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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 28.02.2019 – C-9/18
ECLI:EU:C:2019:148
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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer) 28. Februar 2019 ( *1 ) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Verkehr – Richtlinie 2006/126/EG – Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine – Ablehnung der Anerkennung eines in anderem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins – Auf der Grundlage eines Führerscheins nachgewiesenes Recht zum Führen eines Fahrzeugs“ In der Rechtssache C‑9/18 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Oberlandesgericht Karlsruhe (Deutschland) mit Entscheidung vom 20. Dezember 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 4. Januar 2018, in dem Strafverfahren gegen Detlef Meyn, Beteiligte: Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe, erlässt DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz sowie der Richter E. Levits (Berichterstatter) und P. G. Xuereb, Generalanwalt: M. Bobek, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – von Herrn Meyn, vertreten durch Rechtsanwalt W. Säftel, – der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Braun und N. Yerrell als Bevollmächtigte, aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 6 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. 2006, L 403, S. 18).
2 Es ergeht im Rahmen eines Strafverfahrens gegen Herrn Detlef Meyn wegen Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis. Rechtlicher Rahmen Richtlinie 2006/126
3 Der achte Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/126 lautet: „Aus Gründen der Straßenverkehrssicherheit sollten die Mindestvoraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis festgelegt werden. Die Normen für die von den Fahrern abzulegenden Prüfungen und für die Erteilung der Fahrerlaubnis müssen harmonisiert werden. Zu diesem Zweck sollten die Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs festgelegt werden, die Fahrprüfung sollte auf diesen Konzepten beruhen, und die Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit zum Führen dieser Fahrzeuge sollten neu festgelegt werden.“
4 Art. 1 Abs. 1 dieser Richtlinie sieht vor: „Die Mitgliedstaaten führen einen nationalen Führerschein gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie nach dem in Anhang I wiedergegebenen EG-Muster ein. Das Emblem auf Seite 1 des EG-Muster-Führerscheins enthält das Unterscheidungszeichen des ausstellenden Mitgliedstaats.“
5 Art. 2 („Gegenseitige Anerkennung“) der Richtlinie 2006/126 bestimmt in seinem Abs. 1: „Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine werden gegenseitig anerkannt.“
6 Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie legt die Voraussetzungen für die Ausstellung des Führerscheins fest und stellt in Buchst. e klar, dass ein Führerschein nur an Bewerber ausgestellt werden darf, die im Hoheitsgebiet des den Führerschein ausstellenden Mitgliedstaats ihren ordentlichen Wohnsitz haben.
7 In Art. 11 der Richtlinie 2006/126 heißt es: „(1) Hat der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat begründet, so kann er einen Antrag auf Umtausch seines Führerscheins gegen einen gleichwertigen Führerschein stellen. Es ist Sache des umtauschenden Mitgliedstaats, zu prüfen, für welche Fahrzeugklasse der vorgelegte Führerschein tatsächlich noch gültig ist. … (6) Tauscht ein Mitgliedstaat einen von einem Drittland ausgestellten Führerschein gegen einen EG-Muster-Führerschein um, so wird der Umtausch in dem EG-Muster-Führerschein vermerkt; dies gilt auch für jede spätere Erneuerung oder Ersetzung. Der Umtausch darf nur dann vorgenommen werden, wenn der von einem Drittland ausgestellte Führerschein den zuständigen Behörden des umtauschenden Mitgliedstaats ausgehändigt worden ist. Verlegt der Inhaber dieses Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat, so braucht dieser Mitgliedstaat den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gemäß Artikel 2 nicht anzuwenden.“ Deutsches Recht
8 § 28 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (im Folgenden: Fahrerlaubnis-Verordnung) sieht in seiner im Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung vor: „(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz … in … Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. …“
9 In § 28 Abs. 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung wird u. a. klargestellt, dass die Berechtigung nach Abs. 1 nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis gilt, deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaats erteilt wurde. Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage
10 Infolge eines Straßenverkehrsunfalls am 1. September 2015 wurde festgestellt, dass Herr Meyn, ein im deutschen Hoheitsgebiet wohnhafter deutscher Staatsbürger, seit dem Entzug seines Führerscheins im Jahr 2006 über keine deutsche Fahrerlaubnis mehr verfügte.
11 Herr Meyn war jedoch Inhaber eines polnischen Führerscheins, der am 1. August 2011 auf der Grundlage eines ungarischen Führerscheins vom 3. November 2010 ausgestellt worden war. Der ungarische Führerschein war im Umtausch für einen russischen Führerschein aus dem Jahr 1986 ausgestellt worden, der sich als Fälschung herausstellte. Wegen dieses Vergehens des Gebrauchs einer gefälschten Urkunde war Herr Meyn 2012 von einem deutschen Gericht verurteilt worden.
12 Mit Urteil vom 24. April 2017 verurteilte das Amtsgericht Bad Säckingen (Deutschland) Herrn Meyn wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes.
13 Das vorlegende Gericht, bei dem eine Revision gegen dieses Urteil anhängig ist, stellt sich die Frage, ob die auf § 28 Abs. 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung gestützte Ablehnung, einen von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein anzuerkennen, der auf der Umschreibung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins beruht, der wiederum auf einem gefälschten Führerschein eines Drittstaats beruht, mit den Bestimmungen der Richtlinie 2006/126 vereinbar ist.
14 Unter diesen Umständen hat das Oberlandesgericht Karlsruhe (Deutschland) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Besteht die Anerkennungspflicht nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126 auch nach dem ohne Fahreignungsprüfung erfolgten Umtausch eines Führerscheins durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, wenn der vorherige Führerschein nicht der Anerkennungspflicht unterliegt (hier: der vorherige von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellte Führerschein beruhte seinerseits auf dem Umtausch eines Führerscheins eines Drittstaats, Art. 11 Abs. 6 Satz 3 der Richtlinie 2006/126)? Zur Vorlagefrage
15 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Bestimmungen der Richtlinie 2006/126 einem Mitgliedstaat untersagen, die Anerkennung eines Führerscheins abzulehnen, dessen Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats hat und der von einem anderen Mitgliedstaat ohne Fahreignungsprüfung auf der Grundlage eines von einem weiteren Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ausgestellt worden ist, der wiederum im Umtausch für einen von einem Drittstaat ausgestellten Führerschein ausgegeben wurde.
16 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126 die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Oktober 2017, I,C‑195/16, EU:C:2017:815, Rn. 34).
17 Zu diesem Zweck legt Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie die Voraussetzungen für die Ausstellung von Führerscheinen fest und stellt dabei in Buchst. e klar, dass der Führerscheinbewerber seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des den Führerschein ausstellenden Mitgliedstaats haben muss.
18 Nach Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126 kann der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Führerscheins außerdem, wenn er seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat begründet, einen Antrag auf Umtausch seines Führerscheins gegen einen gleichwertigen Führerschein stellen.
19 Hinsichtlich der Ausstellung eines Führerscheins nach dem EG-Muster (im Folgenden: EG-Führerschein) im Umtausch für einen von einem Drittstaat ausgestellten Führerschein legt die Richtlinie 2006/126 zwar nicht die Voraussetzungen fest, unter denen die Mitgliedstaaten einen solchen Umtausch vornehmen dürfen; sie sieht aber vor, dass dieser Umtausch Folgen für die Anwendung des in ihrem Art. 2 Abs. 1 verankerten Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung hat.
20 Verlegt nämlich der Inhaber eines Führerscheins, der im Umtausch für einen von einem Drittstaat ausgegebenen Führerschein ausgestellt worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat, so braucht dieser Mitgliedstaat nach Art. 11 Abs. 6 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung nicht anzuwenden.
21 Im Übrigen muss nach Art. 11 Abs. 6 Unterabs. 1 der Richtlinie 2006/126, wenn die Ausstellung des EG-Führerscheins im Umtausch für einen von einem Drittstaat ausgegebenen Führerschein erfolgt, dieser Umtausch im EG-Führerschein vermerkt werden.
22 Nach den Bestimmungen der Richtlinie 2006/126 beschränkt sich folglich die in ihrem Art. 2 Abs. 1 verankerte Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung auf von den Mitgliedstaaten ausgestellte Führerscheine und bezieht sich nicht auf Führerscheine, die von Drittstaaten ausgestellt worden sind.
23 Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass Herr Meyn zur Zeit des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Geschehens in Deutschland wohnte. Folglich wäre die Bundesrepublik Deutschland nach Art. 11 Abs. 6 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 nicht verpflichtet gewesen, einen Führerschein anzuerkennen, der Herrn Meyn von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt und im Umtausch für einen von einem Drittstaat ausgestellten Führerschein ausgegeben worden ist.
24 Das vorlegende Gericht möchte allerdings wissen, ob diese Feststellung auch in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens gilt, in der der Führerschein im Umtausch für einen von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ausgestellt worden ist, der wiederum im Umtausch für einen von einem Drittstaat ausgestellten Führerschein ausgegeben wurde.
25 Allein anhand des Wortlauts von Art. 11 Abs. 6 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 lässt sich die Frage des vorlegenden Gerichts nicht beantworten. Denn der Wortlaut dieser Bestimmung bezieht sich auf die Erteilung eines Führerscheins durch einen Mitgliedstaat im Umtausch für einen von einem Drittstaat ausgestellten Führerschein und nicht auf die Erteilung eines Führerscheins durch einen Mitgliedstaat im Umtausch für einen von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein, der wiederum im Umtausch für einen von einem Drittstaat ausgestellten Führerschein ausgegeben wurde.
26 Allerdings ist nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur deren Wortlaut zu berücksichtigen, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 26. September 2018, Baumgartner,C‑513/17, EU:C:2018:772, Rn. 23).
27 Insoweit ist zu bemerken, dass die Richtlinie 2006/126 ihrem achten Erwägungsgrund zufolge die Mindestvoraussetzungen für die Erteilung eines EG-Führerscheins festlegen soll, und zwar aus Gründen der Straßenverkehrssicherheit.
28 Die mit der Richtlinie 2006/126 geschaffene Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ist die Folge der mit dieser Richtlinie erfolgten Vorgabe von Mindestvoraussetzungen für die Ausstellung eines EG-Führerscheins.
29 Es ist somit Aufgabe des ausstellenden Mitgliedstaats, zu prüfen, ob die im Unionsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere die in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126 vorgesehenen Voraussetzungen hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fähigkeit zum Führen eines Fahrzeugs, erfüllt sind und ob somit die Ausstellung eines Führerscheins gerechtfertigt ist (Urteil vom 26. Oktober 2017, I,C‑195/16, EU:C:2017:815, Rn. 46).
30 Demzufolge ist es, wenn die Behörden eines Mitgliedstaats einen Führerschein ausgestellt haben, den anderen Mitgliedstaaten nicht mehr möglich, die Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen nachzuprüfen, weil der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins als Beweis dafür anzusehen ist, dass sein Inhaber am Tag seiner Ausstellung diese Voraussetzungen erfüllte (Urteil vom 26. Oktober 2017, I,C‑195/16, EU:C:2017:815, Rn. 47).
31 Die Richtlinie 2006/126 ist aber nicht dazu bestimmt, die Anforderungen festzulegen, die für den Umtausch von Führerscheinen erfüllt sein müssen, die von Drittstaaten ausgegeben wurden, da eine solche Befugnis allein den Mitgliedstaaten zusteht, so dass ein Mitgliedstaat nicht an die Beurteilungen gebunden sein kann, die andere Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht vorgenommen haben.
32 Folglich kann, wenn die von der Richtlinie 2006/126 angestrebte Straßenverkehrssicherheit nicht gefährdet werden soll, ein Mitgliedstaat schon allein deshalb nicht verpflichtet werden, einen Führerschein anzuerkennen, dessen Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats hat und der von einem anderen Mitgliedstaat ohne Fähigkeitsprüfung im Umtausch für einen von einem weiteren Mitgliedstaat ausgegebenen Führerschein ausgestellt worden ist, weil der letztgenannte Führerschein seinerseits das Ergebnis eines Umtauschs für einen von einem Drittstaat ausgestellten Führerschein ist.
33 Nach alledem sind die Bestimmungen der Richtlinie 2006/126 dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht untersagen, die Anerkennung eines Führerscheins abzulehnen, dessen Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats hat und der von einem anderen Mitgliedstaat ohne Fahreignungsprüfung auf der Grundlage eines von einem weiteren Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ausgestellt worden ist, der wiederum im Umtausch für einen von einem Drittstaat ausgestellten Führerschein ausgegeben wurde. Kosten
34 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) für Recht erkannt: Die Bestimmungen der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein sind dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht untersagen, die Anerkennung eines Führerscheins abzulehnen, dessen Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats hat und der von einem anderen Mitgliedstaat ohne Fahreignungsprüfung auf der Grundlage eines von einem weiteren Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ausgestellt worden ist, der wiederum im Umtausch für einen von einem Drittstaat ausgestellten Führerschein ausgegeben wurde. von Danwitz Levits Xuereb Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 28. Februar 2019. Der Kanzler A. Calot Escobar Der Präsident der Siebten Kammer T. von Danwitz ( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.