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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 06.05.2020 – C-415/19

Sechste Kammer · ECLI:EU:C:2020:360

Zitiert von 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer) 6. Mai 2020 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Staatliche Beihilfen – Beschluss der Europäischen Kommission, mit dem eine Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Nationale Rechtsvorschriften, mit denen die Möglichkeit der Gewährung einer Beihilfe aufgrund der genehmigten Regelung bei Nichteinhaltung einer im Beschluss der Kommission nicht vorgesehenen Voraussetzung ausgeschlossen wird“ In den verbundenen Rechtssachen C‑415/19 bis C‑417/19 betreffend drei Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof, Italien) mit Entscheidungen vom 4. Dezember 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 28. Mai 2019, in den Verfahren Blumar SpA (C‑415/19), Roberto Abate SpA (C‑416/19), Commerciale Gicap SpA (C‑417/19) gegen Agenzia delle Entrate erlässt DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Safjan, des Präsidenten der Ersten Kammer J.-C. Bonichot (Berichterstatter) und des Richters L. Bay Larsen, Generalanwalt: E. Tanchev, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der Blumar SpA und der Commerciale Gicap SpA, vertreten durch G. Mameli, R. Esposito und R. Altieri, avvocati, – der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von G. De Socio, avvocato dello Stato, – der Europäischen Kommission, vertreten durch P. Stancanelli und F. Tomat als Bevollmächtigte, aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, folgenden Beschluss

1 Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 108 Abs. 3 AEUV, des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Beschlusses C (2008) 380 der Kommission vom 25. Januar 2008, „Staatliche Beihilfe N 39/2007 – Italien – Steuergutschrift für neue Investitionen in benachteiligten Gebieten“ (im Folgenden: Beschluss vom 25. Januar 2008).

2 Sie ergehen im Rahmen von drei Rechtsstreitigkeiten zwischen der Blumar SpA, der Roberto Abate SpA und der Commerciale Gicap SpA einerseits und der Agenzia delle Entrate (Finanzbehörde, Italien) andererseits wegen deren Weigerung, diesen Gesellschaften aufgrund einer mit dem Beschluss vom 25. Januar 2008 genehmigten staatlichen Beihilferegelung eine Steuergutschrift zu gewähren. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht

3 Mit Beschluss vom 25. Januar 2008 stellte die Europäische Kommission fest, dass die durch die Legge n. 296 contenente „Disposizioni per la formazione del bilancio annuale e pluriennale dello Stato (legge finanziaria 2007)“ (Gesetz Nr. 296 mit Bestimmungen über die Aufstellung des Jahres- und Mehrjahreshaushalts des Staates [Haushaltsgesetz 2007]) vom 27. Dezember 2006 (Supplemento ordinario zur GURI Nr. 299 vom 27. Dezember 2006, im Folgenden: Gesetz Nr. 296/2006) eingeführte Beihilferegelung, mit der eine Steuergutschrift für den Erwerb von Ausrüstungsgütern für Produktionsanlagen in bestimmten Gebieten Süditaliens (im Folgenden: fragliche Steuergutschrift) geschaffen wurde, gemäß Art. 87 Abs. 3 Buchst. a und c EG mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei. Italienisches Recht

4 Die fragliche Steuergutschrift wurde mit den Abs. 271 bis 279 des einzigen Artikels des Gesetzes Nr. 296/2006 ab dem Steuerzeitraum, in den der 31. Dezember 2006 fiel, und bis zum Ende des Steuerzeitraums, in den der 31. Dezember 2013 fiel, eingeführt.

5 Die Bestimmungen von Abs. 1223 des einzigen Artikels dieses Gesetzes wurden aufgehoben, aber mit gleichem Wortlaut in Art. 16bis Abs. 11 der Legge n. 11 che reca norme generali sulla partecipazione dell’Italia al processo normativo dell’Unione europea e sulle procedure di esecuzione degli obblighi comunitari (Gesetz Nr. 11 mit allgemeinen Bestimmungen über die Beteiligung Italiens am Rechtsetzungsverfahren der Europäischen Union und über die Verfahren zur Erfüllung gemeinschaftlicher Verpflichtungen) vom 4. Februar 2005 (GURI Nr. 37 vom 15. Februar 2005, im Folgenden: Gesetz Nr. 11/2005) übernommen. Darin heißt es: „Empfänger von Beihilfen, die unter Artikel 87 [EG] fallen, können solche Vergünstigungsmaßnahmen nur beanspruchen, wenn sie im Sinne von Artikel 47 des Einheitstextes gemäß dem [Decreto del Presidente della Repubblica n. 445 (Dekret Nr. 445 des Präsidenten der Republik) vom 28. Dezember 2000 (Supplemento ordinario zur GURI Nr. 42 vom 20. Februar 2001)] und entsprechend den Modalitäten, die durch Dekret des Präsidenten des Ministerrats aufgestellt werden und in der Gazzetta ufficiale zu veröffentlichen sind, erklären, dass sie nicht zu denen gehören, die Beihilfen, die von der Europäischen Kommission für rechtswidrig oder unzulässig erklärt wurden und in dem im vorliegenden Absatz genannten Dekret angegeben sind, erhalten und anschließend nicht zurückgezahlt oder auf einem Sperrkonto hinterlegt haben.“

6 Im Decreto del Presidente del Consiglio dei ministri (Dekret des Präsidenten des Ministerrats) vom 23. Mai 2007 (GURI Nr. 160 vom 12. Juli 2007) werden die Modalitäten geregelt, unter denen die in der vorstehenden Randnummer genannte Erklärung, die „die öffentliche Beweisurkunde ersetzt“ (im Folgenden: eidesstattliche Erklärung), abzugeben ist. Das Dekret sieht in Art. 4 Abs. 1 vor, dass diese Erklärung „die Beihilfen [betrifft], deren Rückerstattung die Europäische Kommission in folgenden Entscheidungen angeordnet hat: a) Entscheidung der Kommission vom 11. Mai 1999 … über die italienischen Beihilferegelungen für Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung durch Gewährung von Beitragsermäßigungen im Zusammenhang mit dem Abschluss von Ausbildungs- und Arbeitsverträgen … b) Entscheidung der Kommission vom 5. Juni 2002 … über die italienischen Beihilferegelungen für Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen zugunsten von Unternehmen der Daseinsvorsorge mit öffentlicher Mehrheitsbeteiligung … c) Entscheidung der Kommission vom 30. März 2004 … über die italienischen Beihilferegelungen für dringende Beschäftigungsmaßnahmen … d) Entscheidung der Kommission vom 20. Oktober 2004 … über die italienischen Beihilferegelungen zugunsten von Unternehmen, die in den im Jahr 2002 von Naturkatastrophen betroffenen Gemeinden Investitionen getätigt haben …“

7 Mit Art. 2 des Decreto legge Nr. 97 (Gesetzesdekret Nr. 97) vom 3. Juni 2008, das mit Änderungen in die Legge n. 129 (Gesetz Nr. 129) vom 2. August 2008 (GURI Nr. 180 vom 2. August 2008) umgewandelt wurde, werden die Höchstbeträge der für die verschiedenen Jahre, in denen die Beihilfe in Anspruch genommen werden kann, verfügbaren Ressourcen festgelegt und das Verfahren für den Zugang zur fraglichen Steuergutschrift geregelt, wobei insbesondere in Bezug auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Decreto legge bereits begonnenen Investitionsvorhaben vorgesehen ist, dass Interessenten dem Finanzamt innerhalb einer bestimmten Frist ein Formular zur „Reservierung des Rechts“ auf Inanspruchnahme der Steuergutschrift übermitteln müssen; geschieht dies nicht, droht der Verlust der Beihilfe. Ausgangsrechtsstreitigkeiten, Vorlagefrage und Verfahren vor dem Gerichtshof

8 Die Sachverhalte der drei Ausgangsverfahren in den Rechtssachen C‑415/19 bis C‑417/19 sind im Wesentlichen identisch. Sie lassen sich wie folgt zusammenfassen.

9 Alle Klägerinnen der Ausgangsverfahren stellten beim Finanzamt einen Antrag auf Inanspruchnahme der fraglichen Steuergutschrift.

10 Das Finanzamt lehnte ihre Anträge mit der Begründung ab, dass die eidesstattliche Erklärung nicht beigefügt worden sei.

11 Ihre gegen diese Entscheidungen erhobenen Klagen blieben sowohl im ersten Rechtszug als auch in der Berufung erfolglos.

12 Im Rahmen ihrer Rechtsmittel beim vorlegenden Gericht, der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof, Italien), machten die Klägerinnen der Ausgangsverfahren einen Verstoß sowohl gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV als auch gegen den Beschluss vom 25. Januar 2008 und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geltend.

13 Das vorlegende Gericht hat Zweifel, ob die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende italienische Regelung mit dem Unionsrecht im Einklang steht, da die fragliche Steuergutschrift schon allein deshalb versagt werden könne, weil der Antragsteller eine von der Kommission für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärte Beihilfe erhalten habe, ohne dass an ihn eine förmliche Rückerstattungsanordnung gerichtet worden sein müsse, und da es sich nicht lediglich um eine Aussetzung der Auszahlung einer neuen Beihilfe handele, sondern um deren endgültige Versagung. Zweifelhaft sei ferner, ob das nationale Recht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang stehe.

14 Unter diesen Umständen hat die Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende – in den drei Ausgangsverfahren gleichlautende – Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Sind Abs. 1223 des einzigen Artikels des Gesetzes Nr. 296/2006 (jetzt Art. 16bis Abs. 11 des Gesetzes Nr. 11/2005) und das Dekret des Präsidenten des Ministerrats vom 23. Mai 2007 in Anbetracht von Art. 108 Abs. 3 AEUV nach dessen Auslegung im Urteil vom 15. Mai 1997, TWD/Kommission (C‑355/95 P, EU:C:1997:241), des Beschlusses vom 25. Januar 2008 und des unionsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit mit dem Unionsrecht vereinbar?

15 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 28. Juni 2019 sind die Rechtssachen C‑415/19 bis C‑417/19 zu gemeinsamem schriftlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden. Zur Vorlagefrage

16 Nach Art. 99 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof, wenn die Antwort auf eine zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann oder wenn die zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt, auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit durch mit Gründen versehenen Beschluss entscheiden.

17 Diese Bestimmung ist in den vorliegenden Rechtssachen anzuwenden.

18 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 108 Abs. 3 AEUV, der Beschluss vom 25. Januar 2008 und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen sind, dass sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegenstehen, wonach die Gewährung einer staatlichen Beihilfe aufgrund einer von diesem Mitgliedstaat eingeführten und mit dem genannten Beschluss genehmigten Beihilferegelung von einer Erklärung des Antragstellers abhängt, dass er keine von der Kommission als rechtswidrig und unzulässig eingestuften und von ihm weder zurückgezahlten noch auf einem Sperrkonto hinterlegten Beihilfen erhalten habe, auch wenn an ihn kein Rückerstattungsbegehren gerichtet wurde und obwohl der fragliche Beschluss ein solches Erfordernis nicht ausdrücklich vorsieht.

19 Nach der auf das Urteil vom 15. Mai 1997, TWD/Kommission (C‑355/95 P, EU:C:1997:241), das vom vorlegenden Gericht in seinen Vorlageentscheidungen und in seiner Frage angeführt wird, zurückgehenden Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Kommission befugt, die Auszahlung einer neuen Beihilfe von der Rückerstattung von Beihilfen abhängig zu machen, die für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wurden. Der Gerichtshof hat nämlich entschieden, dass die Kommission die mögliche kumulative Wirkung früherer rechtswidriger nicht zurückgezahlter Beihilfen und der neuen Beihilfen berücksichtigen darf und die Vereinbarkeit neuer Beihilfen mit dem Binnenmarkt nur dann feststellen kann, wenn die ihr zur Verfügung stehenden Anhaltspunkte es ihr erlauben, zu einem entsprechenden Ergebnis zu gelangen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 21. Januar 2010, Iride und Iride Energia/Kommission, C‑150/09 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:34, Rn. 70).

20 Hier geht aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten hervor, dass die Kommission in ihrem Beschluss vom 25. Januar 2008 berücksichtigt hat, dass nach den in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften dem Antragsteller, der eine von der Kommission für rechtswidrig und unzulässig erklärte Beihilfe erhalten hat, die fragliche Steuergutschrift versagt wird, wenn an ihn ein Rückerstattungsbegehren gerichtet wurde, die Beihilfe aber nicht zurückgezahlt oder auf einem Sperrkonto hinterlegt wurde.

21 Mit diesen nationalen Rechtsvorschriften soll zwar sichergestellt werden, dass die vom Gerichtshof im Urteil vom 15. Mai 1997, TWD/Kommission (C‑355/95 P, EU:C:1997:241), aufgestellten Voraussetzungen eingehalten werden, aber sie enthalten restriktivere Voraussetzungen, da die Zahlung der staatlichen Beihilfe schon allein deshalb versagt wird, weil der Antragsteller die eidesstattliche Erklärung nicht abgegeben hat, unabhängig davon, ob er tatsächlich eine für rechtswidrig und unzulässig erklärte Beihilfe erhalten hat oder gegebenenfalls die Rückerstattung einer solchen ihm gewährten Beihilfe verlangt wird.

22 Durch ein derartiges Erfordernis werden jedoch weder die in diesem Urteil genannten Verpflichtungen beeinträchtigt noch wird die mit dem Beschluss vom 25. Januar 2008 genehmigte Beihilferegelung geändert. Es kann somit die Vereinbarkeit dieser Regelung mit dem Binnenmarkt nicht in Frage stellen und deshalb nicht als Verstoß gegen den Beschluss angesehen werden.

23 Zudem sind die Mitgliedstaaten, wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen ausführt, zwar nach Art. 108 Abs. 3 AEUV verpflichtet, ihre Vorhaben im Bereich staatlicher Beihilfen vor deren Durchführung bei der Kommission anzumelden; er schreibt ihnen hingegen nicht die Gewährung einer Beihilfe vor, auch wenn sie sich in den Rahmen einer durch einen Beschluss dieses Organs genehmigten Beihilferegelung einfügt. Ein solcher Beschluss bezweckt und bewirkt lediglich, eine Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären und damit zu genehmigen, nicht aber, sie dem betreffenden Mitgliedstaat vorzuschreiben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. November 2008, Foselev Sud‑Ouest, C‑18/08, EU:C:2008:647, Rn. 16, und vom 20. Mai 2010, Todaro Nunziatina & C., C‑138/09, EU:C:2010:291, Rn. 52, sowie Beschluss vom 30. Mai 2018, Yanchev, C‑481/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:352, Rn. 22).

24 Daher hindert der Beschluss der Kommission, mit dem eine staatliche Beihilferegelung genehmigt wird, den betreffenden Mitgliedstaat nicht daran, eine Beihilfe nach dieser Regelung gleichwohl zu versagen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 30. Mai 2018, Yanchev, C‑481/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:352, Rn. 22).

25 Vorliegend können die vorstehenden Erwägungen auch nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass die auf das Fehlen einer eidesstattlichen Erklärung gestützte Versagung der fraglichen Steuergutschrift in Anbetracht des bestehenden Systems der Antragsbearbeitung und der Obergrenze verfügbarer Ressourcen endgültigen Charakter haben soll.

26 Ein solches Erfordernis kann demnach auch nicht als Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angesehen werden.

27 Infolgedessen ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 108 Abs. 3 AEUV, der Beschluss vom 25. Januar 2008 und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen sind, dass sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, wonach die Gewährung einer Beihilfe aufgrund einer von diesem Mitgliedstaat eingeführten und mit dem genannten Beschluss genehmigten Beihilferegelung von einer Erklärung des Antragstellers abhängt, dass er keine von der Kommission für rechtswidrig und unzulässig erklärten und von ihm weder zurückgezahlten noch auf einem Sperrkonto hinterlegten Beihilfen erhalten habe, auch wenn an ihn kein Rückerstattungsbegehren gerichtet wurde und obwohl der fragliche Beschluss ein solches Erfordernis nicht vorsieht. Kosten

28 Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt: Art. 108 Abs. 3 AEUV, der Beschluss C (2008) 380 der Kommission vom 25. Januar 2008, „Staatliche Beihilfe N 39/2007 – Italien – Steuergutschrift für neue Investitionen in benachteiligten Gebieten“, und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sind dahin auszulegen, dass sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, wonach die Gewährung einer Beihilfe aufgrund einer von diesem Mitgliedstaat eingeführten und mit dem genannten Beschluss genehmigten Beihilferegelung von einer Erklärung des Antragstellers abhängt, dass er keine von der Kommission für rechtswidrig und unzulässig erklärten und von ihm weder zurückgezahlten noch auf einem Sperrkonto hinterlegten Beihilfen erhalten habe, auch wenn an ihn kein Rückerstattungsbegehren gerichtet wurde und obwohl der fragliche Beschluss ein solches Erfordernis nicht vorsieht. Unterschriften