Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 13.02.2020 – C-435/18
ECLI:EU:C:2020:102
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer) 13. Februar 2020 ( *1 ) „Urteilsberichtigung“ In der Rechtssache C‑435/18 REC betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Obersten Gerichtshof (Österreich) mit Entscheidung vom 17. Mai 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 29. Juni 2018, in dem Verfahren Otis GmbH, Schindler Liegenschaftsverwaltung GmbH, Schindler Aufzüge und Fahrtreppen GmbH, Kone AG, ThyssenKrupp Aufzüge GmbH gegen Land Oberösterreich u. a. erlässt DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Regan sowie der Richter I. Jarukaitis (Berichterstatter), E. Juhász, M. Ilešič und C. Lycourgos, Generalanwältin: J. Kokott, Kanzler: A. Calot Escobar, nach Anhörung der Generalanwältin folgenden Beschluss
1 Am 12. Dezember 2019 hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) das Urteil Otis Gesellschaft u. a. (C‑435/18, EU:C:2019:1069) erlassen.
2 Die Fassung dieses Urteils in der Verfahrenssprache enthält einen Schreibfehler, der nach Art. 103 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu berichtigen ist. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) beschlossen: 1. Im Rubrum des Urteils vom 12. Dezember 2019, Otis Gesellschaft u. a. (C‑435/18, EU:C:2019:1069), ist der Hinweis auf die Erklärungen des Landes Oberösterreich wie folgt zu berichtigen: „des Landes Oberösterreich, vertreten durch die Rechtsanwälte I. Innerhofer und R. Hoffer sowie den Rechtsanwaltsanwärter S. Hinterdorfer,“. 1. Im Rubrum des Urteils vom 12. Dezember 2019, Otis Gesellschaft u. a. (C‑435/18, EU:C:2019:1069), ist der Hinweis auf die Erklärungen des Landes Oberösterreich wie folgt zu berichtigen: „des Landes Oberösterreich, vertreten durch die Rechtsanwälte I. Innerhofer und R. Hoffer sowie den Rechtsanwaltsanwärter S. Hinterdorfer,“. 2. Die Urschrift des vorliegenden Beschlusses wird mit der Urschrift des berichtigten Urteils verbunden. Ein Hinweis auf den Beschluss ist am Rande der Urschrift des berichtigten Urteils anzubringen. 2. Die Urschrift des vorliegenden Beschlusses wird mit der Urschrift des berichtigten Urteils verbunden. Ein Hinweis auf den Beschluss ist am Rande der Urschrift des berichtigten Urteils anzubringen. Luxemburg, den 13. Februar 2020 Der Kanzler A. Calot Escobar Der Präsident der Fünften Kammer E. Regan ( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.