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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 11.03.2020 – C-160/18
ECLI:EU:C:2020:190
Zitiert von 3 Entscheidungen Zitiert 5 Entscheidungen 2 zitierte Normen
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer) 11. März 2020 ( *1 ) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif – Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 – Verordnung (EG) Nr. 1484/95 – Einfuhr von gefrorenem Geflügelfleisch mit Ursprung in Brasilien – Nachträgliche Erhebung von zusätzlichen Einfuhrzöllen – Überprüfungsmechanismus – Methode der Berechnung der Zusatzzölle“ In der Rechtssache C‑160/18 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) mit Entscheidung vom 23. Februar 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 28. Februar 2018, in dem Verfahren X BV gegen Staatssecretaris van Financiën erlässt DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Vilaras sowie des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Vierten Kammer, des Richters D. Šváby, der Richterin K. Jürimäe (Berichterstatterin) und des Richters N. Piçarra, Generalanwalt: M. Szpunar, Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 2019, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der X BV, vertreten durch A. Baert und P. Heeren, advocaten, sowie durch R. Ramautarsing, K. Winters und L. Gilhuijs, – der niederländischen Regierung, vertreten durch M. K. Bulterman und C. S. Schillemans als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch W. Roels und B. Hofstötter als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. Juni 2019 folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Abs. 2, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin, zur Festsetzung dieser zusätzlichen Einfuhrzölle und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 163/67/EWG (ABl. 1995, L 145, S. 47), in der durch die Verordnung (EU) Nr. 248/2010 der Kommission vom 24. März 2010 (ABl. 2010, L 79, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1484/95).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der X BV und dem Staatssecretaris van Financiën (Staatssekretär für Finanzen, Niederlande) über einen Zahlungsbescheid über zusätzliche Einfuhrzölle für gefrorenes Geflügelfleisch mit Ursprung in Brasilien. Rechtlicher Rahmen Verordnung über die einheitliche GMO
3 Art. 141 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. 2007, L 299, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 491/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 (ABl. 2009, L 154, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung über die einheitliche GMO) sah vor: „(1) Zur Vermeidung oder Behebung von Nachteilen, die sich aus der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse der Sektoren Getreide, Reis, Zucker, Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, Rindfleisch, Milch und Milcherzeugnisse, Schweinefleisch, Schaf- und Ziegenfleisch, Eier, Geflügelfleisch und Bananen sowie von Traubensaft und Traubenmost für den Gemeinschaftsmarkt ergeben können, wird bei der Einfuhr eines oder mehrerer dieser Erzeugnisse zu dem in den Artikeln 135 bis 140a genannten Zollsatz ein zusätzlicher Einfuhrzoll erhoben, wenn a) die Einfuhren zu Preisen erfolgen, die unter dem von der Gemeinschaft der Welthandelsorganisation mitgeteilten Preisniveau liegen (‚Auslösungspreis‘), oder b) das Einfuhrvolumen in einem beliebigen Jahr ein bestimmtes Niveau überschreitet (‚Auslösungsvolumen‘). Das Auslösungsvolumen wird auf der Grundlage von Absatzmöglichkeiten, gegebenenfalls definiert als Einfuhren, ausgedrückt in Prozenten des entsprechenden einheimischen Verbrauchs in den drei vorangegangenen Jahren, festgesetzt. (2) Zusätzliche Einfuhrzölle werden nicht erhoben, wenn es unwahrscheinlich ist, dass die Einfuhren den Gemeinschaftsmarkt stören, oder die Auswirkungen in keinem Verhältnis zum angestrebten Ziel stünden. (3) Für die Anwendung von Absatz 1 Buchstabe a werden die Einfuhrpreise anhand der cif-Einfuhrpreise der betreffenden Sendung bestimmt. Die cif-Einfuhrpreise werden zu diesem Zweck unter Zugrundelegung der repräsentativen Preise des betreffenden Erzeugnisses auf dem Weltmarkt oder dem Einfuhr[binnen]markt überprüft.“ Verordnung Nr. 1484/95
4 Der dritte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1484/95 lautet: „Die zur Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls zu berücksichtigenden Einfuhrpreise werden unter Zugrundelegung der repräsentativen Preise des betreffenden Erzeugnisses auf dem Weltmarkt oder auf dem Einfuhrmarkt der Gemeinschaft überprüft. Es ist notwendig, dass die Mitgliedstaaten regelmäßig die auf den verschiedenen Handelsstufen festgestellten Preise übermitteln, um die Festsetzung der repräsentativen Preise und der entsprechenden zusätzlichen Einfuhrzölle zu ermöglichen.“
5 Art. 2 Abs. 1 der Verordnung sieht vor: „Die in Artikel 141 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates und in Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2783/75 [des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin (ABl. 1975, L 282, S. 104)] genannten repräsentativen Preise werden regelmäßig auf der Grundlage der im Rahmen der gemeinschaftlichen Überwachung gemäß Artikel 308d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 [der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. 1993, L 253, S. 1)] ermittelten Daten festgesetzt.“
6 Art. 3 der Verordnung Nr. 1484/95 bestimmt: „(1) Zur Bestimmung des Zusatzzolls wird gemäß den Vorschriften von Artikel 4 der cif-Einfuhrpreis der betreffenden Sendung herangezogen. (2) Liegt der cif-Einfuhrpreis je 100 kg einer bestimmten Sendung über dem anwendbaren repräsentativen Preis gemäß Artikel 2 Absatz 1, so muss der Einführer den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats mindestens folgende Nachweise vorlegen: – Kaufvertrag oder jeden entsprechenden Nachweis, – Versicherungsvertrag, – Rechnung, – (gegebenenfalls) Ursprungsbescheinigung, – Beförderungsvertrag, – Konnossement im Fall der Beförderung auf dem Seeweg. (3) In dem in Absatz 2 genannten Fall muss der Importeur die in Artikel 248 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 genannte Sicherheit leisten, die der Differenz zwischen der Höhe des auf der Grundlage des für das betreffende Erzeugnis geltenden repräsentativen Preises berechneten zusätzlichen Einfuhrzolls und der Höhe des auf der Grundlage des cif-Einfuhrpreises der betreffenden Sendung berechneten zusätzlichen Einfuhrzolls entspricht. (4) Der Einführer verfügt über eine Frist von zwei Monaten ab Verkauf der betreffenden Erzeugnisse, jedoch höchstens neun Monaten ab Annahme der Anmeldung zum freien Verkehr, um nachzuweisen, dass die Sendung zu Bedingungen abgesetzt wurde, die die in Absatz 2 genannten Preise bestätigen. Wird eine der oben genannten Fristen nicht eingehalten, so verfällt die Sicherheit. Auf begründeten Antrag des Einführers kann jedoch die zuständige Behörde die Frist von neun Monaten um höchstens drei Monate verlängern. Die geleistete Sicherheit wird freigegeben, soweit den Zollbehörden die genannten Absatzbedingungen nachgewiesen wurden. Anderenfalls wird die Sicherheit als Zusatzzoll einbehalten. (5) Stellen die zuständigen Behörden bei einer Nachprüfung fest, dass die Verpflichtungen aus diesem Artikel nicht erfüllt wurden, so ziehen sie den fälligen Zollbetrag gemäß Artikel 220 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 [des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. 1992, L 302, S. 1)] ein, zuzüglich Zinsen für die Zeit von der Abfertigung der Ware zum freien Verkehr bis zur Einziehung, wobei der bei Wiedereinziehungen nach einzelstaatlichem Recht geltende Zinssatz zugrunde gelegt wird.“
7 Art. 4 der Verordnung Nr. 1484/95 sieht vor: „(1) Beträgt der Unterschied zwischen dem betreffenden in Artikel 1 Absatz 2 genannten Auslösungspreis und dem cif-Einfuhrpreis der betreffenden Sendung a) 10 Prozent oder weniger des Schwellenpreises, so wird kein Zusatzzoll erhoben; b) mehr als 10 Prozent, aber nicht mehr als 40 Prozent des Schwellenpreises, so beträgt der Zusatzzoll 30 Prozent des 10 Prozent übersteigenden Betrages; c) mehr als 40 Prozent, aber nicht mehr als 60 Prozent des Schwellenpreises, so beträgt der Zusatzzoll 50 Prozent des 40 Prozent übersteigenden Betrages zuzüglich des Zusatzzolls nach Buchstabe b); d) mehr als 60 Prozent, aber nicht mehr als 75 Prozent des Schwellenpreises, so beträgt der Zusatzzoll 70 Prozent des 60 Prozent übersteigenden Betrages zuzüglich der Zusatzzölle nach den Buchstaben b) und c); e) mehr als 75 Prozent des Schwellenpreises, so beträgt der Zusatzzoll 90 Prozent des 75 Prozent übersteigenden Betrages zuzüglich der Zusatzzölle nach den Buchstaben b), c) und d).“ Der Zollkodex
8 Art. 4 der Verordnung Nr. 2913/92 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 82/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 17, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Zollkodex) sah vor: „Im Sinne dieses Zollkodex ist oder sind … 9. Zollschuld: die Verpflichtung einer Person, die für eine bestimmte Ware im geltenden Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Einfuhrabgaben (Einfuhrzollschuld) oder Ausfuhrabgaben (Ausfuhrzollschuld) zu entrichten; 10. Einfuhrabgaben: – Zölle und Abgaben mit gleicher Wirkung bei der Einfuhr von Waren; – bei der Einfuhr erhobene Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder aufgrund der für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse geltenden Sonderregelungen vorgesehen sind; … 16. Zollverfahren: a) Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr; … …“
9 Art. 29 Abs. 1 des Zollkodex bestimmte: „Der Zollwert eingeführter Waren ist der Transaktionswert, das heißt der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, gegebenenfalls nach Berichtigung gemäß den Artikeln 32 und 33 und unter der Voraussetzung, dass a) keine Einschränkungen bezüglich der Verwendung und des Gebrauchs der Waren durch den Käufer bestehen, ausgenommen solche, die – durch das Gesetz oder von den Behörden in [der Union] auferlegt oder gefordert werden; – das Gebiet abgrenzen, innerhalb dessen die Waren weiterverkauft werden können; – sich auf den Wert der Waren nicht wesentlich auswirken; b) hinsichtlich des Kaufgeschäfts oder des Preises weder Bedingungen vorliegen noch Leistungen zu erbringen sind, deren Wert im Hinblick auf die zu bewertenden Waren nicht bestimmt werden kann; c) kein Teil des Erlöses aus späteren Weiterverkäufen, sonstigen Überlassungen oder Verwendungen der Waren durch den Käufer unmittelbar oder mittelbar dem Verkäufer zugutekommt, wenn nicht eine angemessene Berichtigung gemäß Artikel 32 erfolgen kann; d) der Käufer und der Verkäufer nicht miteinander verbunden sind oder, wenn sie miteinander verbunden sind, der Transaktionswert gemäß Absatz 2 für Zollzwecke anerkannt werden kann.“
10 Art. 30 Abs. 1 und 2 des Kodex sah vor: „(1) Kann der Zollwert nicht nach Artikel 29 ermittelt werden, so ist er in der Reihenfolge des Absatzes 2 Buchstaben a) bis d) zu ermitteln … (2) Der nach diesem Artikel ermittelte Zollwert ist einer der folgenden Werte: a) der Transaktionswert gleicher Waren, die zur Ausfuhr in die [Union] verkauft und zu demselben oder annähernd demselben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden; b) der Transaktionswert gleichartiger Waren, die zur Ausfuhr in die [Union] verkauft und zu demselben oder annähernd demselben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden; c) der Wert auf der Grundlage des Preises je Einheit, zu dem die eingeführten Waren oder eingeführte gleiche oder gleichartige Waren in der größten Menge insgesamt in der [Union] an Personen verkauft werden, die mit den Verkäufern nicht verbunden sind; d) der errechnete Wert, bestehend aus der Summe folgender Elemente: – Kosten oder Wert des Materials, der Herstellung sowie sonstiger Be- oder Verarbeitungen, die bei der Erzeugung der eingeführten Waren anfallen; – Betrag für Gewinn und Gemeinkosten, der dem Betrag entspricht, der üblicherweise von Herstellern im Ausfuhrland bei Verkäufen von Waren der gleichen Art oder Beschaffenheit wie die zu bewertenden Waren zur Ausfuhr in die Union angesetzt wird, – Kosten oder Wert aller anderen Aufwendungen nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe e).“
11 Art. 31 des Kodex bestimmte: „(1) Kann der Zollwert der eingeführten Waren nicht nach den Artikeln 29 und 30 ermittelt werden, so ist er auf der Grundlage von in der [Union] verfügbaren Daten durch zweckmäßige Methoden zu ermitteln, die übereinstimmen mit den Leitlinien und allgemeinen Regeln – des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994, – des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994, sowie – der Vorschriften dieses Kapitels. …“
12 Art. 220 Abs. 1 des Zollkodex sah vor: „Ist der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nicht nach den Artikeln 218 und 219 buchmäßig erfasst oder mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden, so hat die buchmäßige Erfassung des zu erhebenden Betrags oder des nachzuerhebenden Restbetrags innerhalb von zwei Tagen nach dem Tag zu erfolgen, an dem die Zollbehörden diesen Umstand feststellen und in der Lage sind, den gesetzlich geschuldeten Betrag zu berechnen sowie den Zollschuldner zu bestimmen (nachträgliche buchmäßige Erfassung). Diese Frist kann nach Artikel 219 verlängert werden.“ Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
13 X ist eine Gesellschaft, die Geflügelfleischprodukte vermarktet. Sie gehört zu einem internationalen Konzern, zu dem auch die E SA gehört, ein Hersteller von ebenfalls aus Geflügelfleisch hergestellten Erzeugnissen mit Sitz in Brasilien. Die mit diesem Hersteller verbundenen Unternehmen, wie beispielsweise X, kaufen und verkaufen diese Waren und organisieren deren Vertrieb in den Unionsmarkt.
14 X kaufte gefrorenes Geflügelfleisch von der mit ihr verbundenen F Ltd. Dieses Fleisch wurde anschließend auf dem Unionsmarkt sowohl an mit X verbundene Unternehmen als auch an unabhängige Dritte verkauft.
15 Gefrorenes Geflügelfleisch der Unterposition 02071410 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. 1987, L 256, S. 1) unterliegt einem spezifischen Zoll von 102,40 Euro je 100 kg. Darüber hinaus unterliegt dieses Fleisch dem System der Zusatzzölle, das in der Verordnung Nr. 1484/95 und der Verordnung über die einheitliche GMO vorgesehen ist. Daher können bei der Einfuhr von solchem Fleisch zusätzliche Zölle erhoben werden, wenn der cif-Einfuhrpreis für Geflügelfleisch unter dem Auslösungspreis gemäß Art. 141 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung über die einheitliche GMO liegt.
16 Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass im vorliegenden Fall die niederländischen Zollbehörden mit X Vereinbarungen über die Methode zur Berechnung des Zollwerts des von E verkauften gefrorenen Geflügelfleischs aus Brasilien geschlossen haben. Es wurde vereinbart, sich auf den Preis zu stützen, den E den in der Union ansässigen und mit ihr verbundenen Unternehmen berechnete, zuzüglich 15 %, um andere direkte und indirekte Kosten als Herstellungskosten und einen Gewinn zu decken.
17 Die niederländischen Zollbehörden waren der Auffassung, dass diese Methode für die Berechnung des cif-Einfuhrpreises zulässig sei. Sie wiesen jedoch darauf hin, dass sie sich das Recht vorbehielten, die für die genaue Ermittlung des Zollwerts erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, wenn die Berechnung dieses Wertes auf der Grundlage unrichtiger Daten vorgenommen worden sei.
18 In der Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2010 gab X 709 Anmeldungen zur Überführung des betreffenden Geflügelfleischs in den zollrechtlich freien Verkehr gemäß den in Rn. 16 des vorliegenden Urteils genannten Abkommen ab. Der in diesen Erklärungen angegebene cif‑Importpreis war immer höher als der Auslösungspreis. Folglich haben die niederländischen Zollbehörden dieses Fleisch jeweils zum freien Verkehr zugelassen, ohne zusätzliche Einfuhrzölle zu erheben. Außerdem verlangten diese Behörden abweichend von Art. 3 Abs. 3 und 4 der Verordnung Nr. 1484/95 von X weder eine Garantie für die Überführung des Fleisches in den zollrechtlich freien Verkehr noch den Nachweis, dass die Sendung dieses Geflügelfleischs nach dieser Überführung unter Bedingungen abgesetzt wurde, die dem tatsächlich angegebenen cif-Einfuhrpreis entsprachen.
19 Im November 2011 führte ein Inspektor der niederländischen Zollbehörden (im Folgenden: Inspektor) eine nachträgliche Überprüfung durch, um sich von der Richtigkeit des von X in den Anmeldungen angegebenen cif-Einfuhrpreises zu überzeugen. Er stellte hierzu zum einen fest, dass X dieses Geflügelfleisch zum gleichen Preis an die Unternehmen, mit denen es verbunden ist, und an unabhängige Dritte verkauft hat. Zum anderen stellte der Inspektor fest, dass der von X angewandte Verkaufspreis fast in allen Fällen sowohl unter dem in denselben Anmeldungen angegebenen cif-Einfuhrpreis zuzüglich der spezifischen Einfuhrzölle als auch unter dem Auslösungspreis gelegen habe.
20 Daher war der Inspektor der Ansicht, dass für 705 der abgegebenen Erklärungen das betreffende Geflügelfleisch von X nicht unter normalen Handelsbedingungen weiterverkauft worden war und dass folglich die angegebenen cif-Einfuhrpreise nicht akzeptabel waren, so dass zusätzliche Zölle zu entrichten waren.
21 In „analoger“ Anwendung von Art. 4 der Verordnung Nr. 1484/95 berechnete der Inspektor den Betrag der Zusatzzölle auf der Grundlage des Unterschieds zwischen dem Auslösungspreis und dem in Art. 141 Abs. 3 der Verordnung über die einheitliche GMO in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1484/95 bestimmten repräsentativen Preis. Im Hinblick hierauf richtete der Inspektor an X einen Zahlungsbescheid über Zusatzzölle in Höhe von 2163793,55 Euro.
22 X focht diesen Zahlungsbescheid vor der Rechtbank Noord-Holland (Gericht der Provinz Nordholland, Niederlande) an. Nachdem ihre Klage als unbegründet abgewiesen worden war, legte X gegen die Entscheidung dieses Gerichts Berufung beim Gerechtshof Amsterdam (Berufungsgericht Amsterdam, Niederlande) ein und legte, nachdem dieses Gericht ihre Klage abgewiesen hatte, Kassationsbeschwerde zum Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) ein.
23 Das vorlegende Gericht führt aus, dass mit den vor ihm geltend gemachten Kassationsgründen zum einen eine fehlerhafte Anwendung der Art. 3 und 4 der Verordnung Nr. 1484/95 geltend gemacht werde, da der Gerechtshof Amsterdam (Berufungsgericht Amsterdam) entschieden habe, dass die Unrichtigkeit der in den betreffenden Zollanmeldungen angegebenen cif-Einfuhrpreise daraus abgeleitet werden könne, dass die Verkaufspreise niedriger seien als die angegebenen cif-Einfuhrpreise und die anwendbaren repräsentativen Preise. Zum anderen habe der Inspektor einen Fehler begangen, indem er in den fraglichen Vereinbarungen anerkannt habe, dass X den cif-Einfuhrpreis berechnen könne, ohne verlangt zu haben, dass der Verkauf der betreffenden Erzeugnisse gewinnbringend sei.
24 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts werfen diese Kassationsgründe Fragen in Bezug auf die Kriterien auf, die anzuwenden sind, wenn die Richtigkeit eines cif-Einfuhrpreises gemäß Art. 3 Abs. 4 und 5 der Verordnung Nr. 1484/95 einer Überprüfung oder einer nachträglichen Kontrolle unterzogen wird, sowie auf die Konsequenzen, die die betroffenen Behörden aus der Unmöglichkeit, diesen Preis auf der Grundlage dieser Kriterien zu bestimmen, ziehen müssen.
25 Das vorlegende Gericht fragt sich, ob der Verkauf eines Erzeugnisses zu einem Preis, der unter dem angegebenen cif-Einfuhrpreis oder dem geltenden repräsentativen Preis liegt, für die Feststellung ausreicht, dass Zusatzzölle geschuldet werden. Insoweit stellt es sich insbesondere die Frage nach der Bedeutung der in Art. 3 Abs. 4 und 5 der Verordnung Nr. 1484/95 genannten Begriffe „Bedingungen“ bzw. „Verpflichtungen“. Es fragt sich ferner, ob bei der Auslegung dieser Begriffe zu berücksichtigen sei, dass die eingeführten Erzeugnisse gekauft und an ein mit dem betreffenden Unternehmen verbundenes Unternehmen weiterverkauft worden seien.
26 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts kann die Bejahung dieser Frage zum einen dadurch gerechtfertigt sein, dass der Verkauf von Waren zu einem Preis, der unter dem repräsentativen Preis liege, den Unionsmarkt beeinträchtige, und damit die Anwendung der Zusatzzölle rechtfertige. Nach dieser Auslegung, die der Gerechtshof Amsterdam (Berufungsgericht Amsterdam) vertreten habe, brauche nicht geprüft zu werden, ob der vom Einführer angegebene cif-Einfuhrpreis richtig sei. Die zusätzlichen Einfuhrzölle könnten daher allein auf der Grundlage des repräsentativen Preises angewandt werden. Das vorlegende Gericht fragt sich jedoch, ob es möglich ist, einen solchen Ansatz mit Art. 141 Abs. 3 der Verordnung über die einheitliche GMO in der Auslegung des Gerichtshofs in seinem Urteil vom 13. Dezember 2001, Kloosterboer Rotterdam (C‑317/99, EU:C:2001:681), zu vereinbaren, wonach der repräsentative Preis für das fragliche Erzeugnis nur zum Zwecke der Überprüfung der Richtigkeit des cif-Einfuhrpreises berücksichtigt werde.
27 Außerdem schließt das vorlegende Gericht nicht aus, dass es Situationen gibt, in denen der Verkaufspreis unter dem cif-Einfuhrpreis oder sogar unter dem repräsentativen Preis liegen könnte. Ein Wirtschaftsteilnehmer auf dem betreffenden Markt könnte daher unter schwierigen Marktbedingungen gezwungen sein, für einen begrenzten Zeitraum Produkte mit Verlust zu verkaufen, um seine Marktposition zu erhalten. Allerdings stellt dieses Gericht fest, dass insbesondere bei verbundenen Unternehmen Transaktionen künstlich herbeigeführt werden könnten, hauptsächlich um die Zahlung von Zusatzzöllen zu umgehen oder zu vermeiden. Daher seien die Vorgänge, die der betreffenden Einfuhr vorausgegangen und gefolgt seien, sowie die wirtschaftliche und kommerzielle Rechtfertigung dieser Transaktionen zu prüfen.
28 Insoweit könne Art. 3 Abs. 2, 4 und 5 der Verordnung Nr. 1484/95 dahin ausgelegt werden, dass der darin vorgesehene Kontrollmechanismus den Zweck habe, sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden von Vorgängen Kenntnis erhalten, die Zweifel an der Richtigkeit der angegebenen cif-Einfuhrpreise aufkommen lassen könnten. Es sei dann Sache der zuständigen Behörden, eine zusätzliche Überprüfung durchzuführen, wie dies in der Rechtssache, in der das Urteil vom 19. Oktober 2017, A (C‑522/16, EU:C:2017:778), ergangen ist, der Fall gewesen sei, um die Richtigkeit des cif-Einfuhrpreises zu überprüfen, der, wie der Gerichtshof im Urteil vom 13. Dezember 2001, Kloosterboer Rotterdam (C‑317/99, EU:C:2001:681), festgestellt habe, die einzig mögliche Grundlage für die Bestimmung der Zusatzzölle sei.
29 Könne nach einer solchen zusätzlichen Überprüfung eine Unrichtigkeit des von dem betreffenden Unternehmen angegebenen cif-Einfuhrpreises nicht festgestellt werden, müsse der vom Einführer angegebene Preis akzeptiert werden. Diese Lösung stehe im Einklang mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit, da sie es dem Einführer ermögliche, bei der Einfuhr den Betrag der geschuldeten Zusatzzölle zu berechnen.
30 Unter diesen Umständen hat der Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist Art. 3 Abs. 2, 4 und 5 der Verordnung Nr. 1484/95 in Verbindung mit Art. 141 der Verordnung über die einheitliche GMO dahin auszulegen, dass mit dem dort beschriebenen Kontrollmechanismus, auch im Fall einer nachträglichen Kontrolle, nicht mehr bezweckt wird, als sicherzustellen, dass den zuständigen Behörden rechtzeitig Tatsachen oder Umstände in Bezug auf eine Abfolge von Transaktionen zur Kenntnis gelangen können, die Zweifel an der Richtigkeit des angegebenen cif-Einfuhrpreises aufkommen lassen und eine eingehendere Prüfung veranlassen können? Oder ist die gegenteilige Auffassung zutreffend, und der in Art. 3 Abs. 2, 4 und 5 der Verordnung Nr. 1484/95 beschriebene Kontrollmechanismus ist, auch im Fall einer nachträglichen Kontrolle, dahin auszulegen, dass ein oder mehrere Weiterverkäufe durch den Einführer auf dem Unionsmarkt zu einem niedrigeren Preis als dem angegebenen cif-Einfuhrpreis der Sendung zuzüglich des Betrags der geschuldeten Einfuhrabgaben den vorgeschriebenen (Absatz‑)Bedingungen auf dem Unionsmarkt nicht entsprechen, so dass bereits deshalb Zusatzzölle geschuldet werden? Macht es für die Beantwortung der letzteren Frage einen Unterschied, ob der Weiterverkauf bzw. die Weiterverkäufe durch den Einführer zu einem Preis erfolgt ist bzw. sind, der unter dem geltenden repräsentativen Preis liegt? Ist es in diesem Zusammenhang von Bedeutung, dass der repräsentative Preis in der Zeit vor dem 11. September 2009 anders berechnet wurde als danach? Ist es für die Beantwortung dieser Fragen ferner von Belang, ob die Käufer in der Union mit dem Einführer verbundene Unternehmen sind? 2. Sofern aus der Beantwortung der unter 1 aufgeführten Fragen folgt, dass das Weiterverkaufen mit Verlust ein ausreichendes Indiz dafür ist, dass der angegebene cif-Einfuhrpreis zu verwerfen ist, wie ist dann die Höhe der geschuldeten Zusatzzölle zu bestimmen? Ist die Bemessungsgrundlage nach den Methoden zu ermitteln, die für die Bestimmung des Zollwerts in den Art. 29 bis 31 der Verordnung Nr. 2913/92 vorgeschrieben sind? Oder ist die Bemessungsgrundlage ausschließlich anhand des geltenden repräsentativen Preises zu ermitteln? Steht im Zeitraum vor dem 11. September 2009 Art. 141 Abs. 3 der Verordnung über die einheitliche GMO einer Heranziehung des in diesem Zeitraum festgestellten repräsentativen Preises entgegen? 3. Wenn aus der Beantwortung der Fragen 1 und 2 folgt, dass für die Verpflichtung zur Zahlung von Zusatzzöllen entscheidend ist, dass eingeführte Erzeugnisse auf dem Gemeinschaftsmarkt mit Verlust weiterverkauft wurden, und für die Berechnung der Höhe der geschuldeten Zusatzzölle der repräsentative Preis als Bemessungsgrundlage herangezogen werden muss, ist Art. 3 Abs. 2, 4 und 5 der Verordnung Nr. 1484/95 dann in Anbetracht des Urteils vom 13. Dezember 2001, Kloosterboer Rotterdam (C‑317/99, EU:C:2001:681), mit Art. 141 der Verordnung über die einheitliche GMO vereinbar? Zu den Vorlagefragen Zur ersten Frage
31 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 3 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1484/95 dahin auszulegen ist, dass der Umstand, dass in die Union eingeführte Waren mit Verlust, d. h. zu einem Preis unter dem in der Zollanmeldung angegebenen cif-Einfuhrpreis, verkauft wurden, für sich genommen für die Feststellung ausreicht, dass dieser Preis nicht bestätigt wurde.
32 Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst zu definieren, welche Bedeutung dem in Art. 3 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1484/95 vorgesehenen Erfordernis zukommt, dass „die Sendung zu Bedingungen abgesetzt wurde, die die [cif-Einfuhrpreise] bestätigen“.
33 Hierzu ist festzustellen, dass diese Verordnung den in ihrem Art. 3 Abs. 4 enthaltenen Begriff „Absatzbedingungen“ nicht definiert.
34 Jedoch folgt aus den Anforderungen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen (Urteil vom 1. Oktober 2019, Planet49, C‑673/17, EU:C:2019:801, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung). Außerdem sind nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut und die mit ihr verfolgten Ziele zu berücksichtigen, sondern auch ihr Kontext und das gesamte Unionsrecht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juli 2019, Baltic Media Alliance, C‑622/17, EU:C:2019:566, Rn. 63, und vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien [Art. 260 Abs. 3 AEUV – Hochgeschwindigkeitsnetze], C‑543/17, EU:C:2019:573, Rn. 49).
35 Was erstens die wörtliche Auslegung des Begriffs „Absatzbedingungen“ betrifft, der in den meisten Sprachfassungen von Art. 3 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1484/95 verwendet wird, deutet der Umstand, dass der Begriff „Bedingungen“ im Plural verwendet wird, auf den Willen des Gesetzgebers hin, eine Reihe von Voraussetzungen und nicht nur eine bestimmte Voraussetzung zu erfassen. Außerdem verweist der Begriff „Absatz“ grundsätzlich auf den Ablauf des Verkaufs einer Warensendung auf dem Unionsmarkt nach ihrer Einfuhr.
36 Im Übrigen stellt Art. 3 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1484/95 klar, dass diese „Absatzbedingungen“ geeignet sind, den cif-Einfuhrpreis, wie er in der Zollanmeldung angegeben ist, zu bestätigen. Die Verwendung des Begriffs „bestätigen“ zeigt in diesem Zusammenhang, dass die mit diesen Bedingungen zusammenhängenden Elemente ein Bündel von Indizien darstellen können, die den in der Zollanmeldung genannten cif‑Importpreis bestätigen.
37 Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich somit, dass der Begriff „Absatzbedingungen“ dahin zu verstehen ist, dass er alle nach der Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union eingetretenen Umstände bezeichnet, die geeignet sind, die Richtigkeit des cif-Einfuhrpreises, wie er in der Zollanmeldung angegeben ist, zu bestätigen oder zu widerlegen.
38 Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit, den tatsächlichen cif-Einfuhrpreis unter Berücksichtigung aller Umstände einer Warensendung zu bestätigen, dem mit der Verordnung Nr. 1484/95 verfolgten Ziel entspricht, das, wie sich aus Art. 3 Abs. 2 in Verbindung mit dem dritten Erwägungsgrund dieser Verordnung ergibt, darin besteht, ein Verfahren zur Überprüfung des in einer Zollanmeldung angegebenen cif-Einfuhrpreises einzuführen. Dieses Verfahren wird eingeleitet, wenn der in einer Zollanmeldung angegebene cif-Einfuhrpreis höher ist als der für das betreffende Erzeugnis geltende repräsentative Preis, der gemäß Art. 2 Abs. 1 der genannten Verordnung im Wesentlichen dem durchschnittlichen Marktpreis des betreffenden Erzeugnisses zu einem bestimmten Zeitpunkt entspricht.
39 Da die Zusatzzölle nämlich auf der Grundlage des cif-Einfuhrpreises berechnet werden, wie er in einer Zollanmeldung angegeben ist, kann es im Interesse eines Einführers liegen, zur Vermeidung oder Verringerung des zu entrichtenden Zollbetrags einen höheren cif-Einfuhrpreis anzumelden. Wie aus Art. 4 der Verordnung Nr. 1484/95 hervorgeht, ist der Betrag der vom Einführer zu entrichtenden Zusatzzölle umso niedriger, je höher der cif-Einfuhrpreis ist.
40 Wenn der cif-Einfuhrpreis höher ist als der geltende repräsentative Preis, erlaubt es Art. 3 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1484/95 den Zollbehörden daher, nach der Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr die Richtigkeit des cif-Einfuhrpreises zu überprüfen, indem sie untersuchen, ob dieser Preis unter Berücksichtigung der „Absatzbedingungen“ der Sendung dieser Waren bestätigt wird.
41 Was drittens den Kontext betrifft, in dem dieser Begriff verwendet wird, so ergibt sich aus der Zusammenschau von Art. 3 Abs. 4 und 5 der Verordnung Nr. 1484/95, dass die Zollbehörden die Möglichkeit haben, den cif-Einfuhrpreis nachträglich, d. h. nach der Überführung der betreffenden Waren in den zollrechtlich freien Verkehr, zu überprüfen, um gegebenenfalls Zusatzzölle zu erheben, die wegen der Anmeldung eines nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechenden cif-Einfuhrpreises ursprünglich nicht angewandt wurden.
42 Der Begriff „Absatzbedingungen“ in Art. 3 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1484/95 ist demnach dahin auszulegen, dass er sich auf alle mit dem Ablauf des Verkaufs von Waren in der Union zusammenhängenden Bedingungen bezieht, die ein Bündel übereinstimmender Indizien darstellen können, die es ermöglichen, den cif-Einfuhrpreis, wie er in einer Zollanmeldung enthalten ist, zu bestätigen, um festzustellen, ob ein Betrag zusätzlicher, nachzuerhebender oder noch zu erhebender Zölle besteht.
43 Auf der Grundlage dieser Auslegung ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob der Umstand allein, dass ein Einführer seine Waren in der Union mit Verlust, d. h. zu einem Preis unter dem in der Zollanmeldung angegebenen cif-Einfuhrpreis, verkauft hat, es für sich genommen den Zollbehörden ermöglichen kann, festzustellen, dass dieser Preis nicht bestätigt worden ist, und zusätzliche Zölle zu erheben.
44 Hierzu ist festzustellen, dass ein solcher Verlustverkauf, der seinem Wesen nach keine rentable Handelspraxis darstellt, zwar ein starkes Indiz dafür sein kann, dass der cif-Einfuhrpreis in der Zollanmeldung vom Einführer künstlich erhöht wurde, um den zu zahlenden Einfuhrzoll zu umgehen oder dessen Betrag herabzusetzen, insbesondere wenn es sich um einen wiederholten oder über einen langen Zeitraum stattfindenden Verkauf mit Verlust handelt.
45 Wie der Generalanwalt in Nr. 43 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, erlaubt jedoch die bloße Feststellung, dass ein Einführer Waren in der Union mit Verlust weiterverkauft hat, den Zollbehörden nicht, automatisch zu dem Ergebnis zu kommen, dass der cif-Einfuhrpreis in einer Zollanmeldung nicht dem wirklichen Preis entspricht.
46 Wie in Rn. 42 des vorliegenden Urteils festgestellt, ist gemäß Art. 3 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1484/95 die Überprüfung, ob der in einer Zollanmeldung angegebene cif-Einfuhrpreis der Wirklichkeit entspricht, unter Berücksichtigung aller Absatzbedingungen für eine Warensendung vorzunehmen. Nur wenn die Gesichtspunkte, die Teil eines Bündels übereinstimmender Indizien in Bezug auf alle diese Bedingungen sind, es nicht erlauben, den cif-Einfuhrpreis, wie er in der Anmeldung angegeben ist, zu bestätigen, können die Zollbehörden nämlich davon ausgehen, dass dieser Preis nicht der Wirklichkeit entspricht, und den Betrag der zu erhebenden oder noch zu erhebenden zusätzlichen Zölle ermitteln. Die Zollbehörden können sich daher nicht auf eine Überprüfung des Verkaufspreises der betreffenden Waren beschränken, um vom cif-Einfuhrpreis abzuweichen und zusätzliche Zölle anzuwenden.
47 Wie die niederländische Regierung und die Kommission in ihren Erklärungen geltend gemacht haben, ist es in einer Situation, in der Waren in die Union eingeführt und dann mit Verlust verkauft wurden, möglich, dass der in einer Zollanmeldung angegebene cif-Einfuhrpreis im Licht anderer Bedingungen des Absatzes einer Warensendung, einschließlich geschäftlicher Daten in Bezug auf diese Sendung, gerechtfertigt ist. So ist nicht ausgeschlossen, dass eine ungünstige Entwicklung des Preises der fraglichen Waren auf dem Markt unter bestimmten Umständen einen Einführer zwingen kann, diese Waren während eines bestimmten Zeitraums zu einem Preis zu verkaufen, der unter dem liegt, den er im Rahmen der Transaktion, für die die Zollanmeldungen abgegeben wurden, tatsächlich entrichtet hat, um seine Stellung auf diesem Markt zu behalten.
48 Wie sich aus Art. 3 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1484/95 ergibt, ist es jedoch Sache des Einführers, den Zollbehörden nachzuweisen, dass eine Lieferung unter Bedingungen abgesetzt wurde, die die Richtigkeit des in der Zollanmeldung angegebenen cif-Einfuhrpreises bestätigen.
49 Daraus folgt, dass, wie der Generalanwalt in den Nrn. 43 und 45 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, in dem Fall, dass der cif-Einfuhrpreis niedriger ist als der anwendbare repräsentative Preis, der Einführer nachzuweisen hat, dass die Absatzbedingungen für die betreffende Sendung den von ihm angegebenen cif-Einfuhrpreis bestätigen, indem er alle hierzu erforderlichen Informationen und Erläuterungen in Bezug auf u. a. die Umstände eines etwaigen Verkaufs der betreffenden Waren mit Verlust und die möglicherweise zwischen dem Einführer und den Erwerbern der Waren auf dem Unionsmarkt bestehenden Verbindungen liefert.
50 Wenn der Einführer, nachdem er in die Lage versetzt wurde, nachzuweisen, dass diese Absatzbedingungen den in der Zollanmeldung angegebenen cif-Einfuhrpreis bestätigen, keine Beweise oder Informationen vorgelegt hat, die es ermöglichen, festzustellen, dass dieser Preis der Wirklichkeit entspricht, folgt aus Art. 3 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1484/95, dass die Zollbehörden die geschuldeten Zusatzzölle gemäß Art. 220 des Zollkodex erheben.
51 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1484/95 dahin auszulegen ist, dass der Umstand, dass die in die Union eingeführten Waren mit Verlust, d. h. zu einem Preis unter dem in der Zollanmeldung angegebenen cif-Einfuhrpreis, verkauft wurden, für sich allein nicht die Feststellung zulässt, dass der cif-Einfuhrpreis nicht bestätigt worden ist, wenn der Einführer nachweist, dass alle Bedingungen im Zusammenhang mit dem Versand der Waren diesen Preis bestätigen. Zur zweiten Frage
52 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof wissen, welche Methode die Zollbehörden anwenden müssen, um eventuell geschuldete Zusatzzölle festzusetzen, wenn der Einführer nicht gemäß den Erwägungen in den Rn. 48 bis 50 des vorliegenden Urteils die Richtigkeit des in der Zollanmeldung angegebenen cif-Einfuhrpreises nachweist.
53 Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht daher im Wesentlichen wissen, ob Art. 3 Abs. 5 und Art. 4 der Verordnung Nr. 1484/95 dahin auszulegen sind, dass die Zusatzzölle auf der Grundlage des repräsentativen Preises zu berechnen sind, wenn der Einführer nicht in der Lage war, die Richtigkeit des in der Zollanmeldung angegebenen cif-Einfuhrpreises nachzuweisen.
54 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof zwar im Urteil vom 13. Dezember 2001, Kloosterboer Rotterdam (C‑317/99, EU:C:2001:681, Rn. 30), auf das sich das vorlegende Gericht bezieht, festgestellt hat, dass bei Vorliegen eines cif-Einfuhrpreises stets dieser Preis als Grundlage für die Festsetzung eines Zusatzzolls dienen muss, doch betraf dieses Urteil die Gültigkeit einer früheren Fassung von Art. 3 der Verordnung Nr. 1484/95, wonach der Zusatzzoll nur dann auf der Grundlage des cif-Einfuhrpreises festgesetzt wurde, wenn der Einführer dies beantragte. Dagegen ist die Frage, wie die zusätzlichen Einfuhrzölle zu berechnen sind, wenn nicht nachgewiesen worden ist, dass der cif-Einfuhrpreis der Wirklichkeit entspricht, vom Gerichtshof in diesem Urteil nicht geprüft worden.
55 Insoweit ist festzustellen, dass die nach Art. 3 der Verordnung Nr. 1484/95 vorgesehenen zusätzlichen Einfuhrzölle im Sinne von Art. 4 Nr. 10 des Zollkodex als „bei der Einfuhr erhobene Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik … vorgesehen sind“, anzusehen sind (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Oktober 2017, A, C‑522/16, EU:C:2017:778, Rn. 39 und 57).
56 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs mit der Zollwertregelung der Union ein gerechtes, einheitliches und neutrales System errichtet werden soll, das die Anwendung willkürlicher oder fiktiver Zollwerte ausschließt (Urteil vom 15. Juli 2010, Gaston Schul, C‑354/09, EU:C:2010:439, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung). Daher dürfen sich die Zollbehörden bei der Berechnung der zusätzlichen Einfuhrzölle nicht auf einen Preis stützen, dessen Richtigkeit nicht erwiesen ist.
57 Daraus folgt, dass in einer Situation, in der die Richtigkeit des vom Einführer angegebenen cif-Einfuhrpreises nicht nachgewiesen wurde, die Zollbehörden diesen Preis außer Betracht lassen müssen. In einem solchen Fall sind für die Berechnung des Betrags der geschuldeten Zusatzzölle die allgemeinen Vorschriften des Zollkodex über die Methoden zur Bestimmung des Zollwerts von Waren, insbesondere die in Art. 29 des Zollkodex vorgesehenen, heranzuziehen.
58 Wie aber der Generalanwalt im Wesentlichen in den Nrn. 51 bis 53 seiner Schlussanträge festgestellt hat, können die Zollbehörden, wenn der Zollwert der eingeführten Waren nicht gemäß Art. 29 des Zollkodex ermittelt werden kann, auf die in den Art. 30 und 31 des Zollkodex vorgesehenen nachrangigen Methoden der Zollwertbestimmung dieser Waren zurückgreifen, indem sie insbesondere den Transaktionswert gleicher Waren berücksichtigen, die zur Ausfuhr in die Union verkauft und zu demselben oder annähernd demselben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juni 2016, EURO 2004. Hungary, C‑291/15, EU:C:2016:455, Rn. 33 und 35).
59 Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 5 und Art. 4 der Verordnung Nr. 1484/95 dahin auszulegen sind, dass die Zollbehörden, wenn ein Einführer die Richtigkeit des in der Zollanmeldung angegebenen cif-Einfuhrpreises nicht nachweisen konnte, diesen Preis außer Betracht lassen und auf die in den Art. 29 bis 31 des Zollkodex vorgesehenen Methoden zur Bestimmung des Zollwerts der eingeführten Waren zurückgreifen müssen, um zusätzliche Zölle anzuwenden. Zur dritten Frage
60 In Anbetracht der Antwort auf die erste und die zweite Frage ist die dritte Frage nicht zu beantworten. Kosten
61 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt: 1. Art. 3 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin, zur Festsetzung dieser zusätzlichen Einfuhrzölle und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 163/67/EWG in der durch die Verordnung (EU) Nr. 248/2010 der Kommission vom 24. März 2010 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der Umstand, dass die in die Union eingeführten Waren mit Verlust, d. h. zu einem Preis unter dem in der Zollanmeldung angegebenen cif-Einfuhrpreis, verkauft wurden, für sich allein nicht die Feststellung zulässt, dass der cif-Einfuhrpreis nicht bestätigt worden ist, wenn der Einführer nachweist, dass alle Bedingungen im Zusammenhang mit dem Versand der Waren diesen Preis bestätigen. 1. Art. 3 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin, zur Festsetzung dieser zusätzlichen Einfuhrzölle und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 163/67/EWG in der durch die Verordnung (EU) Nr. 248/2010 der Kommission vom 24. März 2010 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der Umstand, dass die in die Union eingeführten Waren mit Verlust, d. h. zu einem Preis unter dem in der Zollanmeldung angegebenen cif-Einfuhrpreis, verkauft wurden, für sich allein nicht die Feststellung zulässt, dass der cif-Einfuhrpreis nicht bestätigt worden ist, wenn der Einführer nachweist, dass alle Bedingungen im Zusammenhang mit dem Versand der Waren diesen Preis bestätigen. 2. Art. 3 Abs. 5 und Art. 4 der Verordnung Nr. 1484/95 in der durch die Verordnung Nr. 248/2010 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass die Zollbehörden, wenn ein Einführer die Richtigkeit des in der Zollanmeldung angegebenen cif-Einfuhrpreises nicht nachweisen konnte, diesen Preis außer Betracht lassen und auf die in den Art. 29 bis 31 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 82/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 geänderten Fassung vorgesehenen Methoden zur Bestimmung des Zollwerts der eingeführten Waren zurückgreifen müssen, um zusätzliche Zölle anzuwenden. 2. Art. 3 Abs. 5 und Art. 4 der Verordnung Nr. 1484/95 in der durch die Verordnung Nr. 248/2010 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass die Zollbehörden, wenn ein Einführer die Richtigkeit des in der Zollanmeldung angegebenen cif-Einfuhrpreises nicht nachweisen konnte, diesen Preis außer Betracht lassen und auf die in den Art. 29 bis 31 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 82/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 geänderten Fassung vorgesehenen Methoden zur Bestimmung des Zollwerts der eingeführten Waren zurückgreifen müssen, um zusätzliche Zölle anzuwenden. Unterschriften ( *1 ) Verfahrenssprache: Niederländisch.