Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 29.01.2020 – C-762/18

Generalanwalt Gerard Hogan · ECLI:EU:C:2020:49

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS GERARD HOGAN vom 29. Januar 2020 ( Rechtssache C‑762/18 QH gegen Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria, Beteiligte: Prokuratura na Republika Bulgaria (Vorabentscheidungsersuchen des Rayonen sad Haskovo [Kreisgericht Haskovo, Bulgarien]) Rechtssache C‑37/19 CV gegen Iccrea Banca SpA Istituto Centrale del Credito Cooperativo (Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione [Kassationsgerichtshof, Italien]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Richtlinie 2003/88/EG – Art. 7 – Art. 31 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer – Rechtswidrige Entlassung und spätere gerichtlich angeordnete Wiederbeschäftigung eines Arbeitnehmers – Ausschluss des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub, der für die Zeit von der Entlassung bis zu seiner Wiederbeschäftigung nicht genommen worden ist – Kein Anspruch auf finanzielle Vergütung für nicht genommenen Jahresurlaub für denselben Zeitraum bei späterer Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ I. Einleitung

1 Hat ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub für die Zeit vom Tag der Entlassung bis zum Tag der Wiederbeschäftigung, wenn festgestellt wird, dass er rechtswidrig aus dem Arbeitsverhältnis entlassen worden war? Diese Frage liegt den beiden Vorabentscheidungsersuchen im Wesentlichen zugrunde, die die Auslegung von Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung betreffen (

2 Die Vorlagen stammen aus zwei verschiedenen Verfahren, und zwar einem ersten zwischen QH und dem Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria (Oberstes Kassationsgericht der Republik Bulgarien, im Folgenden: VKS) und einem zweiten zwischen CV und ihrer früheren Arbeitgeberin, der Iccrea Banca SpA Istituto Centrale del Credito Cooperativo (im Folgenden: Iccrea Banca). Zwar sind die beiden Vorabentscheidungsvorlagen nicht zu schriftlichem und mündlichem Verfahren verbunden worden, doch sind die in diesen Verfahren auftretenden Fragestellungen ähnlich. Es ist daher zweckmäßig, dass die Schlussanträge für beide Fälle zusammengefasst werden. II. Rechtlicher Rahmen A. Unionsrecht 1. Charta der Grundrechte der Europäischen Union

3 Art. 31 („Gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen“) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) bestimmt: „(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen. (2) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit, auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie auf bezahlten Jahresurlaub.“ 2. Richtlinie 2003/88

4 Art. 7 („Jahresurlaub“) der Richtlinie 2003/88 lautet: „(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind. (2) Der bezahlte Mindestjahresurlaub darf außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden.“ B. Bulgarisches Recht

5 Gemäß Art. 224 Abs. 1 des Kodeks na truda („Arbeitsgesetz“) „hat der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich für nicht in Anspruch genommenen bezahlten Jahresurlaub …, sofern der Urlaubsanspruch nicht verjährt ist“.

6 Art. 354 Abs. 1 des Arbeitsgesetzes sieht vor, dass „ein Zeitraum, während dessen kein Arbeitsverhältnis besteht, auch als Dienstzeit gilt …, [wenn] der Arbeitnehmer oder Angestellte aufgrund einer Kündigung arbeitslos war, die von den zuständigen Behörden für rechtswidrig erklärt wird: ab dem Tag der Kündigung bis zum Tag der Wiederbeschäftigung des betroffenen Arbeitnehmers“. C. Italienisches Recht

7 Gemäß Art. 10 des Decreto legislativo 8 aprile 2003, n. 66, Attuazione delle direttive 93/104/CE e 2000/34/CE concernenti taluni aspetti dell’organizzazione dell’orario di lavoro (Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 66 vom 8. April 2003 zur Umsetzung der Richtlinien 93/104/EG (

8 Nach Art. 52 des Contratto collettivo nazionale di lavoro (CCNL) del 7.12.2000 per le Banche di Credito Cooperativo, Casse Rurali ed Artigiane (Nationaler Tarifvertrag vom 7. Dezember 2000 für Genossenschafts‑, Landwirtschafts- und Handwerksbanken), der zeitlich anwendbar ist, kann „auf das Recht auf Urlaub … nicht verzichtet werden. …. Im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat ein Arbeitnehmer, der den im laufenden Kalenderjahr erworbenen Urlaub ganz oder teilweise nicht in Anspruch genommen hat, … Anspruch auf eine Vergütung, die dem Entgelt für die verfallenen Urlaubstage entspricht. Im Fall der Abwesenheit vom Dienst wird der zustehende Urlaub um so viele Zwölftel gekürzt, wie die Zahl der ganzen Monate der Abwesenheit beträgt …“

9 Gemäß Art. 53 des Tarifvertrags sind Urlaubstage und/oder Arbeitsbefreiungen für „aufgehobene Feiertage“, die während eines Kalenderjahrs nicht in Anspruch genommen worden sind, auf der Grundlage des letzten, im betreffenden Jahr bezogenen Entgelts auszuzahlen. III. Ausgangsrechtsstreitigkeiten und Vorlagefragen A. Rechtssache C‑762/18

10 QH arbeitete seit dem 1. September 1985 im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als Musiklehrerin in einer Grundschule. Am 29. April 2004 entschied der Schulleiter, das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Auf die von QH gegen diese Entscheidung erhobene Klage wurde die Kündigung mit rechtskräftigem Urteil des Rayonen sad Plovdiv (Kreisgericht Plovdiv, Bulgarien) für rechtswidrig erklärt, und die Klägerin nahm die Beschäftigung wieder auf.

11 Mit Anordnung vom 13. November 2008 kündigte der Schulleiter das Arbeitsverhältnis mit QH erneut, wogegen sie dieses Mal jedoch keine Klage erhob.

12 Am 1. Juli 2009 erhob QH Klage gegen die Schule beim Rayon sad Plovdiv (Bezirksgericht Plovdiv) auf Zahlung von 7125 bulgarischen Lewa (BGN) (etwa 3641 Euro) als finanzielle Vergütung für ihren nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub für 285 Tage, nämlich 57 Tagen pro Jahr für die Zeit vom 30. April 2004 bis zum 30. November 2008. Darüber hinaus machte sie einen Betrag von 1100 BGN (etwa 562 Euro) als Ersatz des durch die verspätete Zahlung des erstgenannten Betrags entstandenen Schadens für die Zeit vom 30. November 2008 bis zum 1. Juli 2009 geltend. Der Rayonen sad Plovdiv (Kreisgericht Plovdiv) wies diese Klageanträge mit Urteil vom 15. April 2010 zurück.

13 QH legte Berufung beim Okrazhen sad Plovdiv (Bezirksgericht Plovdiv, Bulgarien) ein, der mit Urteil vom 10. Februar 2011 das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf die Ablehnung der Ersatzansprüche bestätigte. QH legte Kassationsbeschwerde beim VKS gegen das Urteil des Okrazhen sad Plovdiv (Bezirksgericht Plovdiv) ein. Der VKS ließ die Kassationsbeschwerde mit Beschluss vom 25. Oktober 2011 nicht zu.

14 Zu der von der Klägerin des Ausgangsverfahrens aufgeworfenen materiell-rechtlichen Frage, ob einem rechtswidrig gekündigten Arbeitnehmer eine finanzielle Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub gemäß Art. 224 Abs. 1 des Arbeitsgesetzes für die Zeit vom Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum Tag der durch rechtskräftiges Urteil angeordneten Wiederaufnahme seiner Beschäftigung zusteht, stellte der VKS fest, dass der Okrazhen sad Plovdiv (Bezirksgericht Plovdiv) diese Frage im Einklang mit der bindenden Rechtsprechung des VKS gelöst habe. Nach der Rechtsprechung des VKS hat ein Arbeitnehmer in dem Zeitraum vom Tag der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bis zum Tag der durch rechtskräftiges Urteil angeordneten Wiederaufnahme seiner früheren Beschäftigung keine tatsächliche Arbeitsleistung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses erbracht. Daher habe er für diesen Zeitraum auch keinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nach Art. 224 Abs. 1 des Arbeitsgesetzes.

15 QH erhob Klage beim vorlegenden Gericht, dem Rayonen sad Haskovo (Kreisgericht Haskovo, Bulgarien), gegen den VKS und beantragte die Zahlung einer Entschädigung für den materiellen Schaden, der ihr dadurch entstanden sei, dass der VKS durch seinen Beschluss vom 25. Oktober 2011 gegen Unionsrecht verstoßen habe. Der VKS habe nicht nur Art. 267 AEUV verletzt, sondern hätte ihr auch unter Anwendung von Art. 7 der Richtlinie 2003/88 das Recht auf bezahlten Jahresurlaub für den Zeitraum, während dessen sie wegen ihrer rechtswidrigen Entlassung ihren Urlaubsanspruch nicht habe nutzen können, zusprechen müssen.

16 Da der Rayonen sad Haskovo (Kreisgericht Haskovo) vor diesem Hintergrund Zweifel an der Vereinbarkeit der Rechtsprechung des VKS mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88 hat, hat er mit Beschluss vom 26. November 2018, der am 4. Dezember 2018 beim Gerichtshof eingegangen ist, das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung und/oder Rechtsprechung entgegensteht, wonach ein Arbeitnehmer, dem rechtswidrig gekündigt wurde und danach die Wiederaufnahme seiner Beschäftigung gerichtlich angeordnet wurde, keinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub für die Zeit vom Tag der Kündigung bis zum Tag der Wiederaufnahme der Beschäftigung hat? 2. Falls die erste Frage bejaht wird: Ist Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung und/oder Rechtsprechung entgegensteht, wonach bei erneuter Beendigung des Arbeitsverhältnisses dieser Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub für die Zeit vom Tag der vorherigen Kündigung bis zum Tag der Wiederaufnahme der Beschäftigung hat? B. Rechtssache C‑37/19

17 CV, die Mitarbeiterin der Iccrea Banca war, wurde am 11. Juli 2002 im Rahmen eines Massenentlassungsverfahrens entlassen. Auf eine von ihr erhobene Klage hin ordnete das Tribunale di Roma (Bezirksgericht Rom, Italien) ihre Wiederbeschäftigung an. Am 6. Oktober 2003 nahm sie ihre Arbeit wieder auf.

18 Mit Schreiben vom 13. Oktober und 15. November 2003 entließ Iccrea Banca CV erneut mit sofortiger Wirkung und stellte sie während der Kündigungsfrist von der Pflicht zur Arbeitsleistung frei. Die Entlassungen wurden anschließend durch rechtskräftig gewordene Urteile für rechtswidrig erklärt, und CV wurde erneut wiederbeschäftigt. Am 17. September 2010 wurde CV endgültig entlassen.

19 Zwischenzeitlich hatte CV Klage vor den italienischen Gerichten erhoben, mit der sie eine Vergütung für den bezahlten Jahresurlaub und aufgehobene Feiertage – jeweils in den Jahren 2003 und 2004 angesammelt, aber nicht wahrgenommen – von der Iccrea Banca beantragt hatte.

20 In Bezug auf die von CV aufgeworfene Rechtsfrage erklärte die Corte d’apello di Roma (Appellationshof Rom, Italien), dass für den im Zeitraum zwischen Entlassung und Wiederbeschäftigung erworbenen, jedoch nicht genommenen Jahresurlaub keine Vergütung zu zahlen sei, da die Vergütung eng an die „verpasste Erholungszeit“ gebunden sei, die hier nicht einschlägig sei, da CV während des betreffenden Zeitraums nicht gearbeitet habe.

21 Gegen dieses Urteil legte CV Kassationsbeschwerde bei der Corte suprema de cassazione (Kassationsgerichtshof, Italien) ein. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 7 der Richtlinie 2003/88 stellt der Kassationshof einige einschlägige Aspekte seiner eigenen Rechtsprechung zu Entlassung, Wiederbeschäftigung und Urlaubsabgeltungsanspruch heraus.

22 Da die Corte suprema de cassazione (Kassationsgerichtshof) vor diesem Hintergrund Zweifel im Hinblick an der Vereinbarkeit der innerstaatlichen Rechtsprechung mit Art. 31 der Charta und Art. 7 der Richtlinie 2003/88 hat, hat sie mit Beschluss vom 27. November 2018, der am 21. Januar 2019 beim Gerichtshof eingegangen ist, das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Sind Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 und Art. 31 Abs. 2 der Charta, gegebenenfalls gesondert betrachtet, dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften oder nationalen Gepflogenheiten entgegenstehen, nach denen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Anspruch auf Zahlung einer Vergütung für den erworbenen, aber nicht genommenen bezahlten Urlaub (und für eine gesetzliche Regelung wie „aufgehobene Feiertage“, die nach Art und Funktion mit dem bezahlten Jahresurlaub vergleichbar ist) in einem Kontext nicht besteht, in dem der Arbeitnehmer den Urlaub vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen einer dem Arbeitgeber zuzurechnenden rechtswidrigen Handlung (eine von einem nationalen Gericht durch eine rechtskräftige Entscheidung, mit der die rückwirkende Wiederherstellung des Arbeitsverhältnisses angeordnet wird, als rechtswidrig festgestellte Entlassung) für die Zeit zwischen dieser rechtswidrigen Handlung des Arbeitgebers und der anschließenden Wiedereinsetzung in das Arbeitsverhältnis nicht nehmen konnte? IV. Verfahren vor dem Gerichtshof

23 In der Rechtssache C‑762/18 haben QH, der VKS, die bulgarische, die italienische und die polnische Regierung sowie die Kommission schriftliche Erklärungen eingereicht. In der Rechtssache C‑37/19 haben CV, die Iccrea Banca, die italienische und die polnische Regierung sowie die Kommission schriftliche Erklärungen eingereicht.

24 Mit Ausnahme des VKS und der Iccrea Banca haben diese Verfahrensbeteiligten in der Sitzung vom 11. Dezember 2019 vor dem Gerichtshof mündliche Ausführungen gemacht. V. Würdigung A. Zuständigkeit des Gerichtshofs und Zulässigkeit der Fragen 1. Zuständigkeit des Gerichtshofs in der Rechtssache C‑762/18

25 Als Erstes macht die bulgarische Regierung geltend, dass der Gerichtshof für die vom Rayonen sad Haskovo (Kreisgericht Haskovo) vorgelegten Fragen nicht zuständig sei, da die erste Entlassung der Klägerin vor dem 29. April 2004 erfolgt sei, also vor dem Beitritt der Republik Bulgarien zur Europäischen Union am 1. Januar 2007. Der Gerichtshof sei nicht zuständig, eine zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage eines Gerichts eines Mitgliedstaats nach der Auslegung des Unionsrechts zu beantworten, wenn die tatsächlichen Umstände, auf die dieses Recht angewandt werden solle, vor dem Beitritt dieses Mitgliedstaats zur Union lägen.

26 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Bulgarischen Republik und Rumäniens und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (

27 Im vorliegenden Fall trifft es zu, dass die erste Entlassung vor dem Beitritt Bulgariens erfolgte. Es wird jedoch nicht bestritten, dass die Ungültigkeitserklärung dieser Entlassung und die Wiederbeschäftigung nach dem Beitritt erfolgt sind. Entgegen dem Vorbringen der bulgarischen Regierung betreffen die Vorlagefragen meines Erachtens eher die Rechtsfolgen der Rechtswidrigkeit der Entlassung und der anschließenden Wiederbeschäftigung als die Entlassung selbst. Diese Umstände und ihre Rechtswirkungen sind hinreichend eigenständig und beziehen sich eindeutig auf nach Januar 2007 liegende Ereignisse, so dass die Zuständigkeit des Gerichtshofs in der vorliegenden Rechtssache gegeben ist (

28 Daraus folgt, dass das Vorbringen der bulgarischen Regierung, mit dem sie die Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Vorlagefragen in Abrede stellt, zurückzuweisen ist. Meiner Ansicht nach ist die Richtlinie 2003/88 auf die nach dem 1. Januar 2007 eintretenden Rechtswirkungen zeitlich anwendbar.

29 Als Zweites tragen sowohl der VKS als auch die bulgarische Regierung vor, dass die Klägerin während des Zeitraums zwischen dem Tag ihrer ersten Entlassung und dem Tag ihrer Wiederbeschäftigung keine „Arbeitnehmerin“ im Sinne der Richtlinie 2003/88 gewesen und daher nicht in deren Anwendungsbereich bzw. im Allgemeinen in den des Unionsrechts gefallen sei, weswegen der Gerichtshof für die Beantwortung der Vorlagefragen nicht zuständig sei.

30 Auch dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Tatsächlich betreffen die zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen genau den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub im Zusammenhang mit einer rechtswidrigen Entlassung eines Arbeitnehmers und dessen Wiederbeschäftigung nach einer Gerichtsentscheidung. Mit anderen Worten möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Zeit zwischen einer rechtswidrigen Entlassung eines Arbeitnehmers und dessen Wiederbeschäftigung im Rahmen des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses für den Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub als ein Zeitraum tatsächlicher Arbeitsleistung zu betrachten ist. Da der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub in der Richtlinie 2003/88 garantiert wird, fällt seine Auslegung in die Zuständigkeit des Gerichtshofs. 2. Zulässigkeit der in der Rechtssache C‑37/19 aufgeworfenen Frage

31 In ihren schriftlichen Erklärungen trägt die italienische Regierung vor, dass die von der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof) vorgelegte Frage für unzulässig zu erklären sei, da die Darstellung des Sachverhalts mangelhaft sei und detaillierte Verweise auf die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften und Handlungen fehlten.

32 Zunächst ist zu beachten, dass der Gerichtshof, auch wenn er im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 267 AEUV nicht über die Vereinbarkeit innerstaatlicher Rechtsnormen mit dem Gemeinschaftsrecht oder über die Auslegung nationaler Vorschriften entscheiden kann, dennoch befugt ist, dem vorlegenden Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die es diesem ermöglichen, für die Entscheidung der bei ihm anhängigen Rechtssache über die Frage der Vereinbarkeit zu befinden (

33 Insoweit genügt der Hinweis, dass, auch wenn die Darstellung der rechtlichen Rügen, auf die die beim vorlegenden Gericht anhängige Kassationsbeschwerde gestützt ist, unübersichtlich sein mag, die Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof) die Rüge mit Bezug auf die Vorlagefrage und die Umstände, unter denen sie aufgeworfen wird, gleichwohl klar benennt. Weiterhin bezeichnet das vorlegende Gericht genau die Unionsrechtsakte, deren Auslegung erforderlich ist, sowie die nationale Rechtsprechung, die gegebenenfalls diesen Rechtsakten widersprechen könnte.

34 Aus diesen Angaben im Vorabentscheidungsersuchen ergibt sich daher eindeutig, dass die Beantwortung der Vorlagefrage für die Entscheidung des Rechtsstreits vor dem vorlegenden Gericht sinnvoll und dementsprechend zulässig ist. B. Zur ersten Vorlagefrage in der Rechtssache C‑762/18

35 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung und/oder Rechtsprechung entgegensteht, wonach ein Arbeitnehmer, dem rechtswidrig gekündigt wurde und dessen Wiederaufnahme seiner Beschäftigung später gerichtlich angeordnet wird, keinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub für die Zeit vom Tag der Kündigung bis zum Tag der Wiederbeschäftigung hat.

36 Der Rahmen für die Auslegung von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 ist nunmehr gefestigte Rechtsprechung.

37 Als Erstes wird aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 selbst deutlich, dass jeder Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub von mindestens vier Wochen hat, ein Recht, das nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union anzusehen ist (

38 Als Zweites sollte der Zweck des in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 jedem Arbeitnehmer gewährleisteten Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub betont werden, der darin besteht, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zum einen von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und zum anderen über einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit zu verfügen. (

39 In der Tat hat der Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 4. Oktober 2018, Dicu (C‑12/17, EU:C:2018:799), ausgeführt, dass „das Ziel, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zu erholen, … voraussetzt, dass dieser Arbeitnehmer eine Tätigkeit ausgeübt hat, die es zu dem in der Richtlinie 2003/88 vorgesehenen Schutz seiner Sicherheit und seiner Gesundheit rechtfertigt, dass er über einen Zeitraum der Erholung, der Entspannung und der Freizeit verfügt. Daher sind die Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub grundsätzlich anhand der auf der Grundlage des Arbeitsvertrags tatsächlich geleisteten Arbeitszeiträume zu berechnen“ (

40 Als Drittes ist es gleichwohl eindeutig, dass der Gerichtshof, um es in den Worten von Generalanwalt Mengozzi auszudrücken, in bestimmten spezifischen Situationen „die als unerlässlich angesehene Verbindung zwischen der tatsächlichen Arbeitsleistung und dem Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub gelöst“ hat (

41 Die Verbindung wurde gelöst, weil der Gerichtshof bestimmte Umstände anerkannt hat, die unabhängig vom Willen des Arbeitnehmers bestehen und bei denen der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht von der Voraussetzung abhängig gemacht werden kann, dass der Arbeitnehmer während des von einem Mitgliedstaat festgelegten Bezugszeitraums tatsächlich gearbeitet hat. Bisherige Beispiele sind Krankheit (

42 In diesem Zusammenhang ist zur Beantwortung der ersten Vorlagefrage des Rayonen sad Haskovo (Kreisgericht Haskovo) daher zu prüfen, ob die Situation eines Arbeitnehmers, der wegen einer rechtswidrigen Entlassung nicht arbeiten konnte und später aufgrund einer Gerichtsentscheidung wiederbeschäftigt wird, von der eines Arbeitnehmers, der aufgrund von Krankheit oder Mutterschaftsurlaub nicht arbeiten kann, „grundlegend verschieden“ ist (

43 Bei Berücksichtigung der Kriterien, die vorliegen müssen, damit die Bedingungen für eine Ausnahme von der Pflicht zur Arbeitsleistung während des Bezugszeitraums erfüllt sind und ein Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub besteht, bin ich nicht der Ansicht, dass die Umstände im vorliegenden Verfahren grundlegend verschieden von Krankheits- oder Mutterschaftsurlaub sind.

44 So ergibt sich aus der in diesen Schlussanträgen bereits angeführten Rechtsprechung, dass die für diese Ausnahme geltenden Kriterien im Wesentlichen die sind, dass die Abwesenheit vom Arbeitsplatz erstens nicht vorhersehbar (hingenommen werden muss (

45 Das zweite Kriterium wird auch ausdrücklich in Art. 5 Abs. 4 des Übereinkommens Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 24. Juni 1970 über den bezahlten Jahresurlaub (Neufassung) für Arbeitsversäumnisse verwendet, die „als Dienstzeit anzurechnen“ sind. Die Grundsätze des Übereinkommens sind – wie im sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/88 sowie vom Gerichtshof bei verschiedenen Gelegenheiten herausgestellt wurde – bei der Auslegung der Richtlinie 2003/88 zu berücksichtigen (

46 Darüber hinaus sind die Fälle, in denen die Ausnahme anerkannt wurde, dadurch gekennzeichnet, dass der Arbeitnehmer an bestimmten physischen oder psychischen Beschwerden leidet (

47 Alle diese Kriterien scheinen mir in einem Fall, in dem der Arbeitnehmer rechtswidrig entlassen, später aber aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung wiederbeschäftigt wurde, erfüllt. Ein solcher Arbeitnehmer ist nämlich aus einem nicht vorhersehbaren und von seinem Willen unabhängigen Grund nicht in der Lage, seine Aufgaben zu erfüllen.

48 Ganz grundsätzlich erscheint es nicht gerecht, dass ein Arbeitnehmer, dem während der Zeit seiner Entlassung aufgrund einer per definitionem rechtswidrigen Handlung des Arbeitgebers die Arbeitsleistung verwehrt wird, im Ergebnis benachteiligt werden sollte. Mit anderen Worten sollte der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, da der betroffene Arbeitnehmer – gäbe es die unrechtmäßige Handlung des Arbeitgebers in Form seiner Entlassung nicht – während des fraglichen Zeitraums andernfalls seine Arbeitsleistung erbracht hätte, im Ergebnis nicht vereitelt werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, den Arbeitnehmer in eine solche Lage zu versetzen, dass er seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ausüben kann (

49 Hinzu kommt noch, dass unter solchen Umständen die Ausnahmeregelung für Arbeitgeber, die vor dem Problem stehen, dass ein Arbeitnehmer zu lange Zeiträume der Abwesenheit ansammeln könnte, und die mit den bei der Arbeitsorganisation für diese Zeiträume entstehenden Schwierigkeiten konfrontiert sind, nicht anwendbar ist (

50 Erstens ist diese Ausnahmeregelung nur unter „besonderen Umständen“ anwendbar (

51 Unter solchen Umständen kann ich daher nicht annehmen, dass die „besonderen Umstände“ vorliegen, die der Gerichtshof in seiner früheren Rechtsprechung ausdrücklich benannt hat. Andernfalls wäre die Gefahr nicht auszuschließen, dass ein Arbeitgeber, der einem Arbeitnehmer rechtswidrig kündigt, von seinen Verpflichtungen befreit wird. Eine solche Situation jedoch darf nicht auftreten (

52 Diese Auslegung der Ausnahmeregelung steht im Einklang mit dem bereits erwähnten Grundsatz, dass der grundlegende Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht eng ausgelegt werden darf. Daraus folgt, dass eine Abweichung von der in der Richtlinie 2003/88 festgelegten unionsrechtlichen Regelung der Arbeitszeitgestaltung so ausgelegt werden muss, dass ihr Anwendungsbereich auf das zur Wahrung der Interessen, die die Ausnahmeregelung schützt, unbedingt Erforderliche begrenzt wird.

53 Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen komme ich zu dem Schluss, dass dann, wenn nationales Recht vorsieht, dass ein rechtswidrig entlassener Arbeitnehmer wiederbeschäftigt werden muss, Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 und Art. 31 Abs. 2 der Charta nationalen Rechtsvorschriften oder nationaler Rechtsprechung oder nationalen Gepflogenheiten entgegenstehen, wonach dieser Arbeitnehmer für die Zeit zwischen dem Tag der Entlassung und dem Tag der Wiederbeschäftigung keinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub hat. C. Zur zweiten Frage in der Rechtssache C‑762/18 und zur Frage in der Rechtssache C‑37/19

54 Mit der zweiten Frage in der Rechtssache C‑762/18 und der Frage in der Rechtssache C‑37/19 möchten die vorlegenden Gerichte wissen, ob Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 und Art. 31 Abs. 2 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie nationalen Rechtsvorschriften oder nationaler Rechtsprechung oder nationalen Gepflogenheiten entgegenstehen, wonach nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Anspruch auf Zahlung einer Vergütung für den erworbenen, aber nicht genommenen bezahlten Urlaub dann nicht besteht, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen einer Entlassung nicht nehmen konnte und ein nationales Gericht die Entlassung als rechtswidrig festgestellt und rückwirkend die Wiederherstellung des Arbeitsverhältnisses für den Zeitraum zwischen dieser rechtswidrigen Handlung des Arbeitgebers und der anschließenden Wiederbeschäftigung angeordnet hat.

55 Nach ständiger Rechtsprechung stellt der Anspruch auf Jahresurlaub nur einen der beiden Aspekte des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub als unionsrechtliches Grundrecht dar, denn er umfasst auch den Anspruch auf Bezahlung (

56 Daraus folgt, dass die finanzielle Vergütung, auf die ein Arbeitnehmer Anspruch hat, der aus von seinem Willen unabhängigen Gründen nicht in der Lage war, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses auszuüben, in der Weise zu berechnen ist, dass der Arbeitnehmer so gestellt wird, als hätte er diesen Anspruch während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses ausgeübt (

57 Zweitens steht außerdem fest, dass Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 für den Anspruch auf finanzielle Vergütung keine weiteren Voraussetzungen aufstellt, als dass erstens das Arbeitsverhältnis beendet ist und zweitens der Arbeitnehmer nicht den gesamten Jahresurlaub genommen hat, auf den er zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch hatte (

58 Wie ich bereits dargelegt habe, sollte die Antwort auf die erste Frage sein, dass einem rechtswidrig entlassenen und später wiederbeschäftigten Arbeitnehmer für die Zeit zwischen dem Tag der Entlassung und dem Tag der Wiederbeschäftigung ein Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub zusteht. Daraus folgt, dass die Antwort auf die zweite Frage zwangsläufig die sein muss, dass Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 und Art. 31 Abs. 2 der Charta wiederum dahin auszulegen sind, dass sie nationalen Rechtsvorschriften oder nationaler Rechtsprechung oder nationalen Gepflogenheiten entgegenstehen, wonach nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Anspruch auf Zahlung einer Vergütung für den erworbenen, aber nicht genommenen bezahlten Urlaub in einem Kontext versagt wird, in dem der Arbeitnehmer den Urlaub vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen einer Entlassung nicht nehmen konnte, und ein nationales Gericht die Entlassung als rechtswidrig festgestellt und rückwirkend die Wiederherstellung des Arbeitsverhältnisses für den Zeitraum zwischen dieser rechtswidrigen Handlung des Arbeitgebers und der anschließenden Wiederbeschäftigung angeordnet hat.

59 Sollte der Arbeitnehmer jedoch in dem Zeitraum zwischen seiner rechtswidrigen Entlassung und seiner Wiederbeschäftigung in dem ursprünglichen Arbeitsverhältnis einer anderen Beschäftigung nachgehen, kann er vom ursprünglichen Arbeitgeber die auf die in der neuen Stelle geleistete Arbeit entfallende Vergütung nicht verlangen. Unter diesen besonderen Umständen führte eine vollständig vom ursprünglichen Arbeitgeber gezahlte Vergütung zu einer Ansammlung von Ansprüchen auf bezahlten Jahresurlaub, die nicht mehr dem tatsächlichen Zweck des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub entspräche.

60 Dies ginge auch über den vom Gerichtshof in Entscheidungen wie in der Rechtssache Dicu (

61 Hinzufügen könnte man, dass der Arbeitnehmer unter diesen besonderen Umständen in die Lage versetzt war, sich von der Ausübung der ihm nach seinem neuen Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen, bzw. schlussendlich für die Zeit der Arbeitsleistung im Rahmen des neuen Vertrags gegen den neuen Arbeitgeber einen Anspruch auf die finanzielle Vergütung hat. VI. Ergebnis

62 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof daher vor, auf die vom Rayonen sad Haskovo (Kreisgericht Haskovo, Bulgarien) und der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof, Italien) vorgelegten Fragen wie folgt zu antworten: 1. Ist nach nationalem Recht ein Arbeitnehmer, dem rechtswidrig gekündigt wurde, wieder auf seiner Stelle zu beschäftigen, sind Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung und Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften oder nationaler Rechtsprechung oder nationalen Gepflogenheiten entgegenstehen, wonach der Arbeitnehmer für die Zeit vom Tag der Kündigung bis zum Tag der Wiederbeschäftigung keinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub hat. 2. Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 und Art. 31 Abs. 2 der Charta sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften oder nationaler Rechtsprechung oder nationalen Gepflogenheiten entgegenstehen, wonach nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Anspruch auf Zahlung einer Vergütung für den erworbenen, aber nicht genommenen bezahlten Urlaub in einem Kontext versagt wird, in dem der Arbeitnehmer den Urlaub vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen einer Entlassung nicht nehmen konnte, und ein nationales Gericht die Entlassung als rechtswidrig festgestellt und rückwirkend die Wiederherstellung des Arbeitsverhältnisses für den Zeitraum zwischen dieser rechtswidrigen Handlung des Arbeitgebers und der anschließenden Wiederbeschäftigung angeordnet hat; ausgenommen hiervon sind Zeiten, in denen der Arbeitnehmer bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt war.