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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 14.02.2019 – C-554/17
ECLI:EU:C:2019:124
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer) 14. Februar 2019 ( *1 ) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen – Verordnung (EG) Nr. 861/2007 – Art. 16 – ‚Unterlegene Partei‘ – Kosten des Verfahrens – Verteilung – Art. 19 – Verfahrensrechte der Mitgliedstaaten“ In der Rechtssache C‑554/17 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Svea hovrätt (Berufungsgericht mit Sitz in Stockholm, Schweden) mit Entscheidung vom 11. September 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 21. September 2017, in dem Verfahren Rebecka Jonsson gegen Société du Journal L’Est Républicain erlässt DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten der Vierten Kammer M. Vilaras in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Dritten Kammer sowie der Richter J. Malenovský, L. Bay Larsen (Berichterstatter), M. Safjan und D. Šváby, Generalanwalt: P. Mengozzi, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – von Frau Jonsson, vertreten durch S. Teste, jur. kand., – der kroatischen Regierung, vertreten durch T. Galli als Bevollmächtigten, – der österreichischen Regierung, vertreten durch G. Eberhard als Bevollmächtigten, – der finnischen Regierung, vertreten durch S. Hartikainen als Bevollmächtigten, – der Europäischen Kommission, vertreten durch K. Simonsson und M. Heller, als Bevollmächtigte, aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. 2007, L 199, S. 1).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Rebecka Jonsson, wohnhaft in Schweden, und der Société du Journal L’Est Républicain mit Sitz in Frankreich (im Folgenden: L’Est Républicain) wegen eines Antrags auf Erstattung von Verfahrenskosten. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht
3 Der 29. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 861/2007 lautet: „Die unterlegene Partei sollte die Kosten des Verfahrens tragen. Die Kosten des Verfahrens sollten nach einzelstaatlichem Recht festgesetzt werden. Angesichts der Ziele der Einfachheit und der Kosteneffizienz sollte das Gericht anordnen, dass eine unterlegene Partei lediglich die Kosten des Verfahrens tragen muss, einschließlich beispielsweise sämtlicher Kosten, die aufgrund der Tatsache anfallen, dass sich die Gegenpartei durch einen Rechtsanwalt oder sonstigen Rechtsbeistand hat vertreten lassen, oder sämtlicher Kosten für die Zustellung oder Übersetzung von Dokumenten, die im Verhältnis zum Streitwert stehen oder die notwendig waren.“
4 In Art. 1 dieser Verordnung heißt es: „Mit dieser Verordnung wird ein europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen eingeführt, damit Streitigkeiten in grenzüberschreitenden Rechtssachen mit geringem Streitwert einfacher und schneller beigelegt und die Kosten hierfür reduziert werden können. …“
5 Art. 2 Abs. 1 der Verordnung bestimmt: „Diese Verordnung gilt für grenzüberschreitende Rechtssachen in Zivil- und Handelssachen, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt, wenn der Streitwert der Klage ohne Zinsen, Kosten und Auslagen zum Zeitpunkt des Eingangs beim zuständigen Gericht 2000 [Euro] nicht überschreitet. …“
6 Art. 16 dieser Verordnung sieht vor: „Die unterlegene Partei trägt die Kosten des Verfahrens. Das Gericht spricht der obsiegenden Partei jedoch keine Erstattung für Kosten zu, soweit sie nicht notwendig waren oder in keinem Verhältnis zu der Klage stehen.“
7 Art. 19 („Anwendbares Verfahrensrecht“) der Verordnung Nr. 861/2007 schreibt vor: „Sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gilt für das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen das Verfahrensrecht des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren durchgeführt wird.“ Schwedisches Recht
8 Kapitel 18 § 1 des Rättegångsbalk (Prozessordnung) lautet: „Soweit nichts anderes bestimmt ist, ersetzt die unterliegende Partei der Gegenpartei deren Prozesskosten.“
9 § 4 dieses Gesetzes sieht vor: „Wenn in einer Rechtssache mehrere Anträge gestellt werden und die Parteien jeweils teilweise obsiegen und teilweise unterliegen, trägt jede Partei ihre eigenen Kosten oder die Kosten werden von jeder Partei zu gleichen Teilen getragen. Lassen sich die Kosten für einzelne Teile des Rechtsstreits unterscheiden, kann die Kostentragungspflicht auch entsprechend aufgeteilt werden. Unterliegt eine Partei nur mit einem geringfügigen Teil ihrer Forderungen, so kann dennoch entschieden werden, dass ihr ihre gesamten Kosten zu ersetzen sind. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend auch für den umgekehrten Fall, dass eine Partei mit ihren Forderungen nur geringfügig obsiegt.“ Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
10 Frau Jonsson filmte Anfang 2012, wie jemand nach einem Bungee-Sprung, bei dem das Bungee-Seil riss, in einen Wasserlauf stürzte. Einen Teil dieser Filmaufnahme sowie ein Standbild daraus fand sie später auf der Website von L’Est Républicain wieder.
11 Da sie der Auffassung war, dass dadurch ihr ausschließliches Verfügungsrecht in Bezug auf diesen Film und dieses Bild verletzt werde, erhob Frau Jonsson beim Attunda Tingsrätt (Gericht erster Instanz Attunda, Schweden) Klage und beantragte, L’Est Républicain zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1950 Euro an sie zu verurteilen, bestehend aus der Entschädigung für die redaktionelle Nutzung des Films (379 Euro) und des Bildes (211 Euro), der Entschädigung dafür, dass ihr Name als Urheberin des Films (542 Euro) und des Bildes (317 Euro) nicht genannt wurde, sowie aus dem Schadensersatz für die Urheberrechtsverletzung, die Bearbeitung und die Manipulation des Films (284 Euro) und des Bildes (217 Euro). Weiter beantragte sie die Erstattung ihrer Prozesskosten in Höhe von insgesamt 15652,50 schwedischen Kronen (SEK) (rund 1530 Euro).
12 L’Est Républicain trat dem Klagebegehren von Frau Jonsson in vollem Umfang entgegen und verlangte Ersatz für aufgewandte Übersetzungskosten in Höhe von 2040 Euro.
13 Das erstinstanzliche Gericht gab den Schadensersatzforderungen von Frau Jonsson teilweise statt und sprach ihr einen Betrag von 1101 Euro zu, nämlich 379 Euro als Entschädigung für die Nutzung des Films und 211 Euro für die Nutzung des Bildes, weitere 211 Euro als Entschädigung dafür, dass ihr Name als Urheberin des Bildes nicht genannt worden sei, sowie 200 Euro als Ersatz für den Schaden, der dadurch entstanden sei, dass der Film vorsätzlich oder fahrlässig verwendet worden sei, und 100 Euro für eine entsprechende Verwendung des Bildes.
14 Weiter entschied das erstinstanzliche Gericht, dass jede Partei ihre eigenen Kosten tragen solle.
15 Frau Jonsson legte gegen dieses Urteil beim vorlegenden Gericht Berufung ein, die sie auf die Kostenentscheidung beschränkte, weil sie mit ihren Anträgen im ersten Rechtszug nur geringfügig unterlegen sei. Sie beantragte daher, L’Est Républicain die gesamten ihr im ersten Rechtszug entstandenen Kosten aufzuerlegen.
16 Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts enthält die Verordnung Nr. 861/2007 keine genauen Angaben dazu, wie die Kosten in einer Situation wie der aufzuteilen sind, die in der bei ihm anhängigen Rechtssache gegeben ist.
17 Unter diesen Umständen hat das Svea hovrätt (Berufungsgericht mit Sitz in Stockholm, Schweden) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Steht Art. 16 der Verordnung Nr. 861/2007 der Anwendung einer nationalen Rechtsvorschrift entgegen, wonach den Parteien die Kosten zu gleichen Teilen oder anteilig aufzuerlegen sind, falls sie mit ihren Anträgen teilweise obsiegen und teilweise unterliegen, wenn in einem Rechtsstreit mehrere Anträge gestellt werden oder wenn einem Antrag nur teilweise stattgegeben wird? 2. Falls die erste Frage zu bejahen ist: Wie ist der Begriff „unterlegene Partei“ im Sinne von Art. 16 der Verordnung Nr. 861/2007 auszulegen? Zu den Vorlagefragen
18 Mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 16 der Verordnung Nr. 861/2007 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach das nationale Gericht, wenn eine Partei nur teilweise obsiegt, jeder Partei ihre eigenen Kosten oder den Parteien die Kosten zu gleichen Teilen auferlegt.
19 Gemäß Art. 16 Satz 1 der Verordnung „[trägt d]ie unterlegene Partei … die Kosten des Verfahrens“.
20 Um festzustellen, ob eine Situation wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, bei der eine Partei nur teilweise obsiegt, in den Anwendungsbereich dieses Artikels fällt, ist zu klären, ob sich der Ausdruck „die unterlegene Partei“ nur auf den Fall bezieht, in dem eine Partei mit allen ihren Anträgen unterliegt, oder ob dieser Ausdruck auch den Fall erfasst, in dem eine Partei nur teilweise unterliegt.
21 Der Wortlaut von Art. 16 der Verordnung Nr. 861/2007 enthält keinerlei Angaben zum letztgenannten Fall.
22 Insoweit ist festzustellen, dass bei einem teilweisen Unterliegen der einen Partei auch die andere unterliegt. Wäre dieser Artikel aber dahin auszulegen, dass er auch die Situationen erfasst, in denen eine Partei nur teilweise unterliegt, nähme man dieser Vorschrift ihre praktische Wirksamkeit, weil das nationale Gericht dann nicht anhand dieser Vorschrift die Partei bestimmen könnte, der die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
23 Darüber hinaus hätte der Unionsgesetzgeber, wenn er der Auffassung gewesen wäre, dass Situationen, in denen eine Partei nur teilweise obsiegt, ebenfalls unter Art. 16 der Verordnung Nr. 861/2007 fallen sollten, einen entsprechenden Hinweis in die Verordnung aufnehmen müssen, zumal durch diese nur eine teilweise Harmonisierung der auf die bei geringfügigen Forderungen anwendbaren Verfahrensvorschriften erfolgt.
24 Folglich ist Art. 16 Satz 1 der Verordnung dahin auszulegen, dass er nur die Situationen erfasst, in denen eine Partei mit ihrem gesamten Vorbringen unterliegt.
25 Im Übrigen geht aus Art. 19 der Verordnung Nr. 861/2007 hervor, dass für das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen, sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt, das Verfahrensrecht des Mitgliedstaats gilt, in dem das Verfahren durchgeführt wird. Außerdem heißt es im 29. Erwägungsgrund der Verordnung, dass die unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens tragen sollte und diese nach einzelstaatlichem Recht festgesetzt werden sollten.
26 Also unterliegen gemäß Art. 19 der Verordnung in Verbindung mit deren 29. Erwägungsgrund in einem Fall wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, in dem eine Partei mit ihrem Vorbringen nur teilweise obsiegt, die verfahrensrechtlichen Fragen betreffend die Aufteilung der Verfahrenskosten zwischen den Parteien weiterhin dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten.
27 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass mangels einer Harmonisierung der nationalen Mechanismen zur Aufteilung der Verfahrenskosten die Modalitäten des Verfahrens für die Bestimmung, wie eine solche Aufteilung zu erfolgen hat, vorbehaltlich der Verordnung Nr. 861/2007 gemäß dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten nach deren innerstaatlicher Rechtsordnung festzulegen sind. Diese Modalitäten dürfen allerdings weder ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzprinzip), noch so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsprinzip) (vgl. entsprechend Urteil vom 13. Dezember 2012, Szyrocka, C‑215/11, EU:C:2012:794, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
28 Folglich steht es dem nationalen Gericht, wenn eine Partei nur teilweise obsiegt, grundsätzlich frei, die Aufteilung der Verfahrenskosten nach den im nationalen Recht vorgesehenen Modalitäten zu bestimmen, sofern die nationalen Verfahrensvorschriften über die Aufteilung der Verfahrenskosten bei geringfügige Forderungen betreffende grenzüberschreitenden Streitigkeiten nicht ungünstiger sind als die Verfahrensvorschriften, die für dem innerstaatlichen Recht unterliegende vergleichbare Situationen gelten, und sofern die Verfahrenserfordernisse im Zusammenhang mit der Aufteilung dieser Verfahrenskosten nicht dazu führen, dass die Betroffenen darauf verzichten, sich dieses europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen zu bedienen, weil der Kläger danach, selbst wenn er überwiegend obsiegt hat, gleichwohl seine eigenen Kosten oder einen erheblichen Teil derselben zu tragen hat.
29 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 16 der Verordnung Nr. 861/2007 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, wonach das nationale Gericht, wenn eine Partei nur teilweise obsiegt, jeder Partei ihre eigenen Kosten oder den Parteien die Kosten zu gleichen Teilen auferlegen kann. In einem solchen Fall steht es dem nationalen Gericht grundsätzlich frei, diese Kosten aufzuteilen, sofern die nationalen Verfahrensvorschriften zur Aufteilung der Verfahrenskosten bei geringfügige Forderungen betreffenden grenzüberschreitenden Streitigkeiten nicht ungünstiger sind als die Verfahrensvorschriften, die für gleichartige dem innerstaatlichen Recht unterliegende Situationen gelten, und sofern die Verfahrenserfordernisse im Zusammenhang mit der Aufteilung dieser Verfahrenskosten nicht dazu führen, dass die Betroffenen darauf verzichten, sich dieses europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen zu bedienen, weil der Kläger danach, selbst wenn er überwiegend obsiegt hat, gleichwohl seine eigenen Kosten oder einen erheblichen Teil derselben zu tragen hat. Kosten
30 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt: Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, wonach das nationale Gericht, wenn eine Partei nur teilweise obsiegt, jeder Partei ihre eigenen Kosten oder den Parteien die Kosten zu gleichen Teilen auferlegen kann. In einem solchen Fall steht es dem nationalen Gericht grundsätzlich frei, diese Kosten aufzuteilen, sofern die nationalen Verfahrensvorschriften zur Aufteilung der Verfahrenskosten bei geringfügige Forderungen betreffenden grenzüberschreitenden Streitigkeiten nicht ungünstiger sind als die Verfahrensvorschriften, die für gleichartige dem innerstaatlichen Recht unterliegende Situationen gelten, und sofern die Verfahrenserfordernisse im Zusammenhang mit der Aufteilung dieser Verfahrenskosten nicht dazu führen, dass die Betroffenen darauf verzichten, sich dieses europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen zu bedienen, weil der Kläger danach, selbst wenn er überwiegend obsiegt hat, gleichwohl seine eigenen Kosten oder einen erheblichen Teil derselben zu tragen hat. Unterschriften ( *1 ) Verfahrenssprache: Schwedisch.