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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 31.01.2019 – C-373/18
ECLI:EU:C:2019:88
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer) 31. Januar 2019 ( *1 ) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital – Richtlinie 69/335/EWG – Art. 4 und 7 – Gründung einer Kapitalgesellschaft – Am 1. Juli 1984 geltende Stempelsteuer – Spätere Abschaffung, dann Wiedereinführung dieser Stempelsteuer“ In der Rechtssache C‑373/18 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal Administrativo e Fiscal de Penafiel (Verwaltungs- und Finanzgericht Penafiel, Portugal) mit Entscheidung vom 30. Mai 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 7. Juni 2018, in dem Verfahren Prosa – Produtos e Serviços Agrícolas SA gegen Autoridade Tributária e Aduaneira erlässt DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.‑C. Bonichot (Berichterstatter), der Richterin C. Toader sowie der Richter A. Rosas, L. Bay Larsen und M. Safjan, Generalanwalt: M. Szpunar, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, folgenden Beschluss
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (ABl. 1969, L 249, S. 25) in der durch die Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 (ABl. 1985, L 156, S. 23) geänderten Fassung.
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Prosa – Produtos e Serviços Agrícolas SA (im Folgenden: Prosa) und der Fazenda Pública (Staatskasse, Portugal) wegen der Entrichtung einer für die Gründung dieser Gesellschaft geltenden Stempelsteuer. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht
3 Mit der Richtlinie 69/335 sollte ausweislich ihres ersten Erwägungsgrundes der freie Kapitalverkehr gefördert werden, der als für die Schaffung eines Binnenmarkts wesentliche Grundfreiheit angesehen wurde. Dazu sollte die Richtlinie, wie aus ihren Erwägungsgründen 6 bis 8 hervorgeht, eine Harmonisierung der Abgaben auf Kapitalzuführungen an Gesellschaften in der Europäischen Union durch die Einführung einer einheitlichen Steuer auf die Ansammlung von Kapital, die nur einmal innerhalb des Gemeinsamen Marktes erhoben werden kann, und durch die Aufhebung aller anderen indirekten Steuern mit den gleichen Merkmalen wie diese einheitliche Steuer herbeiführen.
4 Insoweit bestimmte Art. 1 der Richtlinie 69/335: „Die Mitgliedstaaten erheben eine gemäß den Bestimmungen der Artikel 2 bis 9 harmonisierte Abgabe auf Kapitalzuführungen an Kapitalgesellschaften, die nachfolgend als Gesellschaftsteuer bezeichnet wird.“
5 Durch die Richtlinie 85/303 wurde die Richtlinie 69/335, insbesondere deren Art. 4 Abs. 2 und Art. 7, wesentlich geändert. Die Erwägungsgründe 2 und 3 der Richtlinie 85/303 lauteten: „Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Gesellschaftssteuer sind für den Zusammenschluss und die Entwicklung der Unternehmen ungünstig. Besonders negativ sind sie bei der derzeitigen Konjunktur, in der die Belebung der Investitionen als vordringlich zu gelten hat. Um dies zu erreichen, erscheint als beste Lösung die Abschaffung der Gesellschaftssteuer. Die sich aus einer solchen Maßnahme ergebenden Einnahmeausfälle scheinen jedoch einigen Mitgliedstaaten unannehmbar. Infolgedessen muss den Mitgliedstaaten die Möglichkeit belassen werden, Vorgänge, die in den Anwendungsbereich dieser Steuer fallen, vollständig oder teilweise von der Gesellschaftssteuer zu befreien oder der Steuer zu unterwerfen, wobei innerhalb eines Mitgliedstaats ein einheitlicher Steuersatz angewandt werden muss“.
6 Art. 4 Abs. 1 Buchst. a und c der Richtlinie 69/335 in der Fassung der Richtlinie 85/303 (im Folgenden: Richtlinie 69/335) sah vor: „(1) Der Gesellschaftsteuer unterliegen die nachstehenden Vorgänge: a) die Gründung einer Kapitalgesellschaft; … c) die Erhöhung des Kapitals einer Kapitalgesellschaft durch Einlagen jeder Art“.
7 Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 sowie Abs. 2 der Richtlinie 69/335 lautete: „(1) Mit Ausnahme der in Artikel 9 genannten Vorgänge befreien die Mitgliedstaaten von der Gesellschaftssteuer die Vorgänge, die am 1. Juli 1984 steuerfrei waren oder einem Gesellschaftssteuersatz von 0,50 v. H. oder weniger unterlagen. Für die Befreiung gelten die zu diesem Zeitpunkt anwendbaren Bedingungen für die Gewährung der Befreiung oder gegebenenfalls für die Anwendung eines Steuersatzes von 0,50 v. H. oder weniger. … (2) Die Mitgliedstaaten können entweder alle anderen als die in Absatz 1 bezeichneten Vorgänge von der Gesellschaftssteuer befreien oder darauf die Steuer mit einem einheitlichen Satz von höchstens 1 v. H. erheben.“
8 Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 85/303 war auf den 1. Januar 1986 festgesetzt worden.
9 Die Richtlinie 69/335 wurde durch die Richtlinie 2008/7/EG des Rates vom 12. Februar 2008 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (ABl. 2008, L 46, S. 11) aufgehoben. Diese Aufhebung erfolgte jedoch nach den dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Ereignissen. Portugiesisches Recht
10 Art. 155 Buchst. b des Código do Imposto de Selo (Stempelsteuergesetzbuch) in seiner am 1. Juli 1984 geltenden Fassung sah vor, dass die Gründung von Kapitalgesellschaften einer Stempelsteuer zu einem Satz von 1 % des Gesellschaftskapitals unterliegt.
11 Mit dem Gesetz Nr. 150/99 vom 11. September 1999 zur Änderung dieses Gesetzbuchs wurde dieser Vorgang von der Stempelsteuer befreit.
12 Er wurde gemäß Position 26.1 der Tabela Geral do Imposto de Selo (Allgemeine Stempelsteuertabelle) in der durch das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Decreto-Lei Nr. 322‑B/2001 (gesetzesvertretende Verordnung Nr. 322‑B/2001) vom 14. Dezember 2001 geänderten Fassung erneut mit einer Stempelsteuer – zu einem Satz von 0,40 % – belegt. Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage
13 Mit notarieller Urkunde vom 29. Oktober 2004 wurde Prosa als Aktiengesellschaft mit einem vollständig bar eingezahlten Grundkapital von 50000 Euro gegründet.
14 Im Zuge dieses Vorgangs hatte sie gemäß der in Rn. 12 des vorliegenden Beschlusses genannten Rechtsvorschrift eine Stempelsteuer in Höhe von 200 Euro zu entrichten.
15 Prosa focht den Bescheid über die Festsetzung dieser Stempelsteuer beim Tribunal Administrativo e Fiscal de Penafiel (Verwaltungs- und Finanzgericht Penafiel, Portugal) an und machte im Wesentlichen geltend, dass dieser gegen Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 69/335 verstoße.
16 Sie stützt sich insoweit auf das Urteil vom 21. Juni 2007, Optimus – Telecomunicações (C‑366/05, EU:C:2007:366), und macht insbesondere geltend, dass die in dieser Vorschrift vorgesehene Verpflichtung der Besteuerung der Gründung einer Kapitalgesellschaft durch die Portugiesische Republik entgegenstehe, denn nach den portugiesischen Rechtsvorschriften sei der Vorgang der Gründung einer solchen Gesellschaft am 1. Juli 1984, d. h. zum Zeitpunkt, auf den sich Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 69/335 beziehe, zwar mit Stempelsteuer belegt gewesen, in der Folge hätten die portugiesischen Rechtsvorschriften diesen Vorgang aber von der Stempelsteuer befreit.
17 Die Finanz- und Zollverwaltung ist dagegen der Auffassung, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 69/335 den Mitgliedstaaten lediglich vorschreibe, die Vorgänge von der Gesellschaftsteuer zu befreien, die am 1. Juli 1984 steuerfrei gewesen seien oder einem Steuersatz von 0,50 % oder weniger unterlegen hätten. Dies sei bei der Gründung einer Kapitalgesellschaft, die am 1. Juli 1984 mit Stempelsteuer belegt gewesen sei, indes nicht der Fall. Die Portugiesische Republik sei daher durch nichts daran gehindert gewesen, eine solche Steuer erneut einzuführen.
18 Der Vorgang, um den es in der dem Urteil vom 21. Juni 2007, Optimus – Telecomunicações (C‑366/05, EU:C:2007:366), zugrunde liegenden Rechtssache gegangen sei, nämlich eine Kapitalerhöhung, sei am 1. Juli 1984 von der Stempelsteuer befreit gewesen, die Gründung einer Kapitalgesellschaft jedoch nicht. Diese Rechtsprechung sei daher auf den Sachverhalt des vorliegenden Falles nicht anwendbar.
19 Das Tribunal Administrativo e Fiscal de Penafiel (Verwaltungs- und Finanzgericht Penafiel) ist der Ansicht, dass für die Entscheidung des ihm vorliegenden Rechtsstreits eine Auslegung von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 69/335 erforderlich sei, und hat folglich beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Verstößt Position 26.1 der Allgemeinen Stempelsteuertabelle in der Fassung des Decreto-Lei Nr. 322-B/2001 vom 14. Dezember 2001, die die Erhebung einer Stempelsteuer bei der Gründung einer Kapitalgesellschaft (Aktiengesellschaft) vorsieht, deren Gesellschaftskapital vollständig bar eingezahlt wird, gegen Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 69/335? Zur Vorlagefrage
20 Nach Art. 99 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof, wenn die Antwort auf die zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann oder wenn die Beantwortung der zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt, auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden.
21 Diese Bestimmung ist in der vorliegenden Rechtssache anzuwenden.
22 Das vorlegende Gericht möchte mit seiner Frage wissen, ob Art. 4 Abs. 1 Buchst. a und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 69/335 einer nationalen Rechtsvorschrift wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, mit der ein Mitgliedstaat für Gründungen von Kapitalgesellschaften, die am 1. Juli 1984 einer Stempelsteuer unterlagen, in der Folge jedoch davon befreit wurden, erneut eine solche Steuer eingeführt hat.
23 Im vorliegenden Fall sahen die nationalen Rechtsvorschriften, wie sich aus dem Vorabentscheidungsersuchen ergibt, am 1. Juli 1984 für die Gründung einer Kapitalgesellschaft wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende eine Stempelsteuer zu einem Satz von 1 % vor. Nachdem im Jahr 1991 auf die Erhebung dieser Gesellschaftsteuer verzichtet worden war, wurde sie am 1. Januar 2002 zu einem Satz von 0,40 % mit der Regelung erneut eingeführt, deren Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht das nationale Gericht anzweifelt.
24 Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, zielt die Richtlinie 69/335 darauf ab, die Gesellschaftsteuer zu begrenzen oder sogar abzuschaffen. Die Mitgliedstaaten, die nicht auf die Erhebung dieser Steuer verzichtet hatten, konnten diese lediglich aufgrund der budgetären Schwierigkeiten, die sie bei ihrer Abschaffung gehabt hätten, beibehalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juni 2014, Ascendi Beiras Litoral e Alta, Auto Estradas das Beiras Litoral e Alta, C‑377/13, EU:C:2014:1754, Rn. 49).
25 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Bezugnahme auf den 1. Juli 1984 in Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 69/335 für die Mitgliedstaaten, die die fraglichen Vorgänge zu diesem Zeitpunkt einer Gesellschaftsteuer zu einem höheren Satz als 0,50 % unterwarfen, keine Erlaubnis darstellen kann, diese Steuer, nachdem sie darauf verzichtet hatten, erneut einzuführen. Der Unionsgesetzgeber wollte die Gesellschaftsteuer nämlich abschaffen, und die Möglichkeit ihrer Beibehaltung war nur eine Ausnahme, die auf der Befürchtung beruhte, dass den Mitgliedstaaten Einnahmeausfälle entstehen könnten. Daher konnte der Verlust von Haushaltseinnahmen zwar die durch Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 69/335 begrenzte Beibehaltung der Gesellschaftsteuer über den 1. Juli 1984 hinaus rechtfertigen, aber nicht die Wiedereinführung dieser Steuer (Urteil vom 12. Juni 2014, Ascendi Beiras Litoral e Alta, Auto Estradas das Beiras Litoral e Alta, C‑377/13, EU:C:2014:1754, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
26 In der vorliegenden Rechtssache unterscheidet sich die gestellte Frage dadurch von der, auf die der Gerichtshof im Urteil vom 12. Juni 2014, Ascendi Beiras Litoral e Alta, Auto Estradas das Beiras Litoral e Alta (C‑377/13, EU:C:2014:1754), geantwortet hat, dass die in Rede stehende Gesellschaftsteuer nicht für die Erhöhung des Gesellschaftskapitals einer Kapitalgesellschaft, sondern für die Gründung einer solchen Gesellschaft gilt, Vorgänge, die von Buchst. c bzw. von Buchst. a des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 69/335 erfasst sind. Ein solcher Unterschied ist indes nicht geeignet, den Gerichtshof zu einem Abweichen von seiner in diesem Urteil vorgenommenen Auslegung zu veranlassen.
27 Die Verpflichtungen, die sich für die Mitgliedstaaten aus Art. 7 der Richtlinie 69/335 ergeben, insbesondere die in Rn. 25 des vorliegenden Beschlusses genannte, betreffen nämlich jeden unter diese Richtlinie fallenden Vorgang und damit jeden Vorgang, der unter Art. 4 dieser Richtlinie fällt (vgl. Urteil vom 12. Juni 2014, Ascendi Beiras Litoral e Alta, Auto Estradas das Beiras Litoral e Alta, C‑377/13, EU:C:2014:1754, Rn. 51).
28 Daher ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 4 Abs. 1 Buchst. a und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 69/335 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Rechtsvorschrift entgegenstehen, mit der ein Mitgliedstaat für unter die erste dieser Bestimmungen fallende Gründungen von Kapitalgesellschaften, die am 1. Juli 1984 einer Gesellschaftsteuer unterlagen, in der Folge jedoch davon befreit wurden, erneut eine solche Steuer eingeführt hat. Kosten
29 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt: Art. 4 Abs. 1 Buchst. a und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital in der durch die Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Rechtsvorschrift entgegenstehen, mit der ein Mitgliedstaat für unter die erste dieser Bestimmungen fallende Gründungen von Kapitalgesellschaften, die am 1. Juli 1984 einer Gesellschaftsteuer unterlagen, in der Folge jedoch davon befreit wurden, erneut eine solche Steuer eingeführt hat. Unterschriften ( *1 ) Verfahrenssprache: Portugiesisch.