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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 30.04.2020 – C-184/19

Siebte Kammer · ECLI:EU:C:2020:337

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 3 Entscheidungen 1 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer) 30. April 2020 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinien 92/83/EWG und 92/84/EWG – Verbrauchsteuersätze auf Wein und nicht schäumende gegorene Getränke außer Wein und Bier – Differenzierende Verbrauchsteuersätze – Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes“ In der Rechtssache C‑184/19 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Curtea de Apel Bucureşti (Berufungsgericht Bukarest, Rumänien) mit Entscheidung vom 19. Dezember 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 26. Februar 2019, in dem Verfahren Hecta Viticol SRL gegen Agenţia Naţională de Administrare Fiscală – Direcţia Generală de Soluţionare a Contestaţiilor, Biroul Vamal de Interior Buzău, Direcţia Generală Regională a Finanţelor Publice Galaţi erlässt DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. G. Xuereb sowie der Richter T. von Danwitz und A. Kumin (Berichterstatter), Generalanwalt: H. Saugmandsgaard Øe, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der Hecta Viticol SRL, vertreten durch C. Potîrniche und R. Vartan, – der rumänischen Regierung, zunächst vertreten durch C.‑R. Canţăr, L. Liţu, O.‑C. Ichim und E. Gane, dann durch die drei Letzteren als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Armenia und C. Perrin als Bevollmächtigte, aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 7, 11 und 15 der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. 1992, L 316, S. 21), von Art. 5 der Richtlinie 92/84/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. 1992, L 316, S. 29) sowie der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes.

2 Es ergeht in einem Rechtsstreit zwischen der Hecta Viticol SRL auf der einen Seite und der Agenţia Naţională de Administrare Fiscală – Direcţia Generală de Soluţionare a Contestaţiilor (Staatliche Steuerverwaltungsagentur – Generaldirektion für Rechtsbehelfsentscheidungen, Rumänien) (im Folgenden: ANAF), dem Biroul Vamal de Interior Buzău (Binnenzollstelle Buzău, Rumänien) und der Direcţia Generală Regională a Finanţelor Publice Galaţi (Regionale Generaldirektion für öffentliche Finanzen Galaţi, Rumänien) auf der anderen Seite über einen Steuerbescheid, in dem die von der SC Principal Company SA, einem von Hecta Viticol übernommenen Unternehmen, geschuldete Verbrauchsteuer festgesetzt wurde. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Richtlinie 92/83

3 Gemäß dem dritten Erwägungsgrund der Richtlinie 92/83 „ist es [für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes] erforderlich, für alle [von dieser Richtlinie] betroffenen Erzeugnisse gemeinsame Definitionen festzulegen“.

4 Nach dem zehnten Erwägungsgrund dieser Richtlinie, „sollten [die Mitgliedstaaten] auf alle Arten nicht schäumenden Weins und anderer nicht schäumender gegorener Getränke grundsätzlich einen einheitlichen Steuersatz je Hektoliter des Fertigerzeugnisses anwenden; ebenso sollten sie auf alle Arten von Schaumwein und anderer schäumender gegorener Getränke einen einheitlichen Steuersatz je Hektoliter des Fertigerzeugnisses anwenden“.

5 Insoweit werden in der Richtlinie 92/83 fünf Produktkategorien genannt, für die jeweils die Bestimmungen von Abschnitt I dieser Richtlinie für „Bier“, Abschnitt II für „Wein“, Abschnitt III für „Gegorene Getränke außer Wein und Bier“, Abschnitt IV für „Zwischenerzeugnisse“ und Abschnitt V für „Ethylalkohol“ gelten.

6 Die Art. 7 und 9 der Richtlinie 92/83 sind in deren Abschnitt II („Wein“) enthalten.

7 Art. 7 dieser Richtlinie bestimmt: „(1) Die Mitgliedstaaten erheben nach Maßgabe dieser Richtlinie eine Verbrauchsteuer auf Wein. (2) Die Mitgliedstaaten legen ihre Steuersätze gemäß der Richtlinie 92/84/EWG fest.“

8 Nach Art. 8 der Richtlinie 92/83 ist bei Wein zwischen „nicht schäumendem Wein“ und „Schaumwein“ zu unterscheiden.

9 In Art. 9 Abs. 2 dieser Richtlinie heißt es: „Vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 wenden die Mitgliedstaaten auf alle Erzeugnisse, die der Verbrauchsteuer auf nicht schäumenden Wein unterliegen, denselben Verbrauchsteuersatz an. Entsprechend wenden sie auf Erzeugnisse, die der Verbrauchsteuer auf Schaumwein unterliegen, denselben Verbrauchsteuersatz an. Sie können auf nicht schäumenden Wein und Schaumwein denselben Steuersatz anwenden.“

10 Die Art. 11, 13 und 15 der Richtlinie sind in deren Abschnitt III („Gegorene Getränke außer Wein und Bier“) enthalten.

11 Art. 11 der Richtlinie lautet: „(1) Die Mitgliedstaaten erheben nach Maßgabe dieser Richtlinie eine Verbrauchsteuer auf andere gegorene Getränke als Bier und Wein (andere gegorene Getränke). (2) Die Mitgliedstaaten legen ihre Steuersätze gemäß der Richtlinie 92/84/EWG fest.“

12 Nach Art. 12 der Richtlinie 92/83 ist hinsichtlich gegorener Getränke außer Wein und Bier zwischen „anderen nicht schäumenden gegorenen Getränken“ und „anderen schäumenden gegorenen Getränken“ zu unterscheiden.

13 Art. 13 Abs. 2 dieser Richtlinie bestimmt: „Vorbehaltlich des Absatzes 3 wenden die Mitgliedstaaten auf alle Erzeugnisse, die der Verbrauchsteuer auf andere nicht schäumende gegorene Getränke unterliegen, denselben Verbrauchsteuersatz an. Entsprechend wenden sie auf alle Erzeugnisse, die der Verbrauchsteuer auf andere schäumende gegorene Getränke unterliegen, denselben Verbrauchsteuersatz an. Sie können auf andere nicht schäumende gegorene Getränke und andere schäumende gegorene Getränke denselben Verbrauchsteuersatz anwenden.“

14 Art. 15 der Richtlinie 92/83 sieht vor: „Für die Anwendung der Richtlinie 92/84/EWG und der Richtlinie 92/12/EWG [des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. 1992, L 76, S. 1)] gelten Bezugnahmen auf ‚Wein‘ gleichermaßen für die in diesem Abschnitt definierten anderen gegorenen Getränke.“ Richtlinie 92/84

15 Art. 5 der Richtlinie 92/84 bestimmt: „Ab dem 1. Januar 1993 wird der Mindestverbrauchsteuersatz für Wein auf – 0 [Euro] für stillen Wein und – 0 [Euro] für Schaumwein je hl des Erzeugnisses festgesetzt.“ Rumänisches Recht

16 Art. 20611 („Weine“) der Legea Nr. 571/2003 privind Codul fiscal (Gesetz Nr. 571/2003 über das Steuergesetzbuch) vom 22. Dezember 2003 (Monitorul Oficial al României, Teil I Nr. 927 vom 23. Dezember 2003) in ihrer auf den Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung (im Folgenden: Steuergesetzbuch) sieht vor: „(1) Für die Zwecke dieses Kapitels bedeutet der Begriff ‚Wein‘ a) nicht schäumende Weine, einschließlich aller Erzeugnisse der KN-Codes 2204 und 2205, ausgenommen Schaumwein im Sinne von Buchst. b, die 1. einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol. und höchstens 15 % vol. aufweisen, sofern der in den Fertigerzeugnissen enthaltene Alkohol ausschließlich durch Gärung entstanden ist; oder 2. die einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 15 % vol. und höchstens 18 % vol. aufweisen, sofern dieser ohne Anreicherung erzielt wurde und der in den Fertigerzeugnissen enthaltene Alkohol ausschließlich durch Gärung entstanden ist; b) Schaumweine, einschließlich aller Erzeugnisse der KN-Codes 220410, 22042110, 22042910 und 2205, die 1. in Flaschen mit Schaumweinstopfen, die durch besondere Haltevorrichtungen befestigt sind, abgefüllt sind oder einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen; 2. einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol. und höchstens 15 % vol. aufweisen, sofern der in den Fertigerzeugnissen enthaltene Alkohol ausschließlich durch Gärung entstanden ist. …“

17 Art. 20612 („Gegorene Getränke außer Bier und Wein“) des Steuergesetzbuchs bestimmt: „1. Für die Zwecke dieses Kapitels sind gegorene Getränke außer Bier und Wein a) nicht schäumende gegorene Getränke, die unter die KN-Codes 2204 und 2205 fallen und nicht von Art. 20611 erfasst werden, sowie alle Erzeugnisse des KN-Codes 220600, mit Ausnahme der anderen schäumenden gegorenen Getränke im Sinne von Buchst. b und der Erzeugnisse im Sinne von Art. 20610 1. mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol. und höchstens 10 % vol. oder 2. mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 10 % vol. und höchstens 15 % vol., sofern der in den Erzeugnissen enthaltene Alkohol ausschließlich durch Gärung entstanden ist; b) schäumende gegorene Getränke der KN-Codes 22060031, 22060039, 220410, 22042110, 22042910 und 2205, die nicht unter Art. 20611 fallen und die in Flaschen mit Schaumweinstopfen und besonderer Haltevorrichtung abgefüllt sind oder einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen und die 1. einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol. und höchstens 13 % vol. aufweisen oder 2. einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 13 % vol. und höchstens 15 % vol. aufweisen, sofern der in den Erzeugnissen enthaltene Alkohol ausschließlich durch Gärung entstanden ist. …“

18 Art. 20655 Abs. 1 des Steuergesetzbuchs lautet: „Jeder Verbrauchsteuerpflichtige hat gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels und der geltenden Steuergesetze die Verbrauchsteuern innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist korrekt zu berechnen und an den Fiskus abzuführen sowie die Verbrauchsteuererklärungen bei der zuständigen Behörde innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist einzureichen.“

19 Titel VII Anhang I des Steuergesetzbuchs in seiner vor dem 1. Juli 2010 geltenden Fassung setzte in Nr. 3.1. für „nicht schäumende“ Getränke der Kategorie „Gegorene Getränke außer Bier und Wein“ einen Verbrauchsteuersatz von null fest.

20 Art. I Nr. 21 der Ordonanţa de urgenţă a Guvernului nr. 54/2010 privind unele măsuri pentru combaterea evaziunii fiscale (Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 54/2010 über Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung) vom 23. Juni 2010 (Monitorul Oficial al României, Teil I Nr. 421 vom 23. Juni 2010, im Folgenden: OUG Nr. 54/2010) setzt die Verbrauchsteuer auf nicht schäumende gegorene Getränke außer Wein und Bier auf 100 Euro pro Hektoliter des Erzeugnisses fest.

21 Gemäß Art. IV Abs. 1 der OUG Nr. 54/2010 tritt diese Bestimmung am 1. Juli 2010 in Kraft. Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

22 Am 29. April 2011 wurde nach einer Steuerprüfung festgestellt, dass SC Principal Company seit dem 1. Juli 2010 13929342 Liter nicht schäumende gegorene Getränke außer Wein und Bier verkauft hatte.

23 Da das Unternehmen auf diese Menge einen Verbrauchsteuersatz von null Euro angewandt hatte, erließen die Steuerbehörden am 3. Mai 2011 auf der Grundlage des in Art. I Nr. 21 der OUG Nr. 54/2010 festgesetzten Steuersatzes einen Steuerbescheid über 59461575 rumänische Lei (RON) (ungefähr 12339419 Euro).

24 SC Principal Company legte gegen diesen Bescheid Einspruch ein, der, nachdem die Curtea Constituţională (Verfassungsgerichtshof, Rumänien) die Verfassungsmäßigkeit der OUG Nr. 54/2010 bestätigt hatte, mit Entscheidung der ANAF vom 25. Juli 2017 zurückgewiesen wurde.

25 Hecta Viticol, die SC Principal Company am 14. Juni 2013 übernommen hatte, rief das vorlegende Gericht an und beantragte, die Entscheidung der ANAF, den Steuerbescheid vom 3. Mai 2011 und den Prüfbericht vom 29. April 2011 aufzuheben.

26 Hecta Viticol macht geltend, dass stiller Wein und nicht schäumende gegorene Getränke außer Wein und Bier bis zum 1. Juli 2010 mit einem Verbrauchsteuersatz von null Euro besteuert worden seien. Ab diesem Zeitpunkt seien nur die nicht schäumenden gegorenen Getränke außer Wein und Bier mit einem Verbrauchsteuersatz von 100 Euro pro Hektoliter des Erzeugnisses besteuert worden. Die damit eingeführte differenzierende Behandlung widerspreche den Bestimmungen der Richtlinien 92/83 und 92/84.

27 Überdies weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass im Steuergesetzbuch die Grundsätze der Steuerneutralität, der Steuersicherheit und der Rechtssicherheit niedergelegt seien. Das Fehlen einer Übergangsregelung und das Inkrafttreten der OUG Nr. 54/2010 acht Tage nach ihrer Veröffentlichung könnten diesen Grundsätzen entgegenstehen.

28 Unter diesen Umständen hat die Curtea de Apel Bucureşti (Berufungsgericht Bukarest, Rumänien) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Stehen die Art. 7, 11 und 15 der Richtlinie 92/83 und Art. 5 der Richtlinie 92/84 Art. I Nr. 21 und Art. IV Abs. 1 der OUG Nr. 54/2010 entgegen? 2. Stehen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes Art. I Nr. 21 und Art. IV Abs. 1 der OUG Nr. 54/2010 entgegen, weil sie die Verbrauchsteuersätze für nicht schäumende gegorene Getränke außer Bier und Wein ändern? Zuständigkeit des Gerichtshofs

29 Die rumänische Regierung macht geltend, dass zum einen der Gerichtshof für die Prüfung der Vereinbarkeit des nationalen Rechts mit dem Unionsrecht unzuständig sei und dass zum anderen die Vorschriften des Unionsrechts die Verfahrensmodalitäten einer Änderung der Verbrauchsteuersätze auf alkoholische Getränke nicht beschränkten, so dass für deren Festlegung die Mitgliedstaaten allein zuständig seien.

30 Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in einem nach Art. 267 AEUV eingeleiteten Verfahren nicht zur Entscheidung über die Vereinbarkeit einer nationalen Maßnahme mit dem Unionsrecht befugt ist, aber aus der Fassung der Fragen des vorlegenden Gerichts unter Berücksichtigung des von diesem mitgeteilten Sachverhalts das herausschälen kann, was die Auslegung des Unionsrechts betrifft, um diesem Gericht die Bewältigung des ihm vorliegenden rechtlichen Problems zu ermöglichen (Urteil vom 17. Juli 2008, ASM Brescia, C‑347/06, EU:C:2008:416, Rn. 25).

31 Das Vorabentscheidungsersuchen enthält hinreichende Angaben, um diesen Anforderungen gerecht werden zu können, da das vorlegende Gericht erklärt hat, es bedürfe der Auslegung der Art. 7, 11 und 15 der Richtlinie 92/83, von Art. 5 der Richtlinie 92/84 sowie der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, damit es sich zur Vereinbarkeit von Art. I Nr. 21 und Art. IV Abs. 1 der OUG Nr. 54/2010 mit dem Unionsrecht äußern könne.

32 Zweitens sind die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes Teil der Rechtsordnung der Europäischen Union. Sie müssen deshalb nicht nur von den Unionsorganen, sondern auch von den Mitgliedstaaten bei der Ausübung der Befugnisse, die ihnen die Unionsrichtlinien einräumen, beachtet werden (Urteil vom 9. Juni 2016, Wolfgang und Dr. Wilfried Rey Grundstücksgemeinschaft, C‑332/14, EU:C:2016:417, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33 Daher und weil das vorlegende Gericht Zweifel an der Vereinbarkeit der in Rede stehenden nationalen Bestimmungen mit den Bestimmungen der Richtlinien 92/83 und 92/84 sowie den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes hegt, ist es Aufgabe des Gerichtshofs, diese Bestimmungen und Grundsätze auszulegen, um ihm eine für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben.

34 Der Gerichtshof ist daher für die Beantwortung der Fragen des vorlegenden Gerichts zuständig. Zu den Vorlagefragen Zur ersten Frage

35 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Art. 7, 11 und 15 der Richtlinie 92/83 und Art. 5 der Richtlinie 92/84 dahin auszulegen sind, dass sie die Festsetzung derselben Verbrauchsteuersätze auf alkoholische Getränke der Kategorie „Wein“ im Sinne der Richtlinie 92/83 und auf solche der Kategorie „gegorene Getränke außer Wein und Bier“ im Sinne dieser Richtlinie gebieten.

36 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass Ziel der Richtlinie 92/83 die Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke ist.

37 Hierzu legt die Richtlinie 92/83 gemäß ihrem dritten Erwägungsgrund gemeinsame Definitionen für diese Erzeugnisse fest.

38 Insoweit unterscheidet diese Richtlinie unter Bezugnahme auf die Codes der Kombinierten Nomenklatur zwischen verschiedenen Kategorien von Alkohol und alkoholischen Getränken, u. a. zwischen „Wein“ in ihrem Abschnitt II und „gegorenen Getränken außer Wein und Bier“ in ihrem Abschnitt III.

39 Nach Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 92/83 ist auf alle Erzeugnisse der Unterkategorie „nicht schäumender Wein“ ein einheitlicher Verbrauchsteuersatz anzuwenden, wie auch auf alle Erzeugnisse der Unterkategorie „Schaumwein“ ein einheitlicher Verbrauchsteuersatz anzuwenden ist, auch wenn die Mitgliedstaaten denselben Verbrauchsteuersatz auf diese beiden Unterkategorien anwenden können.

40 Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 92/83 seinerseits bestimmt, dass auf alle Erzeugnisse der Unterkategorie „andere nicht schäumende gegorene Getränke“ ein einheitlicher Verbrauchsteuersatz anzuwenden ist, wie auch auf alle Erzeugnisse der Unterkategorie „andere schäumende gegorene Getränke“ ein einheitlicher Verbrauchsteuersatz anzuwenden ist, auch wenn die Mitgliedstaaten denselben Verbrauchsteuersatz auf diese beiden Unterkategorien anwenden können.

41 Daraus ergibt sich, dass der Unionsgesetzgeber zwischen den Kategorien „Wein“ und „andere gegorene Getränke“ klar unterscheiden wollte, indem er die Mitgliedstaaten zwar verpflichtete, innerhalb der einzelnen Unterkategorien dieser Kategorien grundsätzlich denselben Verbrauchsteuersatz zu erheben, ohne dass es ihnen jedoch obläge, die unter diese Kategorien fallenden Getränke zum selben Satz zu besteuern.

42 Eine solche Auslegung, die sich bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen der Richtlinie 92/83 ergibt, kann nicht durch die Lesart in Frage gestellt werden, die Hecta Viticol Art. 15 dieser Richtlinie in Verbindung mit Art. 5 erster Gedankenstrich der Richtlinie 92/84 gibt.

43 Auch wenn Art. 15 der Richtlinie 92/83 nämlich klarstellt, dass u. a. für die Anwendung der Richtlinie 92/84 und der Richtlinie 92/12 die Bezugnahmen auf „Wein“ gleichermaßen für die in Abschnitt III dieser Richtlinie definierten gegorenen Getränke gelten, ist eine solche semantische Vereinfachung dahin zu verstehen, dass sie im Kontext dieser Richtlinien nur gilt, soweit sie keine speziellen Regeln für andere gegorene Getränke als Wein und Bier festlegen.

44 Das ist insbesondere bei Art. 5 erster Gedankenstrich der Richtlinie 92/84 der Fall, der zum einen für stillen Wein einen Mindestverbrauchsteuersatz auf null Euro und zum anderen für Schaumwein einen Mindestverbrauchsteuersatz auf null Euro festsetzt, ohne dass ein Mindestverbrauchsteuersatz auf gegorene Getränke außer Wein und Bier festgelegt wird.

45 Da sich diese Bestimmung jedoch auf die Festsetzung eines Mindestverbrauchsteuersatzes beschränkt, verpflichtet sie nicht dazu, auf Wein und auf gegorene Getränke außer Wein und Bier denselben Steuersatz anzuwenden.

46 Die in Rn. 41 des vorliegenden Urteils erwähnte Auslegung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Mitgliedstaaten nach dem zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie 92/83 auf alle Arten nicht schäumenden Weins und nicht schäumender anderer gegorener Getränke grundsätzlich einen einheitlichen Verbrauchsteuersatz und auf alle Arten von Schaumwein und anderer schäumender gegorener Getränke einen einheitlichen Verbrauchsteuersatz anwenden. Es ergibt sich nämlich aus diesem Erwägungsgrund nicht, dass die Mitgliedstaaten daran gehindert wären, insoweit unterschiedliche Steuersätze anzuwenden.

47 Dieser Auslegung kann zudem auch nicht das von Hecta Viticol herangezogene Urteil vom 4. März 1986, Kommission/Dänemark (106/84, EU:C:1986:99), entgegenstehen.

48 Es ist nämlich festzustellen, dass in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, die Vertragsverletzungsklage, die von der Europäischen Kommission gegen das Königreich Dänemark erhoben wurde, auf einen Verstoß gegen Art. 95 EWG-Vertrag gestützt war, in dem das Verbot niedergelegt ist, dass die Mitgliedstaaten eingeführte Erzeugnisse höher besteuern als gleichartige inländische.

49 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof in Rn. 20 des Urteils vom 4. März 1986, Kommission/Dänemark (106/84, EU:C:1986:99), festgestellt, dass die Mitgliedstaaten grundsätzlich frei sind, eine differenzierende Besteuerung für bestimmte, sogar gleichartige Erzeugnisse nach Maßgabe objektiver Kriterien einzuführen.

50 Nach alledem ist auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass die Art. 7, 11 und 15 der Richtlinie 92/83 und Art. 5 der Richtlinie 92/84 dahin auszulegen sind, dass sie nicht die Festsetzung derselben Verbrauchsteuersätze auf alkoholische Getränke der Kategorie „Wein“ im Sinne der Richtlinie 92/83 und auf solche der Kategorie „gegorene Getränke außer Wein und Bier“ im Sinne dieser Richtlinie gebieten. Zur zweiten Frage

51 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes dahin auszulegen sind, dass sie nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, die den Verbrauchsteuersatz auf gegorene Getränke außer Wein und Bier ändern, ohne eine Übergangsregelung vorzusehen, wenn eine solche Änderung acht Tage nach der Veröffentlichung des ihr zugrunde liegenden Rechtsakts in Kraft tritt.

52 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes es gebieten, dass Rechtsvorschriften klar und bestimmt sind und dass ihre Anwendung für den Einzelnen voraussehbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2019, Călin, C‑676/17, EU:C:2019:700, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

53 Ebenso müssen die Rechtsnormen der Mitgliedstaaten auf den vom Unionsrecht erfassten Gebieten eindeutig formuliert sein, so dass den betroffenen Personen die klare und genaue Kenntnis ihrer Rechte und Pflichten ermöglicht wird und die innerstaatlichen Gerichte in die Lage versetzt werden, deren Einhaltung sicherzustellen (Urteil vom 9. Juli 2015, Salomie und Oltean, C‑183/14, EU:C:2015:454, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

54 Darüber hinaus ist festzustellen, dass eine neue Rechtsnorm, die ab dem Inkrafttreten des Rechtsakts anwendbar ist, mit dem sie eingeführt wird, grundsätzlich mit dem Unionsrecht vereinbar ist, so dass die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes es grundsätzlich nicht verbieten, dass ein Mitgliedstaat ein älteres Gesetz mit sofortiger Wirkung ändern kann, ohne eine Übergangsregelung vorzusehen (Urteil vom 9. Juni 2016, Wolfgang und Dr. Wilfried Rey Grundstücksgemeinschaft, C‑332/14, EU:C:2016:417, Rn. 56).

55 Gleichwohl kann es in besonderen Situationen, in denen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes es erfordern, geboten sein, eine solche den Umständen angepasste Regelung einzuführen.

56 So kann ein nationaler Gesetzgeber möglicherweise gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verstoßen, wenn er plötzlich und unvorhersehbar ein neues Gesetz erlässt, das ein den Steuerpflichtigen bisher zustehendes Recht aufhebt, ohne ihnen die zur Anpassung nötige Zeit zu lassen, obwohl es das angestrebte Ziel nicht erforderte (Urteil vom 9. Juni 2016, Wolfgang und Dr. Wilfried Rey Grundstücksgemeinschaft, C‑332/14, EU:C:2016:417, Rn. 58).

57 Die Steuerpflichtigen müssen insbesondere Zeit zur Anpassung haben, wenn die Aufhebung des ihnen bisher zustehenden Rechts sie dazu verpflichtet, in der Folge wirtschaftliche Anpassungen vorzunehmen (Urteil vom 9. Juni 2016, Wolfgang und Dr. Wilfried Rey Grundstücksgemeinschaft, C‑332/14, EU:C:2016:417, Rn. 59).

58 Selbst wenn man davon ausginge, dass die Erhöhung des Verbrauchsteuersatzes auf nicht schäumende gegorene Getränke außer Wein und Bier um 100 Euro pro Hektoliter durch die OUG Nr. 54/2010, die acht Tage nach ihrer Veröffentlichung im Monitorul Oficial al României (rumänisches Gesetzblatt) vom 23. Juni 2010 in Kraft getreten ist, als plötzlich und unvorhersehbar angesehen werden kann, sind jedoch die in den beiden vorstehenden Randnummern des vorliegenden Urteils genannten Bedingungen unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens wohl nicht erfüllt.

59 Zum einen kann die Erhöhung des fraglichen Verbrauchsteuersatzes im vorliegenden Fall nicht als Aufhebung eines Rechts auf einen Steuersatz von null verstanden werden.

60 Zum anderen dürfte es diese Erhöhung als solche nicht mit sich bringen, dass die Steuerpflichtigen in der Folge wirtschaftliche Anpassungen vornehmen, was jedoch zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

61 Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes dahin auszulegen sind, dass sie nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, die den Verbrauchsteuersatz auf gegorene Getränke außer Wein und Bier ändern, ohne eine Übergangsregelung vorzusehen, wenn eine solche Änderung acht Tage nach der Veröffentlichung des ihr zugrunde liegenden Rechtsakts in Kraft tritt und es eine solche Erhöhung nicht mit sich bringt, dass die Steuerpflichtigen in der Folge wirtschaftliche Anpassungen vornehmen, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. Kosten

62 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) für Recht erkannt: 1. Die Art. 7, 11 und 15 der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke und Art. 5 der Richtlinie 92/84/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke sind dahin auszulegen, dass sie nicht die Festsetzung derselben Verbrauchsteuersätze auf alkoholische Getränke der Kategorie „Wein“ im Sinne der Richtlinie 92/83 und auf solche der Kategorie „gegorene Getränke außer Wein und Bier“ im Sinne dieser Richtlinie gebieten. 1. Die Art. 7, 11 und 15 der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke und Art. 5 der Richtlinie 92/84/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke sind dahin auszulegen, dass sie nicht die Festsetzung derselben Verbrauchsteuersätze auf alkoholische Getränke der Kategorie „Wein“ im Sinne der Richtlinie 92/83 und auf solche der Kategorie „gegorene Getränke außer Wein und Bier“ im Sinne dieser Richtlinie gebieten. 2. Die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, die den Verbrauchsteuersatz auf gegorene Getränke außer Wein und Bier ändern, ohne eine Übergangsregelung vorzusehen, wenn eine solche Änderung acht Tage nach der Veröffentlichung des ihr zugrunde liegenden Rechtsakts in Kraft tritt und es eine solche Erhöhung nicht mit sich bringt, dass die Steuerpflichtigen in der Folge wirtschaftliche Anpassungen vornehmen, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. 2. Die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, die den Verbrauchsteuersatz auf gegorene Getränke außer Wein und Bier ändern, ohne eine Übergangsregelung vorzusehen, wenn eine solche Änderung acht Tage nach der Veröffentlichung des ihr zugrunde liegenden Rechtsakts in Kraft tritt und es eine solche Erhöhung nicht mit sich bringt, dass die Steuerpflichtigen in der Folge wirtschaftliche Anpassungen vornehmen, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. Unterschriften