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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 12.09.2019 – C-709/17

ECLI:EU:C:2019:717

Zitiert von 3 Entscheidungen Zitiert 7 Entscheidungen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer) 12. September 2019 ( *1 ) „Rechtsmittel – Dumping – Durchführungsverordnung (EU) 2015/776 – Einfuhr von aus Kambodscha, Pakistan bzw. von den Philippinen versandten Fahrrädern – Ausweitung des auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in China eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf diese Einfuhren – Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 – Art. 13 – Umgehung – Montagevorgänge – Herkunft und Ursprung von Fahrradteilen – Von China nach Sri Lanka versandte Teile, die in Sri Lanka bearbeitet und dann zur Montage nach Pakistan versandt wurden“ In der Rechtssache C‑709/17 P betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 18. Dezember 2017, Europäische Kommission, vertreten durch M. França, J.‑F. Brakeland und A. Demeneix als Bevollmächtigte, Rechtsmittelführerin, andere Parteien des Verfahrens: Kolachi Raj Industrial (Private) Ltd mit Sitz in Karachi (Pakistan), Prozessbevollmächtigter: P. Bentley, QC, Klägerin im ersten Rechtszug, European Bicycle Manufacturers Association (EBMA), Prozessbevollmächtigte: J. Beck, Solicitor, und L. Ruessmann, avocat, Streithelferin im ersten Rechtszug, erlässt DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Vilaras, der Richterin K. Jürimäe (Berichterstatterin) sowie der Richter D. Šváby, S. Rodin und N. Piçarra, Generalanwalt: G. Pitruzzella, Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 2019, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 10. April 2019 folgendes Urteil

1 Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 10. Oktober 2017, Kolachi Raj Industrial/Kommission (T‑435/15, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2017:712), mit dem das Gericht die Durchführungsverordnung (EU) 2015/776 der Kommission vom 18. Mai 2015 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EU) Nr. 502/2013 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf Einfuhren von aus Kambodscha, Pakistan beziehungsweise von den Philippinen versandten Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Kambodschas, Pakistans beziehungsweise der Philippinen angemeldet oder nicht (ABl. 2015, L 122, S. 4, im Folgenden: streitige Verordnung), für nichtig erklärt hat, soweit sie die Kolachi Raj Industrial (Private) Ltd (im Folgenden: Kolachi Raj) betrifft. Rechtlicher Rahmen

2 Während des im Ausgangsrechtsstreit maßgebenden Zeitraums waren die Bestimmungen über den Erlass von Antidumpingmaßnahmen durch die Europäische Union in der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 2009, L 343, S. 51, berichtigt im ABl. 2010, L 7, S. 22, im ABl. 2015, L 45, S. 22, und im ABl. 2016, L 44, S. 20) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 37/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2014 (ABl. 2014, L 18, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Grundverordnung) enthalten.

3 Im 19. Erwägungsgrund der Grundverordnung hieß es: „… Da die multilateralen Verhandlungen bisher scheiterten und das Ergebnis der Befassung des World Trade Organisation (WTO)-Antidumpingausschusses nicht vorliegt, ist es erforderlich, dass das [Unionsrecht] Bestimmungen enthält, um Praktiken, einschließlich der einfachen Montage in der [Union] oder in einem Drittland, zu regeln, die in erster Linie auf die Umgehung von Antidumpingmaßnahmen abzielen.“

4 Art. 13 („Umgehung“) der Grundverordnung hatte folgenden Wortlaut: „(1) Die gemäß dieser Verordnung eingeführten Antidumpingzölle können auf die Einfuhren der gleichartigen Ware aus Drittländern, geringfügig verändert oder nicht, auf die Einfuhren der geringfügig veränderten gleichartigen Ware aus dem von Maßnahmen betroffenen Land oder auf die Einfuhren von Teilen dieser Ware ausgeweitet werden, wenn eine Umgehung der geltenden Maßnahmen stattfindet. Antidumpingzölle, die den gemäß Artikel 9 Absatz 5 eingeführten residualen Antidumpingzoll nicht übersteigen, können auf die Einfuhren von Unternehmen in den von Maßnahmen betroffenen Ländern, für die ein unternehmensspezifischer Zoll gilt, ausgeweitet werden, wenn eine Umgehung der geltenden Maßnahmen stattfindet. Die Umgehung wird als eine Veränderung des Handelsgefüges zwischen den Drittländern und der [Union] oder zwischen einzelnen Unternehmen in dem von Maßnahmen betroffenen Land und der [Union] definiert, die sich aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergibt, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt, und wenn Beweise für eine Schädigung oder dafür vorliegen, dass die Abhilfewirkung des Zolls im Hinblick auf die Preise und/oder Mengen der gleichartigen Ware untergraben wird, und wenn erforderlichenfalls im Einklang mit Artikel 2 ermittelte Beweise für Dumping im Verhältnis zu den Normalwerten, die für die gleichartige Ware vorher festgestellt wurden, vorliegen. Als Praxis, Fertigungsprozess oder Arbeit im Sinne des Unterabsatzes 1 gelten unter anderem geringfügige Veränderungen der betroffenen Ware, so dass sie unter Zollcodes fällt, für die die Maßnahmen normalerweise nicht gelten, sofern die Veränderungen ihre wesentlichen Eigenschaften nicht berühren, der Versand der von Maßnahmen betroffenen Ware über Drittländer, die Neuorganisation der Vertriebsmuster und ‑kanäle durch die Ausführer in dem von Maßnahmen betroffenen Land, so dass sie ihre Waren letztlich über Hersteller in die [Union] ausführen können, für die ein niedrigerer unternehmensspezifischer Zoll gilt als für die Waren der Ausführer, und, unter den in Absatz 2 genannten Umständen, die Montage von Teilen durch einen Montagevorgang in der [Union] oder einem Drittland. (2) Ein Montagevorgang in der [Union] oder in einem Drittland wird als Umgehung der geltenden Maßnahmen angesehen, wenn a) die Montage seit oder kurz vor der Einleitung der Antidumpinguntersuchung begonnen oder erheblich ausgeweitet wurde und die verwendeten Teile ihren Ursprung in dem Land haben, für das Maßnahmen gelten, b) der Wert dieser Teile 60 v. H. oder mehr des Gesamtwerts der Teile der montierten Ware ausmacht; als Umgehung gilt jedoch nicht der Fall, in dem der Wert, der während der Montage oder Fertigstellung den verwendeten eingeführten Teilen hinzugefügt wurde, mehr als 25 v. H. der Herstellkosten beträgt, und c) die Abhilfewirkung des Zolls durch die Preise und/oder Mengen der montierten gleichartigen Ware untergraben wird und Beweise für Dumping im Verhältnis zu den Normalwerten vorliegen, die für gleichartige oder ähnliche Waren früher festgestellt wurden. (3) Untersuchungen werden nach Maßgabe dieses Artikels auf Initiative der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder einer interessierten Partei eingeleitet, wenn der Antrag ausreichende Beweise für die in Absatz 1 genannten Faktoren enthält. Die Einleitung erfolgt durch eine Verordnung der Kommission, in der gleichzeitig den Zollbehörden Anweisung gegeben werden kann, die Einfuhren gemäß Artikel 14 Absatz 5 zollamtlich zu erfassen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten, wenn eine interessierte Partei oder ein Mitgliedstaat einen Antrag eingereicht hat, der die Einleitung einer Untersuchung rechtfertigt, und die Kommission die Prüfung dieses Antrags abgeschlossen hat oder wenn die Kommission selbst festgestellt hat, dass eine Untersuchung eingeleitet werden muss. Die Untersuchungen werden von der Kommission durchgeführt. Die Kommission kann von den Zollbehörden unterstützt werden, und die Untersuchung wird innerhalb von neun Monaten abgeschlossen. Rechtfertigen die endgültig ermittelten Tatsachen die Ausweitung der Maßnahmen, wird diese Ausweitung von der Kommission gemäß dem in Artikel 15 Absatz 3 vorgesehenen Prüfverfahren eingeführt. Die Ausweitung gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem die Einfuhren gemäß Artikel 14 Absatz 5 zollamtlich erfasst wurden oder zu dem Sicherheiten verlangt wurden. Die einschlägigen Verfahrensbestimmungen dieser Verordnung zur Einleitung und Durchführung von Untersuchungen finden nach Maßgabe dieses Artikels Anwendung. (4) Waren, die von Unternehmen eingeführt werden, für die Befreiungen gelten, werden nicht gemäß Artikel 14 Absatz 5 zollamtlich erfasst und werden nicht mit Zöllen belegt. Anträge auf Befreiung sind ordnungsgemäß mit Beweisen zu versehen und innerhalb der in der Verordnung der Kommission zur Einleitung der Untersuchung festgesetzten Frist einzureichen. Erfolgt die Praxis, der Fertigungsprozess oder die Arbeit zum Zwecke der Umgehung außerhalb der [Union], können den Herstellern der betroffenen Ware, die nachweislich nicht mit einem von den Maßnahmen betroffenen Hersteller verbunden sind und nicht an Umgehungspraktiken im Sinne der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels beteiligt sind, Befreiungen gewährt werden. Erfolgt die Praxis, der Fertigungsprozess oder die Arbeit zum Zwecke der Umgehung innerhalb der [Union], können Einführern, die nachweislich nicht mit den von den Maßnahmen betroffenen Herstellern verbunden sind, Befreiungen gewährt werden. Diese Befreiungen werden durch einen Beschluss der Kommission gewährt und gelten für den in dem entsprechenden Beschluss festgelegten Zeitraum und zu den dort genannten Bedingungen. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten, sobald sie ihre Prüfung abgeschlossen hat. Sind die Voraussetzungen des Artikels 11 Absatz 4 erfüllt, so können Befreiungen auch nach Abschluss der Untersuchung, die zur Ausweitung der Maßnahmen geführt hat, gewährt werden. Sofern seit der Ausweitung der Maßnahmen mindestens ein Jahr vergangen ist, kann die Kommission in dem Fall, dass eine bedeutende Anzahl von Parteien eine Befreiung beantragt oder beantragen könnte, beschließen, eine Überprüfung der Ausweitung der Maßnahmen einzuleiten. Jede derartige Überprüfung wird im Einklang mit den für Überprüfungen gemäß Artikel 11 Absatz 3 geltenden Bestimmungen des Artikels 11 Absatz 5 durchgeführt. (5) Dieser Artikel steht der normalen Anwendung der geltenden Zollbestimmungen nicht entgegen.“

5 Art. 16 der Grundverordnung bestimmte: „(1) Die Kommission führt, wenn sie es für angemessen erachtet, Kontrollbesuche durch, um die Bücher von Einführern, Ausführern, Händlern, Vertretern, Herstellern, Wirtschaftsverbänden und ‑organisationen einzusehen und die Informationen zu dem Dumping und der Schädigung zu überprüfen. Ohne eine ordentliche und fristgerechte Antwort kann die Kommission entscheiden, einen Kontrollbesuch nicht durchzuführen. … (3) Die betreffenden Unternehmen werden über die Art der bei den Kontrollbesuchen zu überprüfenden Informationen und die während dieser Besuche vorzulegenden sonstigen Informationen unterrichtet; dies schließt jedoch nicht aus, dass an Ort und Stelle in Anbetracht der erhaltenen Informationen weitere Einzelheiten angefordert werden können. …“

6 Art. 18 der Grundverordnung sah vor: „(1) Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie nicht innerhalb der durch diese Verordnung gesetzten Fristen die erforderlichen Auskünfte oder behindert sie erheblich die Untersuchung, so können vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Fakten getroffen werden. Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt, und die verfügbaren Informationen können zugrunde gelegt werden. Die interessierten Parteien sollten über die Folgen der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit unterrichtet werden. … (3) Erweisen sich die von einer interessierten Partei übermittelten Informationen nicht in jeder Hinsicht als vollkommen, so bleiben diese Informationen nicht unberücksichtigt, sofern die Mängel nicht derart sind, dass sie angemessene und zuverlässige Feststellungen über Gebühr erschweren, und sofern die Informationen in angemessener Weise und fristgerecht übermittelt werden, nachprüfbar sind und die interessierte Partei nach besten Kräften gehandelt hat. … (6) Ist eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil zur Mitarbeit bereit und werden maßgebliche Informationen vorenthalten, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.“ Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitige Verordnung

7 Die Vorgeschichte des Rechtsstreits wird in den Rn. 1 bis 27 des angefochtenen Urteils dargestellt. Für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens lässt sie sich wie folgt zusammenfassen.

8 Im Jahr 1993 führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll von 30,6 % auf Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in China in die Union ein. In der Folgezeit wurde der Antidumpingzoll in gleicher Höhe beibehalten. Im Jahr 2005 wurde er auf 48,5 % erhöht und blieb in der Verordnung (EU) Nr. 502/2013 des Rates vom 29. Mai 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Interimsprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. 2013, L 153, S. 17) auf diesem Niveau.

9 Im Jahr 2013 wurde der Antidumpingzoll im Anschluss an eine Umgehungsuntersuchung gemäß Art. 13 der Grundverordnung auf u. a. aus Sri Lanka versandte Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse dieses Landes angemeldet oder nicht, ausgeweitet.

10 Nachdem die Kommission im Jahr 2014 erneut eine Beschwerde erhalten hatte, leitete sie eine Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Verordnung Nr. 502/2013 eingeführten Antidumpingmaßnahmen durch aus Kambodscha, Pakistan und von den Philippinen versandte Einfuhren von Fahrrädern ein.

11 Kolachi Raj, eine Gesellschaft pakistanischen Rechts, nahm an dieser Untersuchung teil. Aus den Angaben in dem von ihr ausgefüllten „Formular für Unternehmen, die eine Befreiung von einer eventuellen Ausweitung der Zölle beantragen“, geht hervor, dass sie Fahrradteile aus Sri Lanka und China erwarb, um Fahrräder in Pakistan zu montieren. Kolachi Raj nannte fünf Gesellschaften als ihre Lieferanten, darunter die Great Cycles Pvt Ltd und die Flying Horse Pvt Ltd. Kolachi Raj gab an, dass sie und Great Cycles im Eigentum derselben natürlichen Person stünden.

12 Am 17. und 18. Februar 2015 führte die Kommission einen Kontrollbesuch in den Geschäftsräumen von Great Cycles in Katunayake (Sri Lanka) durch. Dabei sollte vor allem ermittelt werden, ob der Anteil der aus China stammenden Fahrradteile – wie von Kolachi Raj behauptet – unter 60 % des Werts der Gesamtheit der bei den Montagevorgängen von Kolachi Raj in Pakistan verwendeten Teile lag. Die Kommission konzentrierte ihre Untersuchung auf die Angaben zu Flying Horse, von der Kolachi Raj 93 % der bei ihren Montagevorgängen in Pakistan verwendeten Fahrradteile erwarb. Nach den von Kolachi Raj gemachten Angaben war Flying Horse ein nicht mit ihr verbundener Zwischenhändler, der Teile zu nahezu gleichen Teilen – in Höhe von 46 % bzw. 47 % aller bei den Montagevorgängen von Kolachi Raj in Pakistan verwendeten Fahrradteile – in China und Sri Lanka einkaufte und an Kolachi Raj weiterverkaufte.

13 Es stellte sich heraus, dass Flying Horse erhebliche Mengen von Rahmen, Gabeln, Leichtmetallfelgen und Plastikrädern von Great Cycles erwarb, einem mit Kolachi Raj verbundenen Hersteller von Fahrradteilen mit Sitz in Sri Lanka. Reifen und Felgenbänder wurden hingegen von der Vechenson Limited gekauft, einem mit Kolachi Raj nicht verbundenen, ebenfalls in Sri Lanka ansässigen Hersteller von Fahrradteilen. Da die Kommission eine Reihe von Unstimmigkeiten aufgedeckt hatte, äußerte sie Zweifel an der Beziehung zwischen Kolachi Raj und Flying Horse.

14 Nach Ansicht der Kommission waren die über Flying Horse von Vechenson gekauften Fahrradteile sri-lankischen Ursprungs. Die von Kolachi Raj für die über Flying Horse von Great Cycles gekauften Fahrradteile vorgelegten, vom Handelsministerium der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka ausgestellten Ursprungszeugnisse nach Formblatt A (im Folgenden: Ursprungszeugnisse) wies sie hingegen zurück.

15 Unter diesen Umständen errechnete die Kommission auf der Grundlage der von Kolachi Raj beigebrachten Nachweise für die Herstellungskosten der von Great Cycles während des Berichtszeitraums in Sri Lanka bearbeiteten Teile, dass mehr als 65 % der gesamten in Sri Lanka zur Herstellung dieser Fahrradteile verwendeten Rohstoffe, aus China kamen und 31 % von ihnen aus Sri Lanka und dass der diesen Rohstoffen beim Herstellungsprozess der Teile in Sri Lanka hinzugefügte Wert weniger als 25 % betrug. Hieraus zog sie den Schluss, dass Kolachi Raj an Umgehungsvorgängen von Antidumpingmaßnahmen beteiligt gewesen sei, und teilte ihr dies am 13. März 2015 mit.

16 In ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 27. März 2015 zu den Schlussfolgerungen der Kommission machte Kolachi Raj geltend, dass die Kommission rechtlich nicht befugt gewesen sei, den sri-lankischen Ursprung der ihr von Great Cycles gelieferten Teile in Frage zu stellen.

17 Am 18. Mai 2015 erließ die Kommission die streitige Verordnung.

18 Im 22. Erwägungsgrund dieser Verordnung weist die Kommission u. a. darauf hin, dass es sich bei Kolachi Raj um ein Unternehmen handele, das bei der Untersuchung mitgearbeitet habe.

19 In Abschnitt 2.5.3 („Pakistan“) der Begründung der streitigen Verordnung befassen sich deren Erwägungsgründe 94 bis 106 mit der Untersuchung der Kommission in Bezug auf Kolachi Raj. Im 94. Erwägungsgrund betont die Kommission vorab die bestehenden Verbindungen zwischen Kolachi Raj und „[einem] Unternehmen in Sri Lanka …, das bei der vorausgegangenen Umgehungsuntersuchung untersucht wurde und den erweiterten Maßnahmen unterliegt“. Zudem hätten die Anteilseigner dieses Unternehmens ein Unternehmen in Kambodscha gegründet, das ebenfalls an den Ausfuhren von Fahrrädern in die Union beteiligt sei und „bei dieser Untersuchung nicht mit[arbeitete], obwohl es die untersuchte Ware 2013 in die Union ausführte“. Schließlich fügt die Kommission im 94. Erwägungsgrund hinzu, dass das kambodschanische Unternehmen während des Berichtszeitraums seine Tätigkeit in Kambodscha eingestellt und sie nach Pakistan zu dem verbundenen Unternehmen ausgelagert habe.

20 Im 96. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung stellt die Kommission fest, dass der Untersuchung zufolge kein pakistanisches Unternehmen einen Durchfuhrversand von Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China praktiziert habe. In den Erwägungsgründen 98 und 99 macht sie Ausführungen zu den Unregelmäßigkeiten, auf die sie bei dieser Untersuchung gestoßen sei. Sodann widmet sie sich in den Erwägungsgründen 100 und 101 der Frage, welche Beweiskraft die Ursprungszeugnisse nach Formblatt A haben, sowie dem Anteil der für die Herstellung von Fahrradteilen in Sri Lanka verwendeten Rohstoffe aus China. Im 100. Erwägungsgrund der Verordnung wurden die Argumente von Kolachi Raj wiedergegeben. In ihrem 101. Erwägungsgrund heißt es: „Wie in Erwägungsgrund 98 dargelegt, galten Ursprungszeugnisse … nicht als ausreichende Belege für den Ursprung der in Sri Lanka gekauften Fahrradteile, da sie nicht auf der Grundlage tatsächlicher Herstellungskosten, sondern auf einer Prognose der künftigen Herstellungskosten basierte, was aber keine Gewähr dafür bietet, dass die Fahrradteile später tatsächlich zu den veranschlagten Kosten hergestellt wurden. Es ist klarzustellen, dass die Kommission die Methode für die Ausstellung der Ursprungszeugnisse nach Formblatt A in Sri Lanka als solche nicht in Frage stellt (dies ist nicht Gegenstand dieser Untersuchung), sondern nur bewertet, ob die Anforderungen des Artikels 13 Absatz 2 der Grundverordnung im vorliegenden Fall erfüllt sind. Zwar handelt es sich bei Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung tatsächlich nicht um eine Ursprungsregel, doch war die Kommission angesichts der Tatsache, dass über 60 % dieser Teile aus chinesischen Rohstoffen hergestellt wurden und die Wertschöpfung unter 25 % der Herstellungskosten lag, zu der Schlussfolgerung berechtigt, dass diese Teile Ursprungserzeugnisse der VR China waren. Daher wurden alle diese Einwände zurückgewiesen.“

21 Im 104. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung führt die Kommission aus, die Untersuchung habe „keine andere Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung für die Montage als die Vermeidung der für die betroffene Ware geltenden Maßnahmen [erbracht]“.

22 Darüber hinaus stellt die Kommission im 147. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung fest, dass in Bezug auf Pakistan „beträchtliche[s] Dumping“ vorliege, und schließt im 163. Erwägungsgrund aus, dass Kolachi Raj von etwaigen ausgeweiteten Maßnahmen befreit werden kann.

23 In Art. 1 Abs. 1 der streitigen Verordnung wurde der für Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in China geltende endgültige Antidumpingzoll von 48,5 % auf aus Pakistan versandte Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Pakistans angemeldet oder nicht, ausgeweitet. Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

24 Mit Klageschrift, die am 29. Juli 2015 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Kolachi Raj Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Verordnung, soweit diese sie betrifft.

25 Mit Schriftsatz, der am 16. November 2015 bei der Kanzlei des Gerichts einging, beantragte die European Bicycle Manufacturers Association (EBMA) ihre Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission. Der Präsident der Siebten Kammer des Gerichts gab diesem Antrag durch Beschluss vom 9. März 2016 statt.

26 Kolachi Raj stützte ihre Nichtigkeitsklage auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 13 Abs. 2 Buchst. b der Grundverordnung rügte. Mit ihrem Klagegrund machte Kolachi Raj insbesondere geltend, die Kommission habe diese Bestimmung fehlerhaft als Ursprungsregel auf Herstellungsvorgänge von Fahrradteilen in Sri Lanka angewendet, während die Untersuchung eine angebliche Umgehung von Antidumpingmaßnahmen in Pakistan betreffe. Zudem habe die Kommission weder die unzureichende Beweiskraft der Ursprungszeugnisse schlüssig dargelegt noch Maßnahmen ergriffen, um die in den Zollvorschriften der Union vorgesehenen Ursprungsregeln anzuwenden.

27 Im angefochtenen Urteil hat das Gericht dem einzigen Klagegrund von Kolachi Raj stattgegeben, soweit der Kommission vorgeworfen wurde, Art. 13 Abs. 2 Buchst. b der Grundverordnung fehlerhaft „im Wege der Analogie“ angewendet zu haben, und ihn hinsichtlich des Beweiswerts der Ursprungszeugnisse zurückgewiesen.

28 Angesichts dessen hat das Gericht die streitige Verordnung für nichtig erklärt, soweit sie Kolachi Raj betrifft. Anträge der Parteien im Rechtsmittelverfahren

29 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Kommission, – das angefochtene Urteil aufzuheben, die Klage abzuweisen und Kolachi Raj die Kosten aufzuerlegen; – hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht zur erneuten Prüfung zurückzuverweisen und die Entscheidung über die durch das Verfahren im ersten Rechtszug und das Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten vorzubehalten.

30 Kolachi Raj beantragt, – das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen; – hilfsweise, das angefochtene Urteil zu berichtigen und seinen Tenor zu bestätigen; – der Kommission ihre eigenen im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens entstandenen Kosten und die Kolachi Raj entstandenen Kosten aufzuerlegen; – der EBMA ihre eigenen im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens entstandenen Kosten aufzuerlegen.

31 Die EBMA beantragt, – das angefochtene Urteil aufzuheben, die Klage abzuweisen und Kolachi Raj die durch das Verfahren im ersten Rechtszug und das Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen; – hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht zur erneuten Prüfung zurückzuverweisen, die Entscheidung über die durch das Verfahren im ersten Rechtszug entstandenen Kosten vorzubehalten und Kolachi Raj die durch das Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen. Zum Rechtsmittel Vorbringen der Parteien

32 Die Kommission stützt ihr Rechtsmittel auf einen einzigen Rechtsmittelgrund, mit dem sie rügt, dass dem Gericht bei der Auslegung und Anwendung von Art. 13 der Grundverordnung Rechtsfehler unterlaufen seien. Dieser Rechtsmittelgrund, der sich gegen die Rn. 83 bis 93 und 107 bis 119 des angefochtenen Urteils richtet, besteht aus zwei Teilen. Zum ersten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes

33 Mit dem ersten Teil ihres einzigen Rechtsmittelgrundes macht die Kommission geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es sich bei der Auslegung und Anwendung von Art. 13 Abs. 2 Buchst. b der Grundverordnung auf die Ursprungsregeln gestützt habe.

34 Als Erstes bringt die Kommission vor, die Auslegung, wonach zum einen das dem englischen Begriff „from“ (aus) zugrunde liegende Konzept auf den Ursprungsregeln beruhe und zum anderen nur anhand dieser Regeln geklärt werden könne, wo die für die Montage verwendeten Teile herkämen, finde im Wortlaut von Art. 13 der Grundverordnung keine Grundlage.

35 Diese Bestimmung enthalte nämlich keine Bezugnahme auf die Ursprungsregeln und spiegele die Entscheidung des Unionsgesetzgebers wider, ihre Anwendung bei der Beurteilung eines Montagevorgangs nach Art. 13 Abs. 2 Buchst. b der Grundverordnung auszuschließen. Diese Entscheidung ergebe sich aus den schrittweisen Änderungen der Bestimmungen der Grundverordnung über die Umgehung. Da sich die Ursprungsregeln zunehmend als ungeeignet erwiesen hätten, um Fälle eklatanter Umgehung zu erfassen, sei der Bereich der Antiumgehungsregeln, die ursprünglich auf die Montage von Teilen „mit Ursprung im Land der Ausfuhr der einem Antidumpingzoll unterliegenden Ware“ begrenzt gewesen seien, durch die Verordnung (EG) Nr. 3283/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1994, L 349, S. 1) auf die Montage von Teilen aus („from“) einem diesem Zoll unterliegenden Land ausgeweitet worden.

36 Damit schaffe Art. 13 Abs. 2 Buchst. b der Grundverordnung nunmehr eine von den Ursprungsregeln gesonderte und unabhängige Regelung. Das Zollrecht sei nur relevant, wenn in der Grundverordnung ausdrücklich darauf verwiesen werde.

37 Als Zweites macht die Kommission geltend, die vom Gericht vorgenommene Auslegung reduziere die Wirksamkeit des Antiumgehungsinstruments in ungerechtfertigter Weise. Durch die analoge Anwendung von Art. 13 Abs. 2 Buchst. b der Grundverordnung auf Teile, die bei den in Rede stehenden Montagevorgängen verwendet worden seien, könne sie dagegen gewahrt werden.

38 Erstens müssten die durch die Ursprungsregeln festgelegten Kriterien für jedes Teil individuell geprüft werden, während Art. 13 der Grundverordnung für alle die fraglichen Teile betreffenden Transaktionen im jeweiligen Berichtsjahr einen globalen Ansatz ermögliche. Angesichts der einer Umgehungsuntersuchung immanenten Beschränkungen sei es aber unmöglich, diese Prüfung im Rahmen einer solchen Untersuchung durchzuführen.

39 Zweitens enthielten die Ursprungsregeln keine Art. 18 der Grundverordnung entsprechende Bestimmung, die es der Kommission ermögliche, auf ein Bündel übereinstimmender Indizien zurückzugreifen, um mangels Mitarbeit der interessierten Parteien darzutun, dass die Voraussetzungen für die Einführung von Antiumgehungsmaßnahmen vorlägen.

40 Drittens verändere die Auslegung des Gerichts die auf die für die Montage verwendeten Teile anwendbare Regelung, da eine zusätzliche Umgehungsebene zwischen dem Land, für das die Maßnahmen gälten, und dem Land, in dem die Teile montiert würden, hinzugefügt werde. Sie führe nämlich in einem solchen Fall dazu, dass die Vorschriften in Art. 13 der Grundverordnung durch die Ursprungsregeln des Zollrechts ersetzt würden, sowie zur Unanwendbarkeit des Antiumgehungsinstruments.

41 Viertens gehe aus dem angefochtenen Urteil nicht hervor, ob, um zu klären, woher die im vorliegenden Fall in Sri Lanka erworbenen Teile kämen, die Ursprungsregeln der Union oder die Ursprungsregeln des Landes, in das die Teile ausgeführt würden, d. h. die Ursprungsregeln der Islamischen Republik Pakistan, analog heranzuziehen seien.

42 Fünftens schaffe die vom Gericht vorgenommene Auslegung im vorliegenden Fall eine Regelungslücke, da die in Rede stehenden Teile weder aus Sri Lanka noch aus China stammten, während die analoge Anwendung von Art. 13 Abs. 2 Buchst. b der Grundverordnung diese Lücke schließen könne.

43 Sechstens sei die entsprechende Anwendung Teil der Untersuchungstätigkeiten gewesen, die durchgeführt worden seien, um zu klären, ob die von Kolachi Raj montierten Fahrräder tatsächlich die Kriterien in Art. 13 Abs. 2 Buchst. b der Grundverordnung erfüllten.

44 Die EBMA, die sich dem Vorbringen der Kommission anschließt, hält den ersten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes für begründet. Sie macht geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es in den Rn. 84 bis 86 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass das in der englischen Fassung von Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Grundverordnung verwendete Wort „from“ so zu verstehen sei, dass es sich auf die Herkunft aus dem unmittelbaren Ausfuhrland beziehe.

45 Erstens könnten die Worte „are from“ in der englischen Fassung von Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Grundverordnung aufgrund dessen, dass mit Art. 13 nicht die Bestimmungen des Übereinkommens zur Durchführung des Art. VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (ABl. 1994, L 336, S. 103) umgesetzt würden, nicht im Licht der Bestimmungen der Grundverordnung ausgelegt werden, die wie die vom Gericht angeführten Art. 3 Abs. 4 und Art. 9 Abs. 5 und 6 zur Umsetzung der Bestimmungen dieses Übereinkommens dienten. Dies gelte erst recht, da Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Grundverordnung Einfuhren von Teilen zur Montage des Endprodukts betreffe, während die auf Regelungen in dem Übereinkommen und in Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung beruhenden Bestimmungen Einfuhren des Endprodukts in die Union beträfen.

46 Zweitens verstoße die vom Gericht vorgenommene restriktive Auslegung der englischen Worte „are from“ gegen das mit Art. 13 der Grundverordnung verfolgte Ziel, die Wirksamkeit der Antidumpingmaßnahmen der Union sicherzustellen und deren Umgehung zu verhindern. Darüber hinaus stelle diese Auslegung den Ermessensspielraum der Kommission bei Umgehungsuntersuchungen in Frage und lasse die aktuellen wirtschaftlichen Realitäten der weltweiten Lieferketten außer Acht.

47 Die Wirtschaftsteilnehmer müssten nämlich lediglich einen – sei es auch nur begrenzten – Verarbeitungsvorgang der Teile in einem zusätzlichen Drittland hinzufügen, um den Antiumgehungsmaßnahmen zu entgehen. So erlaube es im vorliegenden Fall die Auslegung des Gerichts den Wirtschaftsteilnehmern, in Sri Lanka montierte Teile, bei denen sich herausgestellt habe, dass eine Umgehung von Antidumpingmaßnahmen vorliege, zu „waschen“, indem sie sie von Sri Lanka nach Pakistan ausführten, um dort ihre Montage fortzusetzen, statt sie direkt in die Union auszuführen.

48 Um dieser Situation abzuhelfen, sei der Kommission zu gestatten, die Prüfung der in Art. 13 Abs. 2 der Grundverordnung festgelegten Voraussetzungen auf Teile zu erstrecken, die aus dem Land kämen, für das die ursprünglichen Maßnahmen gälten, und die über ein Drittland in das Drittland transportiert würden, auf das sich die Umgehungsuntersuchung beziehe, insbesondere wenn die Be- oder Verarbeitung dieser Teile die genannten Voraussetzungen nicht erfülle.

49 Kolachi Raj hält den ersten Teil des einzigen Klagegrundes für unbegründet.

50 Als Erstes bringt sie vor, die Behauptung der Kommission, wonach der Unionsgesetzgeber die Anwendung der Ursprungsregeln bei der Anwendung von Art. 13 Abs. 2 Buchst. b der Grundverordnung bewusst ausgenommen habe, sei unzutreffend.

51 Der Unionsgesetzgeber habe nämlich nicht dargelegt, warum der Begriff „Ursprung“ („origin“) im Rahmen der Antiumgehungsregelung zunächst verwendet und dann nicht mehr verwendet worden sei. In Ermangelung einer Definition des Begriffs „from“ in der englischen Fassung der Grundverordnung könne der Begriff „Ursprung“ („origin“) nicht als eigenständiger Begriff angesehen werden, sondern sei im Einklang mit seinem natürlichen Wortsinn und je nach ähnlichen unionsrechtlichen Konzepten auszulegen; zu diesen zähle u. a. der zollrechtliche Begriff des Ursprungs. Darüber hinaus ergebe sich aus Art. 13 Abs. 5 der Grundverordnung, dass Art. 13 der normalen Anwendung der Unionsbestimmungen im Zollbereich über den nicht präferenziellen Ursprung nicht entgegenstehe.

52 Als Zweites beanstandet Kolachi Raj das Verständnis des angefochtenen Urteils durch die Kommission. Das Gericht habe nicht über den Nachweis der Herkunft entschieden und auch nicht entschieden, dass der englische Begriff „from“ auf den Ursprungsregeln beruhe. Es habe lediglich über die Möglichkeit der Kommission entschieden, den Ursprung der Teile zu „überprüfen“. Es handele sich um eine Kontrolle der von der betreffenden Partei vorgelegten Unterlagen gemäß Art. 16 der Grundverordnung. Folglich habe das Gericht weder die der Kommission insofern zustehenden Mittel eingeschränkt noch ausdrücklich jedes andere Mittel ausgeschlossen, um nachzuweisen, dass die Teile im vorliegenden Fall aus („from“) China stammten.

53 Vor diesem Hintergrund macht Kolachi Raj geltend, der Ursprung sei das einzige relevante und angemessene Kriterium, um zu ermitteln, dass ein Teil tatsächlich nicht aus dem Versandland komme. Die von den Zollregelungen aufgestellten Ursprungsregeln bestimmten in Wirklichkeit die ursprüngliche Herkunft eines Teils. Diese Auslegung werde durch die Verpflichtungen der Union im Rahmen der WTO untermauert, insbesondere durch die Meistbegünstigungsklausel.

54 In der Sache hebt Kolachi Raj erstens hervor, dass die in Art. 13 Abs. 2 Buchst. b der Grundverordnung festgelegten Schwellenwerte dazu verwendet werden sollten, um zu beurteilen, ob ein Montagevorgang einer Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gleichkomme, und nicht dazu, den Ursprung oder die Herkunft eines Teils zu bestimmen.

55 Zweitens sei nicht erwiesen, dass die vom Gericht vorgenommene Auslegung die Wirksamkeit des Antiumgehungsinstruments verringere oder zu seiner Unanwendbarkeit führe. Der bloße Umstand, dass es für die Ermittler möglicherweise einfacher sei, die Kriterien des Art. 13 Abs. 2 Buchst. b der Grundverordnung anzuwenden als die Ursprungsregeln, könne für die Auslegung der Wendung „aus dem Land, für das Maßnahmen gelten“ nicht berücksichtigt werden.

56 Drittens stehe fest, dass die Kommission Art. 18 der Grundverordnung bei fehlender Mitarbeit, einschließlich bei Art. 13 dieser Verordnung unterfallenden Kontrollen, anwenden könne. Im vorliegenden Fall sei die Kommission jedoch nicht zu dem Schluss gelangt, dass die in Rede stehenden Ursprungszeugnisse unwahr oder irreführend seien.

57 Viertens stehe eine Anwendung der Ursprungsregeln der Union im Einklang mit dem Unionsrecht. Dies zeige der Ansatz, den die Kommission in ihrem Beschluss 2001/725/EG vom 28. September 2001 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Farbfernsehempfangsgeräten mit Ursprung in der Türkei (ABl. 2001, L 272, S. 37) verfolgt habe.

58 Fünftens bringt Kolachi Raj zum Bestehen einer angeblichen Regelungslücke zum einen vor, aus dem angefochtenen Urteil ergebe sich nicht, dass die in Rede stehenden Teile ihren Ursprung nicht in China hätten. Zum anderen habe sich das Gericht auf die Schlussfolgerung beschränkt, dass die Kommission zu Recht davon ausgegangen sei, dass die in Rede stehenden Ursprungszeugnisse keine ausreichenden Beweise darstellten, um den Ursprung der Teile zu belegen. Ob die Kommission unter diesen Umständen die Zeugnisse habe zurückweisen und die verfügbaren Angaben gemäß Art. 18 der Grundverordnung habe verwenden dürfen, sowie gegebenenfalls die Frage, um welche Angaben es sich handele, sei vor dem Gericht weder geltend gemacht noch von ihm entschieden worden.

59 Sechstens bringt Kolachi Raj vor, die in Art. 13 Abs. 2 Buchst. b der Grundverordnung aufgestellten Kriterien könnten nach Bestimmung der Herkunft der betreffenden Teile nur auf in Pakistan durchgeführte Montagevorgänge angewendet werden, da die Untersuchung eine angebliche Umgehung von Antidumpingmaßnahmen durch Montagevorgänge in Pakistan und nicht in Sri Lanka betreffe. Die Kommission habe diese Kriterien jedoch fehlerhaft angewendet, um zu belegen, dass die Teile aus China kämen. Zum zweiten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes

60 Mit dem zweiten Teil ihres einzigen Rechtsmittelgrundes rügt die Kommission, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, da es die Art von Beweisen eingeschränkt habe, die sie verwenden könne, um den Nachweis dafür zu erbringen, dass die in Rede stehenden Teile im Sinne von Art. 13 Abs. 2 der Grundverordnung aus dem Land, für das Maßnahmen gelten, kämen („are from“), indem ihr das Gericht untersagt habe, diesen Nachweis anders als mittels der Ursprungsregeln zu führen.

61 Erstens schränke der Wortlaut von Art. 13 der Grundverordnung die verwendbaren Beweise keineswegs ein. Mit der Wendung „are from“ in der englischen Sprachfassung dieser Bestimmung habe der Unionsgesetzgeber die Anwendung der dort vorgesehenen eigenständigen Regeln nicht nur auf das der Umgehungsuntersuchung unterliegende fertige Produkt gestattet, sondern auch auf die für dessen Montage verwendeten Teile.

62 Als Zweites vertritt die Kommission die Auffassung, das Gericht habe das Urteil vom 26. September 2000, Starway/Rat (T‑80/97, EU:T:2000:216), falsch ausgelegt und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen.

63 Dieses Urteil sei nämlich unter ganz außergewöhnlichen Umständen ergangen. Aus ihm gehe hervor, dass die Wahl der Beweise für die Erfüllung der in Art. 13 Abs. 2 der Grundverordnung festgelegten Voraussetzungen frei sein müsse und dass die Unionsorgane nicht den Beweis für den Ursprung der Teile in einem den Antidumpingmaßnahmen unterliegenden Land erbringen müssten.

64 Die EBMA, die dem Vorbringen der Kommission beipflichtet, fügt hinzu, das Gericht habe mit seinen Ausführungen in den Rn. 87, 92, 108 und 114 des angefochtenen Urteils, dass die Pflicht zur Überprüfung des Ursprungs der Teile Sache der Kommission sei, das Urteil vom 26. September 2000, Starway/Rat (T‑80/97, EU:T:2000:216), verkannt; aus ihm gehe hervor, dass die Unionsorgane nicht verpflichtet seien, den Ursprung der Teile in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 Buchst. b der Grundverordnung zu prüfen, und dass die Beweislast hinsichtlich dieses Ursprungs bei dem betreffenden ausführenden Hersteller liege.

65 Im vorliegenden Fall sei bekannt und unstreitig, dass die in Sri Lanka montierten Teile chinesischen Ursprungs seien, so dass Kolachi Raj beweisen müsse, dass diese Teile nunmehr sri-lankischen Ursprungs seien. Da Kolachi Raj diesen Nachweis nicht erbracht habe, sei die Kommission nicht verpflichtet gewesen, eine zusätzliche Analyse durchzuführen, um zu dem Schluss zu gelangen, dass diese Teile aus China kämen, unabhängig davon, dass sie Art. 13 Abs. 2 Buchst. b der Grundverordnung analog angewendet habe.

66 Kolachi Raj hält den zweiten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes für unbegründet.

67 Erstens führt Kolachi Raj unter Hinweis darauf, dass das Gericht die Beweise, mit denen dargetan werden könne, woher ein Teil komme, nicht begrenzt habe und dass die Ursprungsregeln hierfür das allein maßgebliche Kriterium seien, aus, mangels einer ausdrücklichen Bestimmung, die der Verwendung der Kriterien in Art. 13 Abs. 2 Buchst. b der Grundverordnung zur Ermittlung des Ursprungs oder der Herkunft der Teile entgegenstehe oder diese gestatte, sei davon auszugehen, dass eine solche Verwendung nicht gestattet sei. Da diese Bestimmung eine Ausnahme von der allgemeinen Regelung zur Einführung von Antidumpingzöllen darstelle, sei sie nämlich eng auszulegen.

68 Darüber hinaus argumentiert Kolachi Raj mit der Struktur von Art. 13 Abs. 2 der Grundverordnung, wonach im ersten Schritt anhand von Buchst. a zu ermitteln sei, welche Teile aus dem Land, für das die Maßnahmen gälten, kämen, bevor dann erst im zweiten Schritt die in Buchst. b festgelegten Kriterien angewendet würden.

69 Ferner bringt Kolachi Raj vor, dass die Kommission auf Beweise zurückgreifen müsse, also auf Tatsachenelemente, die eine logische Verbindung mit den aus ihnen gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen aufwiesen. Eine solche Verbindung könne jedoch zwischen den Kriterien in Art. 13 Abs. 2 Buchst. b der Grundverordnung und der Ermittlung der Herkunft der in Rede stehenden Teile nicht hergestellt werden.

70 Zweitens tritt Kolachi Raj dem auf das Urteil vom 26. September 2000, Starway/Rat, (T‑80/97, EU:T:2000:216), gestützten Vorbringen der Kommission entgegen, da es unter anderen Umständen als denen der vorliegenden Rechtssache ergangen sei. Zwischen ihm und dem angefochtenen Urteil bestehe kein Widerspruch; das Gericht habe lediglich entschieden, dass die Kommission Art. 13 Abs. 2 Buchst. b der Grundverordnung nicht heranziehen könne, um den Ursprung der in Sri Lanka hergestellten Teile zu überprüfen.

71 Darüber hinaus hat Kolachi Raj in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, das Vorbringen der EBMA zur Beweislast für den Ursprung der Teile sei unzulässig, da es sich nicht in die Argumentation der Kommission einfüge, die sich auf die Anwendung von Art. 13 Abs. 2 Buchst. b der Grundverordnung im Wege der Analogie beziehe.

72 Hilfsweise beantragt Kolachi Raj für den Fall, dass der Gerichtshof zu dem Ergebnis kommen sollte, dass das angefochtene Urteil einen Rechtsfehler enthalte, die Begründung durch eine andere zu ersetzen, indem die Bezugnahmen in diesem Urteil auf den Ursprung der Teile durch eine Bezugnahme auf ihre Herkunft ersetzt würden. Würdigung durch den Gerichtshof Vorbemerkungen

73 Die beiden Teile des einzigen Rechtsmittelgrundes, die untrennbar verbunden und daher zusammen zu prüfen sind, betreffen Rechtsfehler, die das Gericht bei der Auslegung und Anwendung von Art. 13 Abs. 2 der Grundverordnung begangen haben soll. Die Kommission bringt mit Unterstützung der EBMA im Wesentlichen vor, zum einen habe das Gericht den englischen Begriff „from“ fälschlich dem Begriff „Ursprung“ gleichgestellt. Die EBMA fügt hinzu, das Gericht habe den englischen Begriff „from“ fehlerhaft dem unmittelbaren Ausfuhrland gleichgestellt. Zum anderen macht die Kommission, unterstützt von der EBMA, geltend, das Gericht habe die Möglichkeit zur Erbringung des Beweises für die Tatsache, dass Teile aus dem Land, für das die in Rede stehenden Maßnahmen gälten, kämen, unzulässig eingeschränkt, indem es von der Kommission fordere, den Ursprung der Teile im Sinne des Zollrechts nachzuweisen.

74 Nach Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung können die gemäß dieser Verordnung eingeführten Antidumpingzölle auf die Einfuhren der gleichartigen Ware aus Drittländern, geringfügig verändert oder nicht, ausgeweitet werden, wenn eine Umgehung der geltenden Maßnahmen stattfindet.

75 Die Beweislast für eine Umgehung der Antidumpingmaßnahmen in einem Drittland liegt in Anbetracht von Art. 13 Abs. 3 der Grundverordnung bei den Unionsorganen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. September 2014, Simon, Evers & Co., C‑21/13, EU:C:2014:2154, Rn. 35, und vom 26. Januar 2017, Maxcom/Chin Haur Indonesia, C‑247/15 P, C‑253/15 P und C‑259/15 P, EU:C:2017:61, Rn. 56), während es dem einzelnen ausführenden Hersteller obliegt, nachzuweisen, dass seine besondere Lage die Gewährung einer Befreiung nach Art. 13 Abs. 4 der Grundverordnung rechtfertigt (Urteil vom 26. Januar 2017, Maxcom/Chin Haur Indonesia, C‑247/15 P, C‑253/15 P und C‑259/15 P, EU:C:2017:61, Rn. 59).

76 Nach Art. 13 Abs. 2 der Grundverordnung wird ein Montagevorgang in einem Drittland als Umgehung der geltenden Maßnahmen angesehen, wenn er die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt. Hierzu zählt die sich aus einer Zusammenschau von Art. 13 Abs. 2 Buchst. a und b ergebende Voraussetzung, dass die Teile, deren Wert 60 % oder mehr des Gesamtwerts der Teile der montierten Ware ausmacht, aus dem Land kommen, für das Maßnahmen gelten („are from the country subject to measures“).

77 Nach der vom Gericht in den Rn. 79 bis 85 des angefochtenen Urteils vorgenommenen Auslegung dieser Bestimmung reicht es grundsätzlich aus, dass die Unionsorgane darlegen, dass die Teile, deren Wert 60 % oder mehr des Gesamtwerts der Teile der montierten Ware ausmache, aus dem Land, für das Maßnahmen gelten, kommen, ohne dass sie nachweisen müssen, dass die Teile auch ihren Ursprung in diesem Land haben. Gleichwohl hat das Gericht entschieden, dass es im Zweifelsfall erforderlich sein könne, zu überprüfen, ob die Teile „aus“ einem Land ihren Ursprung in Wirklichkeit in einem anderen Land hätten. In diesem Kontext hat das Gericht die englische Wendung „are from“ dahin ausgelegt, dass sie sich auf die betreffenden Einfuhren und somit auf das Ausfuhrland der in Rede stehenden Teile beziehe.

78 Unter Berücksichtigung dieser Auslegung hat das Gericht in Rn. 86 des angefochtenen Urteils ausgeführt, die von Kolachi Raj in Sri Lanka gekauften Teile seien, nachdem sie dort bearbeitet worden seien, aus diesem Land eingeführt worden und könnten daher als aus diesem Land kommend angesehen werden. In den Rn. 87 und 91 des angefochtenen Urteils hat das Gericht hinzugefügt, die Kommission könne gleichwohl prüfen, ob diese Teile ihren Ursprung nicht in Wirklichkeit in China hätten, und hierzu von Kolachi Raj den Nachweis dafür anfordern, dass sie ihren Ursprung in Sri Lanka hätten.

79 Konkret hat das Gericht in den Rn. 105 und 114 des angefochtenen Urteils entschieden, dass die Kommission zwar, ohne einen Rechtsfehler zu begehen, den Beweiswert der von Kolachi Raj vorgelegten Ursprungszeugnisse habe außer Acht lassen dürfen; hingegen habe sie einen Rechtsfehler begangen, indem sie Art. 13 Abs. 2 Buchst. b der Grundverordnung „im Wege der Analogie“ angewendet habe, um den „Ursprung“ der von diesem Unternehmen in Sri Lanka gekauften Teile zu ermitteln.

80 Aus diesem Hinweis ergibt sich, dass das Gericht den englischen Begriff „from“ (aus) dem Land, für das Antidumpingmaßnahmen gelten, im Sinne von Art. 13 Abs. 2 der Grundverordnung im Wesentlichen restriktiv ausgelegt hat, indem es ihn der direkten Einfuhr der in Rede stehenden Teile aus diesem Land gleichgestellt hat und beim Fehlen einer solchen direkten Einfuhr verlangt hat, dass die Kommission nachweist, dass diese Teile tatsächlich ihren Ursprung in diesem Land haben.

81 Unter diesen Umständen ist, um über die gerügten Rechtsfehler zu befinden, in erster Linie eine Auslegung von Art. 13 Abs. 2 Buchst. a und b der Grundverordnung vorzunehmen; genauer gesagt sind die Tragweite des Begriffs „Herkunft“ der Teile, der in den Worten „are from“ in der englischen Fassung von Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Grundverordnung enthalten ist, sowie die Anforderungen an den Nachweis dieser Herkunft zu ermitteln. Zur Auslegung von Art. 13 Abs. 2 der Grundverordnung und den vom Gericht begangenen Rechtsfehlern

82 Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 12. Oktober 2017, Tigers, C‑156/16, EU:C:2017:754, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

83 Wie in Rn. 76 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, ergibt sich aus Art. 13 Abs. 2 Buchst. a und b der Grundverordnung, dass vorbehaltlich der Erfüllung der übrigen in Abs. 2 aufgestellten Voraussetzungen ein Montagevorgang als Umgehung der geltenden Antidumpingmaßnahmen angesehen wird, wenn die Teile, deren Wert 60 % oder mehr des Gesamtwerts der Teile der montierten Ware ausmacht, aus dem Land kommen, für das Maßnahmen gelten („are from the country subject to measures“). In Anbetracht der Erwägungen in Rn. 75 des vorliegenden Urteils ist es Sache der Unionsorgane, zu belegen, dass die betreffenden Teile aus („from“) diesem Land kommen.

84 Die Grundverordnung enthält weder eine Definition der Wendung „are from“ in der englischen Sprachfassung ihres Art. 13 Abs. 2 Buchst. a noch des Begriffs „from“. Wie der Generalanwalt in Nr. 64 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, bedeutet die Wendung „are from“ nach ihrem gewöhnlichen Wortsinn „kommen aus“ oder „seinen Ursprung haben in“.

85 Die Parteien des Rechtsmittelverfahrens sind sich uneinig darüber, ob der Begriff „Herkunft“, wie von der Kommission und der EBMA befürwortet, weit auszulegen ist und über die Begriffe des zollrechtlichen „Ursprung[s]“ und der „direkte[n] Einfuhr“ hinausgeht, oder ob er, wie Kolachi Raj meint, eng auszulegen ist, so dass sich die Herkunft nur auf den zollrechtlichen Ursprung der Teile bezieht.

86 Was als Erstes die Frage betrifft, ob der Begriff „Herkunft“ als zollrechtlicher Ursprung der in Rede stehenden Teile zu verstehen ist, ist, wie auch der Generalanwalt in Nr. 66 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, festzuhalten, dass bei einer Analyse der verschiedenen Sprachfassungen von Art. 13 Abs. 2 der Grundverordnung Unterschiede zu Tage treten.

87 Während die Fassungen von Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Grundverordnung in spanischer („procedan del“), dänischer („fra det“), griechischer („προέρχονται από“), englischer („are from“), französischer („proviennent du“), kroatischer („iz“), lettischer („nāk no“), litauischer („ira iš“), niederländischer („afkomstig … uit“), portugiesischer („provenientes do“), rumänischer („provin din“), finnischer („tulevat maasta“) und schwedischer Sprache („från det“) auf den Begriff der „Herkunft“ der Teile Bezug nehmen, beziehen sich die Fassungen in deutscher („Ursprung“) und italienischer Sprache („originari“) auf deren „Ursprung“. Die Fassungen in tschechischer („pochazeji“), polnischer („pochodzą z“), slowakischer („pochádzajú z“) und estnischer Sprache („pärinevad riigist“) verwenden schließlich Worte, die sich sowohl auf die „Herkunft“ als auch auf den „Ursprung“ der Teile beziehen können.

88 Um die einheitliche Auslegung und Anwendung eines Textes sicherzustellen, dessen Fassung in einer Sprache der Union von den Fassungen in den anderen Sprachen abweicht, muss die fragliche Vorschrift anhand des Zusammenhangs und des Zwecks der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (Urteil vom 26. April 2012, DR und TV2 Danmark, C‑510/10, EU:C:2012:244, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

89 Insoweit ist festzustellen, dass der Wortlaut von Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Grundverordnung dem Wortlaut von Art. 13 Abs. 2 Buchst. i der Verordnung Nr. 3283/94 entspricht. Vor dem Erlass der letztgenannten Verordnung unterwarfen die entsprechenden Bestimmungen der im Antidumpingbereich geltenden Regelung, und zwar nacheinander Art. 13 Abs. 10 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 des Rates vom 23. Juli 1984 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1984, L 201, S. 1) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1761/87 des Rates vom 22. Juni 1987 (ABl. 1987, L 167, S. 9) geänderten Fassung, dann Art. 13 Abs. 10 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1988, L 209, S. 1), die Ausweitung eines geltenden Antidumpingzolls wegen Montagevorgängen der Voraussetzung, dass der Wert der dabei verwendeten Teile „mit Ursprung im Land der Ausfuhr der [diesem Zoll] unterliegenden Ware“ den Wert aller anderen verwendeten Teile um mindestens 50 % übersteigt. Das Adjektiv „originating“ in der englischen Sprachfassung bezog sich also auf den Begriff des Ursprungs im Sinne des Zollrechts.

90 Wie der Generalanwalt in Nr. 81 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, impliziert die durch die Verordnung Nr. 3283/94 vorgenommene Änderung, die zumindest in mehreren Sprachfassungen der in Rede stehenden Bestimmungen einen Begriff verwendet, der sich eher auf den Begriff „Herkunft“ als auf den Begriff „Ursprung“ bezieht, dass der Unionsgesetzgeber die bewusste Entscheidung getroffen hat, sich von den Ursprungsregeln des Zollrechts zu distanzieren, und dass daher der Begriff „Herkunft“ („from“) für die Zwecke der Anwendung von Art. 13 Abs. 2 der Grundverordnung einen eigenständigen Inhalt aufweist, der sich von dem des Ursprungsbegriffs im zollrechtlichen Sinne unterscheidet.

91 Folglich ist es zwar Sache der Unionsorgane, darzutun, dass die bei Montagevorgängen verwendeten Teile aus dem Land kommen, für das Antidumpingmaßnahmen gelten. Sie sind jedoch nicht verpflichtet, nachzuweisen, dass diese Teile auch ihren Ursprung im Sinne des Zollrechts in diesem Land haben.

92 Diese Schlussfolgerung lässt jedoch die Möglichkeit für jeden einzelnen ausführenden Hersteller unberührt, nachzuweisen, dass die betreffenden Teile, auch wenn sie aus dem Land kommen, für das Maßnahmen gelten, ihren Ursprung in Wirklichkeit in einem anderen Land haben als demjenigen, für das Maßnahmen gelten, um gemäß Art. 13 Abs. 4 der Grundverordnung von dem ausgeweiteten Antidumpingzoll befreit zu werden. In einem solchen Fall können nämlich Montagevorgänge nicht als Umgehung der geltenden Antidumpingmaßnahmen im Sinne von Art. 13 der Grundverordnung angesehen werden.

93 Als Zweites ist zu prüfen, ob der Begriff „from“ in der englischen Fassung von Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Grundverordnung als Bezugnahme auf die Einfuhr der Teile und somit als Verweis auf ihr unmittelbares Ausfuhrland zu verstehen ist.

94 Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Unionsorgane, wenn erwiesen ist, dass die Teile, die Gegenstand von Montagevorgängen sind, direkt aus dem Land, für das Maßnahmen gelten, zum Zweck ihrer Montage in ein anderes Drittland oder in die Union eingeführt werden, davon ausgehen können, dass die Teile im Sinne dieser Bestimmung aus („from“) dem erstgenannten Land kommen.

95 Diese Auslegung steht zum einen mit dem gewöhnlichen Wortsinn der englischen Worte „are from“ in Einklang, wie er in Rn. 84 des vorliegenden Urteils dargestellt worden ist.

96 Zum anderen wird diese Auslegung auch durch den Zweck und die allgemeine Systematik der Grundverordnung gestützt. Stellt man darauf und insbesondere auf den 19. Erwägungsgrund und Art. 13 dieser Verordnung ab, bezweckt eine Verordnung zur Ausweitung eines Antidumpingzolls allein, dessen Wirksamkeit zu gewährleisten und seine Umgehung zu verhindern. Infolgedessen hat eine Maßnahme zur Ausweitung eines endgültigen Antidumpingzolls gegenüber dem ursprünglichen Rechtsakt, mit dem der Zoll eingeführt wurde, nur akzessorischen Charakter zur Flankierung der wirksamen Durchführung der endgültigen Maßnahmen (Urteile vom 6. Juni 2013, Paltrade, C‑667/11, EU:C:2013:368, Rn. 28, und vom 17. Dezember 2015, APEX, C‑371/14, EU:C:2015:828, Rn. 50 und 53).

97 Indem es den Unionsorganen ermöglicht wird, Art. 13 Abs. 2 der Grundverordnung auf Teile anzuwenden, die in das Land, in dem sie montiert werden, direkt aus dem Land eingeführt werden, für das Antidumpingmaßnahmen gelten, ermöglicht diese Bestimmung die Anwendung eines einfachen Kriteriums, das geeignet ist, die Wirksamkeit des Antidumpingzolls zu gewährleisten. Statt verpflichtet zu sein, den zollrechtlichen Ursprung der in Rede stehenden Teile zu ermitteln, können sich die Organe somit grundsätzlich auf die Feststellung beschränken, dass die Teile aus dem Land, für das Maßnahmen gelten, in das Montageland eingeführt werden; hiervon bleibt die Möglichkeit des betreffenden ausführenden Herstellers unberührt, zu belegen, dass die Teile ihren Ursprung in Wirklichkeit in einem anderen Land haben.

98 Zweitens ist hinzuzufügen, dass entgegen den vom Gericht im Wesentlichen in den Rn. 84, 87 und 91 des angefochtenen Urteils angestellten Erwägungen der englische Begriff „from“ (aus) dem Land, für das Maßnahmen gelten, nicht auf den Fall einer direkten Einfuhr der betreffenden Teile aus diesem Land beschränkt werden kann.

99 Zunächst ist nämlich darauf hinzuweisen, dass Art. 13 Abs. 2 der Grundverordnung nach seinem Wortlaut keinen dahin gehenden Hinweis enthält.

100 Was sodann den Kontext, in den sich diese Bestimmung einfügt, angeht, trifft es, wie das Gericht im Übrigen in Rn. 84 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, zu, dass mehrere andere Bestimmungen der Grundverordnung ebenfalls die Begriffe aus („from“) und Einfuhren („imports“) verwenden.

101 Der Umstand, dass Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Grundverordnung im Unterschied zu diesen anderen Bestimmungen in seiner englischen Fassung die Worte „are from“ (sind aus) ohne Bezug auf die Einfuhr verwendet, deutet jedoch darauf hin, dass der Unionsgesetzgeber die „Herkunft“ im Sinne dieser Bestimmung nicht allein auf den Fall einer direkten Einfuhr der Teile aus dem Land, für das Maßnahmen gelten, beschränken wollte.

102 Eine solche Auslegung ist schließlich auch angesichts des Zwecks und der allgemeinen Systematik der Grundverordnung sowie der mit einer Verordnung über die Ausweitung eines Antidumpingzolls verfolgten Ziele geboten, wie sie aus den Rn. 96 und 97 des vorliegenden Urteils hervorgehen.

103 Werden Teile aus dem Land, für das Maßnahmen gelten, in ein erstes Drittland für eine, sei es auch nur geringfügige, erste Montage eingeführt, bevor sie in ein zweites Drittland für eine zweite Montage des Endprodukts, das in die Union ausgeführt werden soll, eingeführt werden, würde eine völlige Gleichstellung der Begriffe aus („from“) und Einfuhren („imports“) dazu führen, dass die Teile als aus dem Land der ersten Montage kommend angesehen werden müssten, so dass jede Feststellung einer Umgehung von vornherein ausgeschlossen wäre. Diese Auslegung wäre somit geeignet, es den Wirtschaftsteilnehmern zu ermöglichen, sich durch mehrere aufeinanderfolgende Montagevorgänge in Drittländern der Ausweitung des geltenden Antidumpingzolls leicht zu entziehen.

104 Bei einer solchen Auslegung bestünde die Gefahr, die Wirksamkeit der Antiumgehungsmaßnahmen der Union immer dann zu untergraben, wenn die Unionsorgane mit einer komplexen, aus mehreren aufeinanderfolgenden Montagevorgängen in verschiedenen Drittländern bestehenden Montage konfrontiert sind (vgl. entsprechend Urteil vom 4. September 2014, Simon, Evers & Co., C‑21/13, EU:C:2014:2154, Rn. 37).

105 Diese Gefahr kann nicht durch die vom Gericht im Wesentlichen in den Rn. 87 und 91 des angefochtenen Urteils angeführte Möglichkeit beseitigt werden, dass die Unionsorgane bei aufeinanderfolgenden Montagevorgängen in zwei Drittländern überprüfen oder ermitteln, ob die aus dem Land der ersten Zwischenmontage versandten Teile ihren Ursprung in Wirklichkeit in dem Land haben, für das Antidumpingmaßnahmen gelten.

106 Diese Möglichkeit liefe nämlich darauf hinaus, den Unionsorganen entgegen dem vom Gesetzgeber gewählten, in den Rn. 90 und 91 des vorliegenden Urteils dargestellten Ansatz aufzuerlegen, nicht mehr den Nachweis zu erbringen, woher die Teile kommen, sondern ihren zollrechtlichen Ursprung zu belegen, und damit die ihnen obliegende Beweislast zu erhöhen, entgegen dem Zweck und der allgemeinen Systematik der Grundverordnung, wie sie in den Rn. 96 und 97 des vorliegenden Urteils dargelegt worden sind.

107 Folglich ist Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Grundverordnung in dem Sinn weit auszulegen, dass Teile nicht nur im Fall einer in Rn. 93 des vorliegenden Urteils genannten direkten Einfuhr aus („from“) dem Land kommen, für das Maßnahmen gelten, sondern auch dann, wenn in Anbetracht einer Prüfung aller relevanten Umstände des Einzelfalls nachgewiesen werden kann, dass die Teile, die ursprünglich in dem Land, für das Antidumpingmaßnahmen gelten, hergestellt wurden, aus einem dazwischengeschalteten Drittland, das sie durchquerten oder in dem sie in geringem Maße bearbeitet wurden, in das Land der Montage eingeführt wurden.

108 Der von den Unionsorganen zu erbringende Beweis einer solchen Herkunft kann sich daher unter der Kontrolle des Unionsrichters auf ein Bündel übereinstimmender Indizien stützen. Gleichwohl steht es, wie sich aus Rn. 92 des vorliegenden Urteils ergibt, den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern frei, den Nachweis zu führen, dass die in Rede stehenden Teile ihren Ursprung in Wirklichkeit in einem anderen Land haben als dem, für das die genannten Maßnahmen gelten.

109 Eine weite Auslegung des Begriffs „from“ im Sinne der englischen Fassung von Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Grundverordnung wird ferner dadurch untermauert, dass der Gesetzgeber, wie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, den Unionsorganen hinsichtlich der Definition der „Umgehung“ einen weiten Spielraum lassen wollte (vgl. entsprechend Urteil vom 4. September 2014, Simon, Evers & Co., C‑21/13, EU:C:2014:2154, Rn. 48).

110 Nach alledem hat das Gericht dadurch, dass es den Begriff „from“ im Sinne der englischen Fassung von Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Grundverordnung allein auf den Fall einer direkten Einfuhr der in Rede stehenden Teile beschränkt hat und den Unionsorganen unter Umständen wie denen der vorliegenden Rechtssache die Beweislast für den Ursprung dieser Teile aufgebürdet hat, einen Rechtsfehler begangen.

111 Dieser Rechtsfehler kann entgegen dem Vorbringen von Kolachi Raj nicht durch eine bloße Ersetzung jeder Bezugnahme des Gerichts auf den Begriff „Ursprung“ durch eine Bezugnahme auf den Begriff „Herkunft“ bzw. „aus“ in den Gründen des angefochtenen Urteils geheilt werden. Das Gericht hat nämlich strikt zwischen diesen beiden Begriffen unterschieden, was von vornherein ausschloss, dass die Kommission die Herkunft der fraglichen Teile in einer Situation wie der in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden durch ein Bündel übereinstimmender Indizien zu belegen vermochte.

112 Folglich ist, ohne dass das übrige Vorbringen der Kommission und der EBMA geprüft zu werden braucht, dem einzigen Rechtsmittelgrund stattzugeben und daher das angefochtene Urteil aufzuheben. Zur Klage vor dem Gericht

113 Nach Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann der Gerichtshof im Fall der Aufhebung der Entscheidung des Gerichts den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist. Das ist hier der Fall.

114 Mit ihrem einzigen vor dem Gericht geltend gemachten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 13 Abs. 2 Buchst. b der Grundverordnung gerügt wird, macht Kolachi Raj Folgendes geltend: Erstens könnten die in Rede stehenden Teile nicht als aus China kommend angesehen werden, da sie in Sri Lanka bearbeitet und aus diesem Land nach Pakistan versandt worden seien. Zweitens zeugten die von der Kommission zu Unrecht außer Acht gelassenen Ursprungszeugnisse vom sri-lankischen Ursprung dieser Teile. Drittens habe die Kommission Fehler begangen, indem sie Art. 13 Abs. 2 Buchst. b der Grundverordnung auf Herstellungsvorgänge von Fahrradteilen in Sri Lanka angewendet habe, während die Untersuchung eine mögliche Umgehung der Antidumpingmaßnahmen in Pakistan betroffen habe, und diese Bestimmung keine Ursprungsregel sei, so dass sie nicht berücksichtigt werden könne, um zu dem Ergebnis zu gelangen, dass die in Sri Lanka bearbeiteten Teile aus China kämen. Kolachi Raj ist der Auffassung, dass die Kommission vielmehr die Ursprungsregeln des Zollrechts der Union hätte anwenden müssen.

115 Insoweit ist festzustellen dass es, wie den Rn. 91, 92, 107 und 108 des vorliegenden Urteils zu entnehmen ist, Sache der Kommission war, den Nachweis zu führen, dass die in Rede stehenden Teile aus China kamen, unbeschadet der Möglichkeit für Kolachi Raj, nachzuweisen, dass sie ihren Ursprung in Wirklichkeit in Sri Lanka hatten.

116 Im vorliegenden Fall ergibt sich im Wesentlichen aus den Erwägungsgründen 98 bis 101 der streitigen Verordnung, dass die Kommission der Ansicht war, die von Kolachi Raj in Sri Lanka gekauften Teile kämen aus China. Die Kommission hat insbesondere darauf hingewiesen, dass diese Teile hauptsächlich aus chinesischen Rohstoffen hergestellt worden seien, was Kolachi Raj im Übrigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof bestätigt hat. Darüber hinaus hat die Kommission festgestellt, dass der sri-lankische Hersteller ein mit Kolachi Raj verbundenes Unternehmen sei und die Beziehungen zwischen Kolachi Raj und ihrem angeblich unabhängigen Lieferanten beanstandet. Schließlich hat sie zwar im 101. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung erwähnt, dass es sich bei Art. 13 Abs. 2 Buchst. b der Grundverordnung nicht um eine Ursprungsregel handele, aber festgestellt, dass die genannten Teile, weil über 60 % von ihnen aus chinesischen Rohstoffen hergestellt worden seien und die Wertschöpfung unter 25 % der Herstellkosten gelegen habe, selbst aus China kämen.

117 Darüber hinaus geht zur Präzisierung des Kontexts, in den sich die vorliegende Rechtssache einfügt, aus dem 94. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung hervor, dass der mit Kolachi Raj verbundene sri-lankische Hersteller Gegenstand einer früheren, Sri Lanka betreffenden Umgehungsuntersuchung war und dass Kolachi Raj auch mit einer kambodschanischen Gesellschaft verbunden war, die ihre Ausfuhren von Fahrrädern in die Union während des Berichtszeitraums vom 1. September 2013 bis 31. August 2014 eingestellt und ihre Tätigkeiten auf Kolachi Raj in Pakistan übertragen hatte.

118 Zusammengenommen stellen diese Gesichtspunkte ein Bündel übereinstimmender Indizien dar, auf das sich die Kommission, wie in Rn. 108 des vorliegenden Urteils ausgeführt, stützen durfte, um zu dem Schluss zu gelangen, dass die in Rede stehenden Teile aus („from“) China kamen.

119 Insoweit ist klarzustellen, dass die in Rn. 117 des vorliegenden Urteils dargelegten Tatsachen ebenso wie der von der Kommission angeführte Umstand, dass Kolachi Raj zu einer Gruppe von Unternehmen zählt, die derselben natürlichen Person gehören und in verschiedenen Drittländern an der Umgehung von Antidumpingmaßnahmen beteiligt sind, zwar für sich genommen nicht die Schlussfolgerung rechtfertigen können, dass die in Rede stehenden Teile aus China kommen, wie die Kommission im Übrigen in ihrer beim Gericht eingereichten Gegenerwiderung ausdrücklich eingeräumt hat. Diese Tatsachen stellen jedoch relevante Gesichtspunkte dar, die den Schluss bekräftigen können, wonach die in Sri Lanka im Wesentlichen aus chinesischen Rohstoffen hergestellten Teile entgegen dem Vorbringen von Kolachi Raj als aus („from“) China kommend im Sinne von Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Grundverordnung angesehen werden können.

120 Kolachi Raj hat aber keine konkreten Argumente vorgebracht, um das Indizienbündel, auf das sich die Kommission stützte, in Frage zu stellen.

121 Soweit die Kommission in diesem Zusammenhang Art. 13 Abs. 2 Buchst. b der Grundverordnung „im Wege der Analogie“ angewendet hat, ist zwar festzustellen, dass diese Bestimmung keine Ursprungsregel darstellt. Darüber besteht im Übrigen Einigkeit zwischen den Parteien. Dagegen stellte diese Anwendung im Wege der Analogie im vorliegenden Fall nur eines von mehreren Indizien dar, die zu dem Indizienbündel gehören, auf das sich die Kommission zur Bestimmung der Herkunft der in Rede stehenden Teile gestützt hat. Der Umstand, dass die in Sri Lanka bearbeiteten Teile im Wesentlichen aus chinesischen Rohstoffen hergestellt werden und in Sri Lanka nur geringfügig bearbeitet wurden, stellt dagegen einen relevanten Bestandteil des Bündels übereinstimmender Indizien zum Nachweis dafür dar, dass diese Teile aus dem Land kommen („are from“), für das Maßnahmen gelten.

122 Schließlich ist es Kolachi Raj nicht gelungen, den sri-lankischen Ursprung der in Rede stehenden Teile zu belegen. In den Rn. 98 bis 101 der streitigen Verordnung hat die Kommission nämlich den Beweiswert der zu diesem Zweck von Kolachi Raj vorgelegten Ursprungszeugnisse verneint. Aus den in den Rn. 95 bis 105 des angefochtenen Urteils genannten Gründen sind die von Kolachi Raj gegen diese Erwägungsgründe der streitigen Verordnung vorgebrachten Argumente zurückzuweisen.

123 Nach alledem ist der einzige von Kolachi Raj geltend gemachte Klagegrund zurückzuweisen, so dass die Klage insgesamt abzuweisen ist. Kosten

124 Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er den Rechtsstreit selbst endgültig entscheidet. Gemäß Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

125 Da die Kommission und die EBMA beantragt haben, Kolachi Raj zur Tragung der Kosten zu verurteilen und diese unterlegen ist, ist Kolachi Raj dazu zu verurteilen, neben ihren eigenen Kosten sowohl die durch das Verfahren des ersten Rechtszugs als auch die durch das Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten der Kommission und der EBMA zu tragen. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 10. Oktober 2017, Kolachi Raj Industrial/Kommission (T‑435/15, EU:T:2017:712), wird aufgehoben. 1. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 10. Oktober 2017, Kolachi Raj Industrial/Kommission (T‑435/15, EU:T:2017:712), wird aufgehoben. 2. Die von der Kolachi Raj Industrial (Private) Ltd erhobene Nichtigkeitsklage wird abgewiesen. 2. Die von der Kolachi Raj Industrial (Private) Ltd erhobene Nichtigkeitsklage wird abgewiesen. 3. Die Kolachi Raj Industrial (Private) Ltd trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die der Europäischen Kommission und der European Bicycle Manufacturers Association (EBMA) sowohl durch das Verfahren des ersten Rechtszugs als auch durch das Rechtsmittelverfahren entstanden sind. 3. Die Kolachi Raj Industrial (Private) Ltd trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die der Europäischen Kommission und der European Bicycle Manufacturers Association (EBMA) sowohl durch das Verfahren des ersten Rechtszugs als auch durch das Rechtsmittelverfahren entstanden sind. Unterschriften ( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.