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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 28.03.2019 – C-171/18

Generalanwalt Evgeni Tanchev · ECLI:EU:C:2019:272

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS EVGENI TANCHEV vom 28. März 2019 ( Rechtssache C‑171/18 Safeway Ltd gegen Andrew Richard Newton, Safeway Pension Trustees Ltd (Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal [Berufungsgericht, Vereinigtes Königreich]) „Art. 157 AEUV und gleiches Entgelt für männliche und weibliche Arbeitnehmer – Umsetzung der Entscheidung Barber zu gleichem Entgelt in Hinblick auf das Rentenalter – Bestimmung des Tages der Schließung des Barber‑Zeitfensters – Reichweite des Verbots der rückwirkenden Angleichung des Rentenalters nach unten während das Barber-Zeitfenster geöffnet ist – Fehlen einer Ausschlussfrist im mitgliedstaatlichen Recht für die Erhebung einer Klage zur Durchsetzung ungleicher Behandlung im Hinblick auf das Rentenalter – Rechtsbehelfsautonomie des mitgliedstaatlichen Rechts und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 der Charta“

1 Das Ausgangsverfahren bietet dem Gerichtshof die ungewöhnliche Gelegenheit zu entscheiden, was nach dem Unionsrecht zur Gewährleistung der wirksamen Durchsetzung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für gleiche Arbeit für Männer und Frauen unter Umständen erforderlich ist, in denen das mitgliedstaatliche Recht keine Ausschlussfrist für die Erhebung von Klagen zur Geltendmachung eines angeblichen Verstoßes gegen diesen Grundsatz vorsieht und die Durchsetzung des Rechts auf gleiches Entgelt von einer privaten Partei gegen eine andere begehrt wird. Genauer gesagt streiten die Parteien im Wesentlichen darüber, ob Maßnahmen, die ein Rentenfonds 1991 in der Folge des Urteils Barber (

2 Der Court of Appeal of England and Wales (Berufungsgericht für England und Wales, im Folgenden: vorlegendes Gericht) möchte wissen, ob die Änderung eines Treuhandvertrags, der das in Rede stehende Rentensystem regelt (ein Treuhandverhältnis ist die Rechtsform, in der betriebliche Rentensysteme im Vereinigten Königreich im Allgemeinen errichtet werden) ( I. Rechtlicher Rahmen A. Unionsrecht

3 Art. 157 Abs. 1 und 2 AEUV bestimmt: „(1) Jeder Mitgliedstaat stellt die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertige Arbeit sicher. (2) Unter ‚Entgelt‘ im Sinne dieses Artikels sind die üblichen Grund- oder Mindestlöhne und Gehälter sowie alle sonstigen Vergütungen zu verstehen, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar in bar oder in Sachleistungen zahlt. Gleichheit des Arbeitsentgelts ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bedeutet, a) dass das Entgelt für eine gleiche nach Akkord bezahlte Arbeit aufgrund der gleichen Maßeinheit festgesetzt wird, b) dass für eine nach Zeit bezahlte Arbeit das Entgelt bei gleichem Arbeitsplatz gleich ist.“ B. Recht des Mitgliedstaats

4 Klausel 19 des Treuhandvertrags vom 1. April 1984, der das Safeway Rentensystem (im Folgenden: System) regelt, bestimmt Folgendes: „Das Hauptunternehmen kann jederzeit und in gewissen Abständen mit Zustimmung der Treuhänder durch vom Hauptunternehmen und den Treuhändern ausgefertigten Vertragszusatz die Treuhandvollmachten sowie die Bestimmungen des Systems einschließlich dieses Treuhandvertrags und der Regeln und aller förmlichen und sonstigen schriftlichen Urkunden, die dem vorliegenden Treuhandvertrag und dessen im Second Schedule aufgeführten förmlichen Urkunden beigefügt sind, ändern oder ergänzen und kann diese Befugnis in der Weise ausüben, dass sie ab einem im Vertragszusatz festgelegten Datum Wirkung entfaltet, welches das Datum des Vertragszusatzes oder das Datum einer vorherigen schriftlichen Ankündigung der Änderung oder der Ergänzung an Mitglieder sein kann oder ein Datum, welches zu einem angemessenen Zeitpunkt vor oder nach dem Datum des Vertragszusatzes liegt, um der Änderung oder Ergänzung rückwirkende oder künftige Wirkung zu verleihen.“ II. Sachverhalt und Vorlagefrage

5 Im Ausgangsverfahren geht es um die Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem das nach dem betrieblichen Rentensystem für Arbeitnehmer der Safeway Gruppe (das oben erwähnte System) geltende – zuvor für Frauen auf 60 Jahre und für Männer auf 65 festgesetzt – normale Rentenalter (im Folgenden: NRA) für Männer und Frauen auf 65 Jahre angeglichen wurde.

6 Die Safeway Limited (im Folgenden: Rechtsmittelführerin), die die Hauptarbeitgeberin im Rahmen dieses Systems ist, trägt vor, die NRA-Angleichung sei am 1. Dezember 1991 erfolgt, dem Zeitpunkt, zu dem den Systemmitgliedern die Angleichung der Behandlung von Männern und Frauen durch die Einführung eines NRA von 65 Jahren für beide Geschlechter durch schriftliche Ankündigung mitgeteilt worden sei, und dem Zeitpunkt, auf den bei der Feststellung der Rückwirkung einer nachfolgenden förmlichen Änderung des Systems Bezug genommen worden sei.

7 Der erste Rechtsmittelgegner, Andrew Newton, ein Mitglied des Systems, macht geltend, die NRA-Angleichung auf 65 sei erst am 2. Mai 1996 erfolgt, dem Tag der Ausfertigung des Vertrags, mit dem das System förmlich geändert worden sei. Träfe dies zu, hätte für den Zeitraum von Dezember 1991 bis Mai 1996 keine Angleichung des NRA für Männer und Frauen stattgefunden, so dass während dieses Zeitraums Männern die gleichen Rechte wie der begünstigten Gruppe, nämlich Frauen, hätten zustehen müssen. Dem ersten Rechtsmittelgegner zufolge blieb es bis zur förmlichen Änderung am 2. Mai 1996 beim NRA für Frauen von 60 Jahren, so dass auch Männer bis zu diesem Zeitpunkt Anspruch auf dieses NRA hatten.

8 Nach Angaben des vorlegenden Gerichts werden, falls dies zutrifft, die finanziellen Gesamtfolgen der Entscheidung dieser Streitfrage auf über 100 Mio. Pfund Sterling (GBP) geschätzt.

9 Den schriftlichen Erklärungen der Safeway Pensions Trustees Ltd, der zweiten Rechtsmittelgegnerin, ist zu entnehmen, dass sie im Ausgangsverfahren eine neutrale Position einnimmt.

10 Die Änderung des NRA war Ausfluss des Urteils Barber vom 17. Mai 1990 (

11 Allerdings wurde die zeitliche Wirkung des Urteils beschränkt, und der Gerichtshof hat im Urteil Barber entschieden, dass sich niemand auf die unmittelbare Wirkung von Art. 119 EWG-Vertrag (nunmehr Art. 157 AEUV) berufen könne, um aufgrund dieser Diskriminierung mit Wirkung vor dem Erlass des Urteils Barber am 17. Mai 1990 einen Rentenanspruch geltend zu machen. Das Urteil hatte daher Wirkung nur für die Zukunft (

12 Am 1. September 1991 wurde allen Mitgliedern des Systems die oben erwähnte Ankündigung dahin bekannt gemacht (im Folgenden: Ankündigung von 1991), dass der Treuhänder als Reaktion auf die Entscheidung Barber beschlossen habe, für Beschäftigungszeiten seit dem 17. Mai 1990 das System durch Einführung eines einzigen NRA von 65 Jahren für Männer und Frauen zu ändern. Mit Schreiben vom 1. Dezember 1991 an diejenigen ihrer Arbeitnehmer, die Mitglieder des Systems oder berechtigt waren, dem System angeschlossen zu werden, bestätigte die Rechtsmittelführerin, dass die in der Ankündigung von 1991 beschriebenen Änderungen der Rentenleistungen am 1. Dezember 1991 wirksam würden.

13 Das Folgende sind Auszüge aus der Ankündigung von 1991: „Änderungen Ihrer Systemleistungen Mit dieser Ankündigung erhalten Sie eine Vorabbenachrichtigung über … wesentliche Änderungen des Safeway Pension and Family Benefits Scheme (Safeway Renten- und Familienleistungssystem), die das Unternehmen und die Treuhänderin mit Wirkung vom 1. Dezember 1991 einzuführen beabsichtigen. … Ein gemeinsames normales Rentenalter von 65 Jahren für Männer und Frauen – Eine Ungleichbehandlung von Männern und Frauen in Beschäftigungspraktiken ist seit Langem verboten. Überraschenderweise ist es im Bereich der Renten möglich gewesen, eine unterschiedliche Behandlung insbesondere in Hinblick auf das Rentenalter zuzulassen. Ein jüngerer Fall vor dem Europäischen Gerichtshof wird all dies ändern … Europäischer Gerichtshof markiert neuen Rentenweg Sie mögen kürzlich von einem Fall gehört haben, der die Guardian Royal Exchange (GRE) und einen ihrer früheren Arbeitnehmer, einen Herrn Barber, betraf. Er machte geltend, er sei Opfer von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, da ihm von GRE nach der Entlassung in einem Alter eine Rente verweigert worden sei, in dem eine Frau diese erhalten hätte. Nach langem Kampf, der vor dem Europäischen Gerichtshof landete, wurde der Fall zugunsten von Herrn Barber entschieden. Dies ist ein wichtiges Urteil, da es bedeutet, dass nun in vielen Betriebsrentensystemen Änderungen in Hinblick auf ein unterschiedliches Rentenalter für Männer und Frauen unvermeidbar sind. Es ist noch etwas unsicher, wie sich die Gerichtsentscheidung in der Praxis auswirken wird. Das Unternehmen und die Treuhänderin haben jedoch entschieden, dass es richtig ist, jetzt zu handeln und das normale Rentenalter anzugleichen. Wir werden die Situation weiter beobachten und werden künftige Änderungen vornehmen, die als Ergebnis einer Klarstellung der Wirkungen des Urteils erforderlich sein sollten.“

14 Die Ankündigung von 1991 enthielt die folgende Fußnote: „Es wird betont, dass der Treuhandvertrag und die Treuhandregeln die Rechtsgrundlage [des Systems] darstellen und dass diese Ankündigung nur der allgemeinen Orientierung und Information dienen soll. Sie sollten beachten, dass die in diesem Faltblatt beschriebenen Änderungen eine Änderung Ihrer Beschäftigungsbedingungen darstellen.“

15 Dem vorlegenden Gericht zufolge wurde das System seit Anfang Dezember 1991 auf der Grundlage verwaltet, dass das zuvor unterschiedliche NRA für Männer und Frauen durch Einführung eines gemeinsamen NRA von 65 tatsächlich angeglichen worden war. Somit wurden die Leistungen an die Mitglieder auf dieser Grundlage berechnet. Zahlungen an Mitglieder, die danach in den Ruhestand gingen – wie Transferzahlungen und Zahlungen aufgrund tödlicher Arbeitsunfälle von Mitgliedern –, wurden auf der Grundlage eines NRA von 65 sowohl für Männer als auch für Frauen geleistet.

16 Wie oben erwähnt, wurde jedoch bis zum 2. Mai 1996, dem Tag an dem die Rechtsmittelführerin und die Treuhänderin einen weiteren Treuhandvertrag und Treuhandregeln für das System (im Folgenden: Vertrag von 1996) ausfertigten, keine entsprechende vertragliche Änderung vorgenommen. Die Regeln, die den Zweiten Anhang zum Vertrag von 1996 bildeten, sahen für Männer und Frauen ein gemeinsames NRA von 65 vor. Die Angleichung des NRA sollte rückwirkend zum 1. Dezember 1991, dem in der Ankündigung von 1991 als Angleichungsstichtag bezeichneten Zeitpunkt gelten.

17 Im Januar 2009 kamen einem unabhängigen Berater der Treuhänderin Bedenken in Hinblick auf die Zeitspanne von fünf Jahren zwischen der Ankündigung von 1991 und dem Inkrafttreten des Vertrags von 1996. Da nach dem mitgliedstaatlichen Recht für die Klage wegen eines Anspruchs auf Leistungen eines Treuhänders keine Ausschlussfrist besteht, solange der Treuhänder über Vermögen verfügt (

18 Das vorlegende Gericht stellt fest, dass zwischen den Parteien Einigkeit darüber bestehe, dass die Umsetzungsmaßnahmen zur Schließung des Barber-Zeitfensters erst am 2. Mai 1996, dem Tag der Unterzeichnung des Vertrags von 1996 und nicht bereits am 1. Dezember 1991, dem Tag der Ankündigung von 1991, getroffen worden seien (

19 Das vorlegende Gericht fügt hinzu, dass „bei der Bestimmung der Ansprüche der bevorzugten Gruppe während des Zeitraums, in dem das Barber-Zeitfenster offen ist, auf den Treuhandvertrag und die Regeln des relevanten Rentensystems abzustellen, da dies die einzige Methode bzw. den einzigen Rahmen oder Maßstab darstellt, um eine Gleichbehandlung zu erreichen“ (

20 Das vorlegende Gericht hat jedoch Zweifel, ob der High Court (Hoher Gerichtshof) die Rechtsprechung des Gerichtshofs korrekt angewandt hat, die bis zur Einführung von Maßnahmen mit dem Ziel, dem Urteil Barber (

21 Somit fragt sich das vorlegende Gericht, ob die rückwirkende Bestätigung der mit der Ankündigung von 1991 eingeleiteten Praxisänderung, die ein gemeinsames NRA von 65 für Männer und Frauen in Kraft setzte, durch den Treuhandvertrag vom 2. Mai 1996 nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs in der Tat auf der Grundlage zulässig ist, dass das Verbot rückwirkender Angleichung nach unten während des Barber-Zeitfensters nur für „unentziehbare“ (feste) Rechte gilt.

22 Das vorlegende Gericht weist ferner darauf hin, das Unionsrecht verlange während des Barber-Zeitfensters nicht, der benachteiligten Gruppe weiter gehende Rechte einzuräumen als der bevorzugten Gruppe. Den Männern zwischen 1991 und 1996 einen unentziehbaren Anspruch auf ein NRA von 60 einzuräumen, würde über die Rechte der Frauen während dieses Zeitraums hinausgehen, da sie nur einen entziehbaren Anspruch hatten, sich mit 60 zur Ruhe zu setzen.

23 Vor diesem Hintergrund hat das vorlegende Gericht das Verfahren ausgesetzt und die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Verlangt Art. 157 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (vormals und zum maßgeblichen Zeitpunkt Art. 119 des Vertrags von Rom) in einem Fall, in dem die Regeln eines Rentensystems nach innerstaatlichem Recht bei Änderung seines Treuhandvertrags die Befugnis einräumen, den Wert der erworbenen Rentenanwartschaften für Männer und Frauen rückwirkend für den Zeitraum zwischen dem Tag einer schriftlichen Ankündigung beabsichtigter Änderungen am Rentensystem und dem Tag, an dem der Treuhandvertrag tatsächlich geändert wird, zu mindern, die erworbenen Rentenanwartschaften von Männern und Frauen für diesen Zeitraum in dem Sinne als unentziehbar anzusehen, als ihre Rentenanwartschaften vor rückwirkender Absenkung durch die Ausübung der Befugnis nach innerstaatlichem Recht geschützt werden?

24 Die Rechtsmittelführerin, beide Rechtsmittelgegner und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht und sämtlich auch an der mündlichen Verhandlung vom 4. Februar 2019 teilgenommen. III. Würdigung A. Einleitung

25 Der Ausgangsrechtsstreit scheint sich aus zwei Besonderheiten des Rechtssystems des Mitgliedstaats entwickelt zu haben. Die erste besteht im Fehlen einer Ausschlussfrist für die Durchsetzung einer Leistung aus einer Treuhand (

26 Ich werde mit der Prüfung dieser beiden Merkmale beginnen, bevor ich ausführen werde, warum der Schlüssel zur Entscheidung des Rechtsstreits in der Bestimmung des Zeitpunkts liegt, zu dem das Barber-Zeitfenster geschlossen wurde; es ist Sache des nationalen Gerichts diese Frage unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Grundsätze des Unionsrechts zu beurteilen. Daher werde ich dem Gerichtshof raten, die Vorlagefrage in Einklang mit dem unten in Abschnitt F beschriebenen Vorschlag umzuformulieren. Folgender Weg führt zu dieser Umformulierung. B. Fehlen einer Ausschlussfrist für die Klageerhebung

27 Es sei darauf hingewiesen, dass dann, wenn das Unionsrecht den Einzelnen Rechte verleiht, die die Gerichte der Mitgliedstaaten aufgrund der Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV inhärenten Verpflichtungen zu schützen verpflichtet sind, sich dies, soweit Unionsrecht betroffen ist, nicht auf einen Anspruch erstreckt, dass solche Rechte auf ewig gerichtlich durchsetzbar sind. Vielmehr gelten im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs in Ermangelung unionsrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf die Verfahrensmodalitäten angemessene, nach mitgliedstaatlichem Recht festgelegte Ausschlussfristen für die Klageerhebung bei Ansprüchen, die auf Unionsrecht gestützt sind, unter der Voraussetzung, dass die gleichen Ausschlussfristen bei entsprechenden Ansprüchen rein innerstaatlicher Art Anwendung finden (Äquivalenzgrundsatz) und dass die in Rede stehende Ausschlussfrist die Durchsetzung der betroffenen unionsrechtlichen Ansprüche nicht praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert (Effektivitätsgrundsatz). Die im Interesse der Rechtssicherheit erfolgende Festlegung angemessener Ausschlussfristen ist mit dem Unionsrecht vereinbar (

28 In der Tat hat der Gerichtshof entschieden, dass Arbeitnehmern, die ihren Anspruch auf Anschluss an ein Betriebsrentensystem geltend machen, um gleiches Entgelt für gleiche Arbeit nach Art. 157 AEUV zu erlangen, die nationalen Vorschriften über die Ausschlussfristen für die Klageerhebung unter Beachtung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität entgegengehalten werden können (

29 Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte steht zeitlichen Beschränkungen der Durchsetzung von Ansprüchen ähnlich aufgeschlossen gegenüber. Jener Gerichtshof hat entschieden, „dass das Recht auf ein faires Verfahren vor einem Gericht, wie es von Art. 6 Abs. 1 [der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, im Folgenden: EMRK] garantiert wird, unter Berücksichtigung der Präambel der Konvention auszulegen ist, die in ihrem maßgeblichen Teil erklärt, dass die Rechtsstaatlichkeit Teil des gemeinsamen Erbes der Vertragsparteien ist. Einer der grundlegenden Aspekte der Rechtsstaatlichkeit ist der Grundsatz der Rechtssicherheit“ (

30 Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zufolge schützen Ausschlussfristen für die Klageerhebung die Verteidigungsrechte und umgehen Beweisschwierigkeiten. Sie verhindern die Erhebung verspäteter Klagen und Ungerechtigkeiten, die entstehen können, wenn Gerichte angerufen werden, um über Ereignisse zu entscheiden, die in der fernen Vergangenheit stattgefunden haben, und über Beweise, die inzwischen veraltet sein mögen (

31 Im Einklang mit den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte festgelegten Parametern ist eine Beurteilung der Verfahrensführung insgesamt (

32 Diese Frage braucht im Ausgangsverfahren nicht geprüft zu werden. Das Fehlen einer Ausschlussfrist für die Erhebung von Klagen zur Durchsetzung der Gleichbehandlung im Hinblick auf das NRA nach mitgliedstaatlichem Recht macht allerdings die präzise Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem das Barber-Zeitfenster geschlossen wurde, umso wichtiger. Wie oben erwähnt, erfordert diese Frage gebührende Berücksichtigung aller maßgeblichen Grundsätze des Unionsrechts. C. Die Rechtswirkung der Ankündigung von 1991 1. Der Streit zwischen den Parteien im Hinblick auf die Folgen der Ankündigung von 1991

33 Die unterschiedliche Sichtweise der Parteien in dieser Frage ist ausschlaggebend für die Entscheidung des Rechtsstreits im Ausgangsverfahren. Ich bin der Auffassung, dass unionsrechtlich der Zeitpunkt, zu dem das Barber-Zeitfenster geschlossen wurde, der Zeitpunkt ist, zu dem in vollem Umfang rechtlich durchsetzbare Maßnahmen zur Angleichung des NRA von Männern und Frauen getroffen worden sind. Solche Maßnahmen müssen in ein Rechtssystem eingebettet sein, das mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 der Charta und Art. 19 Abs. 1 EUV vereinbar ist. Darüber hinaus müssen sie mit allgemeinen Rechtsgrundsätzen im Einklang stehen, die für dieses Recht maßgeblich sind (siehe unten, Abschnitte D bis F).

34 In der mündlichen Verhandlung hat die Rechtmittelführerin auf Rn. 20 des Vorlagebeschlusses verwiesen und argumentiert, dass als Ergebnis der Ankündigung von 1991, die am 1. Dezember 1991 wirksam geworden sei, das Arbeitgeberunternehmen und die Treuhänder ein gesetzliches Recht gehabt hätten, das Rentensystem zu ändern und ab dem 1. Dezember 1991 ein NRA von 65 sowohl für Männer und als auch für Frauen einzuräumen, und dass dies Rechtswirkung gehabt habe und nach dem Recht des Mitgliedstaats rechtsgültig gewesen sei. Vor dem 2. Mai 1996 habe kein Arbeitnehmer, ganz gleich ob Mann oder Frau, auf einem NRA von 60 bestehen können. Hätten sie dies getan – so der Vertreter der Rechtsmittelführerin in der mündlichen Verhandlung – wäre ihnen mit einer Änderung des Systems begegnet worden.

35 Der erste Rechtsmittelgegner hat jedoch argumentiert, die Treuhänder hätten einen Treuhandvertrag abschließen müssen, damit die Änderung des NRA rechtlich durchsetzbar geworden wäre, und dies sei erst am 2. Mai 1996 geschehen. Die Regeln des Systems hätten weiterhin ein NRA von 60 für Frauen und von 65 für Männer angewandt bis der Vertrag am 2. Mai 1996 ausgefertigt worden sei. Der erste Rechtsmittelgegner hat in der mündlichen Verhandlung u. a. auf die Rn. 21, 24 und 30 des Urteils des vorlegenden Gerichts verwiesen ( 2. Das vorlegende Gericht und die Änderung von 1991

36 Wie oben in Nr. 19 festgestellt, hat das vorlegende Gericht gleichzeitig ausgeführt, dass „bei der Bestimmung der Ansprüche der bevorzugten Gruppe während des Zeitraums, in dem das Barber-Zeitfenster offen ist, auf den Treuhandvertrag und die Regeln des relevanten Rentensystems abzustellen, da dies die einzige Methode bzw. den einzigen Rahmen oder Maßstab darstellt, um eine Gleichbehandlung zu erreichen“ (

37 Angesichts der Tatsache, dass sich die Grenze zwischen (obligatorischer) Angleichung nach oben und (optionaler) Angleichung nach unten aus der Auslegung des Geltungsbereichs des gleichen Entgelts für gleiche Arbeit für Männer und Frauen nach Art. 157 AEUV durch den Gerichtshof ergibt, kann der Zeitpunkt der wirksamen Umsetzung der Verpflichtung der Arbeitgeber, Männern und Frauen in Hinblick auf nach dem 17. Mai 1990 (dem Tag der Verkündung des Urteils Barber) liegende Beschäftigungszeiten das gleiche NRA einzuräumen, nicht vom Geltungsbereich des Unionsrechts ausgenommen werden. Die Entscheidungen des Gerichtshofs, auf die das vorlegende Gericht bei der Feststellung des Zeitpunkts der Schließung des Barber-Zeitfensters verweist, ergeben kein Gesamtbild des Umfangs der Grundsätze des Unionsrechts, die für diese Frage maßgeblich sind.

38 Im Urteil Razzouk und Beydoun/Kommission (

39 Im Urteil Niederlande/Federatie Nederlandse Vakbeweging (

40 Das Urteil Nimz (

41 Allerdings spiegeln, wie oben in Nr. 37 angedeutet, diese drei Rechtssachen nicht die volle Bandbreite der Rechtsgrundsätze wider, die für die Bestimmung des Zeitpunkts maßgeblich sind, an dem das Barber-Zeitfenster geschlossen wurde. D. Grundsätze des Unionsrechts, die für die Bestimmung der Schließung des Barber-Zeitfensters maßgeblich sind 1. Urteile des Gerichtshofs zu Art. 157 AEUV und NRA

42 Während ich anerkenne, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass Art. 157 AEUV den Arbeitgebern nur eine Erfolgspflicht auferlegt, so dass „weder dieser Artikel noch andere Gemeinschaftsvorschriften … die Art und Weise der Erfüllung dieser Pflicht durch die Arbeitgeber … und die Treuhänder eines Betriebsrentensystems [regeln]“ ( 2. Die Rolle der Charta

43 Das Ausgangsverfahren betrifft die horizontale Durchsetzung des von Art. 157 AEUV festgelegten Erfordernisses des gleichen Entgelts durch eine private Partei gegen eine andere, und der Gerichtshof hat kürzlich entschieden, dass Art. 47 der Charta unter solchen Umständen selbst dann in vollem Umfang durchsetzbar ist, wenn das mitgliedstaatliche Recht damit in direktem Konflikt steht (

44 Dies vorausgeschickt, kommt Art. 52 Abs. 3 der Charta ins Spiel, da, wie aus den Erläuterungen zu Art. 47 hervorgeht, Art. 52 Abs. 1 Art. 13 EMRK entspricht (

45 Ich stelle fest, dass der Gerichtshof, obwohl Art. 51 Abs. 1 der Charta bestimmt, dass „[d]iese Charta … für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechtes der Union [gilt]“, eine andere Richtung eingeschlagen hat, als der Vorschlag eines Generalanwalts dahin, dass Privatpersonen aufgrund des Wortlauts von Art. 51 Abs. 1 durch die Charta „nicht unmittelbar verpflichtet sind“ (

46 Wie oben in Nr. 33 erwähnt, ist Art. 47 der Charta unter Berücksichtigung von Art. 19 Abs. 1 EUV zu lesen. Nach dieser Vorschrift haben die Gerichte der Mitgliedstaaten ein umfassendes, wirksames Rechtsschutzsystem zu schaffen ( 3. Inhalt der einschlägigen materiellen Regeln

47 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass der in Art. 47 der Charta vorgesehene Grundsatz des wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes mehrere Elemente umfasst, zu denen insbesondere der Grundsatz der Waffengleichheit und das Recht auf Zugang zu den Gerichten gehören (

48 In ähnlicher Weise hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden, dass Art. 13 EMRK die Bereitstellung eines innerstaatlichen Rechtsbehelfs zur materiell-rechtlichen Prüfung einer schlüssig vorgetragenen Beschwerde und die Gewährung angemessener Abhilfe erfordert, wobei dieser Rechtsbehelf praktische und rechtliche Wirksamkeit entfalten muss (

49 Zudem entspricht es seit Langem der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass „für eine korrekte Umsetzung einer Richtlinie eine einfache Praxis oder ein Verwaltungsrunderlass nicht aus[reicht], da solche Verfahren im Gegensatz zu authentischen Rechtsquellen keine Gewähr für Beständigkeit, Verbindlichkeit und öffentliche Verbreitung bieten können“ (

50 Darüber hinaus sind auch allgemeine Grundsätze des Unionsrechts einschlägig, die das Vorhandensein wirksamer Rechtsbehelfe zur Durchsetzung der vom Unionsrecht eingeräumten Rechte erfordern.

51 Wie oben in Nr. 27 bereits im Zusammenhang mit nationalen Ausschlussfristen für die Klageerhebung erwähnt, dürfen Rechtsbehelfe und Verfahren nach dem Recht der Mitgliedstaaten die Durchsetzung der vom Unionsrecht eingeräumten Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren. Die zur Durchsetzung der vom Unionsrecht eingeräumten Rechte zur Verfügung gestellten Rechtbehelfe müssen die gleichen sein wie für entsprechende Ansprüche rein innerstaatlicher Art ( E. Ansatz für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits

52 Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen bin ich daher zu dem Ergebnis gelangt, dass der Schlüssel für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits in der Verfolgung des Ansatzes liegt, den die Kommission in der mündlichen Verhandlung angedeutet hat. Danach ist es zunächst erforderlich festzustellen, ob der Sachverhalt überhaupt zu einer Rückwirkungssituation führt.

53 Diese Frage wäre zu verneinen, wenn die Ankündigung von 1991 volle rechtliche Bindungswirkung entfaltet hätte (

54 Falls andererseits bis zum 2. Mai 1996, dem Tag des einschlägigen Treuhandvertrags, kein wirksamer Rechtsbehelf bereitstand, wäre das Barber-Zeitfenster bis zu diesem Zeitpunkt offengeblieben, so dass im Einklang mit dem Verbot des Gerichtshofs der rückwirkenden Angleichung nach unten Männer (die benachteiligte Gruppe) in gleicher Weise wie Frauen (die begünstigte Gruppe) zu behandeln waren und ihnen bis zum 2. Mai 1996 ein NRA von 60 zuzugestehen war. Bei dieser Fallgestaltung wäre die Klage des ersten Rechtsmittelgegners dem Anschein nach erfolgreich.

55 Wie bereits angedeutet, ist es Sache des vorlegenden Gerichts, diese Fragen unter Beachtung der von der maßgeblichen Rechtsprechung des Gerichtshofs gesetzten Grenzen zu entscheiden. F. Umformulierung der Vorlagefrage und Antwortvorschlag

56 Im Zusammenhang des von Art. 267 AEUV festgelegten Verfahrens, das eine Zusammenarbeit zwischen nationalen Gerichten und dem Gerichtshof vorsieht, ist es Aufgabe des Gerichtshofs, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (

57 Angesichts der Tatsache, dass der Zeitpunkt, zu dem das Barber-Zeitfenster geschlossen wurde, für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits wesentlich ist, schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefrage wie folgt umzuformulieren.

58 Welche Faktoren sind bei der Bestimmung des Zeitpunkts zu berücksichtigen, zu dem ein Rentenfonds für die Zukunft wirkende Maßnahmen zur Durchsetzung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für gleiche Arbeit von Männern und Frauen im Hinblick auf das normale Rentenalter gemäß Art. 157 AEUV für nach dem Urteil vom 17. Mai 1990, Barber (C‑262/88, EU:C:1990:209), liegende Beschäftigungszeiten getroffen hat? Gilt während des vor diesem Ereignis liegenden Zeitraums, während dessen das Barber-Zeitfenster offen bleibt, das unionsrechtliche Verbot der rückwirkenden Angleichung nach unten, das es ausschließt, für Frauen (die begünstigte Gruppe) dasselbe Rentenalter vorzuschreiben wie für Männer (die benachteiligte Gruppe), wenn die Regeln eines Rentensystems nach innerstaatlichem Recht die Befugnis verleihen, durch Änderung des Treuhandvertrags rückwirkend sowohl für Männer als auch für Frauen den Wert der Rentenanwartschaften, die während des Zeitraums zwischen dem Tag einer schriftlichen Ankündigung beabsichtigter Änderungen des Systems und dem Tag, an dem der Treuhandvertrag tatsächlich geändert wird, erworben worden sind, zu mindern?

59 In Hinblick auf den ersten Teil dieser Frage ist der Tatsache gebührend Rechnung zu tragen, dass die Wirkung von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta, wonach das mitgliedstaatliche Recht die Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Hinblick auf das NRA gewährleisten muss, eine bindende Verpflichtung ist, die praktisch und rechtlich in vollem Umfang durchsetzbar ist (vgl. oben, Nrn. 47 bis 49). Die Durchsetzung des Rechts auf gleiches Entgelt nach Art. 157 EUV im Hinblick auf das NRA darf nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden. Gleichzeitig muss das Rechtsbehelfssystem zur Gewährleistung der Gleichbehandlung von Männern und Frauen dasselbe sein, das für entsprechende Rechte rein innerstaatlicher Art anwendbar ist (vgl. oben, Nr. 51).

60 Im Hinblick auf die Beantwortung der zweiten Hälfte der obigen Frage bin ich zu dem Ergebnis gelangt, dass die Entziehbarkeit (rückwirkende Änderbarkeit) oder Unentziehbarkeit (Unveränderlichkeit) des Rechts der Frauen, sich mit 60 zur Ruhe zu setzen, für die Anwendung des nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bestehenden Verbots der Angleichung nach unten, das so lange gilt, solange das Barber-Zeitfenster offen bleibt, ohne Belang ist. Zu diesem Ergebnis bin ich aus den folgenden Gründen gekommen.

61 Ich teile nicht das Vorbringen in den schriftlichen Erklärungen der Rechtsmittelführerin dahin, dass die Anwendung des Verbots der Angleichung nach unten im Ausgangsverfahren das Ermessen des Mitgliedstaats beeinträchtigt, zu bestimmen, welche Leistungen der begünstigten Gruppen zustehen (

62 Dieser Ansatz gleitet nicht in die Auslegung des mitgliedstaatlichen Rechts und die Beurteilung seiner Wirkungen ab. Der Verwässerung des Vorrangs eines seit Langem festgelegten, unmittelbar wirksamen Vertragsartikels wie Art. 157 AEUV vorzubeugen, ist oberstes Gebot. Wie in den schriftlichen Erklärungen des ersten Rechtsmittelgegners ausgeführt, hat der Gerichtshof im Urteil Coloroll Pension Trustees festgestellt, dass „den Arbeitgebern und den Treuhändern nicht gestattet werden [kann], sich auf Vorschriften des Rentensystems oder der Urkunde über die Errichtung des Treuhandverhältnisses zu berufen, um sich ihrer Verpflichtung zu entziehen, den Grundsatz der Gleichbehandlung im Bereich des Entgelts zu gewährleisten“ (

63 Ich teile auch nicht das weitere Vorbringen in den schriftlichen Erklärungen der Rechtsmittelführerin, dass die Anwendung des Verbots der Angleichung nach unten während das Barber-Zeitfenster offen ist, auf der Grundlage des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens zur Verleihung eines unentziehbaren Anspruchs auf ein Rentenalter von 60 für Männer führe, wenn Frauen nach englischem Recht ein entziehbarer Anspruch eingeräumt wird, sich schon mit 60 zur Ruhe zu setzen, so dass Männern weiter gehende Ansprüche eingeräumt würden, als sie Frauen zustünden. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs steht dem entgegen, dass die benachteiligte Gruppe vorteilhafter behandelt wird als die begünstigte Gruppe (

64 Es ist unbestritten, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung Barber für Frauen, die Mitglieder des Safeway Pension Trust waren, ein NRA von 60 galt. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass in Anbetracht der fundamentalen Stellung des Grundsatzes des gleichen Entgelts im Unionsrecht, „Inhalt und Tragweite dieses Grundsatzes … nicht anhand eines formalen Kriteriums bestimmt werden [können], das selbst von den Vorschriften oder Praktiken der Mitgliedstaaten abhängig ist. Das Erfordernis, eine einheitliche Anwendung des Vertrages in der gesamten Gemeinschaft zu gewährleisten, verlangt, dass Artikel [157 AEUV] im Verhältnis zu diesen Vorschriften oder Praktiken autonom ausgelegt wird“ (

65 Wie zudem in den schriftlichen Erklärungen des ersten Rechtsmittelgegners ausgeführt wird, ist es nicht sinnvoll, die eine Angleichung nach unten ausschließende Leitentscheidung des Gerichtshofs ( IV. Ergebnis

66 Daher schlage ich vor, dem vorlegenden Gericht wie folgt zu antworten. Bei der Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem ein Rentenfonds für die Zukunft geltende Maßnahmen zur Durchsetzung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für gleiche Arbeit von Männern und Frauen im Hinblick auf das normale Rentenalter gemäß Art. 157 AEUV für nach dem Urteil vom 17. Mai 1990, Barber (C‑262/88, EU:C:1990:209), liegende Beschäftigungszeiten getroffen hat, worüber das vorlegende Gericht zu entscheiden hat, ist der Tatsache gebührend Rechnung zu tragen, dass die Wirkung von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, wonach das mitgliedstaatliche Recht die Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Hinblick auf das normale Rentenalter gewährleisten muss eine bindende Verpflichtung darstellt, die praktisch und rechtlich in vollem Umfang durchsetzbar ist. Die Durchsetzung des Rechts auf gleiches Entgelt nach Art. 157 AEUV im Hinblick auf das NRA darf nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden. Gleichzeitig muss das Rechtsbehelfssystem zur Gewährleistung der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Hinblick auf das normale Rentenalter dasselbe sein, das für entsprechende Rechte rein innerstaatlicher Art anwendbar ist. Während des vor diesem Ereignis liegenden Zeitraums, während dessen das Barber-Zeitfenster offen bleibt, gilt das unionsrechtliche Verbot der rückwirkenden Angleichung nach unten, das es ausschließt, für Frauen (die begünstigte Gruppe) dasselbe Rentenalter vorzuschreiben wie für Männer (die benachteiligte Gruppe), auch dann, wenn die Regeln eines Rentensystems nach innerstaatlichem Recht die Befugnis verleihen, durch Änderung des Treuhandvertrags rückwirkend sowohl für Männer als auch für Frauen den Wert der Rentenanwartschaften, die während des Zeitraums zwischen dem Tag einer schriftlichen Ankündigung beabsichtigter Änderungen des Systems und dem Tag, an dem der Treuhandvertrag tatsächlich geändert wird, erworben worden sind, zu mindern. „Ausschlussfrist für Klagen in Bezug auf Treuhandvermögen. (1) Keine der in diesem Gesetz vorgeschriebenen Ausschlussfristen ist auf eine Klage eines Treuhandbegünstigten anwendbar, wenn die Klage a) sich auf einen Betrug oder eine betrügerische Untreue bezieht, an der der Treuhänder mitgewirkt hat oder von der er Kenntnis hatte, oder b) auf Wiedererlangung von Treuhandvermögen oder Erträgen aus Treuhandvermögen, die sich im Besitz des Treuhänders befinden, oder zuvor von dem Treuhänder empfangen und seinen Zwecken zugeführt worden waren, von dem Treuhänder gerichtet ist. (2) Ist der Treuhänder ebenso ein Treuhandbegünstigter und empfängt er Treuhandvermögen oder seine Erträge oder hält er solche als seinen Anteil an der Ausschüttung von Treuhandvermögen aus der Treuhand zurück, ist seine Haftung im Rahmen einer nach Subsection (1)(b) erhobenen Klage auf Wiedererlangung dieses Vermögens oder seiner Erträge auf den seinen rechtmäßigen Anteil übersteigenden Überschuss beschränkt, wenn die Klage nach Ende der in diesem Gesetz vorgeschriebenen Ausschlussfrist zur Erhebung einer Klage auf Wiedererlangung von Treuhandvermögen erhoben wird. Diese Subsection findet nur Anwendung, wenn der Treuhänder bei der Ausschüttung redlich und vernünftig gehandelt hat. (3) Vorbehaltlich der vorstehenden Vorschriften dieser Subsection kann eine Klage eines Begünstigten auf Wiedererlangung von Treuhandvermögen oder in Hinblick auf Untreue, soweit es sich nicht um eine Klage handelt, für die eine Ausschlussfrist in einer anderen Vorschrift dieses Gesetzes vorgeschrieben ist, nach Ablauf von sechs Jahren ab dem Zeitpunkt, an dem das Klagerecht entstanden ist, nicht mehr erhoben werden. Im Sinne dieser Subsection gilt das Klagerecht eines Begünstigten, der Anspruch auf zukünftigen Zins aus dem Treuhandvermögen hat, erst als zu dem Zeitpunkt entstanden, zu dem der Zins in den Besitz gelangt ist. (4) Ein Begünstigter, dem dieses Gesetz entgegengehalten werden kann, kann aus einem Urteil oder Beschluss, die von einem anderen Begünstigten erwirkt worden sind, keinen größeren oder anderen Vorteil als den erlangen, den er hätte erlangen können, wenn er selbst Klage erhoben hätte und ihm dieses Gesetz entgegengehalten worden wäre.“