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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 08.11.2018 – C-308/18
ECLI:EU:C:2018:886
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer)
8. November 2018(*)
„Rechtsmittel – Gemeinschaftlicher Sortenschutz für Pflanzenzüchtungen – Antrag auf gemeinschaftlichen Sortenschutz für Pflanzenzüchtungen der Sorte Gala Schnico – Zurückweisung des Antrags“
In der Rechtssache C‑308/18 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 7. Mai 2018,
Schniga GmbH mit Sitz in Bozen (Italien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Würtenberger, R. Kunze und T. Wittmann,
Rechtsmittelführerin,
andere Partei des Verfahrens:
Gemeinschaftliches Sortenamt (CPVO),
Beklagter im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten der Achten Kammer F. Biltgen in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Zehnten Kammer, des Richters E. Levits (Berichterstatter) und der Richterin M. Berger,
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund der nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,
folgenden
Beschluss
1 Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Schniga GmbH die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 23. Februar 2018, Schniga/CPVO (Gala Schnico) (T‑445/16, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2018:95), mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Beschwerdekammer des Gemeinschaftlichen Sortenamts (CPVO) vom 22. April 2016 (Sache A 005/2014) zu einem Antrag auf gemeinschaftlichen Sortenschutz für Pflanzenzüchtungen der Sorte Gala Schnico abgewiesen hat.
2 Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe, mit denen sie zum einen rügt, dass das Gericht den Umfang der Amtsermittlungspflicht des CPVO und der Beschwerdekammer unzutreffend bestimmt habe, und zum anderen, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei.
Zum Rechtsmittel
3 Nach Art. 181 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof das Rechtsmittel, wenn es ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, jederzeit auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts ganz oder teilweise durch mit Gründen versehenen Beschluss zurückweisen.
4 Diese Bestimmung ist in der vorliegenden Rechtssache anzuwenden.
5 Die Generalanwältin hat am 1. Oktober 2018 wie folgt Stellung genommen:
„1. Aus den Gründen, die ich im Folgenden darlegen werde, schlage ich dem Gerichtshof vor, das Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin gemäß Art. 137 und Art. 184 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Kosten aufzuerlegen.
2. Dem Verfahren liegt ein Antrag der Rechtsmittelführerin beim [CPVO] auf gemeinschaftlichen Sortenschutz für eine Pflanzenzüchtung der Art Malus domestica Borkh zugrunde, nämlich für die Apfelsorte Gala Schnico. Nach ordnungsgemäßer Durchführung der technischen Prüfung ohne besondere Zwischenfälle (Anbau von zwölf Pflanzen der Kandidatensorte über drei Jahre mit zwei zufriedenstellenden Ernten) wurde der Antrag durch das [CPVO] wegen mangelnder Homogenität der geernteten Früchte abgelehnt. Das [CPVO] war der Auffassung, dass die insoweit eindeutigen Ergebnisse der beiden Ernten darauf schließen ließen, dass die mangelnde Homogenität genetische Ursachen habe.
3. Die Beschwerdekammer bestätigte diese Einschätzung und sah auch drei von der Rechtsmittelführerin vorgelegte Erklärungen von zwei Apfelbauern und einem unabhängigen Forschungsinstitut über ihre Beobachtungen mit anderen Proben der Kandidatensorte nicht als ausreichend an, um diese Schlussfolgerung in Zweifel zu ziehen. Aus diesen Erklärungen gehe zwar hervor, dass beim Anbau von Proben der Kandidatensorte durch die Erklärenden keine Homogenitätsprobleme festgestellt worden seien; diese hätten jedoch andere Proben der Kandidatensorte angebaut als diejenigen, welche zuvor einer Prüfung durch das [CPVO] unterzogen worden seien.
4. Im Verfahren vor dem Gericht machte die Rechtsmittelführerin vier Klagegründe geltend. Insbesondere rügte sie mit dem ersten dieser Klagegründe, dass der Ort der technischen Prüfung in Angers (Frankreich) aufgrund der dort vorherrschenden klimatischen Bedingungen ungeeignet gewesen sei (erster Teil des ersten Klagegrundes). Außerdem hätte das [CPVO] bzw. die Beschwerdekammer vor dem Hintergrund der vorgelegten Erklärungen nach anderen als genetischen Ursachen für die mangelnde Homogenität der Früchte suchen müssen (zweiter Teil des ersten Klagegrundes). Das Gericht hat die Klage vollumfänglich abgewiesen.
5. Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe. Sie macht erstens geltend, das Gericht habe den Umfang der Amtsermittlungspflicht des [CPVO] und der Beschwerdekammer rechtsfehlerhaft bestimmt. Indem es auf dieser Grundlage den zweiten Teil des ersten Klagegrundes zurückgewiesen habe, habe es Art. 73 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. 1994, L 227, S. 1) verletzt. Zweitens habe das Gericht rechtsfehlerhaft den Klagegrund, mit dem die Ungeeignetheit des Ortes der technischen Prüfung geltend gemacht wurde, als unzulässig zurückgewiesen und damit den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt.
Zum ersten Rechtsmittelgrund: rechtsfehlerhafte Bestimmung des Umfangs der Amtsermittlungspflicht des [CPVO] und der Beschwerdekammer nach Art. 76 (in Verbindung mit Art. 72 Satz 2) der Verordnung Nr. 2100/94
6. Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe unter den gegebenen Umständen zu Unrecht die Verpflichtung des [CPVO] bzw. der Beschwerdekammer abgelehnt, von Amts wegen nach anderen als genetischen Ursachen für die mangelnde Homogenität der Kandidatensorte zu suchen. Nach Auffassung der Rechtsmittelführerin hätten die Instanzen des CPVO von sich aus eine Verlängerung des Prüfungszeitraums oder eine Verlegung der Prüfung an einen anderen Ort anordnen müssen, um mit Sicherheit andere als genetische Ursachen für den Mangel an Homogenität ausschließen zu können.
Zur Verlängerung des Prüfungszeitraums von Amts wegen
7. Was die Verlängerung des Prüfungszeitraums angeht, so hat das Gericht ohne Rechtsfehler festgestellt, dass die Beschwerdekammer ohne offensichtlichen Beurteilungsfehler entscheiden konnte, keine ergänzende Prüfung durchzuführen.
8. Das Gericht ist dabei in Rn. 77 des angefochtenen Urteils zutreffend davon ausgegangen, dass dem CPVO angesichts des wissenschaftlich und technisch komplexen Charakters der Prüfung einer Kandidatensorte ein weiter Ermessensspielraum bei der Bewertung der Prüfungsergebnisse zusteht (siehe in diesem Sinne Urteile vom 15. April 2010, Schräder/CPVO, C‑38/09 P, EU:C:2010:196, Rn. 77, und vom 19. Dezember 2012, Brookfield New Zealand und Elaris/CPVO und Schniga, C‑534/10 P, EU:C:2012:813, Rn. 50).
9. Es hat sich sodann darauf gestützt, dass Abschnitt III.5 des CPVO-Protokolls TP/14/2 für die Prüfung einer Kandidatensorte der Art Malus domestica Borkh unter normalen Umständen zwei zufriedenstellende Ernten vorsieht. Eine ergänzende Prüfung kann nach Art. 57 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2100/94 angeordnet werden, wenn die bisherigen Prüfungsergebnisse keine hinreichende Entscheidungsgrundlage bieten. Aus dem Zusammenspiel der beiden Vorschriften hat das Gericht ohne Rechtsfehler geschlossen, dass eine Anwendung des Art. 57 Abs. 3 der Verordnung irgendeine Art von Unregelmäßigkeit in den Prüfungsbedingungen (z. B. ungewöhnliche meteorologische Verhältnisse) oder in den Prüfungsergebnissen (etwa widersprüchliche Resultate) voraussetzt. Andernfalls besteht kein Anlass, den Prüfungszeitraum über die im Regelfall vorgesehenen zwei Ernten auszudehnen.
10. Folgerichtig hat das Gericht seine Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass die technische Prüfung vorschriftsmäßig durchgeführt wurde, die Prüfungsergebnisse nach zwei Ernten in sich schlüssig waren und keine atypischen meteorologischen Verhältnisse aufgetreten waren.
Zur Verlegung des Prüfortes von Amts wegen
11. Entsprechendes gilt für die Verlegung des Prüfungsorts. Wie vom Gericht in Rn. 49 des angefochtenen Urteils dargelegt, beruhte die Wahl des Standorts in Angers auf einer umfassenden Vorprüfung durch das [CPVO], in die Sachverständige eingebunden waren und die insbesondere die klimatischen Bedingungen, unter denen Sorten der Art Malus domestica Borkh aufgezüchtet werden sollten, zum Gegenstand hatte.
12. Der Grundsatz der Amtsermittlung aus Art. 76 der Verordnung verpflichtet die Instanzen des CPVO dazu, den ‚Sachverhalt von Amts wegen [zu ermitteln], soweit er nach den Art. 54 [Sachliche Prüfung] und 55 [technische Prüfung] zu prüfen ist‘. Dies bedeutet, dass das [CPVO] alle für diese Prüfung relevanten Tatsachen und Umstände untersuchen muss. Dazu gehören insbesondere die klimatischen Bedingungen, unter denen die technische Prüfung einer bestimmten Mutationsgruppe stattfindet. Jedoch geht die Amtsermittlungspflicht nicht so weit, dass die Geeignetheit eines Standorts, der unter Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen und Umstände für die Prüfung ausgewählt wurde, in Zweifel gezogen werden muss, ohne dass konkrete Anhaltspunkte für seine Untauglichkeit vorliegen oder vorgetragen werden.
13. Folglich konnte sich das Gericht ohne Rechtsfehler darauf stützen, dass die Rechtsmittelführerin keine konkreten Argumente vorgetragen hat, die die Einschätzung über die Eignung des Standorts Angers in Frage stellen. Zutreffend hat das Gericht zur Begründung seiner Auffassung darüber hinaus auf die Grundsätze der Gleichbehandlung, Rechtssicherheit und Transparenz abgestellt, die der Verordnung Nr. 2100/94 zugrunde liegen und aus denen sich ergibt, dass die zur gleichen Art gehörenden Kandidatensorten grundsätzlich auch unter den gleichen Bedingungen zu beurteilen sind. Es besteht daher keine Verpflichtung des [CPVO], von diesen Bedingungen abzuweichen, wenn keine besonderen Umstände vorliegen.
14. Ebenfalls ohne Rechtsfehler hat das Gericht entschieden, dass auch die drei von der Rechtsmittelführerin nach Abschluss des Prüfverfahrens vorgelegten Erklärungen keine derartigen Zweifel an der Verlässlichkeit der Ergebnisse der technischen Prüfung oder der Geeignetheit des Prüfstandorts wecken konnten.
15. Aus diesen Erklärungen gehe zwar hervor, dass beim Anbau an anderen Standorten keine Homogenitätsprobleme feststellbar gewesen seien. Das Gericht hat sich zur Begründung seiner Auffassung aber insbesondere auf den Umstand gestützt, dass die Erklärungen nicht auf das Material der Kandidatensorte bezogen waren, welches Gegenstand der technischen Prüfung war. Das eindeutige Prüfungsergebnis könnte folglich nicht durch die abweichenden Beobachtungen an anderem Material in Frage gestellt werden. Zudem sei den Erklärungen nicht zu entnehmen gewesen, dass die Untersuchung nach den gleichen Maßstäben wie die technische Prüfung der Kandidatensorte erfolgt sei.
16. Soweit die Rechtsmittelführerin mit ihrem Vortrag die Feststellung erreichen möchte, dass die Erklärungen richtigerweise als Nachweis für Unregelmäßigkeiten bei der Prüfung oder die Ungeeignetheit des Prüfungsorts hätten angesehen werden müssen, geht es ihr im Kern darum, die Tatsachenwürdigung des Gerichts und insbesondere die Beweiskraft, die es diesen Tatsachen beigemessen hat, in Frage zu stellen.
17. Ein solches Vorbringen ist im Rechtsmittelverfahren, welches sich gemäß Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV und Art. 58 der Satzung des Gerichtshofs auf Rechtsfragen beschränkt, jedoch unzulässig. Für die Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen sowie die Beweiswürdigung ist allein das Gericht zuständig (vgl. Urteil vom 15. April 2010, Schräder/CPVO, C‑38/09 P, EU:C:2010:196, Rn. 69).
18. Dass das [CPVO] seit 2011 Anmeldern anbietet, einen alternativen Prüfungsstandort vorzuschlagen, und diese Möglichkeit unter Gleichheitsgesichtspunkten auch der Rechtmittelführerin hätte vorschlagen müssen, wird in der Begründung der Rechtsmittelschrift zum ersten Mal vorgetragen.
19. Das Rechtsmittel kann jedoch gemäß Art. 170 Abs. 1 Satz 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs den Streitgegenstand gegenüber dem Verfahren vor dem Gericht nicht mehr verändern. Im Verfahren vor dem Gericht hatte die Rechtsmittelführerin aber unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung im Rahmen des zweiten Teils des zweiten Klagegrundes lediglich gerügt, dass es einen Verstoß gegen eine allgemeine Praxis des CPVO darstelle, den Prüfungszeitraum nicht über zwei Jahre zu verlängern. Dies wurde vom Gericht zurückgewiesen, da es den Beweis für eine entsprechende Praxis nicht als erbracht ansah. Die Zurückweisung des zweiten Teils des zweiten Klagegrundes durch das Gericht wird mit dem Rechtsmittel im Übrigen nicht angefochten.
20. Aus alledem ergibt sich, dass der erste Rechtsmittelgrund als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist.
Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Verletzung des rechtlichen Gehörs
21. Das Gericht hat in den Rn. 42 bis 47 des angefochtenen Urteils das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, der Prüfstandort in Angers sei aufgrund der dort herrschenden klimatischen Bedingungen ungeeignet für den Anbau der Kandidatensorte gewesen, als unzulässig zurückgewiesen, da dieser Einwand weder im Verwaltungsverfahren noch im Verfahren vor der Beschwerdekammer vorgebracht wurde.
22. Die Rechtsmittelführerin ist der Ansicht, dass der betreffende Klagegrund zu Unrecht als unzulässig abgewiesen wurde, und sieht darin einen Rechtsfehler des Gerichts in Form eines Gehörverstoßes.
23. Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Beteiligten vor den Instanzen des [CPVO] nicht geltend gemachte Tatsachen im Stadium der Klage vor dem Gericht nicht mehr anführen können (vgl. Urteil vom 15. April 2010, Schräder/CPVO, C‑38/09 P, EU:C:2010:196, Rn. 76). Denn die Aufgabe des Gerichts im Klageverfahren beschränkt sich auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Beschwerdekammer.
24. Die Rechtsmittelführerin bestreitet zudem nicht, dass sie die Ungeeignetheit des Prüfungsortes zum ersten Mal im Verfahren vor dem Gericht geltend gemacht hat. Sie ist lediglich der Auffassung, dass es darauf nicht ankomme, weil das [CPVO] bzw. die Beschwerdekammer die Geeignetheit des Ortes von Amts wegen hätten überprüfen müssen. Mithin zielt der zweite Rechtsmittelgrund inhaltlich auf dieselben Feststellungen wie der erste Rechtsmittelgrund ab.
25. Im Rahmen der Prüfung des ersten Rechtsmittelgrundes wurde jedoch bereits festgestellt, dass das Gericht ohne Rechtsfehler davon ausgegangen ist, dass das [CPVO] und die Beschwerdekammer mangels besonderer Umstände oder konkreter Hinweise auf die Ungeeignetheit des Prüfstandorts in Angers nicht von Amts wegen eine Verlegung des Prüfortes hätten veranlassen müssen.
26. Folglich ist der zweite Rechtsmittelgrund ebenfalls als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.“
6 Aus den von der Generalanwältin angeführten Gründen ist das Rechtsmittel insgesamt als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
Kosten
7 Nach Art. 137 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach ihrem Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren anzuwenden ist, wird in dem das Verfahren beendenden Beschluss über die Kosten entschieden. Da der vorliegende Beschluss ergeht, bevor die Rechtsmittelschrift der anderen Partei zugestellt worden ist und dieser Kosten entstehen konnten, ist zu entscheiden, dass die Rechtsmittelführerin ihre eigenen Kosten trägt.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) beschlossen:
1. Das Rechtsmittel wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
2. Die Schniga GmbH trägt ihre eigenen Kosten.
Luxemburg, den 8. November 2018
Der Kanzler
Für den Präsidenten
A. Calot Escobar
F. Biltgen
* Verfahrenssprache: Deutsch.