapitel 73), die in Unterposition 73071990 einzureihen sind.
Der Begriff ‚verformbares Gusseisen‘ umfasst auch Gusseisen mit Kugelgrafit.
Siehe auch die Erläuterungen zu den Unterpositionen 73071110 und 73071190, zweiter Absatz.“
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
Profit Europe stellte im März 2014 bei der Algemene Administratie van de Douane en accijnzen (allgemeine Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung) in Belgien (im Folgenden: Zollverwaltung) mehrere Anträge auf Erteilung verbindlicher Zolltarifauskünfte über die zolltarifliche Einreihung von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken aus Gusseisen für Brandschutzinstallationen.
Am 14. März 2014 erteilte die Zollverwaltung mehrere verbindliche Zolltarifauskünfte, wonach diese Waren als Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht verformbarem Gusseisen in die Unterposition 73071110 der KN einzureihen sind.
Im August 2014 beantragte Profit Europe erneut die Erteilung verbindlicher Zolltarifauskünfte über die zolltarifliche Einreihung von Abwandlungen dieser Waren.
Mit Bescheid vom 30. März 2015 erteilte die Zollverwaltung 20 verbindliche Zolltarifauskünfte, die diese Waren in die Unterposition 73071910 der KN als Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus verformbarem Gusseisen einreihten.
Mit Bescheid vom 9. April 2015 nahm die Zollverwaltung die am 14. März 2014 erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte zurück und reihte die betreffenden Waren in die Unterposition 73071910 der KN ein.
Am 26. und 30. Juni 2015 legte Profit Europe zwei Rechtsbehelfe gegen die Bescheide vom 30. März und vom 9. April 2015 ein. Die Bescheide wurden daraufhin durch zwei Entscheidungen der Zollverwaltung vom 27. April 2016 bestätigt.
Am 10. Mai 2016 erhob Profit Europe bei der Nederlandstalige rechtbank van eerste aanleg Brussel (niederländischsprachiges Gericht erster Instanz Brüssel, Belgien) jeweils Klage gegen diese Entscheidungen sowie gegen die betreffenden verbindlichen Zolltarifauskünfte.
Im Rahmen der beiden Ausgangsverfahren machte Profit Europe beim vorlegenden Gericht geltend, dass es sich bei den in Rede stehenden Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken um solche aus nicht verformbarem Gusseisen handele und sie daher in die Unterposition 73071110 der KN einzureihen seien.
Sie wies insoweit darauf hin, dass Gusseisen mit Kugelgrafit nicht die objektiven Eigenschaften von verformbarem Gusseisen aufweise, dessen Verformbarkeit das Ergebnis einer entsprechenden Wärmebehandlung sein müsse.
Die Nederlandstalige rechtbank van eerste aanleg Brussel (niederländischsprachiges Gericht erster Instanz Brüssel) weist darauf hin, dass gemäß den Erläuterungen zur Position 73071910 der KN der Begriff „verformbares Gusseisen“ eindeutig auch Gusseisen mit Kugelgrafit umfasse.
Die von Profit Europe vorgelegten wissenschaftlichen Berichte scheinen aber nahezulegen, dass es sich bei Gusseisen mit Kugelgrafit nicht um verformbares Gusseisen handelt.
Da unter diesen Umständen die bei ihr anhängigen Rechtsstreitigkeiten ihrer Ansicht nach Fragen der Auslegung des Unionsrechts aufwerfen, hat die Nederlandstalige rechtbank van eerste aanleg Brussel (niederländischsprachiges Gericht erster Instanz Brüssel) die Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgenden in den Rechtssachen C‑397/17 und C‑398/17 gleichlautenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 20. Juli 2017 sind die Rechtssachen C‑397/17 und C‑398/17 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.
Zu den Vorlagefragen
Mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die KN dahin auszulegen ist, dass die Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücke aus Gusseisen mit Kugelgrafit als Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücke aus nicht verformbarem Gusseisen in die Unterposition 73071110 oder als Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücke aus verformbarem Gusseisen in die Unterposition 73071910 der KN einzureihen sind.
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist im Hinblick auf die Wahrung der Rechtssicherheit und der leichteren Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zolltarifliche Einreihung von Waren grundsätzlich in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu ihren Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (Urteil vom 26. Mai 2016, Invamed Group u. a., C‑198/15, EU:C:2016:362, Rn. 18 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Gemäß den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN sind für die Einreihung von Waren in die Unterpositionen einer Position der Wortlaut dieser Unterpositionen sowie die Anmerkungen zu den Unterpositionen, Abschnitten oder Kapiteln maßgebend, wohingegen der Wortlaut der Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel nur als Hinweis zu verstehen ist.
Außerdem sind die von der Europäischen Kommission ausgearbeiteten Erläuterungen zur KN ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der Tragweite der einzelnen Tarifpositionen (Urteil vom 26. Mai 2016, Invamed Group u. a., C‑198/15, EU:C:2016:362, Rn. 19).
Im vorliegenden Fall betrifft die Position 7307 der KN Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl. Diese Position umfasst drei Kategorien.
Die erste („gegossen“) umfasst entsprechend diesem Begriff gegossene Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl.
Sie unterscheidet zwischen den Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücken „aus nicht verformbarem Gusseisen“ in der Unterposition 730711 der KN und den „andere[n]“ in der Unterposition 730719 der KN. Da es sich bei der letztgenannten Unterposition um eine Auffangkategorie handelt, betrifft sie andere gegossene Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl sowie aus einem anderen als dem in Unterposition 730711 der KN genannten Gusseisen.
Die Unterposition 730719 der KN ist wiederum in zwei Unterpositionen unterteilt, nämlich zum einen die Unterposition 73071910 („aus verformbarem Gusseisen“) und zum anderen die Unterposition 73071990 („andere“).
Für eine Antwort an das vorlegende Gericht ist zu bestimmen, was von den Begriffen „aus nicht verformbarem Gusseisen“ im Sinne der Unterposition 730711 der KN und „aus verformbarem Gusseisen“ im Sinne der Unterposition 73071910 umfasst wird.
Wie aus den Erläuterungen zur Unterposition 73071910 der KN hervorgeht, ist „[v]erformbares Gusseisen … ein Zwischenerzeugnis zwischen Gusseisen mit Lamellengrafit und Stahlguss[, das] … sich leicht gießen [lässt] und … nach entsprechender Wärmebehandlung fest und schmiedbar [wird,] … [w]ährend … der Kohlenstoff teilweise [entweicht] oder … seine Verbindung oder seinen Zustand [verändert und] … sich schließlich in Form kleiner Knötchen nieder[schlägt]“.
Insoweit ist klarzustellen, dass es sich bei verformbarem Gusseisen um eine spezielle Kategorie bei den normierten Bezeichnungen für Gusseisen handelt. Insbesondere hat das Europäische Komitee für Normung in seiner Eigenschaft als europäische Normungsorganisation im Sinne von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2012, L 316, S. 12) mit dem Dokument EN 1560:2011 die europäische Norm EN 1560 erlassen.
Diese Norm unterscheidet nach der Struktur des Grafits, aus dem sie bestehen, sechs große Gusseisenfamilien, darunter u. a. das Gusseisen mit Grafit in Form von Temperkohle, das auch als „verformbares Gusseisen“ bezeichnet wird und den Identifikationscode EN-GJM hat.
Dagegen ist der Begriff „nicht verformbares Gusseisen“ im Sinne der Unterposition 730711 der KN weder in der KN noch in den Erläuterungen definiert. Ebenso wenig stellt dieser Begriff eine bestimmte Kategorie der normierten Bezeichnungen für Gusseisen dar.
Entgegen dem Vorbringen von Profit Europe kann die Unterposition 730711 der KN jedoch nicht dahin ausgelegt werden, dass darunter alle Gusseisenarten fallen, die nicht vom Begriff „verformbares Gusseisen“ im Sinne der Rn. 32 des vorliegenden Urteils erfasst werden.
Miteinander vergleichbar sind gemäß der Allgemeinen Vorschrift 6 für die Auslegung der KN nur Unterpositionen der gleichen Gliederungsstufe, was bei den Unterpositionen 730711 und 73071910 der KN nicht der Fall ist.
Überdies umfasst die Unterposition 730719 der KN neben der Unterposition 73071910 auch die Unterposition 73071990, bei der es sich gemäß ihrem Wortlaut um eine Auffangunterposition handelt. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass nach dem Willen des Unionsgesetzgebers unter die letztgenannte Unterposition nicht nur gegossene Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl fallen sollten, sondern auch Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücke aus anderen als den in den Unterpositionen 730711 und 73071910 der KN genannten Gusseisenarten.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Bedeutung und Tragweite von Begriffen, die das Unionsrecht nicht definiert, entsprechend ihrem üblichen Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden, und der Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden, zu bestimmen sind (Urteil vom 22. November 2012, Digitalnet u. a., C‑320/11, C‑330/11, C‑382/11 und C‑383/11, EU:C:2012:745, Rn. 38).
Das Adjektiv „verformbar“ beschreibt nach gängiger Auffassung ein Material, das die Eigenschaft hat, flacher zu werden und seine Oberfläche zu vergrößern, wenn es mit einem Hammer oder in einem Walzwerk zu Platten oder Blättern verarbeitet wird. Nach dem Wortlaut von Rn. 54 der Verordnung (EG) Nr. 500/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1212/2005 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmten Gusserzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2009, L 151, S. 6) bezeichnet die Verformbarkeit in der Werkstoffkunde, „die Fähigkeit eines Werkstoffs, sich unter Druckspannung zu deformieren, was sich oft darin ausdrückt, dass der Werkstoff durch Bearbeitung mit einem Hammer oder durch Walzen zu einem dünnen Blech geformt werden kann“.
Im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen ist die Unterposition 730711 der KN dahin auszulegen, dass unter sie Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücke aus sich unter Druckspannung nicht deformierendem Gusseisen fallen.
Die Unterposition 730719 der KN ist somit dahin auszulegen, dass hierunter gegossene Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl sowie aus sich unter Druckspannung nicht deformierendem Gusseisen fallen.
In Bezug auf die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücke ist festzustellen, dass sich Gusseisen mit Kugelgrafit zum einen, wie aus Rn. 55 der Verordnung Nr. 500/2009 hervorgeht, „nicht nur unter Zugspannung deformieren lässt, sondern bis zu einem gewissen Grad auch unter Druckspannung“.
Folglich kann bei Gusseisen mit Kugelgrafit nicht davon ausgegangen werden, dass es als solches unter die Unterposition 730711 der KN fällt.
Zum anderen unterscheiden sich, wie das vorlegende Gericht ausgeführt hat, Gusseisen mit Kugelgrafit und verformbares Gusseisen sowohl in ihrer Zusammensetzung als auch in der Art ihrer Herstellung.
Somit kann Gusseisen mit Kugelgrafit ebenso wenig unter die Unterposition 73071910 der KN fallen, da es auch nicht von dem Begriff „verformbares Gusseisen“ im Sinne der Definition in den Erläuterungen zur Unterposition 73071910 der KN erfasst wird und in der normierten Bezeichnung für Gusseisen eine eigene, mit verformbarem Gusseisen nicht identische Kategorie mit dem Identifikationscode EN‑GJS bildet.
Insoweit ist zum einen festzustellen, dass diese Erläuterungen, soweit nach ihnen „der Begriff ‚verformbares Gusseisen‘ auch Gusseisen mit Kugelgrafit umfasst“, den Begriff „verformbares Gusseisen“ auf eine andere Gusseisenkategorie ausdehnen, die – selbst wenn sie mit verformbarem Gusseisen vergleichbare Eigenschaften hätte – innerhalb der Gusseisenklassifikation dennoch eine eigene Kategorie darstellt.
Nach ständiger Rechtsprechung muss aber der Inhalt der Erläuterungen mit den Bestimmungen der KN in Einklang stehen und darf deren Bedeutung nicht verändern (vgl. Urteil vom 26. Mai 2016, Invamed Group u. a., C‑198/15, EU:C:2016:362, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Folglich sind die Erläuterungen zur Unterposition 73071910 der KN außer Acht zu lassen, da sie eine Änderung des Geltungsbereichs dieser Unterposition dadurch zur Folge haben, dass sie ihn auf Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücke aus Gusseisen mit Kugelgrafit ausdehnen.
Zum anderen ist zu beachten, dass die Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex, auch wenn sie ein wichtiges Mittel für die Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung des Zollkodex durch die Zollbehörden der Mitgliedstaaten darstellen und als solche wertvolle Hinweise für dessen Auslegung liefern können, rechtlich unverbindlich sind und daher die Bedeutung der Bestimmungen der KN nicht ändern können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Februar 1977, Dittmeyer, 69/76 und 70/76, EU:C:1977:25, Rn. 4, und vom 16. Juni 2011, Unomedical, C‑152/10, EU:C:2011:402, Rn. 41).
Daraus folgt, dass die im Protokoll der vom 30. September bis 3. Oktober 2014 in Brüssel abgehaltenen 140. Sitzung des Fachbereichs „Zolltarifliche Nomenklatur“ des Ausschusses für den Zollkodex enthaltene Stellungnahme dieses Ausschusses, wonach die Unterposition 73071910 der KN dahin auszulegen ist, dass der Begriff „verformbar“ weit aufzufassen ist – nämlich dahin, dass er auf eine Unterscheidung zwischen sich unter Druckspannung deformierendem Gusseisen und unter Druckspannung brechendem Gusseisen abzielt –, ebenfalls unberücksichtigt zu bleiben hat, da sie zur Folge hat, dass der Geltungsbereich der Unterposition 73071910 der KN ausgedehnt wird.
Nach alldem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass die KN dahin auszulegen ist, dass die Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücke aus Gusseisen mit Kugelgrafit in die Unterposition 73071990 der KN einzureihen sind.
Kosten
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) für Recht erkannt:
Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1001/2013 der Kommission vom 4. Oktober 2013 ist dahin auszulegen, dass Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Gusseisen mit Kugelgrafit in die Unterposition 73071990 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen sind.
Unterschriften
( *1 ) Verfahrenssprache: Niederländisch.