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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 27.06.2019 – C-465/17

ECLI:EU:C:2019:550

Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer) 27. Juni 2019 ( *1 ) „Urteilsberichtigung“ In der Rechtssache C‑465/17 REC betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Oberlandesgericht Düsseldorf (Deutschland) mit Entscheidung vom 12. Juni 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 2. August 2017, in dem Verfahren Falck Rettungsdienste GmbH, Falck A/S gegen Stadt Solingen, Beteiligte: Arbeiter-Samariter-Bund Regionalverband Bergisch Land e. V., Malteser Hilfsdienst e. V., Deutsches Rotes Kreuz, Kreisverband Solingen, erlässt DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten der Vierten Kammer M. Vilaras in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Dritten Kammer sowie der Richter J. Malenovský, L. Bay Larsen, M. Safjan und D. Šváby (Berichterstatter), Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona, Kanzler: A. Calot Escobar, nach Anhörung des Generalanwalts folgenden Beschluss

1 Am 21. März 2019 hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) das Urteil Falck Rettungsdienste und Falck (C‑465/17, EU:C:2019:234) erlassen.

2 Dieses Urteil enthält in seiner Fassung in der Verfahrenssprache einen Fehler, der auf Antrag des Deutschen Roten Kreuzes, Kreisverband Solingen, gemäß Art. 103 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu berichtigen ist. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) beschlossen: 1. Nr. 1 des Tenors des Urteils vom 21. März 2019, Falck Rettungsdienste und Falck (C‑465/17, EU:C:2019:234), ist in ihrer Fassung in der Verfahrenssprache wie folgt zu berichtigen: „Art. 10 Buchst. h der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG ist dahin auszulegen, dass die darin vorgesehene Ausnahme vom Geltungsbereich der Regelungen über die öffentliche Auftragsvergabe sowohl für die Betreuung und Versorgung von Notfallpatienten in einem Rettungswagen durch einen Rettungsassistenten/Rettungssanitäter, die unter den CPV-Code (Common Procurement Vocabulary [Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge]) 75252000‑7 (Rettungsdienste) fällt, als auch für den qualifizierten Krankentransport gilt, der neben der Transportleistung die Betreuung und Versorgung in einem Krankentransportwagen durch einen Rettungssanitäter, unterstützt durch einen Rettungshelfer, beinhaltet und unter den CPV-Code 85143000‑3 (Einsatz von Krankenwagen) fällt, sofern er tatsächlich von ordnungsgemäß in erster Hilfe geschultem Personal durchgeführt wird und einen Patienten betrifft, bei dem das Risiko besteht, dass sich sein Gesundheitszustand während des Transports verschlechtert.“ 1. Nr. 1 des Tenors des Urteils vom 21. März 2019, Falck Rettungsdienste und Falck (C‑465/17, EU:C:2019:234), ist in ihrer Fassung in der Verfahrenssprache wie folgt zu berichtigen: „Art. 10 Buchst. h der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG ist dahin auszulegen, dass die darin vorgesehene Ausnahme vom Geltungsbereich der Regelungen über die öffentliche Auftragsvergabe sowohl für die Betreuung und Versorgung von Notfallpatienten in einem Rettungswagen durch einen Rettungsassistenten/Rettungssanitäter, die unter den CPV-Code (Common Procurement Vocabulary [Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge]) 75252000‑7 (Rettungsdienste) fällt, als auch für den qualifizierten Krankentransport gilt, der neben der Transportleistung die Betreuung und Versorgung in einem Krankentransportwagen durch einen Rettungssanitäter, unterstützt durch einen Rettungshelfer, beinhaltet und unter den CPV-Code 85143000‑3 (Einsatz von Krankenwagen) fällt, sofern er tatsächlich von ordnungsgemäß in erster Hilfe geschultem Personal durchgeführt wird und einen Patienten betrifft, bei dem das Risiko besteht, dass sich sein Gesundheitszustand während des Transports verschlechtert.“ 2. Die Urschrift des vorliegenden Beschlusses wird mit der Urschrift des berichtigten Urteils verbunden. Ein Hinweis auf den Beschluss ist am Rand der Urschrift des berichtigten Urteils anzubringen. 2. Die Urschrift des vorliegenden Beschlusses wird mit der Urschrift des berichtigten Urteils verbunden. Ein Hinweis auf den Beschluss ist am Rand der Urschrift des berichtigten Urteils anzubringen. Luxemburg, den 27. Juni 2019 Der Kanzler A. Calot Escobar Für den Präsidenten der Dritten Kammer M. Vilaras ( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.