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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 26.06.2019 – C-729/17

ECLI:EU:C:2019:534

Zitiert von 7 Entscheidungen Zitiert 5 Entscheidungen 1 häufig zusammen zitierte 3 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer) 26. Juni 2019 ( *1 ) „Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Art. 258 AEUVArt. 49 AEUV – Richtlinie 2006/123/EG – Art. 15 Abs. 2 und 3 – Richtlinie 2005/36/EG – Art. 13, 14, 50 und Anhang VII – Niederlassungsfreiheit – Anerkennung von Berufsqualifikationen – Nationale Vorschriften für Anbieter von Mediatorausbildungen“ In der Rechtssache C‑729/17 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV, eingereicht am 22. Dezember 2017, Europäische Kommission, vertreten durch H. Tserepa-Lacombe und H. Støvlbæk als Bevollmächtigte, Klägerin, gegen Hellenische Republik, vertreten durch M. Tassopoulou, D. Tsagkaraki und C. Machairas als Bevollmächtigte, Beklagte, erlässt DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Vilaras, der Richterin K. Jürimäe sowie der Richter D. Šváby, S. Rodin (Berichterstatter) und N. Piçarra, Generalanwalt: H. Saugmandsgaard Øe, Kanzler: R. Schiano, Verwaltungsrat, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 2018, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 28. Februar 2019 folgendes Urteil

1 Mit ihrer Klage beantragt die Europäische Kommission, festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 49 AEUV sowie Art. 15 Abs. 2 Buchst. b und c und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. 2006, L 376, S. 36) verstoßen hat, dass sie die Rechtsform von Ausbildungseinrichtungen für Mediatoren auf Gesellschaften ohne Erwerbszweck eingeschränkt hat, die sich aus mindestens einer Rechtsanwaltskammer und mindestens einer Berufskammer Griechenlands zusammensetzen müssen. Außerdem begehrt die Kommission die Feststellung, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 49 AEUV sowie aus den Art. 13 und 14, Art. 50 Abs. 1 und dem Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. 2005, L 255, S. 22) in der durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. 2013, L 354, S. 132) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2005/36) verstoßen hat, dass sie für das Verfahren zur Anerkennung akademischer Qualifikationen zusätzliche Anforderungen in Bezug auf den Inhalt der Nachweise und Ausgleichsmaßnahmen ohne vorherige Prüfung der wesentlichen Unterschiede vorgeschrieben hat und dass sie diskriminierende Rechtsvorschriften aufrechterhalten hat, wonach Personen, die die Zulassung als Mediator beantragen, die im Ausland erworbene oder von einer anerkannten ausländischen Ausbildungseinrichtung nach dem Abschluss einer in Griechenland erteilten Ausbildung ausgestellte Befähigungsnachweise besitzen, die Teilnahme an mindestens drei Mediationsverfahren als Erfahrung vorweisen müssen. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Richtlinie 2006/123

2 Der sechste Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/123 lautet: „Diese Beschränkungen [der Niederlassungsfreiheit von Dienstleistungserbringern in den Mitgliedstaaten und des freien Dienstleistungsverkehrs zwischen Mitgliedstaaten] können nicht allein durch die direkte Anwendung der Artikel [49] und [56] des Vertrags beseitigt werden, weil – insbesondere nach der Erweiterung – die Handhabung von Fall zu Fall im Rahmen von Vertragsverletzungsverfahren sowohl für die nationalen als auch für die gemeinschaftlichen Organe äußerst kompliziert wäre; außerdem können zahlreiche Beschränkungen nur im Wege der vorherigen Koordinierung der nationalen Regelungen beseitigt werden, einschließlich der Einführung einer Verwaltungszusammenarbeit. Wie vom Europäischen Parlament und vom Rat anerkannt wurde, ermöglicht ein gemeinschaftliches Rechtsinstrument die Schaffung eines wirklichen Binnenmarktes für Dienstleistungen.“

3 Im 73. Erwägungsgrund dieser Richtlinie wird ausgeführt: „Zu den zu prüfenden Anforderungen gehören nationale Regelungen, die aus nicht mit der beruflichen Qualifikation zusammenhängenden Gründen die Aufnahme bestimmter Tätigkeiten bestimmten Dienstleistungserbringern vorbehalten. Zu diesen Anforderungen zählen auch solche Anforderungen, die vom Dienstleistungserbringer verlangen, eine bestimmte Rechtsform zu wählen, insbesondere die Rechtsform einer juristischen Person, einer Personengesellschaft, einer Gesellschaft ohne Erwerbszweck oder eine Gesellschaft, deren Anteilseigner ausschließlich natürliche Personen sind, oder Anforderungen im Hinblick auf die Beteiligungen am Gesellschaftskapital, insbesondere eine Mindestkapitalausstattung für bestimmte Dienstleistungstätigkeiten oder den Besitz besonderer Qualifikationen für die Anteilseigner oder das Führungspersonal bestimmter Unternehmen. Die Evaluierung der Vereinbarkeit von festgelegten Mindest- und/oder Höchstpreisen mit der Niederlassungsfreiheit betrifft nur Preise, die von zuständigen Behörden spezifisch für die Erbringung bestimmter Dienstleistungen festgelegt werden, und nicht etwa allgemeine Vorschriften über die Festlegung von Preisen, wie z. B. für die Vermietung von Häusern.“

4 Art. 15 Abs. 1 bis 3 der genannten Richtlinie bestimmt: „(1) Die Mitgliedstaaten prüfen, ob ihre Rechtsordnungen die in Absatz 2 aufgeführten Anforderungen vorsehen, und stellen sicher, dass diese Anforderungen die Bedingungen des Absatzes 3 erfüllen. Die Mitgliedstaaten ändern ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um sie diesen Bedingungen anzupassen. (2) Die Mitgliedstaaten prüfen, ob ihre Rechtsordnung die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit von folgenden nicht diskriminierenden Anforderungen abhängig macht: … b) der Verpflichtung des Dienstleistungserbringers, eine bestimmte Rechtsform zu wählen; c) Anforderungen im Hinblick auf die Beteiligungen am Gesellschaftsvermögen; … (3) Die Mitgliedstaaten prüfen, ob die in Absatz 2 genannten Anforderungen folgende Bedingungen erfüllen: a) Nicht-Diskriminierung: [D]ie Anforderungen dürfen weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder – bei Gesellschaften – aufgrund des Orts des satzungsmäßigen Sitzes darstellen; b) Erforderlichkeit: [D]ie Anforderungen müssen durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein; c) Verhältnismäßigkeit: [D]ie Anforderungen müssen zur Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels geeignet sein; sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist; diese Anforderungen können nicht durch andere weniger einschneidende Maßnahmen ersetzt werden, die zum selben Ergebnis führen.“ Richtlinie 2005/36

5 Die Richtlinie 2005/36 legt gemäß ihrem Art. 1 die Vorschriften fest, nach denen ein Mitgliedstaat, der den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung in seinem Hoheitsgebiet an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen knüpft („Aufnahmemitgliedstaat“ genannt), für den Zugang zu diesem Beruf und dessen Ausübung die in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten („Herkunftsmitgliedstaat“ genannt) erworbenen Berufsqualifikationen anerkennt, die ihren Inhaber berechtigen, dort denselben Beruf auszuüben.

6 Aus Art. 2 Abs. 1 dieser Richtlinie ergibt sich, dass sie für alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats gilt, die als Selbständige oder abhängig Beschäftigte, einschließlich der Angehörigen der freien Berufe, einen reglementierten Beruf in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie ihre Berufsqualifikationen erworben haben, ausüben wollen.

7 Art. 3 Abs. 1 Buchst. a bis c und e der Richtlinie 2005/36 sieht vor: „(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) ‚reglementierter Beruf‘ ist eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über eine bestimmte Berufsqualifikation verfügen. Trifft Satz 1 dieser Begriffsbestimmung nicht zu, so wird ein unter Absatz 2 fallender Beruf als reglementierter Beruf behandelt; b) ‚Berufsqualifikationen‘ sind die Qualifikationen, die durch einen Ausbildungsnachweis, einen Befähigungsnachweis nach Artikel 11 Buchstabe a Ziffer i und/oder Berufserfahrung nachgewiesen werden; c) ‚Ausbildungsnachweise‘ sind Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die von einer Behörde eines Mitgliedstaats, die entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannt wurde, für den Abschluss einer überwiegend in der Gemeinschaft absolvierten Berufsausbildung ausgestellt werden. Findet Satz 1 keine Anwendung, so sind Ausbildungsnachweise im Sinne des Absatzes 3 den hier genannten Ausbildungsnachweisen gleichgestellt; … e) ‚reglementierte Ausbildung‘ ist eine Ausbildung, die speziell auf die Ausübung eines bestimmten Berufes ausgerichtet ist und aus einem abgeschlossenen Ausbildungsgang oder mehreren abgeschlossenen Ausbildungsgängen besteht, der gegebenenfalls durch eine Berufsausbildung, durch ein Berufspraktikum oder durch Berufspraxis ergänzt wird; Der Aufbau und das Niveau der Berufsausbildung, des Berufspraktikums oder der Berufspraxis müssen in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats festgelegt sein oder von einer zu diesem Zweck bestimmten Behörde kontrolliert oder genehmigt werden; …“

8 In Art. 13 Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie heißt es: „(1) Setzt die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufs in einem Aufnahmemitgliedstaat den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen voraus, so gestattet die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats den Antragstellern die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs unter denselben Voraussetzungen wie Inländern, wenn sie den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis nach Artikel 11 besitzen, der in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs zu erhalten. Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise werden in einem Mitgliedstaat von einer nach dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt. (2) Aufnahme und Ausübung eines Berufs, wie in Absatz 1 beschrieben, müssen auch den Antragstellern gestattet werden, die den betreffenden Beruf ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in den vorangegangenen zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgeübt haben und die im Besitz eines oder mehrerer in einem anderen Mitgliedstaat, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgestellten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise sind. Die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen: a) in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sein; b) bescheinigen, dass der Inhaber auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde. Die in Unterabsatz 1 genannte einjährige Berufserfahrung darf allerdings nicht verlangt werden, wenn durch den Ausbildungsnachweis, über d[en] der Antragsteller verfügt, ein reglementierter Ausbildungsgang belegt wird. …“

9 Art. 14 Abs. 1, 4 und 5 der genannten Richtlinie bestimmt: „(1) Artikel 13 hindert den Aufnahmemitgliedstaat nicht daran, in einem der nachstehenden Fälle vom Antragsteller zu verlangen, dass er einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt, a) wenn die bisherige Ausbildung des Antragstellers sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis im Aufnahmemitgliedstaat abgedeckt werden, b) wenn der reglementierte Beruf im Aufnahmemitgliedstaat eine oder mehrere reglementierte berufliche Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs sind, und wenn sich die im Aufnahmemitgliedstaat geforderte Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis des Antragstellers abgedeckt werden. … (4) Für die Zwecke der Absätze 1 und 5 sind unter ‚Fächer, die sich wesentlich unterscheiden‘ jene Fächer zu verstehen, bei denen Kenntnis, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die bisherige Ausbildung des Migranten wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der im Aufnahmemitgliedstaat geforderten Ausbildung aufweist. (5) Bei der Anwendung des Absatzes 1 ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verfahren. Insbesondere muss der Aufnahmemitgliedstaat, wenn er beabsichtigt, dem Antragsteller einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung aufzuerlegen, zunächst prüfen, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, den wesentlichen Unterschied in Bezug auf die Fächer im Sinne des Absatzes 4 ganz oder teilweise ausgleichen können.“

10 In Art. 50 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36 heißt es: „(1) Wenn die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates in Anwendung der Bestimmungen dieses Titels über einen Antrag auf Zulassung zu einem reglementierten Beruf befinden, können sie die in Anhang VII aufgeführten Unterlagen und Bescheinigungen verlangen. …“

11 Art. 56 Abs. 3 dieser Richtlinie sieht vor, dass jeder Mitgliedstaat bis 20. Oktober 2007 die Behörden und Stellen benennt, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in dieser Richtlinie genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind; ferner benennt er die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen, und unterrichtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission hiervon.

12 Nr. 1 Buchst. a bis c des Anhangs VII dieser Richtlinie bestimmt: „1. Unterlagen a) Staatsangehörigkeitsnachweis der betreffenden Person. b) Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufes berechtigt, sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung. Ferner können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates den Antragsteller auffordern, Informationen zu seiner Ausbildung vorzulegen, soweit dies erforderlich ist, um festzustellen, ob diese möglicherweise von der im betreffenden Staat geforderten Ausbildung gemäß Artikel 14 erheblich abweicht. Ist der Antragsteller nicht in der Lage, diese Informationen vorzulegen, so wenden sich die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats an die Kontaktstelle, die zuständige Behörde oder an eine andere einschlägige Stelle des Herkunftsmitgliedstaates. c) In den in Artikel 16 genannten Fällen eine Bescheinigung über die Art und die Dauer der Tätigkeit, die von der zuständigen Behörde oder Einrichtung des Herkunftsmitgliedstaates oder des Mitgliedstaates, aus dem die Person mit der fremden Staatsangehörigkeit kommt, ausgestellt wird.“ Richtlinie 2008/52

13 Der 16. Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2008, L 136, S. 3) lautet: „Um das nötige gegenseitige Vertrauen in Bezug auf die Vertraulichkeit, die Wirkung auf Verjährungsfristen sowie die Anerkennung und Vollstreckung von im Mediationsverfahren erzielten Vereinbarungen sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten die Aus- und Fortbildung von Mediatoren und die Einrichtung wirksamer Mechanismen zur Qualitätskontrolle in Bezug auf die Erbringung von Mediationsdiensten mit allen ihnen geeignet erscheinenden Mitteln fördern.“

14 Art. 1 Abs. 1 dieser Richtlinie lautet: „Ziel dieser Richtlinie ist es, den Zugang zur alternativen Streitbeilegung zu erleichtern und die gütliche Beilegung von Streitigkeiten zu fördern, indem zur Nutzung der Mediation angehalten und für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Mediation und Gerichtsverfahren gesorgt wird.“

15 Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der genannten Richtlinie sieht vor: „Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck … b) ‚Mediator‘ eine dritte Person, die ersucht wird, eine Mediation auf wirksame, unparteiische und sachkundige Weise durchzuführen, unabhängig von ihrer Bezeichnung oder ihrem Beruf in dem betreffenden Mitgliedstaat und der Art und Weise, in der sie für die Durchführung der Mediation benannt oder mit dieser betraut wurde.“

16 Art. 4 Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie bestimmt: „(1) Die Mitgliedstaaten fördern mit allen ihnen geeignet erscheinenden Mitteln die Entwicklung und Einhaltung von freiwilligen Verhaltenskodizes durch Mediatoren und Organisationen, die Mediationsdienste erbringen, sowie andere wirksame Verfahren zur Qualitätskontrolle für die Erbringung von Mediationsdiensten. (2) Die Mitgliedstaaten fördern die Aus- und Fortbildung von Mediatoren, um sicherzustellen, dass die Mediation für die Parteien wirksam, unparteiisch und sachkundig durchgeführt wird.“ Griechisches Recht Gesetz 3898/2010

17 Art. 5 Abs. 1 und 2 des Gesetzes 3898/2010 (FEK A’ 211/16.2.2010), das die Richtlinie 2008/52 umgesetzt hat, lautet wie folgt: „(1) Ausbildungseinrichtungen für Mediatoren können Gesellschaften des Privatrechts ohne Erwerbszweck sein, die aus mindestens einer Rechtsanwaltskammer und mindestens einer der Berufskammern des Landes bestehen und aufgrund einer von der Behörde nach Art. 7 erteilten Zulassung tätig sind. (2) Ein Präsidialdekret, das auf Vorschlag des Ministers für Justiz, Transparenz und Menschenrechte, des Ministers für Wirtschaft, Wettbewerb und die Handelsmarine und des Ministers für Erziehung, lebenslange Fortbildung und Kultusangelegenheiten veröffentlicht wird, legt im Einzelnen die Bedingungen für die Zulassung und die Tätigkeit von Einrichtungen zur Ausbildung von Mediatoren, den Inhalt der Grundlehrgänge, der Aus- und Fortbildung, deren Dauer, den Ort, an dem die Kurse erteilt werden, die Qualifikationen der Ausbilder, die Zahl der Teilnehmer sowie die Sanktionen fest, die gegen Ausbildungseinrichtungen für Mediatoren bei Nichtbeachtung ihrer Verpflichtungen verhängt werden. Diese Sanktionen bestehen in einer Geldbuße und einer vorübergehenden oder einer endgültigen Entziehung ihrer Zulassung. Die Kriterien für die Wahl der Sanktion und deren Berechnung werden in dem genannten Präsidialdekret festgelegt. …“

18 Art. 6 Abs. 1 und 3 des genannten Gesetzes sieht vor: „(1) Unter der Aufsicht des Ministers für Justiz, Transparenz und Menschenrechte wird eine Kommission für die Zulassung von Mediatoren konstituiert. In die Zuständigkeit der Kommission fallen u. a. die Zulassung von angehenden Mediatoren, die Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen der Ausbildungseinrichtungen für Mediatoren und die Kontrolle der Beachtung des Standeskodex durch zugelassene Mediatoren. Die Kommission ist auch damit betraut, dem Minister für Justiz, Transparenz und Menschenrechte im Hinblick auf die in den Art. 5 und 7 vorgesehenen Sanktionen zu berichten. Die Kommission besteht aus dem Vorsitzenden und vier (4) Mitgliedern sowie der gleichen Anzahl an Stellvertretern. Ihre Amtszeit beträgt drei Jahre. … (3) Die Zulassung von angehenden Mediatoren unterliegt der Prüfung durch einen Prüfungsausschuss, dem zwei Mitglieder der in Abs. 1 genannten Kommission, die vom Vorsitzenden dieser Kommission benannt werden, und ein Richter angehören, der nach Art. 41 Abs. 2 des Gesetzes 1756/1988 benannt wird und diesem Ausschuss vorsitzt. Der Ausschuss prüft, ob der Bewerber die Kenntnisse, die Fähigkeiten und eine von den Ausbildungseinrichtungen nach Art. 5 erteilte ausreichende Ausbildung besitzt, um Mediationsdienste zu erbringen; seine Entscheidung ergeht schriftlich und ordnungsgemäß begründet. Für das Sekretariat der Kommission nach Abs. 1 und den Prüfungsausschuss muss die Generalversammlung der Rechtsanwaltskammern das in der Verordnung nach Abs. 5 dieses Artikels vorgesehene Personal zur Verfügung stellen. Durch gemeinsame Entscheidung legen der Minister für Finanzen und der Minister für Justiz, Transparenz und Menschenrechte [Folgendes] fest: a) die Modalitäten und die Höhe des Entgelts der Mitglieder des Prüfungsausschusses; dieses Entgelt geht zu Lasten der Kasse für die Finanzierung der Gerichtsgebäude, b) die Prüfungsgebühren, die die Bewerber im Voraus an den Ausschuss entrichten müssen. …“

19 Art. 7 Abs. 2 dieses Gesetzes bestimmt: „Der Minister für Justiz, Transparenz und Menschenrechte bestimmt durch Erlass a) die besonderen Voraussetzungen für die Zulassung der Mediatoren sowie das Verfahren der Anerkennung des von Mediatoren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen Befähigungsnachweises. Diese Anerkennung und die vorübergehende oder die endgültige Entziehung der Zulassung sind von der vorherigen Zustimmung der Kommission nach Art. 6 Abs. 1 abhängig; b) einen Standeskodex für zugelassene Mediatoren; c) die besonderen Voraussetzungen in Bezug auf die Anwendung von Sanktionen bei Verstoß gegen die Vorschriften des vorgenannten Kodex. Diese Sanktionen, die mit Zustimmung der Kommission nach Art. 6 Abs. 1 verhängt werden, bestehen in einer vorübergehenden oder einer endgültigen Entziehung der Zulassung; und d) regelt darin jede damit verbundene Frage.“

20 Art. 14 des Gesetzes 3898/2010 wurde durch den Legislativakt vom 4. Dezember 2012 geändert, der die Regelung dringender, in die Zuständigkeit des Ministers für Finanzen, des Ministers für Entwicklung, Wettbewerb, Infrastruktur, Beförderung und Netze, des Ministers für Erziehung und Kultusangelegenheiten, des Ministers für Kultur und Sport, des Ministers für Umwelt, Energie und Klimawandel, des Ministers für Arbeit, soziale Sicherheit und Sozialhilfe, des Ministers für Justiz, Transparenz und Menschenrechte, des Ministers für Verwaltungsreform und elektronische Steuerung fallender Fragen und andere Bestimmungen betrifft (FEK A’ 237/5.12.2012) und der Art. 14 um einen Abs. 2 ergänzt hat, wonach es „zulässig [ist], einen Nachweis über die Befähigung als Mediator, der von einer ausländischen Ausbildungseinrichtung nach Abschluss einer in Griechenland erteilten Ausbildung ausgestellt wurde, anzuerkennen, wenn dieser Nachweis spätestens zum Zeitpunkt der Zulassung und der Aufnahme der Tätigkeit einer Ausbildungseinrichtung oder von Ausbildungseinrichtungen nach Art. 5 des Gesetzes 3898/2010, spätestens jedenfalls am 31. Dezember 2012, erworben wurde“. Gesetz 4512/2018

21 Art. 205 des Gesetzes 4512/2018 vom 17. Januar 2018 über die Vorschriften der Anwendung der Strukturreformen des Programms zur Anpassung der Wirtschaft und andere Bestimmungen (FEK A’ 5/17.1.2018) lautet wie folgt: „Mit Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes wird jede entgegenstehende Vorschrift, die Fragen der Mediation abweichend regelt, aufgehoben. Die Vorschriften des Art. 1 des Gesetzes 3898/2010 bleiben in Kraft.“ Präsidialdekret 123/2011

22 Art. 1 Abs. 1 des Präsidialdekrets 123/2011 zur Bestimmung der Voraussetzungen für die Zulassung und die Tätigkeit der Ausbildungseinrichtungen für Mediatoren in Zivil- und Handelssachen (FEK A’ 255/9.12.2011) sieht vor: „Eine Ausbildungseinrichtung für Mediatoren (im Folgenden: Einrichtung) kann eine Gesellschaft des Privatrechts ohne Erwerbszweck sein, die aus mindestens einer Rechtsanwaltskammer und mindestens einer der Berufskammern des Landes besteht und aufgrund einer Zulassung tätig ist, die von der zur Generaldirektion der Justizverwaltung des Ministers für Justiz, Transparenz und Menschenrechte gehörenden Dienststelle für den Beruf des Rechtsanwalts und die Gerichtsvollzieher (Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes 3898/2010) erteilt wird.“ Geänderter Ministerialerlass 109088

23 Kapitel A, einziger Artikel Abs. 1, 2 und 5 des Ministerialerlasses 109088 vom 12. Dezember 2011 in der durch den Erlass 107309 vom 20. Dezember 2012 geänderten Fassung (im Folgenden: geänderter Ministerialerlass 109088) sieht vor: „A. Das Verfahren zur Anerkennung von Befähigungsnachweisen für Mediatoren, die eine ausländische Ausbildungseinrichtung ausgestellt hat, wird wie folgt geregelt: Die von einer ausländischen Ausbildungseinrichtung ausgestellten Nachweise über die Zulassung als Mediator werden von der Kommission für die Zulassung von Mediatoren gemäß dem folgenden Verfahren als gleichwertig anerkannt: (1) Die Betroffenen stellen einen Antrag auf Anerkennung des Nachweises über die Zulassung als Mediator. … (2) Dem Antragsformular sind die folgenden Nachweise beizufügen: … c) eine an die in Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes 3898/2010 genannte Kommission für die Zulassung von Mediatoren gerichtete Bescheinigung der Ausbildungseinrichtung, in der nachgewiesen wird: aa) die Gesamtzahl der Ausbildungsstunden, bb) die unterrichteten Fächer, cc) der Ort der Ausbildung, dd) die Zahl der Teilnehmer, ee) die Zahl und die Qualifikationen der Ausbilder, ff) das Verfahren der Prüfung und Bewertung der Bewerber und die Modalitäten zur Gewährleistung der Lauterkeit dieses Verfahrens. … (5) Die Kommission für die Zulassung von Mediatoren erkennt die Gleichwertigkeit an, vorausgesetzt, dass dieser Nachweis von einer anerkannten ausländischen Einrichtung stammt und der Betroffene mindestens drei Teilnahmen an Mediationsverfahren als Mediator, Hilfsmediator oder Berater einer der Parteien als Erfahrung vorweisen kann. Die Kommission kann nach ihrem Ermessen vom Betroffenen verlangen, dass er sich einer ergänzenden Prüfung unterzieht, insbesondere wenn seine Ausbildung in Griechenland von einer Einrichtung ausländischer Herkunft erteilt wurde. Was die Anerkennung der Gleichwertigkeit eines Befähigungsnachweises, der im Ausland erworben oder von einer anerkannten ausländischen Ausbildungseinrichtung nach Abschluss einer in Griechenland erteilten Ausbildung ausgestellt wurde, angeht, kann die Kommission für die Zulassung von Mediatoren die Gleichwertigkeit des Befähigungsnachweises anerkennen, auch wenn der Betroffene keine Erfahrung einer dreimaligen Teilnahme an Mediationsverfahren als Mediator, Hilfsmediator oder Berater einer der Parteien vorweist, wenn anhand des Gesamtinhalts der Akten des Betroffenen seine Fortbildung und seine systematische Praxis der Mediation offenkundig sind und wenn dieser Nachweis spätestens am 31. Dezember 2012 erworben wurde.“ Vorverfahren

24 Infolge einer bei ihren Dienststellen eingegangen Beschwerde ersuchte die Kommission, die Zweifel an der Vereinbarkeit des Gesetzes 3898/2010 und des geänderten Ministerialerlasses 109088 mit den Richtlinien 2006/123 und 2005/36 hatte, die Hellenische Republik am 11. Juli 2013 um Informationen über die Ausbildung von Mediatoren in Griechenland.

25 Die Hellenische Republik antwortete auf dieses Ersuchen mit Schreiben vom 16. September 2013.

26 Am 11. Juli 2014 sandte die Kommission ein Mahnschreiben an die Hellenische Republik und forderte sie auf, ihre Stellungnahme zu der möglichen Unvereinbarkeit des genannten Gesetzes und des genannten Erlasses mit Art. 15 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie 2006/123 sowie den Art. 13 und 14 der Richtlinie 2005/36 abzugeben. Die Hellenische Republik antwortete auf dieses Schreiben am 12. September 2014.

27 Am 29. Mai 2015 sandte die Kommission ein ergänzendes Mahnschreiben, in dem sie ihren Standpunkt wiederholte und auch ihrer Besorgnis hinsichtlich der Unvereinbarkeit der griechischen Rechtsvorschriften mit Art. 50 Abs. 1 und Anhang VII der Richtlinie 2005/36 Ausdruck verlieh, da die Anerkennung der in anderen Mitgliedstaaten der Union erworbenen Mediationsnachweise von Voraussetzungen abhängig gemacht werde, die über das nach der Richtlinie Zulässige hinausgingen. Die Kommission war auch der Auffassung, dass die griechischen Rechtsvorschriften den Grundsatz der Nichtdiskriminierung der Art. 45 und 49 AEUV verletzten.

28 Die Hellenische Republik antwortete auf dieses ergänzende Mahnschreiben am 23. November 2015.

29 Da sie von den Antworten der Hellenischen Republik nicht überzeugt war, erließ die Kommission am 25. Februar 2016 eine mit Gründen versehene Stellungnahme, die diesem Mitgliedstaat am 26. Februar 2016 mitgeteilt wurde und in der sie zum einen geltend machte, dass Griechenland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 49 AEUV, Art. 15 Abs. 2 Buchst. b und c und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123 verstoßen habe, dass es die Form der Ausbildungseinrichtungen für Mediatoren auf Gesellschaften ohne Erwerbszweck beschränkt habe, die aus mindestens einer Rechtsanwaltskammer und mindestens einer Berufskammer in Griechenland bestehen müssten.

30 Zum anderen wird in der mit Gründen versehenen Stellungnahme ausgeführt, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 45 und 49 AEUV sowie aus den Art. 13 und 14, Art. 50 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36 sowie deren Anhang VII verstoßen habe, dass sie das Verfahren zur Anerkennung akademischer Qualifikationen von zusätzlichen Anforderungen in Bezug auf den Inhalt der Nachweise und von Ausgleichsmaßnahmen ohne vorherige Prüfung der wesentlichen Unterschiede abhängig gemacht habe und dass sie diskriminierende Rechtsvorschriften aufrechterhalten habe, wonach Antragsteller mindestens drei Teilnahmen an Mediationsverfahren als Erfahrung vorweisen müssen.

31 Mit ihrer Antwort vom 10. Mai 2016 bestritt die Hellenische Republik die gerügte Vertragsverletzung und trug zum einen vor, dass die Tätigkeit der Mediation unter die in Art. 51 Abs. 1 AEUV vorgesehene Ausnahme falle, da sie eine Tätigkeit darstelle, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sei. Jedenfalls könnte das Allgemeininteresse an der Rechtspflege als Rechtfertigung für Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs anerkannt werden. Was zum anderen die Anerkennung von Berufsqualifikationen angeht, macht dieser Mitgliedstaat geltend, dass die fraglichen nationalen Vorschriften dem Mediator, der die entsprechenden Berufsqualifikationen in einem anderen Mitgliedstaat erworben habe, nicht das Recht zur Ausübung dieses Berufs nähmen. Im Übrigen ergebe sich aus den fraglichen nationalen Vorschriften, dass es möglich sei, die Befähigung als Mediator statt anhand des Kriteriums der Erfahrung, das drei Teilnahmen an Mediationsverfahren voraussetze, durch den Inhalt der Akten über seine Fortbildung nachzuweisen.

32 Da die Kommission die Ansicht der Hellenischen Republik nicht teilt, hat sie die vorliegende Vertragsverletzungsklage erhoben. Zur Klage Zum Umfang der Klage Vorbringen der Parteien

33 In ihrer Klageschrift hat die Kommission zwei Rügen erhoben. Zum einen hat sie geltend gemacht, dass Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes 3898/2010 und Art. 1 Abs. 1 des Präsidialdekrets 123/2011 eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs einführten, wie diese in Art. 49 AEUV definiert sei, und gegen Art. 15 Abs. 2 Buchst. b und c und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123 verstießen. Zum anderen hat sie geltend gemacht, dass der geänderte Ministerialerlass 109088 die Art. 13, 14 und 50 der Richtlinie 2005/36 sowie deren Anhang VII verletze.

34 In ihrer Klagebeantwortung bestreitet die Hellenische Republik zwar nicht die von der Kommission gegen das Gesetz 3898/2010 und den geänderten Ministerialerlass 109088 erhobenen Rügen, macht aber geltend, dass das Gesetz 3898/2010 und das Präsidialdekret 123/2011 mit der Veröffentlichung des Gesetzes 4512/2018 am 17. Januar 2018 im Amtsblatt der Hellenischen Republik aufgehoben worden seien. Daraus folge, so die Hellenische Republik, dass die von der Kommission in ihrer Klage vorgetragenen Rügen keinen Sinn mehr hätten.

35 In ihrem Antrag in ihrer Erwiderung sowie in der mündlichen Verhandlung hat die Kommission geltend gemacht, dass die vorliegende Klage auch die Situation erfasse, die aus den mit dem Gesetz 4512/2018 eingeführten gesetzlichen Änderungen entstanden sei, da nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs das System, das durch die im Vorverfahren beanstandeten Rechtsvorschriften geschaffen worden sei, durch die neuen Maßnahmen, die der Mitgliedstaat nach der mit Gründen versehenen Stellungnahme erlassen habe, insgesamt aufrechterhalten worden sei. Würdigung durch den Gerichtshof

36 Zur Bestimmung des Umfangs der vorliegenden Vertragsverletzungsklage ist darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist befand, und dass später eingetretene Änderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. April 2017, Kommission/Griechenland, C‑202/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:318, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37 Bei einer späteren Änderung der im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens beanstandeten nationalen Regelung ändert die Kommission den Gegenstand ihrer Klage nicht dadurch, dass sie die gegen die ältere Regelung erhobenen Rügen gegen die aus der Änderung hervorgegangene Regelung richtet, wenn beide Fassungen der nationalen Regelung einen identischen Inhalt haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2013, Kommission/Frankreich, C‑197/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:202, Rn. 26 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

38 Dagegen kann der Streitgegenstand nicht auf Verpflichtungen erstreckt werden, die sich aus neuen Bestimmungen ergeben, die keine Entsprechung in der ursprünglichen Fassung des betreffenden Rechtsakts haben, da dies einen Verstoß gegen Formvorschriften darstellen würde, die für den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens zur Feststellung der Vertragsverletzung wesentlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien, C‑488/15, EU:C:2017:267, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39 Da, wie soeben ausgeführt wurde, die Kommission in ihrer Erwiderung die erste in ihrer Klage vorgetragene Rüge auch gegen das Gesetz 4512/2018 richtet, ist festzustellen, ob dies zu einer Änderung des Klagegegenstands führt.

40 Im vorliegenden Fall ergibt sich weder aus der Lektüre der relevanten Vorschriften des Gesetzes 4512/2018 noch aus der diesbezüglichen Argumentation der Kommission, dass die Vorschriften dieses Gesetzes einen Inhalt haben, der mit dem der zuvor geltenden Regelung identisch ist.

41 Soweit sich die erste Rüge der Kommission auch auf die Vorschriften des Gesetzes 4512/2018 bezieht, ändert diese Rüge mithin den Streitgegenstand, so dass die Rügen so, wie sie in der Klageschrift der Kommission vorgetragen werden, zu prüfen sind, ohne die in der Erwiderung vorgenommene Erweiterung der ersten Rüge zu berücksichtigen.

42 Daher sind die Rügen betreffend den Verstoß gegen Art. 49 AEUV, Art. 15 Abs. 2 Buchst. b und c sowie Abs. 3 der Richtlinie 2006/123, Art. 13 und 14, Art. 50 Abs. 1 sowie Anhang VII der Richtlinie 2005/36, soweit sich diese Rügen das Gesetz 4512/2018 beziehen, als unzulässig abzuweisen. Zur Begründetheit Zur Rüge betreffend einen Verstoß gegen Art. 49 AEUV und Art. 15 Abs. 2 Buchst. b und c sowie Abs. 3 der Richtlinie 2006/123 – Vorbringen der Parteien

43 Nach Ansicht der Kommission ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes 3898/2010 und Art. 1 Abs. 1 des Präsidialdekrets 123/2011, dass Gesellschaften, die Ausbildungsdienstleistungen für den Unterricht von Mediatoren, die sich auf dieser Grundlage zur Prüfung für die Zulassung als Mediator in Griechenland anmelden könnten, anböten, ausschließlich die Rechtsform von Gesellschaften ohne Erwerbszweck, die aus mindestens einer Rechtsanwaltskammer und einer Berufskammer Griechenlands zusammengesetzt seien, haben und aufgrund einer von der Behörde nach Art. 7 dieses Gesetzes erteilten Zulassung tätig sein müssten.

44 Die Kommission macht geltend, dass die Anforderung in Bezug auf die verlangte Zusammensetzung der Ausbildungseinrichtung sowie die Anforderung in Bezug auf die von dieser verlangte Rechtsform sowohl ausländische Ausbildungseinrichtungen, die sich erstmals in Griechenland niederlassen wollten, als auch solche Einrichtungen abschreckten, die dort eine Zweitniederlassung einrichten wollten, so dass diese Anforderungen die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV sowie Art. 15 Abs. 2 Buchst. b und c und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123 beschränkten.

45 Aus dem Gesetz 3898/2010 gehe hervor, dass die von den Einrichtungen, die nicht die in diesem Gesetz aufgestellten Anforderungen erfüllten, angebotenen Ausbildungen keinen Zugang zu der nach Art. 6 dieses Gesetzes geforderten Prüfung verschaffen und letztlich nicht zur Erlangung der für die Ausübung des Berufs des Mediators in Griechenland erforderlichen Zulassung führen könnten.

46 Darüber hinaus seien diese Anforderungen weder durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt, noch seien sie geeignet, die Verwirklichung des Ziels, das sie verfolgten, zu gewährleisten, und sie gingen über das hinaus, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich sei. Zudem könnten sie in einer Weise angewandt werden, die diskriminierend sein könne.

47 Des Weiteren ist die Kommission der Ansicht, dass entgegen den von der Hellenischen Republik im Rahmen des Vorverfahrens vorgetragenen Argumenten die in Art. 51 AEUV vorgesehene Ausnahme im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. Zum einen lasse sich aus dem Beschluss vom 17. Februar 2005, Mauri (C‑250/03, EU:C:2005:96), der sich auf die Beteiligung von Rechtsanwälten an dem betreffenden Prüfungsausschuss beziehe, nicht ableiten, dass die hier in Rede stehende nationale Vorschrift mit dem Unionsrecht vereinbar sei, da Art. 5 des Gesetzes 3898/2010 die Zusammensetzung und die Rechtsform der Ausbildungseinrichtungen für Mediatoren betreffe. Zum anderen beziehe sich die gerügte Vertragsverletzung nicht auf die Mediationsdienstleistung als solche, sondern auf die Dienstleistung der Ausbildung von Mediatoren, die nicht unter die Ausübung öffentlicher Gewalt, einschließlich der Rechtspflege, falle.

48 Was die zwingenden Gründe des Allgemeininteresses angehe, die die in Rede stehenden Beschränkungen rechtfertigen könnten, macht die Kommission erstens geltend, dass das Ziel, die Qualität der Mediation sicherzustellen, eine Stütze in Art. 4 der Richtlinie 2008/52 finden könne. Jedoch bezwecke dieser Art. 4, gelesen im Licht des 16. Erwägungsgrundes dieser Richtlinie, zum einen die Kontrolle der Qualität der Erbringung von Ausbildungsdiensten durch Mechanismen wie Verhaltenskodizes, und zum anderen erfasse dieser Art. 4 nicht die Vorschriften über die Organisation der Ausbildungseinrichtungen für Mediatoren, wie dies die Vorschriften über die geforderte Rechtsform und die Kapitalbeteiligung seien.

49 Zweitens argumentiert die Kommission, dass zwar nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Schutz der Empfänger der Mediationsdienste und die Notwendigkeit, eine hohes Bildungsniveau zu gewährleisten, zwingende Gründe des Allgemeininteresses darstellen könnten; die Hellenische Republik sei jedoch den Nachweis schuldig geblieben, dass die Anforderungen in Bezug auf die Rechtsform und die Kapitalbeteiligung einer Gesellschaft die Erreichung dieser Ziele ermöglichten.

50 Jedenfalls ist die Kommission der Ansicht, dass die in Rede stehenden Beschränkungen nicht im Verhältnis zu den verfolgten Zielen stünden, da es zum einen weniger einschränkende Maßnahmen gebe, wie die Einführung eines geeigneten Studienprogramms, die Festlegung von Kriterien sowohl in Bezug auf die Lehrkräfte und das verwendete Material als auch für die Pflichtprüfungen für den Zugang zum Beruf. Zum anderen weist die Kommission darauf hin, dass die Hellenische Republik bereits andere, weniger einschränkende Maßnahmen zur Sicherstellung eines hohen Bildungsniveaus anwende, wie das Erfordernis, dass die Ausbildung von erfahrenen Mediatoren erteilt werde, Prüfungen vor einem staatlichen Prüfungsausschuss stattfänden und der Inhalt und die Dauer des Ausbildungsprogramms gesetzlich festgelegt würden.

51 Die Hellenische Republik beschränkt sich auf den Vortrag, dass die vorliegende Rüge nach dem Erlass des Gesetzes 4512/2018 keinen Sinn mehr habe. – Würdigung durch den Gerichtshof

52 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die erste Rüge der vorliegenden Klage auf einen Verstoß gegen Art. 49 AEUV sowie einen Verstoß gegen Art. 15 Abs. 2 Buchst. b und c und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123 gestützt wird.

53 Insoweit ist zunächst daran zu erinnern, dass aus dem sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/123 hervorgeht, dass Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit insbesondere wegen der besonders großen Komplexität der Handhabung dieser Beschränkungen von Fall zu Fall nicht allein durch die direkte Anwendung von Art. 49 AEUV beseitigt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juni 2015, Rina Services u. a., C‑593/13, EU:C:2015:399, Rn. 38) und daher in diesem Bereich eine Richtlinie zu erlassen ist.

54 Fällt eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit in den Geltungsbereich der Richtlinie 2006/123, ist sie daher nicht auch am Maßstab des Art. 49 AEUV zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Februar 2016, Kommission/Ungarn, C‑179/14, EU:C:2016:108, Rn. 118, und vom 30. Januar 2018, X und Visser, C‑360/15 und C‑31/16, EU:C:2018:44, Rn. 137).

55 Daher ist zu prüfen, ob die auf einen Verstoß gegen Art. 15 Abs. 2 Buchst. b und c und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123 gestützte Rüge begründet ist.

56 Nach Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123 müssen die Mitgliedstaaten prüfen, ob ihre Rechtsordnungen Anforderungen wie die vorsehen, die in Art. 15 Abs. 2 aufgeführt sind, und sicherstellen, dass diese Anforderungen die Bedingungen gemäß Art. 15 Abs. 3 erfüllen.

57 Die in diesem Art. 15 Abs. 3 aufgezählten kumulativen Bedingungen beziehen sich erstens auf den nicht diskriminierenden Charakter der betreffenden Anforderungen, die weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder bei Gesellschaften aufgrund des Ortes ihres satzungsmäßigen Sitzes darstellen dürfen, zweitens auf ihre Erforderlichkeit, d. h., sie müssen durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, und drittens auf ihre Verhältnismäßigkeit, da diese Anforderungen zur Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels geeignet sein und nicht über das hinausgehen dürfen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist, wobei andere weniger einschneidende Maßnahmen nicht zum selben Ergebnis führen dürfen.

58 Im vorliegenden Fall zielen die Rügen der Kommission auf die Feststellung, dass die im Rahmen ihrer Klage genannten nationalen Vorschriften Anforderungen der in Art. 15 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie 2006/123 genannten Art aufstellen und, da diese Anforderungen nicht die in Art. 15 Abs. 3 aufgeführten Bedingungen erfüllen, gegen Art. 15 Abs. 1 bis 3 verstoßen.

59 Als Erstes ist zu prüfen, ob die sich aus Art. 5 des Gesetzes 3898/2010 ergebenden Anforderungen unter Art. 15 Abs. 2 Buchst. b und c dieser Richtlinie 2006/123 fallen, wie dies die Kommission geltend macht.

60 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 15 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2006/123, gelesen im Licht des 73. Erwägungsgrundes, eine Kategorie von Anforderungen betrifft, die dem Dienstleistungserbringer aufgibt, eine bestimmte Rechtsform zu wählen, was u. a. die Anforderung umfasst, eine juristische Person oder eine Einrichtung ohne Erwerbszweck zu sein.

61 Es ist festzustellen, dass die Anforderung an die Rechtsform der Ausbildungseinrichtung für Mediatoren, die in Art. 5 des Gesetzes 3898/2010 verlangt wird, wonach Ausbildungseinrichtungen für Mediatoren als Gesellschaften ohne Erwerbszweck zu konstituieren sind, ausdrücklich unter Art. 15 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2006/123 fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Februar 2016, Kommission/Ungarn, C‑179/14, EU:C:2016:108, Rn. 61 und 62).

62 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass Art. 15 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2006/123, gelesen im Licht des 73. Erwägungsgrundes, eine weitere Kategorie von Anforderungen erfasst, die sich auf die Beteiligung am Kapital einer Gesellschaft beziehen.

63 Die in Art. 5 des Gesetzes 3898/2010 aufgestellte Anforderung in Bezug auf die Zusammensetzung der Ausbildungseinrichtungen für Mediatoren, die verlangt, dass diese aus mindestens einer Rechtsanwaltskammer und mindestens einer Berufskammer Griechenlands zusammengesetzt sein müssen, fällt unter Art. 15 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2006/123.

64 Als Zweites ist zu prüfen, ob die in Rede stehenden nationalen Vorschriften Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie 2006/123 nachkommen.

65 Erstens sind nach Art. 15 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2006/123 die in Art. 15 Abs. 2 genannten Anforderungen dann nicht mit den Bestimmungen der Richtlinie unvereinbar, wenn sie u. a. weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder – bei Gesellschaften – aufgrund des Ortes des satzungsmäßigen Sitzes darstellen.

66 Im vorliegenden Fall geht aus Art. 5 des Gesetzes 3898/2010 hervor, dass die Anforderungen an die Rechtsform, an die Kapitalbeteiligung und an die Zusammensetzung der Ausbildungseinrichtung für Mediatoren sowohl für Ausbildungseinrichtungen mit Sitz in Griechenland als auch für solche mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten gelten. Daher haben diese Anforderungen keinen diskriminierenden Charakter im Sinne von Art. 15 Abs. 3 Buchst. a dieser Richtlinie.

67 Zweitens trägt die Hellenische Republik zur Erforderlichkeit der in Rede stehenden nationalen Vorschriften zwar keine spezifisch auf Art. 5 des Gesetzes 3898/2010 bezogenen Rechtfertigungen vor. Ihrem Vortrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof ist jedoch zu entnehmen, dass diese Regelung gemäß Art. 15 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2006/123 geeignet ist, eine hohe Qualität der Ausbildungsdienstleistungen für Mediatoren sicherzustellen und die Errichtung von Ausbildungseinrichtungen in Randgebieten zu fördern.

68 Zwar können solche Gründe zwingende Gründe des Allgemeininteresses darstellen, doch hat die Hellenische Republik nichts vorgetragen, was nachzuweisen vermag, dass die Vorschriften über die Rechtsform einer Ausbildungseinrichtung und die Kapitalbeteiligungen an dieser Maßnahmen sind, die für die Erreichung dieser Ziele erforderlich sind.

69 Da die drei in Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie 2006/123 vorgesehenen Bedingungen kumulativ sind, ist festzustellen, dass die in Rede stehenden nationalen Vorschriften die zweite dieser Bedingungen nicht erfüllen. Die dritte Bedingung des Art. 15 Abs. 3 braucht daher nicht geprüft zu werden.

70 Nach alledem hat die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 15 Abs. 2 Buchst. b und c sowie Abs. 3 der Richtlinie 2006/123 verstoßen, dass sie die Rechtsform für Ausbildungseinrichtungen für Mediatoren auf Gesellschaften ohne Erwerbszweck beschränkt hat, die aus mindestens einer Rechtsanwaltskammer und mindestens einer Berufskammer Griechenlands zusammengesetzt sein müssen. Zur Rüge betreffend die Art. 13 und 14 sowie Art. 50 Abs. 1 und Anhang VII der Richtlinie 2005/36 – Vorbringen der Parteien

71 Die Kommission ist der Auffassung, dass die Vorschriften des Gesetzes 3898/2010 und des geänderten Ministerialerlasses 109088 gegen die Art. 13 und 14, Art. 50 Abs. 1 sowie Anhang VII der Richtlinie 2005/36 verstießen. Diese Vorschriften verletzten auch den Grundsatz der Nichtdiskriminierung.

72 Vorab macht die Kommission unter Verweis auf die Definition des „reglementierten Berufs“ in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2005/36 geltend, dass diese Richtlinie keinen bestimmten Ausbildungsnachweis für die Aufnahme des Berufs des Mediators verlange und ihre Anwendung auch nicht auf die „Ausübung“ eines reglementierten Berufs beschränke. In Ermangelung einer Harmonisierung blieben die Mitgliedstaaten zwar befugt, diesen Beruf zu regeln und die Zugangsbedingungen festzulegen, dennoch dürften die Vorschriften des nationalen Rechts kein ungerechtfertigtes Hindernis für die Ausübung der von den Verträgen verbürgten Grundfreiheiten darstellen.

73 Da der Zugang zum Beruf des Mediators in Griechenland sowohl von einer speziellen Ausbildung als auch von einer Zulassung abhängig sei, die einem Bewerber erteilt werde, der die entsprechende Prüfung bestanden habe, falle der Beruf des Mediators in den Geltungsbereich der Richtlinie 2005/36.

74 Der Umstand, dass die Hellenische Republik es unterlassen habe, gemäß Art. 56 Abs. 3 dieser Richtlinie die Behörden und Stellen zu benennen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der Ausbildungsnachweise oder sonstigen Unterlagen und Informationen zuständig seien, könne nicht geltend gemacht werden, um die Nichtbeachtung der übrigen Bestimmungen dieser Richtlinie zu rechtfertigen.

75 Was als Erstes den Inhalt des von einem migrierenden Mediator für die Zulassung zur Ausübung dieses Berufs in Griechenland zu erbringenden Nachweises der Ausbildungseinrichtung anbelangt, weist die Kommission darauf hin, dass sich aus dem geänderten Ministerialerlass 109088 ergebe, dass einem Antrag auf Anerkennung des Ausbildungsnachweises eines ausländischen Mediators in Griechenland u. a. ein Nachweis der Ausbildungseinrichtung beizufügen sei, in dem die Unterrichtsmethode, die Zahl der Teilnehmer, die Zahl und die Qualifikationen der Ausbilder, das Verfahren zur Prüfung und Bewertung der Bewerber und die Modalitäten, die die Lauterkeit dieses Verfahrens gewährleisteten, bescheinigt werden müssten. Solche Bedingungen gingen über das hinaus, was erforderlich sei, um den Stand der Kenntnisse und der beruflichen Qualifikationen zu beurteilen, von denen vermutet werde, dass der Zeugnisinhaber sie besitze. Folglich verstießen die vorerwähnten Bedingungen gegen die Art. 13 und 14, Art. 50 Abs. 1 und Anhang VII der Richtlinie 2005/36.

76 In diesem Zusammenhang macht die Kommission geltend, Art. 13 der Richtlinie 2005/36 sei zu entnehmen, dass die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats die Aufnahme des reglementierten Berufs denjenigen Antragstellern gestatte, die den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besäßen, der in einem anderen Mitgliedstaat vorgeschrieben sei, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs zu erhalten. Zwar müssten solche Nachweise von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat erteilt werden und ein bestimmtes Niveau der beruflichen Qualifikation nachweisen, doch verlange die Richtlinie 2005/36 nicht, dass die in anderen Mitgliedstaaten erteilten Nachweise einen Unterricht und eine Ausbildung bescheinigten, die mit den im Aufnahmemitgliedstaat erforderlichen gleichwertig oder vergleichbar seien.

77 Art. 14 der Richtlinie 2005/36 sehe vor, dass die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats vom Antragsteller Informationen über seine Ausbildung nur insoweit verlangen könnten, als dies erforderlich sei, um etwaige wesentliche Unterschiede zu der von der Regelung der Hellenischen Republik geforderten inländischen Ausbildung festzustellen. Die in den nationalen Rechtsvorschriften verlangten Bedingungen erlaubten es jedoch nicht, zu prüfen, ob die Ausbildung, die der Betroffene erhalten habe, Fächer betreffe, die sich wesentlich von denen unterschieden, die von dem in Griechenland erforderlichen Ausbildungsnachweis abgedeckt seien.

78 Im Übrigen ergebe sich aus Art. 50 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36, dass die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats beim Verfahren der Anerkennung die in Anhang VII dieser Richtlinie aufgeführten Unterlagen und Bescheinigungen, wie Kopien der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtige, verlangen könnten.

79 Aus Nr. 1 Buchst. b Abs. 2 dieses Anhangs VII gehe indes hervor, dass die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats den Antragsteller auffordern könnten, Informationen zu seiner Ausbildung vorzulegen, soweit dies erforderlich sei, um festzustellen, ob diese möglicherweise von der geforderten inländischen Ausbildung erheblich abweiche. Mithin verstießen die in der griechischen Regelung aufgestellten Bedingungen sowohl gegen Art. 14 Abs. 1 als auch Art. 50 Abs. 1 und Anhang VII der Richtlinie 2005/36.

80 Was als Zweites die von der Hellenischen Republik vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen angeht, erinnert die Kommission daran, dass gemäß Kapitel A, einziger Artikel Abs. 5 des geänderten Ministerialerlasses 109088 die Kommission für die Zulassung der Mediatoren nach ihrem Ermessen von dem Betroffenen verlangen könne, dass er sich einer ergänzenden Prüfung unterziehe, insbesondere wenn seine Ausbildung in Griechenland von einer Einrichtung ausländischer Herkunft erteilt worden sei.

81 Zwar sei einzuräumen, dass die Richtlinie 2005/36 nicht verlange, dass die Kriterien für solche Prüfungen genannt würden, jedoch könne sich das Prüfungsverfahren in Ermangelung nationaler Vorschriften zu seiner Regelung als willkürlich oder diskriminierend erweisen. Somit verstoße ein Prüfungsverfahren ohne vorherige Bewertung der wesentlichen Unterschiede zu der geforderten inländischen Ausbildung gegen Art. 14 der Richtlinie 2005/36.

82 Außerdem macht die Kommission geltend, dass eine der Bedingungen für die Anerkennung der Gleichwertigkeit des Nachweises in der nationalen Regelung die Bedingung sei, eine Erfahrung von mindestens drei Teilnahmen an Mediationsverfahren als Mediator, Hilfsmediator oder Berater einer der Parteien vorweisen zu können. Eine solche Bedingung würde jedoch nicht für in Griechenland ausgebildete Mediatoren aufgestellt. Nach Ansicht der Kommission ist diese Bedingung diskriminierend und verstößt gegen Art. 13 der Richtlinie 2005/36.

83 Zur Praxis der griechischen Verwaltung, die genannte Bedingung nicht anzuwenden, wenn sich anhand des Inhalts der betreffenden Akten eine Fortbildung und eine systematische Praxis der Mediation nachweisen ließen, merkt die Kommission an, dass die Unvereinbarkeit der nationalen Rechtsvorschriften mit den Bestimmungen des Unionsrechts nur durch Vorschriften zwingenden Charakters, die den zu ändernden Vorschriften rechtlich gleichrangig seien, endgültig beseitigt werden könne, so dass eine Verwaltungspraxis für die Annahme einer wirksamen Erfüllung der Verpflichtungen aus dem AEU-Vertrag nicht ausreiche. Jedenfalls gelte nach den griechischen Rechtsvorschriften die Möglichkeit, das Kriterium der Erfahrung nicht anzuwenden, nur für die Betroffenen, die einen Nachweis der Zulassung als Mediator bis spätestens 31. Dezember 2012 erhalten hätten.

84 Die Hellenische Republik hebt hervor, dass der geänderte Ministerialerlass 109088 mit dem Inkrafttreten des Gesetzes 4512/2018 aufgehoben worden sei, und ist daher der Ansicht, dass die vorliegende Rüge keinen Sinn mehr habe. – Würdigung durch den Gerichtshof

85 Vorab ist zur Abgrenzung des Geltungsbereichs der Richtlinie 2005/36 von der Richtlinie 2008/52 mit dem Generalanwalt in Nr. 46 seiner Schlussanträge darauf hinzuweisen, dass die letztgenannte Richtlinie im vorliegenden Fall keinen Einfluss auf die Anwendbarkeit der Richtlinie 2005/36 haben kann. Denn auch wenn die Richtlinie 2008/52 bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen betrifft, nimmt sie doch keine Harmonisierung der Bedingungen für den Zugang zum Beruf des Mediators vor.

86 Hiernach ist zu der Frage, ob der Beruf des Mediators einen reglementierten Beruf im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2005/36 darstellt, darauf hinzuweisen, dass ein „reglementierter Beruf“ eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten ist, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist (Urteil vom 21. September 2017, Malta Dental Technologists Association und Reynaud, C‑125/16, EU:C:2017:707, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

87 Aus Art. 3 Abs. 1 Buchst. b, c und e der Richtlinie 2005/36 ergibt sich daher, dass unter den Begriff „bestimmte Berufsqualifikationen“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie jede Qualifikation fällt, die einem Ausbildungsnachweis entspricht, der speziell dazu dient, die Inhaber auf die Ausübung eines bestimmten Berufs vorzubereiten (Urteil vom 21. September 2017, Malta Dental Technologists Association und Reynaud, C‑125/16, EU:C:2017:707, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

88 Es ist festzustellen, dass – wie der Generalanwalt in Nr. 43 seiner Schlussanträge ausgeführt hat – der Beruf des Mediators, wie dieser in Griechenland geregelt ist, die in den Rn. 86 und 87 des vorliegenden Urteils genannten Kriterien erfüllt, denn die Aufnahme dieses Berufs bedarf einer angemessenen Ausbildung zum Erwerb einer beruflichen Qualifikation und eines Ausbildungsnachweises, der spezifisch zur Ausübung dieses Berufs insbesondere gemäß Art. 6 Abs. 1 und 3 des Gesetzes 3898/2010 berechtigt.

89 Hinsichtlich der Vereinbarkeit der in Rede stehenden Regelung mit den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36 ist darauf hinzuweisen, dass die Anerkennung der Ausbildungsnachweise von Mediatoren in den Art. 10 bis 14 dieser Richtlinie geregelt ist.

90 Gemäß Art. 13 Abs. 1 der genannten Richtlinie gestattet die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats den Antragstellern die Aufnahme oder die Ausübung eines reglementierten Berufs unter denselben Voraussetzungen wie Inländern, wenn sie den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis nach Art. 11 der Richtlinie besitzen, den die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats hierfür ausgestellt hat.

91 Zwar sieht Art. 14 der Richtlinie 2005/36 vor, dass Art. 13 dieser Richtlinie den Aufnahmemitgliedstaat nicht daran hindert, den Personen, die einen reglementierten Beruf aufnehmen und ausüben wollen, Ausgleichsmaßnahmen vorzuschreiben, die in einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung bestehen, allerdings beschränkt Art. 14 selbst diese Möglichkeit, wie der Generalanwalt in Nr. 56 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, auf die in seinem Abs. 1 genannten Situationen.

92 Zunächst können die Mitgliedstaaten nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2005/36 Ausgleichsmaßnahmen vorschreiben, wenn die bisherige Ausbildung des Antragstellers sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis im Aufnahmemitgliedstaat abgedeckt werden. Sodann sind nach Abs. 4 dieses Artikels unter dem Begriff „Fächer, die sich wesentlich unterscheiden“ Fächer zu verstehen, bei denen Kenntnis, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Ausübung des Berufs sind und bei denen die bisherige Ausbildung des Migranten wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der im Aufnahmemitgliedstaat geforderten Ausbildung aufweist. Schließlich unterstellt Art. 14 Abs. 5 die Möglichkeit, Ausgleichsmaßnahmen zu verlangen, der Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.

93 Des Weiteren geht aus Art. 50 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36 hervor, dass die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats die in Anhang VII aufgeführten Unterlagen und Bescheinigungen verlangen kann. In Nr. 1 Buchst. b und c dieses Anhangs wird ausgeführt, dass die Vorlage der dort genannten Bescheinigungen gemäß den aufgrund dieser Bestimmungen festgelegten Bedingungen verlangt werden kann.

94 Im Licht dieser Ausführungen ist die Vereinbarkeit der griechischen Regelung mit der Richtlinie 2005/36 zu prüfen.

95 Zu, erstens, dem Verfahren der Anerkennung akademischer Qualifikationen, die von zusätzlichen Anforderungen hinsichtlich des Inhalts des von dem migrierenden Mediator für die Zulassung zur Ausübung dieses Berufs in Griechenland zu erbringenden Nachweises der Ausbildungseinrichtung abhängig gemacht wird, ergibt sich aus Kapital A, einziger Artikel Abs. 2 Buchst. c des geänderten Ministerialerlasses 109088, dass die griechische Regelung verlangt, dass der an die Zulassungskommission gerichtete Nachweis der Ausbildungseinrichtung eine Reihe von Informationen enthält, zu denen auch solche über den Ort der Ausbildung sowie das Verfahren der Prüfung und Bewertung der Bewerber und die Modalitäten, die die Lauterkeit dieses Verfahrens gewährleisten, gehören.

96 Es ist jedoch festzustellen, dass die in der griechischen Regelung aufgestellten Bedingungen nicht in der Richtlinie 2005/36 enthalten sind und sie ferner – entgegen den Anforderungen, die sich aus Art. 14, Art. 50 Abs. 1 und Anhang VII Nr. 1 dieser Richtlinie ergeben, und wie der Generalanwalt in Nr. 60 seiner Schlussanträge festgestellt hat – für eine angemessene Beurteilung des Inhalts der von den Antragstellern absolvierten Ausbildung nicht geeignet sind.

97 Zu, zweitens, den Ausgleichsmaßnahmen, die die Hellenische Republik von den Personen, die eine Zulassung als Mediator beantragen, verlangt, die im Ausland erworbene oder von einer anerkannten ausländischen Ausbildungseinrichtung nach Abschluss einer in Griechenland erteilten Ausbildung ausgestellte Zulassungsnachweise besitzen, ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2005/36 die Auferlegung von Ausgleichsmaßnahmen eine Prüfung voraussetzt, mit der die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats feststellen soll, ob möglicherweise zwischen der bisherigen Ausbildung des Antragstellers und der inländischen Ausbildung wesentliche Unterschiede bestehen.

98 Im vorliegenden Fall geht aus Kapitel A, einziger Artikel Abs. 5 des geänderten Ministerialerlasses 109088 hervor, dass die Zulassungskommission für Mediatoren, wenn es um die Anerkennung der Gleichwertigkeit eines Befähigungsnachweises geht, der im Ausland erworben oder von einer ausländischen Ausbildungseinrichtung nach Abschluss einer in Griechenland erteilten Ausbildung ausgestellt wurde, die Möglichkeit hat, diese Gleichwertigkeit festzustellen, wenn der Antragsteller mindestens drei Teilnahmen an Mediationsverfahren als Mediator, Hilfsmediator oder Berater einer Partei als Erfahrung vorweisen kann. Außerdem kann diese Kommission nach ihrem Ermessen dem Antragsteller eine ergänzende Prüfung vorschreiben, insbesondere dann, wenn die Ausbildung in Griechenland erteilt wurde.

99 Insoweit ist mit dem Generalanwalt in Nr. 63 seiner Schlussanträge festzustellen, dass solche Bedingungen nicht den in der Richtlinie 2005/36 vorgesehenen Arten von Kriterien entsprechen und dass sie über den Ermessensspielraum hinausgehen, den diese Richtlinie den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten dazu lässt.

100 Denn da die in Rede stehende nationale Regelung keine vorherige Beurteilung vorsieht, um festzustellen, ob der Antragsteller eine Ausbildung in Fächern erhalten hat, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die der im Aufnahmemitgliedstaat geforderte Ausbildungsnachweis abdeckt, und diese vorherige Beurteilung nach Art. 14 der Richtlinie 2005/36 erforderlich ist, damit eine Zulassungskommission Ausgleichsmaßnahmen verlangen kann, lässt sich nicht vertreten, dass diese nationale Regelung mit der Richtlinie 2005/36 in Einklang steht.

101 Des Weiteren ist festzustellen, dass Kapitel A, einziger Artikel Abs. 5 des geänderten Ministerialerlasses 109088 auch gegen die Verpflichtungen verstößt, die in Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie vorgesehen sind, da von Personen, die eine Zulassung als Mediator beantragen, nachdem sie einen Befähigungsnachweis bei einer ausländischen Ausbildungseinrichtung erworben haben, verlangt wird, eine Erfahrung von mindestens drei Teilnahmen an Mediationsverfahren vorzuweisen, wohingegen eine derartige Zulassungsbedingung nicht für Personen gilt, die einen Befähigungsnachweis bei einer inländischen Ausbildungseinrichtung erworben haben.

102 Diese Erwägungen können nicht durch das Vorbringen in Frage gestellt werden, dass in der Praxis der Verwaltung diese Bedingung außer Anwendung gelassen werden könne, da feststeht, dass auch dann, wenn die Behörden eines Mitgliedstaats eine unionsrechtswidrige nationale Vorschrift nicht anwenden, die Rechtssicherheit verlangt, dass diese Bestimmung geändert wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juli 2007, Kommission/Belgien, C‑522/04, EU:C:2007:405, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

103 Nach alledem hat die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 13 und 14, Art. 50 Abs. 1 und Anhang VII der Richtlinie 2005/36 verstoßen, dass sie für das Verfahren zur Anerkennung akademischer Qualifikationen zusätzliche Anforderungen in Bezug auf den Inhalt der verlangten Nachweise und Ausgleichsmaßnahmen ohne vorherige Prüfung, ob möglicherweise wesentliche Unterschiede zur inländischen Ausbildung bestehen, vorgeschrieben hat.

104 Folglich ist festzustellen, dass – die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 15 Abs. 2 Buchst. b und c und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123 verstoßen hat, dass sie die Rechtsform von Ausbildungseinrichtungen für Mediatoren auf Gesellschaften ohne Erwerbszweck eingeschränkt hat, die sich aus mindestens einer Rechtsanwaltskammer und mindestens einer Berufskammer Griechenlands zusammensetzen müssen; – die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 13 und 14, Art. 50 Abs. 1 und Anhang VII der Richtlinie 2005/36 verstoßen hat, dass sie für das Verfahren zur Anerkennung akademischer Qualifikationen zusätzliche Anforderungen in Bezug auf den Inhalt der geforderten Nachweise und Ausgleichsmaßnahmen ohne vorherige Prüfung, ob möglicherweise wesentliche Unterschiede zur inländischen Ausbildung bestehen, vorgeschrieben hat und dass sie diskriminierende Rechtsvorschriften aufrechterhalten hat, wonach Personen, die eine Zulassung als Mediator beantragen, die im Ausland erworbene oder von einer anerkannten ausländischen Ausbildungseinrichtung nach dem Abschluss einer in Griechenland erteilten Ausbildung ausgestellte Befähigungsnachweise besitzen, mindestens drei Teilnahmen an Mediationsverfahren als Erfahrung vorweisen müssen. Kosten

105 Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Hellenischen Republik beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. – Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 15 Abs. 2 Buchst. b und c sowie Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt verstoßen, dass sie die Rechtsform von Ausbildungseinrichtungen für Mediatoren auf Gesellschaften ohne Erwerbszweck eingeschränkt hat, die sich aus mindestens einer Rechtsanwaltskammer und mindestens einer Berufskammer Griechenlands zusammensetzen müssen; – die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 13 und 14, Art. 50 Abs. 1 und Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 geänderten Fassung verstoßen, dass sie für das Verfahren zur Anerkennung akademischer Qualifikationen zusätzliche Anforderungen in Bezug auf den Inhalt der geforderten Nachweise und Ausgleichsmaßnahmen ohne vorherige Prüfung, ob möglicherweise wesentliche Unterschiede zur inländischen Ausbildung bestehen, vorgeschrieben hat und dass sie diskriminierende Rechtsvorschriften aufrechterhalten hat, wonach Personen, die eine Zulassung als Mediator beantragen, die im Ausland erworbene oder von einer anerkannten ausländischen Ausbildungseinrichtung nach dem Abschluss einer in Griechenland erteilten Ausbildung ausgestellte Befähigungsnachweise besitzen, mindestens drei Teilnahmen an Mediationsverfahren als Erfahrung vorweisen müssen. 1. – Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 15 Abs. 2 Buchst. b und c sowie Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt verstoßen, dass sie die Rechtsform von Ausbildungseinrichtungen für Mediatoren auf Gesellschaften ohne Erwerbszweck eingeschränkt hat, die sich aus mindestens einer Rechtsanwaltskammer und mindestens einer Berufskammer Griechenlands zusammensetzen müssen; – die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 13 und 14, Art. 50 Abs. 1 und Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 geänderten Fassung verstoßen, dass sie für das Verfahren zur Anerkennung akademischer Qualifikationen zusätzliche Anforderungen in Bezug auf den Inhalt der geforderten Nachweise und Ausgleichsmaßnahmen ohne vorherige Prüfung, ob möglicherweise wesentliche Unterschiede zur inländischen Ausbildung bestehen, vorgeschrieben hat und dass sie diskriminierende Rechtsvorschriften aufrechterhalten hat, wonach Personen, die eine Zulassung als Mediator beantragen, die im Ausland erworbene oder von einer anerkannten ausländischen Ausbildungseinrichtung nach dem Abschluss einer in Griechenland erteilten Ausbildung ausgestellte Befähigungsnachweise besitzen, mindestens drei Teilnahmen an Mediationsverfahren als Erfahrung vorweisen müssen. – Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 15 Abs. 2 Buchst. b und c sowie Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt verstoßen, dass sie die Rechtsform von Ausbildungseinrichtungen für Mediatoren auf Gesellschaften ohne Erwerbszweck eingeschränkt hat, die sich aus mindestens einer Rechtsanwaltskammer und mindestens einer Berufskammer Griechenlands zusammensetzen müssen; – die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 13 und 14, Art. 50 Abs. 1 und Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 geänderten Fassung verstoßen, dass sie für das Verfahren zur Anerkennung akademischer Qualifikationen zusätzliche Anforderungen in Bezug auf den Inhalt der geforderten Nachweise und Ausgleichsmaßnahmen ohne vorherige Prüfung, ob möglicherweise wesentliche Unterschiede zur inländischen Ausbildung bestehen, vorgeschrieben hat und dass sie diskriminierende Rechtsvorschriften aufrechterhalten hat, wonach Personen, die eine Zulassung als Mediator beantragen, die im Ausland erworbene oder von einer anerkannten ausländischen Ausbildungseinrichtung nach dem Abschluss einer in Griechenland erteilten Ausbildung ausgestellte Befähigungsnachweise besitzen, mindestens drei Teilnahmen an Mediationsverfahren als Erfahrung vorweisen müssen. 2. Die Hellenische Republik trägt die Kosten. 2. Die Hellenische Republik trägt die Kosten. Unterschriften ( *1 ) Verfahrenssprache: Griechisch.