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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 10.07.2019 – C-89/18

ECLI:EU:C:2019:580

Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 4 Entscheidungen 1 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer) 10. Juli 2019 ( *1 ) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Assoziierungsabkommen EWG–Türkei – Beschluss Nr. 1/80 – Art. 13 – Stillhalteklausel – Familienzusammenführung von Ehegatten – Neue Beschränkung – Zwingender Grund des Allgemeininteresses – Erfolgreiche Integration – Wirksame Steuerung der Migrationsströme – Verhältnismäßigkeit“ In der Rechtssache C‑89/18 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Østre Landsret (Landgericht der Region Ost, Dänemark) mit Entscheidung vom 24. Januar 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 8. Februar 2018, in dem Verfahren A gegen Udlændinge- og Integrationsministeriet erlässt DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.‑C. Bonichot, der Vizepräsidentin des Gerichtshofs R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin), der Richterin C. Toader sowie der Richter A. Rosas und M. Safjan, Generalanwalt: G. Pitruzzella, Kanzler: R. Șereș, Verwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2018, unter Berücksichtigung der Erklärungen – von A, vertreten durch T. Ryhl und C. Friis Bach Ryhl, advokater, – der dänischen Regierung, vertreten durch J. Nymann-Lindegren und M. Wolff als Bevollmächtigte im Beistand von R. Holdgaard, advokat, – der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Van Hoof, D. Martin und L. Grønfeldt als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. März 2019 folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation. Der Assoziationsrat wurde durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichtet, das am 12. September 1963 in Ankara von der Republik Türkei einerseits und den Mitgliedstaaten der EWG und der Gemeinschaft andererseits unterzeichnet und durch den Beschluss 64/732/EWG des Rates vom 23. Dezember 1963 (ABl. 1964, 217, S. 3685, im Folgenden: Assoziierungsabkommen) im Namen der Gemeinschaft geschlossen, gebilligt und bestätigt wurde.

2 Das Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen A und dem Udlændinge- og Integrationsministerium (Ausländer- und Integrationsministerium, Dänemark), vormals Ministerium for Flygtninge, Indvandrere og Integration (Ministerium für Flüchtlinge, Einwanderer und Integration) über dessen Weigerung, A zum Zweck der Familienzusammenführung eine Aufenthaltserlaubnis in Dänemark zu erteilen. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Assoziierungsabkommen

3 Nach Art. 2 Abs. 1 des Assoziierungsabkommens hat dieses zum Ziel, eine beständige und ausgewogene Verstärkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien unter voller Berücksichtigung der Notwendigkeit zu fördern, dass hierbei der beschleunigte Aufbau der türkischen Wirtschaft sowie die Hebung des Beschäftigungsstands und der Lebensbedingungen des türkischen Volkes gewährleistet werden.

4 In Art. 12 des Assoziierungsabkommens heißt es, dass „[d]ie Vertragsparteien vereinbaren, sich von den Artikeln [39, 40 und 41 AEUV] leiten zu lassen, um untereinander die Freizügigkeit der Arbeitnehmer schrittweise herzustellen“. Beschluss Nr. 1/80

5 Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 bestimmt: „Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei dürfen für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen.“

6 Art. 14 dieses Beschlusses lautet: „(1) Dieser Abschnitt gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind. (2) Er berührt nicht die Rechte und Pflichten, die sich aus den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder zweiseitigen Abkommen zwischen der Türkei und den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ergeben, soweit sie für ihre Staatsangehörigen eine günstigere Regelung vorsehen.“ Dänisches Recht

7 In § 9 des Udlændingeloven (Ausländergesetz) in seiner auf das Ausgangsverfahren anzuwendenden Fassung heißt es: „1. Auf Antrag kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden: 1) einem Ausländer im Alter von über 24 Jahren, der mit einer Person im Alter von über 24 Jahren mit festem Wohnsitz in Dänemark in einer gemeinsamen Wohnung in ehelicher oder nichtehelicher Gemeinschaft wohnt, die … d) seit mehr als drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis in Dänemark besitzt, … 7. Eine Aufenthaltserlaubnis … nach Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b bis d kann, sofern nicht besondere zwingende Gründe, etwa bei Berücksichtigung des Familienverbands, entgegenstehen, nur erteilt werden, wenn die Verbindung der Ehegatten bzw. der in nichtehelicher Lebensgemeinschaft Zusammenlebenden, insgesamt betrachtet, zu Dänemark enger ist als ihre Verbindung zu einem anderen Land, insgesamt betrachtet. …“

8 Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien zu § 9 Abs. 7 des Ausländergesetzes, dass die zuständigen nationalen Behörden im Rahmen der Beurteilung der Frage, ob die Verbindung der Ehegatten oder Lebensgefährten zu Dänemark enger als zu einem anderen Staat ist, alle verfügbaren Informationen berücksichtigen müssen.

9 Diese Behörden haben eine Abwägung vorzunehmen zwischen der Verbindung des Zusammenführenden zu Dänemark einerseits und denen seines Ehegatten oder Lebensgefährten zu seinem Herkunftsstaat andererseits. Dabei ist auch die Verbindung des Zusammenführenden zum Herkunftsstaat seines Ehegatten zu berücksichtigen.

10 Konkret haben die zuständigen nationalen Behörden u. a. die Dauer und Natur des Aufenthalts der Ehegatten in ihren jeweiligen Herkunftsstaaten, die familiären Verbindungen der Ehegatten zu Dänemark im Vergleich zu den entsprechenden Verbindungen zum Herkunftsstaat des Ehegatten des Zusammenführenden, die Sprachkenntnisse der Ehegatten und ihre Ausbildung und Beruf betreffenden Bindungen zu Dänemark oder zu einem anderen Staat zu berücksichtigen. Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

11 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, A, ist eine in der Türkei geborene türkische Staatsangehörige, die am 24. Mai 1983 B heiratete, der ebenfalls türkischer Nationalität ist. Das Ehepaar bekam vier – in der Türkei geborene – Kinder, bevor es sich am 24. Juni 1998 scheiden ließ.

12 Am 7. Januar 1999 heiratete B eine deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Dänemark. Als Ehegatte einer Unionsbürgerin wurde B mit Wirkung vom 6. Juli 1999 eine Aufenthaltserlaubnis für Dänemark erteilt. Am 27. April 2006 erhielt er eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach den dänischen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. 2004, L 158, S. 77, Berichtigung im ABl. 2004, L 229, S. 35).

13 Die vier aus der Verbindung von A und B hervorgegangenen Kinder erhielten – zum Zweck der Familienzusammenführung mit B – ebenfalls Aufenthaltserlaubnisse für Dänemark.

14 Die Ehe zwischen B und seiner deutschen Ehefrau wurde am 25. Juni 2009 geschieden. In der Folge verheiratete sich B am 28. August 2009 in Dänemark ein zweites Mal mit A. Am 3. September 2009 beantragte A bei der Udlændingestyrelse (Ausländerbehörde, Dänemark), vormals Udlændingeservice (Ausländerdienst), unter Berufung auf ihre Ehe mit B, der in diesem Mitgliedstaat Arbeitnehmer ist, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Dänemark.

15 Mit Entscheidung vom 26. Mai 2010 lehnte die dänische Ausländerbehörde diesen Antrag nach § 9 des Ausländergesetzes ab.

16 Mit Entscheidung vom 30. September 2010 lehnte das Ausländer- und Integrationsministerium den von A gegen die Entscheidung vom 26. Mai 2010 eingereichten Rechtsbehelf mit der Begründung ab, dass A und B nicht die Voraussetzung nach § 9 Abs. 7 des Ausländergesetzes erfüllten. Die Verbindung, die A und B nach wie vor zur Türkei hätten, sei nämlich enger als die zu Dänemark.

17 Im Einzelnen wies das Ausländer- und Integrationsministerium u. a. darauf hin, dass A und B in der Türkei geboren, dort aufgewachsen und zur Schule gegangen seien. Sie hätten dort auch über lange Zeit als Familie gelebt und in dieser Zeit vier Kinder bekommen.

18 Am 10. März 2014 erhob A beim Ret i Aalborg (Gericht erster Instanz Aalborg, Dänemark) eine Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Ausländer- und Integrationsministeriums vom 30. September 2010 und beantragte, ihren Antrag auf Familienzusammenführung neu zu verbescheiden. Die Rechtssache wurde am 26. Mai 2014 an das Københavns Byret (Stadtgericht Kopenhagen, Dänemark) verwiesen. Am 14. Dezember 2016 verwies dieses Gericht die Rechtssache an das Østre Landsret (Landgericht der Region Ost, Dänemark), da nach nationalem Recht die erstinstanzlichen Gerichte Rechtssachen von grundsätzlicher Bedeutung an das Landgericht verweisen können, damit dieses im ersten Rechtszug entscheidet.

19 Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Maßnahme eine „neue Beschränkung“ im Sinne von Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 darstelle. Es weist allerdings darauf hin, dass der Gerichtshof u. a. in der dem Urteil vom 12. April 2016, Genc (C‑561/14, EU:C:2016:247), zugrunde liegenden Rechtssache bereits entschieden habe, dass „neue Beschränkungen“ im Sinne dieser Bestimmung durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses – wie das Ziel, eine erfolgreiche Integration von Drittstaatsangehörigen im Aufnahmemitgliedstaat zu gewährleisten – gerechtfertigt sein könnten, soweit sie geeignet seien, die Erreichung des angestrebten legitimen Ziels zu gewährleisten, und nicht über das zu dessen Erreichung Erforderliche hinausgingen.

20 In diesem Zusammenhang fragt sich das vorlegende Gericht, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Maßnahme, wie sie von den zuständigen nationalen Behörden angewandt worden sei, in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Ziel stehe.

21 Unter diesen Umständen hat das Østre Landsret (Landgericht der Region Ost) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Kann in einem Fall, in dem – grundsätzlich gegen die Stillhalteklausel in Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 verstoßende – „neue Beschränkungen“ für den Ehegattennachzug eingeführt werden, die mit dem in den Urteilen des Gerichtshofs vom 12. April 2016, Genc (C‑561/14, EU:C:2016:247), und vom 10. Juli 2014, Dogan (C‑138/13, EU:C:2014:2066), anerkannten Ziel der „erfolgreichen Integration“ gerechtfertigt werden, eine Vorschrift wie § 9 Abs. 7 des Ausländergesetzes – der u. a. bedeutet, dass die vorrangige Bedingung für die Familienzusammenführung zwischen einem in Dänemark aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen und dessen Ehegatten darin besteht, dass die Verbindung des Ehepaars zu Dänemark enger als die zur Türkei ist – als Vorschrift angesehen werden, die „durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sowie geeignet ist, die Erreichung des angestrebten legitimen Ziels zu erreichen, und nicht über das zu dessen Erreichung Erforderliche hinausgeht“? 2. Kann, falls die erste Frage dahin bejaht wird, dass ein Verbindungserfordernis grundsätzlich als zur Gewährleistung des Integrationsziels geeignet anzusehen ist, a) eine Praxis angewandt werden, wonach, wenn der im Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigte Ehegatte (Zusammenführender) erst als Zwölf- bis 13-Jähriger oder später dorthin gekommen ist, bei der Beurteilung der Verbindung des Zusammenführenden zu diesem Mitgliedstaat folgenden Gesichtspunkten besondere Bedeutung beigemessen werden: – ob der Betreffende entweder sich über einen längeren Zeitraum von ca. zwölf Jahren in dem Mitgliedstaat rechtmäßig aufgehalten und über einen festen Arbeitsplatz verfügt hat oder – sich in dem Mitgliedstaat ohne wesentliche Unterbrechungen mindestens vier bis fünf Jahre aufgehalten und über einen festen Arbeitsplatz verfügt hat, der ein erhebliches Kontakt- und Kommunikationsniveau mit Kollegen und etwaigen Kunden in der Sprache des Mitgliedstaats aufweist, oder – sich in dem Mitgliedstaat ohne wesentliche Unterbrechungen mindestens sieben bis acht Jahre aufgehalten und über einen festen Arbeitsplatz verfügt hat, der kein erhebliches Kontakt- und Kommunikationsniveau mit Kollegen und Kunden in der Sprache des Mitgliedstaats aufweist, b) eine Praxis angewandt werden, wonach es gegen die Erfüllung des Verbindungserfordernisses spricht, wenn der Zusammenführende eine erhebliche Verbindung zu seinem Heimatland aufrechterhalten hat, indem er häufige oder lange Besuche im Heimatland vorgenommen hat, während kurze Ferienaufenthalte oder Schulbesuche nicht gegen eine Zulassung sprechen, c) eine Praxis angewandt werden, wonach es ganz erheblich gegen eine Erfüllung des Verbindungserfordernisses spricht, wenn ein sogenannter schleichender Familiennachzug (Eheschließung, Scheidung und erneute Eheschließung) vorliegt, ohne dass dies dem Beschränkungstest und dem Verhältnismäßigkeitserfordernis zuwiderliefe? Zu den Vorlagefragen Zur ersten Frage

22 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 dahin auszulegen ist, dass eine nationale Maßnahme, die die Familienzusammenführung eines türkischen Arbeitnehmers, der sich rechtmäßig in dem betreffenden Mitgliedstaat aufhält, und seines Ehegatten an die Voraussetzung knüpft, dass die Bindungen der Ehegatten zu diesem Mitgliedstaat enger sind als die zu einem Drittstaat, eine „neue Beschränkung“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt und, gegebenenfalls, ob eine solche Maßnahme mit dem Ziel, eine erfolgreiche Integration von Drittstaatsangehörigen in diesem Mitgliedstaat zu gewährleisten, gerechtfertigt werden kann.

23 Hierzu ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die in Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 enthaltene Stillhalteklausel allgemein die Einführung neuer innerstaatlicher Maßnahmen verbietet, die bezwecken oder bewirken, dass die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit durch einen türkischen Staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen wird, die für ihn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses in dem betreffenden Mitgliedstaat galten (Urteil vom 29. März 2017, Tekdemir, C‑652/15, EU:C:2017:239, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24 Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Maßnahme, nämlich § 9 Abs. 7 des Ausländergesetzes, nach Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 1/80 in Dänemark eingeführt wurde und dass dadurch im Bereich der Familienzusammenführung die Voraussetzungen für die erstmalige Aufnahme der Ehegatten von türkischen Staatsangehörigen, die sich rechtmäßig in Dänemark aufhalten, im dänischen Hoheitsgebiet gegenüber den Voraussetzungen verschärft wurden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses Nr. 1/80 in diesem Mitgliedstaat galten.

25 Ferner ist den dem Gerichtshof vorliegenden Akten zu entnehmen, dass B ein türkischer Arbeitnehmer ist, der in Dänemark erwerbstätig ist, und dass seine Ehefrau, A, ihm in diesen Mitgliedstaat nachziehen möchte. Wie sich im Wesentlichen aus den Rn. 15 und 16 des vorliegenden Urteils ergibt, haben die zuständigen nationalen Behörden den Antrag von A auf Familienzusammenführung auf der Grundlage von § 9 Abs. 7 des Ausländergesetzes abgelehnt.

26 Da die Situation von B, einem ordnungsgemäß in den dänischen Arbeitsmarkt eingegliederten Arbeitnehmer, einen Bezug zu einer wirtschaftlichen Freiheit, hier der Arbeitnehmerfreizügigkeit, aufweist, fällt sie in den Anwendungsbereich von Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 (Urteil vom 12. April 2016, Genc, C‑561/14, EU:C:2016:247, Rn. 36).

27 Folglich ist allein auf die Situation des im betreffenden Mitgliedstaat wohnenden türkischen Arbeitnehmers, hier also B, abzustellen, um zu klären, ob eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche nach der Stillhalteklausel in Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 unangewendet zu lassen ist, wenn sie erwiesenermaßen geeignet ist, seine Freiheit zur Ausübung einer Tätigkeit als Arbeitnehmer in diesem Mitgliedstaat zu beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. April 2016, Genc, C‑561/14, EU:C:2016:247, Rn. 37).

28 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine nationale Regelung, mit der die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung türkischer Arbeitnehmer, die sich rechtmäßig in dem betreffenden Mitgliedstaat aufhalten, gegenüber denjenigen verschärft werden, die in diesem Mitgliedstaat galten, als der Beschluss Nr. 1/80 in Kraft trat, im Sinne von Art. 13 des Beschlusses eine neue Beschränkung der Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit durch die türkischen Arbeitnehmer in diesem Mitgliedstaat darstellt (Urteil vom 7. August 2018, Yön, C‑123/17, EU:C:2018:632, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29 Es kann sich nämlich auf die Entscheidung eines türkischen Staatsangehörigen, sich in einen Mitgliedstaat zu begeben, um dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, negativ auswirken, wenn die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats die Familienzusammenführung erschweren oder unmöglich machen und sich der türkische Staatsangehörige deshalb unter Umständen zu einer Entscheidung zwischen seiner Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat und seinem Familienleben in der Türkei gezwungen sehen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. August 2018, Yön, C‑123/17, EU:C:2018:632, Rn. 61 und 62).

30 Im vorliegenden Fall stellt, wie der Generalanwalt in Nr. 15 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Maßnahme, mit der die Aufnahmevoraussetzungen für den Ehegatten eines türkischen Staatsangehörigen, einem ordnungsgemäß beschäftigten Arbeitnehmer auf dem dänischen Arbeitsmarkt, verschärft werden, im Sinne von Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 eine „neue Beschränkung“ der Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit durch B in dem betreffenden Mitgliedstaat dar.

31 Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, ist jedoch eine Beschränkung, mit der bezweckt oder bewirkt wird, die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit im Inland durch einen türkischen Staatsangehörigen strengeren Voraussetzungen zu unterwerfen, als sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses Nr. 1/80 galten, verboten, es sei denn, sie gehört zu den in Art. 14 dieses Beschlusses aufgeführten Beschränkungen oder ist durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sowie geeignet, die Verwirklichung des verfolgten legitimen Ziels zu gewährleisten, und geht nicht über das zu dessen Erreichung Erforderliche hinaus (Urteil vom 7. August 2018, Yön, C‑123/17, EU:C:2018:632, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32 Insoweit ist unstreitig, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Maßnahme nicht unter die in Art. 14 des Beschlusses Nr. 1/80 vorgesehenen Beschränkungen fällt.

33 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass das mit § 9 Abs. 7 des Ausländergesetzes verfolgte Ziel darin bestehe, eine erfolgreiche Integration von Drittstaatsangehörigen in Dänemark zu gewährleisten. Nach Ansicht der dänischen Regierung wird mit der im Ausgangsverfahren fraglichen nationalen Maßnahme auch das Ziel verfolgt, die Migrationsströme effizient zu steuern.

34 Was erstens das Ziel angeht, eine erfolgreiche Integration zu gewährleisten, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass dieses Ziel angesichts der Bedeutung, die Integrationsmaßnahmen im Rahmen des Unionsrechts beigemessen wird, im Hinblick auf Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen kann (Urteil vom 12. April 2016, Genc, C‑561/14, EU:C:2016:247, Rn. 55 und 56).

35 Folglich ist zu prüfen, ob § 9 Abs. 7 des Ausländergesetzes, der die Familienzusammenführung eines türkischen Arbeitnehmers, der sich rechtmäßig in Dänemark aufhält, und seines Ehegatten an die Voraussetzung knüpft, dass die Bindungen der Ehegatten zu diesem Mitgliedstaat stärker sind als die zu einem Drittstaat, geeignet ist, die Verwirklichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten und nicht über das zu dessen Erreichung Erforderliche hinausgeht.

36 Insoweit ist zu der Frage, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Maßnahme geeignet ist, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, festzustellen, dass nach dieser Maßnahme die erfolgreiche Integration des Ehegatten eines türkischen Arbeitnehmers, der sich rechtmäßig in diesem Mitgliedstaat aufhält, nicht gewährleistet werden kann, wenn die Bindungen der Ehegatten zu einem Drittstaat enger sind als die zu Dänemark.

37 Die Bindungen sowohl des Ehegatten, der sich bereits im dänischen Hoheitsgebiet aufhält, als auch der Klägerin des Ausgangsverfahrens zum Drittstaat haben indes nur geringe Auswirkungen auf die Chancen Letzterer, sich in diesem Mitgliedstaat erfolgreich zu integrieren, so dass es die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Maßnahme nicht ermöglicht, im Stadium der Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Familienzusammenführung festzustellen, dass die erfolgreiche Integration des Antragstellers in Dänemark nicht gewährleistet werden könne.

38 Wie der Generalanwalt in Nr. 31 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, ermöglicht es diese Maßnahme nämlich nicht, die Integrationsaussichten des Ehegatten eines türkischen Arbeitnehmers, der sich rechtmäßig in Dänemark aufhält, oder des Ehepaars, das dieser Ehegatte mit dem Arbeitnehmer in Dänemark bildet, zu beurteilen.

39 Im vorliegenden Fall geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten hervor, dass die zuständigen nationalen Behörden der Auffassung waren, dass B nach wie vor eine engere Verbindung zur Türkei als zu Dänemark habe. Festzustellen ist aber, dass B ein ordnungsgemäß in den dänischen Arbeitsmarkt eingegliederter türkischer Arbeitnehmer ist, der sich seit mehreren Jahren mit seinen Kindern rechtmäßig in diesem Mitgliedstaat aufhält. Daraus folgt, dass die Verbindung eines türkischen Staatsangehörigen zu seinem Herkunftsstaat nicht seine Integrationsaussichten beschränken kann, weil das Verhältnis zu diesem Staat und das zum Aufnahmestaat nicht geeignet sind, einander gegenseitig auszuschließen.

40 Ferner ist zum einen in § 9 Abs. 7 des Ausländergesetzes keine Integrationsmaßnahme vorgesehen, die die Integrationsaussichten des Ehegatten eines sich rechtmäßig in Dänemark aufhaltenden türkischen Arbeitnehmers, der diesem in den genannten Mitgliedstaat nachziehen möchte, verbessern könnte.

41 Zum anderen geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten hervor, dass die Voraussetzung in § 9 Abs. 7 des Ausländergesetzes von den zuständigen nationalen Behörden anhand diffuser und ungenauer Kriterien geprüft wird, was – unter Missachtung des Grundsatzes der Rechtssicherheit – zu einer uneinheitlichen und unberechenbaren Praxis führt.

42 Daraus folgt, dass mit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Maßnahme nicht gewährleistet werden kann, dass das Ziel, eine gelungene Integration von Drittstaatsangehörigen in Dänemark zu gewährleisten, erreicht wird.

43 Was zweitens das von der dänischen Regierung geltend gemachte Ziel einer wirksamen Steuerung der Migrationsströme betrifft, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass dieses Ziel ein zwingender Grund des Allgemeininteresses zur Rechtfertigung einer neuen Beschränkung im Sinne von Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 sein kann (Urteil vom 29. März 2017, Tekdemir, C‑652/15, EU:C:2017:239, Rn. 39).

44 Die dänische Regierung hat in ihren schriftlichen Erklärungen allerdings präzisiert, dass die im Ausgangsverfahren fragliche nationale Maßnahme geeignet sei, das Ziel einer wirksamen Steuerung der Migrationsströme zu erreichen, weil sie es ermögliche, die Familienzusammenführung von Ehegatten auf die Fälle zu beschränken, in denen die Wahrscheinlichkeit höher sei, dass sich derjenige, der einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stelle, in Dänemark integriere.

45 Wie sich aus den Rn. 37 und 38 des vorliegenden Urteils ergibt, ermöglicht es diese Maßnahme aber nicht, die Integrationsaussichten desjenigen zu beurteilen, der zum Zweck der Familienzusammenführung in Dänemark einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stellt.

46 Unter diesen Umständen ist die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Maßnahme nicht geeignet, die Erreichung des Ziels einer wirksamen Steuerung der Migrationsströme zu gewährleisten.

47 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 dahin auszulegen ist, dass eine nationale Maßnahme, die die Familienzusammenführung eines türkischen Arbeitnehmers, der sich rechtmäßig in dem betreffenden Mitgliedstaat aufhält, und seines Ehegatten an die Voraussetzung knüpft, dass die Bindungen der Ehegatten zu diesem Mitgliedstaat enger sind als die zu einem Drittstaat, eine „neue Beschränkung“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt. Eine solche Beschränkung ist nicht gerechtfertigt. Zur zweiten Frage

48 In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage ist die zweite Frage nicht zu beantworten. Kosten

49 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt: Art. 13 des vom Assoziationsrat, der durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichtet wurde, das am 12. September 1963 in Ankara von der Republik Türkei einerseits sowie den Mitgliedstaaten der EWG und der Gemeinschaft andererseits unterzeichnet und durch den Beschluss 64/732/EWG des Rates vom 23. Dezember 1963 im Namen der Gemeinschaft geschlossen, gebilligt und bestätigt wurde, erlassenen Beschlusses Nr. 1/80 vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation ist dahin auszulegen, dass eine nationale Maßnahme, die die Familienzusammenführung eines türkischen Arbeitnehmers, der sich rechtmäßig in dem betreffenden Mitgliedstaat aufhält, und seines Ehegatten an die Voraussetzung knüpft, dass die Bindungen der Ehegatten zu diesem Mitgliedstaat enger sind als die zu einem Drittstaat, eine „neue Beschränkung“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt. Eine solche Beschränkung ist nicht gerechtfertigt. Unterschriften ( *1 ) Verfahrenssprache: Dänisch.