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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 07.11.2019 – C-364/18

ECLI:EU:C:2019:938

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer) 7. November 2019 ( *1 ) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 94/22/EG – Energie – Voraussetzungen für die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen – Royalties – Berechnungsmodalitäten – Energiequotenindex und Pfor‑Index – Diskriminierender Charakter“ In den verbundenen Rechtssachen C‑364/18 und C‑365/18 betreffend zwei Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia (Regionales Verwaltungsgericht für die Lombardei, Italien) mit Beschlüssen vom 14. Februar 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 4. Juni 2018, in den Verfahren Eni SpA (C‑364/18) gegen Ministero dello Sviluppo Economico, Ministero dell’Economia e delle Finanze, Beteiligte: Autorità di Regolazione per l’Energia, Reti e Ambiente, vormals Autorità per l’energia elettrica e il gas e il sistema idrico, Regione Basilicata, Comune di Viggiano, Regione Calabria, Comune di Ravenna, Assomineraria, und Shell Italia E & P SpA (C‑365/18) gegen Ministero dello Sviluppo Economico, Ministero dell’Economia e delle Finanze, Autorità di Regolazione per l’Energia, Reti e Ambiente, vormals Autorità per l’energia elettrica e il gas e il sistema idrico, Beteiligte: Regione Basilicata, Comune di Viggiano, Assomineraria, erlässt DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer) unter Mitwirkung des Richters D. Šváby in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Kammer, der Richterin K. Jürimäe und des Richters N. Piçarra (Berichterstatter), Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona, Kanzler: R. Schiano, Verwaltungsrat, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 4. April 2019, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der Eni SpA und der Shell Italia E & P SpA, vertreten durch F. Todarello und F. Novelli, avvocati, – der Comune di Viggiano, vertreten durch G. Molinari, avvocato, – der Assomineraria, vertreten durch E. Bruti Liberati und A. Canuti, avvocati, – der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von P. G. Marrone, avvocato dello Stato, – der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Gattinara, K. Talabér-Ritz und O. Beynet als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. Juni 2019 folgendes Urteil

1 Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit dem sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (ABl. 1994, L 164, S. 3).

2 Sie ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zum einen zwischen der Eni SpA auf der einen sowie dem Ministero dello Sviluppo Economico (Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung, Italien) und dem Ministero dell’Economia e delle Finanze (Ministerium für Wirtschaft und Finanzen, Italien) auf der anderen Seite und zum anderen zwischen der Shell Italia E & P SpA (im Folgenden: Shell) auf der einen und diesen beiden Ministerien sowie der Autorità di Regolazione per l’Energia, Reti e Ambiente, vormals Autorità per l’energia elettrica e il gas e il sistema idrico (Regulierungsbehörde für Energie, Netze und Umwelt, Italien, im Folgenden: Behörde), auf der anderen Seite wegen der Methode zur Berechnung der Höhe der von diesen Gesellschaften für die mineralische Erschließung des Untergrundes geschuldeten Royalties. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht

3 In den Erwägungsgründen 4 und 6 bis 8 der Richtlinie 94/22 heißt es: „Die Mitgliedstaaten üben über die Kohlenwasserstoffressourcen in ihren Hoheitsgebieten Hoheitsgewalt und Hoheitsrechte aus. … Es müssen Schritte unternommen werden, um einen nichtdiskriminierenden Zugang zu Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen sowie die Ausübung dieser Tätigkeiten unter Bedingungen zu gewährleisten, die den Wettbewerb in diesem Bereich anregen, und um damit die bestmögliche Prospektion, Exploration und Gewinnung der Ressourcen in den Mitgliedstaaten sowie die weitere Integration des Binnenmarktes für Energie zu fördern. Hierzu müssen gemeinsame Regeln aufgestellt werden, die gewährleisten, dass die Verfahren zur Erteilung von Genehmigungen für die Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen allen Unternehmen offenstehen, die über die erforderlichen Fähigkeiten verfügen. Die Genehmigungen müssen auf der Grundlage objektiver und veröffentlichter Kriterien erteilt werden. Die Bedingungen, unter denen die Genehmigungen erteilt werden, müssen allen am Verfahren beteiligten Unternehmen im Voraus bekannt sein. Die Mitgliedstaaten müssen auch weiterhin das Recht haben, den Zugang zu diesen Tätigkeiten und deren Ausübung aus Gründen des Gemeinwohls zu beschränken und an das Erbringen einer Gegenleistung finanzieller Art oder in Form von Kohlenwasserstoffen zu koppeln, wobei die Einzelheiten dieser Gegenleistung so geregelt sein müssen, dass dadurch nicht in die Tätigkeit des Unternehmens eingegriffen wird. Von diesem Recht darf nur in nichtdiskriminierender Weise Gebrauch gemacht werden. Es müssen Schritte unternommen werden, damit den Unternehmen – mit Ausnahme der an die Inanspruchnahme dieses Rechts geknüpften Bedingungen und Verpflichtungen – keine weiteren Bedingungen und Verpflichtungen auferlegt werden, die nicht durch die Notwendigkeit der ordnungsgemäßen Ausübung dieser Tätigkeit gerechtfertigt sind. Die Überwachung der Tätigkeiten der Unternehmen muss sich auf das zur Sicherstellung der Einhaltung dieser Verpflichtungen und Bedingungen notwendige Maß beschränken.“

4 Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 94/22 bestimmt: „Wird ein Gebiet für die in Absatz 1 genannten Tätigkeiten zur Verfügung gestellt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass es beim Zugang zu diesen Tätigkeiten und bei ihrer Ausübung keine Diskriminierung zwischen den Unternehmen gibt.“

5 Art. 6 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 94/22 sieht vor: „(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bedingungen und Auflagen gemäß Artikel 5 Nummer 2 sowie die mit der Nutzung einer spezifischen Genehmigung verbundenen detaillierten Verpflichtungen ausschließlich gerechtfertigt sind durch die Notwendigkeit, den Erfolg der Tätigkeiten in dem Gebiet zu sichern, für das eine Genehmigung beantragt wird, durch die Anwendung von Absatz 2 oder durch die Erbringung einer Gegenleistung finanzieller Art oder in Form von Kohlenwasserstoffen. … (3) Die Vorschriften für die Erbringung von Gegenleistungen gemäß Absatz 1, einschließlich der Auflagen für eine staatliche Beteiligung, sind von den Mitgliedstaaten so festzulegen, dass die Unabhängigkeit der Unternehmensführung gewährleistet ist. …“ Italienisches Recht

6 Die Richtlinie 94/22 wurde durch das Decreto legislativo Nr. 625 vom 25. November 1996 (GURI Nr. 293 vom 14. Dezember 1996) in italienisches Recht umgesetzt. In Art. 19 Abs. 1 und 5bis dieses Decreto legislativo in seiner durch das Gesetz Nr. 239 vom 23. August 2004 (GURI Nr. 315 vom 13. September 2004) geänderten Fassung (im Folgenden Decreto legislativo Nr. 625/96) heißt es: „1. Die Inhaber einer Gewinnungskonzession haben für die ab dem 1. Januar 1997 erfolgte Gewinnung dem Staat jährlich den Wert eines Anteils des Produkts der Gewinnung in Höhe von 7 % der Menge der auf dem Festland gewonnenen flüssigen und gasförmigen Kohlenwasserstoffe sowie von 7 % der Menge der auf dem Meer gewonnenen gasförmigen Kohlenwasserstoffe und 4 % der Menge der auf dem Meer gewonnenen flüssigen Kohlenwasserstoffe zu entrichten. … 5bis. Für die Gewinnung ab dem 1. Januar 2002 werden die Einheitswerte des Anteils an der Gewinnung wie folgt bestimmt: … b) für Gas, für alle Konzessionen und alle Konzessionsinhaber auf der Grundlage des arithmetischen Mittels für das Referenzjahr des Energiequotenindexes, Energiequote der Kosten des Rohstoffs Gas, angegeben in Euro/MJ [(Megajoule)], wie von der [Behörde] nach ihrem Beschluss Nr. 55/99 vom 22. April 1999 … festgelegt …“

7 Durch Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 99 vom 23. Juli 2009 (GURI Nr. 176 vom 31. Juli 2009) wurde der in Art. 19 Abs. 1 des Decreto legislativo Nr. 625/96 vorgesehene Anteil, den die Inhaber von Konzessionen zur Gewinnung von Erdgas für das gewonnene Produkt dem Staat zahlen müssen, auf 10 % angehoben.

8 Das Decreto-legge Nr. 7 vom 31. Januar 2007, in ein Gesetz umgewandelt durch das Gesetz Nr. 40/2007 (GURI Nr. 77 vom 2. April 2007), sieht in Art. 11 Abs. 1 vor, dass die Veräußerung der dem Staat geschuldeten Produktanteile auf dem geregelten Kapazitätenmarkt durch die Inhaber von Gewinnungskonzessionen nach den Modalitäten erfolgt, die mit Dekret des Ministers für wirtschaftliche Entwicklung bestimmt werden.

9 Gemäß Art. 11 dieses Decreto legge sieht das Ministerialdekret des Ministeriums für wirtschaftliche Entwicklung vom 6. August 2010 (GURI Nr. 200 vom 27. August 2010) in Art. 4 vor, dass die Konzessionsinhaber die Anteile für Erdgas, die den dem Staat geschuldeten Royalties entsprechen, auf dem geregelten Kapazitätenmarkt (dem sogenannten PSV-Markt) anbieten müssen. Nach den dem Gerichtshof vorgelegten Informationen handelt es sich beim PSV („Punto di Scambio Virtuale“) um eine virtuelle Plattform, die von SNAM Rete Gas, dem wichtigsten Erdgasnetzbetreiber in Italien, verwaltet wird, auf der der Austausch und die Veräußerung von in das nationale Gasleitungsnetz eingespeistem Gas stattfinden kann. Der Hauptzweck des PSV besteht darin, den Nutzern eine Schnittstelle zwischen Angebot und Nachfrage zur Verfügung zu stellen, um Aufträge bilateral im Wege des OTC(Over the counter)-Marktes von Erdgas auf täglicher Basis ausführen zu können.

10 Wie sich aus Art. 4 Abs. 1, 3 und 4 des Ministerialdekrets vom 6. August 2010 über den PSV-Markt ergibt, beruht das Funktionieren des Systems der Veräußerung von Anteilen von Erdgas, die den dem Staat geschuldeten Royalties entsprechen, auf einem Handel im Rahmen von Versteigerungen. Angebote zu einem Preis, der unter dem Energiequotenindex liegt, können nicht angenommen werden. Wird der auf diesem Markt angebotene Anteil an Erdgas nicht verkauft, so verbleibt er beim Konzessionsinhaber, der an den italienischen Staat den nach dem Energiequotenindex bemessenen Gegenwert in Geld zu zahlen hat.

11 Art. 13 des Decreto-legge Nr. 1 vom 24. Januar 2012 mit Dringlichkeitsbestimmungen für den Wettbewerb, die Infrastrukturentwicklung und die Wettbewerbsfähigkeit, in das Gesetz Nr. 27 vom 24. März 2012 (GURI Nr. 71 vom 24. März 2012) umgewandelt, bestimmt: „Die [Behörde] führt ab dem ersten Quartal nach Inkrafttreten des vorliegenden Dekrets zur Anpassung der Referenzpreise für Erdgas für schutzbedürftige Kunden im Sinne von Art. 22 des Decreto legislativo Nr. 164 vom 23. Mai 2000 mit anschließenden Änderungen an die europäischen Werte bei der Bestimmung der variablen Entgeltbeträge zur Deckung der Kosten der Erdgasversorgung unter den Parametern, auf deren Grundlage die Aktualisierung vorgesehen ist, progressiv auch die Bezugnahme – für eine schrittweise wachsende Quote – auf die auf dem Markt festgestellten Gaspreise ein. In Erwartung der Schaffung des Marktes für Erdgas nach Art. 30 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 99 vom 23. Juli 2009 sind die zu berücksichtigenden Referenzmärkte die nach Art. 9 Abs. 6 des Decreto legislativo Nr. 130 vom 13. August 2010 ermittelten europäischen Märkte.“

12 Im Einklang mit dieser Bestimmung gab die Behörde mit dem Beschluss 196/2013/R/Gas ab dem 1. Oktober 2013 den Energiequotenindex als Parameter für die Berechnung der Gaskosten für die Zwecke der Bestimmung der Bedingungen der Lieferungen von Gas für schutzbedürftige Kunden auf. Nach diesem Beschluss handelt es sich beim anzunehmenden Index um den Cmem‑Index, der sich aus der Summe verschiedener Bestandteile, darunter der Pfor‑Index, ergibt. Der letztgenannte Index deckt die Kosten der Erdgasversorgung und wird quartalsmäßig anhand der Forward OTC dieses Produkts auf dem Forward OTC[Over The Counter]-Markt bei der holländischen Gasbörse bestimmt. Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

13 Eni und Shell sind Inhaber von Konzessionen für die Gewinnung von Erdgas an Land und auf See. In ihrer Eigenschaft als Konzessionsinhaber sind sie zur Entrichtung von Royalties für die Erschließung des mineralischen Untergrundes verpflichtet, deren Höhe unter Bezugnahme auf den Wert eines gesetzlich festgelegten Anteils des gewonnenen Gases festgelegt wird.

14 Mit ihrer Klage im Ausgangsverfahren fechten Eni und Shell verschiedene Rechtsakte der Beklagten des Ausgangsverfahrens an, darunter u. a. die Entscheidung des Ministeriums für wirtschaftliche Entwicklung – Direzione generale per la sicurezza dell’approvigionamento e le infrastrutture energetiche (Generaldirektion für die Sicherheit der Versorgung und die Energieinfrastruktur) vom 24. März 2016, mit denen bestätigt wurde, dass der Energiequotenindex 2015, der auf den mittel- und langfristigen Notierungen für Erdöl und andere Brennstoffe beruht, weiterhin den Referenzparameter für die Berechnung der an den Staat zu entrichtenden Royalties darstellen muss. Nach Ansicht dieser Gesellschaften muss die Bestimmung des Werts dieser Anteile und folglich die Höhe der Royalties auf der Grundlage eines anderen Indexes, nämlich des Pfor‑Indexes, festgelegt werden, der auf dem Gaspreis auf dem Kurzfristmarkt fuße.

15 In diesem Zusammenhang fragt sich das Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia (Verwaltungsgericht für die Region Lombardei, Italien), ob die in Rede stehende italienische Regelung mit der Richtlinie 94/22, und insbesondere mit deren Art. 6 Abs. 1 im Licht ihres sechsten Erwägungsgrundes, im Einklang steht, nach dem die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, „den nichtdiskriminierenden Zugang“ zu Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Gewinnung von Kohlenwasserstoffen „unter Bedingungen zu gewährleisten, die den Wettbewerb in diesem Bereich anregen“.

16 Das vorlegende Gericht weist erstens darauf hin, dass der italienische Gesetzgeber, wie sich aus Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 27 vom 24. März 2012 ergebe, beschlossen habe, den Energiequotenindex als Parameter, mit dem der Referenzpreis für Erdgas für schutzbedürftige Kunden bestimmt werden könne, schrittweise aufzugeben, um diesen Preis den europäischen Werten anzupassen. Außerdem habe die Behörde mit dem Beschluss 196/2013/R/Gas den Energiequotenindex endgültig zugunsten des Pfor‑Indexes als Parameter für die Berechnung der Kosten für Erdgas auf dem geschützten Markt aufgegeben.

17 Zweitens weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass der – anhand des Werts des Energiequotenindexes berechnete – Preis, mit dem die Konzessionsinhaber die Anteile an Gas bewerten müssten, die den von ihnen zu entrichtenden Royalties entsprächen, „deutlich höher“ sei als der Preis für Gas, der sich bei Verwendung des Pfor‑Indexes errechne. Wegen des höheren Preises dieser Anteile würden sie, nachdem sie auf dem PSV-Markt angeboten worden seien, unverkauft bleiben.

18 Unter diesen Umständen könnten die Modalitäten der Berechnung des Werts der Anteile des gewonnenen Produkts, die den dem italienischen Staat geschuldeten Royalties entsprächen, die Konzessionsinhaber in eine ungünstigere Lage versetzen als die anderen auf dem Erdgasmarkt tätigen Unternehmen, die nicht der Pflicht zur Anwendung des Energiequotenindexes unterlägen.

19 Außerdem weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass der Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) in seinem Urteil Nr. 290 vom 19. Januar 2018 die auf diesen Index gestützte Methode zur Berechnung des Werts der dem Staat geschuldeten Royalties für gültig erklärt habe. In diesem Urteil habe der Consiglio di Stato (Staatsrat) entschieden, dass der italienische Gesetzgeber in Anbetracht der in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 94/22 vorgesehenen Alternativen für die Zahlung einer Gegenleistung finanzieller Art durch die Konzessionsinhaber optieren habe dürfen. Diese Bestimmung schreibe nicht vor, eine Gleichwertigkeit zwischen dieser Gegenleistung und dem Marktwert des Anteils an gewonnenem Gas vorzusehen. Nach Ansicht des Consiglio di Stato (Staatsrat) ermöglicht es die auf den Energiequotenindex gestützte Methode, die Einnahmen aus den Gewinnungskonzessionen hinreichend stabil und vorhersehbar zu machen. Im Übrigen hätte die Aufgabe der auf den Energiequotenindex gestützten Methode zur Folge, dass die Einnahmen, die der italienische Staat gemäß Art. 19 Abs. 5bis des Decreto legislativo Nr. 625/96 erziele, verringert würden.

20 Unter diesen Umständen hat das Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia (Verwaltungsgericht für die Region Lombardei) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende, in den beiden Rechtssachen gleichlautende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Stehen Art. 6 Abs. 1 und der sechste Erwägungsgrund der Richtlinie 94/22 einer nationalen Regelung, insbesondere Art. 19 Abs. 5bis des Decreto legislativo Nr. 625/96, entgegen, die es aufgrund der Auslegung durch den Consiglio di Stato (Staatsrat) im Urteil Nr. 290/2018 erlaubt, in Bezug auf die Zahlung der Royalties den Parameter der Energiequote vorzuschreiben, der auf den Notierungen für Erdöl und andere Brennstoffe beruht, statt des Pfor‑Indexes, dem der Gaspreis auf dem Kurzfristmarkt zugrunde liegt? Zur Vorlagefrage

21 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 94/22 im Licht ihres sechsten Erwägungsgrundes dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der der Betrag der Royalties, die die Inhaber von Konzessionen zur Gewinnung von Erdgas zahlen müssen, nach Maßgabe eines Indexes, der auf den mittel- und langfristigen Notierungen für Erdöl und andere Brennstoffe beruht, berechnet wird, statt einen anderen, auf dem Preis für Erdgas auf dem Kurzfristmarkt fußenden Index zu verwenden.

22 Erstens ergibt sich aus dem sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie 94/22, dass die Mitgliedstaaten Schritte unternehmen, um einen nicht diskriminierenden Zugang zu Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen zu gewährleisten, die den Wettbewerb in diesem Bereich anregen.

23 Ebenso stellen die Mitgliedstaaten nach Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 94/22 sicher, dass es beim Zugang zu den Tätigkeiten und bei ihrer Ausübung keine Diskriminierung zwischen den interessierten Unternehmen gibt (Urteil vom 27. Juni 2013, Kommission/Polen, C‑569/10, EU:C:2013:425‚ Rn. 50).

24 Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 94/22 im Licht ihres achten Erwägungsgrundes von den interessierten Unternehmen für die Ausübung der Tätigkeit der Gewinnung von Kohlenwasserstoffen – eine Ressource, über die, wie im vierten Erwägungsgrund der Richtlinie ausgeführt wird, die Mitgliedstaaten „Hoheitsgewalt und Hoheitsrechte aus[üben]“ – in ihrem Gebiet die Erbringung einer Gegenleistung finanzieller Art oder in Form von Naturalien verlangen können.

25 Drittens belässt die Richtlinie 94/22, wie der Generalanwalt in Nr. 43 seiner Schlussanträge ausführt, den Mitgliedstaaten einen weiten Handlungsspielraum in Bezug auf die Methode für die Berechnung und die Anwendung solcher Royalties.

26 In den Ausgangsverfahren machen Eni und Shell, die als Konzessionsinhaber die Tätigkeit der Gewinnung von Erdgas ausüben, geltend, dass aufgrund der Annahme des Energiequotenindexes als Methode für die Berechnung der Royalties der Preis für die Anteile des gewonnenen Produkts, die die Grundlage für die Royalties bilden, höher sei als der Preis für das auf dem PSV-Markt gehandelte Erdgas. So blieben zum einen diese Anteile unverkauft, wenn die Konzessionsinhaber versuchten, sie im Zuge des für den PSV-Markt geltenden Handels im Rahmen von Versteigerungen zu veräußern. Zum anderen wären diese Konzessionsinhaber im Grunde gezwungen, das diesen Anteilen entsprechende unverkauft gebliebene Erdgas aufzukaufen und an den italienischen Staat Royalties in Höhe eines über dem Marktpreis für diese Gasmenge liegenden Betrags zu zahlen.

27 Indes könnten die anderen auf dem PSV-Markt tätigen Unternehmen, die nicht zur Zahlung von derartigen Royalties an den italienischen Staat verpflichtet seien, Erdgas zu einem niedrigeren Preis erwerben und austauschen, und zwar zu einem Preis, der durch das Zusammenspiel von Angebot und Nachfrage auf diesem Markt bestimmt werde.

28 Dies führe dazu, dass die Unternehmen, die Inhaber von Konzessionen zur Gewinnung von Erdgas seien, gegenüber den Unternehmen diskriminiert würden, die im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Verteilung und dem Vertrieb dieser Ware auf dem PSV-Markt tätig seien.

29 Nach ständiger Rechtsprechung besagt der Grundsatz der Gleichbehandlung als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (Urteil vom 28. November 2018, Solvay Chimica Italia u. a., C‑262/17, C‑263/17 und C‑273/17, EU:C:2018:961‚ Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30 Es ist jedoch festzustellen, dass sich Konzessionsinhaber wie Eni und Shell in den Ausgangsverfahren in Bezug auf die Erhebung von Royalties wie den in Rede stehenden nicht in einer Situation befinden, die derjenigen der anderen Teilnehmer des PSV-Marktes, deren Tätigkeit ausschließlich darin besteht, Gasanteile auf diesem Markt zu verkaufen, zu verteilen und zu vermarkten, vergleichbar ist.

31 Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Informationen – die zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist – geht nämlich hervor, dass die Zahlung dieser Royalties nur den Inhabern einer Gewinnungskonzession als Gegenleistung für das ausschließliche Recht vorgeschrieben wird, die Tätigkeit der Gewinnung von Kohlenwasserstoffen in einem bestimmten geografischen Gebiet auszuüben.

32 Unter diesen Umständen stellt eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die vorsieht, dass die Höhe der von den Inhabern von Konzessionen zur Gewinnung von Erdgas zu entrichtenden Royalties nach einem anderen Index bestimmt wird als dem Index, der für die Bestimmung des Marktwerts auf dem Markt für Erdgas verwendet wird, keine Diskriminierung dieser Konzessionsinhaber dar.

33 Daraus folgt, dass der Umstand, dass der Energiequotenindex nicht auf dem Marktpreis für Erdgas fußt, für die Beurteilung der Frage, ob diese Regelung diskriminierend ist, unerheblich ist. Diese Feststellung wird dadurch bestätigt, dass die Richtlinie 94/22 keine Bestimmung enthält, nach der die Mitgliedstaaten verpflichtet wären, eine bestimmte Methode zur Berechnung der betreffenden Royalties zu beschließen oder vorzusehen, dass deren Wert auf dem Preis des auf dem PSV-Markt gehandelten Erdgases fußt.

34 Insoweit ist es, wie der Generalanwalt in Nr. 58 seiner Schlussanträge ausführt, nicht unvernünftig, dass ein Mitgliedstaat, um eine größere Stabilität und Vorhersehbarkeit der aus der Kohlenwasserstoffgewinnung erzielten öffentlichen Einnahmen zu gewährleisten, eine Methode auswählt, nach der die für die Ausübung einer solchen Tätigkeit geschuldeten Royalties nach Maßgabe eines weniger volatilen Indexes, der – wie der Energiequotenindex – auf den mittel- und langfristigen Notierungen für Erdöl und andere Brennstoffe beruht, berechnet werden, statt sich eines anderen, den Gaspreis auf dem Kurzfristmarkt widerspiegelnden Indexes – wie des Pfor‑Indexes – zu bedienen.

35 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 94/22, insbesondere ihr Art. 6, bestimmte Anforderungen aufstellt, denen die Mitgliedstaaten nachkommen müssen, wenn sie ihr Ermessen bei der Festlegung der Modalitäten für die Berechnung der Royalties wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden ausüben.

36 Wie der Generalanwalt in den Nrn. 60 und 67 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 94/22, dass die Mitgliedstaaten keine Royalties erheben dürfen, die so hoch sind, dass sie die Tätigkeiten der Prospektion, Exploration und Gewinnung von Erdgas in der Praxis unrentabel machen würden oder die Unabhängigkeit der Unternehmensführung nicht gewährleistet wäre.

37 Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände zu beurteilen, ob die durch die Richtlinie 94/22 festgelegten Grenzen im Rahmen der bei ihm anhängigen Rechtsstreitigkeiten missachtet worden sind.

38 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 94/22 im Licht ihres sechsten Erwägungsgrundes dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung, nach der der Betrag der Royalties, die die Inhaber von Konzessionen zur Gewinnung von Erdgas zahlen müssen, nach Maßgabe eines Indexes, der auf den mittel- und langfristigen Notierungen für Erdöl und andere Brennstoffe beruht, berechnet wird, statt einen anderen, auf dem Preis für Erdgas auf dem Kurzfristmarkt fußenden Index zu verwenden, nicht entgegensteht. Kosten

39 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt: Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen ist im Licht ihres sechsten Erwägungsgrundes dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, nach der der Betrag der Royalties, die die Inhaber von Konzessionen zur Gewinnung von Erdgas zahlen müssen, nach Maßgabe eines Indexes, der auf den mittel- und langfristigen Notierungen für Erdöl und andere Brennstoffe beruht, berechnet wird, statt einen anderen, auf dem Preis für Erdgas auf dem Kurzfristmarkt fußenden Index zu verwenden, nicht entgegensteht. Unterschriften ( *1 ) Verfahrenssprache: Italienisch.