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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 28.11.2018 – C-632/17
ECLI:EU:C:2018:963
Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 4 Entscheidungen 1 zitierte Normen
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer) 28. November 2018 ( *1 ) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Verbraucherschutz – Richtlinie 93/13/EWG – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Richtlinie 2008/48/EG – Verfahren zum Erlass eines Zahlungsbefehls auf der Grundlage eines Auszugs aus den Büchern einer Bank – Unmöglichkeit der Beurteilung der eventuellen Missbräuchlichkeit der Klauseln des Vertrags durch den Richter ohne Widerspruch des Verbrauchers“ In der Rechtssache C‑632/17 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Sąd Rejonowy w Siemianowicach Śląskich (Rayongericht Siemianowice Śląskie, Polen) mit Entscheidung vom 4. Oktober 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 9. November 2017, in dem Verfahren Powszechna Kasa Oszczędności (PKO) Bank Polski S.A. gegen Jacek Michalski erlässt DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer) unter Mitwirkung der Präsidentin der Dritten Kammer A. Prechal in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Siebten Kammer, der Richterin C. Toader (Berichterstatterin) und des Richters A. Rosas, Generalanwältin: J. Kokott, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der Powszechna Kasa Oszczędności (PKO) Bank Polski S.A., vertreten durch W. Sadowski, adwokat, und E. Buczkowska, radca prawny, – der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten, – der Europäischen Kommission, vertreten durch K. Herbout-Borczak und N. Ruiz García als Bevollmächtigte, aufgrund der nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, folgenden Beschluss
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29) sowie von Art. 10 und Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, und, Berichtigungen, ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40, und ABl. 2011, L 234, S. 46).
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Powszechna Kasa Oszczędności (PKO) Bank Polski S.A. (im Folgenden: PKO), einer Bank mit Sitz in Warschau (Polen), und Herrn Jacek Michalski wegen eines auf einen Auszug aus den Büchern von PKO gestützten Zahlungsbefehls, der wegen fehlender Rückzahlung von Beträgen, die Herr Michalski mittels einer von PKO ausgestellten Kreditkarte in Anspruch genommen hatte, ergangen ist. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Richtlinie 93/13
3 Im 24. Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13 heißt es, dass „[d]ie Gerichte oder Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten … über angemessene und wirksame Mittel verfügen [müssen], damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Verbraucherverträgen ein Ende gesetzt wird“.
4 Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 bestimmt: „Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.“
5 Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sieht vor: „Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird.“ Richtlinie 2008/48
6 Im 31. Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/48 heißt es: „Alle notwendigen Informationen über die Rechte und Pflichten, die sich für den Verbraucher aus dem Kreditvertrag ergeben, sollten in klarer, prägnanter Form im Kreditvertrag enthalten sein, damit der Verbraucher diese zur Kenntnis nehmen kann.“
7 Art. 10 der Richtlinie 2008/48 führt insbesondere die Informationen auf, die in Kreditverträgen in klarer und prägnanter Form angegeben werden müssen.
8 Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 bestimmt: „Soweit diese Richtlinie harmonisierte Vorschriften enthält, dürfen die Mitgliedstaaten keine Bestimmungen in ihrem innerstaatlichen Recht aufrechterhalten oder einführen, die von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichen.“ Polnisches Recht
9 Der Kodeks postępowania cywilnego (Zivilprozessordnung), in seiner auf das Ausgangsverfahren anzuwendenden Fassung (im Folgenden: KPC), regelt das Zahlungsbefehlsverfahren.
10 Art. 484 KPC sieht in den §§ 2 und 3 vor: „§ 2. Das Gericht entscheidet auf vom Kläger in der Klageschrift gestellten schriftlichen Antrag im Zahlungsbefehlsverfahren. § 3. Die Sache wird ohne mündliche Verhandlung behandelt.“
11 Art. 485 KPC bestimmt in den §§ 1 und 3: „§ 1. Das Gericht erlässt einen Zahlungsbefehl, wenn der Kläger eine Geldforderung … geltend macht und der Sachverhalt zur Begründung der Forderung mit … der Klageschrift beigefügten [Urkunden] bewiesen ist … … § 3. Das Gericht kann einen Zahlungsbefehl erlassen, wenn eine Bank Forderungen auf der Grundlage eines Auszugs aus ihren Büchern, der von zur Abgabe von Erklärungen bezüglich der Vermögensrechte und ‑pflichten der Bank befugten Personen unterzeichnet und mit einem Bankstempel versehen ist, sowie eines Nachweises der Zustellung einer schriftlichen Zahlungsaufforderung an den Schuldner geltend macht.“
12 Art. 486 § 1 KPC lautet: „In Ermangelung hinreichender Voraussetzungen für den Erlass eines Zahlungsbefehls bestimmt der Präsident einen Termin zur mündlichen Verhandlung, es sei denn, die Sache kann ohne mündliche Verhandlung behandelt werden.“
13 Art. 491 § 1 KPC bestimmt: „In dem Zahlungsbefehl fordert das Gericht den Beklagten auf, die gesamte Forderung nebst Kosten innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Zahlungsbefehls zu begleichen oder innerhalb dieser Frist Widerspruch einzulegen.“
14 Art. 492 § 1 KPC sieht vor: „Der Zahlungsbefehl gilt mit dem Erlass als Sicherungstitel, der ohne Erteilung einer Vollstreckungsklausel vollstreckbar ist. …“
15 Art. 493 § 1 KPC lautet: „Der Widerspruch wird bei dem Gericht eingelegt, das den Zahlungsbefehl erlassen hat. Der Beklagte muss darin angeben, ob er den Zahlungsbefehl ganz oder zum Teil anficht, die Einreden vorbringen, die zur Vermeidung ihrer Präklusion vor der Einlassung zur Sache geltend gemacht werden müssen, sowie Tatsachen und Beweise anführen. Das Gericht lässt verspätete Behauptungen und Beweise außer Acht, es sei denn, die Partei hat glaubhaft gemacht, sie habe sie unverschuldet nicht rechtzeitig vorgebracht, oder die Berücksichtigung der verspäteten Behauptungen und Beweise verzögert das Verfahren nicht oder es liegen andere außergewöhnliche Umstände vor …“
16 Art. 494 § 1 KPC hat folgenden Wortlaut: „Das Gericht weist den Widerspruch zurück, wenn er nach Fristablauf eingelegt wurde, für ihn keine Gebühr entrichtet wurde, er aus anderen Gründen unzulässig ist oder seine Mängel nicht fristgerecht behoben worden sind.“
17 Art. 19 Abs. 4 der Ustawa o kosztach sądowych w sprawach cywilnych (Gesetz über die Gerichtskosten in Zivilsachen) vom 28. Juli 2005 (Dz. U. 2005, Nr. 167, Pos. 1398, im Folgenden: Gerichtskostengesetz) sieht vor: „Bei Einlegung eines Widerspruchs gegen einen im Zahlungsbefehlsverfahren ergangenen Zahlungsbefehl hat der Beklagte drei Viertel der Gerichtsgebühr zu entrichten.“ Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
18 Am 21. Dezember 2015 schloss PKO mit Herrn Michalski einen Vertrag über die Ausstellung und Nutzung einer Kreditkarte.
19 Am 29. März 2017 richtete PKO an Herrn Michalski eine Zahlungsaufforderung wegen ihr nach ihrer Ansicht geschuldeter Beträge. Da Herr Michalski diese Beträge nicht zahlte, stellte PKO am 26. Mai 2017 gemäß Art. 485 § 3 KPC beim Sąd Rejonowy w Siemianowicach Śląskich (Rayongericht Siemianowice Śląskie, Polen) einen Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls über den Betrag von 6788,21 polnischen Zloty (PLN) (rund 1580 Euro) zuzüglich der vertraglichen Zinsen. Diesem Antrag war ein von einer verfügungsberechtigten Person der Bank unterzeichneter und mit dem Stempel der Bank versehener Auszug aus den Büchern von PKO sowie der Nachweis über die Zustellung der schriftlichen Zahlungsaufforderung an Herrn Michalski beigefügt.
20 Das vorlegende Gericht führt aus, dass das auf einen solchen Auszug gestützte Zahlungsbefehlsverfahren ein von den polnischen Banken häufig verwendetes Mittel sei, um ihre Forderungen beizutreiben. Diese Praxis bestehe darin, dass der Klage ein Auszug aus den Büchern im Sinne von Art. 485 § 3 KPC beigefügt werde, ohne weitere Unterlagen zum Nachweis des Bestehens eines Verbraucherkreditvertrags und dessen Vertragsbedingungen einzureichen.
21 Das vorlegende Gericht weist zudem darauf hin, dass das Zahlungsbefehlsverfahren nach polnischem Recht zwei Stufen umfasse. Im Rahmen der ersten Stufe prüfe das Gericht im Fall einer Bankforderung im Hinblick auf den Erlass eines Zahlungsbefehls von Amts wegen nur die formale Ordnungsmäßigkeit des vorgelegten Auszugs, da dies die wesentliche Grundlage für den Erlass eines solchen Beschlusses sei. Die Kriterien, die eine Ablehnung des Erlasses des Zahlungsbefehls rechtfertigen könnten, ergäben sich ausschließlich aus dem Wortlaut von Art. 485 § 3 KPC. Der Gläubiger sei somit nicht verpflichtet, die Grundlagen der geltend gemachten Forderung zu konkretisieren, indem er insbesondere den Verbraucherkreditvertrag vorlege.
22 Die zweite Verfahrensstufe habe Eventualcharakter. Sie werde durch den vom Schuldner der Bank gegen den Zahlungsbefehl eingelegten Widerspruch eingeleitet. Der Schuldner könne dann mögliche Beschwerdepunkte in Bezug auf den mit der Bank geschlossenen Vertrag geltend machen. Gemäß Art. 493 § 1 KPC in Verbindung mit Art. 491 § 1 KPC müsse der Verbraucher, der einen Widerspruch gegen den Zahlungsbefehl einlege, eine zweiwöchige Widerspruchsfrist und die für die Einlegung des Widerspruchs vorgeschriebene Form beachten. Darüber hinaus habe dieser Verbraucher gemäß Art. 19 Abs. 4 des Gerichtskostengesetzes drei Viertel der Gerichtskosten zu entrichten.
23 Ferner führt das vorlegende Gericht aus, dass ein nicht mehr anfechtbarer Zahlungsbefehl Rechtskraftwirkung entfalte und gemäß Art. 492 § 1 KPC mit seiner Erteilung einen Sicherungstitel darstelle, der ohne Vollstreckungsklausel vollstreckbar sei.
24 Nach Ansicht dieses Gerichts unterscheidet sich die bei ihm anhängige Rechtssache von den Rechtssachen, die zu den Urteilen vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito (C‑618/10, EU:C:2012:349), und vom 18. Februar 2016, Finanmadrid EFC (C‑49/14, EU:C:2016:98), geführt hätten, in denen die nationalen Gerichte über die vertraglichen Dokumente zum Nachweis der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien verfügt hätten, weshalb es ihnen möglich gewesen sei, die in diesen Dokumenten enthaltenen missbräuchlichen Klauseln als unanwendbar zu betrachten.
25 Das vorlegende Gericht wirft mit Verweis auf das Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová (C‑377/14, EU:C:2016:283, Rn. 50), die Frage auf, ob das auf der Grundlage eines Auszugs aus den Büchern einer Bank durchgeführte Zahlungsbefehlsverfahren nicht dazu führe, dass dem Verbraucher die Ausübung der ihm durch die Verbraucherschutzregelungen insbesondere gemäß den Richtlinien 93/13 und 2008/48 gewährten Rechte übermäßig erschwert, wenn nicht unmöglich gemacht werde, weil zum einen dem Gericht die Einzelheiten des Rechtsverhältnisses zwischen Verbraucher und Bank nicht mitgeteilt würden und zum anderen die gesamte Beweislast auf den Verbraucher übertragen werde.
26 Unter diesen Umständen hat der Sąd Rejonowy w Siemianowicach Śląskich (Rayongericht Siemianowice Śląskie) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Sind die Bestimmungen der Richtlinie 93/13, insbesondere Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1, sowie die Bestimmungen der Richtlinie 2008/48, insbesondere Art. 10 und Art. 22 Abs. 1, dahin auszulegen, dass sie der Geltendmachung eines Anspruchs durch eine Bank (Kreditgeber) gegen einen Verbraucher (Kreditnehmer) auf der Grundlage eines Bankbuchauszugs, der von zur Abgabe von Erklärungen bezüglich der Vermögensrechte und ‑pflichten der Bank befugten Personen unterzeichnet wurde und mit einem Bankstempel versehen ist, sowie eines Nachweises der Zustellung einer schriftlichen Zahlungsaufforderung an den Schuldner im Rahmen des Zahlungsbefehlsverfahrens gemäß den Art. 485 § 3 ff. KPC entgegenstehen? Zur Vorlagefrage
27 Nach Art. 99 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof, u. a. wenn eine Antwort auf eine zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann oder wenn die Beantwortung einer solchen Frage keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt, auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden.
28 Hierzu ist festzustellen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 13. September 2018, Profi Credit Polska (C‑176/17, EU:C:2018:711), über entsprechende, von demselben vorlegenden Gericht gestellte Fragen zu urteilen hatte. Die in jenem Urteil vorgenommene Auslegung des Unionsrechts ist auch im Hinblick auf die Beantwortung der im vorliegenden Fall gestellten Frage relevant.
29 Denn obwohl sich das Ausgangsverfahren von der Rechtssache unterscheidet, die zum Urteil vom 13. September 2018, Profi Credit Polska (C‑176/17, EU:C:2018:711), geführt hat, da der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Zahlungsbefehl gemäß Art. 485 § 3 KPC auf der Grundlage eines Auszugs aus den Büchern einer Bank und nicht gemäß Art. 485 § 2 KPC auf der Grundlage eines Wechsels erlassen wurde, betreffen beide Rechtssachen dieselben Verfahrensmodalitäten von Zahlungsbefehlsverfahren.
30 Unter diesen Umständen ist Art. 99 der Verfahrensordnung in der vorliegenden Rechtssache anzuwenden.
31 Da die Richtlinie 2008/48 keine Harmonisierung im Bereich der Auszüge aus den Büchern einer Bank als Voraussetzung für die Beitreibung einer Forderung aus einem Verbraucherkreditvertrag vorgenommen hat, ist ihr Art. 22 Abs. 1 unter Umständen, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen, nicht anwendbar (vgl. entsprechend Urteil vom 13. September 2018, Profi Credit Polska,C‑176/17, EU:C:2018:711, Rn. 36).
32 Daher ist auf die Vorlagefrage nur im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sowie Art. 10 der Richtlinie 2008/48 zu antworten.
33 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 6 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sowie Art. 10 der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung wie der des Ausgangsverfahrens, nach der auf der Grundlage eines Auszugs aus den Büchern einer Bank als Beleg für das Bestehen einer Forderung aus einem Verbraucherkreditvertrag ein Zahlungsbefehl erlassen werden kann, entgegenstehen, wenn das mit einem Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls befasste Gericht nicht befugt ist, zu prüfen, ob die Klauseln des Vertrags missbräuchlich sind und ob der Vertrag die Angaben gemäß Art. 10 der Richtlinie 2008/48 enthält.
34 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 vorsehen, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften festlegen.
35 Aufgrund von Art und Bedeutung des öffentlichen Interesses, auf dem der Schutz beruht, der den Verbrauchern gewährt wird, die sich gegenüber den Gewerbetreibenden in einer Position der Unterlegenheit befinden, verpflichtet die Richtlinie 93/13, wie sich aus ihrem Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit ihrem 24. Erwägungsgrund ergibt, die Mitgliedstaaten, angemessene und wirksame Mittel vorzusehen, „damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird“ (Urteil vom 13. September 2018, Profi Credit Polska, C‑176/17, EU:C:2018:711, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
36 In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass nach ständiger Rechtsprechung das nationale Gericht zwar die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt, von Amts wegen prüfen und damit dem Ungleichgewicht zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden abhelfen muss, dies aber voraussetzt, dass es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (Urteil vom 13. September 2018, Profi Credit Polska, C‑176/17, EU:C:2018:711, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
37 Im vorliegenden Fall führt das vorlegende Gericht aus, dass seine Kontrolle in der ersten Stufe des Zahlungsbefehlsverfahrens auf die Prüfung der formalen Ordnungsmäßigkeit des Auszugs aus den Büchern der Bank beschränkt sei. Das Gericht legt demnach dar, es verfüge nicht über alle tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen, die sich aus dem betreffenden Kreditvertrag ergäben.
38 Daraus folgt, dass es unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens einem nationalen Gericht nicht möglich ist, die mögliche Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel zu prüfen, solange es nicht über alle hierzu erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2018, Profi Credit Polska, C‑176/17, EU:C:2018:711, Rn. 47).
39 Im Übrigen ist festzustellen, dass der Präsident des befassten Spruchkörpers zwar, wie die polnische Regierung in ihren Erklärungen vor dem Gerichtshof ausgeführt hat, nach Art. 486 § 1 KPC einen Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmen kann, wenn die Sache nicht dennoch ohne mündliche Verhandlung behandelt werden kann, was die Prüfung des betreffenden Verbraucherkreditvertrags ermöglichen würde, er dazu aber nur dann befugt ist, wenn es an hinreichenden Voraussetzungen für den Erlass eines Zahlungsbefehls fehlt. Den Angaben des vorlegenden Gerichts zufolge ist diese Bedingung im Ausgangsverfahren indes nicht erfüllt (vgl. entsprechend Urteil vom 13. September 2018, Profi Credit Polska, C‑176/17, EU:C:2018:711, Rn. 48 bis 50).
40 In jedem Fall ist der Gerichtshof zwar gemäß Art. 267 AEUV befugt, aus Art. 7 der Richtlinie 93/13 die Kriterien abzuleiten, die den Rahmen vorgeben, der es ermöglicht, von Amts wegen die Einhaltung der sich aus dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen zu prüfen, doch ist es Aufgabe des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob eine Bestimmung wie Art. 486 § 1 KPC geeignet ist, ihm gegebenenfalls einen solchen Rahmen zu bieten (Urteil vom 13. September 2018, Profi Credit Polska, C‑176/17, EU:C:2018:711, Rn. 52).
41 Das vorlegende Gericht weist ebenfalls darauf hin, dass das aus dem Verbraucherkreditvertrag folgende Rechtsverhältnis nur dann einer Prüfung unterzogen werde, wenn der Verbraucher einen Widerspruch gegen den Zahlungsbefehl einlege.
42 Insoweit ist festzustellen, dass das Verfahren vor dem vorlegenden Gericht zwar nur die erste Stufe dieses Verfahrens betrifft, dieses Verfahren aber gleichwohl in seiner Gesamtheit zu betrachten ist und die Prüfung sowohl die erste Stufe vor der Einlegung des Widerspruchs als auch die darauf folgende zweite Stufe umfasst (Urteil vom 13. September 2018, Profi Credit Polska, C‑176/17, EU:C:2018:711, Rn. 54).
43 Da die Verfahren zur Prüfung, ob eine Vertragsklausel missbräuchlich ist, unionsrechtlich nicht harmonisiert sind, sind sie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten, vorausgesetzt allerdings, dass der Äquivalenzgrundsatz und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, wie von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vorgesehen, beachtet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2018, Profi Credit Polska, C‑176/17, EU:C:2018:711, Rn. 57).
44 In Bezug auf den Grundsatz der Äquivalenz ist festzustellen, dass für den Gerichtshof kein Anhaltspunkt besteht, der einen Zweifel daran aufkommen lassen könnte, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung mit diesem Grundsatz in Einklang steht (Urteil vom 13. September 2018, Profi Credit Polska, C‑176/17, EU:C:2018:711, Rn. 58).
45 Zum Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf ist festzustellen, dass die sich aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ergebende Pflicht der Mitgliedstaaten, Verfahrensmodalitäten vorzusehen, mit denen sichergestellt werden kann, dass die Rechte gewahrt werden, die dem Einzelnen aus der Richtlinie 93/13 gegen die Verwendung missbräuchlicher Klauseln erwachsen, das Erfordernis eines Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf, das ebenfalls in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist, impliziert. Das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf muss sowohl für die Bestimmung der Gerichte gelten, die für die Entscheidung über Klagen, die sich auf das Unionsrecht stützen, zuständig sind, als auch für die Verfahrensmodalitäten dieser Klagen. Um festzustellen, ob ein Verfahren wie das in der Ausgangsrechtssache mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf unvereinbar ist, muss das vorlegende Gericht daher klären, ob die Modalitäten des Widerspruchsverfahrens, die das nationale Recht vorsieht, nicht dazu führen, dass eine nicht zu vernachlässigende Gefahr entsteht, dass der Verbraucher den erforderlichen Rechtsbehelf nicht erhebt (Urteil vom 13. September 2018, Profi Credit Polska, C‑176/17, EU:C:2018:711, Rn. 59 und 61).
46 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus Art. 491 § 1 KPC, dass die Frist für die Einlegung des Widerspruchs zwei Wochen beträgt. Zudem muss der Beklagte gemäß Art. 493 § 1 KPC in seinem Widerspruch angeben, ob er den Zahlungsbefehl ganz oder zum Teil anficht, und zur Vermeidung der Unzulässigkeit des Widerspruchs die geltend gemachten Widerspruchsgründe und Einreden vorbringen sowie Tatsachen und Beweise anführen. Solche Modalitäten des Verfahrens, die innerhalb einer derart kurzen Frist befolgt werden müssen, bringen die nicht zu vernachlässigende Gefahr mit sich, dass der Verbraucher keinen Widerspruch einlegt oder dass dieser unzulässig ist (Urteil vom 13. September 2018, Profi Credit Polska, C‑176/17, EU:C:2018:711, Rn. 65 und 66).
47 Außerdem ergibt sich aus Art. 19 Abs. 4 des Gerichtskostengesetzes, dass der Beklagte bei Einlegung des Widerspruchs gegen den Zahlungsbefehl drei Viertel der Gerichtsgebühr zu entrichten hat, so dass der Gewerbetreibende lediglich ein Viertel dieser Gebühr zu bezahlen hat. Solche Kosten sind für sich genommen geeignet, den Verbraucher davon abzuhalten, Widerspruch einzulegen. Der Verbraucher wird umso mehr benachteiligt, wenn er in jedem Fall eine dreimal so hohe Gebühr wie der Verfahrensgegner entrichten muss (Urteil vom 13. September 2018, Profi Credit Polska, C‑176/17, EU:C:2018:711, Rn. 67 und 68).
48 Demnach bergen Verfahrensmodalitäten wie die im Ausgangsverfahren dadurch, dass sie zum einen dem Verbraucher vorschreiben, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Zahlungsbefehls die Tatsachen und Beweismittel vorzulegen, die es dem Gericht ermöglichen, seine Prüfung vorzunehmen, und zum anderen den Verbraucher durch die Art und Weise, in der die Gerichtsgebühr berechnet wird, benachteiligen, das nicht zu vernachlässigende Risiko, dass die betroffenen Verbraucher nicht den erforderlichen Widerspruch einlegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2018, Profi Credit Polska, C‑176/17, EU:C:2018:711, Rn. 69 und 70).
49 Nach alledem ist festzustellen, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass er einem Verfahren entgegensteht, das es ermöglicht, einen Zahlungsbefehl zu erlassen, wenn das mit einem Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls befasste Gericht nicht befugt ist, die mögliche Missbräuchlichkeit der Klauseln des betreffenden Vertrags zu prüfen, und es nach den Modalitäten für die Ausübung des Rechts, Widerspruch gegen einen Zahlungsbefehl einzulegen, nicht gewährleistet ist, dass die Rechte des Verbrauchers aus dieser Richtlinie gewahrt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2018, Profi Credit Polska, C‑176/17, EU:C:2018:711, Rn. 71).
50 In Bezug auf Art. 10 der Richtlinie 2008/48 ist darauf hinzuweisen, dass dieser Artikel die Informationen aufführt, die in Kreditverträgen anzugeben sind, damit der Verbraucher seine Entscheidung in voller Kenntnis der Sachlage treffen kann.
51 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof entschieden, dass die von dem nationalen Gericht von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Beachtung der sich aus der Richtlinie 2008/48 ergebenden Anforderungen ein geeignetes Mittel darstellt, um das in Art. 10 dieser Richtlinie festgelegte Ergebnis zu erreichen und zur Verwirklichung der in ihrem 31. Erwägungsgrund genannten Ziele beizutragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C‑377/14, EU:C:2016:283, Rn. 68, und, entsprechend, Beschluss vom 16. November 2010, Pohotovosť, C‑76/10, EU:C:2010:685, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs setzt diese Pflicht des nationalen Gerichts, die Beachtung der sich aus der Richtlinie 2008/48 ergebenden Anforderungen von Amts wegen zu prüfen, voraus, dass es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C‑377/14, EU:C:2016:283, Rn. 70, und, entsprechend, Urteil vom 4. Juni 2009, Pannon GSM, C‑243/08, EU:C:2009:350, Rn. 32).
52 Da das nationale Gericht in der ersten Stufe des Verfahrens nicht über die Angaben verfügt, die es ihm ermöglichen würden, sich zu vergewissern, dass die Pflichten in Bezug auf die Unterrichtung des Verbrauchers im Sinne von Art. 10 der Richtlinie 2008/48 beachtet wurden, da der Zahlungsbefehl allein auf der Grundlage der Prüfung der formalen Ordnungsmäßigkeit des Auszugs aus den Büchern der Bank erlassen wird, und da es nach den Modalitäten der Ausübung des Rechts, gegen einen Zahlungsbefehl Widerspruch einzulegen, aus den in den Rn. 46 bis 48 des vorliegenden Beschlusses dargestellten Gründen nicht gewährleistet ist, dass die Rechte der Verbraucher aus dieser Richtlinie gewahrt werden, ist Art. 10 der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht.
53 In Anbetracht aller vorstehenden Erwägungen ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 und Art. 10 der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung wie der des Ausgangsverfahrens, nach der auf der Grundlage eines Auszugs aus den Büchern einer Bank als Beleg für das Bestehen einer Forderung aus einem Verbraucherkreditvertrag ein Zahlungsbefehl erlassen werden kann, entgegenstehen, wenn das mit einem Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls befasste Gericht nicht befugt ist, zu prüfen, ob die Klauseln des Vertrags missbräuchlich sind und ob der Vertrag die Angaben gemäß Art. 10 der Richtlinie 2008/48 enthält, und es nach den Modalitäten für die Ausübung des Rechts, Widerspruch gegen einen solchen Zahlungsbefehl einzulegen, nicht gewährleistet ist, dass die Rechte des Verbrauchers aus den genannten Richtlinien gewahrt werden. Kosten
54 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) für Recht erkannt: Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen und Art. 10 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der des Ausgangsverfahrens, nach der auf der Grundlage eines Auszugs aus den Büchern einer Bank als Beleg für das Bestehen einer Forderung aus einem Verbraucherkreditvertrag ein Zahlungsbefehl erlassen werden kann, entgegenstehen, wenn das mit einem Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls befasste Gericht nicht befugt ist, zu prüfen, ob die Klauseln des Vertrags missbräuchlich sind und ob der Vertrag die Angaben gemäß Art. 10 der Richtlinie 2008/48 enthält, und es nach den Modalitäten für die Ausübung des Rechts, Widerspruch gegen einen solchen Zahlungsbefehl einzulegen, nicht gewährleistet ist, dass die Rechte des Verbrauchers aus den genannten Richtlinien gewahrt werden. Unterschriften ( *1 ) Verfahrenssprache: Polnisch.