Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 05.03.2020 – C-100/19
ECLI:EU:C:2020:174
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer) 5. März 2020 ( *1 ) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Rechtsangleichung – Telekommunikationssektor – Harmonisierte Nutzung von Funkfrequenzen in den 2-GHz-Frequenzbändern für die Einrichtung von Satellitenmobilfunksystemen – Entscheidung Nr. 626/2008/EG – Art. 4 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 – Ergänzende Bodenkomponenten – Von den Mitgliedstaaten erteilte Genehmigungen – Verpflichtung des Betreibers, einen bestimmten Anteil der Bevölkerung und der Fläche zu versorgen – Nichteinhaltung – Auswirkung“ In der Rechtssache C‑100/19 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Cour d’appel de Bruxelles (Appellationshof Brüssel, Belgien) mit Entscheidung vom 23. Januar 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 8. Februar 2019, in dem Verfahren Viasat UK Ltd, Viasat Inc. gegen Institut belge des services postaux et des télécommunications (Belgisches Institut für Post- und Fernmeldewesen, BIPF), Beteiligte: Inmarsat Ventures Ltd c.o., Eutelsat SA, erlässt DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev sowie der Richter T. von Danwitz und A. Kumin (Berichterstatter), Generalanwalt: H. Saugmandsgaard Øe, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der Viasat UK Ltd und der Viasat Inc., vertreten durch P. de Bandt, R. Gherghinaru und L. Panepinto, avocats, sowie durch J. Ruiz Calzado, abogado, – der Inmarsat Ventures Ltd c.o., vertreten durch C. Spontoni, avvocato, und A. Verheyden, avocat, – der Eutelsat SA, vertreten durch L. de la Brosse und C. Barraco-David, avocats, – der belgischen Regierung, vertreten durch C. Pochet, P. Cottin und J.‑C. Halleux als Bevollmächtigte im Beistand von S. Depré, E. de Lophem und F. Humblet, avocats, – der französischen Regierung, vertreten durch A.‑L. Desjonquères und R. Coesme als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Braun, É. Gippini Fournier und L. Nicolae als Bevollmächtigte, aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 der Entscheidung Nr. 626/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2008 über die Auswahl und Genehmigung von Systemen, die Satellitenmobilfunkdienste (MSS) erbringen (ABl. 2008, L 172, S. 15, im Folgenden: MSS-Entscheidung).
2 Es ergeht in einem Rechtsstreit zwischen der Viasat UK Ltd und der Viasat Inc. (im Folgenden zusammen: Viasat) einerseits und dem Institut belge des services postaux et des télécommunications (Belgisches Institut für Post- und Fernmeldewesen, BIPF) andererseits über dessen Entscheidung, der Inmarsat Ventures Ltd c.o. (im Folgenden: Inmarsat) Nutzungsrechte an ergänzenden Bodenkomponenten (Complementary Ground Components, im Folgenden: CGC) der Satellitenmobilfunksysteme zu erteilen. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht MSS-Entscheidung
3 In den Erwägungsgründen 18 und 25 der MSS-Entscheidung heißt es: „(18) [Die CGC] sind integraler Bestandteil eines Satellitenmobilfunksystems und werden im typischen Fall zur Verbesserung der über Satellit angebotenen Dienste in Gebieten verwendet, in denen eine gerade Verbindung zum Satelliten wegen Unterbrechungen des Horizonts durch Gebäude und Geländeteile möglicherweise nicht beizubehalten ist. … Die Genehmigung solcher [CGC] wird daher hauptsächlich von Bedingungen im Zusammenhang mit den örtlichen Gegebenheiten abhängen. Ihre Auswahl sollte daher auf nationaler Ebene zu den im Gemeinschaftsrecht festgelegten Bedingungen erfolgen. … … (25) Da das Ziel dieser Entscheidung, nämlich die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die Auswahl und Genehmigung von Satellitenmobilfunksystemen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. …“
4 Art. 1 Abs. 1 der MSS-Entscheidung lautet: „Zweck dieser Entscheidung ist es, die Entwicklung eines wettbewerbsbestimmten Binnenmarktes für Satellitenmobilfunkdienste (MSS) in der Gemeinschaft zu erleichtern und stufenweise die Abdeckung des Gebiets aller Mitgliedstaaten sicherzustellen. Durch diese Entscheidung wird ein Gemeinschaftsverfahren für die gemeinsame Auswahl von Satellitenmobilfunkbetreibern geschaffen, die das 2-GHz-Band nutzen, das gemäß der Entscheidung 2007/98/EG [der Kommission vom 14. Februar 2007 zur harmonisierten Nutzung von Funkfrequenzen in den 2-GHz-Frequenzbändern für die Einrichtung von Satellitenmobilfunksystemen (ABl. 2007, L 43, S. 32)] die Frequenzen von 1980 bis 2010 MHz für die Kommunikation von der Erde in den Weltraum und von 2170 bis 2200 MHz für die Kommunikation aus dem Weltraum zur Erde umfasst. Außerdem werden Bestimmungen über die koordinierte Erteilung von Genehmigungen durch die Mitgliedstaaten an die ausgewählten Betreiber zur Nutzung der zugeteilten Funkfrequenzen des genannten Bereichs für den Betrieb von Satellitenmobilfunksystemen festgelegt.“
5 Art. 2 Abs. 2 der MSS-Entscheidung sieht vor: „[Es] gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) ‚Satellitenmobilfunksysteme‘ sind elektronische Kommunikationsnetze und zugehörige Einrichtungen, die fähig sind, Funkdienste zwischen einer mobilen Bodenstation und einer oder mehreren Raumstationen oder zwischen mobilen Bodenstationen über eine oder mehrere Raumstationen oder zwischen einer mobilen Bodenstation und einer oder mehreren [CGC] zu erbringen. Ein solches System muss mindestens eine Raumstation umfassen; b) ‚[CGC]‘ der Satellitenmobilfunksysteme sind Bodenstationen, die an festen Standorten eingesetzt werden, um die Verfügbarkeit von MSS in Gebieten innerhalb der Ausleuchtzone der/des Satelliten des Systems zu verbessern, in denen die Kommunikation mit einer oder mehreren Raumstationen nicht mit der erforderlichen Qualität garantiert werden kann.“
6 Titel II („Auswahlverfahren“) der MSS-Entscheidung enthält u. a. deren Art. 3 und 4. Art. 3 Abs. 1 der Entscheidung sieht vor: „Zur Auswahl der Betreiber der Satellitenmobilfunksysteme führt die Kommission ein vergleichendes Auswahlverfahren durch. …“
7 Art. 4 Abs. 1 der MSS-Entscheidung bestimmt: „Für die Zulässigkeit der Anträge gelten folgende Voraussetzungen: … c) die Anträge müssen eine Verpflichtungserklärung des Antragstellers umfassen, wonach … ii) die MSS zu dem vom Antragsteller angegebenen Zeitpunkt, spätestens jedoch sieben Jahre ab dem Datum der Veröffentlichung der von der Kommission … erlassenen Entscheidung [über die Auswahl der Antragsteller], in allen Mitgliedstaaten sowie für mindestens 50 % der Bevölkerung und in mindestens 60 % der Gesamtfläche jedes Mitgliedstaats verfügbar sind.“
8 Titel III („Genehmigung“) der MSS-Entscheidung enthält deren Art. 7 bis 9. In Art. 7 heißt es: „(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die ausgewählten Antragsteller nach Maßgabe des Zeitraums … und des Versorgungsbereichs, auf [die] sich ihre Verpflichtungen beziehen, sowie im Einklang mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c und den nationalen und gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften berechtigt sind, die jeweiligen Funkfrequenzen, die in der … Entscheidung der Kommission [über die Auswahl der Antragsteller] aufgeführt sind, zu nutzen und ein Satellitenmobilfunksystem zu betreiben. Sie unterrichten die ausgewählten Antragsteller über diese Rechte. (2) Die in Absatz 1 genannten Rechte unterliegen folgenden gemeinsamen Bedingungen: a) Die ausgewählten Antragsteller nutzen die zugeteilten Frequenzen für den Betrieb von MSS. … c) Die ausgewählten Antragsteller kommen allen Verpflichtungen nach, die sie in ihren Anträgen oder im Zuge des vergleichenden Auswahlverfahrens eingegangen sind, gleichgültig, ob die beantragte Gesamtzahl der Funkfrequenzen die verfügbaren Funkfrequenzen übersteigt oder nicht. …“
9 Art. 8 der MSS-Entscheidung lautet: „(1) Die Mitgliedstaaten sorgen in Übereinstimmung mit dem einzelstaatlichen Recht und dem Gemeinschaftsrecht dafür, dass ihre zuständigen Behörden den gemäß Titel II ausgewählten Antragstellern, denen Genehmigungen und Frequenznutzungsrechte gemäß Artikel 7 erteilt wurden, auf Antrag die erforderlichen Genehmigungen für den Betrieb [der CGC] der Satellitenmobilfunksysteme in ihrem Hoheitsgebiet erteilen. (2) Solange das Auswahlverfahren gemäß Titel II nicht durch eine Entscheidung der Kommission [über die Auswahl der Antragsteller] abgeschlossen ist, wählen die Mitgliedstaaten keine Betreiber [von CGC] der Satellitenmobilfunksysteme aus und erteilen ihnen keine Genehmigungen. Die Nutzung des 2-GHz-Bands durch andere Systeme als solche, die MSS im Einklang mit der Entscheidung 2007/98/EG erbringen, bleibt davon unberührt. (3) Nationale Genehmigungen für den Betrieb [der CGC] der Satellitenmobilfunksysteme im 2-GHz-Frequenzband unterliegen folgenden gemeinsamen Bedingungen: a) Die Betreiber nutzen die zugeteilten Funkfrequenzen für den Betrieb von [CGC] der Satellitenmobilfunksysteme. b) Die [CGC sind] ein fester Bestandteil eines Satellitenmobilfunksystems und [werden] vom satellitengestützten Ressourcen- und Netzmanagementsystem gesteuert. Sie [müssen] die Übertragung auf den gleichen Frequenzen und in der gleichen Signalrichtung wie das zugehörige Satellitensegment vornehmen und [dürfen] den Frequenzbedarf des zugehörigen Satellitenmobilfunksystems nicht erhöhen. c) Ein unabhängiger Betrieb der [CGC] im Fall der Störung des Satellitensegments des zugehörigen Satellitenmobilfunksystems darf nicht länger als 18 Monate dauern. d) Die Nutzungsrechte und Genehmigungen werden für einen spätestens mit Ablauf der Genehmigung für das zugehörige Satellitenmobilfunksystem endenden Zeitraum erteilt.“
10 Art. 9 der MSS-Entscheidung bestimmt: „(1) Die ausgewählten Betreiber sind für die Einhaltung sämtlicher an ihre Genehmigungen geknüpften Bedingungen … verantwortlich. (2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Durchsetzungsvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Sanktionen bei Nichteinhaltung der in Artikel 7 Absatz 2 vorgesehenen gemeinsamen Bedingungen, in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht stehen … Die Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten sorgen für die Überwachung der Einhaltung dieser gemeinsamen Bedingungen und treffen geeignete Maßnahmen gegen deren Nichteinhaltung. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission jährlich von den Ergebnissen der Überwachung und darüber, wenn gemeinsame Bedingungen nicht eingehalten wurden und wenn Durchsetzungsmaßnahmen getroffen wurden. Die Kommission kann mit Unterstützung des in Artikel 10 Absatz 1 genannten Kommunikationsausschusses behauptete Fälle der Nichteinhaltung der gemeinsamen Bedingungen prüfen. Wenn ein Mitgliedstaat die Kommission von einem bestimmten Nichteinhaltungsfall unterrichtet, prüft die Kommission den behaupteten Nichteinhaltungsfall mit Unterstützung des Kommunikationsausschusses. (3) Die Maßnahmen zur Festlegung etwaiger zweckdienlicher Modalitäten für die koordinierte Anwendung der in Absatz 2 genannten Durchsetzungsvorschriften, darunter Vorschriften für die koordinierte Aussetzung oder Aufhebung von Genehmigungen im Fall der Nichteinhaltung der in Artikel 7 Absatz 2 genannten gemeinsamen Bedingungen, zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Entscheidung durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 10 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ Auswahlentscheidung
11 In Art. 2 der Entscheidung 2009/449/EG der Kommission vom 13. Mai 2009 über die Auswahl der Betreiber europaweiter Systeme, die Satellitenmobilfunkdienste (MSS) erbringen (ABl. 2009, L 149, S. 65, im Folgenden: Auswahlentscheidung), heißt es: „Als Ergebnis der ersten Auswahlphase des vergleichenden Auswahlverfahrens gemäß Titel II der [MSS-Entscheidung] sind Inmarsat … und Solaris Mobile Limited berechtigte Antragsteller. Da die Gesamtzahl der Funkfrequenzen, die von den als Ergebnis der ersten Auswahlphase des vergleichenden Auswahlverfahrens gemäß Titel II der [MSS-Entscheidung] zugelassenen Antragstellern beantragt wurden, die Anzahl der gemäß Artikel 1 Absatz 1 der [MSS-Entscheidung] festgelegten verfügbaren Funkfrequenzen nicht übersteigt, werden Inmarsat … und Solaris Mobile Limited ausgewählt.“
12 Art. 3 der Auswahlentscheidung sieht vor: „Den ausgewählten Antragstellern wird in jedem Mitgliedstaat die Nutzung folgender Funkfrequenzen gemäß Titel III der [MSS-Entscheidung] genehmigt: a) Inmarsat …: von 1980 bis 1995 MHz für die Kommunikation Erde-Weltraum und von 2170 bis 2185 MHz für die Kommunikation Weltraum-Erde; …“
13 Die Auswahlentscheidung wurde am 12. Juni 2009 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Durchsetzungsbeschluss
14 Der achte Erwägungsgrund des Beschlusses 2011/667/EU der Kommission vom 10. Oktober 2011 über die Modalitäten für die koordinierte Anwendung der Durchsetzungsvorschriften in Bezug auf Satellitenmobilfunkdienste (MSS) entsprechend Artikel 9 Absatz 3 der Entscheidung Nr. 626/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2011, L 265, S. 25, im Folgenden: Durchsetzungsbeschluss) lautet: „Angesichts des grenzübergreifenden Charakters der in Artikel 7 Absatz 2 der [MSS-Entscheidung] genannten gemeinsamen Bedingungen ist es erforderlich, die nationalen Durchsetzungsverfahren der Mitgliedstaaten auf Unionsebene zu koordinieren. Die uneinheitliche Anwendung nationaler Durchsetzungsverfahren, insbesondere in Bezug auf die Ermittlung, die zeitliche Durchführung und die Art der ergriffenen Maßnahmen, würde dazu führen, dass ein Flickenteppich von Maßnahmen entsteht, der im Widerspruch zum europaweiten Charakter der MSS stünde.“
15 Art. 2 Abs. 2 des Durchsetzungsbeschlusses bestimmt: „[Es] gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: – ‚Betreiber, denen eine Genehmigung erteilt wurde‘ sind die gemäß der [Auswahlentscheidung] ausgewählten Betreiber, denen im Rahmen einer Allgemeingenehmigung oder individueller Nutzungsrechte das Recht erteilt wurde, die in der [Auswahlentscheidung] festgelegten Funkfrequenzen zu nutzen und/oder ein Satellitenmobilfunksystem zu betreiben; – ‚gemeinsame Bedingungen‘ sind die gemeinsamen Bedingungen, an die nach Artikel 7 Absatz 2 der [MSS-Entscheidung] die Rechte eines Betreibers, dem eine Genehmigung erteilt wurde, geknüpft sind; …“
16 Art. 3 des Durchsetzungsbeschlusses sieht vor: „(1) Stellt ein genehmigender Mitgliedstaat fest, dass ein Betreiber, dem eine Genehmigung erteilt wurde, eine oder mehrere der gemeinsamen Bedingungen nicht erfüllt, und teilt dies dem Betreiber entsprechend Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2002/20/EG [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste (ABl. 2002, L 108, S. 21)] mit, unterrichtet er gleichzeitig die Kommission darüber, die ihrerseits die übrigen Mitgliedstaaten unterrichtet. (2) Nachdem die Kommission den Mitgliedstaaten die Informationen nach Absatz 1 übermittelt hat, prüfen die übrigen genehmigenden Mitgliedstaaten, ob die einschlägigen gemeinsamen Bedingungen auch nach ihren Rechtsvorschriften nicht erfüllt wurden, und geben dem betroffenen Betreiber, dem eine Genehmigung erteilt wurde, Gelegenheit zur Stellungnahme. (3) Innerhalb von fünf Monaten, nachdem die Kommission den Mitgliedstaaten die Informationen nach Absatz 1 übermittelt hat, legen die genehmigenden Mitgliedstaaten eine Zusammenfassung ihrer Feststellungen und der Stellungnahmen des betroffenen Betreibers der Kommission vor, die alle übrigen Mitgliedstaaten unterrichtet. Innerhalb von acht Monaten, nachdem die Kommission den Mitgliedstaaten die Informationen nach Absatz 1 übermittelt hat, beruft sie eine Sitzung des Kommunikationsausschusses ein, um die mutmaßliche Nichteinhaltung zu prüfen und gegebenenfalls geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Erfüllung entsprechend den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zielen zu erörtern. (4) Die Mitgliedstaaten sehen davon ab, vor der Sitzung des Kommunikationsausschusses nach Absatz 3 endgültige Entscheidungen hinsichtlich der mutmaßlichen Nichteinhaltung zu treffen. (5) Im Anschluss an die Sitzung des Kommunikationsausschusses nach Absatz 3 ergreift jeder genehmigende Mitgliedstaat, der dem betroffenen Betreiber, dem eine Genehmigung erteilt wurde, nach Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2002/20/EG seine Feststellungen mitgeteilt hat und zu dem Schluss gekommen ist, dass eine oder mehrere gemeinsame Bedingungen nicht erfüllt wurden, geeignete und angemessene Maßnahmen, einschließlich Geldstrafen, um zu gewährleisten, dass der betroffene Betreiber, dem eine Genehmigung erteilt wurde, die gemeinsamen Bedingungen erfüllt; ausgenommen ist jedoch der Entzug oder entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften gegebenenfalls die Aussetzung der dem betroffenen Betreiber erteilten Genehmigungen oder Nutzungsrechte. (6) Im Falle schwerer und wiederholter Nichteinhaltung der gemeinsamen Bedingungen teilt jeder genehmigende Mitgliedstaat, der, nachdem er die Maßnahmen nach Absatz 5 ergriffen hat, den Entzug der Genehmigung nach Artikel 10 Absatz [5] der Richtlinie 2002/20/EG beschließen möchte, der Kommission seine Absicht mit und legt eine Zusammenfassung aller Maßnahmen vor, die der betroffene Betreiber, dem eine Genehmigung erteilt wurde, ergriffen hat, um den Durchsetzungsmaßnahmen zu entsprechen. Die Kommission gibt diese Informationen an die übrigen Mitgliedstaaten weiter. (7) Innerhalb von drei Monaten, nachdem die Kommission die Informationen gemäß Absatz 6 an die Mitgliedstaaten übermittelt hat, wird eine Sitzung des Kommunikationsausschusses einberufen, um jeden Entzug einer Genehmigung entsprechend den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zielen zu koordinieren. In der Zwischenzeit sehen alle genehmigenden Mitgliedstaaten davon ab, Beschlüsse zu fassen, die den Entzug oder entsprechend ihren nationalen Rechtsvorschriften gegebenenfalls die Aussetzung der dem betroffenen Betreiber erteilten Genehmigungen oder Nutzungsrechte nach sich ziehen würden. (8) Im Anschluss an die Sitzung des Kommunikationsausschusses nach Absatz 7 können die genehmigenden Mitgliedstaaten geeignete Beschlüsse fassen, um die dem betroffenen Betreiber erteilte Genehmigung zu entziehen. (9) Jeder Durchsetzungsbeschluss gemäß den Absätzen 5 und 8 ist innerhalb einer Woche mit einer Begründung dem betroffenen Betreiber, dem eine Genehmigung erteilt wurde, sowie der Kommission zu übermitteln, die die übrigen Mitgliedstaaten unterrichtet.“ Belgisches Recht
17 Art. 2 des Arrêté royal du 11 février 2013 relatif aux systèmes fournissant des services mobiles par satellite (Königlicher Erlass vom 11. Februar 2013 über Systeme, die Satellitenmobilfunkdienste erbringen, Moniteur belge vom 8. März 2013, S. 14068, im Folgenden: Königlicher Erlass zu MSS) bestimmt: „Die ausgewählten Betreiber, die die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste … gemeldet haben, dürfen einen Satellitenmobilfunkdienst in folgenden Frequenzbändern betreiben: 1. Inmarsat…: bis zu 15 MHz im Bereich von 1980 bis 1995 MHz für die Kommunikation Erde-Weltraum (uplink) und bis zu 15 MHz im Bereich von 2170 bis 2185 MHz für die Kommunikation Weltraum-Erde (downlink); …“
18 Art. 3 dieses Erlasses bestimmt: „Zum 13. Juni 2016 werden mindestens 50 % der Bevölkerung und 60 % der Fläche Belgiens abgedeckt.“
19 Art. 8 des Erlasses sieht vor: „Die ausgewählten Betreiber dürfen unter folgenden Voraussetzungen eines oder mehrere [CGC] in Belgien einrichten: 1. Sie haben die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze … gemeldet. 2. Jedes ergänzende Bodenelement wurde vor Inbetriebnahme vom [BIPF] genehmigt; 3. Die technischen Merkmale und der Standort der einzelnen [CGC] werden dem [BIPF] mindestens einen Monat vor dem gewünschten Zeitpunkt der Inbetriebnahme übermittelt.“ Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
20 Am Ende des in Titel II der MSS-Entscheidung vorgesehenen Auswahlverfahrens wurde Inmarsat von der Kommission nach Art. 2 Abs. 2 der Auswahlentscheidung als Betreiberin von Satellitenmobilfunksystemen ausgewählt. Im Anschluss an diese Entscheidung erging der Königliche Erlass zu MSS.
21 Am 17. Juni 2014 meldete Inmarsat beim BIPF die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste in Form von Verbindungsdiensten auf Flügen über die Union mit Hilfe eines Systems, das sowohl einen Satelliten als auch ein Netz von CGC der Satellitenmobilfunksysteme – zusammen als „European Aviation Network“ (Europäisches Flugverkehrsnetz, im Folgenden: EAN) bezeichnet – umfasst. Wie aus Art. 2 des Königlichen Erlasses zu MSS hervorgeht, war mit dieser Meldung für Inmarsat die Genehmigung für den Betrieb eines Satellitenmobilfunksystems in den in Abs. 1 dieses Artikels angegebenen Frequenzbändern verbunden.
22 Nachdem eine erste Entscheidung im Rechtsbehelfsverfahren für nichtig erklärt worden war, erließ das BIPF am 7. August 2018 eine zweite Entscheidung, mit der Inmarsat die von ihr beantragten Rechte für die Bereitstellung von CGC der Satellitenmobilfunksysteme gewährt wurden.
23 Viasat, die Telekommunikationsdienste anbietet und u. a. Verbindungsdienste auf Flügen bereitstellt, erhob bei der Cour d’appel de Bruxelles (Appellationshof Brüssel, Belgien) eine Klage auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung. Sie macht u. a. geltend, Inmarsat sei sowohl gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii der MSS-Entscheidung als auch gemäß Art. 3 des Königlichen Erlasses zu MSS verpflichtet gewesen, zum 13. Juni 2016 mindestens 50 % der Bevölkerung und 60 % der Fläche Belgiens mit ihren Diensten zu versorgen. Inmarsat habe diese Bedingung jedoch nicht erfüllt, so dass das BIPF nach diesem Zeitpunkt den Betrieb der CGC der Satellitenmobilfunksysteme nicht hätte genehmigen dürfen.
24 Die Satellitenbetreiberin Eutelsat SA, Partnerin von Viasat für die Bereitstellung von Verbindungsdiensten auf Flügen, trat der von Viasat erhobenen Nichtigkeitsklage als Streithelferin bei.
25 Das BIPF weist darauf hin, dass es sich bei der Genehmigung des Betriebs der in Rede stehenden CGC der Satellitenmobilfunksysteme ausschließlich auf die in Art. 8 des Königlichen Erlasses zu MSS vorgesehenen Bedingungen habe stützen dürfen, da der von Viasat herangezogene Art. 4 Abs. 1 Buchst. c der MSS-Entscheidung nur eine Verpflichtung betreffe, die der Betreiber in seinem Antrag eingehen müsse. Die Abdeckungspflicht und die hierfür festgelegte Frist seien gleichwohl nicht wirkungslos, da es dem BIPF im Rahmen seiner Überwachungsbefugnis nach der Genehmigung des Betriebs der CGC der Satellitenmobilfunksysteme obliege, Fehlverhalten von Inmarsat gegebenenfalls zu ahnden.
26 Inmarsat, die die Auffassung des BIPF teilt, führt aus, sie habe eine Satellitenbodenstation in Griechenland errichtet und am 28. Juni 2017 ihren Satelliten für das EAN gestartet, der am 29. August 2017 in Betrieb genommen worden sei. Darüber hinaus habe sie in allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Rumänien sowie in Norwegen und der Schweiz die für die Platzierung der CGC der Satellitenmobilfunksysteme erforderlichen Genehmigungen beantragt und erhalten.
27 Die Cour d’appel de Bruxelles (Appellationshof Brüssel) führt aus, es sei unstreitig, dass Inmarsat im Rahmen ihres Antrags, als Betreiber von Satellitenmobilfunkdiensten ausgewählt zu werden, die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. c der MSS-Entscheidung genannten Verpflichtungen eingegangen sei. Außerdem sei lnmarsat der Verpflichtung, zum 13. Juni 2016, an dem ihr EAN-Dienst noch nicht betriebsbereit gewesen sei, 50 % der Bevölkerung und 60 % der Fläche Belgiens abzudecken, nachweislich nicht nachgekommen, da der betreffende Satellit dann noch nicht im Einsatz gewesen sei.
28 Art. 3 des Königlichen Erlasses zu MSS müsse, um praktische Wirksamkeit zu erlangen, a priori so ausgelegt werden, dass die Einhaltung der darin vorgesehenen Abdeckungspflicht eine notwendige Vorbedingung für die Ausübung der den ausgewählten Betreibern zuerkannten Rechte und insbesondere des Rechts darstelle, eines oder mehrere CGC der Satellitenmobilfunksysteme in Belgien einzurichten. Der Geltungsbereich dieser Bestimmung sollte jedoch im Einklang mit der MSS-Entscheidung ausgelegt werden, zu deren Durchführung sie diene.
29 Art. 3 des Königlichen Erlasses zu MSS weiche insofern von Art. 4 Abs. 1 Buchst. c der MSS-Entscheidung ab, als Letzterer eine Verpflichtung betreffe, die der antragstellende Betreiber vor der Auswahl eingehen müsse. Art. 7 Abs. 2 der MSS-Entscheidung sehe jedoch vor, dass die den ausgewählten Antragstellern gewährten Rechte verschiedenen Bedingungen unterlägen; dazu gehöre, dass die ausgewählten Antragsteller „allen Verpflichtungen nach[kommen], die sie in ihren Anträgen oder im Zuge des vergleichenden Auswahlverfahrens eingegangen sind“. Darüber hinaus müssten die Mitgliedstaaten nach Art. 8 der MSS-Entscheidung dafür sorgen, dass ihre zuständigen Behörden „den gemäß Titel II ausgewählten Antragstellern, denen Genehmigungen und Frequenznutzungsrechte gemäß Artikel 7 erteilt wurden“, die erforderlichen Genehmigungen für den Betrieb der CGC der Satellitenmobilfunksysteme in ihrem Hoheitsgebiet erteilten.
30 In einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, in der definitiv feststehe, dass die Abdeckungspflicht zum festgelegten Zeitpunkt nicht erfüllt worden sei, wäre es unter dem Aspekt der Verfahrensökonomie a priori besser, wenn die zuständige nationale Behörde die Genehmigung für den Betrieb der CGC der Satellitenmobilfunksysteme versagen müsse oder könne, statt ihn zu genehmigen und später die Nichterfüllung dieser Pflicht zu ahnden. Insoweit könnte geltend gemacht werden, dass der ausgewählte Antragsteller, der die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii der MSS-Entscheidung vorgesehene Abdeckungspflicht zum 13. Juni 2016 nicht erfülle, tatsächlich nicht mehr über die Rechte zur Nutzung der fraglichen Funkfrequenzen oder das Recht zum Betrieb eines Satellitenmobilfunksystems verfüge.
31 Hinzu komme, dass die Abdeckungspflicht, die die Antragsteller im Stadium ihrer Auswahl eingegangen seien, ohne eine Ahndung der Nichteinhaltung des Zeitplans durch den ausgewählten Betreiber wirkungslos bliebe.
32 Unter diesen Umständen hat die Cour d’appel de Bruxelles (Appellationshof Brüssel) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Sind Art. 4 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii, Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 der MSS-Entscheidung dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Sinne ihres Art. 8 Abs. 1, wenn feststeht, dass ein gemäß Titel II der Entscheidung ausgewählter Betreiber bis zu dem in Art. 4 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii vorgesehenen Stichtag keine Satellitenmobilfunkdienste über ein Satellitenmobilfunksystem erbracht hat, die Erteilung von Genehmigungen für den Einsatz der CGC der Satellitenmobilfunksysteme mit der Begründung versagen müssen, dass er die in seinem Antrag eingegangene Verpflichtung nicht eingehalten hat? 2. Bei Verneinung der ersten Frage: Sind die angeführten Bestimmungen dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Entscheidung im gleichen Zusammenhang dem Betreiber Genehmigungen für den Einsatz der CGC der Satellitenmobilfunksysteme mit der Begründung versagen können, dass er die Abdeckungspflicht zum 13. Juni 2016 nicht eingehalten hat? Zu den Vorlagefragen
33 Mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 8 Abs. 1 der MSS-Entscheidung in Verbindung mit ihrem Art. 7 Abs. 1 dahin auszulegen ist, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, wenn feststeht, dass ein gemäß Titel II dieser Entscheidung ausgewählter und gemäß ihrem Art. 7 zur Nutzung von Funkfrequenzen ermächtigter Betreiber bis zu dem in Art. 4 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii der MSS-Entscheidung vorgesehenen Stichtag keine Satellitenmobilfunkdienste über ein Satellitenmobilfunksystem erbracht hat, die Erteilung der für den Betrieb der CGC der Satellitenmobilfunksysteme erforderlichen Genehmigungen mit der Begründung versagen müssen oder zumindest können, dass der Betreiber die in seinem Antrag eingegangene Verpflichtung nicht eingehalten hat.
34 Zur Beantwortung dieser Fragen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass durch die MSS-Entscheidung gemäß ihrem Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 zum einen auf Unionsebene ein Verfahren für die gemeinsame Auswahl von Satellitenmobilfunkbetreibern, die das 2‑GHz-Band nutzen, geschaffen wird und zum anderen Bestimmungen für die koordinierte Erteilung von Genehmigungen durch die Mitgliedstaaten an die ausgewählten Betreiber zur Nutzung der zugeteilten Funkfrequenzen des genannten Bereichs für den Betrieb von Satellitenmobilfunksystemen festgelegt werden.
35 Was erstens die Betreiberauswahl betrifft, sieht Art. 3 Abs. 1 der MSS-Entscheidung, der zu deren Titel II gehört, vor, dass die Kommission zu diesem Zweck ein vergleichendes Auswahlverfahren durchführt.
36 Art. 4 Abs. 1 dieser Entscheidung enthält die hierfür geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen. Zu ihnen gehört nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii eine Verpflichtungserklärung des Antragstellers, wonach die Satellitenmobilfunkdienste zu dem von ihm angegebenen Zeitpunkt, spätestens jedoch sieben Jahre ab dem Datum der Veröffentlichung der von der Kommission erlassenen Entscheidung über die Auswahl der Antragsteller, in allen Mitgliedstaaten sowie für mindestens 50 % der Bevölkerung und in mindestens 60 % der Gesamtfläche jedes Mitgliedstaats verfügbar sind.
37 Zweitens enthält Titel III („Genehmigung“) der MSS-Entscheidung in Bezug auf die koordinierte Erteilung von Genehmigungen zur Nutzung der zugeteilten Funkfrequenzen des genannten Bereichs für den Betrieb von Satellitenmobilfunksystemen durch die Mitgliedstaaten an die ausgewählten Betreiber die Art. 7 bis 9 der Entscheidung. Art. 7 („Genehmigungserteilung an die ausgewählten Antragsteller“) bestimmt in Abs. 1, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die ausgewählten Antragsteller nach Maßgabe des Zeitraums und des Versorgungsbereichs, auf die sich ihre Verpflichtungen beziehen, sowie im Einklang mit Art. 4 Abs. 1 Buchst. c der Entscheidung und den nationalen und den unionsrechtlichen Vorschriften berechtigt sind, die jeweiligen Funkfrequenzen, die in der Entscheidung der Kommission über die Auswahl der Antragsteller aufgeführt sind, zu nutzen und ein Satellitenmobilfunksystem zu betreiben.
38 In diesem Zusammenhang sieht Art. 7 Abs. 2 der MSS-Entscheidung vor, dass die in Abs. 1 dieses Artikels genannten Rechte bestimmten gemeinsamen Bedingungen unterliegen. Dazu gehört nach Art. 7 Abs. 2 Buchst. c der Entscheidung, dass die ausgewählten Antragsteller allen Verpflichtungen nachkommen, die sie in ihren Anträgen oder im Zuge des vergleichenden Auswahlverfahrens eingegangen sind.
39 Ferner sind die Mitgliedstaaten nach Abs. 1 von Art. 8 („Ergänzende Bodenkomponenten“) der MSS-Entscheidung gehalten, in Übereinstimmung mit dem einzelstaatlichen Recht und dem Unionsrecht dafür zu sorgen, dass ihre zuständigen Behörden den gemäß Titel II dieser Entscheidung ausgewählten Antragstellern, denen Genehmigungen und Frequenznutzungsrechte gemäß Art. 7 der Entscheidung erteilt wurden, auf Antrag die erforderlichen Genehmigungen für den Betrieb der CGC der Satellitenmobilfunksysteme in ihrem Hoheitsgebiet erteilen. Nach Art. 8 Abs. 3 unterliegen nationale Genehmigungen für den Betrieb der CGC der Satellitenmobilfunksysteme im 2-GHz-Frequenzband den dort unter Buchst. a bis d aufgeführten gemeinsamen Bedingungen.
40 Art. 9 („Überwachung und Durchsetzung“) der MSS-Entscheidung sieht in Abs. 2 u. a. vor, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass Durchsetzungsvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Sanktionen bei Nichteinhaltung der in Art. 7 Abs. 2 vorgesehenen gemeinsamen Bedingungen, im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht stehen, und dass sie für die Überwachung der Einhaltung dieser Bedingungen sorgen und geeignete Maßnahmen treffen, falls sie nicht eingehalten werden. Auf der Grundlage von Art. 9 Abs. 3 hat die Kommission den Durchsetzungsbeschluss über die Modalitäten für die koordinierte Anwendung dieser Vorschriften erlassen.
41 Im Anschluss an diese Vorbemerkungen ist darauf hinzuweisen, dass Inmarsat nach Art. 2 Abs. 2 der Auswahlentscheidung eines der beiden als Betreiber von Systemen, die Satellitenmobilfunkdienste erbringen, ausgewählten Unternehmen ist.
42 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den dem Gerichtshof überlassenen Akten, dass Inmarsat, nachdem sie ausgewählt wurde, in Belgien die in Art. 7 Abs. 1 der MSS-Entscheidung genannten Rechte erhielt.
43 Die für den Betrieb der CGC der Satellitenmobilfunksysteme gemäß Art. 8 Abs. 1 der MSS-Entscheidung erforderliche Genehmigung wurde vom BIPF mit Entscheidung vom 7. August 2018 für das belgische Hoheitsgebiet erteilt.
44 Unstreitig ist aber, dass dieses Unternehmen die in seinem Antrag gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii der MSS-Entscheidung eingegangene Abdeckungspflicht, wonach ihr Dienst spätestens sieben Jahre nach der Veröffentlichung der Auswahlentscheidung, die am 12. Juni 2009 erfolgte, in allen Mitgliedstaaten sowie für mindestens 50 % der Bevölkerung und in mindestens 60 % der Gesamtfläche jedes Mitgliedstaats verfügbar sein sollte, nicht erfüllt hat. Am 12. Juni 2016 war der Satellit nämlich noch nicht im Einsatz, und der von Inmarsat zu erbringende Dienst war noch nicht betriebsbereit.
45 In diesem Kontext möchte das vorlegende Gericht, das die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des BIPF vom 7. August 2018 prüfen soll, wissen, welche Konsequenzen diese Pflichtverletzung im Rahmen der für die Bereitstellung der CGC der Satellitenmobilfunksysteme erforderlichen Genehmigung hat. Insbesondere möchte es wissen, ob die Pflichtverletzung als ein zwingender oder gegebenenfalls fakultativer Grund für die Versagung der Genehmigung anzusehen ist.
46 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 der MSS-Entscheidung die Erteilung der für den Betrieb von CGC der Satellitenmobilfunksysteme erforderlichen Genehmigung von zwei Bedingungen abhängt, und zwar davon, dass der Betreiber, der die Genehmigung beantragt, ein gemäß Titel II der MSS-Entscheidung ausgewählter Antragsteller ist und dass ihm Funkfrequenznutzungsrechte gemäß Art. 7 der Entscheidung erteilt wurden.
47 Im vorliegenden Fall ist die erste dieser beiden Bedingungen erfüllt, da Inmarsat ein „ausgewählter Bewerber“ im Sinne von Art. 2 der Auswahlentscheidung ist, die weder geändert noch aufgehoben wurde.
48 In Bezug auf die zweite Bedingung geht aus den dem Gerichtshof überlassenen Akten hervor, dass Inmarsat in Belgien die in Art. 7 Abs. 1 der MSS-Entscheidung genannten Rechte, einschließlich des Rechts, die in der Auswahlentscheidung festgelegten Funkfrequenzen zu nutzen, erlangt hat. Der Gerichtshof hat keinen Anhaltspunkt dafür, dass ihr dieses Recht zwischenzeitlich entzogen worden wäre.
49 Somit erfüllt ein Betreiber wie Inmarsat die beiden in Rn. 46 des vorliegenden Urteils genannten Bedingungen für die Erteilung der für den Betrieb der CGC der Satellitenmobilfunksysteme erforderlichen Genehmigung. Daraus folgt, dass nach dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 der MSS-Entscheidung eine solche Genehmigung nicht mit der Begründung versagt werden kann, dass der Betreiber die in seinem Antrag eingegangene Abdeckungspflicht nicht zu dem in Art. 4 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii der Entscheidung vorgesehenen Stichtag erfüllt hat.
50 Der Kontext dieser Bestimmung bestätigt eine solche Auslegung.
51 Zum einen nimmt Art. 8 Abs. 3 der MSS-Entscheidung, wonach nationale Genehmigungen für den Betrieb der CGC der Satellitenmobilfunksysteme vorbehaltlich weiterer, in den Buchst. a bis d aufgeführter gemeinsamer Bedingungen erteilt werden, nicht auf die Einhaltung der von einem ausgewählten Antragsteller in seinem Antrag eingegangenen Verpflichtungen Bezug, zu denen die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii der Entscheidung genannte Abdeckungspflicht gehört. Zum anderen stellt, wie sich aus Rn. 38 des vorliegenden Urteils ergibt, die Erfüllung dieser Verpflichtungen eine der gemeinsamen Bedingungen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Entscheidung dar, denen die in Art. 7 Abs. 1 genannten Rechte unterliegen.
52 Wie sich aus Art. 9 Abs. 2 der MSS-Entscheidung ergibt, müssen die Konsequenzen, die aus einem Verstoß gegen die in Art. 7 Abs. 2 der Entscheidung genannten gemeinsamen Bedingungen zu ziehen sind, koordiniert angewandt werden. Näher geregelt sind diese Konsequenzen in dem auf der Grundlage von Art. 9 Abs. 3 der Entscheidung ergangenen Durchsetzungsbeschluss.
53 Insbesondere wird in Art. 3 des Durchsetzungsbeschlusses im Einzelnen dargelegt, wie das Verfahren in diesem Zusammenhang abzulaufen hat.
54 Insoweit ergibt sich aus Art. 3 Abs. 5 in Verbindung mit dessen Abs. 1 bis 4, dass ein Mitgliedstaat, der feststellt, dass eine oder mehrere der gemeinsamen Bedingungen nicht erfüllt wurden, nach Unterrichtung der Kommission, die ihrerseits die übrigen Mitgliedstaaten unterrichtet und zur Prüfung der mutmaßlichen Nichteinhaltung eine Sitzung des Kommunikationsausschusses einberuft, als ersten Schritt geeignete und angemessene Maßnahmen ergreift; davon ausgenommen ist jedoch der Entzug oder die Aussetzung der dem betroffenen Betreiber erteilten Genehmigungen oder Nutzungsrechte.
55 Ferner ergibt sich aus Art. 3 Abs. 6 bis 8, dass die genehmigenden Mitgliedstaaten im Fall schwerer oder wiederholter Nichteinhaltung der gemeinsamen Bedingungen in einem zweiten Schritt, nachdem sie die Maßnahmen nach Art. 3 Abs. 5 ergriffen und die Kommission vorab unterrichtet haben, im Anschluss an eine Sitzung des Kommunikationsausschusses geeignete Beschlüsse fassen können, um die dem betroffenen Betreiber erteilte Genehmigung zu entziehen.
56 Daraus folgt, dass die Nichteinhaltung einer der in Art. 7 Abs. 2 der MSS-Entscheidung genannten gemeinsamen Bedingungen – wie der Verstoß gegen die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii der Entscheidung aufgestellte Abdeckungspflicht – durch einen ausgewählten Betreiber nicht ohne Weiteres zum Entzug der Genehmigungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Entscheidung führt, da ein solcher Entzug die Wahrung des in Art. 3 des Durchsetzungsbeschlusses beschriebenen zweistufigen Verfahrens voraussetzt. Das Vorbringen von Viasat und Eutelsat, dass ein ausgewählter Betreiber wie Inmarsat, der eine solche Abdeckungspflicht nicht erfüllt habe, infolgedessen nicht mehr zur Nutzung des 2‑GHz-Frequenzbands berechtigt sei und daher nicht mehr als zum Einsatz eines Satellitenmobilfunksystems in diesem Bereich des Funkfrequenzspektrums berechtigt im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der MSS-Entscheidung anzusehen sei, greift daher nicht durch.
57 Vielmehr verfügt der ausgewählte Betreiber, solange dieses Verfahren nicht zum Entzug der Genehmigung geführt hat, weiterhin über die in Art. 7 Abs. 1 der MSS-Entscheidung genannten Genehmigungen, so dass die zweite der in Rn. 46 des vorliegenden Urteils angeführten Bedingungen für die Gewährung der für den Betrieb der CGC der Satellitenmobilfunksysteme erforderlichen Genehmigung nach wie vor erfüllt ist.
58 Schließlich bestätigen die mit der MSS-Entscheidung verfolgten, insbesondere aus ihren Erwägungsgründen 18 und 25 hervorgehenden Ziele – Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die Genehmigung von Satellitenmobilfunksystemen und Verbesserung der Satellitenmobilfunkdienste durch CGC – die Auslegung, dass ein Mitgliedstaat einem Betreiber, der die beiden in Art. 8 Abs. 1 der Entscheidung genannten Bedingungen erfüllt, die für den Betrieb der CGC der Satellitenmobilfunksysteme erforderlichen Genehmigungen nicht wegen Nichteinhaltung der von diesem Betreiber in seinem Antrag eingegangenen Abdeckungspflicht versagen darf, aber gegebenenfalls das in Art. 3 des Durchsetzungsbeschlusses näher geregelte Verfahren einleiten kann.
59 Das vorlegende Gericht stellt jedoch die Erwägung an, dass es in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, in der die Nichteinhaltung der in Art. 4 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii der MSS-Entscheidung genannten Abdeckungspflicht definitiv feststehe, unter dem Aspekt der Verfahrensökonomie vorzuziehen wäre, wenn die zuständige nationale Behörde die für den Betrieb der CGC der Satellitenmobilfunksysteme erforderliche Genehmigung versagen müsste oder zumindest könnte, statt sie zu erteilen und anschließend die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung zu ahnden.
60 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Vorgehensweise weder in der MSS-Entscheidung noch im Durchsetzungsbeschluss eine Grundlage findet und Letzterem insofern die praktische Wirksamkeit nehmen würde, als das dort für den Fall eines Verstoßes gegen die in Art. 7 Abs. 2 der MSS-Entscheidung genannten gemeinsamen Bedingungen ausdrücklich vorgesehene koordinierte Verfahren umgangen würde.
61 Wie sich aus dem achten Erwägungsgrund des Durchsetzungsbeschlusses ergibt, soll dieses Verfahren gerade eine uneinheitliche Anwendung nationaler Durchsetzungsverfahren verhindern, die dazu führen würde, dass ein Flickenteppich von Maßnahmen entsteht, der im Widerspruch zum europaweiten Charakter der MSS stünde.
62 Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 8 Abs. 1 der MSS-Entscheidung in Verbindung mit ihrem Art. 7 Abs. 1 dahin auszulegen ist, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, wenn feststeht, dass ein gemäß Titel II dieser Entscheidung ausgewählter und gemäß ihrem Art. 7 zur Nutzung von Funkfrequenzen ermächtigter Betreiber bis zu dem in Art. 4 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii der MSS-Entscheidung vorgesehenen Stichtag keine Satellitenmobilfunkdienste über ein Satellitenmobilfunksystem erbracht hat, nicht befugt sind, die Erteilung der für den Betrieb der CGC der Satellitenmobilfunksysteme erforderlichen Genehmigungen mit der Begründung zu versagen, dass der Betreiber die in seinem Antrag eingegangene Verpflichtung nicht eingehalten hat. Kosten
63 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt: Art. 8 Abs. 1 der Entscheidung Nr. 626/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2008 über die Auswahl und Genehmigung von Systemen, die Satellitenmobilfunkdienste (MSS) erbringen, in Verbindung mit ihrem Art. 7 Abs. 1 ist dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, wenn feststeht, dass ein gemäß Titel II dieser Entscheidung ausgewählter und gemäß ihrem Art. 7 zur Nutzung von Funkfrequenzen ermächtigter Betreiber bis zu dem in Art. 4 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii der Entscheidung Nr. 626/2008 vorgesehenen Stichtag keine Satellitenmobilfunkdienste über ein Satellitenmobilfunksystem erbracht hat, nicht befugt sind, die Erteilung der für den Betrieb der ergänzenden Bodenkomponenten der Satellitenmobilfunksysteme erforderlichen Genehmigungen mit der Begründung zu versagen, dass der Betreiber die in seinem Antrag eingegangene Verpflichtung nicht eingehalten hat. Unterschriften ( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.