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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 14.05.2020 – C-30/19

Generalanwalt Henrik Saugmandsgaard Øe · ECLI:EU:C:2020:374

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS HENRIK SAUGMANDSGAARD ØE vom 14. Mai 2020 ( Rechtssache C‑30/19 Diskrimineringsombudsmannen gegen Braathens Regional Aviation AB (Vorabentscheidungsersuchen des Högsta domstol [Oberster Gerichtshof, Schweden]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2000/43/EG – Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft – Art. 7 – Rechtsschutz – Art. 15 – Sanktionen – Klage auf Schadensersatz wegen Diskriminierung – Anerkenntnis – Weigerung des Beklagten, das Vorliegen einer Diskriminierung einzuräumen, obwohl der Kläger dies ausdrücklich von ihm verlangt – Zusammenhang zwischen Sanktion und Diskriminierung – Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Unmöglichkeit, das Vorliegen einer Diskriminierung feststellen zu lassen“ I. Einleitung

1 Das Vorabentscheidungsersuchen des Högsta domstol (Oberster Gerichtshof, Schweden) betrifft die Auslegung der Richtlinie 2000/43/EG (

2 Diese Fragestellung ergibt sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen einem Fluggast, vertreten durch den Diskrimineringsombudsman (schwedische Behörde für die Bekämpfung von Diskriminierungen, im Folgenden: Ombudsmann), und der Fluggesellschaft Braathens Regional Aviation AB (im Folgenden: Braathens).

3 Die vorliegende Rechtssache wirft insbesondere die Frage auf, ob eine nationale Verfahrensregelung dem Kläger die Möglichkeit bietet, seine Rechte aus der Richtlinie 2000/43 – ausgelegt im Licht der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) – umfassend geltend zu machen, wenn der Beklagte nach dieser Regelung den Rechtsstreit beenden kann, indem er einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Diskriminierung anerkennt, ohne jedoch das Vorliegen einer Diskriminierung einzuräumen, und ohne dass der Kläger die Diskriminierung gerichtlich prüfen und feststellen lassen kann.

4 Aus den Gründen, die ich in den vorliegenden Schlussanträgen darlegen werde, ist diese Frage meines Erachtens zu verneinen.

5 Der Gerichtshof wird in dieser Rechtssache zu prüfen haben, über welchen Spielraum die Mitgliedstaaten bei der Festlegung ihrer Verfahrensvorschriften verfügen, wenn man die Anforderungen der Richtlinie 2000/43, ausgelegt im Licht der Charta, berücksichtigt.

6 Am Ende meiner Untersuchung werde ich dem Gerichtshof vorschlagen, zu entscheiden, dass eine Person, die der Auffassung ist, aufgrund der ethnischen Herkunft diskriminiert worden zu sein, im Fall der Nichtanerkennung dieser Diskriminierung durch den Beklagten die Möglichkeit haben muss, das Vorliegen dieser Diskriminierung gerichtlich prüfen und gegebenenfalls feststellen zu lassen. Ein prozessuales Mittel zur Streitbeilegung darf nicht dazu führen, dass ihr dieses Recht versagt wird. II. Rechtlicher Rahmen A. Unionsrecht

7 Die Erwägungsgründe 19 und 26 der Richtlinie 2000/43 lauten: „(19) Opfer von Diskriminierungen aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft sollten über einen angemessenen Rechtsschutz verfügen. Um einen effektiveren Schutz zu gewährleisten, sollte auch die Möglichkeit bestehen, dass sich Verbände oder andere juristische Personen unbeschadet der nationalen Verfahrensordnung bezüglich der Vertretung und Verteidigung vor Gericht bei einem entsprechenden Beschluss der Mitgliedstaaten im Namen eines Opfers oder zu seiner Unterstützung an einem Verfahren beteiligen. … (26) Die Mitgliedstaaten sollten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für den Fall vorsehen, dass gegen die aus der Richtlinie erwachsenden Verpflichtungen verstoßen wird.“

8 Art. 1 („Zweck“) der Richtlinie 2000/43 hat folgenden Wortlaut: „Zweck dieser Richtlinie ist die Schaffung eines Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung aufgrund der Rasse oder der ethnischen Herkunft im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten.“

9 Art. 2 („Der Begriff ‚Diskriminierung‘“) der Richtlinie 2000/43 bestimmt in Abs. 1: „Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet ‚Gleichbehandlungsgrundsatz‘, dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft geben darf.“

10 Art. 7 („Rechtsschutz“) der Richtlinie 2000/43 sieht vor: „(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Personen, die sich durch die Nichtanwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in ihren Rechten für verletzt halten, ihre Ansprüche aus dieser Richtlinie auf dem Gerichts- und/oder Verwaltungsweg sowie, wenn die Mitgliedstaaten es für angezeigt halten, in Schlichtungsverfahren geltend machen können, selbst wenn das Verhältnis, während dessen die Diskriminierung vorgekommen sein soll, bereits beendet ist. (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verbände, Organisationen oder andere juristische Personen, die gemäß den in ihrem einzelstaatlichen Recht festgelegten Kriterien ein rechtmäßiges Interesse daran haben, für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie zu sorgen, sich entweder im Namen der beschwerten Person oder zu deren Unterstützung und mit deren Einwilligung an den in dieser Richtlinie zur Durchsetzung der Ansprüche vorgesehenen Gerichts- und/oder Verwaltungsverfahren beteiligen können. (3) Die Absätze 1 und 2 lassen einzelstaatliche Regelungen über Fristen für die Rechtsverfolgung betreffend den Gleichbehandlungsgrundsatz unberührt.“

11 In Art. 8 („Beweislast“) der Richtlinie 2000/43 heißt es: „(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen im Einklang mit ihrem nationalen Gerichtswesen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass immer dann, wenn Personen, die sich durch die Nichtanwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes für verletzt halten und bei einem Gericht oder einer anderen zuständigen Stelle Tatsachen glaubhaft machen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen, es dem Beklagten obliegt zu beweisen, dass keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorgelegen hat. … (3) Absatz 1 gilt nicht für Strafverfahren. …“

12 Art. 15 („Sanktionen“) der Richtlinie 2000/43 bestimmt: „Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Anwendung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle geeigneten Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Die Sanktionen, die auch Schadenersatzleistungen an die Opfer umfassen können, müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. …“ B. Schwedisches Recht

13 Nach Kapitel 1 § 4 Abs. 1 des Diskrimineringslag (2008:567) (Diskriminierungsgesetz) liegt eine Diskriminierung u. a. dann vor, wenn eine Person dadurch benachteiligt wird, dass sie ungünstiger behandelt wird, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation behandelt wird oder behandelt würde, sofern die Ungleichbehandlung im Zusammenhang mit dem Geschlecht, einer transsexuellen Identität oder einem transsexuellen Bekenntnis, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder dem Glauben, einer Behinderung, der sexuellen Orientierung oder dem Alter steht.

14 Nach Kapitel 2 § 12 des Diskriminierungsgesetzes ist eine Diskriminierung u. a. Personen verboten, die außerhalb des Privat- und Familienlebens der Allgemeinheit Waren, Dienstleistungen oder Wohnungen anbieten.

15 In Kapitel 5 des Diskriminierungsgesetzes werden die Sanktionen bestimmt, die gegen jeden verhängt werden können, der eine Diskriminierung bewirkt. Dabei handelt es sich um Schadensersatz (sogenannter „Schadensersatz wegen Diskriminierung“) sowie Anpassung und Aufhebung von Verträgen und anderen Rechtsgeschäften.

16 Aus Kapitel 6 § 1 Abs. 2 des Diskriminierungsgesetzes geht hervor, dass Streitigkeiten betreffend die Anwendung von Kapitel 2 § 12 dieses Gesetzes von den ordentlichen Gerichten gemäß den Bestimmungen des Rättegångsbalk (1942:740) (Gerichtsprozessordnung) über Zivilverfahren – in denen eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits zulässig ist – geprüft werden.

17 Nach Kapitel 13 § 1 der Gerichtsprozessordnung kann der Kläger unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen eine Leistungsklage erheben, um die Verurteilung des Beklagten zur Erfüllung einer Handlungspflicht, etwa zur Zahlung eines Geldbetrags als Schadensersatz wegen Diskriminierung, zu erwirken.

18 Kapitel 42 § 7 der Gerichtsprozessordnung sieht vor, dass sich der Beklagte in der mündlichen Verhandlung unverzüglich gegen die Klage verteidigen muss. Stattdessen kann er sich in diesem Stadium aber auch entscheiden, den Anspruch des Klägers anzuerkennen. Das Anerkenntnis des Anspruchs zielt darauf ab, das Verfahren zu beenden. Es kann auf einen bestimmten rechtlichen oder tatsächlichen Grund gestützt werden, auf den sich der Kläger beruft, oder auch unabhängig von der Begründung seines Anspruchs erfolgen.

19 Gemäß Kapitel 42 § 18 der Gerichtsprozessordnung kann das Gericht, nachdem der Beklagte die Forderungen des Klägers anerkannt hat, ein Urteil auf der Grundlage dieses Anerkenntnisses erlassen.

20 Nach Kapitel 13 § 2 Abs. 1 der Gerichtsprozessordnung kann der Kläger eine Feststellungsklage erheben, die darauf gerichtet ist, das Bestehen eines bestimmten Rechtsverhältnisses festzustellen, wenn insoweit Unsicherheit besteht und dies beim Kläger zu einem Schaden führt. III. Ausgangsrechtsstreit, Vorlagefrage und Verfahren vor dem Gerichtshof

21 Im Juli 2015 wurde ein in Chile geborener, in Stockholm (Schweden) wohnhafter Fluggast, der auf einem von Braathens durchgeführten Inlandsflug von Göteborg nach Stockholm reisen wollte (im Folgenden: Fluggast), ebenso wie ein weiterer Fluggast durch Entscheidung des Bordkommandanten einer zusätzlichen Sicherheitskontrolle unterzogen.

22 Der Ombudsmann verklagte Braathens vor dem Stockholms tingsrätt (Gericht erster Instanz Stockholm, Schweden) auf Zahlung von Schadensersatz wegen Diskriminierung in Höhe von 10000 schwedischen Kronen (SEK) (ca. 1000 Euro) an den Fluggast. Zur Begründung seiner Klage machte er geltend, der Fluggast sei unter Verstoß gegen Kapitel 2 § 12 und Kapitel 1 § 4 des Diskriminierungsgesetzes von Braathens unmittelbar diskriminiert worden. Diese Gesellschaft habe den Fluggast für einen arabischen Muslim gehalten, ihn aus diesem Grund einer zusätzlichen Sicherheitskontrolle unterzogen und ihm daher aus Gründen des physischen Erscheinungsbilds und der ethnischen Zugehörigkeit einen Nachteil zugefügt, indem sie ihn ungünstiger behandelt habe als andere Fluggäste in einer vergleichbaren Situation.

23 Braathens erkannte vor diesem Gericht den Anspruch auf Leistung des begehrten Schadensersatzes an, bestritt aber das Vorliegen jedweder Diskriminierung.

24 Der Ombudsmann wandte sich dagegen, dass das Stockholms tingsrätt (Gericht erster Instanz Stockholm) entsprechend diesem Anerkenntnis entscheidet, ohne die geltend gemachte Diskriminierung in der Sache zu prüfen. Für den Fall, dass das Gericht gleichwohl im Rahmen der Leistungsklage (

25 Das Stockholms tingsrätt (Gericht erster Instanz Stockholm) verurteilte Braathens in Nr. 1 des Tenors seiner Entscheidung zur Zahlung von 10000 SEK zuzüglich Zinsen an den Fluggast und in Nr. 2 des Tenors zur Tragung der Kosten. In Nr. 3 des Tenors erklärte es die Anträge des Ombudsmanns auf Erlass eines Feststellungsurteils für unzulässig. Es war der Ansicht, dass zivilrechtliche Rechte und Pflichten betreffende Streitigkeiten, die wie der vorliegende Rechtsstreit zur freien Disposition der Parteien stünden, im Fall des Anerkenntnisses der Forderungen des Klägers ohne inhaltliche Prüfung zu entscheiden seien. Insoweit betonte das Gericht, dass es an das Anerkenntnis von Braathens gebunden sei.

26 Die dagegen eingelegte Berufung des Ombudsmanns wies das Svea hovrätt (Berufungsgericht mit Sitz in Stockholm, Schweden) mit der Begründung zurück, dass die Berufung in Bezug auf die Nrn. 1 und 2 des Tenors des erstinstanzlichen Urteils unzulässig sei, dass dieses Urteil den schwedischen Zivilprozessregeln entspreche und dass der Standpunkt von Braathens zum Vorwurf eines diskriminierenden Verhaltens in Anbetracht ihres Anerkenntnisses unerheblich sei. Das Gericht wies auch den Berufungsantrag zurück, der sich auf Nr. 3 des Tenors betreffend den Erlass eines Feststellungsurteils bezog.

27 Der Ombudsmann legte gegen das Urteil des Berufungsgerichts ein Rechtsmittel ein und beantragte beim Högsta domstol (Oberster Gerichtshof), den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen, das Berufungsurteil aufzuheben, das Urteil des Stockholms tingsrätt (Gericht erster Instanz Stockholm) aufzuheben und die Sache an dieses Gericht zurückzuverweisen, damit es mindestens einen seiner Anträge auf Erlass eines Feststellungsurteils sowie den Leistungsanspruch auf Zahlung von Schadensersatz wegen Diskriminierung inhaltlich prüfen möge. Braathens beantragte, diese Anträge zurückzuweisen.

28 Das vorlegende Gericht führt aus, mit dem Diskriminierungsgesetz werde das Ziel verfolgt, Diskriminierungen zu bekämpfen und die Gleichheit der Rechte und Chancen von Personen unabhängig vom Geschlecht, von transsexueller Identität oder transsexuellem Bekenntnis, ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Glauben, Behinderung, sexueller Orientierung oder Alter zu fördern. Dieses Gesetz, von dessen Bestimmungen nicht abgewichen werden könne, erfasse mehrere Tätigkeitsbereiche, gelte sowohl für den öffentlichen als auch für den privaten Sektor, sei unter Berücksichtigung der Diskriminierungsgründe, die in den Übereinkommen der Vereinten Nationen und des Europarats genannt seien, sowie insbesondere der verschiedenen Rechtsakte der Europäischen Union wie der Richtlinie 2000/43 abgefasst worden und solle der Gesetzesbegründung zufolge scharfe und abschreckende Sanktionen für Diskriminierungen ermöglichen.

29 Hinsichtlich der Umsetzung der Richtlinie 2000/43, insbesondere ihres Art. 15, in schwedisches Recht sei darauf hinzuweisen, dass die Sanktionen, die nach diesem Gesetz gegen jeden, der eine Diskriminierung bewirke, ausgesprochen werden könnten, Schadensersatz (sogenannter „Schadensersatz wegen Diskriminierung“) sowie Anpassung und Aufhebung von Verträgen und anderen Rechtsgeschäften umfassten. Insbesondere müsse jeder, der gegen das in Kapitel 2 § 12 aufgestellte Verbot verstoße, solchen Schadensersatz leisten. Dessen Höhe sei in jedem Einzelfall so festzusetzen, dass er für das Opfer einen angemessenen Ausgleich darstelle und zur Bekämpfung von Diskriminierungen in der Gesellschaft beitrage, so dass eine doppelte Funktion von Wiedergutmachung und Prävention erfüllt werde (

30 Der Högsta domstol (Oberster Gerichtshof) hebt außerdem einige verfahrensrechtliche Aspekte des nationalen Rechts hervor. Der Beklagte könne sich entscheiden, den Schadensersatzanspruch des Klägers anzuerkennen, ohne Gründe angeben oder sich auf einen vom Kläger geltend gemachten Klagegrund stützen zu müssen. Das Anerkenntnis könne also ohne Bezugnahme auf die Klagebegründung erfolgen. In der Praxis ziele ein solches Anerkenntnis darauf ab, das Verfahren zu beenden, ohne dass es einer weiteren Prüfung des Falles bedürfe. Das Gericht müsse in seinem Urteil dem Anerkenntnis folgen, ohne den Sachverhalt oder die Rechtsfragen wirklich zu prüfen. Aus einem solchen Urteil könnten daher keine verlässlichen Rückschlüsse auf die Begründetheit des Vorbringens des Klägers zu den Umständen des Rechtsstreits gezogen werden.

31 Die in Kapitel 13 § 2 der Gerichtsprozessordnung vorgesehene Feststellungsklage sei darauf gerichtet, das Bestehen eines Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien festzustellen. Diese Klage werde jedoch nur im Bedarfsfall zugelassen. Das Gericht könne sie prüfen, wenn eine Ungewissheit hinsichtlich dieses Rechtsverhältnisses bestehe und dies für den Kläger zu einem Schaden führe, etwa dadurch, dass seine wirtschaftliche Tätigkeit schwieriger zu planen sei. Die Prüfung einer solchen Klage müsse also in Anbetracht des Sachverhalts zweckmäßig erscheinen, wobei das Gericht das Rechtsschutzinteresse des Klägers gegen die Unannehmlichkeiten abwägen müsse, die dem Beklagten insbesondere aufgrund der Wahrscheinlichkeit weiterer Verfahren entstehen könnten.

32 Im Ausgangsverfahren hätten das erst- und das zweitinstanzliche Gericht jeweils ein Urteil erlassen, mit dem Braathens aufgrund ihres Anerkenntnisses zur Zahlung des verlangten Schadensersatzes verurteilt worden sei, ohne dass nach Ansicht dieser Gerichte die Frage des Vorliegens der geltend gemachten Diskriminierung im Rahmen eines Feststellungsverfahrens hätte geprüft werden können.

33 Das vorlegende Gericht hegt Zweifel an diesem Ergebnis und verweist insoweit auf die Anforderungen nach Art. 15 der Richtlinie 2000/43 in Bezug auf Sanktionen für Diskriminierungen, ausgelegt im Licht der in Art. 47 der Charta verankerten Pflicht der Mitgliedstaaten, jeder Person das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht zu gewährleisten, damit sie im Fall einer Verletzung der durch das Recht der Union garantierten Rechte und Freiheiten Gehör findet. Es sei zu klären, ob das Gericht die Möglichkeit haben müsse, das Vorliegen einer Diskriminierung auf Antrag der Person, die sich davon betroffen sehe, zu prüfen, und ob es bei dieser Prüfung darauf ankomme, ob der mutmaßliche Urheber der Diskriminierung diese einräume oder nicht.

34 Unter diesen Umständen hat der Högsta domstol (Oberster Gerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Muss ein Mitgliedstaat in einer Rechtssache betreffend einen Verstoß gegen ein in der Richtlinie 2000/43 vorgesehenes Verbot, wenn der Verletzte Schadensersatz wegen Diskriminierung verlangt, auf dessen Antrag hin immer das Vorliegen einer Diskriminierung prüfen – und gegebenenfalls deren Vorliegen feststellen –, unabhängig davon, ob derjenige, dem die Diskriminierung vorgeworfen wird, diese bestätigt hat, damit die in Art. 15 dieser Richtlinie vorgesehene Voraussetzung betreffend wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen als erfüllt angesehen werden kann?

35 Der Ombudsmann, Braathens, die schwedische und die finnische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Mit Ausnahme der finnischen Regierung waren diese Parteien und Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 11. Februar 2020 vertreten. IV. Würdigung A. Vorbemerkungen

36 Die vom Ombudsmann im Namen des Fluggasts erhobene Klage hat zum Ziel, dass Braathens verurteilt wird, Schadensersatz wegen Diskriminierung an den Fluggast zu leisten. Ein wichtiger Aspekt dieser Klage besteht aber darin, dass sie nicht nur auf die Zahlung eines Geldbetrags gerichtet ist, sondern auch darauf abzielt, dass Braathens einräumt, dass dieser Betrag aufgrund einer Diskriminierung gezahlt wird, oder dass anderenfalls die Verletzung des Rechts des Fluggasts auf Gleichbehandlung gerichtlich festgestellt wird.

37 Braathens lehnt es jedoch ab, jedwede Diskriminierung einzuräumen. Sie hat sich zwar zur Leistung des begehrten Schadensersatzes bereit erklärt und diesen auch tatsächlich geleistet, aber nur, um „ihren guten Willen“ zu zeigen und ein möglicherweise langes und kostspieliges Verfahren zu vermeiden, das sie dazu zwänge, sich gegen den Vorwurf der Diskriminierung zu verteidigen.

38 Trotz dieser Weigerung, das Vorliegen einer Diskriminierung anzuerkennen, haben das erst- und das zweitinstanzliche Gericht gemäß den nationalen Verfahrensvorschriften festgestellt, dass der Rechtsstreit durch Anerkenntnis des Anspruchs des Ombudsmanns, dessen Klage als auf den Schadensersatzantrag beschränkt angesehen wurde, beendet worden sei, und das, obwohl der Ombudsmann auch die Feststellung einer Diskriminierung begehrte. Die Gerichte haben also eine Verurteilung zur Leistung von Schadensersatz ausgesprochen, aber die Anträge des Ombudsmanns auf Feststellung einer Verletzung des Rechts des Fluggasts auf Gleichbehandlung abgelehnt.

39 Aus den beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen geht hervor, dass eine Feststellungsklage, die auf eine solche Feststellung gerichtet ist, im Fall von Rechtsstreitigkeiten über Diskriminierungen nur im Bedarfsfall zugelassen wird (

40 Zusammengefasst kann also nach schwedischem Recht, wie es im Ausgangsverfahren von den Gerichten in erster und zweiter Instanz ausgelegt wurde, eine Person, die sich im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 2000/43 als Opfer einer Diskriminierung aufgrund der Rasse oder der ethnischen Herkunft betrachtet, vor Gericht de facto über Schadensersatz hinaus nicht die Feststellung dieser Diskriminierung selbst erwirken, wenn der mutmaßliche Urheber der Diskriminierung bereit ist, den begehrten Schadensersatz zu leisten, zugleich aber jegliche Diskriminierung bestreitet. Die zentrale Frage der vorliegenden Rechtssache ist, ob ein prozessuales Mittel zur Verfahrensbeendigung, wie etwa das Anerkenntnis, zu einem solchen Ergebnis führen kann, ohne dass die Anforderungen der Richtlinie 2000/43 missachtet werden.

41 Ich betone, dass das Rechtsmittel des Ombudsmanns vor dem vorlegenden Gericht nur den Fall betrifft, dass die Person, die sich als Opfer einer Diskriminierung sieht, Schadensersatz vom Beklagten erhält, ohne dass dieser einräumt, sich diskriminierend verhalten zu haben. Das Rechtsmittel betrifft nicht den Fall, dass der Beklagte das Vorliegen einer entsprechenden Diskriminierung einräumt. In letzterem Fall wären die nationalen Gerichte nach Auffassung des Ombudsmanns, da der Kläger mit allen seinen Anträgen obsiegt hätte, nicht mehr verpflichtet, zu prüfen, ob tatsächlich eine Diskriminierung stattgefunden hat, und eine dahin gehende Befragung des Gerichtshofs wäre nicht angezeigt.

42 In Anbetracht des Rahmens des Ausgangsrechtsstreits bin ich der Ansicht, dass die Vorlagefrage nur für die Konstellation zu prüfen ist, dass das Vorliegen einer Diskriminierung von ihrem mutmaßlichen Urheber nicht eingeräumt wird.

43 Um den Spielraum beurteilen zu können, über den die Mitgliedstaaten in verfahrensrechtlicher Hinsicht bei der Umsetzung der Richtlinie 2000/43 verfügen, sind die Anforderungen dieser Richtlinie zu prüfen. B. Anforderungen der Richtlinie 2000/43

44 Wie aus ihren Erwägungsgründen hervorgeht, soll die Richtlinie 2000/43 alle natürlichen Personen vor Diskriminierung aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft schützen und damit die Wahrung eines Grundrechts jedes Menschen gewährleisten. Die Richtlinie 2000/43 konkretisiert also in dem von ihr erfassten Bereich das nunmehr in Art. 21 der Charta niedergelegte allgemeine Diskriminierungsverbot (

45 Art. 7 der Richtlinie 2000/43 verpflichtet die Mitgliedstaaten, Gerichts- oder Verwaltungsverfahren vorzusehen, damit Personen, die sich durch die Nichtanwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in ihren Rechten für verletzt halten, ihre Ansprüche aus dieser Richtlinie geltend machen können.

46 Nach Art. 15 der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen vorsehen, die auch Schadensersatzleistungen an die Opfer umfassen können.

47 Diese beiden Bestimmungen hängen zusammen, wie sich aus dem Grundsatzurteil von Colson und Kamann (

48 Der Gerichtshof hat in diesem Urteil entschieden, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 6 der Richtlinie 76/207 die innerstaatlichen Rechtsvorschriften erlassen müssen, die notwendig sind, damit jeder, der sich durch eine Diskriminierung für beschwert hält, seine Rechte gerichtlich geltend machen kann. Dabei hat er klargestellt, dass die getroffenen Maßnahmen hinreichend wirksam sein müssen, um das Ziel der Richtlinie zu erreichen, und dass die Betroffenen tatsächlich in der Lage sein müssen, sich vor den nationalen Gerichten auf diese Maßnahmen zu berufen. Als Beispiel hat der Gerichtshof ausgeführt, dass zu solchen Maßnahmen Vorschriften gehören können, die eine angemessene finanzielle Entschädigung gewähren und gegebenenfalls durch eine Bußgeldregelung verstärkt werden (

49 Der Gerichtshof hat hinzugefügt, dass die Sanktion außerdem eine wirklich abschreckende Wirkung gegenüber dem Urheber der Diskriminierung haben muss (

50 Dieses Urteil und die ihm nachfolgende Rechtsprechung wurden vom Unionsgesetzgeber in den im Bereich der Gleichbehandlung erlassenen neuen Richtlinien (

51 So hat der Unionsgesetzgeber aus Gründen der Klarheit nicht mehr eine einzige Bestimmung, sondern zwei verschiedene Bestimmungen vorgesehen, wobei für den vorliegenden Fall die Art. 7 und 15 der Richtlinie 2000/43 von Bedeutung sind. Diese betreffen den „Rechtsschutz“, namentlich auf dem Gerichts- oder Verwaltungsweg, sowie die „Sanktionen“ (

52 Der Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung präzisiert, was diese rechtlichen Konzepte auszeichnet. Ich weise darauf hin, dass für die Charakterisierung sowohl des Rechtsschutzes (

53 Was den Rechtsschutz anbelangt, bezieht sich der Gerichtshof im Allgemeinen auf das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (

54 Er hat eine mit Art. 7 der Richtlinie 2000/43 wortgleiche Bestimmung ausgelegt, nämlich Art. 9 der Richtlinie 2000/78 (

55 Obwohl es sich um ein primärrechtlich verankertes Grundrecht handelt, auf das sich jedermann berufen kann, hat es der Unionsgesetzgeber für erforderlich gehalten, es in der Richtlinie 2000/43 ebenso wie in den anderen Richtlinien im Bereich der Gleichbehandlung zu bekräftigen und vorzusehen, dass es durch die Eröffnung von Rechtswegen umgesetzt werden muss. Diese Rechtswege entsprechen den Rechtsbehelfen, die die Mitgliedstaaten nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV schaffen müssen, um einen wirksamen Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen zu gewährleisten.

56 Dementsprechend hat der Gerichtshof im Urteil Leitner (Gewährleistung eines effektiven gerichtlichen Schutzes ihres Rechts auf Gleichbehandlung erfordert“ (

57 Daraus folgt, dass eine Person, die sich als Opfer einer Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft sieht, nach Art. 7 der Richtlinie 2000/43 in der Lage sein muss, ihr Recht auf Gleichbehandlung vor einem Gericht geltend zu machen, damit dieses prüft, ob eine Diskriminierung stattgefunden hat, und dafür sorgt, dass ihr Recht geachtet wird (

58 Der Gesetzgeber hat den gerichtlichen Schutz der Person, die sich als Opfer einer Diskriminierung sieht, weiter verstärkt, indem er ihr die Beweisführung erleichtert hat. So sieht Art. 8 der Richtlinie 2000/43 vor, dass, wenn derjenige, der sich als Opfer einer Diskriminierung sieht, Tatsachen glaubhaft macht, die das Vorliegen einer Diskriminierung vermuten lassen, es Sache des Beklagten ist, zu beweisen, dass keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorgelegen hat.

59 Was die in Art. 15 der Richtlinie 2000/43 vorgesehenen Sanktionen betrifft, hat der Gerichtshof in Bezug auf entsprechende Bestimmungen hervorgehoben, dass sich die Mitgliedstaaten erstens vergewissern müssen, dass der Geschädigte die völlige Wiedergutmachung (

60 Die Sanktionen müssen zweitens eine wirklich abschreckende Wirkung haben (

61 Hervorgehoben sei, dass der gerichtliche Rechtsschutz und die Sanktionen zwar tatsächlich bestehen und wirksam sein müssen, es den Mitgliedstaaten jedoch freisteht, die Maßnahmen zu wählen, die ihnen sachgerecht erscheinen, sofern sie es ihnen ermöglichen, die vom Unionsrecht angestrebten Ergebnisse zu erreichen (

62 In der vorliegenden Rechtssache geht es gerade um den Umfang dieser Wahlfreiheit unter Berücksichtigung der vom Unionsgesetzgeber in der Richtlinie 2000/43 auferlegten Verpflichtungen.

63 Aus den Erläuterungen des vorlegenden Gerichts geht hervor, dass eine Sanktionsregelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende sowohl darauf abzielt, den vom Geschädigten erlittenen Schaden wiedergutzumachen, als auch darauf, den Urheber der Diskriminierung zu sanktionieren, indem er davon abgehalten wird, sich erneut diskriminierend zu verhalten. Außerdem ist zur Umsetzung der betreffenden Sanktionen ein Rechtsbehelf vorgesehen, nämlich die Leistungsklage.

64 Braathens, die schwedische Regierung und die Kommission folgern daraus, dass ein solches System von Sanktionen und Rechtsbehelfen, welches das in dem Anerkenntnis bestehende Mittel zur Verfahrensbeendigung umfasst, den Anforderungen der Richtlinie 2000/43 genüge.

65 Wie der Ombudsmann bin ich für meinen Teil – im Gegensatz zu Braathens, der schwedischen Regierung und der Kommission – der Ansicht, dass dies nicht der Fall ist. C. Aus der Richtlinie 2000/43 zu ziehende Folgerungen hinsichtlich der Verfahrensautonomie

66 Gemäß dem Grundsatz der Verfahrensautonomie und nach ständiger Rechtsprechung ist es mangels einer Unionsregelung, die den gerichtlichen Schutz der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleistet, Sache der Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, die zuständigen Gerichte zu bestimmen und die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die den Schutz dieser Rechte gewährleisten sollen (

67 Diese Freiheit der Mitgliedstaaten unterliegt den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität, d. h. erstens der Verpflichtung, sicherzustellen, dass diese Verfahrensmodalitäten nicht weniger günstig ausgestaltet sind als bei entsprechenden Klagen, die das innerstaatliche Recht betreffen, und zweitens der Verpflichtung, dass diese Modalitäten die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht unmöglich machen oder übermäßig erschweren.

68 Der Gerichtshof hat zunehmend Anlass gefunden, in zahlreichen Rechtssachen einen anderen Maßstab anzuwenden, nämlich den des nunmehr in Art. 47 der Charta garantierten effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes (

69 Ob der eine und/oder der andere Maßstab angewandt wird, bestimmt sich normalerweise danach, ob angesichts der untersuchten Regeln das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz im Sinne von Art. 47 der Charta auf dem Spiel steht (

70 Da die vorliegende Rechtssache sekundärrechtliche Regeln im Bereich der Sanktionen und der Rechtsbehelfe betrifft, die einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gewährleisten sollen, ist meines Erachtens der Maßstab des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes anzuwenden.

71 Ich bin jedoch der Ansicht, dass die beiden Maßstäbe in einem solchen Fall nicht einander gegenüberzustellen sind, da der im Rahmen des Grundsatzes der Verfahrensautonomie maßgebliche Rechtsgedanke der „Effektivität“ auf dasselbe hinausläuft wie der Gedanke des „effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes“.

72 Den Mitgliedstaaten steht es somit frei, die Verfahrensvorschriften zu erlassen, die ihnen sachgerecht erscheinen, wobei sie aber die sich aus der Richtlinie 2000/43 ergebenden Anforderungen beachten müssen.

73 Ich weise insoweit darauf hin, dass die Art. 7, 8 und 15 der Richtlinie 2000/43, im Licht von Art. 47 der Charta betrachtet, explizite oder implizite Bestimmungen zur Rechtsetzung enthalten.

74 Erstens sind die Mitgliedstaaten nach den Art. 7 und 15 dieser Richtlinie verpflichtet, Rechtsbehelfe sowie Wiedergutmachungs- und Sanktionsmaßnahmen vorzusehen, mit denen ein effektiver gerichtlicher Rechtsschutz gewährleistet werden kann. Zweitens sieht Art. 8 der Richtlinie ausdrücklich eine Verfahrensregel zur Beweislast vor.

75 Ich untersuche im Folgenden die praktischen Konsequenzen, die sich daraus für die von den Mitgliedstaaten zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen Maßnahmen im Bereich der Sanktionen (Abschnitt 1) und im Bereich der Rechtsbehelfe (Abschnitt 2) ergeben, sowie allgemeiner für ihre Befugnis, auf dem Dispositionsgrundsatz beruhende Mechanismen zur Erleichterung der Beilegung von Rechtsstreitigkeiten vorzusehen (Abschnitt 3). 1. Zur „freien“ Festlegung der Sanktionsmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten

76 Nach ständiger Rechtsprechung, auf die in Fn. 33 der vorliegenden Schlussanträge Bezug genommen worden ist, verfügen die Mitgliedstaaten bei der Wahl der Sanktionen, die sie für sachgerecht halten, über einen Spielraum. In Bezug auf die Richtlinie 2000/43 hat der Gerichtshof im Urteil Feryn (

77 In diesem Urteil, in dem es um eine Diskriminierung bei der Auswahl von Stellenbewerbern ging, hat der Gerichtshof in Rn. 39 ausgeführt, dass die Sanktionen darin bestehen können, dass das Gericht oder die zuständige Verwaltungsbehörde die Diskriminierung feststellt, verbunden mit der Anordnung einer adäquaten Veröffentlichung, oder darin, dass dem Arbeitgeber aufgegeben wird, die festgestellte diskriminierende Praxis zu unterlassen, gegebenenfalls verbunden mit einem Zwangsgeld, oder auch darin, dass der Einrichtung, die das Verfahren bestritten hat, Schadensersatz zugesprochen wird (

78 Daraus folgt, dass ein Mitgliedstaat als Sanktion u. a. die Zahlung von Schadensersatz vorsehen kann und dass die Feststellung einer Diskriminierung nur eine der anderen ihm offenstehenden Sanktionsmöglichkeiten ist.

79 Aus diesem Urteil geht jedoch hervor, dass die verhängte Sanktion eng mit dem Vorliegen einer Diskriminierung verbunden ist (

80 Meiner Ansicht nach wären sowohl die Wiedergutmachungs- als auch die Abschreckungsfunktion der Sanktion beeinträchtigt, wenn kein Zusammenhang zwischen der Leistung von Schadensersatz und der Verletzung des Gleichbehandlungsrechts hergestellt würde, indem diese Verletzung eingeräumt oder festgestellt wird. a) Zur Wiedergutmachungsfunktion der Sanktion

81 Der Gerichtshof hat im Urteil Marshall entschieden, dass die finanzielle Wiedergutmachung das Mittel der Wahl sein kann, um die Gleichbehandlung – in jenem Fall von Männern und Frauen – wiederherzustellen, wobei diese Wiedergutmachung im Verhältnis zum erlittenen Schaden angemessen sein muss (

82 Wie könnte aber eine Wiedergutmachung des erlittenen Schadens vorliegen, wenn dieser Schaden nicht anerkannt oder festgestellt wird?

83 Diese Frage stellt sich insbesondere dann, wenn es, wie im vorliegenden Fall, um einen immateriellen Schaden geht. Allein die Zahlung eines Geldbetrags erscheint im Allgemeinen nicht ausreichend, um den erlittenen Schaden wiedergutzumachen. Wie der Ombudsmann geltend macht, ist das vorrangige Interesse des Fluggasts und der meisten von ihm vertretenen Diskriminierungsopfer nicht wirtschaftlicher Art.

84 Zahlt der Beklagte den geforderten Betrag, ohne das Vorliegen eines Schadens anzuerkennen, erhält der Geschädigte zwar einen Geldbetrag, doch ist dieser, da er nicht mit dem erlittenen Schaden verknüpft wird, losgelöst von dem, was dem Geschädigten widerfahren ist. Gibt das Gericht in seinem Urteil gegen den Willen des Klägers an, die Diskriminierung werde nicht eingeräumt (

85 Die Notwendigkeit, einen Zusammenhang zwischen der Sanktionsmaßnahme, im vorliegenden Fall Schadensersatz, und dem Vorliegen einer Diskriminierung herzustellen, wird durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) bekräftigt.

86 In Art. 52 Abs. 3 der Charta heißt es, dass, soweit die Charta Rechte enthält, die den durch die am 4. November 1950 in Rom unterzeichnete Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) garantierten Rechten entsprechen, sie die gleiche Bedeutung und Tragweite haben, wie sie ihnen in der EMRK verliehen werden.

87 Das in Art. 47 der Charta verankerte Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz ist Spiegelbild der Rechte aus den Art. 6 und 13 EMRK, die das Recht auf ein faires Verfahren bzw. das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf betreffen (

88 Der EGMR hat festgestellt, dass eine Person, die sich durch eine Diskriminierung für „verletzt“ im Sinne von Art. 34 EMRK (

89 Meines Erachtens ist diese Rechtsprechung in Bezug auf Opfer einer Diskriminierung im Sinne der Richtlinie 2000/43 einschlägig. Der in dieser Richtlinie verwendete Begriff der „Person, die sich in ihren Rechten für verletzt hält“ entspricht dem des „mutmaßlichen Verletzten“ („victime présumée“) einer Diskriminierung im Sinne der EMRK (

90 Zieht man diese Rechtsprechung des EGMR in einer Rechtssache wie der des Ausgangsverfahrens entsprechend heran, bedeutet dies, dass die betreffende Person, um eine tatsächliche Wiedergutmachung des erlittenen Schadens zu erlangen, in der Lage sein muss, bei einem Gericht die Feststellung zu beantragen, dass sie eine Diskriminierung erlitten hat. Diese Rechtsprechung macht somit deutlich, wie wichtig die Feststellung ist, dass zwischen dem Schadensersatz, der an die Person geleistet wird, die sich durch die Nichtanwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes für verletzt hält, und der Verletzung ihres Rechts auf Gleichbehandlung ein Zusammenhang besteht.

91 Dem von der schwedischen Regierung und Braathens vertretenen Standpunkt, dass die Rechtsprechung des EGMR im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen zwei Privatpersonen – im vorliegenden Fall einem privaten Unternehmen und einer Privatperson – nicht einschlägig sei, da sie nur die Beziehungen zwischen dem Staat und einer Privatperson betreffe, kann nicht gefolgt werden.

92 Zum einen gelten nämlich die Erkenntnisse, die sich aus der Rechtsprechung des EGMR zum Verbot von Grundrechtsverletzungen ergeben, über die Lehre von den „positiven Verpflichtungen“, die die EMRK den Vertragsstaaten auferlegt – insbesondere die positive Verpflichtung, sicherzustellen, dass eine Privatperson bei der Ausübung der in der EMRK vorgesehenen Rechte nicht von einer anderen Privatperson diskriminiert wird –, auch für die Beziehungen zwischen Privatpersonen (

93 Daraus folgt, dass ein Kläger wie der Fluggast im Fall eines Rechtsstreits über eine Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft in der Lage sein muss, die Feststellung zu beantragen, dass der von einer privaten Gesellschaft wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Fluggesellschaft geforderte Schadensersatz auf eine solche Diskriminierung zurückzuführen ist. Erkennt diese Gesellschaft den Schadensersatzanspruch an, ohne die Diskriminierung einzuräumen, muss der Kläger, der sich in seinen Rechten für verletzt hält, beim Gericht die Prüfung beantragen können, ob eine Diskriminierung vorliegt.

94 Der Zusammenhang, der zwischen dem Schadensersatz und dem Vorliegen einer Diskriminierung hergestellt wird, indem die Diskriminierung eingeräumt oder festgestellt wird, ist nicht nur wichtig, damit das Opfer eine angemessene Wiedergutmachung erlangen kann, sondern auch, damit die Sanktion im Einklang mit Art. 15 der Richtlinie 2000/43 ihre zweite Funktion, nämlich ihre Abschreckungsfunktion, erfüllen kann. b) Zur Abschreckungsfunktion der Sanktion

95 Ähnliche Erwägungen wie die, die ich in Abschnitt a zur Notwendigkeit der Herstellung eines Zusammenhangs zwischen der Sanktion und dem verletzten Recht durch die Anerkennung oder Feststellung der betreffenden Verletzung angestellt habe, gelten, um sicherzustellen, dass die Sanktion ihre Abschreckungsfunktion sowohl gegenüber dem Beklagten als auch gegenüber anderen Urhebern ähnlicher Diskriminierungen erfüllt.

96 Denn wie könnte die Zahlung eines Betrags eine hinreichend abschreckende Wirkung auf den Beklagten entfalten, indem sie ihn von der Wiederholung seines diskriminierenden Verhaltens abhält und somit neue Diskriminierungen von seiner Seite oder seitens anderer Personen verhindert, wenn der Beklagte ein derartiges Verhalten nicht einräumt und das Gericht das Vorliegen einer Diskriminierung nicht feststellt?

97 Die finnische Regierung trägt vor, der Urheber der Diskriminierung reflektiere sein Handeln, wenn er einen erhöhten Schadensersatz leiste, und werde auf diese Weise davon abgehalten, das diskriminierende Verhalten zu wiederholen. An dieser Reflektion fehlt es aber gerade, wenn sich der Beklagte wie im vorliegenden Fall weigert, jegliche Diskriminierung einzuräumen, und der geforderte Betrag keine erhebliche wirtschaftliche Auswirkung auf ihn hat (

98 Steht die Sanktion nicht eindeutig im Zusammenhang mit einem diskriminierenden Verhalten, verliert ihre abschreckende Wirkung erheblich an Kraft. Der Urheber der Diskriminierung könnte versucht sein, sie in der Zukunft zu ignorieren und sein Verhalten zu wiederholen, da er nicht „wegen“ einer Diskriminierung sanktioniert wurde.

99 Könnte der Beklagte im Rahmen einer Schadensersatzklage mit der Leistung von Schadensersatz die Anerkennung jeglicher Diskriminierung vermeiden und könnte die Diskriminierung auch nicht vom Gericht festgestellt werden, verlören die mit der Richtlinie 2000/43 vorgeschriebenen Maßnahmen weitgehend ihre praktische Wirksamkeit und würden es nicht ermöglichen, Diskriminierungen wirksam zu bekämpfen, da diese ignoriert werden könnten.

100 In einem solchen Fall könnte der Beklagte gewissermaßen sein diskriminierendes Verhalten „kaufen“, da dieses weder anerkannt noch festgestellt würde.

101 Umgekehrt ist die Anerkennung oder Feststellung einer Verletzung des Grundrechts auf Gleichbehandlung geeignet, den Beklagten davon abzuhalten, sein diskriminierendes Verhalten zu wiederholen. Die abschreckende Wirkung kann durch eine entsprechende Mitteilung oder sogar Veröffentlichung noch verstärkt werden.

102 Folglich schlage ich dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass zwischen der Sanktion und dem Vorliegen einer Diskriminierung entweder durch die Anerkennung der Diskriminierung durch ihren Urheber oder durch die Feststellung der Diskriminierung durch ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde ein Zusammenhang bestehen muss, damit die Sanktion ihre Wiedergutmachungs- und Abschreckungsfunktion gemäß den Art. 7 und 15 der Richtlinie 2000/43 in vollem Umfang erfüllen kann. 2. Zur „freien“ Festlegung der Rechtsbehelfe

103 Die vorstehenden Erwägungen zur Anerkennung oder Feststellung einer Diskriminierung gelten auch für die Prüfung, ob im Einklang mit Art. 7 der Richtlinie 2000/43 tatsächliche und wirksame Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen. Es handelt sich nämlich um zwei Facetten desselben Problems, da die mangelnde Festlegung wirksamer Sanktionen mit der mangelnden Effektivität der Rechtsbehelfe einhergeht.

104 Wie ich in Nr. 71 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt habe, läuft der Rechtsgedanke der „Effektivität“ hier auf dasselbe hinaus wie der Gedanke des „effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes“.

105 Die Mitgliedstaaten verfügen zwar grundsätzlich über die freie Wahl der Rechtsbehelfe und der für diese geltenden Verfahrensmodalitäten, allerdings unter dem Vorbehalt, dass sie das in Art. 7 der Richtlinie 2000/43 – im Licht von Art. 47 der Charta betrachtet – vorgesehene Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz nicht beeinträchtigen.

106 Nach Ansicht von Braathens geht aus dem Urteil Unibet hervor, dass die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, einen eigenständigen Rechtsbehelf vorzusehen, um die Vereinbarkeit des nationalen Rechts mit dem Unionsrecht prüfen zu lassen. Daraus folgert sie, dass ein Rechtsbehelf wie die im schwedischen Verfahrensrecht vorgesehene Leistungsklage und die damit zusammenhängenden Verfahrensmodalitäten, im vorliegenden Fall die Möglichkeit des Anerkenntnisses, im Einklang mit dem Unionsrecht stünden.

107 Insoweit weise ich darauf hin, dass mit dem Unionsrecht zwar nicht beabsichtigt wurde, zusätzlich zu den nach nationalem Recht bereits bestehenden Rechtsbehelfen neue Klagemöglichkeiten zu schaffen. Jedoch ergibt sich aus dem Urteil Unibet, dass diese Erwägung unter der Voraussetzung gilt, dass nach nationalem Recht Rechtsbehelfe existieren, die es – und sei es im Wege der Prüfung einer Vorfrage – ermöglichen, die Einhaltung der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte zu gewährleisten (

108 Aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten geht aber hervor, dass der Kläger, wenn der Beklagte seinen Schadensersatzanspruch anerkennt und gleichzeitig ein diskriminierendes Verhalten bestreitet, de facto die Möglichkeit verliert, eine Diskriminierung auch nur als Vorfrage gerichtlich prüfen oder gar feststellen zu lassen.

109 Es ist wohlgemerkt Sache des vorlegenden Gerichts, zu überprüfen, ob dies tatsächlich die Wirkung des nationalen Rechts ist. Es sei jedenfalls darauf hingewiesen, dass nach den Erläuterungen, die dieses Gericht in seinem Vorabentscheidungsersuchen gegeben hat, die auf Feststellung einer Diskriminierung gerichtete Feststellungsklage nur im Bedarfsfall zugelassen wird und von der Entscheidung des Gerichts über ihre Zweckmäßigkeit abhängt, so dass die Person, die sich für verletzt hält, nicht über einen Anspruch (

110 Eine solche Lage bietet der Person, die sich für verletzt hält, keine Gewährleistung eines Rechtswegs, um gemäß Art. 7 der Richtlinie 2000/43 und Art. 47 der Charta das Vorliegen einer Diskriminierung feststellen zu lassen (

111 Der anwendbare Maßstab ist streng. Die Person, die sich für verletzt hält, muss über das Recht auf Zugang zu einem Gericht verfügen. Diese Rechtswegeröffnung stellt nämlich den Wesensgehalt des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz im Sinne von Art. 7 der Richtlinie 2000/43 und Art. 47 der Charta dar, so dass ein etwaiges Mittel zur Verfahrensbeendigung, das dazu führt, dass die Diskriminierung weder anerkannt noch festgestellt wird, nicht dem in Art. 52 Abs. 1 der Charta vorgesehenen Maßstab genügen würde (

112 Abgesehen davon, dass ein Mittel zur Verfahrensbeendigung den Rechtsweg behindern könnte, wie er mit Art. 7 der Richtlinie 2000/43 und Art. 47 der Charta verlangt wird, weise ich darauf hin, dass ein solches Mittel, wenn es das Klageverfahren beendet, ohne dass der Beklagte das Vorliegen einer Diskriminierung anerkannt hätte, auch die wirksame Anwendung von Art. 8 der Richtlinie 2000/43 verhindern kann, der den gerichtlichen Rechtsschutz verstärken soll.

113 Wenn eine Person, die sich für verletzt hält, vor einem Gericht oder einer anderen zuständigen Stelle Tatsachen glaubhaft macht, die das Vorliegen einer Diskriminierung vermuten lassen, obliegt es nach diesem Artikel dem Beklagten, nachzuweisen, dass keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorgelegen hat.

114 Jedoch kann die Person, die sich für verletzt hält, solche Tatsachen vor einem Gericht nicht einmal glaubhaft machen, da das von ihr betriebene Klageverfahren mit dem Anerkenntnis endet.

115 Tatsächlich hat das zuständige Gericht – obwohl der Ombudsmann der Ansicht war, dass der Fluggast angesichts des vom ihm angezeigten Diskriminierungsproblems seine Unterstützung verdiene – nicht geprüft, ob der Fluggast Tatsachen glaubhaft gemacht hatte, die eine Vermutung für eine Diskriminierung begründen konnten. Die Gerichte erster und zweiter Instanz haben die Auffassung vertreten, der Antrag des Klägers sei erfolgreich gewesen, so dass nichts mehr zu prüfen sei. Der Fluggast hat also sein Anliegen hinsichtlich des Vorliegens einer Diskriminierung nicht zu Gehör bringen können.

116 In einem solchen Fall ist festzustellen, dass Art. 8 der Richtlinie 2000/43 die praktische Wirksamkeit genommen und der Person, die sich für verletzt hält, die Möglichkeit versagt wird, zu einer ihrer wesentlichen Forderungen gehört zu werden.

117 Braathens, die schwedische Regierung und die Kommission machen außerdem geltend, dass für die Beurteilung der Frage, ob Verfahrensvorschriften wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden es ermöglichten, die Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten, diese Vorschriften in die Gesamtheit des betreffenden innerstaatlichen Rechts einzuordnen seien und insbesondere zu berücksichtigen sei, dass es andere Rechtsbehelfe gebe (

118 Insoweit weise ich darauf hin, dass die Richtlinie 2000/43 nicht für Strafverfahren gilt (

119 Unabhängig davon, ob der Zugang zu einem solchen Verfahren leicht oder schwierig ist, weise ich allerdings darauf hin, dass aus dem Bestehen eines solchen Rechtsbehelfs nicht geschlossen werden kann, dass die Person, die sich für verletzt hält, über einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz im Sinne von Art. 8 der Richtlinie 2000/43 verfügt.

120 Im Strafverfahren gibt es nämlich hinsichtlich der Beweisführung gewisse Zwänge, die die Richtlinie 2000/43 dem Opfer einer Diskriminierung im Rahmen einer zivilrechtlichen Klage gerade ersparen soll (zu seinen Gunsten umgekehrt, um ihm dabei zu helfen, eine Verletzung seines Rechts auf Gleichbehandlung feststellen zu lassen.

121 Folglich kann die etwaige Existenz eines Strafverfahrens jedenfalls nicht darüber hinweghelfen, dass kein den Beweisregeln des Art. 8 der Richtlinie 2000/43 entsprechender zivilrechtlicher Rechtsbehelf besteht, um das Vorliegen einer Diskriminierung feststellen zu lassen, wenn der Beklagte ein Anerkenntnis abgibt, ohne die Diskriminierung einzuräumen. 3. Zur „freien“ Schaffung eines auf dem Dispositionsgrundsatz beruhenden Mittels zur raschen Streitbeilegung

122 Braathens vertritt schließlich die Auffassung, das im Recht des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehene Mittel des Anerkenntnisses diene insofern der geordneten Rechtspflege, als es eine rasche Beilegung von Streitigkeiten im Einklang mit dem Dispositionsgrundsatz ermögliche. Es sei besonders in Fällen, die im Hinblick auf die in Streit stehenden Beträge als „geringfügig“ eingestuft würden, nützlich und trage durch die Möglichkeit, den Rechtsstreit gütlich beizulegen, dazu bei, eine Überlastung der Gerichte zu vermeiden.

123 Das Bestreben, eine geordnete Rechtspflege zu gewährleisten, ist aus unionsrechtlicher Sicht in der Tat ein legitimes Ziel (

124 Das Unionsrecht erkennt jedes der von Braathens genannten Verfahrensinstrumente an. Der Dispositionsgrundsatz – wonach die Initiative in einem Prozess den Parteien zusteht und die Befugnis des Gerichts, bestimmte Gesichtspunkte von Amts wegen zu prüfen, dadurch begrenzt ist, dass sich das Gericht an den Streitgegenstand halten und seine Entscheidung auf den ihm vorgetragenen Sachverhalt stützen muss – ist als ein von den meisten Mitgliedstaaten geteiltes Verfahrensinstrument anerkannt worden (

125 Diese Instrumente stehen jedoch der Auslegung der Richtlinie 2000/43, wie sie in der vorliegenden Analyse vorgeschlagen wird, in keiner Weise entgegen.

126 Der Dispositionsgrundsatz, auf den sich Braathens stützt, ist unter Berücksichtigung der durch die Richtlinie 2000/43 verliehenen Rechte anzuwenden.

127 Wenn eine Person, die sich für verletzt hält, wie hier der Fluggast, Schadensersatz wegen Diskriminierung sowie die Anerkennung dieser Diskriminierung verlangt, kann eine gütliche Einigung folglich nur unter der Mindestvoraussetzung erfolgen, dass die Gegenpartei beide Teile des Anspruchs akzeptiert.

128 Der Gegenstand des Anspruchs kann nicht auf die Leistung von Schadensersatz beschränkt werden, ohne das Ziel der Richtlinie 2000/43 zu beeinträchtigen. Wie dargelegt, steht das Recht, das Vorliegen einer Diskriminierung im Fall eines entsprechenden Bestreitens gerichtlich feststellen zu lassen, im Mittelpunkt dieser – im Licht von Art. 47 der Charta geprüften – Richtlinie und berührt den Wesensgehalt des Rechts, das sie schützen soll. Eine Einschränkung dieses Rechts würde demnach einer der Voraussetzungen von Art. 52 Abs. 1 der Charta nicht genügen (

129 Für den Fall, dass keine Einigung erzielt wird, ergibt sich aus der Prüfung der Richtlinie 2000/43 im Licht von Art. 47 der Charta, dass der Kläger in der Lage sein muss, sein Recht auf Gleichbehandlung vor einem Gericht geltend zu machen, indem er das Vorliegen einer Diskriminierung von diesem prüfen und gegebenenfalls feststellen lässt. V. Ergebnis

130 Folglich schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefrage des Högsta domstol (Oberster Gerichtshof, Schweden) wie folgt zu beantworten: Die Bestimmungen der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft, insbesondere ihre Art. 7, 8 und 15, betrachtet im Licht von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, sind dahin auszulegen, dass in einer Rechtssache, in der es um den Verstoß gegen ein Verbot der Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft geht und in der die Person, die sich für verletzt hält, Schadensersatz wegen Diskriminierung verlangt, diese Person, falls der mutmaßliche Urheber der Diskriminierung zwar zur Leistung von Schadensersatz bereit ist, aber die Diskriminierung bestreitet, das Recht hat, diese Diskriminierung gerichtlich prüfen und gegebenenfalls feststellen zu lassen. Ein prozessuales Mittel zur Verfahrensbeendigung wie das Anerkenntnis darf zu keinem anderen Ergebnis führen.