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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 06.09.2018 – C-471/17

ECLI:EU:C:2018:681

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer)

6. September 2018 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif – Zolltarif- und Statistiknomenklatur – Tarifierung der Waren – Frittierte Instantnudeln – Unterposition 19023010“

In der Rechtssache C‑471/17

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Finanzgericht Hamburg (Deutschland) mit Entscheidung vom 19. Juli 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 7. August 2017, in dem Verfahren

Kreyenhop & Kluge GmbH & Co. KG

gegen

Hauptzollamt Hannover

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Levits, der Richterin M. Berger (Berichterstatterin) und des Richters F. Biltgen,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der Kreyenhop & Kluge GmbH & Co. KG, vertreten durch die Rechtsanwälte L. Harings und H. Henninger,

der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Caeiros und M. Wasmeier als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Unterposition 19023010 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. 1987, L 256, S. 1) in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 927/2012 der Kommission vom 9. Oktober 2012 (ABl. 2012, L 304, S. 1) (im Folgenden: KN).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Kreyenhop & Kluge GmbH & Co. KG und dem Hauptzollamt Hannover wegen der zolltariflichen Einreihung frittierter Instantnudeln in die KN.

Rechtlicher Rahmen

KN

3

Die mit der Verordnung Nr. 2658/87 errichtete KN beruht auf dem Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren, das vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, jetzt Weltzollorganisation (WZO), ausgearbeitet und durch das am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossene Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren eingeführt wurde. Dieses Übereinkommen wurde mit dem dazugehörigen Änderungsprotokoll vom 24. Juni 1986 durch den Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABl. 1987, L 198, S. 1) im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genehmigt.

4

Die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN, die in deren Teil I Titel I Buchst. A enthalten sind, bestimmen u. a.:

„Für die Einreihung von Waren in die [KN] gelten folgende Grundsätze:

1.

Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und – soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist – die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften.

6.

Maßgebend für die Einreihung von Waren in die Unterpositionen einer Position sind der Wortlaut dieser Unterpositionen, die Anmerkungen zu den Unterpositionen und – sinngemäß – die vorstehenden Allgemeinen Vorschriften. Einander vergleichbar sind dabei nur Unterpositionen der gleichen Gliederungsstufe. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten bei Anwendung dieser Allgemeinen Vorschrift auch die Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln.“

5

Teil II („Zolltarif“) der KN enthält einen Abschnitt I („Lebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs“), dessen Anmerkung 2 vorsieht:

„Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt in der Nomenklatur jede Bezugnahme auf getrocknete Waren auch für entwässerte, eingedampfte oder gefriergetrocknete Waren.“

6

Zu Abschnitt IV des Teils II der KN gehört u. a. das Kapitel 19 („Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren“).

7

Kapitel 19 der KN enthält die Position 1902, die lautet:

„1902 Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet“.

8

Die Position 1902 des Kapitels 19 enthält folgende Unterpositionen:

„– Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet

1902 11 00

– – Eier enthaltend

1902 19

– – andere

1902 20

– Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet)

1902 30

– andere Teigwaren

1902 30 10

– – getrocknet

1902 30 90

– – andere

…“

Verordnung (EG) Nr. 635/2005

9

Die Verordnung (EG) Nr. 635/2005 der Kommission vom 26. April 2005 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. 2005, L 106, S. 10) enthält in ihrem Anhang eine Tabelle mit drei Spalten. Die erste Spalte bezeichnet jede betroffene Ware, die zweite die ihr zugewiesene Einreihung in die KN, und die dritte bezieht sich auf die Gründe für die Einreihung.

10

Aus Nr. 1 dieses Anhangs ging hervor, dass ein Erzeugnis, bestehend aus vorgekochten, getrockneten Teigwaren aus Weizenmehl (ungefähr 80 g) und Gewürzen (ungefähr 11 g), das für den Einzelhandel in einer Schale aufgemacht ist und das nach der Zugabe von Gewürzen und kochendem Wasser (max. 200 ml) zum Verzehr bereit ist, in die Unterposition 19023010 der KN einzureihen war. Nach der Begründung für die vorgenommene Einreihung verlieh der hohe Anteil an Teigwaren der Ware ihren wesentlichen Charakter.

11

Durch Art. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/183 der Kommission vom 2. Februar 2015 (ABl. 2015, L 31, S. 5) wurde diese Nr. 1 aufgehoben.

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 767/2014

12

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 767/2014 der Kommission vom 11. Juli 2014 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. 2014, L 209, S. 11) enthält in ihrem Anhang eine Tabelle mit drei Spalten. Die erste Spalte bezeichnet jede betroffene Ware, die zweite die ihr zugewiesene Einreihung in die KN, und die dritte bezieht sich auf die Gründe für die Einreihung.

13

Nach diesem Anhang fällt ein Erzeugnis, das im Wesentlichen aus einem Block aus getrockneten vorgekochten Nudeln besteht, unter die Unterposition 19023010 der KN. In der Spalte mit der Warenbezeichnung wird das Erzeugnis wie folgt beschrieben:

„Ware, bestehend aus einem Block aus getrockneten vorgekochten Nudeln (etwa 65 g), einem Beutel mit Würzmitteln (etwa 3,4 g), einem Beutel mit Speiseöl (etwa 2 g) und einem Beutel mit getrocknetem Gemüse (etwa 0,8 g).

Bei der Ware handelt es sich um eine für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellung (zusammen verpackt) zur Zubereitung eines Nudelgerichts.

Gemäß den Angaben auf der Verpackung muss vor dem Verzehr kochendes Wasser hinzugegeben werden.“

Erläuterungen zur KN

14

Nach Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2658/87 erlässt die Europäische Kommission Erläuterungen zur KN (im Folgenden: Erläuterungen zur KN).

15

Die im Amtsblatt der Europäischen Union vom 4. März 2015 (ABl. 2015, C 76, S. 1) veröffentlichten Erläuterungen zur KN sehen in Bezug auf die Unterposition 19023010 der KN Folgendes vor:

„getrocknet

Der Ausdruck ‚getrocknet‘ im Sinne dieser Unterposition bezieht sich auf Waren in trockenem und brüchigem Zustand mit einem geringen Feuchtigkeitsgehalt (bis etwa 12 %), die entweder direkt in der Sonne getrocknet oder einem industriellen Trocknungsverfahren (z. B. Tunneltrocknung, Rösten oder Frittieren) unterzogen wurden.“

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

16

Am 4. Februar 2013 meldete Kreyenhop & Kluge unter der Warentarifnummer 19023090 der KN, die für andere als getrocknete Teigwaren gilt, verschiedene Instantnudelgerichte an, die sie in das Zollgebiet der Union eingeführt hatte. Es handelte sich um Gerichte in 60-Gramm-Plastikpackungen, die aus einem Block frittierter Instantnudeln sowie einem oder mehreren Plastikbeuteln mit Gewürzen, Pasten, Ölen oder getrockneten Zutaten bestanden. Nach dem Frittieren hatten die vorgekochten Nudeln einen Fettgehalt von 20 %. Nach dem auf der Verpackung angegebenen „Zubereitungsbeispiel“ sollten dem in eine Schüssel gegebenen Inhalt der Packung etwa 320 ml kochendes Wasser zugegeben werden. Das vorlegende Gericht führt aus, die Nudeln sollten zwar nach der Verpackungsangabe mit heißem Wasser übergossen zu einer Suppe zubereitet werden, könnten aber auch ohne weitere Zubereitung, gleichsam wie Kartoffelchips, verzehrt werden.

17

Die Zollverwaltung akzeptierte die von Kreyenhop & Kluge vorgenommene zolltarifliche Einreihung nicht und setzte den Zoll mit Einfuhrabgabenbescheid vom 6. Februar 2013 auf der Grundlage der Unterposition 21041000, „Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen“, der KN fest.

18

Kreyenhop & Kluge legte gegen diesen Bescheid Einspruch ein. Während des Einspruchsverfahrens erließ die Kommission am 11. Juli 2014 die Durchführungsverordnung Nr. 767/2014, mit der Instantnudelgerichte, die mit denen, um die es im vorliegenden Fall geht, vergleichbar sind, nicht als Suppen oder Brühen (Position 2104 der KN), sondern als Teigwaren in die Position 1902 der KN eingereiht wurden. Innerhalb dieser Position reihte die Durchführungsverordnung die Instantnudeln als „getrocknet“ in die Unterposition 19023010 der KN ein. Nach einer Erörterung dieser Frage zwischen der deutschen Zollverwaltung und der Kommission veröffentlichte die Kommission am 4. März 2015 eine neue Fassung der Erläuterungen der KN. Daraus ergibt sich, dass auch frittierte Teigwaren als „getrocknet“ im Sinne der Unterposition 19023010 der KN anzusehen sind.

19

In der Folge setzte die Zollverwaltung mit Einfuhrabgabenbescheid vom 27. August 2015 den Zoll auf die in Rede stehenden Waren auf der Grundlage der Unterposition 19023010 der KN fest.

20

Nachdem der dagegen erhobene Einspruch zurückgewiesen worden war, erhob Kreyenhop & Kluge am 27. November 2015 beim vorlegenden Gericht Klage und beantragte, den Einfuhrabgabenbescheid dahin abzuändern, dass der Zoll auf der Grundlage der Unterposition 19023090 der KN erhoben wird.

21

Das vorlegende Gericht ist zunächst der Ansicht, dass die Verordnung Nr. 635/2005, mit der ein Instantnudelgericht in die Unterposition 19023010 der KN eingereiht worden sei, mangels hinreichender Ähnlichkeit der betreffenden Ware mit derjenigen des Ausgangsverfahrens sachlich nicht anzuwenden sei. Für die Einreihung des Instantnudelgerichts, auf das sich diese Verordnung beziehe, komme es nämlich entscheidend darauf an, wie groß die den Nudeln hinzugefügte Wassermenge sei. Im Ausgangsverfahren sei das Nudel-Wasser-Verhältnis jedoch anders.

22

Die Durchführungsverordnung Nr. 767/2014 dürfte zwar in sachlicher Hinsicht anwendbar sein, nicht aber in zeitlicher Hinsicht, weil die dem angefochtenen Einfuhrabgabenbescheid zugrunde liegenden Einfuhren vor ihrem Inkrafttreten stattgefunden hätten. Dies gelte auch für die Erläuterung zur Unterposition 19023010 der KN, die erst im Jahr 2015 veröffentlicht worden sei.

23

Vor diesem Hintergrund gehe es in dem anhängigen Rechtsstreit allein darum, ob frittierte Nudeln wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden als „getrocknet“ im Sinne der Unterposition 19023010 der KN anzusehen seien. In dieser Unterposition werde der Ausdruck „getrocknet“ nicht definiert. Mit ihm werde im Allgemeinen ein Gegenstand bezeichnet, der Feuchtigkeit verloren habe. Dies treffe auch auf frittierte Teigwaren zu, da Lebensmittel beim Frittieren zwingend Wasser verlören.

24

Wenn getrocknete Lebensmittel ein Trocknungsverfahren durchlaufen haben müssten, stelle sich aber die Frage, ob das Frittieren ein solches Verfahren sei. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass das Trocknen von Lebensmitteln ein Verfahren zur Haltbarmachung darstelle, das von Garmethoden wie dem Frittieren zu unterscheiden sei.

25

Wegen grundlegender lebensmittelchemischer Unterschiede zwischen dem Frittieren und dem Trocknen sei der Ausdruck „getrocknet“ eng zu verstehen. Während das Frittieren nämlich ein Garverfahren sei, bei dem neben dem beiläufig erfolgenden Wasserentzug zahlreiche komplexe chemische Reaktionen abliefen, sei das Trocknen ein Trennverfahren, das lediglich zum Feuchtigkeitsentzug führe. Außerdem unterscheide die KN an verschiedenen Stellen zwischen zubereiteten und haltbar gemachten Lebensmitteln.

26

Aufgrund seiner Zweifel an der Auslegung der Unterposition 19023010 der KN hat das Finanzgericht Hamburg (Deutschland) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Sind frittierte Nudeln „getrocknete“ Teigwaren im Sinne der Unterposition 19023010 der KN?

Zur Vorlagefrage

27

Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die KN dahin auszulegen ist, dass Instantnudelgerichte wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die im Wesentlichen aus einem Block vorgegarter und frittierter Nudeln bestehen, unter die Unterposition 19023010 der KN fallen.

28

Eingangs ist festzustellen, dass die Einreihung von Instantnudelgerichten sowohl in der Verordnung Nr. 635/2005 als auch in der Durchführungsverordnung Nr. 767/2014 geregelt wird.

29

Beide Einreihungsverordnungen sind hier jedoch nicht anwendbar.

30

Zum einen ergibt sich in Bezug auf die Verordnung Nr. 635/2005 aus einer ständigen Rechtsprechung, dass eine Tarifierungsverordnung Normcharakter hat, da sie nicht für einen bestimmten Wirtschaftsteilnehmer gilt, sondern für die Gesamtheit der Waren, die mit der vom Ausschuss für den Zollkodex geprüften Ware identisch sind. Um im Rahmen der Auslegung einer Tarifierungsverordnung deren Anwendungsbereich zu bestimmen, ist u. a. die Begründung der Verordnung zu berücksichtigen (Urteil vom 22. März 2017, GROFA u. a.,C‑435/15 und C‑666/15, EU:C:2017:232, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31

Hierzu ist festzustellen, dass die Verordnung Nr. 635/2005 auf die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Instantnudelgerichte nicht unmittelbar anwendbar ist, da diese – wie das vorlegende Gericht ausführt – nicht mit den in der Verordnung bezeichneten Waren identisch sind.

32

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine Einreihungsverordnung auf Waren, die mit denen, die Gegenstand der Verordnung sind, nicht identisch sind, sondern ihnen nur entsprechen, zwar nicht unmittelbar, aber entsprechend anwendbar (Urteil vom 22. März 2017, GROFA u. a.,C‑435/15 und C‑666/15, EU:C:2017:232, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33

Für eine entsprechende Anwendung einer Einreihungsverordnung müssen die einzureihenden und die in der Verordnung bezeichneten Waren allerdings einander hinreichend ähnlich sein. Insoweit ist auch die Begründung der Verordnung zu berücksichtigen (Urteil vom 22. März 2017, GROFA u. a.,C‑435/15 und C‑666/15, EU:C:2017:232, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34

Im vorliegenden Fall können die in Rede stehenden Waren jedoch nicht als hinreichend ähnlich angesehen werden, da die Verordnung Nr. 635/2005 keine Angaben dazu enthält, ob das dort in Nr. 1 bezeichnete Erzeugnis aus Teigwaren besteht, die im Zuge ihrer Herstellung frittiert wurden. Gerade dieses Merkmal ist aber im vorliegenden Fall entscheidend.

35

Zum anderen genügt hinsichtlich der Durchführungsverordnung Nr. 767/2014 – ohne dass geprüft zu werden braucht, ob sie in sachlicher Hinsicht anwendbar ist – der Hinweis, dass sie erst nach der Einfuhr der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Waren erlassen wurde. Eine Einreihungsverordnung kann aber keine Rückwirkung haben (Urteil vom 17. Juli 2014, Panasonic Italia u. a.,C‑472/12, EU:C:2014:2082, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36

Nach diesen Klarstellungen ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs das entscheidende Kriterium für die zolltarifliche Einreihung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen ist, wie sie im Wortlaut der KN-Position und den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (Urteil vom 22. Februar 2018, SAKSA,C‑185/17, EU:C:2018:108, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37

Im vorliegenden Fall steht fest, dass die in Rede stehenden Nudeln Teigwaren im Sinne der Unterposition 190230 der KN sind. Zu klären ist daher, ob im Rahmen der Unterposition 19023010 der KN vorgekochte und frittierte Nudeln als getrocknet angesehen werden können.

38

Dazu ist festzustellen, dass der in der Unterposition 19023010 der KN verwendete Ausdruck „getrocknet“ nicht definiert wird. In den von der Kommission am 4. März 2015 veröffentlichten Erläuterungen zur KN wird zwar zur Erläuterung dieser Unterposition das Frittieren als Beispiel für ein „industrielles Trocknungsverfahren“ angeführt. Zum einen war diese Erläuterung aber zu der im Ausgangsverfahren maßgebenden Zeit nicht anwendbar (vgl. Urteil vom 22. Mai 2008, Ecco Sko,C‑165/07, EU:C:2008:302, Rn. 40). Zum anderen sind die Erläuterungen zur KN nach ständiger Rechtsprechung jedenfalls ein wichtiges, aber nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der Tragweite der einzelnen Tarifpositionen (vgl. Urteil vom 15. Dezember 2016, LEK,C‑700/15, EU:C:2016:959, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39

Nach ständiger Rechtsprechung sind Bedeutung und Tragweite von Begriffen, die das Unionsrecht nicht definiert, anhand ihres Sinns nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden, und der mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgten Ziele zu bestimmen (vgl. Urteil vom 2. März 2017, J. D.,C‑4/16, EU:C:2017:153, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40

Der in der Unterposition 19023010 der KN verwendete Begriff „getrocknet“ ist das Partizip Perfekt des Worts „trocknen“, das u. a. „trocken machen“ oder „trocken werden“ bedeutet. Nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch bezeichnet das Adjektiv „trocken“ etwas, das „nicht oder wenig von Flüssigkeit durchdrungen ist“, aber auch etwas, das „entwässert“ wurde.

41

Da zur Herstellung von Teigwaren in einem ersten Schritt notwendigerweise Flüssigkeit benötigt wird, können demnach Teigwaren, denen im weiteren Verlauf des Herstellungsprozesses Feuchtigkeit entzogen wird, um sie in einen trockenen Zustand zu überführen, im Allgemeinen als getrocknete Teigwaren angesehen werden. Dagegen ist in diesem Zusammenhang nicht entscheidend, mit welchem Verfahren dieser Zustand erreicht wurde.

42

In Bezug auf die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Nudeln geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten hervor, dass es sich um Nudeln handelt, die zunächst vorgekocht (gedämpft) und dann frittiert wurden. Anschließend wurden sie in trockenem Zustand als kleine Blöcke verpackt. Da sie somit am Ende des Herstellungsprozesses in trockenem Zustand abgepackt wurden, sind sie als „getrocknete“ Teigwaren im Sinne der Unterposition 19023010 der KN anzusehen.

43

Der vom vorlegenden Gericht sowie von Kreyenhop & Kluge vertretenen Auffassung, der in der Unterposition 19023010 der KN verwendete Ausdruck „getrocknet“ sei so zu verstehen, dass er eine Ware beschreibe, die ein Trocknungsverfahren im engeren Sinn durchlaufen habe, kann hingegen nicht gefolgt werden. Ihrer Ansicht nach stellt das Trocknen von Lebensmitteln ein Verfahren zur Haltbarmachung dar, das lediglich zum Feuchtigkeitsentzug führe und von Garmethoden wie dem Frittieren zu unterscheiden sei, das neben dem Wasserentzug zahlreiche komplexe chemische Reaktionen auslöse. Dies zeige sich in verschiedenen Unterpositionen der KN, die auf diese Weise zwischen haltbar gemachten und zubereiteten oder gegarten Lebensmitteln unterscheide.

44

Zunächst findet diese Auslegung des Ausdrucks „getrocknet“ keine Grundlage im Wortlaut der KN. Soweit das vorlegende Gericht in diesem Zusammenhang auf Anmerkung 2 zu Abschnitt I der KN verweist, ist – ohne dass dazu Stellung genommen werden muss, ob sie für die gesamte KN gilt oder nicht – festzustellen, dass aus ihr jedenfalls nicht abgeleitet werden kann, dass vorgekochte und frittierte Teigwaren nicht als getrocknet angesehen werden sollten.

45

Sodann ist in Bezug auf die Systematik der KN darauf hinzuweisen, dass im Rahmen ihrer Position 1902 zwischen „Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet“ (Unterpositionen 190211 und 190219), „Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet)“ (Unterposition 190220) und „anderen Teigwaren“ (Unterposition 190230) unterschieden wird. Daraus folgt, dass sich die letztgenannte Unterposition, zu der die Unterposition 19023010 („getrocknete“ Teigwaren) gehört, zwangsläufig auf gekochte oder in anderer Weise zubereitete Teigwaren bezieht, die nicht gefüllt sind. Eben darum handelt es sich bei den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Nudeln, die (vor)gegart und frittiert wurden.

46

Schließlich sollte, wie die Kommission geltend macht, auch im Interesse der Rechtssicherheit und der leichteren Nachprüfbarkeit (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Oktober 2017, Lutz,C‑556/16, EU:C:2017:777, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung) die Tragweite der Unterposition 19023010 der KN nicht allein auf Teigwaren beschränkt werden, die durch Verfahren getrocknet wurden, die ausschließlich ihrer Haltbarmachung dienen und die ihnen nur Wasser entziehen, ohne sie in anderer Weise zu verändern.

47

Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die KN dahin auszulegen ist, dass Instantnudelgerichte wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die im Wesentlichen aus einem Block vorgegarter und frittierter Nudeln bestehen, unter die Unterposition 19023010 der KN fallen.

Kosten

48

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) für Recht erkannt:

Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 927/2012 der Kommission vom 9. Oktober 2012 ist dahin auszulegen, dass Instantnudelgerichte wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die im Wesentlichen aus einem Block vorgegarter und frittierter Nudeln bestehen, unter die Unterposition 19023010 der Kombinierten Nomenklatur fallen.

Levits

Berger

Biltgen

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 6. September 2018.

Der Kanzler

A. Calot Escobar

Der Präsident der Zehnten Kammer

E. Levits

( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.