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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 29.04.2020 – C-399/19
Zehnte Kammer · ECLI:EU:C:2020:346
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer) 29. April 2020 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste – Richtlinie 2002/20/EG – Art. 12 – Verwaltungsabgaben, die von Unternehmen erhoben werden, die elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste bereitstellen – Verwaltungskosten der nationalen Regulierungsbehörde, die durch Abgaben gedeckt werden können – Jährlicher Überblick über die Verwaltungskosten und die insgesamt eingenommenen Abgaben“ In der Rechtssache C‑399/19 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) mit Entscheidung vom 11. April 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 22. Mai 2019, in dem Verfahren Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni gegen BT Italia SpA, Basictel SpA, BT Enia Telecomunicazioni SpA, Telecom Italia SpA, Postepay SpA, vormals PosteMobile SpA, Vodafone Italia SpA, Beteiligte: Telecom Italia SpA, Fastweb SpA, Wind Tre SpA, Sky Italia SpA, Vodafone Omnitel BV, Vodafone Italia SpA, erlässt DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten I. Jarukaitis (Berichterstatter) sowie der Richter E. Juhász und C. Lycourgos, Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der BT Italia SpA, Basictel SpA und BT Enia Telecomunicazioni SpA, vertreten durch R. Caiazzo, S. Fienga und F. Costantini, avvocati, – der Telecom Italia SpA, vertreten durch F. Cardarelli, F. Lattanzi und F. S. Cantella, avvocati, – der Postepay SpA und Fastweb SpA, vertreten durch F. Pacciani und V. Mosca, avvocati, – der Vodafone Italia SpA, vertreten durch V. Cerulli Irelli und M. Libertini, avvocati, – der Wind Tre SpA, vertreten durch B. Caravita di Toritto, R. Santi und S. Fiorucci, avvocati, – der Sky Italia SpA, vertreten durch O. Grandinetti, D. Majori und A. A. Di Todaro, avvocati, – der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von R. Guizzi, S. Fiorentino und P. G. Marrone, avvocati dello Stato, – der belgischen Regierung, vertreten durch P. Cottin, J.‑C. Halleux und C. Pochet als Bevollmächtigte im Beistand von P. Vernet, S. Depré und M. Lambert de Rouvroit, avocats, – der litauischen Regierung, vertreten durch K. Dieninis und R. Dzikovič als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Malferrari, G. Braun und L. Nicolae als Bevollmächtigte, aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, folgenden Beschluss
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 12 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. 2002, L 108, S. 21) in der durch die Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 (ABl. 2009, L 337, S. 37, Berichtigung ABl. 2013, L 241, S. 8) geänderten Fassung (im Folgenden: Genehmigungsrichtlinie).
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni (Aufsichtsbehörde für das Kommunikationswesen, Italien) (im Folgenden: Aufsichtsbehörde) auf der einen Seite und der BT Italia SpA, der Basictel SpA, der BT Enia Telecomunicazioni SpA, der Telecom Italia SpA, der Postepay SpA, vormals PosteMobile SpA, und der Vodafone Italia SpA auf der anderen Seite wegen des von den Betreibern elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste an diese Behörde zu zahlenden und von diesen Gesellschaften für die Jahre 2014 bis 2016 geforderten Beitrags. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht
3 Art. 3 Abs. 3a der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. 2002, L 108, S. 33) in der durch die Richtlinie 2009/140 geänderten Fassung (im Folgenden: Rahmenrichtlinie) bestimmt: „Unbeschadet der Absätze 4 und 5 handeln die für die Vorabregulierung des Markts oder für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmen nach den Artikeln 20 oder 21 zuständigen nationalen Regulierungsbehörden unabhängig und holen im Zusammenhang mit der laufenden Erfüllung der ihnen nach den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des [Unionsrechts] übertragenen Aufgaben weder Weisungen einer anderen Stelle ein noch nehmen sie solche entgegen. … …“
4 Art. 16 der Rahmenrichtlinie sieht vor: „(1) Die nationalen Regulierungsbehörden führen eine Analyse der relevanten Märkte durch, wobei sie den in der Empfehlung festgelegten Märkten Rechnung tragen und weitestgehend die Leitlinien berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Analyse gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den nationalen Wettbewerbsbehörden durchgeführt wird. (2) Wenn eine nationale Regulierungsbehörde gemäß den Absätzen 3 oder 4 dieses Artikels, gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) oder gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) feststellen muss, ob Verpflichtungen für Unternehmen aufzuerlegen, beizubehalten, zu ändern oder aufzuheben sind, ermittelt sie anhand der Marktanalyse gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels, ob auf einem relevanten Markt wirksamer Wettbewerb herrscht. …“
5 Der 30. Erwägungsgrund der Genehmigungsrichtlinie lautet: „Von Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste können Verwaltungsabgaben erhoben werden, um die Arbeit der nationalen Regulierungsbehörde bei der Abwicklung des Genehmigungsverfahrens und der Einräumung von Nutzungsrechten zu finanzieren. Diese Abgaben sollten sich auf das beschränken, was zur Deckung der tatsächlichen Verwaltungskosten für diese Arbeit notwendig ist. Zu diesem Zweck sollte bei den Einnahmen und Ausgaben der nationalen Regulierungsbehörden dadurch für Transparenz gesorgt werden, dass die insgesamt eingenommenen Abgaben und die angefallenen Verwaltungskosten jährlich offengelegt werden. So können die Unternehmen prüfen, ob die Abgaben den Verwaltungskosten entsprechen.“
6 Art. 3 der Genehmigungsrichtlinie führt eine Allgemeingenehmigung für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste ein. Nach der Begriffsbestimmung in Art. 2 Abs. 2 dieser Richtlinie ist eine „Allgemeingenehmigung“„der in einem Mitgliedstaat festgelegte rechtliche Rahmen, mit dem gemäß dieser Richtlinie Rechte für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder ‑dienste gewährleistet werden und in dem sektorspezifische Verpflichtungen festgelegt werden, die für alle oder für bestimmte Arten von elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten gelten können“.
7 Nach Art. 5 derselben Richtlinie können die Mitgliedstaaten individuelle Nutzungsrechte für Funkfrequenzen und Nummern gewähren, sofern dies für bestimmte Zwecke erforderlich ist.
8 Art. 6 Abs. 2 der Genehmigungsrichtlinie lautet: „Besondere Verpflichtungen, die Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 sowie den Artikeln 6 und 8 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) und Artikel 17 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) oder Anbietern, die einen Universaldienst erbringen sollen, gemäß der genannten Richtlinie auferlegt werden können, werden rechtlich von den mit der Allgemeingenehmigung verbundenen Rechten und Pflichten getrennt. Damit für die Unternehmen die Transparenz sichergestellt ist, werden in der Allgemeingenehmigung die Kriterien und Verfahren angegeben, nach denen einzelnen Unternehmen solche besonderen Verpflichtungen auferlegt werden können.“
9 Art. 12 („Verwaltungsabgaben“) der Genehmigungsrichtlinie bestimmt: „(1) Verwaltungsabgaben, die von Unternehmen verlangt werden, die aufgrund einer Allgemeingenehmigung einen Dienst oder ein Netz bereitstellen oder denen ein Nutzungsrecht gewährt wurde, a) dienen insgesamt lediglich zur Deckung der administrativen Kosten für die Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung von Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechten sowie der in Artikel 6 Absatz 2 genannten besonderen Verpflichtungen, die die Kosten für internationale Zusammenarbeit, Harmonisierung und Normung, Marktanalyse, Überwachung der Einhaltung und andere Marktkontrollmechanismen sowie für Regulierungstätigkeiten zur Ausarbeitung und Durchsetzung des abgeleiteten Rechts und von Verwaltungsbeschlüssen, beispielsweise von Beschlüssen über den Zugang und die Zusammenschaltung, einschließen können, und b) werden den einzelnen Unternehmen in einer objektiven, verhältnismäßigen und transparenten Weise auferlegt, bei der die zusätzlichen Verwaltungskosten und zugehörigen Aufwendungen auf ein Mindestmaß reduziert werden. (2) Erheben die nationalen Regulierungsbehörden Verwaltungsabgaben, so veröffentlichen sie einen jährlichen Überblick über ihre Verwaltungskosten und die insgesamt eingenommenen Abgaben. Entsprechend der Differenz der Gesamtsumme der Abgaben und der Verwaltungskosten werden entsprechende Berichtigungen vorgenommen.“
10 Art. 5 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (ABl. 2002, L 108, S. 7) in der durch die Richtlinie 2009/140 geänderten Fassung sieht vor: „(1) Die nationalen Regulierungsbehörden fördern und garantieren gegebenenfalls entsprechend dieser Richtlinie bei ihren Maßnahmen zur Verwirklichung der in Artikel 8 der [Rahmenrichtlinie] festgelegten Ziele einen angemessenen Zugang und eine geeignete Zusammenschaltung sowie die Interoperabilität der Dienste und nehmen ihre Zuständigkeit in einer Weise wahr, die Effizienz und nachhaltigen Wettbewerb, effiziente Investitionen und Innovation fördert und den Endnutzern größtmöglichen Nutzen bringt. Unbeschadet etwaiger Maßnahmen gemäß Artikel 8 in Bezug auf Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht können die nationalen Regulierungsbehörden insbesondere folgende Maßnahmen treffen: a) In dem zur Gewährleistung des End-zu-End-Verbunds von Diensten erforderlichen Umfang können sie den Unternehmen, die den Zugang zu den Endnutzern kontrollieren, Verpflichtungen auferlegen, wozu in begründeten Fällen auch die Verpflichtung gehören kann, ihre Netze zusammenzuschalten, sofern dies noch nicht geschehen ist. ab) In begründeten Fällen und in dem erforderlichen Umfang können sie den Unternehmen, die den Zugang zu den Endnutzern kontrollieren, Verpflichtungen auferlegen, ihre Dienste interoperabel zu machen. b) In dem zur Gewährleistung des Zugangs der Endnutzer zu vom Mitgliedstaat festgelegten digitalen Rundfunk- und Fernsehdiensten erforderlichen Umfang können sie die Betreiber dazu verpflichten, zu fairen, ausgewogenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen den Zugang zu den in Anhang I Teil II aufgeführten anderen Einrichtungen zu gewähren. (2) Die gemäß Absatz 1 auferlegten Verpflichtungen und Bedingungen müssen objektiv, transparent, verhältnismäßig und nicht diskriminierend sein; für ihre Anwendung gelten die Verfahren der Artikel 6, 7 und 7a der [Rahmenrichtlinie].“
11 Art. 6 der Zugangsrichtlinie betrifft die Verpflichtungen für Betreiber in Bezug auf Zugangsberechtigungssysteme und andere Einrichtungen, während Art. 8 dieser Richtlinie die Auferlegung, Änderung oder Aufhebung von Verpflichtungen behandelt.
12 Gegenstand von Art. 17 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. 2002, L 108 S. 51) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 (ABl. 2009, L 337, S. 11) (im Folgenden: Universaldienstrichtlinie) geänderten Fassung sind Regulierungsmaßnahmen in Bezug auf Dienste für Endnutzer bei Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht. Italienisches Recht
13 Art. 1 Abs. 65 der Legge n. 266 – Disposizioni per la formazione del bilancio annuale e pluriennale dello Stato (legge finanziaria 2006) (Gesetz Nr. 266 betreffend Bestimmungen über die Erstellung des Jahres- und Mehrjahreshaushalts des Staates [Haushaltsgesetz 2006]) vom 23. Dezember 2005 (Supplemento ordinario zur GURI Nr. 302 vom 29. Dezember 2005) bestimmt: „Ab dem Jahr 2007 werden die Betriebskosten … der [Aufsichtsbehörde] …, soweit sie nicht aus Mitteln des Staatshaushalts gedeckt sind, vom Markt ihres Zuständigkeitsbereichs nach den in der geltenden Regelung vorgesehenen Modalitäten getragen, wobei die Höhe des Beitrags durch Beschluss [dieser Behörde] in den gesetzlich vorgesehenen Grenzen festgelegt wird; die Beiträge werden unmittelbar an [diese] abgeführt …“
14 Art. 1 Abs. 66 dieses Gesetzes bestimmt, dass für das Jahr 2006 die Höhe des Beitrags zulasten der im Kommunikationsbereich tätigen Wirtschaftsteilnehmer auf 1,5 Promille der Einkünfte, die sich aus der letzten genehmigten Bilanz vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes ergeben, festgesetzt wird. Für die folgenden Jahre können gegebenenfalls Änderungen der Höhe und der Modalitäten des Beitrags von der Aufsichtsbehörde bis zu einer Höchstgrenze von 2 Promille der Einkünfte, die sich aus der vor dem Erlass des Beschlusses genehmigten Bilanz ergeben, vorgenommen werden.
15 Art. 34 des Decreto legislativo n. 259 – Codice delle comunicazioni elettroniche (Gesetzesvertretende Verordnung Nr. 259 – Gesetzbuch über die elektronische Kommunikation) vom 1. August 2003 (Supplemento ordinario zur GURI Nr. 214 vom 15. September 2003) in der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Gesetzbuch über die elektronische Kommunikation) bestimmt: „(1) Neben den Beiträgen nach Art. 35 können von Unternehmen, die aufgrund einer Allgemeingenehmigung Dienste oder Netze bereitstellen oder denen ein Nutzungsrecht gewährt wurde, Verwaltungsabgaben verlangt werden, die insgesamt lediglich zur Deckung der administrativen Kosten für die Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung von Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechten sowie der in Art. 28 Abs. 2 genannten besonderen Verpflichtungen dienen, die die Kosten für internationale Zusammenarbeit, Harmonisierung und Normung, Marktanalyse, Überwachung der Einhaltung und andere Marktkontrollmechanismen sowie für Regulierungstätigkeiten zur Ausarbeitung und Durchsetzung des abgeleiteten Rechts und von Verwaltungsbeschlüssen, beispielsweise von Beschlüssen über den Zugang und die Zusammenschaltung, einschließen können. Die Verwaltungsabgaben werden den einzelnen Unternehmen in einer objektiven, verhältnismäßigen und transparenten Weise auferlegt, bei der die zusätzlichen Verwaltungskosten und zugehörigen Aufwendungen auf ein Mindestmaß reduziert werden. (2) Zur Deckung der Verwaltungskosten, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums entstehen, wird die Höhe der in Abs. 1 genannten Verwaltungsabgaben in Anhang 10 festgelegt. (2a) Die Höhe der Verwaltungsabgaben nach Abs. 1 zur Deckung sämtlicher für die Ausübung der gesetzlich der [Aufsichtsbehörde] zugewiesenen Regulierungs-, Überwachungs-, Streitschlichtungs- und Sanktionierungsfunktionen in den in Abs. 1 angeführten Bereichen angefallenen Verwaltungskosten werden im Sinne des Art. 1 Abs. 65 und 66 des Gesetzes Nr. 266 vom 23. Dezember 2005 nach dem Verhältnis der Erträge festgelegt, die von den Unternehmen im Rahmen der Tätigkeiten, die von der Allgemeingenehmigung erfasst sind oder der Gewährung von Nutzungsrechten unterliegen, erzielt werden. (2b) Das Ministerium, im Einvernehmen mit dem Wirtschafts- und Finanzministerium, und die Aufsichtsbehörde veröffentlichen jährlich die für die Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 angefallenen Verwaltungskosten sowie den Gesamtbetrag der jeweils nach den Abs. 2 und 2a eingenommenen Abgaben. Bei allfälligen Differenzen zwischen dem Gesamtbetrag der Abgaben und den Verwaltungskosten werden entsprechende Berichtigungen vorgenommen.“ Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
16 Mit Urteilen vom 31. Januar, 13. Februar, 1. und 17. März 2017 gab das Tribunale amministrativo regionale per il Lazio (Regionalverwaltungsgericht Latium, Italien) den Klagen statt, die von – BT Italia, Basictel und BT Enia Telecomunicazioni gegen die Entscheidung 567/14 der Aufsichtsbehörde vom 6. November 2014 über die Höhe und die Modalitäten der Entrichtung des dieser Behörde für das Jahr 2015 geschuldeten Beitrags sowie gegen die Entscheidung 87/15 der genannten Behörde über die Annahme des Telematikmodells und Anweisungen zur Entrichtung dieses Beitrags, – PosteMobile gegen die Entscheidung 547/13 der Aufsichtsbehörde über die Höhe und die Modalitäten der Entrichtung des dieser Behörde für das Jahr 2014 geschuldeten Beitrags, gegen die Entscheidung 71/14 der genannten Behörde über die Annahme des Telematikmodells und Anweisungen zur Entrichtung dieses Beitrags für das Jahr 2015 und gegen ein Schreiben dieser Behörde, in dem sie eine ergänzende Beitragszahlung für das Jahr 2014 forderte, – PosteMobile gegen die Entscheidungen 567/14 und 87/15 der Aufsichtsbehörde und gegen ein Schreiben, in dem diese Behörde eine ergänzende Beitragszahlung für das Jahr 2015 forderte, – Telecom Italia gegen die Entscheidung 605/15 der Aufsichtsbehörde vom 5. November 2015 über die Höhe und die Modalitäten der Entrichtung des dieser Behörde für das Jahr 2016 geschuldeten Beitrags sowie gegen die Entscheidung 34/16 der genannten Behörde vom 24. Februar 2015 über die Annahme des Telematikmodells und Anweisungen zur Entrichtung dieses Beitrags für das Jahr 2016 und – Vodafone Italia gegen die Entscheidungen 605/15 und 34/16 der Aufsichtsbehörde.
17 Dieses Gericht gab dem Begehren dieser Gesellschaften statt und hob die in der vorstehenden Randnummer genannten Entscheidungen der Aufsichtsbehörde mit fünf Urteilen auf, wobei es ausführte, dass die Methode für die Festlegung der Bemessungsgrundlage, die von dieser Behörde für die Berechnung der Höhe des ihr geschuldeten Beitrags herangezogen werde, rechtsfehlerhaft sei, da sie sich auf alle Tätigkeiten beziehe, die diese Behörde gemäß den Vorschriften auszuüben habe, und alle Einnahmen der abgabepflichtigen Wirtschaftsteilnehmer berücksichtige und damit Kosten einbeziehe, die nicht hätten einbezogen werden dürfen. In diesem Zusammenhang war es der Ansicht, dass Art. 34 Abs. 2a des im Jahr 2015 verabschiedeten Gesetzbuchs über die elektronische Kommunikation im Ausgangsverfahren nicht anwendbar sei, da es sich um neue Bestimmungen ohne Rückwirkung handele. Somit entschied das Gericht, dass in Übereinstimmung mit dem Urteil vom 18. Juli 2013, Vodafone Omnitel u. a. (C‑228/12 bis C‑232/12 und C‑254/12 bis C‑258/12, EU:C:2013:495), der der Aufsichtsbehörde geschuldete Beitrag nur die gesamten Ausgaben dieser Behörde in Bezug auf die Regulierungstätigkeit kompensieren müsse, wobei es sich genauer gesagt um einschränkend definierte Kosten in Bezug auf Lieferung, Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung der Allgemeingenehmigungsregelung handele.
18 Darüber hinaus gab das Tribunale amministrativo regionale per il Lazio (Regionalverwaltungsgericht Latium) der vor ihm geltend gemachten Rüge der fehlenden Erstellung des in Art. 12 Abs. 2 der Genehmigungsrichtlinie vorgesehenen jährlichen Überblicks für das Jahr 2014 statt, da die Veröffentlichung vor der Aufforderung zur Zahlung des der Aufsichtsbehörde geschuldeten Beitrags erfolgen müsse.
19 Die Aufsichtsbehörde legte gegen diese Urteile beim Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) Berufung ein. Dieser weist darauf hin, dass Art. 34 Abs. 2a des Gesetzbuchs über die elektronische Kommunikation erlassen worden sei, um im Rahmen eines von der Europäischen Kommission eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens die Erhebung einer Vertragsverletzungsklage wegen nicht ordnungsgemäßer Umsetzung der Art. 6 und 12 der Genehmigungsrichtlinie zu vermeiden. Da das Gericht des ersten Rechtszugs jedoch der Ansicht gewesen sei, dass diese neue Bestimmung keine Rückwirkung habe, habe es ihre Vereinbarkeit mit Art. 12 dieser Richtlinie nicht geprüft, obwohl sie zumindest ratione temporis auf den dieser Behörde für das Jahr 2016 geschuldeten Beitrag anwendbar sei.
20 Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass Zweifel an der Vereinbarkeit der vor und nach dem Erlass des genannten Art. 34 Abs. 2a geltenden nationalen Regelung mit dem Unionsrecht bestünden. Nach dem Urteil vom 18. Juli 2013, Vodafone Omnitel u. a. (C‑228/12 bis C‑232/12 und C‑254/12 bis C‑258/12, EU:C:2013:495), habe das Tribunale amministrativo regionale per il Lazio (Regionalverwaltungsgericht Latium), das mit der Frage der Abgrenzung der Tätigkeiten befasst worden sei, für die die Verwaltungskosten zur Finanzierung der Aufsichtsbehörde berücksichtigt werden könnten, aus diesem Urteil den Schluss gezogen, dass der Gerichtshof die in Art. 12 der Genehmigungsrichtlinie aufgeführten Tätigkeiten der von der nationalen Regulierungsbehörde ausgeübten bloßen Regulierungstätigkeit gleichgestellt habe, obwohl sich nach Auffassung des vorlegenden Gerichts weder aus der genannten Bestimmung noch aus dem genannten Urteil eine solche Gleichstellung ergibt. Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass der Gerichtshof sich in diesem Urteil nicht mit der im Ausgangsrechtsstreit wesentlichen Frage der Tätigkeiten der „Vorabregulierung“ befasst habe und dass es in der Rechtsprechung des Gerichtshofs keine Präzisierung hinsichtlich des betreffenden Tätigkeitsbereichs der nationalen Regulierungsbehörde gebe.
21 Darüber hinaus hat das vorlegende Gericht Zweifel an der Vereinbarkeit von Art. 34 Abs. 2b des Gesetzbuchs über die elektronische Kommunikation mit Art. 12 Abs. 2 der Genehmigungsrichtlinie.
22 Unter diesen Umständen hat der Consiglio di Stato (Staatsrat) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Steht Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Genehmigungsrichtlinie einer nationalen Rechtsvorschrift entgegen, die den Genehmigungsinhabern nach dieser Richtlinie die gesamten Verwaltungskosten der nationalen Regulierungsbehörde für die Organisation und Ausübung sämtlicher Funktionen einschließlich der Regulierung, der Überwachung, der Streitschlichtung sowie der Sanktionierung, die der nationalen Regulierungsbehörde durch den europäischen Telekommunikationsrahmen zugewiesen wurden, auferlegt, oder sind die in Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Genehmigungsrichtlinie angeführten Tätigkeiten auf die „Vorabregulierung“ durch die nationale Regulierungsbehörde beschränkt? 2. Ist Art. 12 Abs. 2 der Genehmigungsrichtlinie dahin auszulegen, dass der jährliche Überblick über die Verwaltungskosten der nationalen Regulierungsbehörde und die eingenommenen Abgaben: a) nach dem Abschluss des Haushaltsjahrs, in dem die Verwaltungsabgaben eingenommen wurden, gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die öffentliche Buchhaltung veröffentlicht werden darf und b) es der nationalen Regulierungsbehörde erlaubt, „entsprechende Berichtigungen“ auch in Bezug auf nicht unmittelbar angrenzende Haushaltsjahre vorzunehmen? Zu den Vorlagefragen Zulässigkeit
23 Postepay, die Fastweb SpA, die Wind Tre SpA und die Sky Italia SpA tragen im Wesentlichen vor, dass die Vorlagefragen nach Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs unzulässig seien, da die Vorlageentscheidung nicht die Gründe darstelle, aus denen das vorlegende Gericht Zweifel bezüglich der Auslegung der Vorschriften des Unionsrechts habe, obwohl der Gerichtshof die Tätigkeiten der nationalen Regulierungsbehörde, deren Finanzierung durch einen Beitrag der Beteiligten sichergestellt werden könne, bereits sehr genau bezeichnet habe und er bereits zweimal, in den Urteilen vom 18. Juli 2013, Vodafone Omnitel u. a. (C‑228/12 bis C‑232/12 und C‑254/12 bis C‑258/12, EU:C:2013:495), und vom 28. Juli 2016, Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni (C‑240/15, EU:C:2016:608), Gelegenheit gehabt habe, zu den italienischen Vorschriften Stellung zu nehmen.
24 Darüber hinaus werfe der zweite Teil der ersten Frage in Bezug auf die „Vorabregulierung“ eine Frage auf, die im Wesentlichen tatsächlicher Natur sei. Das vorlegende Gericht ersuche nämlich den Gerichtshof um Entscheidung über die Modaltäten der Anwendung von Art. 12 der Genehmigungsrichtlinie in dem betreffenden Mitgliedstaat, obwohl diese Aufgabe vom Gericht wahrzunehmen sei. Was die zweite Frage angehe, so mache das vorlegende Gericht weder tatsächliche Angaben zur Erstellung und zum Inhalt der fraglichen Jahresüberblicke, noch mache es nähere Angaben zu den Gründen für die angebliche Unvereinbarkeit von Art. 34 Abs. 2b des Gesetzbuchs über die elektronische Kommunikation mit Art. 12 Abs. 2 dieser Richtlinie. Zudem seien beide Fragen für eine Entscheidung des Ausgangsverfahrens nicht erforderlich.
25 Zunächst ist zum einen darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs im Rahmen der durch Art. 267 AEUV eingeführten Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht dienlichen Auslegung des Unionsrechts zu gelangen, erforderlich macht, dass dieses Gericht die Anforderungen an den Inhalt eines Vorabentscheidungsersuchens, die ausdrücklich in Art. 94 der Verfahrensordnung aufgeführt sind, sorgfältig beachtet. So ist es insbesondere nach Art. 94 Buchst. c dieser Verfahrensordnung unerlässlich, dass die Vorlageentscheidung eine Darstellung der Gründe enthält, aus denen das vorlegende Gericht Zweifel bezüglich der Auslegung oder der Gültigkeit bestimmter Vorschriften des Unionsrechts hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. April 2018, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi, C‑152/17, EU:C:2018:264, Rn. 21 und 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
26 Zum anderen ist es im Rahmen dieser Zusammenarbeit allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen. Betreffen die vorgelegten Fragen die Auslegung des Unionsrechts, ist der Gerichtshof daher grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (Urteil vom 13. November 2018, Čepelnik, C‑33/17, EU:C:2018:896, Rn. 20).
27 Hieraus folgt, dass eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen eines nationalen Gerichts spricht, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festlegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 13. November 2018, Čepelnik, C‑33/17, EU:C:2018:896, Rn. 21).
28 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Vorabentscheidungsersuchen, dass das vorlegende Gericht, was die erste Vorlagefrage angeht, in der Rechtsprechung des Gerichtshofs und insbesondere im Urteil vom 18. Juli 2013, Vodafone Omnitel u. a. (C‑228/12 bis C‑232/12 und C‑254/12 bis C‑258/12, EU:C:2013:495), nicht die Erklärungen findet, die es für die Entscheidung des Rechtsstreits im Ausgangsverfahren in Bezug auf die Tätigkeiten der nationalen Regulierungsbehörde benötigt, deren Kosten durch Verwaltungsabgaben nach Art. 12 der Genehmigungsrichtlinie gedeckt werden können, und insbesondere dazu, ob diese Tätigkeiten nur der Tätigkeit der „Vorabregulierung“ entsprechen. Zur zweiten Frage führt das vorlegende Gericht aus, dass im Ausgangsverfahren das Gericht des ersten Rechtszugs den vor ihm geltend gemachten Rügen der Klägerinnen mit der Feststellung stattgegeben habe, dass der jährliche Überblick vor dem Zahlungsverlangen hinsichtlich des der Aufsichtsbehörde geschuldeten Beitrags veröffentlicht werden müsse, was die Aufsichtsbehörde in ihrer Berufung bestreitet.
29 Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht die Gründe, aus denen es den Gerichtshof angerufen hat, hinreichend dargelegt hat und dass die beantragte Auslegung nicht ohne Bezug zum Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens ist.
30 Daraus folgt, dass die Vorlagefragen zulässig sind. Zur Begründetheit
31 Nach Art. 99 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof insbesondere dann, wenn die Antwort auf eine Vorlagefrage klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann oder wenn die Beantwortung dieser Frage keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt, auf Vorschlag des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden.
32 Diese Bestimmung ist im vorliegenden Fall anzuwenden. Zur ersten Frage
33 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Genehmigungsrichtlinie dahin auszulegen ist, dass die Kosten, die durch eine Verwaltungsabgabe, die nach dieser Vorschrift einen elektronischen Kommunikationsdienst oder ein elektronisches Kommunikationsnetz bereitstellenden Unternehmen auferlegt werden kann, gedeckt werden können, die gesamten von der nationalen Regulierungsbehörde getragenen Verwaltungskosten für die Ausübung aller ihrer Funktionen einschließlich Regulierung, Überwachung, Streitschlichtung sowie Verhängung von Sanktionen, sind oder nur die durch die Tätigkeit der „Vorabregulierung“ angefallenen Kosten.
34 In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof in Beantwortung einer entsprechenden Frage des Tribunale amministrativo regionale per il Lazio (Regionalverwaltungsgericht Latium), vor dem die Klägerinnen die Höhe der Abgabe, die ihnen nach derselben nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen, auferlegt worden war, mit der Begründung angefochten hatten, dass diese Abgabe Posten betreffe, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Ausgaben der nationalen Regulierungsbehörde für die Vorabregulierung des Marktes stünden, in seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Vodafone Omnitel u. a. (C‑228/12 bis C‑232/12 und C‑254/12 bis C‑258/12, EU:C:2013:495), entschieden hat, dass Art. 12 der Genehmigungsrichtlinie dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, wonach Unternehmen, die einen elektronischen Kommunikationsdienst oder ein elektronisches Kommunikationsnetz bereitstellen, eine Abgabe zur Deckung sämtlicher vom Staat nicht getragenen Kosten der nationalen Regulierungsbehörde schulden, deren Höhe sich nach den Einkünften dieser Unternehmen bemisst, vorausgesetzt, dass diese Abgabe ausschließlich die Kosten für die in Abs. 1 Buchst. a dieses Artikels angeführten Tätigkeiten decken soll, dass die Gesamtheit der Einnahmen aus dieser Abgabe nicht die Gesamtheit der Kosten übersteigt, die für diese Tätigkeiten anfallen, und dass diese Abgabe objektiv, verhältnismäßig und transparent auf die betreffenden Unternehmen aufgeteilt wird.
35 In Rn. 38 des genannten Urteils führt der Gerichtshof aus, dass aus Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Genehmigungsrichtlinie hervorgeht, dass die Mitgliedstaaten von Unternehmen, die aufgrund einer Allgemeingenehmigung einen Dienst oder ein Netz bereitstellen oder denen ein Nutzungsrecht an Funkfrequenzen oder Nummern gewährt wurde, nur Verwaltungsabgaben verlangen können, die insgesamt zur Deckung der administrativen Kosten für die Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung von Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechten sowie der in Art. 6 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten besonderen Verpflichtungen dienen, die die Kosten für internationale Zusammenarbeit, Harmonisierung und Normung, Marktanalyse, Überwachung und andere Marktkontrollmechanismen sowie für Regulierungstätigkeiten zur Ausarbeitung und Durchsetzung des abgeleiteten Rechts und von Verwaltungsbeschlüssen, beispielsweise von Beschlüssen über den Zugang und die Zusammenschaltung, einschließen können.
36 In den Rn. 39 und 40 des Urteils vom 18. Juli 2013, Vodafone Omnitel u. a. (C‑228/12 bis C‑232/12 und C‑254/12 bis C‑258/12, EU:C:2013:495), hat der Gerichtshof daran erinnert, dass solche Abgaben nur die Kosten im Zusammenhang mit den in der vorangehenden Randnummer des vorliegenden Beschlusses angeführten Tätigkeiten abdecken können und dass diese Kosten keine Ausgaben für andere Aufgaben umfassen können, so dass mit den nach Art. 12 der Genehmigungsrichtlinie auferlegten Abgaben nicht alle Arten von Verwaltungskosten der nationalen Regulierungsbehörde gedeckt werden sollen. Er hat in Rn. 41 des genannten Urteils präzisiert, dass sich aus Art. 12 Abs. 2 in Verbindung mit dem 30. Erwägungsgrund dieser Richtlinie ergibt, dass die genannten Abgaben die tatsächlichen Verwaltungskosten für diese genannten Tätigkeiten decken und diesen Kosten entsprechen sollen. Daher darf die Gesamtheit der Einnahmen, die die Mitgliedstaaten mit der fraglichen Abgabe erzielen, nicht die Gesamtheit der Kosten übersteigen, die für diese Tätigkeiten anfallen.
37 Diese Erwägungen wurden vom Gerichtshof in den Urteilen vom 28. Juli 2016, Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni (C‑240/15, EU:C:2016:608, Rn. 45 und 46), und vom 30. Januar 2018, X und Visser (C‑360/15 und C‑31/16, EU:C:2018:44, Rn. 64), wiederholt.
38 In Rn. 22 des Urteils vom 27. Juni 2013, Vodafone Malta und Mobisle Communications (C‑71/12, EU:C:2013:431), hat der Gerichtshof ebenfalls darauf hingewiesen, dass die Verwaltungsabgaben nach Art. 12 der Genehmigungsrichtlinie Entgeltcharakter haben, denn zum einen dürfen sie nur für die von der nationalen Regulierungsbehörde zugunsten der Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste u. a. aufgrund der Allgemeingenehmigung oder der Gewährung eines Nutzungsrechts für Radiofrequenzen oder Nummern erbrachten Verwaltungsdienstleistungen auferlegt werden, und zum anderen müssen sie die durch diese Dienste verursachten administrativen Kosten decken.
39 Sowohl aus dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Genehmigungsrichtlinie als auch aus der Auslegung, die diese Bestimmung bereits in den in den Rn. 34 bis 38 des vorliegenden Beschlusses genannten Urteilen erfahren hat, geht hervor, dass die Kosten der nationalen Regulierungsbehörde, die mit einer Abgabe auf der Grundlage dieser Bestimmung gedeckt werden können, nicht die Gesamtheit der Betriebskosten der nationalen Regulierungsbehörde, sondern die gesamten Verwaltungskosten im Zusammenhang mit den drei Tätigkeitskategorien sind, die unter diese Bestimmung fallen, nämlich: – erstens Verwaltungs- und Überwachungstätigkeiten sowie die Anwendung der in Art. 3 der Genehmigungsrichtlinie genannten Allgemeingenehmigungsregelung, die auch die in Teil A des Anhangs zu dieser Richtlinie aufgeführten Bedingungen umfasst, an die die Allgemeingenehmigung geknüpft werden kann, – zweitens die Tätigkeiten der Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung der in Art. 5 der Genehmigungsrichtlinie genannten Nutzungsrechte für Radiofrequenzen und Nummern sowie die Bedingungen, die an diese Rechte geknüpft werden können, die in den Teilen B und C des Anhangs zu dieser Richtlinie aufgeführt sind, und – drittens die Tätigkeiten der Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung der in Art. 6 Abs. 2 der Genehmigungsrichtlinie genannten besonderen Verpflichtungen, zu denen die Verpflichtungen gehören, die Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste gemäß Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 6 und 8 der Zugangsrichtlinie oder gemäß Art. 17 der Universaldienstrichtlinie auferlegt werden können, sowie die Verpflichtungen, die Anbietern auferlegt werden können, die zur Erbringung des Universaldiensts gemäß der letztgenannten Richtlinie benannt wurden.
40 Die gesamten Verwaltungskosten betreffend diese drei Tätigkeitskategorien können die Kosten für Zusammenarbeit, Harmonisierung und internationale Normung, Marktanalyse, Konformitätskontrolle und andere Marktkontrollen sowie die Kosten für die Regulierungsarbeit im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Umsetzung von sekundären Rechtsvorschriften und Verwaltungsentscheidungen, wie z. B. Entscheidungen über Zugang und Zusammenschaltung, umfassen.
41 Was die Funktionen der nationalen Regulierungsbehörde hinsichtlich Regulierung, Überwachung, Streitschlichtung und Verhängung von Sanktionen betrifft, die vom vorlegenden Gericht genannt werden, ist festzustellen, dass diese auf die Tätigkeiten Verwaltung, Überwachung und Durchsetzung der Regelung der Allgemeingenehmigung, von Nutzungsrechten oder besonderen Verpflichtungen zurückgehen, so dass die damit verbundenen Kosten mit den Verwaltungsabgaben gemäß Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Genehmigungsrichtlinie gedeckt werden können.
42 Zur Tätigkeit der „Vorabregulierung“, die vom vorlegenden Gericht angeführt wird, gibt dieses keinen Hinweis, was es unter dem Begriff versteht, der weder in der Genehmigungsrichtlinie noch in der Rahmenrichtlinie, der Zugangsrichtlinie oder der Universaldienstrichtlinie enthalten ist. Dagegen besteht die Vorabregulierung des Marktes, für die die nationale Regulierungsbehörde gemäß Art. 3 Abs. 3a der Rahmenrichtlinie zuständig ist, darin, den Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze oder ‑dienste Verpflichtungen aufzuerlegen, wie sie in Art. 5 Abs. 1 und 2 oder Art. 6 der Zugangsrichtlinie vorgesehen sind, und solche, die nach Art. 8 dieser Richtlinie oder nach Art. 17 der Universaldienstrichtlinie Unternehmen auferlegt werden, die nach dem in Art. 16 der Rahmenrichtlinie vorgesehenen Marktanalyseverfahren als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht bezeichnet werden. Es ist festzustellen, dass die Vorabregulierung des Marktes integraler Bestandteil der in Rn. 39 des vorliegenden Beschlusses genannten dritten Kategorie von Tätigkeiten der nationalen Regulierungsbehörde und bestimmter in Rn. 40 des vorliegenden Beschlusses genannter Aufgaben dieser Behörde ist. Folglich dürfen die Kosten, die mit den gemäß Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Genehmigungsrichtlinie erhobenen Verwaltungsabgaben gedeckt werden können, nicht auf die Kosten beschränkt werden, die durch die Tätigkeit der Vorabregulierung des Marktes verursacht werden.
43 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Genehmigungsrichtlinie dahin auszulegen ist, dass die Kosten, die durch eine Verwaltungsabgabe, die nach dieser Vorschrift einen elektronischen Kommunikationsdienst oder ein elektronisches Kommunikationsnetz bereitstellenden Unternehmen auferlegt werden kann, gedeckt werden können, nur die Kosten sind, die sich auf die drei in dieser Bestimmung genannten Tätigkeitsbereiche der nationalen Regulierungsbehörde, einschließlich der Funktionen Regulierung, Überwachung, Streitschlichtung und Verhängung von Sanktionen, beziehen, ohne auf die durch die Tätigkeit der Vorabregulierung des Marktes anfallenden Kosten beschränkt zu sein. Zur zweiten Frage
44 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 12 Abs. 2 der Genehmigungsrichtlinie dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, der zufolge zum einen der in dieser Bestimmung vorgesehene jährliche Überblick nach Abschluss des Haushaltsjahrs, in dem die Verwaltungsabgaben eingenommen wurden, veröffentlicht wird und zum anderen die entsprechenden Berichtigungen in einem Haushaltsjahr vorgenommen werden, das nicht unmittelbar auf das Haushaltsjahr folgt, in dem diese Abgaben eingenommen wurden.
45 Hierzu ist festzustellen, dass sich, wie in Rn. 36 des vorliegenden Beschlusses ausgeführt worden ist, aus Art. 12 Abs. 2 der Genehmigungsrichtlinie im Licht des 30. Erwägungsgrundes dieser Richtlinie ergibt, dass die Verwaltungsabgaben, die nach Art. 12 der Richtlinie erhoben werden können, die tatsächlichen Verwaltungskosten decken müssen, die sich aus den in Abs. 1 Buchst. a dieses Artikels genannten Tätigkeiten ergeben, und dass sie diesen Kosten entsprechen müssen. Somit dürfen die Gesamteinnahmen, die die Mitgliedstaaten aus der streitigen Abgabe erzielen, die Gesamtkosten für diese Tätigkeiten nicht übersteigen.
46 Der Zweck des in Art. 12 Abs. 2 der Genehmigungsrichtlinie vorgesehenen jährlichen Überblicks besteht, wie dem 30. Erwägungsgrund dieser Richtlinie zu entnehmen ist, darin, für Transparenz in Bezug auf die Einnahmen und Ausgaben der nationalen Regulierungsbehörden zu sorgen und den betroffenen Unternehmen dadurch die Prüfung zu ermöglichen, ob die Abgaben den Verwaltungskosten entsprechen.
47 Wie der Gerichtshof bereits in Rn. 41 des Urteils vom 18. Juli 2013, Vodafone Omnitel u. a. (C‑228/12 bis C‑232/12 und C‑254/12 bis C‑258/12, EU:C:2013:495), ausgeführt hat, sieht die Genehmigungsrichtlinie weder vor, wie die Höhe der Verwaltungsabgaben, die nach Art. 12 dieser Richtlinie verlangt werden können, bestimmt wird, noch regelt sie die Modalitäten zur Erhebung dieser Abgaben.
48 Daraus folgt, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, die Modalitäten für die Veröffentlichung des jährlichen Überblicks und die Durchführung der entsprechenden Berichtigungen gemäß Art. 12 Abs. 2 der Genehmigungsrichtlinie festzulegen und dabei dafür zu sorgen, dass Transparenz in der Weise gewährleistet ist, dass die betroffenen Unternehmen prüfen können, ob die Abgaben den Verwaltungskosten entsprechen.
49 Weder die Veröffentlichung des jährlichen Überblicks nach Abschluss des Haushaltsjahrs, in dem die Verwaltungsabgaben eingenommen wurden, noch die Vornahme der entsprechenden Berichtigungen während eines Haushaltsjahrs, das nicht unmittelbar auf das Haushaltsjahr folgt, in dem diese Abgaben erhoben wurden, scheinen als solche die Erfüllung dieser Anforderung zu verhindern.
50 Folglich ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 12 Abs. 2 der Genehmigungsrichtlinie dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, der zufolge zum einen der in dieser Bestimmung vorgesehene jährliche Überblick nach Abschluss des Haushaltsjahrs, in dem die Verwaltungsabgaben eingenommen wurden, veröffentlicht wird und zum anderen entsprechende Berichtigungen in einem Haushaltsjahr vorgenommen werden, das nicht unmittelbar auf das Haushaltsjahr folgt, in dem diese Abgaben erhoben wurden. Kosten
51 Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) für Recht erkannt: 1. Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste („Genehmigungsrichtlinie“) in der durch die Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Kosten, die durch eine Verwaltungsabgabe, die nach dieser Vorschrift einen elektronischen Kommunikationsdienst oder ein elektronisches Kommunikationsnetz bereitstellenden Unternehmen auferlegt werden kann, gedeckt werden können, nur die Kosten sind, die sich auf die drei in dieser Bestimmung genannten Tätigkeitsbereiche der nationalen Regulierungsbehörde, einschließlich der Funktionen Regulierung, Überwachung, Streitschlichtung und Verhängung von Sanktionen, beziehen, ohne auf die durch die Tätigkeit der Vorabregulierung des Marktes anfallenden Kosten beschränkt zu sein. 1. Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste („Genehmigungsrichtlinie“) in der durch die Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Kosten, die durch eine Verwaltungsabgabe, die nach dieser Vorschrift einen elektronischen Kommunikationsdienst oder ein elektronisches Kommunikationsnetz bereitstellenden Unternehmen auferlegt werden kann, gedeckt werden können, nur die Kosten sind, die sich auf die drei in dieser Bestimmung genannten Tätigkeitsbereiche der nationalen Regulierungsbehörde, einschließlich der Funktionen Regulierung, Überwachung, Streitschlichtung und Verhängung von Sanktionen, beziehen, ohne auf die durch die Tätigkeit der Vorabregulierung des Marktes anfallenden Kosten beschränkt zu sein. 2. Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2002/20 in der durch die Richtlinie 2009/140 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, der zufolge zum einen der in dieser Bestimmung vorgesehene jährliche Überblick nach Abschluss des Haushaltsjahrs, in dem die Verwaltungsabgaben eingenommen wurden, veröffentlicht wird und zum anderen entsprechende Berichtigungen in einem Haushaltsjahr vorgenommen werden, das nicht unmittelbar auf das Haushaltsjahr folgt, in dem diese Abgaben erhoben wurden. 2. Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2002/20 in der durch die Richtlinie 2009/140 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, der zufolge zum einen der in dieser Bestimmung vorgesehene jährliche Überblick nach Abschluss des Haushaltsjahrs, in dem die Verwaltungsabgaben eingenommen wurden, veröffentlicht wird und zum anderen entsprechende Berichtigungen in einem Haushaltsjahr vorgenommen werden, das nicht unmittelbar auf das Haushaltsjahr folgt, in dem diese Abgaben erhoben wurden. Unterschriften