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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 30.04.2020 – C-797/18

Neunte Kammer · ECLI:EU:C:2020:340

Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 3 Entscheidungen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer) 30. April 2020 ( „Rechtsmittel – Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) – Von der Finanzierung durch die Europäische Union ausgeschlossene Ausgaben – Von der Hellenischen Republik getätigte Ausgaben – Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 – Verordnung (EG) Nr. 796/2004 – Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 – Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 – Flächenbezogene Beihilferegelung – Begriff ‚Dauergrünland‘ – Pauschale finanzielle Berichtigungen – Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 – Beurteilung der Zuschussfähigkeit der Ausgaben – Verwaltungsbehörde – Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 – Ausgaben, für die der Zeitraum von 24 Monaten gilt – Verordnung (EG) Nr. 817/2004 – System wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen – Methode für die Berechnung der Berichtigung“ In der Rechtssache C‑797/18 P betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 17. Dezember 2018, Hellenische Republik, vertreten durch G. Kanellopoulos, E. Leftheriotou und A. Vasilopoulou als Bevollmächtigte, Rechtsmittelführerin, andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission, vertreten durch M. Konstantinidis, D. Triantafyllou und J. Aquilina als Bevollmächtigte, Beklagte im ersten Rechtszug, erlässt DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten S. Rodin, des Richters D. Šváby (Berichterstatter) und der Richterin K. Jürimäe, Generalanwältin: J. Kokott, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil

1 Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Hellenische Republik die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 4. Oktober 2018, Griechenland/Kommission (T‑272/16, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2018:651), mit dem ihre Klage gegen den Durchführungsbeschluss (EU) 2016/417 der Kommission vom 17. März 2016 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. 2016, L 75, S. 16, im Folgenden: streitiger Beschluss) abgewiesen wurde. Rechtlicher Rahmen Verordnung (EG) Nr. 2988/95

2 Art. 5 Abs. 1 in Titel II („Verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen“) der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 1995, L 312, S. 1) (im Folgenden: Verordnung Nr. 2988/1995) bestimmt: „Unregelmäßigkeiten, die vorsätzlich begangen oder durch Fahrlässigkeit verursacht werden, können zu folgenden verwaltungsrechtlichen Sanktionen führen: … c) vollständiger oder teilweiser Entzug eines nach Gemeinschaftsrecht gewährten Vorteils auch dann, wenn der Wirtschaftsteilnehmer nur einen Teil dieses Vorteils rechtswidrig erlangt hat; d) Ausschluss von einem Vorteil oder Entzug eines Vorteils für einen Zeitraum, der nach dem Zeitraum der Unregelmäßigkeit liegt; …“ Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

3 Art. 43 („Bestimmung der Zahlungsansprüche“) in Titel III („Regelung der einheitlichen Betriebsprämie [‚Betriebsprämienregelung‘]“) Kapitel 3 („Zahlungsansprüche“) Abschnitt 1 („Flächenbezogene Zahlungsansprüche“) der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. 2003, L 270, S. 1) (im Folgenden: Verordnung Nr. 1782/2003) sah vor: „(1) Unbeschadet des Artikels 48 erhält ein Betriebsinhaber einen Zahlungsanspruch je Hektar Fläche, der sich in der Weise berechnet, dass der Referenzbetrag durch den Dreijahresdurchschnitt der Hektarzahl aller Flächen geteilt wird, für die im Bezugszeitraum ein Anspruch auf Direktzahlungen nach Anhang VI bestand. Die Gesamtzahl der Zahlungsansprüche ist gleich der genannten durchschnittlichen Hektarzahl. … (2) Die Hektarzahl nach Absatz 1 umfasst ferner … b) alle Futterflächen im Bezugszeitraum. (3) Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe b) des vorliegenden Artikels bedeutet ‚Futterfläche‘ die gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 [vom 11. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. 2001, L 327, S. 11)] während des gesamten Kalenderjahres für die Tierhaltung zur Verfügung stehende Betriebsfläche einschließlich gemeinsam genutzter Flächen und Mischkulturflächen. Zur Futterfläche gehören nicht – Gebäude, Wälder, Teiche, Wege, …“

4 Art. 44 („Nutzung der Zahlungsansprüche“) Abs. 2 der Verordnung Nr. 1782/2003 sah vor: „Eine ‚beihilfefähige Fläche‘ ist jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die als Ackerland oder Dauergrünland genutzt wird, ausgenommen die für Dauerkulturen, Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen.“ Verordnung (EG) Nr. 796/2004

5 Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates (ABl. 2004, L 141, S. 18) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 380/2009 der Kommission vom 8. Mai 2009 (ABl. 2009, L 116, S. 9) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 796/2004) sah vor: „Im Rahmen dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: … (1a) ‚landwirtschaftliche Parzelle‘: zusammenhängende Fläche, auf der von einem bestimmten Betriebsinhaber eine bestimmte Kulturgruppe angebaut wird; im Falle, dass im Rahmen dieser Verordnung die Nutzung einer Fläche innerhalb einer Kulturgruppe getrennt angegeben werden muss, wird die landwirtschaftliche Parzelle durch diese besondere Nutzung weiter eingegrenzt; … (2) ‚Dauergrünland‘: Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs waren, ausgenommen Flächen im Rahmen von Stilllegungsregelungen gemäß Artikel 107 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates [vom 30. Juni 1992 für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren (ABl. 1992, L 215, S. 85)], gemäß den Artikeln 22, 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates [vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. 1999, L 160, S. 80)] und gemäß Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates [vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. 2005, L 277, S. 1)] stillgelegte Flächen; (2a) ‚Gras oder andere Grünfutterpflanzen‘: alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Grünland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind (unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden). Die Mitgliedstaaten können Kulturpflanzen einschließen, die in Anhang IX der Verordnung … Nr. 1782/2003 aufgeführt sind“.

6 Hierzu hieß es im ersten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 239/2005 der Kommission vom 11. Februar 2005 (ABl. 2005, L 42, S. 3), mit der die Verordnung Nr. 796/2004 zum ersten Mal geändert wurde: „Mehrere Definitionen in Artikel 2 der Verordnung … Nr. 796/2004 … sollten genauer gefasst werden. Insbesondere sollte die Definition von ‚Dauergrünland‘ in Nummer 2 dieses Artikels klargestellt und sollte eine Definition für den Begriff ‚Gras oder andere Grünfutterpflanzen‘ eingeführt werden. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Mitgliedstaaten eine gewisse Flexibilität benötigen, um den agronomischen Bedingungen vor Ort Rechnung zu tragen.“

7 Art. 8 („Allgemeine Grundsätze in Bezug auf die landwirtschaftlichen Parzellen“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 796/2004 sah vor: „Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 [des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung Nr. 1782/2003(ABl. 2009, L 30, S. 16) (im Folgenden: Verordnung Nr. 73/2009)] gilt eine mit Bäumen bestandene Parzelle als landwirtschaftliche Parzelle im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, sofern die landwirtschaftlichen Tätigkeiten bzw. die beabsichtigten Kulturen unter vergleichbaren Bedingungen wie bei nicht baumbestandenen Parzellen in demselben Gebiet möglich sind.“

8 Art. 30 („Bestimmung der Flächen“) Abs. 2 in Titel III („Kontrollen“) der Verordnung Nr. 796/2004 sah vor: „Die Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle kann berücksichtigt werden, sofern sie nach den gebräuchlichen Normen des Mitgliedstaats oder der betreffenden Region ganz genutzt wird. Andernfalls wird die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt. Für Regionen, in denen bestimmte Landschaftsmerkmale, insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern, traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, können die Mitgliedstaaten festlegen, dass die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche gilt, sofern sie eine von den Mitgliedstaaten zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigt. Diese Breite muss der in der betreffenden Region traditionell üblichen Breite entsprechen und darf zwei Meter nicht überschreiten. …“ Verordnung (EG) Nr. 1290/2005

9 Art. 31 („Konformitätsabschluss“) Abs. 2 bis 4 in Titel IV („Rechnungsabschluss und Überwachung durch die Kommission“) der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. 2005, L 209, S. 1) lautete: „(2) Die Kommission bemisst die auszuschließenden Beträge insbesondere unter Berücksichtigung des Umfangs der festgestellten Nichtübereinstimmung. Sie trägt dabei der Art und Schwere des Verstoßes sowie dem der Gemeinschaft entstandenen finanziellen Schaden Rechnung. (3) Vor jeder Entscheidung über eine Ablehnung der Finanzierung werden die Ergebnisse der Überprüfungen der Kommission sowie die Antworten des betreffenden Mitgliedstaats jeweils schriftlich übermittelt; danach bemühen sich beide Parteien um eine Einigung über das weitere Vorgehen. Gelingt dies nicht, so kann der Mitgliedstaat die Einleitung eines Verfahrens beantragen, in dem versucht wird, innerhalb von vier Monaten eine Einigung herbeizuführen; die Ergebnisse dieses Verfahrens werden in einem Bericht erfasst, der an die Kommission übermittelt und von dieser geprüft wird, bevor sie entscheidet, ob sie die Finanzierung ablehnt. (4) Die Ablehnung der Finanzierung kann folgende Ausgaben nicht betreffen: a) Ausgaben nach Artikel 3 Absatz 1, die über 24 Monate vor dem Zeitpunkt getätigt wurden, zu dem die Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat die Ergebnisse ihrer Überprüfungen schriftlich mitgeteilt hat; b) Ausgaben, die mehrjährige Maßnahmen betreffen und Teil der Ausgaben nach Artikel 3 Absatz 1 oder der Ausgaben im Rahmen der Programme nach Artikel 4 sind, für die die letzte Verpflichtung des Begünstigten über 24 Monate vor dem Zeitpunkt eingetreten ist, zu dem die Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat die Ergebnisse ihrer Überprüfungen schriftlich mitgeteilt hat; c) nicht unter Buchstabe b fallende Ausgaben für Maßnahmen im Rahmen der Programme nach Artikel 4, für die die Zahlung oder gegebenenfalls die Restzahlung von der Zahlstelle über 24 Monate vor dem Zeitpunkt getätigt wurde, zu dem die Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat die Ergebnisse ihrer Überprüfungen schriftlich mitgeteilt hat.“ Verordnung (EG) Nr. 817/2004

10 Art. 73 der Verordnung (EG) Nr. 817/2004 der Kommission vom 29. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den EAGFL (ABl. 2004, L 153, S. 30, berichtigt in ABl. 2004, L 231, S. 24) lautete: „Die Mitgliedstaaten legen ein System von Sanktionen für Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung fest und treffen alle gebotenen Maßnahmen zu deren Durchsetzung. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.“ Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

11 Die Erwägungsgründe 61 und 64 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. 2005, L 277, S. 1) (im Folgenden: Verordnung Nr. 1698/2005) lauteten: „(61) Entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip sollten für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben bis auf bestimmte Ausnahmen die einschlägigen einzelstaatlichen Bestimmungen gelten. … (64) Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen ergreifen, um ein stimmiges Funktionieren der Verwaltungs- und Kontrollsysteme zu gewährleisten. Hierzu sind die allgemeinen Grundsätze und grundlegenden Aufgaben festzulegen, die jedes Verwaltungs- und Kontrollsystem erfüllen sollte. Daher muss an der Benennung einer einzigen Verwaltungsbehörde festgehalten werden, deren Zuständigkeiten im Einzelnen festzulegen sind.“

12 Art. 71 („Zuschussfähigkeit der Ausgaben“) Abs. 2 und 3 in Titel V („Finanzielle Beteiligung des Fonds“) dieser Verordnung sah vor: „(2) Die Ausgaben kommen nur dann für eine Beteiligung des [Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)] in Betracht, wenn sie für Vorhaben getätigt werden, die nach den von dem zuständigen Gremium festgelegten Auswahlkriterien von der Verwaltungsbehörde des betreffenden Programms oder unter deren Verantwortung beschlossen wurden. (3) Die Regeln für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben werden vorbehaltlich der in dieser Verordnung vorgesehenen besonderen Modalitäten für bestimmte Maßnahmen der Entwicklung des ländlichen Raums auf nationaler Ebene festgelegt. …“ Verordnung (EG) Nr. 1974/2006

13 Art. 43 in Kapitel III („Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums“) Abschnitt 2 („Gemeinsame Bestimmungen für mehrere Maßnahmen“) der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. 2006, L 368, S. 15) bestimmte: „Bei Investitionsmaßnahmen sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Beihilfe auf klar definierte Ziele ausgerichtet ist, die den festgestellten strukturellen und räumlichen Erfordernissen und strukturellen Nachteilen Rechnung tragen.“

14 Art. 48 in Kapitel IV („Zuschussfähigkeitsregeln und Verwaltungsbestimmungen“) Abschnitt 1 („Überprüfbarkeit und Kontrollierbarkeit der Maßnahmen und Zuschussfähigkeitsregeln“) dieser Verordnung lautete: „(1) Für die Anwendung von Artikel 74 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass alle von ihnen geplanten Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum überprüft und kontrolliert werden können. Zu diesem Zweck legen die Mitgliedstaaten Kontrollmaßnahmen fest, die ihnen hinreichende Gewähr dafür bieten, dass die Förderkriterien und sonstigen Verpflichtungen eingehalten werden. (2) Zur Untermauerung und Bestätigung, dass die Berechnungen der Zahlungen im Rahmen der Artikel 31, 38, 39, 40 und 43 bis 47 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 angemessen und korrekt sind, greifen die Mitgliedstaaten auf den zweckdienlichen Sachverstand von Dienststellen oder Einrichtungen zurück, die funktional unabhängig sind von den für diese Berechnungen zuständigen Dienststellen oder Einrichtungen. Im Entwicklungsplan für den ländlichen Raum ist die Inanspruchnahme solcher Sachverständiger nachzuweisen.“ Verordnung (EG) Nr. 73/2009

15 Art. 34 („Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche“) Abs. 1 in Titel III („Regelung der einheitlichen Betriebsprämie [‚Betriebsprämienregelung‘]“) Kapitel 1 („Allgemeine Bestimmungen“) der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 lautete: „Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.“

16 Art. 36 („Änderung von Zahlungsansprüchen“) im selben Kapitel dieser Verordnung bestimmte: „Sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, werden die Zahlungsansprüche pro Hektar nicht geändert. Die Kommission erlässt nach dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 2 Durchführungsbestimmungen zur Änderung von Zahlungsansprüchen, insbesondere im Fall von Bruchteilen von Ansprüchen, ab 2010.“

17 Art. 137 („Bestätigung von Zahlungsansprüchen“) Abs. 1 in Titel VII („Durchführungs‑, Übergangs- und Schlussbestimmungen“) der Verordnung lautete: „Zahlungsansprüche, die den Betriebsinhabern vor dem 1. Januar 2009 zugewiesen wurden, gelten ab dem 1. Januar 2010 als rechtmäßig und ordnungsgemäß.“ Verordnung (EG) Nr. 1120/2009

18 Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung Nr. 73/2009 (ABl. 2009, L 316, S. 1) (im Folgenden: Verordnung Nr. 1120/2009) lautete: „Für Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und die vorliegende Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: … c) ‚Dauergrünland‘: Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs waren, ausgenommen Flächen im Rahmen von Stilllegungsregelungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates [vom 30. Juni 1992 für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren (ABl. 1992, L 215, S. 85)], gemäß den Artikeln 22, 23 und 24 der Verordnung … Nr. 1257/1999 … und gemäß Artikel 39 der Verordnung … Nr. 1698/2005 …; zu diesem Zweck sind ‚Gras oder andere Grünfutterpflanzen‘ alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Grünland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind (unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden). Die Mitgliedstaaten können Kulturpflanzen einschließen, die in Anhang I aufgeführt sind; …“ Verordnung (EG) Nr. 1122/2009

19 Art. 34 („Bestimmung der Flächen“) Abs. 2 und 4 in Titel III („Kontrollen“) der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (ABl. 2009, L 316, S. 65) (im Folgenden: Verordnung Nr. 1122/2009) bestimmte: „(2) Die Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle kann berücksichtigt werden, sofern sie nach den gebräuchlichen Normen des Mitgliedstaats oder der betreffenden Region ganz genutzt wird. Andernfalls wird die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt. Für Regionen, in denen bestimmte Landschaftsmerkmale, insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern, traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, können die Mitgliedstaaten festlegen, dass die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche gilt, sofern sie eine von den Mitgliedstaaten zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigt. Diese Breite muss der in der betreffenden Region traditionell üblichen Breite entsprechen und darf zwei Meter nicht überschreiten. Haben die Mitgliedstaaten der Kommission jedoch vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eine größere Breite als zwei Meter gemäß Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 mitgeteilt, so darf diese Breite weiterhin gelten. … (4) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gilt eine mit Bäumen bestandene Parzelle als landwirtschaftliche Parzelle im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, sofern die landwirtschaftlichen Tätigkeiten bzw. die beabsichtigten Kulturen unter vergleichbaren Bedingungen wie bei nicht baumbestandenen Parzellen in demselben Gebiet möglich sind.“ Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

20 Art. 52 („Konformitätsabschluss“) Abs. 2 und 3 in Kapitel IV („Rechnungsabschluss“) Abschnitt II („Rechnungsabschluss“) der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 549, berichtigt in ABl. 2016, L 130, S. 13) bestimmt: „(2) Die Kommission bemisst die auszuschließenden Beträge insbesondere unter Berücksichtigung des Umfangs der festgestellten Nichtübereinstimmung. Sie trägt dabei der Art des Verstoßes sowie dem der Union entstandenen finanziellen Schaden Rechnung. Bei dem Ausschluss stützt sie sich auf die Ermittlung der zu Unrecht gezahlten Beträge oder, wenn die Beträge nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand ermittelt werden können, auf eine Extrapolation oder pauschale Korrekturen. Pauschale Korrekturen werden nur vorgenommen, wenn sich der finanzielle Schaden, der der Union entstanden ist, aufgrund der Natur des Falls oder weil der Mitgliedstaat der Kommission nicht die erforderlichen Informationen übermittelt hat, nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand genauer ermitteln lässt. (3) Vor jedem Beschluss über eine Ablehnung der Finanzierung werden die Ergebnisse der Überprüfungen der Kommission sowie die Antworten des betreffenden Mitgliedstaats jeweils schriftlich übermittelt; danach bemühen sich beide Parteien um eine Einigung über das weitere Vorgehen. In diesem Stadium des Verfahrens erhält der Mitgliedstaat Gelegenheit nachzuweisen, dass der tatsächliche Umfang des Verstoßes geringer ist als von der Kommission angenommen. Gelingt dies nicht, so kann der Mitgliedstaat die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens beantragen, in dem versucht wird, innerhalb von vier Monaten eine Einigung herbeizuführen. Die Ergebnisse dieses Verfahrens werden der Kommission in einem Bericht übermittelt. Die Kommission berücksichtigt die Empfehlungen des Berichts, bevor sie beschließt, ob sie die Finanzierung ablehnt und sie liefert eine Begründung, wenn sie beschließt, diesen Empfehlungen nicht zu folgen.“ Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

21 Art. 4 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung Nr. 73/2009 (ABl. 2013, L 347, S. 608) in ihrer ursprünglichen Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1307/2013) enthielt folgende Begriffsbestimmung: „‚Dauergrünland und Dauerweideland‘ (zusammen ‚Dauergrünland‘) Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind; es können dort auch andere Pflanzenarten wachsen wie Sträucher und/oder Bäume, die abgeweidet werden können, sofern Gras und andere Grünfutterpflanzen weiterhin vorherrschen; sowie ferner – wenn die Mitgliedstaaten dies beschließen – Flächen, die abgeweidet werden können und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellen, wo Gras und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen“.

22 In der durch die Verordnung (EU) 2017/2393 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2017 (ABl. 2017, L 350, S. 15) geänderten Fassung lautet diese Bestimmung wie folgt: „‚Dauergrünland und Dauerweideland‘ (zusammen ‚Dauergrünland‘) Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind sowie ferner – wenn die Mitgliedstaaten dies beschließen – mindestens fünf Jahre lang nicht umgepflügt wurden; es können dort auch andere Pflanzenarten wachsen wie Sträucher und/oder Bäume, die abgeweidet werden können, und – wenn die Mitgliedstaaten dies beschließen – andere Pflanzenarten wie Sträucher und/oder Bäume zur Erzeugung von Futtermitteln, sofern Gras und andere Grünfutterpflanzen weiterhin vorherrschen. Die Mitgliedstaaten können auch beschließen, Folgendes als Dauergrünland zu betrachten: i) Flächen, die abgeweidet werden können und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellen, wo Gras und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen, und/oder ii) Flächen, die abgeweidet werden können, wo denen Gras und andere Grünfutterpflanzen nicht in Weidegebieten vorherrschen oder dort nicht vorkommen“. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014

23 Art. 63 („Vollständige oder teilweise Rücknahme von Unterstützung und Verwaltungssanktionen“) der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 1306/2013 hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. 2014, L 227, S. 69) (im Folgenden: Verordnung Nr. 809/2014) sieht vor: „(1) Die Zahlungen werden auf der Grundlage der Beträge berechnet, deren Förderfähigkeit bei den Verwaltungskontrollen gemäß Artikel 48 festgestellt wurde. Die zuständige Behörde prüft den vom Begünstigten erhaltenen Zahlungsantrag und setzt die förderfähigen Beträge fest. Sie setzt Folgendes fest: a) den auf der Grundlage des Zahlungsantrags und des Gewährungsbeschlusses an den Begünstigten auszuzahlenden Betrag; b) den nach Prüfung der Förderfähigkeit der im Zahlungsantrag angegebenen Kosten an den Begünstigten auszuzahlenden Betrag. Liegt der gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe a ermittelte Betrag mehr als 10 % über dem gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe b festgestellten Betrag, so wird für den gemäß Buchstabe b festgestellten Betrag eine Verwaltungssanktion verhängt. Der Sanktionsbetrag beläuft sich auf die Differenz zwischen diesen beiden Beträgen, geht jedoch nicht über eine vollständige Rücknahme der Unterstützung hinaus. Sanktionen werden jedoch nicht verhängt, wenn der Begünstigte zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachweisen kann, dass die Einbeziehung des nicht förderfähigen Betrags nicht auf ein Verschulden seinerseits zurückzuführen ist, oder wenn die zuständige Behörde sich anderweitig davon überzeugt hat, dass der Fehler nicht bei dem betreffenden Begünstigten liegt. (2) Die Verwaltungssanktion gemäß Absatz 1 gilt entsprechend für nicht förderfähige Ausgaben, die bei in Artikel 49 genannten Vor-Ort-Kontrollen festgestellt werden. In diesem Fall werden die kumulierten Ausgaben für das betreffende Vorhaben geprüft. Dies gilt unbeschadet der Ergebnisse der vorhergehenden Vor-Ort-Kontrollen der betreffenden Vorhaben.“ Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014

24 Art. 34 Abs. 2 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 1306/2013 hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. 2014, L 255, S. 59) (im Folgenden: Verordnung Nr. 908/2014) sieht vor: „(2) Kommt die Kommission aufgrund von Nachforschungen zu dem Schluss, dass bestimmte Ausgaben nicht in Übereinstimmung mit den Unionsvorschriften getätigt wurden, so teilt sie dem betreffenden Mitgliedstaat ihre Feststellungen mit und nennt die Abhilfemaßnahmen, die künftig die Beachtung dieser Vorschriften sicherstellen sollen, sowie die vorläufige Höhe der finanziellen Berichtigung, die sie in der gegenwärtigen Phase des Verfahrens als ihren Feststellungen entsprechend erachtet. In dieser Mitteilung wird zudem eine bilaterale Besprechung innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der für den Mitgliedstaat geltenden Antwortfrist anberaumt. Diese Mitteilung muss auf den vorliegenden Artikel Bezug nehmen. Der Mitgliedstaat antwortet innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Mitteilung. In seiner Antwort hat der Mitgliedstaat insbesondere die Möglichkeit, a) der Kommission nachzuweisen, dass das tatsächliche Ausmaß der Nichtkonformität oder des Risikos für [den ELER oder den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL)] geringer ist als von der Kommission angegeben; b) der Kommission die Abhilfemaßnahmen mitzuteilen, die er zur Einhaltung der Unionsvorschriften getroffen hat, und den Termin zu nennen, ab dem diese Maßnahmen tatsächlich angewendet werden. In begründeten Fällen kann die Kommission auf begründeten Antrag des Mitgliedstaats einer Verlängerung der Zweimonatsfrist um höchstens zwei Monate zustimmen. Der betreffende Antrag ist vor Ablauf dieser Frist an die Kommission zu richten. Hält der Mitgliedstaat eine bilaterale Besprechung für nicht erforderlich, so teilt er dies der Kommission in seiner Antwort auf die obengenannte Mitteilung mit. (3) Bei der bilateralen Besprechung versuchen die beiden Parteien, Einvernehmen über die zu ergreifenden Maßnahmen sowie über die Bewertung der Schwere des Verstoßes und des für den Unionshaushalt entstandenen finanziellen Schadens zu erzielen. …“ Dokument Nr. VI/5330/97

25 Die Leitlinien bezüglich pauschaler Berichtigungen waren im Dokument Nr. VI/5330/97 der Kommission vom 23. Dezember 1997 mit dem Titel „Berechnung der finanziellen Auswirkungen im Rahmen der Vorbereitung der Entscheidung über den Rechnungsabschluss des EAGFL-Garantie“ (im Folgenden: Dokument Nr. VI/5330/97) festgelegt. War es anhand der aus einer Untersuchung resultierenden Informationen nicht möglich, die der Gemeinschaft entstandenen Verluste durch eine Extrapolation dieser Verluste, auf statistischem Wege oder durch Bezugnahme auf andere überprüfbare Daten zu bewerten, so kam eine pauschale Berichtigung in Betracht. Der angewandte Berichtigungssatz hing von der Bedeutung der bei der Durchführung der Kontrollen festgestellten Mängel ab. In diesem Dokument hieß es: „Werden eine oder mehrere Schlüsselkontrollen nicht oder nur so unzulänglich bzw. so selten vorgenommen, dass es absolut unmöglich ist, die Förderfähigkeit eines Antrags zu beurteilen oder eine Unregelmäßigkeit zu verhüten, ist eine Berichtigung in Höhe von 10 % gerechtfertigt, weil in diesem Fall der Schluss zulässig ist, dass nach vernünftigem Ermessen die Gefahr eines sehr hohen und generalisierten Verlustes zum Schaden des [Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL)] bestand. … Wendet ein Mitgliedstaat ein Kontrollsystem überhaupt nicht oder nur in äußerst mangelhafter Weise an und gibt es Beweise, die auf weit verbreitete Unregelmäßigkeiten sowie auf Fahrlässigkeit bei der Bekämpfung betrügerischer und unregelmäßiger Praktiken schließen lassen, so ist eine Berichtigung in Höhe von 25 % gerechtfertigt, da nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass die Tatsache, unregelmäßige Anträge ohne Furcht vor Strafe einreichen zu können, zu außergewöhnlich hohen Verlusten zum Nachteil des Fonds geführt hat. … Die pauschalen Berichtigungssätze werden auf die Ausgaben angewendet, die nach Abzug der für einzelne Vorgänge … abgelehnten Beträge verbleiben, bzw. die sich aus der Verordnung … Nr. 296/96 ergeben.“ Vorgeschichte des Rechtsstreits

26 Die Vorgeschichte des Rechtsstreits ist in den Rn. 1 bis 22 des angefochtenen Urteils ausgeführt und lässt sich wie folgt zusammenfassen.

27 Im September 2012 führte die Kommission eine Untersuchung der von der Hellenischen Republik für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen des ELER (2007–2013) für die Haushaltsjahre 2010 bis 2013 getätigten Ausgaben durch. Im November 2013 führte die Kommission sodann eine Untersuchung der von der Hellenischen Republik für flächenbezogene Beihilfen für die Antragsjahre 2012 und 2013 getätigten Ausgaben durch.

28 Bezüglich der flächenbezogenen Beihilfen übermittelte die Kommission der Hellenischen Republik mit Schreiben vom 15. Januar 2014 ihre Stellungnahme. Die Hellenische Republik antwortete darauf am 17. März 2014, und am 28. Mai 2014 übermittelte die Kommission der Hellenischen Republik erneut ihre Bemerkungen.

29 Am 23. Juni 2014 fand eine bilaterale Besprechung statt, auf die hin die Hellenische Republik am 18. September 2014 ein Schreiben versandte.

30 In der Folge schlug die Kommission vor, der Hellenischen Republik einen – pauschalen und punktuellen – Gesamtbetrag von 167399260,04 Euro aufzuerlegen, da die Anwendung des Systems der Gewährung flächenbezogener Direktbeihilfen in Griechenland für die Antragsjahre 2012 und 2013 nicht mit den Unionsvorschriften vereinbar gewesen sei.

31 Es wurde ein Schlichtungsverfahren eingeleitet, und am 13. Juli 2015 gab die Schlichtungsstelle eine Stellungnahme ab.

32 Am 23. November 2015 legte die Kommission ihren endgültigen Standpunkt fest, mit dem sie ihren ursprünglichen Standpunkt beibehielt und vorschlug, den Bruttoendbetrag der der Hellenischen Republik im Bereich der Direktbeihilfen auferlegten Berichtigung, der sich auf 167399260,04 Euro belief, von der Finanzierung auszuschließen.

33 Bezüglich der Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums übermittelte die Kommission der Hellenischen Republik mit Schreiben vom 9. Januar 2013 ihre Stellungnahme. Die Hellenische Republik antwortete darauf am 6. März 2013.

34 Am 5. September 2013 fand eine bilaterale Besprechung statt, in deren Folge die Hellenische Republik am 27. Dezember 2013 ihre Stellungnahme übermittelte.

35 Am 27. Mai 2014 teilte die Kommission der Hellenischen Republik förmlich ihre Absicht mit, einen Betrag von 4106349,91 Euro von der Finanzierung durch die Union auszuschließen. Sie war nämlich der Ansicht, dass Mängel bei der Anwendung – in Griechenland – der Regelung über Maßnahmen im Rahmen des ELER-Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums (2007–2013) in den Haushaltsjahren 2010 bis 2013 festgestellt worden seien.

36 Auf den Schlichtungsantrag der Hellenischen Republik vom 1. Juli 2014 hin gab die Schlichtungsstelle in einem Abschlussbericht vom 28. Januar 2015 ihre Stellungnahme ab.

37 Am 29. September 2015 formulierte die Kommission ihren endgültigen Standpunkt, wobei sie die vorgeschlagene Berichtigung auf 3880460,50 Euro beschränkte, d. h. 3107504,18 Euro für die Maßnahme 125 im Rahmen des in Rn. 35 des vorliegenden Urteils genannten ELER-Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums (im Folgenden: Maßnahme 125), zu denen 772956,32 Euro im Rahmen der Maßnahme 121 dieses Programms (im Folgenden: Maßnahme 121) hinzukamen.

38 Am 17. März 2016 erließ die Kommission den streitigen Beschluss, mit dem sie die von den Mitgliedstaaten aus dem EGFL und dem ELER getätigten Ausgaben angab, die von der Finanzierung durch die Union ausgeschlossen waren. In Bezug auf die Hellenische Republik nahm die Kommission pauschale und punktuelle Berichtigungen für die Haushaltsjahre 2010 bis 2013 in den für die vorliegende Rechtssache relevanten Bereichen vor, nämlich den entkoppelten Direktbeihilfen und der Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen des ELER. Hinsichtlich der Direktbeihilfen wandte die Kommission eine Berichtigung in Höhe von insgesamt 167399260,04 Euro netto an, von denen ein Betrag von 166797866,22 Euro netto insbesondere Mängel bei der Definition von beihilfefähigem Dauergrünland, offensichtliche Irrtümer und Mängel bei Vor-Ort-Kontrollen durch Fernerkundung betraf. Hinsichtlich der Entwicklung des ländlichen Raums wandte die Kommission eine Berichtigung in Höhe von 3880460,50 Euro netto an.

39 In dem zusammenfassenden Bericht, der dem streitigen Beschluss beigefügt war und in den Rn. 16 bis 22 des angefochtenen Urteils erwähnt wird (im Folgenden: zusammenfassender Bericht), rechtfertigte die Kommission die Auferlegung der in Rede stehenden pauschalen und punktuellen Berichtigungen mit folgender Begründung.

40 Bezüglich der entkoppelten Direktbeihilfen stellte die Kommission fest, dass die Hellenische Republik in den Antragsjahren 2012 und 2013 Dauergrünland als förderfähig angesehen habe, das die Kriterien nach Art. 34 der Verordnung Nr. 73/2009 und Art. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 1120/2009 nicht erfüllt habe, weil die Vegetation auf diesen Flächen nicht als „Gras oder Grünfutterpflanzen“ im Sinne dieser Bestimmungen angesehen werden könne. Diese fehlerhafte Einstufung durch die griechischen Behörden sei auch bei den Gegenkontrollen nach der Verordnung Nr. 1122/2009 vorgenommen worden.

41 Für das Antragsjahr 2012 hatten die griechischen Behörden die Folgen dieses Irrtums mit einem Betrag von 40113184,84 Euro beziffert. Die Kommission war jedoch der Ansicht, dass dieser Betrag durch Anwendung der im Oktober 2013 festgelegten Förderfähigkeitsquoten erzielt worden sei, bei denen die Fertigstellung des im April 2014 überarbeiteten Aktionsplans nicht berücksichtigt worden sei. Sie war ferner der Ansicht, dass bei dem von den griechischen Behörden berechneten Betrag die Sanktionen nicht berücksichtigt worden seien, die für Übermeldungen zu verhängen waren. Bezüglich des Antragsjahrs 2013 stellte die Kommission fest, dass bei dem von den griechischen Behörden berechneten Betrag die Sanktionen nicht berücksichtigt worden seien, die für Übermeldungen in Bezug auf die nicht gezahlten Beträge zu verhängen waren. Außerdem war die Kommission bezüglich dieser beiden Antragsjahre der Ansicht, dass diese Beträge ohne Berücksichtigung der finanziellen Auswirkungen der am 30. April 2014 festgelegten Änderungen der Pro-rata-Faktoren betreffend Dauergrünland berechnet worden seien.

42 Im Übrigen stellte die Kommission fest, dass die Vor-Ort-Kontrollen, deren Ergebnisse sich in bestimmten Fällen grundlegend von denen der Fernerkundung unterschieden, was zu einer Überprüfung von 9470 landwirtschaftlichen Parzellen für das Antragsjahr 2013 (nicht aber für das Antragsjahr 2012) geführt habe, von Unzulänglichkeiten gekennzeichnet gewesen seien. Schließlich stellte die Kommission fest, dass die griechischen Behörden in bestimmten Fällen aufgrund einer extensiven Anwendung der einschlägigen Praxis davon ausgegangen seien, dass ein „offensichtlicher Irrtum“ vorgelegen habe, um den Betrag der Zahlungen zu berichtigen, ohne jedoch die vorgesehenen Sanktionen zu verhängen.

43 Ausweislich der der Kommission am 4. Dezember 2014 von den griechischen Behörden übermittelten Informationen schlugen diese eine Berichtigung in Höhe von 52225465,79 Euro für das Antragsjahr 2012 und von 37133161,78 Euro für das Antragsjahr 2013 vor. Die Kommission war jedoch der Ansicht, dass diese Berichtigungen wegen der bei den Kontrollen festgestellten hohen Quote an Fehlern, die auf verbreitete und noch nicht hinreichend angegangene Unregelmäßigkeiten hindeuteten, unzureichend seien.

44 Für das Antragsjahr 2012 nahm die Kommission daher eine Berichtigung von 25 % für die Risikopopulation vor. Unter Berücksichtigung der Verbesserung der Situation kürzte sie die Berichtigung für das Antragsjahr 2013 auf 10 % auf einer Grundlage, die wiederum um den Betrag von 37163161,78 Euro herabgesetzt wurde, den die griechischen Behörden als bekannten Irrtum angegeben hatten.

45 Hinsichtlich der Entwicklung des ländlichen Raums, konkret der Maßnahme 125, die sich hauptsächlich auf die Infrastruktur für die Bewässerung bezieht, war die Kommission der Ansicht, dass die Auswahl der förderfähigen Projekte nicht den Anforderungen von Art. 71 der Verordnung Nr. 1698/2005 entspreche. Die Untersuchung habe nämlich ergeben, dass diese Auswahl eine zweite, problematische Phase der Vorauswahl durch die Direktion für technische Studien und Bauwesen des griechischen Ministeriums für die Entwicklung des ländlichen Raums (im Folgenden: DTEC) umfasst habe. In dieser Vorauswahlphase sei somit nicht nur die Ausgereiftheit der Projekte, sondern auch ihre Eignung hinsichtlich der Prioritäten auf der Grundlage von Kriterien kontrolliert worden, die nur dieser Direktion bekannt gewesen seien. Auf diese Weise seien andere Auswahlkriterien eingeführt worden als die von der zuständigen Verwaltungsbehörde (OPEKEPE) festgelegten. Die Kommission beschloss daher, eine pauschale Berichtigung in Höhe von 5 % anzuwenden, was einem Betrag von 3107504,18 Euro entsprach.

46 Bezüglich der Maßnahme 121, die im Wesentlichen der Modernisierung von Unternehmen gewidmet war, hatte die Untersuchung ergeben, dass bei bestimmten Anmeldungen nicht förderfähiger Ausgaben die Anträge der Begünstigten gekürzt worden waren, ohne dass gegen sie eine Sanktion verhängt worden wäre. Die Straflosigkeit könne die Begünstigten jedoch dazu ermutigen, nicht förderfähige Ausgaben anzumelden, da ihnen im schlimmsten Fall lediglich die Zahlung des entsprechenden Betrags verweigert werde. Die Kommission war daher der Auffassung, dass diese Praxis ein Risiko für den betreffenden Fonds begründe, und beschloss, in analoger Anwendung von Art. 63 der Durchführungsverordnung Nr. 809/2014 eine Berichtigung in Höhe von 772956,32 Euro vorzunehmen. Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

47 Mit Klageschrift, die am 25. Mai 2016 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Hellenische Republik Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses, zu deren Stützung sie acht Klagegründe geltend machte.

48 Der erste Klagegrund betraf die pauschale Berichtigung von 25 % für das Antragsjahr 2012, die pauschale Berichtigung von 10 % für das Antragsjahr 2013 und die punktuelle Berichtigung in Höhe von 37163161,78 Euro, die wegen der bei der Definition von beihilfefähigem Dauergrünland festgestellten Mängel angewandt wurden. Mit diesem Klagegrund wurde eine fehlerhafte Auslegung und Anwendung von Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung Nr. 796/2004 und von Art. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 1120/2009 gerügt.

49 Mit dem zweiten Klagegrund wurde eine fehlerhafte Auslegung und Anwendung des Dokuments Nr. VI/5330/97 bezüglich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Auferlegung einer pauschalen Berichtigung von 25 % für das Antragsjahr 2012 gerügt.

50 Mit dem dritten Klagegrund, der die pauschale Berichtigung von 10 % und die punktuelle Berichtigung, die wegen der Mängel und Fehler bei der Definition und der Kontrolle des im Antragsjahr 2013 beihilfefähigen Dauergrünlands angewandt wurden, betraf, wurde deren Rechtswidrigkeit und Missbräuchlichkeit sowie ihre widersprüchliche Begründung, eine fehlerhafte Auslegung und Anwendung des Dokuments Nr. VI/5330/97 in Bezug auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Auferlegung einer pauschalen Berichtigung von 10 % sowie ein Verstoß gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Verhältnismäßigkeit und des Grundsatzes ne bis in idem gerügt.

51 Der vierte und der fünfte Klagegrund betrafen den streitigen Beschluss, soweit er eine pauschale Berichtigung von 5 % wegen Mängeln bei der Anwendung der Auswahlkriterien für die Projekte der Maßnahme 125 vorsieht. Mit dem vierten Klagegrund wurden das Fehlen einer Rechtsgrundlage und ein Begründungsmangel des streitigen Beschlusses sowie ein Sachverhaltsirrtum in Bezug auf diese für die Haushaltsjahre 2010 bis 2013 vorgenommene pauschale Berichtigung gerügt, und mit dem fünften Klagegrund wurde ein Verstoß gegen Art. 31 der Verordnung Nr. 1290/2005 gerügt.

52 Der sechste und der siebte Klagegrund betrafen eine punktuelle Berichtigung, die für die Haushaltsjahre 2011 bis 2013 wegen festgestellter Mängel bei der Anwendung der Sanktionspolitik in Bezug auf die Maßnahme 121 angewandt wurde. Mit dem sechsten Klagegrund wurde die Rechtswidrigkeit der Methode zur Berechnung der Berichtigung gerügt, die zu Ergebnissen führen würde, die außer Verhältnis zu den festgestellten Mängeln stünden, und mit dem siebten Klagegrund wurden das Fehlen einer Rechtsgrundlage und ein Begründungsmangel des streitigen Beschlusses sowie ein Verstoß gegen das Dokument Nr. VI/5330/97 gerügt.

53 Den achten Klagegrund nahm die Hellenische Republik im Lauf des Verfahrens vor dem Gericht zurück.

54 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Klage abgewiesen. Anträge der Parteien vor dem Gerichtshof

55 Die Hellenische Republik beantragt, – das angefochtene Urteil aufzuheben; – den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären; – der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

56 Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen. Sie beantragt ferner, der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen. Zum Rechtsmittel

57 Die Hellenische Republik stützt ihr Rechtsmittel auf sechs Gründe. Der erste Rechtsmittelgrund betrifft den streitigen Beschluss, soweit darin pauschale Berichtigungen von 25 % und von 10 % auf flächenbezogene Beihilfen für Grünland bezüglich der Antragsjahre 2012 und 2013 sowie eine punktuelle Berichtigung in Höhe von 37163161,78 Euro für das Antragsjahr 2013 angewandt werden. Mit diesem Rechtsmittelgrund wird gerügt, das Gericht habe den Begriff „Dauergrünland“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung Nr. 796/2004 und Art. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 1120/2009 falsch ausgelegt. Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird gerügt, das Gericht habe das Dokument Nr. VI/5330/97 bezüglich des Vorliegens der die Vornahme einer pauschalen finanziellen Berichtigung von 25 % für flächenbezogene Beihilfen für Grünland für das Antragsjahr 2012 rechtfertigenden Voraussetzungen falsch ausgelegt und angewandt. Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wird gerügt, das Gericht habe Art. 31 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1290/2005, Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1306/2013 und Art. 34 der Durchführungsverordnung Nr. 908/2014 gemäß dem Dokument Nr. VI/5330/97, den Grundsatz ne bis in idem und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch die Kumulierung der pauschalen finanziellen Berichtigung von 10 % für flächenbezogene Beihilfen für Grünland für das Antragsjahr 2013 falsch ausgelegt und angewandt. Der vierte und der fünfte Rechtsmittelgrund betreffen die vom Gericht vorgenommene Beurteilung der pauschalen finanziellen Berichtigung von 5 %, die gegenüber der Hellenischen Republik wegen Mängeln bei der Anwendung der Auswahlkriterien für die Projekte der Maßnahme 125 für die Haushaltsjahre 2010 bis 2013 angewandt wurde. Mit dem vierten Rechtsmittelgrund werden eine fehlerhafte Auslegung und Anwendung von Art. 71 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1698/2005 sowie eine unzureichende Begründung des angefochtenen Urteils gerügt, und mit dem fünften Rechtsmittelgrund werden ein Verstoß gegen Art. 31 Abs. 4 Buchst. c der Verordnung Nr. 1290/2005 sowie eine unzureichende und widersprüchliche Begründung dieses Urteils gerügt. Der sechste Rechtsmittelgrund betrifft die vom Gericht vorgenommene Beurteilung der gegenüber der Hellenischen Republik wegen festgestellter Mängel bei der Anwendung der Sanktionspolitik in Bezug auf die Maßnahme 121 für die Haushaltsjahre 2011 bis 2013 vorgenommene punktuelle Berichtigung. Mit diesem Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß gegen Art. 73 der Verordnung Nr. 817/2004 und Art. 63 der Durchführungsverordnung Nr. 809/2014 gerügt. Zum ersten Rechtsmittelgrund Vorbringen der Parteien

58 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund rügt die Hellenische Republik im Wesentlichen, das Gericht habe in den Rn. 35 bis 66 des angefochtenen Urteils Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung Nr. 796/2004 und Art. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 1120/2009, die die Definition von „Dauergrünland“ enthalten, falsch ausgelegt und angewandt.

59 Die Hellenische Republik wirft dem Gericht vor, in den Rn. 39, 40, 49 und 56 des angefochtenen Urteils ein falsches Kriterium betreffend die Art der Vegetation auf den von der Kommission berücksichtigten Flächen herangezogen zu haben, um zu bestimmen, ob es sich bei diesen Flächen tatsächlich um „Dauergrünland“ im Sinne des Unionsrechts gehandelt habe. Das Gericht habe die Einstufung als „Dauergrünland“ nämlich allein auf die mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen bewachsenen Flächen beschränkt, unter Ausschluss der mit Buschvegetation und Gehölzpflanzen bewachsenen Flächen, die sogenanntes „mediterranes“ Grünland kennzeichneten. Nach Ansicht der Hellenischen Republik hätte das Gericht aber ein anderes Kriterium heranziehen müssen, wonach Flächen, die etablierte lokale Praktiken darstellten, die traditionell als Grünland genutzt würden und auf denen Gras und Grünfutterpflanzen nicht überwögen, „Dauergrünland“ darstellten. Daher könne das Vorherrschen eines Holzpflanzenbewuchses auf den fraglichen Flächen nicht als Indikator für die Einstellung landwirtschaftlicher Tätigkeiten dienen.

60 Nach Ansicht der Hellenischen Republik lassen der Wortlaut von Art. 2 der Verordnung Nr. 796/2004 und von Art. 2 der Verordnung Nr. 1120/2009 sowie der Kontext und die mit diesen Verordnungen verfolgten Ziele eine solche Auslegung zu. Dieses weite Verständnis des Begriffs „Dauergrünland“ ergebe sich aus dem am 2. April 2008 von der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) der Kommission veröffentlichten Leitfaden, der den Mitgliedstaaten Orientierungshilfen zur besten Vorgehensweise zur Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften betreffend die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) geben solle, und dem im Oktober 2012 von den griechischen Behörden in Zusammenarbeit mit der Kommission aufgestellten Aktionsplan, der die Beurteilung der Zulässigkeit von Grünland durch Fotoauswertung von Satellitenaufnahmen auf der Ebene der Referenzparzelle (Einheit) und Anwendung eines Systems zur proportionalen (anteiligen) Berechnung in den Fällen, in denen diffuser Strauchbewuchs vorhanden sei, umfasse (im Folgenden: Aktionsplan von 2012). Dieses weite Verständnis des Begriffs „Dauergrünland“ werde außerdem sowohl durch den Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 1307/2013 in deren ursprünglicher Fassung als auch von dem Wortlaut, wie er sich aus der Änderung dieser Bestimmung durch Art. 3 der Verordnung Nr. 2017/2393 ergebe, bestätigt.

61 Die Kommission schlägt vor, diesen Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen. Sie ist der Ansicht, das Gericht habe den Begriff „Dauergrünland“ in Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung Nr. 796/2004 und Art. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 1120/2009 zutreffend ausgelegt und angewandt. Aus dieser Definition ergebe sich, dass die Art der Vegetation, mit der die betreffende landwirtschaftliche Fläche bewachsen sei, ausschlaggebend sei. Zudem seien weder die in Rn. 60 des vorliegenden Urteils erwähnten Orientierungshilfen noch der Aktionsplan von 2012 oder die Verordnung Nr. 1307/2013, die ab dem 1. Januar 2015 anwendbar sei und eine erweiterte Definition des Begriffs „Dauergrünland“ enthalte, für die Auslegung des zur maßgebenden Zeit anwendbaren Rechts und die Beurteilung der von der Kommission beschlossenen finanziellen Berichtigung relevant. Würdigung durch den Gerichtshof

62 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund wirft die Hellenische Republik dem Gericht im Wesentlichen vor, bei der Auslegung des Begriffs „Dauergrünland“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung Nr. 796/2004 und von Art. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 1120/2009 einen Rechtsfehler begangen zu haben, indem es in Rn. 40 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass unter diesen Begriff nur Flächen mit Gras und Grünfutterpflanzen fielen, nicht aber Flächen mit Gehölzpflanzen oder Bäumen, die für sogenanntes „mediterranes“ Grünland kennzeichnend seien. Das Kriterium der Art der Vegetation, mit der die betreffende landwirtschaftliche Fläche bedeckt sei, sei nämlich für die Einstufung von „Dauergrünland“ nicht ausschlaggebend.

63 Hierzu ist zum einen festzustellen, dass Art. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 1120/2009 eine Definition des Begriffs „Dauergrünland“ enthält, die in ihrem Wortlaut weitgehend derjenigen in Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung Nr. 796/2004 entspricht. Zum anderen geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass das maßgebliche Kriterium für die Definition von „Dauergrünland“ nicht die Art der Vegetation ist, mit der die landwirtschaftliche Fläche bedeckt ist, sondern die tatsächliche Nutzung dieser Fläche für eine landwirtschaftliche Tätigkeit, die für „Dauergrünland“ typisch ist. Demnach kann das Vorkommen von Gehölzpflanzen oder Bäumen als solches der Einstufung einer Fläche als „Dauergrünland“ nicht entgegenstehen, sofern dadurch nicht die tatsächliche Nutzung dieser Fläche für eine landwirtschaftliche Tätigkeit beeinträchtigt wird (Urteile vom 15. Mai 2019, Griechenland/Kommission, C‑341/17 P, EU:C:2019:409‚ Rn. 54, und vom 13. Februar 2020, Griechenland/Kommission, C‑252/18 P, EU:C:2020:95, Rn. 50).

64 Daher hat das Gericht, indem es in Rn. 40 des angefochtenen Urteils entschieden hat, dass das maßgebliche Kriterium der auf den fraglichen Flächen vorhandene Vegetationstyp sei, und anschließend seine Prüfung anhand dieses Kriteriums vorgenommen hat, den Begriff „Dauergrünland“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung Nr. 796/2004 und von Art. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 1120/2009 rechtsfehlerhaft ausgelegt und angewandt. Infolgedessen ist seine Erwägung in Rn. 46 des angefochtenen Urteils, wonach die Hellenische Republik nicht nachgewiesen habe, dass die Beurteilungen der Kommission unrichtig seien, unzutreffend.

65 Dem ersten Rechtsmittelgrund der Hellenischen Republik ist daher stattzugeben. Daraus folgt, dass Nr. 1 des Tenors des angefochtenen Urteils aufzuheben ist, soweit das Gericht die Klage der Hellenischen Republik betreffend die pauschalen Berichtigungen von 25 % und von 10 % bezüglich der flächenbezogenen Beihilfen für Grünland für die Antragsjahre 2012 und 2013 sowie die punktuelle Berichtigung in Höhe von 37163161,78 Euro für das Antragsjahr 2013, die wegen Mängeln bei der Definition und der Kontrolle von beihilfefähigem Dauergrünland für die Antragsjahre 2012 und 2013 auferlegt wurden, abgewiesen hat. Zum zweiten Rechtsmittelgrund Vorbringen der Parteien

66 Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Hellenische Republik im Wesentlichen geltend, das Gericht habe in den Rn. 78, 93, 96, 101, 104, 106 und 107 des angefochtenen Urteils das Dokument Nr. VI/5330/97 falsch ausgelegt und angewandt, was die Erfüllung der vier für die Anwendung eines Berichtigungssatzes von 25 % für das Antragsjahr 2012 notwendigen Voraussetzungen betreffe. Dieser Rechtsmittelgrund umfasst neun Teile.

67 Mit dem ersten Teil ihres zweiten Rechtsmittelgrundes macht die Hellenische Republik geltend, das Gericht habe in Rn. 85 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die endgültigen Zahlungen für das Antragsjahr 2012 am 30. Juni 2013 nach einer Überprüfung der Anträge auf der Grundlage des Aktionsplans von 2012, wie er zu diesem Zeitpunkt durchgeführt worden sei, vorgenommen worden seien. Diese Überprüfung schließe somit die Gefahr besonders hoher Verluste, die einen pauschalen Berichtigungssatz von 25 % rechtfertigen würden, aus und widerspreche dem Vorliegen eines wiederkehrenden Mangels, von Fahrlässigkeit oder einer Wiederholungstäterschaft der Hellenischen Republik. Die Rn. 78, 93, 96, 101, 104, 106 und 107 des angefochtenen Urteils entbehrten somit einer rechtlichen Grundlage.

68 Mit dem zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes wird gerügt, das Gericht habe den Inhalt des zusammenfassenden Berichts verfälscht und den Gegenstand des Rechtsstreits geändert, indem es in Rn. 79 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass die Grenzen der Referenzparzellen und deren beihilfefähige Höchstfläche genau festgelegt werden müssten. Gegenstand des Rechtsstreits sei hingegen nicht die genaue Abgrenzung der Parzellen, sondern die Beihilfefähigkeit der Parzellen in Anbetracht der Definition von „Dauergrünland“.

69 Mit dem dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes der Hellenischen Republik wird eine widersprüchliche Begründung gerügt, soweit das Gericht in Rn. 88 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass sich das Risiko für den EGFL trotz einer schrittweisen Durchführung des Aktionsplans von 2012 erhöht habe und extrem hohe Verluste wahrscheinlich gewesen seien, was den Satz von 25 % rechtfertige.

70 Mit dem vierten Teil ihres zweiten Rechtsmittelgrundes macht die Hellenische Republik geltend, das Gericht habe gegen das Dokument Nr. VI/5330/97 verstoßen, indem es in Rn. 88 des angefochtenen Urteils die Anforderung aufgestellt habe, dass der betroffene Mitgliedstaat für eine Herabsetzung des Satzes der finanziellen Berichtigung jedes Risiko für den EGFL hätte beseitigen müssen.

71 Mit dem fünften Teil dieses Rechtsmittelgrundes macht die Hellenische Republik geltend, das Gericht habe in Rn. 89 des angefochtenen Urteils gegen die Art. 34 und 36 der Verordnung Nr. 73/2009 sowie gegen die Art. 43 und 44 der Verordnung Nr. 1782/2003 verstoßen, indem es festgestellt habe, dass der diesem Mitgliedstaat vorgeworfene Irrtum betreffend die Beihilfefähigkeit von Grünland die Berechnung der Zahlungsansprüche der Landwirte und damit die Anzahl dieser Ansprüche betroffen habe, was für den EGFL ein sehr hohes Risiko begründet habe. Im Übrigen sei eine solche Beurteilung rechtswidrig, da sie Art. 2 der Verordnungen Nrn. 796/2004 und 73/2009 rückwirkend auf den Referenzzeitraum für die Berechnung der Zahlungsansprüche (2000–2002) anwende.

72 Mit dem sechsten Teil ihres zweiten Rechtsmittelgrundes macht die Hellenische Republik geltend, das Gericht habe den Inhalt des in Rn. 36 des vorliegenden Urteils genannten Abschlussberichts der Schlichtungsstelle verfälscht, indem es in Rn. 92 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass ein Teil der Flächen, für die die Beihilfe gewährt worden sei, nicht beihilfefähig sei. Aus diesem Bericht gehe hingegen hervor, dass nach dem Aktionsplan von 2012 eine Fläche von 1,6 Mio. Hektar Grünland weiterhin beihilfefähig gewesen sei.

73 Mit dem siebten Teil dieses Rechtsmittelgrundes macht die Hellenische Republik geltend, das Gericht habe in Rn. 100 des angefochtenen Urteils gegen Art. 52 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1306/2013 verstoßen, indem es sich auf die Feststellung beschränkt habe, dass die Kommission nicht an die Berichte der Schlichtungsstelle gebunden sei, ohne zu prüfen, ob die Kommission ihre Entscheidung, von den Ergebnissen dieser Berichte abzuweichen, begründet habe.

74 Mit dem achten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes wird ein Widerspruch zwischen der Begründung in Rn. 85 und der Begründung in Rn. 104 des angefochtenen Urteils gerügt, da die Voraussetzungen für das Vorliegen eines „außergewöhnlichen Umstands“ im Sinne des Dokuments Nr. VI/5330/97 nicht erfüllt seien.

75 Mit dem neunten Teil ihres zweiten Rechtsmittelgrundes macht die Hellenische Republik geltend, das Gericht habe in den Rn. 114 bis 116 des angefochtenen Urteils die im Dokument Nr. VI/5330/97 enthaltenen Orientierungshilfen falsch ausgelegt und angewandt, indem es die rückwirkende Umsetzung des Aktionsplans von 2012 nicht berücksichtigt habe. Sie habe die Mängel betreffend die unzutreffende Identifizierung der Grünflächen im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen (im Folgenden: LPIS) behoben, so dass der Berichtigungssatz von 25 %, falls eine pauschale Berichtigung angewandt werden könne, nicht gerechtfertigt sei.

76 Die Kommission beantragt, diesen Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen, da keine der von der Hellenischen Republik zur Stützung dieses Rechtsmittelgrundes vorgebrachten Rügen geeignet sei, die Beurteilung des Gerichts in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Anwendung eines pauschalen Berichtigungssatzes von 25 % in Frage zu stellen.

77 So entgegnet die Kommission auf den ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes, dass die Hellenische Republik im Rahmen ihres Rechtsmittels den Aspekt der Überprüfung der Anträge auf der Grundlage des Aktionsplans von 2012 isoliert darstelle und die zahlreichen anderen schwerwiegenden Unregelmäßigkeiten und Mängel des Kontrollsystems, auf die das Gericht in Rn. 77 des angefochtenen Urteils hingewiesen habe und die zusammengenommen das Risiko außerordentlich hoher Verluste für den EGFL begründet hätten, verschweige.

78 Zum zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes macht die Kommission geltend, das Gericht habe in Rn. 77 des angefochtenen Urteils auf die zahlreichen schwerwiegenden Mängel des Kontrollsystems hingewiesen, die die pauschale Berichtigung von 25 % rechtfertigten. Die in Rn. 79 des angefochtenen Urteils behandelte Frage der Abgrenzung der Parzellen stelle nur einen allgemeinen Begründungsaspekt dar, der zur Begründung des Gerichts hinzukomme und mit dem die Bedeutung eines wirksamen Kontrollsystems hervorgehoben werden solle.

79 Auf den dritten Teil dieses Rechtsmittelgrundes, mit dem eine widersprüchliche Begründung gerügt wird, entgegnet die Kommission, das Gericht habe in Rn. 85 des angefochtenen Urteils lediglich festgestellt, dass die schrittweise Durchführung des Aktionsplans von 2012 Maßnahmen umfasst habe, die nicht alle dazu bestimmt gewesen seien, unmittelbare Wirkungen zu erzeugen, so dass sich die schrittweise Durchführung dieses Aktionsplans als unzureichend erwiesen habe, das Risiko für das Antragsjahr 2012 zu beseitigen.

80 Zum vierten Teil dieses Rechtsmittelgrundes trägt die Kommission vor, das Gericht habe in Rn. 88 des angefochtenen Urteils die Kürzung der pauschalen Berichtigung nicht vom Nachweis des Fehlens eines Risikos abhängig gemacht, sondern lediglich festgestellt, dass die Durchführung des Aktionsplans von 2012 keine konkreten Auswirkungen auf das Risiko gehabt habe, das für den EGFL im Jahr 2012 bestanden habe.

81 Die Kommission trägt vor, der fünfte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes, der sich gegen Rn. 89 des angefochtenen Urteils richte, gehe ins Leere, da er sich auf eine hilfsweise Begründung beziehe. Jedenfalls widerlege die Hellenische Republik die Feststellung, die das Gericht in dieser Randnummer des angefochtenen Urteils getroffen habe und wonach der Rechenfehler betreffend die verfügbaren Flächen ein sehr hohes Risiko für den EGFL begründet habe, nicht wirksam.

82 In Beantwortung des sechsten Teils dieses Rechtsmittelgrundes, der Rn. 92 des angefochtenen Urteils betrifft, macht die Kommission geltend, die Hellenische Republik stelle nicht in Frage, dass zahlreiche Flächen, für die die Beihilfe gewährt worden sei, allgemein nicht beihilfefähig gewesen seien, da sie nicht die Voraussetzungen erfüllt hätten, um als Dauergrünland angesehen zu werden.

83 Zum siebten Teil dieses Rechtsmittelgrundes, der sich auf Rn. 100 des angefochtenen Urteils bezieht, trägt die Kommission vor, die Hellenische Republik habe vor dem Gericht keinen Klagegrund geltend gemacht, mit dem ein Begründungsmangel des streitigen Beschlusses geltend gemacht worden wäre, der darin bestanden hätte, dass die Kommission in diesem Beschluss von den Empfehlungen der Schlichtungsstelle abgewichen sei. Das Gericht sei daher rechtlich hinreichend auf das Vorbringen der Hellenischen Republik eingegangen.

84 Auf den achten Teil dieses Rechtsmittelgrundes, der sich gegen Rn. 104 des angefochtenen Urteils richtet, entgegnet die Kommission, das Gericht habe mit diesen nicht tragenden Gründen die Auffassung vertreten, dass selbst dann, wenn die Feststellung eines „außergewöhnlichen Umstands“ erforderlich sein sollte, um die Anwendung eines pauschalen Berichtigungssatzes von 25 % zu rechtfertigen, ein solcher Umstand im vorliegenden Fall erwiesen sei.

85 Was schließlich den neunten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes betrifft, mit dem die Nichtberücksichtigung des Aktionsplans von 2012 gerügt wird und der die Rn. 114 bis 116 des angefochtenen Urteils betrifft, wiederholt die Kommission ihren Standpunkt, wonach dieser Aktionsplan für die Frage, ob der finanzielle Umfang der Unregelmäßigkeit genau festgestellt werden könne oder ob eine finanzielle Berichtigung aufzuerlegen sei, unerheblich sei. Würdigung durch den Gerichtshof

86 Aus dem Dokument Nr. VI/5330/97 geht hervor, dass eine Berichtigung in Höhe von 25 % gerechtfertigt ist, wenn die darin genannten kumulativen Voraussetzungen erfüllt sind, d. h., wenn ein Mitgliedstaat ein Kontrollsystem überhaupt nicht oder nur in äußerst mangelhafter Weise anwendet und es Beweise gibt, die auf weitverbreitete Unregelmäßigkeiten sowie auf Fahrlässigkeit bei der Bekämpfung betrügerischer und unregelmäßiger Praktiken schließen lassen, da nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass die Tatsache, unregelmäßige Anträge ohne Furcht vor Strafe einreichen zu können, zu außergewöhnlich hohen Verlusten zum Nachteil des EGFL führt.

87 In den Rn. 78 bis 82 des angefochtenen Urteils hat das Gericht aber befunden, dass die Kommission zu Recht angenommen habe, dass der Hellenischen Republik im vorliegenden Fall in Anbetracht einer Kombination wiederholter Unregelmäßigkeiten, zu denen – wie in Rn. 77 des angefochtenen Urteils ausgeführt wird – die Mängel betreffend die Definition von beihilfefähigem Dauergrünland gehörten, die zu einer falschen Anwendung der Gegenkontrollen und der Vor-Ort-Kontrollen durch diesen Mitgliedstaat geführt hätten, eine äußerst mangelhafte Anwendung des Kontrollsystems vorgeworfen werden könne.

88 Da zum einen die vom Gericht vorgenommene Beurteilung der Mängel bei der Definition und der Kontrolle von Dauergrünland definitionsgemäß auf der Auslegung des Begriffs „Dauergrünland“ beruht und zum anderen, wie in Rn. 65 des vorliegenden Urteils festgestellt worden ist, das Gericht diesen Begriff falsch ausgelegt hat, wirkt sich dieser Fehler zwangsläufig auf seine in Rn. 78 des angefochtenen Urteils vorgenommene Beurteilung der Voraussetzung einer äußerst mangelhaften Anwendung des Kontrollsystems im Hinblick auf eine Kombination von Unregelmäßigkeiten aus.

89 In Anbetracht dessen, dass sich die von der Hellenischen Republik in Bezug auf die Kontrolle des beihilfefähigen Dauergrünlands erhobenen Rügen alle auf die vom Gericht vorgenommene fehlerhafte Auslegung des Begriffs „Dauergrünland“ beziehen, ist dem zweiten Rechtsmittelgrund somit insgesamt stattzugeben. Zum dritten Rechtsmittelgrund Vorbringen der Parteien

90 Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund macht die Hellenische Republik im Wesentlichen geltend, das Gericht habe in den Rn. 138 bis 141 des angefochtenen Urteils Art. 31 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1290/2005, Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1306/2013, Art. 34 der Durchführungsverordnung Nr. 908/2014 sowie das Dokument Nr. VI/5330/97 hinsichtlich der Methode der Berechnung der pauschalen Berichtigung für das Antragsjahr 2013 falsch ausgelegt und angewandt, indem es die Kumulierung einer pauschalen Berichtigung von 10 % und einer punktuellen Berichtigung für dieselben Unregelmäßigkeiten als nach dem Grundsatz ne bis in idem und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit rechtmäßig angesehen habe. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebe sich jedoch, dass die Kumulierung einer pauschalen und einer punktuellen Berichtigung nur bei mehrfachen Feststellungen möglich sei.

91 Die Kommission schlägt vor, diesen Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen. Würdigung durch den Gerichtshof

92 Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass Art. 31 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1290/2005 und Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1306/2013 es der Kommission nicht verbieten, eine punktuelle und eine pauschale Berichtigung zu kumulieren.

93 So hat der Gerichtshof bereits die Möglichkeit anerkannt, pauschale finanzielle Berichtigungen und andere Berichtigungen zu kumulieren. Erweist sich, dass die für den EGFL bestehende Gefahr nicht allein durch punktuelle Berichtigungen abgedeckt werden kann, so müssen weitere pauschale Berichtigungen möglich sein. Es würde nämlich dem Finanzierungssystem des EGFL zuwiderlaufen, wenn beim Vorliegen von Gründen für eine punktuelle Berichtigung weitere Schäden oder Gefahren, die nicht ebenso klar bestimmbar sind, zulasten des EGFL gingen. Daher steht dem Zusammentreffen einer punktuellen Berichtigung und einer pauschalen Berichtigung grundsätzlich nichts entgegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Oktober 1999, Italien/Kommission, C‑253/97, EU:C:1999:527, Rn. 72 bis 74, und vom 15. Juni 2017, Spanien/Kommission, C‑279/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:461, Rn. 72).

94 Zum anderen geht aus dem Dokument Nr. VI/5330/97 hervor, dass die Kumulierung einer punktuellen und einer pauschalen Berichtigung, wie das Gericht in Rn. 136 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, möglich ist, da dieses Dokument vorsieht, dass die Pauschalsätze auf die Ausgaben anwendbar sind, die nach Abzug der für einzelne Vorgänge abgelehnten Beträge verbleiben.

95 Im vorliegenden Fall beschränkt sich die Hellenische Republik zur Stützung ihres dritten Rechtsmittelgrundes auf den Vorwurf, das Gericht habe in den Rn. 138 bis 141 des angefochtenen Urteils gegen Art. 31 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1290/2005, Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1306/2013 und das Dokument Nr. VI/5330/97 verstoßen, indem es ihr Vorbringen zur doppelten Berichtigung für dieselben Unregelmäßigkeiten und für dasselbe Antragsjahr 2013 zurückgewiesen habe.

96 Jedoch wendet sich die Hellenische Republik im Rahmen dieses Rechtsmittelgrundes nicht gegen die Ausführungen des Gerichts in den Rn. 120 bis 125 und 131 des angefochtenen Urteils, in denen dieses klar die Gründe benennt, die die Kommission dazu veranlasst haben, die pauschale Berichtigung von 10 % und die punktuelle Berichtigung aufzuerlegen.

97 So geht aus Rn. 123 des angefochtenen Urteils hervor, dass der für das Antragsjahr 2013 angewandte Satz einer pauschalen Berichtigung von 10 % zum einen in Anbetracht der Häufung von Fehlern, die die Kommission in Bezug auf Aspekte betreffend die Beihilfefähigkeit von Grünland und das von der Hellenischen Republik eingeführte Kontrollsystem festgestellt hatte, und zum anderen in Anbetracht der Verbesserung der Situation gegenüber dem Antragsjahr 2012 gerechtfertigt war. In Rn. 124 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass die Berechnung des Risikos für den EGFL mit 37163161,78 Euro, die die griechischen Behörden auf der Grundlage neuer Daten aus der Aktualisierung des LPIS vorgenommen hätten, es nicht erlaube, die Gesamthöhe des Risikos zu bestimmen, dem dieser Fonds ausgesetzt gewesen sei, insbesondere weil die Sanktionen, die hätten verhängt werden müssen, nicht berücksichtigt worden seien und bei einem im November 2014 erfolgten Kontrollbesuch das Fortbestehen von Fehlern in Bezug auf das LPIS festgestellt worden sei. Das Gericht hat daraus in Rn. 125 des angefochtenen Urteils abgeleitet, dass die Kommission in Anbetracht der letztgenannten Mängel nicht in der Lage gewesen sei, die Gesamthöhe des Risikos, das für diesen Fonds bestanden habe, genau zu bestimmen, so dass zum einen die Auferlegung einer pauschalen Berichtigung gerechtfertigt gewesen sei und zum anderen die von den griechischen Behörden vorgenommenen Berechnungen in Bezug auf Flächen, die kontrolliert worden seien, es nicht erlaubt hätten, die Gesamthöhe des Risikos zu bestimmen, dem der Fonds ausgesetzt gewesen sei.

98 Daraus folgt, dass das Gericht aufgrund einer zutreffenden Anwendung von Art. 31 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1290/2005, Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1306/2013 und des Dokuments Nr. VI/5330/97 festgestellt hat, dass sich die Kommission, indem sie den von den griechischen Behörden berechneten Betrag von dem Betrag abgezogen habe, auf dessen Grundlage sie die pauschale Berichtigung von 10 % berechnet habe, vergewissert habe, dass bei den einzelnen Begünstigten, die bereits in dem von den griechischen Behörden berechneten Betrag berücksichtigt worden seien, keine doppelte Berichtigung auferlegt würde. Die pauschale Berichtigung von 10 % bezog sich nämlich nicht auf die Flächen, die Gegenstand von Kontrollen der griechischen Behörden waren und auf deren Grundlage die griechischen Behörden den Betrag von 37163161,78 Euro berechnet hatten.

99 Daher hat das Gericht in den Rn. 138 und 141 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die von der Kommission angewandte Berechnungsmethode nicht zu einer doppelten Berichtigung für dieselben Unregelmäßigkeiten und für dasselbe Antragsjahr führte.

100 Demnach ist der dritte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen. Zum vierten Rechtsmittelgrund Vorbringen der Parteien

101 Mit dem vierten Rechtsmittelgrund rügt die Hellenische Republik eine fehlerhafte Auslegung und Anwendung von Art. 71 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1698/2005 sowie mehrere Verstöße des Gerichts gegen seine Begründungspflicht.

102 Mit dem ersten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes, der sich gegen die Rn. 158 bis 160 des angefochtenen Urteils richtet, macht die Hellenische Republik geltend, das Gericht habe Art. 71 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1698/2005 falsch ausgelegt und angewandt, indem es der Hellenischen Republik vorgeworfen habe, dass die DTEC vor der von der Verwaltungsbehörde vorgenommenen Auswahl allein auf der Grundlage von Kriterien, die dieser nationalen Stelle eigen seien, eine Vorauswahl der Projekte vorgenommen habe, die somit keine einfache formale Bewertung der Projekten, sondern eine echte inhaltliche Kontrolle darstelle, obwohl nach diesen Vorschriften allein die Verwaltungsbehörde befugt sei, die Zuschussfähigkeit von Projekten zu beurteilen, die unter die Maßnahme 125 fallen könnten. Nach Ansicht der Hellenischen Republik verleiht Art. 71 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1698/2005 den Mitgliedstaaten die grundsätzliche Befugnis, die Regeln für die Förderfähigkeit von Ausgaben festzulegen, um eine effizientere Zuweisung der ELER-Mittel zu gewährleisten, und untersagt ihnen daher nicht, die Beteiligung einer nationalen Stelle wie der DTEC vorzusehen, die die Kriterien für die Förderfähigkeit von Projekten, die unter die Maßnahme 125 fallen könnten, im Rahmen der Ziele des von der Kommission validierten Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums anwendet.

103 Mit dem zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes macht die Hellenische Republik einen Begründungsmangel geltend, der darin bestehe, dass das Gericht in Rn. 158 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass die DTEC eine echte inhaltliche Prüfung der ihr vorgelegten Projekte auf der Grundlage von drei ihr eigenen Kriterien vorgenommen habe. Das Gericht habe jedoch nicht angegeben, welche Kriterien dies seien.

104 Mit dem dritten Teil dieses Rechtsmittelgrundes macht der Mitgliedstaat geltend, das Gericht habe in Rn. 160 des angefochtenen Urteils den Inhalt des zusammenfassenden Berichts und damit die Begründung des streitigen Beschlusses ergänzt, indem es festgestellt habe, dass nach der Vorabkontrolle durch die DTEC eine gewisse Anzahl von Projekten nicht an die Verwaltungsbehörde weitergeleitet worden seien.

105 Mit dem vierten Teil dieses Rechtsmittelgrundes wird ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gerügt, der darin bestehe, dass das Gericht nicht auf das Argument der Hellenischen Republik eingegangen sei, dass die Vorabkontrolle durch die DTEC seit Jahrzehnten institutionalisiert gewesen sei, ohne dass die Kommission hierzu jemals Stellung genommen hätte oder dass diese Beteiligung zu irgendeiner Unregelmäßigkeit hätte führen können.

106 Mit dem fünften Teil des vierten Rechtsmittelgrundes macht die Hellenische Republik geltend, das Gericht sei auch nicht auf das Argument eingegangen, dass sämtliche Projekte im Rahmen der Maßnahme 125 große öffentliche Infrastrukturarbeiten betroffen hätten und dass die DTEC in diesem Zusammenhang nur im Rahmen vorbereitender Maßnahmen tätig geworden sei, die keine Auswirkungen auf die Auswahl selbst gehabt hätten.

107 Die Kommission schlägt vor, diesen Rechtsmittelgrund als teils unzulässig und teils unbegründet zurückzuweisen. Würdigung durch den Gerichtshof

108 Zum ersten Teil, mit dem ein Verstoß gegen Art. 71 der Verordnung Nr. 1698/2005 gerügt wird und der die Rn. 158 bis 160 des angefochtenen Urteils betrifft, ist festzustellen, dass aus dem Wortlaut von Abs. 3 dieses Artikels, ausgelegt im Licht des 61. Erwägungsgrundes dieser Verordnung, hervorgeht, dass die Regeln für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben im Rahmen des Subsidiaritätsprinzips grundsätzlich auf nationaler Ebene festgelegt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juli 2016, Občina Gorje, C‑111/15, EU:C:2016:532, Rn. 37 und 47).

109 Die Festlegung dieser Regeln für die Zuschussfähigkeit von Ausgaben durch die Mitgliedstaaten bedeutet jedoch nicht, dass die Mitgliedstaaten die Befugnis zur Auswahl der Projekte einer von der Behörde für die Verwaltung des Programms verschiedenen Stelle oder einer Stelle übertragen dürften, die nicht in deren Verantwortungsbereich fällt.

110 Art. 71 Abs. 3 der genannten Verordnung, ausgelegt im Licht von deren 64. Erwägungsgrund, überträgt diese Entscheidungsbefugnis nämlich allein der Verwaltungsbehörde oder einer unter deren Verantwortung tätigen Stelle, die diese Befugnis nach den vom zuständigen Gremium festgelegten Auswahlkriterien ausübt.

111 Daher hat das Gericht in den Rn. 158 bis 160 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die von der DTEC durchgeführte Vorauswahlkontrolle der Projekte, die unter die Maßnahme 125 fallen könnten, gegen Art. 71 dieser Verordnung verstoße, da sie eine inhaltliche Kontrolle der Zuschussfähigkeit der Projekte anhand ihr eigener Kriterien darstelle, die nicht vom zuständigen Gremium festgelegt worden seien.

112 Folglich ist dieser Teil des vierten Rechtsmittelgrundes der Hellenischen Republik als unbegründet zurückzuweisen.

113 Zum zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes, mit dem ein Begründungsmangel des angefochtenen Urteils geltend gemacht wird, der darin bestehe, dass das Gericht in Rn. 158 des angefochtenen Urteils nicht die Kriterien angegeben habe, die die DTEC im Rahmen ihrer inhaltlichen Prüfung der Projekte beurteilt habe, genügt die Feststellung, dass der Rechtsmittelgrund in diesem Teil auf einem fehlerhaften Verständnis dieses Urteils beruht, da das Gericht in dieser Randnummer drei Kriterien und Gewichtungsfaktoren anführt, die der DTEC eigen waren und sich von denjenigen, die die Verwaltungsbehörde anwandte, unterschieden.

114 Folglich ist der zweite Teil des vierten Rechtsmittelgrundes der Hellenischen Republik unbegründet.

115 Was den dritten Teil dieses Rechtsmittelgrundes betrifft, mit dem gerügt wird, das Gericht habe dadurch gegen seine Begründungspflicht verstoßen, dass es die Begründung des zusammenfassenden Berichts ergänzt habe, indem es in Rn. 160 des angefochtenen Urteils befunden habe, dass die Anwendung dieser Kriterien dazu geführt habe, dass eine bestimmte Anzahl von Projekten nicht an die Verwaltungsbehörde weitergeleitet worden sei, so trifft es zwar zu, dass eine solche Beurteilung im zusammenfassenden Bericht nicht ausdrücklich enthalten ist, jedoch stellt sie nur eine logische Ableitung aus der Anwendung der Vorauswahlkriterien dar. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Gericht gegen seine Begründungspflicht verstoßen hat.

116 Folglich ist der dritte Teil des vierten Rechtsmittelgrundes der Hellenischen Republik unbegründet.

117 Zum vierten Teil dieses Rechtsmittelgrundes, mit dem geltend gemacht wird, das Gericht sei nicht auf das Argument der Hellenischen Republik eingegangen, dass die Vorabkontrolle durch die DTEC seit Jahrzehnten institutionalisiert gewesen sei, genügt der Hinweis, dass das Gericht dieses Vorbringen in Rn. 161 des angefochtenen Urteils als für das in Rede stehende Verfahren unerheblich zurückgewiesen hat.

118 Entgegen dem Vorbringen der Hellenischen Republik ist das Gericht daher auf dieses Argument eingegangen, indem es es zurückgewiesen hat und hat somit nicht gegen seine Begründungspflicht verstoßen.

119 Folglich ist der vierte Teil des vierten Rechtsmittelgrundes der Hellenischen Republik unbegründet.

120 Zum fünften Teil dieses Rechtsmittelgrundes, mit dem geltend gemacht wird, das Gericht sei nicht auf das Argument der Hellenischen Republik eingegangen, dass die unter die Maßnahme 125 fallenden Vorhaben große Infrastrukturarbeiten betroffen hätten, ist festzustellen, dass dieses Argument im ersten Rechtszug vor dem Gericht nicht geltend gemacht worden ist.

121 Rn. 69 der Klageschrift, auf die die Hellenische Republik in ihrer Rechtsmittelschrift Bezug nimmt, ist nämlich rein beschreibend und beschränkt sich darauf, zu betonen, dass die Vorhaben im Rahmen der Maßnahme 125 große öffentliche Infrastrukturarbeiten betroffen hätten und für die nationale Wirtschaft wichtige öffentliche Investitionen darstellten, ohne dass die Hellenische Republik aus dieser allgemeinen Erklärung irgendeine rechtliche Folge ableiten würde.

122 Dieses Argument ist daher als unzulässig zurückzuweisen, da es sich dabei um ein neues Vorbringen im Stadium des Rechtsmittels handelt. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann nämlich eine Partei, da die Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels auf die Beurteilung der rechtlichen Bewertung des im ersten Rechtszug erörterten Vorbringens beschränkt ist, nicht zum ersten Mal vor dem Gerichtshof ein Vorbringen geltend machen, das sie nicht vor dem Gericht geltend gemacht hat (Urteil vom 28. November 2019, ABB/Kommission, C‑593/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1027, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

123 Nach alledem ist der vierte Rechtsmittelgrund insgesamt als teils unzulässig und teils unbegründet zurückzuweisen. Zum fünften Rechtsmittelgrund Vorbringen der Parteien

124 Der fünfte Rechtsmittelgrund besteht aus zwei Teilen.

125 Mit dem ersten Teil ihres fünften Rechtsmittelgrundes wirft die Hellenische Republik dem Gericht vor, es habe gegen Art. 31 Abs. 4 Buchst. c der Verordnung Nr. 1290/2005 verstoßen und in den Rn. 183, 185, 186, 189 und 193 des angefochtenen Urteils eine mangelhafte und widersprüchliche Begründung gegeben.

126 Konkret wendet sie sich gegen die vom Gericht in diesen Randnummern des angefochtenen Urteils vorgenommene Auslegung von Art. 31 der genannten Verordnung, wonach bei Maßnahmen im Zusammenhang mit den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, wenn der Zahlung des Restbetrags der Beihilfe Zwischen- und vorläufige Zahlungen vorausgegangen seien, nur die endgültige Zahlung dieses Restbetrags für die Anwendung des in dieser Vorschrift für den Ausschluss aller Ausgaben der betreffenden Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums vorgesehenen Zeitraums von 24 Monaten zu berücksichtigen sei. Zum einen stehe diese Auslegung im Widerspruch zum Wortlaut von Art. 31 Abs. 4 Buchst. c der Verordnung, wonach dieser Zeitraum von 24 Monaten unterschiedslos sowohl endgültige Restzahlungen als auch Zwischen- oder Vorauszahlungen erfasse. Insoweit sei die Rechtsprechung, auf die das Gericht seine Auslegung stütze, nicht einschlägig, da sie vorläufige Zahlungen betreffe, die von der Stellung von Sicherheiten im Bereich des EAGFL abhängig seien. Zum anderen werde die von der Hellenischen Republik vorgeschlagene Auslegung durch das Ziel bestätigt, der Befugnis der Kommission, die Finanzierung bestimmter Ausgaben abzulehnen, eine zeitliche Grenze zu setzen.

127 Mit dem zweiten Teil ihres fünften Rechtsmittelgrundes macht die Hellenische Republik geltend, das Gericht habe in Rn. 189 des angefochtenen Urteils eine mangelhafte und widersprüchliche Begründung gegeben, indem es nicht geprüft habe, ob die Restzahlung für die betreffenden, unter die Maßnahme 125 fallenden Projekte in diesem Zeitraum von 24 Monaten erfolgt sei.

128 Die Kommission beantragt, diesen Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen. Würdigung durch den Gerichtshof

129 Was den ersten Teil des fünften Rechtsmittelgrundes anbelangt, ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 31 Abs. 4 Buchst. c der Verordnung Nr. 1290/2005, dass die Ablehnung der Finanzierung nicht unter Art. 31 Abs. 4 Buchst. b dieser Verordnung fallende Ausgaben für Maßnahmen im Rahmen der Programme nach Art. 4 der Verordnung, für die die Zahlung oder die Restzahlung von der Zahlstelle über 24 Monate vor dem Zeitpunkt getätigt wurde, zu dem die Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat die Ergebnisse ihrer Überprüfungen schriftlich mitgeteilt hat, nicht betreffen kann.

130 Somit geht aus dem Wortlaut von Art. 31 Abs. 4 Buchst. c der genannten Verordnung ausdrücklich hervor, dass der Zeitraum von 24 Monaten vor der schriftlichen Mitteilung der Ergebnisse der Überprüfungen der Kommission ab dem Zeitpunkt der Zahlung oder der Zahlung des Restbetrags, d. h. der endgültigen Zahlung, berechnet wird.

131 Folglich hat das Gericht entgegen dem Vorbringen der Hellenischen Republik keinen Rechtsfehler begangen, indem es auf der Grundlage dieser Bestimmung in den Rn. 183, 185 und 186 des angefochtenen Urteils entschieden hat, dass bei Zwischen- und vorläufigen Zahlungen, auf die eine Restzahlung folge, nur Letztere bei der Berechnung dieses Zeitraums von 24 Monaten zu berücksichtigen sei.

132 Zum zweiten Teil des fünften Rechtsmittelgrundes, mit dem ein Begründungsmangel gerügt wird, der darin bestehe, dass das Gericht nicht geprüft habe, ob die Restzahlung für die betreffenden Projekte in dem genannten Zeitraum erfolgt sei, ist festzustellen, dass das Gericht seine Beurteilung dieser Voraussetzung in den Rn. 189 bis 191 des angefochtenen Urteils, die von der Hellenischen Republik teilweise nicht beanstandet worden sind, ausführlich begründet hat.

133 In Rn. 189 des angefochtenen Urteils hat das Gericht nämlich entschieden, dass die finanzielle Berichtigung im Rahmen der Maßnahme 125 auf sämtliche für die Jahre 2010 bis 2013 getätigten Ausgaben angewandt worden sei, da zu dieser Zeit keines dieser Vorhaben abgeschlossen gewesen sei und keine der für das Haushaltsjahr 2010 getätigten Zahlungen eine abschließende Zahlung dargestellt habe.

134 Außerdem hat das Gericht in den Rn. 190 und 191 des angefochtenen Urteils im Rahmen seiner Tatsachenwürdigung bezüglich einer tabellarischen Übersicht über die für die Jahre 2010 und folgende im Kontext der Maßnahme 125 im Rahmen des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums 2007–2013 getätigten Ausgaben festgestellt, dass zum einen für das Projekt mit der Referenznummer 109464 die im Jahr 2010 getätigten Zahlungen nicht über das Jahr 2012 hinaus angedauert hätten, ohne dass die Hellenische Republik nachgewiesen hätte, dass diese Zahlungen nicht als im Sinne von Art. 31 Abs. 4 Buchst. c der Verordnung Nr. 1290/2005 abschließend angesehen werden könnten. Zum anderen hat das Gericht in Bezug auf die anderen in dieser Tabelle genannten Projekte, bezüglich deren Zahlungen für die Jahre 2010 bis 2013 vorgenommen wurden, festgestellt, dass die Hellenische Republik keine Beweise dafür vorgelegt habe, dass diese Projekte noch nicht abgeschlossen gewesen seien und dass keine abschließende Zahlung erfolgt sei.

135 Folglich ist der zweite Teil dieses Rechtsmittelgrundes und damit der fünfte Rechtsmittelgrund insgesamt als unbegründet zurückzuweisen. Zum sechsten Rechtsmittelgrund Vorbringen der Parteien

136 Der sechste Rechtsmittelgrund der Hellenischen Republik besteht aus zwei Teilen.

137 Mit dem ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes, der drei Rügen umfasst, wendet sich die Hellenische Republik im Wesentlichen gegen die Feststellung des Gerichts, dass dieser Mitgliedstaat nicht über ein der Vorgabe in Art. 73 der Verordnung Nr. 817/2004 entsprechendes System wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen verfügt habe.

138 Mit der ersten Rüge wirft die Hellenische Republik dem Gericht vor, es habe in den Rn. 207 bis 209 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen, indem es die Maßnahmen zur Kürzung des Beihilfebetrags und zum Ausschluss von der Gewährung der Beihilfe nicht ebenso wie die Maßnahme des Ausschlusses jeglicher Unterstützung aus dem ELER über einen Zeitraum von zwei Jahren als „Sanktionen“ im Sinne von Art. 73 der Verordnung Nr. 817/2004 angesehen habe. Nach Ansicht der Hellenischen Republik ergibt sich sowohl aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und d der Verordnung Nr. 2988/95 als auch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der vollständige oder teilweise Entzug eines unionsrechtlich gewährten Vorteils sowie der Ausschluss oder der Entzug dieses Vorteils für einen Zeitraum nach dem Zeitraum der Unregelmäßigkeit verwaltungsrechtliche Sanktionen darstellten. Daher stelle die Verpflichtung zur Rückzahlung im Fall einer festgestellten Unregelmäßigkeit – sei es über eine Kürzung der Beihilfe, sei es über einen Ausschluss des Beihilfeempfängers – als solche eine Sanktion dar. Mit seiner gegenteiligen Feststellung habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen.

139 Mit der zweiten Rüge macht die Hellenische Republik geltend, Rn. 208 des angefochtenen Urteils sei rechtsfehlerhaft. In dieser Randnummer habe das Gericht nämlich die Auffassung vertreten, dass nur die Maßnahme eines Ausschlusses eines Projekts wegen einer Unregelmäßigkeit betreffend eine Voraussetzung für die Zuschussfähigkeit dieses Projekts als Sanktion angesehen werden könne. Der Begriff der Unregelmäßigkeit sei jedoch weiter und erfasse jeden Verstoß gegen eine Bestimmung der Verordnung Nr. 817/2004.

140 Mit der dritten Rüge macht die Hellenische Republik geltend, das Gericht habe in Rn. 206 des angefochtenen Urteils den zusammenfassenden Bericht offensichtlich verfälscht. In dieser Randnummer des angefochtenen Urteils beziehe sich das Gericht nämlich auf zwei von der Kommission getroffene Tatsachenfeststellungen, obwohl diese im zusammenfassenden Bericht nicht enthalten seien und die Kommission eine dieser Feststellungen im Verwaltungsverfahren ausdrücklich zurückgenommen habe.

141 Mit dem zweiten Teil ihres sechsten Rechtsmittelgrundes macht die Hellenische Republik im Wesentlichen geltend, dass die analoge Anwendung von Art. 63 der Durchführungsverordnung Nr. 809/2014, die nach den für den Rechtsstreit maßgeblichen Ereignissen in Kraft getreten sei, für die Zwecke der Berechnung – durch die Kommission – der vorzunehmenden finanziellen Berichtigung einen Rechtsfehler darstelle und einer Begründung entbehre. Insbesondere habe das Gericht zur Rechtfertigung der Auferlegung einer finanziellen Berichtigung in Höhe von 772956,32 Euro, die niedriger sei als die, die nach den zeitlich anwendbaren Vorschriften hätte auferlegt werden müssen, in den Rn. 224 bis 229 des angefochtenen Urteils auf eine Rechtsprechung zur rückwirkenden Anwendung des milderen Strafgesetzes abgestellt und sich auf die Verordnung Nr. 2988/95 über den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften bezogen. Diese Erwägungen hätten jedoch nichts mit der Bestimmung der Grundlage der nach Art. 52 der Verordnung Nr. 1306/2013 vorgenommenen finanziellen Berichtigung zu tun. Nach Ansicht der Hellenischen Republik ist der Umstand, dass das Gericht somit die Rüge zurückgewiesen habe, mit der sie die analoge Anwendung von Art. 63 der Durchführungsverordnung Nr. 809/2014 auf der Grundlage dieser Erwägungen gerügt habe, einer insoweit fehlenden Begründung des angefochtenen Urteils gleichzusetzen.

142 Die Kommission ist der Ansicht, dass der erste Teil dieses Rechtsmittelgrundes nicht durchgreife und insgesamt als unbegründet zurückzuweisen sei. Bezüglich des zweiten Teils dieses Rechtsmittelgrundes vertritt sie in erster Linie die Auffassung, dass dieser Teil zurückzuweisen sei, da er auf einem ins Leere gehenden Vorbringen beruhe, und hilfsweise, dass dieser Teil als unbegründet zurückzuweisen sei. Würdigung durch den Gerichtshof

143 Bezüglich der ersten Rüge zur Stützung des ersten Teils des sechsten Rechtsmittelgrundes ist festzustellen, dass Art. 73 der Verordnung Nr. 817/2004 von den Mitgliedstaaten verlangt, ein System von Sanktionen für Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung zu schaffen, und diese Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen.

144 Daraus folgt, dass diese Vorschrift zwar das System von Sanktionen, das ein Mitgliedstaat einzuführen hat, nicht genau bezeichnet, von diesem aber gleichwohl verlangt, dass er ein Bündel von Maßnahmen vorsieht, die hinreichend wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind, um einem Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung vorzubeugen.

145 Das Gericht hat jedoch keinen Rechtsfehler begangen, indem es in den Rn. 207 und 208 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass die Maßnahmen zur Überprüfung der Zuschussfähigkeit der Zahlungsanträge und Ausgaben, die fehlende Toleranz im Fall einer Überschreitung der zuschussfähigen Ausgaben, die verlangte Erstattung bezüglich etwa festgestellter Unregelmäßigkeiten oder die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge nicht Sanktionen, sondern einer erforderlichen Kontrolle der Voraussetzungen für die Zuschussfähigkeit von Projekten bezüglich der Gewährung einer Beihilfe gleichkämen. Solche Maßnahmen haben nämlich keinen abschreckenden Charakter, sondern beschränken sich darauf, die Rechtmäßigkeit des Finanzierungsantrags zu gewährleisten und ganz oder teilweise nicht zuschussfähige Ausgaben von der Förderung durch den ELER auszunehmen, oder, mit anderen Worten, jeden ungerechtfertigten Vorteil zu verhindern.

146 Nach seiner Prüfung der Maßnahmen, die nach Ansicht der Hellenischen Republik ein System von Sanktionen im Sinne von Art. 73 der Verordnung Nr. 817/2004 darstellen, hat das Gericht in Rn. 209 des angefochtenen Urteils allein die Maßnahme des zweijährigen Ausschlusses von jeglicher Förderung durch den ELER als einer echten Sanktion gleichkommend angesehen.

147 Daher hat das Gericht in den Rn. 207 bis 214 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei entschieden, dass das nach der griechischen Regelung vorgesehene Bündel von Maßnahmen kein System von Sanktionen wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen im Sinne von Art. 73 der Verordnung Nr. 817/2004 darstellt. Denn auch wenn eine solche Maßnahme des vorübergehenden Ausschlusses in Anbetracht ihres angemessenen Straf- und Abschreckungscharakters als Sanktion angesehen werden kann, reicht sie für sich genommen nicht aus, um das Bestehen eines Art. 73 der Verordnung Nr. 817/2004 entsprechenden Systems von Sanktionen festzustellen.

148 Daher ist die erste Rüge zur Stützung des ersten Teils des sechsten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

149 Bezüglich der zweiten Rüge dieses Teils genügt der Hinweis, dass das Vorbringen der Hellenischen Republik auf einem falschen Verständnis von Rn. 208 des angefochtenen Urteils beruht.

150 In dieser Randnummer des angefochtenen Urteils hat das Gericht nämlich nicht verlangt, dass sich eine Unregelmäßigkeit zwingend auf eine die Zuschussfähigkeit betreffende Voraussetzung beziehen muss, sondern hat sich darauf beschränkt, auf das Vorbringen der Hellenischen Republik einzugehen, wonach die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats Ausschlussmaßnahmen ergriffen hätten, um Projekte zu sanktionieren, die nicht die Fördervoraussetzungen erfüllt hätten.

151 Daher ist die zweite zur Stützung dieses Teils vorgebrachte Rüge zurückzuweisen.

152 Was die dritte Rüge betrifft, mit der eine Verfälschung des zusammenfassenden Berichts geltend gemacht wird, ist zutreffend, dass das Gericht in Rn. 206 des angefochtenen Urteils zwei Fälle einer Beihilfekürzung anführt, die in diesem Bericht nicht erwähnt werden. Jedoch werden diese Fälle in dieser Randnummer des angefochtenen Urteils nur beispielhaft angeführt, um die Durchführung der „Sanktionspolitik“ der Hellenischen Republik zu veranschaulichen, ohne dass Letztere die Beurteilung der Kommission in Frage stellen würde, wonach dieser Staat nur eine Kürzung der Beihilfe vorgenommen habe, ohne eine Sanktion zu verhängen.

153 Was den zweiten Teil des sechsten Rechtsmittelgrundes anbelangt, mit dem im Wesentlichen die rückwirkende analoge Anwendung von Art. 63 der Durchführungsverordnung Nr. 809/2014 gerügt wird und der sich auf die Rn. 224 bis 229 des angefochtenen Urteils bezieht, ist festzustellen, dass das Gericht in den Rn. 216 bis 221 dieses Urteils zunächst festgestellt hat, dass gemäß dem Dokument Nr. VI/5330/97 das Fehlen einer Sanktion im Rahmen der Maßnahme 121 entsprechend einem Mangel bei einer Schlüsselkontrolle zu behandeln sei, was die Anwendung einer pauschalen Berichtigung von mindestens 5 % rechtfertige.

154 Sodann hat das Gericht in Rn. 222 des angefochtenen Urteils, die im Übrigen von der Hellenischen Republik nicht beanstandet wird, ausdrücklich klargestellt, dass die Rechtsgrundlage für diese Berichtigung Art. 52 der Verordnung Nr. 1306/2013 sei, der Art. 31 der Verordnung Nr. 1290/2005 ersetzt habe.

155 Schließlich hat das Gericht erst in den Rn. 223 bis 229 des angefochtenen Urteils die analoge Anwendung von Art. 63 der Durchführungsverordnung Nr. 809/2014 gebilligt, da diese spätere, für die Hellenische Republik günstigere Vorschrift die Kommission dazu veranlasst habe, den Betrag dieser Berichtigung herabzusetzen.

156 Das Vorbringen der Hellenischen Republik beruht somit auf einem fehlerhaften Verständnis des angefochtenen Urteils. Entgegen dem Vorbringen dieses Mitgliedstaats hat das Gericht in den Rn. 224 bis 229 dieses Urteils seine Erwägungen nämlich nicht auf eine Rechtsgrundlage gestützt, die im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist.

157 Außerdem kann nicht angenommen werden, dass das Gericht dadurch, dass es zum einen in Rn. 225 des angefochtenen Urteils den Grundsatz der Rückwirkung des mildesten Strafgesetzes und zum anderen in Rn. 226 dieses Urteils die Verordnung Nr. 2988/95 angeführt hat, Art. 52 der Verordnung Nr. 1306/2013 als Rechtsgrundlage der finanziellen Berichtigung durch diesen Grundsatz oder diese Verordnung ersetzt hätte. Vielmehr entsprechen diese Bezugnahmen der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach der genannte Grundsatz als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts für mildere Verwaltungssanktionen gelten soll (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juli 2004, Gerken, C‑295/02, EU:C:2004:400, Rn. 56 und 57, vom 8. März 2007, Campina, C‑45/06, EU:C:2007:154, Rn. 32, 33 und 60, und vom 11. März 2008, Jager, C‑420/06, EU:C:2008:152, Rn. 59 und 60).

158 Folglich ist die Begründung des Gerichts in den Rn. 224 bis 229 des angefochtenen Urteils entgegen dem Vorbringen der Hellenischen Republik weder unzureichend noch fehlerhaft.

159 Daher ist der sechste Rechtsmittelgrund insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

160 Nach alledem ist, da dem ersten und dem zweiten Rechtsmittelgrund stattzugeben ist, zum einen Nr. 1 des Tenors des angefochtenen Urteils aufzuheben, soweit das Gericht die Klage der Hellenischen Republik betreffend die pauschalen Berichtigungen von 25 % und von 10 % bezüglich der flächenbezogenen Beihilfen für Grünland für die Antragsjahre 2012 und 2013 sowie die punktuelle Berichtigung in Höhe von 37163161,78 Euro für das Antragsjahr 2013, die mit dem streitigen Beschluss wegen Mängeln bei der Definition und der Kontrolle von Dauergrünland auferlegt wurden, abgewiesen hat, und zum anderen das Rechtsmittel im Übrigen zurückzuweisen. Zur Klage vor dem Gericht

161 Nach Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann der Gerichtshof im Fall der Aufhebung der Entscheidung des Gerichts die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen oder den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist.

162 Im vorliegenden Fall ist der Rechtsstreit, der zur Entscheidung reif ist, vom Gerichtshof endgültig zu entscheiden.

163 Wie sich aus Rn. 63 des vorliegenden Urteils ergibt, ist für die Feststellung, ob die betreffende Fläche als „Dauergrünland“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung Nr. 796/2004 und Art. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 1120/2009 einzustufen ist, nicht die Art der Vegetation entscheidend, die diese Fläche bedeckt, sondern deren tatsächliche Nutzung für eine landwirtschaftliche Tätigkeit, die für „Dauergrünland“ typisch ist.

164 Hinsichtlich der flächenbezogenen Beihilfen für das Antragsjahr 2012 ist jedoch festzustellen, dass die Kommission im zusammenfassenden Bericht die Anwendung eines pauschalen Berichtigungssatzes von 25 % im Hinblick auf eine Gesamtheit von Unregelmäßigkeiten betreffend die Definition und die Kontrolle von Dauergrünland begründet hat, die ihr zusammengenommen den Schluss erlaubten, dass die Anwendung des Kontrollsystems, das die Korrektheit der Ausgaben gewährleisten sollte, äußerst mangelhaft gewesen sei, und wahrscheinlich zu sehr hohen Verlusten für den EGFL geführt habe.

165 Da zum einen die pauschale Berichtigung von 25 % auf eine Gesamtheit von Unregelmäßigkeiten gestützt war, von denen eine jedoch auf einer fehlerhaften Auslegung von Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung Nr. 796/2004 und Art. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 1120/2009 beruht, und zum anderen diese fehlerhafte Auslegung sich auf die von der Kommission vorgenommene Beurteilung der anderen von ihr festgestellten Mängel auswirken konnte, ist es in diesem Zusammenhang Sache dieses Organs, eine neue Gesamtbeurteilung vorzunehmen, um zu prüfen, ob dieser Berichtigungssatz weiterhin gerechtfertigt ist.

166 Hinsichtlich der flächenbezogenen Beihilfen für das Antragsjahr 2013 rechtfertigte die Kommission im zusammenfassenden Bericht zum einen die Anwendung einer punktuellen Berichtigung in Höhe von 37163161,78 Euro im Hinblick auf eine Gesamtheit von Unregelmäßigkeiten, darunter Mängel bei der Definition von Dauergrünland, und zum anderen die Anwendung eines pauschalen Berichtigungssatzes von 10 % aufgrund einer Gesamtheit gleichartiger Unregelmäßigkeiten, darunter ebenfalls die Definition von Dauergrünland. In Bezug auf diese letztgenannte pauschale Berichtigung war die Kommission jedoch der Ansicht, dass der Satz von 10 % in Anbetracht der für das Antragsjahr 2013 festgestellten Unregelmäßigkeiten sowie der Bemühungen, die die Hellenische Republik im Antragsjahr unternommen habe, um die Situation zu verbessern, angemessen sei.

167 Außerdem ist festzustellen, dass aufgrund dessen, dass zum einen die Berichtigungen für das Antragsjahr 2013 auf eine Gesamtheit von Unregelmäßigkeiten gestützt war, von denen eine auf einer fehlerhaften Auslegung von Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung Nr. 796/2004 und Art. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 1120/2009 beruht, und zum anderen diese fehlerhafte Auslegung sich auf die von der Kommission vorgenommene Beurteilung der anderen von ihr festgestellten Mängel auswirken konnte, ist es in diesem Zusammenhang Sache dieses Organs, eine neue Gesamtbeurteilung vorzunehmen, um zu prüfen, ob die punktuelle Berichtigung und der Satz der pauschalen Berichtigung von 10 % weiterhin gerechtfertigt sind.

168 Demzufolge ist dem ersten Klagegrund der von der Hellenischen Republik beim Gericht erhobenen Klage stattzugeben und folglich der streitige Beschluss für nichtig zu erklären, soweit damit wegen Mängeln bei der Definition und der Kontrolle von beihilfefähigem Dauergrünland pauschale Berichtigungen von 25 % und von 10 % bezüglich der flächenbezogenen Beihilfen für Grünland für die Antragsjahre 2012 und 2013 sowie eine punktuelle Berichtigung in Höhe von 37163161,78 Euro für das Antragsjahr 2013 auferlegt wurden. Kosten

169 Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er den Rechtsstreit selbst endgültig entscheidet.

170 Nach Art. 138 Abs. 3 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, trägt jede Partei, wenn sie teils obsiegt, teils unterliegt, ihre eigenen Kosten.

171 Da die Hellenische Republik und die Kommission jeweils teils obsiegt haben, teils unterlegen sind, tragen sie ihre eigenen Kosten im Verfahren des ersten Rechtszugs und im Rechtsmittelverfahren. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Nr. 1 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 4. Oktober 2018, Griechenland/Kommission (T‑272/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:651), wird aufgehoben, soweit das Gericht die Klage der Hellenischen Republik betreffend die pauschalen Berichtigungen von 25 % und von 10 % bezüglich der flächenbezogenen Beihilfen für Grünland für die Antragsjahre 2012 und 2013 und die punktuelle Berichtigung in Höhe von 37163161,78 Euro für das Antragsjahr 2013, die mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/417 der Kommission vom 17. März 2016 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union wegen Mängeln bei der Definition und der Kontrolle von beihilfefähigem Dauergrünland auferlegt wurden, abgewiesen hat. 1. Nr. 1 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 4. Oktober 2018, Griechenland/Kommission (T‑272/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:651), wird aufgehoben, soweit das Gericht die Klage der Hellenischen Republik betreffend die pauschalen Berichtigungen von 25 % und von 10 % bezüglich der flächenbezogenen Beihilfen für Grünland für die Antragsjahre 2012 und 2013 und die punktuelle Berichtigung in Höhe von 37163161,78 Euro für das Antragsjahr 2013, die mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/417 der Kommission vom 17. März 2016 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union wegen Mängeln bei der Definition und der Kontrolle von beihilfefähigem Dauergrünland auferlegt wurden, abgewiesen hat. 2. Nr. 2 des Tenors des Urteils des Gerichts des Europäischen Union vom 4. Oktober 2018, Griechenland/Kommission (T‑272/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:651), wird aufgehoben, soweit damit über die Kosten entschieden worden ist. 2. Nr. 2 des Tenors des Urteils des Gerichts des Europäischen Union vom 4. Oktober 2018, Griechenland/Kommission (T‑272/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:651), wird aufgehoben, soweit damit über die Kosten entschieden worden ist. 3. Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen. 3. Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen. 4. Der Durchführungsbeschluss 2016/417 wird für nichtig erklärt, soweit damit der Hellenischen Republik pauschale Berichtigungen von 25 % und von 10 % bezüglich der auf flächenbezogene Beihilfen für Grünland für die Antragsjahre 2012 und 2013 sowie eine punktuelle Berichtigung in Höhe von 37163161,78 Euro für das Antragsjahr 2013 wegen Mängeln bei der Definition und der Kontrolle von beihilfefähigem Dauergrünland auferlegt wurden. 4. Der Durchführungsbeschluss 2016/417 wird für nichtig erklärt, soweit damit der Hellenischen Republik pauschale Berichtigungen von 25 % und von 10 % bezüglich der auf flächenbezogene Beihilfen für Grünland für die Antragsjahre 2012 und 2013 sowie eine punktuelle Berichtigung in Höhe von 37163161,78 Euro für das Antragsjahr 2013 wegen Mängeln bei der Definition und der Kontrolle von beihilfefähigem Dauergrünland auferlegt wurden. 5. Die Hellenische Republik und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten im Verfahren des ersten Rechtszugs und im Rechtsmittelverfahren. 5. Die Hellenische Republik und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten im Verfahren des ersten Rechtszugs und im Rechtsmittelverfahren. Unterschriften