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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 25.05.2020 – C-643/19
Neunte Kammer · ECLI:EU:C:2020:388
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer) 25. Mai 2020 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Richtlinie 2014/24/EU – Öffentliche Aufträge – Richtlinie 2014/23/EU – Dienstleistungskonzessionen – Fehlen tatsächlicher und rechtlicher Angaben, die eine zweckdienliche Beantwortung der Vorlagefrage ermöglichen – Unzulässigkeit“ In der Rechtssache C-643/19 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal Central Administrativo Norte (Zentrales Verwaltungsgericht Nord, Portugal) mit Entscheidung vom 26. Juli 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 30. August 2019, in dem Verfahren Resopre – Sociedade Revendedora de Aparelhos de Precisão SA gegen Município de Peso da Régua, Beteiligte: Datarede – Sistemas de Dados e Comunicações SA, Alexandre Barbosa Borges SA, Fernando L. Gaspar – Sinalização e Equipamentos Rodoviários SA, erlässt DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten S. Rodin, des Richters D. Šváby (Berichterstatter) und der Richterin K. Jürimäe, Generalanwalt: M. Szpunar, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, folgenden Beschluss
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 56 Abs. 1 und von Art. 60 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. 2014, L 94, S. 65) in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2365 der Kommission vom 18. Dezember 2017 (ABl. 2017, L 337, S. 19) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2014/24) sowie des Wettbewerbsgrundsatzes.
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Resopre – Sociedade Revendedora de Aparelhos de Precisão SA (im Folgenden: Resopre) und dem Município de Peso da Régua (Gemeinde Peso da Régua, Portugal) wegen der durch einen von dieser Gemeinde geschlossenen Vertrag erfolgten Vergabe der Nutzung von Bodenparzellen im Hinblick auf die Errichtung und den Betrieb von Parkuhren. Rechtlicher Rahmen Richtlinie 2014/23
3 Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. 2014, L 94, S. 1) in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2366 der Kommission vom 18. Dezember 2017 (ABl. 2017, L 337, S. 21) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2014/23) bestimmt: „Diese Richtlinie enthält Bestimmungen für die Verfahren von öffentlichen Auftraggebern und Auftraggebern zur Beschaffung im Wege von Konzessionen, deren geschätzter Wert mindestens dem in Artikel 8 festgelegten Schwellenwert entspricht.“
4 In Art. 5 („Begriffsbestimmungen“) der Richtlinie 2014/23 heißt es: „Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck 1. ‚Konzession‘ eine Bau- oder Dienstleistungskonzession im Sinne der Buchstaben a und b: … b) ‚Dienstleistungskonzession‘ einen entgeltlichen, schriftlich geschlossenen Vertrag, mit dem ein oder mehrere öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber einen oder mehrere Wirtschaftsteilnehmer mit der Erbringung und der Verwaltung von Dienstleistungen betrauen, die nicht in der Erbringung von Bauleistungen nach Buchstabe a bestehen, wobei die Gegenleistung entweder allein in dem Recht zur Verwertung der vertragsgegenständlichen Dienstleistungen oder in diesem Recht zuzüglich einer Zahlung besteht.“
5 Art. 8 der Richtlinie 2014/23, der den Schwellenwert und die Methoden zur Berechnung des geschätzten Werts von Konzessionen regelt, bestimmt in den Abs. 1 und 2: „(1) Diese Richtlinie gilt für Konzessionen, deren Vertragswert mindestens 5548000 [Euro] beträgt. (2) Der Wert der Konzession entspricht dem vom öffentlichen Auftraggeber oder vom Auftraggeber geschätzten Gesamtumsatz ohne MwSt., den der Konzessionsnehmer während der Vertragslaufzeit erzielt, als Gegenleistung für die Bau- und Dienstleistungen, die Gegenstand der Konzession sind, sowie für die damit verbundenen Lieferungen.“ Richtlinie 2014/24
6 Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24 bestimmt: „Mit dieser Richtlinie werden Regeln für die Verfahren öffentlicher Auftraggeber bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und der Durchführung von Wettbewerben festgelegt, deren geschätzter Wert nicht unter den in Artikel 4 genannten Schwellenwerten liegt.“
7 In Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) Abs. 1 der Richtlinie 2014/24 heißt es: „Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck … 5. ‚öffentliche Aufträge‘ zwischen einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern und einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern schriftlich geschlossene entgeltliche Verträge über die Ausführung von Bauleistungen, die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen; …“
8 Art. 3 Abs. 4 Unterabs. 3 der Richtlinie 2014/24 lautet: „Im Fall gemischter Aufträge, die Elemente von Aufträgen über Lieferungen, Bauleistungen und Dienstleistungen und von Konzessionen enthalten, wird der gemischte Auftrag gemäß dieser Richtlinie vergeben, sofern der in Einklang mit Artikel 5 geschätzte Wert des Teils des Auftrags, der einen unter diese Richtlinie fallenden Auftrag darstellt, dem in Artikel 4 angegebenen Schwellenwert entspricht oder diesen übersteigt.“
9 In Art. 4 der Richtlinie 2014/24 heißt es: „Diese Richtlinie gilt für Aufträge, deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer (MwSt.) die folgenden Schwellenwerte nicht unterschreitet: … c) 221000 [Euro] bei öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von subzentralen öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, und bei von diesen Behörden ausgerichteten Wettbewerben; … …“
10 Art. 56 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24 bestimmt: „Die Aufträge werden auf der Grundlage von in Einklang mit den Artikeln 67 bis 69 festgelegten Kriterien vergeben, sofern der öffentliche Auftraggeber gemäß den Artikeln 59 bis 61 überprüft hat, dass sämtliche nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Das Angebot erfüllt die Anforderungen, Bedingungen und Kriterien, die in der Bekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung und in den Auftragsunterlagen genannt werden, wobei gegebenenfalls Artikel 45 Rechnung zu tragen ist; b) das Angebot kommt von einem Bieter, der nicht gemäß Artikel 57 ausgeschlossen ist und die vom öffentlichen Auftraggeber gemäß Artikel 58 genannten Eignungskriterien sowie gegebenenfalls die in Artikel 65 genannten Nichtdiskriminierungsregeln und ‑kriterien erfüllt. Die öffentlichen Auftraggeber können entscheiden, einen Auftrag nicht an den Bieter mit dem … wirtschaftlich günstigsten Angebot zu vergeben, wenn sie festgestellt haben, dass das Angebot nicht den anwendbaren Verpflichtungen gemäß Artikel 18 Absatz 2 genügt.“
11 Art. 60 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24 sieht vor: „Der Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit des Wirtschaftsteilnehmers kann je nach Art, Menge oder Umfang oder Verwendungszweck der Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen auf eine oder mehrere der in Anhang XII Teil II aufgelisteten Weisen erbracht werden.“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage
12 Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass die Vorlagefrage im Rahmen eines Rechtsstreits in Bezug auf einen Vertrag gestellt wurde, der von der Gemeinde Peso da Régua im Hinblick auf die Nutzung von Bodenparzellen für die Errichtung und den Betrieb von Parkuhren geschlossen wurde. Dieser Vertrag wird von dem vorlegenden Gericht als „öffentlicher Auftrag, dessen Gegenstand die Konzession für die Nutzung von Bodenparzellen ist“, qualifiziert.
13 Für die Zwecke der Vergabe dieses Vertrags sah das Lastenheft einen Faktor „technische und funktionale Eignung der Lösung“ vor, der aus 86 „elementaren Unterfaktoren“ bestand. Zum Nachweis der „technischen und funktionalen Eignung der Lösung“ wurde der Bewerber aufgefordert, an einer Vorführungssitzung teilzunehmen. In der Vorführungssitzung führte der Bewerber die zu liefernde Software und Ausrüstung vor, um zum einen die Erfüllung der im Lastenheft vorgesehenen Vorgaben und Bedingungen und zum anderen die Merkmale der Angebote nachzuweisen. Sofern der öffentliche Auftraggeber in dieser Vorführungssitzung feststellte, dass der Bewerber den Anforderungen eines der 86 Unterfaktoren genügte, so erhielt dieser zehn Punkte für diesen Unterfaktor. Wies der Bewerber nicht nach, dass er den verlangten Anforderungen genügte, oder konnte er die zu liefernde Software und Ausrüstung nicht vorführen, wies ihm der öffentliche Auftraggeber nur einen Punkt für diesen Unterfaktor zu.
14 Resopre, die nicht an der Vorführungssitzung teilnahm, erhielt für jeden der 86 Unterfaktoren des Faktors „technische und funktionale Eignung der Lösung“ einen Punkt. Die Gemeinde Peso da Régua bestimmte die Datarede – Sistemas de Dados e Comunicações SA, die an der Vorführungssitzung teilgenommen hatte, zur Auftragnehmerin.
15 Vor dem Tribunal Administrativo e Fiscal de Mirandela (Verwaltungs- und Finanzgericht Mirandela, Portugal) machte Resopre geltend, dass das Kriterium für die Vergabe des Vertrags ungültig sei, und trug in diesem Zusammenhang Folgendes vor: Der Umstand, dass eine Vorführungssitzung verlangt werde, komme der Festlegung einer Mindestanforderung in Bezug auf die technische Leistungsfähigkeit gleich, die Vorführung der Software und der Ausrüstung sei nicht dazu bestimmt gewesen, das wirtschaftlich günstigste Angebot zu ermitteln, und die in Rede stehende Anforderung verstoße gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Wettbewerbs. Resopre legte u. a. dar, dass es für sie mit hohen Kosten verbunden gewesen wäre, einen Prototyp für die zu liefernde Parkuhr zu entwickeln. Das Tribunal Administrativo e Fiscal de Mirandela (Verwaltungs- und Finanzgericht Mirandela) war der Auffassung, dass die Vorführung der in Rede stehenden Software und Ausrüstung eine Investition in Höhe von 9148 bis 9648 Euro von Seiten jener Wirtschaftsteilnehmer erfordert hätte, die nicht bereits über diese Software und Ausrüstung verfügt hätten, und dass die Klage von Resopre abzuweisen sei. Resopre legte gegen die Entscheidung, mit der ihre Klage abgewiesen wurde, ein Rechtsmittel bei dem vorlegenden Gericht ein.
16 Unter diesen Umständen hat das Tribunal Central Administrativo Norte (Zentrales Verwaltungsgericht Nord, Portugal) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Lässt das Unionsrecht (insbesondere Art. 56 Abs. 1 und Art. 60 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24 sowie der Wettbewerbsgrundsatz) es zu, dass die Vergabeunterlagen betreffend ein vorvertragliches Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags, dessen Gegenstand die Konzession für die Nutzung von Bodenparzellen im Hinblick auf die Errichtung und den Betrieb von Parkuhren und die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften des für die Gemeinde geltenden Regulamento Municipal über gebührenpflichtige Parkflächen mit begrenzter Parkdauer ist, eine Vorführung der zu liefernden Software und Ausrüstung (Parkuhren) durch die Bewerber vorsehen, damit diese die Erfüllung der im Lastenheft vorgesehenen Vorgaben und Bedingungen sowie die Merkmale der Angebote nachweisen, und ein Kriterium für die Zuschlagserteilung aufstellen, das mit dem Faktor „technische und funktionale Eignung der Lösung“ zusammenhängt und anhand dieses Nachweises zu würdigen ist (vgl. Nrn. 16 und 17 der Ausschreibung)? Zur Zulässigkeit der Vorlagefrage
17 Ist ein Vorabentscheidungsersuchen offensichtlich unzulässig, so kann der Gerichtshof gemäß Art. 53 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung nach Anhörung des Generalanwalts durch mit Gründen versehenen Beschluss entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.
18 Diese Bestimmung ist in der vorliegenden Rechtssache anzuwenden.
19 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs spricht eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Fragen des nationalen Gerichts, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festgelegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Beschluss vom 7. Juli 2016, Sá Machado & Filhos, C‑214/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:548, Rn. 28).
20 Der Gerichtshof muss jedoch, wie sich aus Art. 94 der Verfahrensordnung ergibt, einem Vorabentscheidungsersuchen eine Darstellung der tatsächlichen Umstände, auf denen die Vorlagefrage beruht, und des Zusammenhangs zwischen diesen Umständen und der Frage entnehmen können. Die Feststellung der Gesichtspunkte, die erforderlich sind, um überprüfen zu können, ob ein Akt des Sekundärrechts oder des Primärrechts der Union anwendbar ist, muss daher vor der Befassung des Gerichtshofs erfolgen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 7. Juli 2016, Sá Machado & Filhos, C‑214/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:548, Rn. 37).
21 Im vorliegenden Fall enthält die Vorlageentscheidung nicht die tatsächlichen und rechtlichen Angaben, die es dem Gerichtshof ermöglichen, festzustellen, dass die Richtlinie 2014/24, deren Auslegung erbeten wird, anwendbar ist.
22 Die Vorlagefrage betrifft dem vorlegenden Gericht zufolge „einen öffentlichen Auftrag, dessen Gegenstand die Konzession für die Nutzung von Bodenparzellen ist“. Somit geht aus der Vorlageentscheidung nicht eindeutig hervor, ob der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vertrag als „Dienstleistungskonzession“ oder als „öffentlicher Auftrag“ zu qualifizieren ist. Einerseits stellt das vorlegende Gericht seine Frage im Hinblick auf die Richtlinie 2014/24, die allein auf öffentliche Aufträge anwendbar ist. Andererseits scheint aus der dem Gerichtshof vorliegenden Akte, u. a. aus der von der Gemeinde Peso da Régua veröffentlichten Bekanntmachung, hervorzugehen, dass der betreffende Vertrag eine Dienstleistungskonzession ist, für die die Richtlinie 2014/23 gilt.
23 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 5 der Richtlinie 2014/24 „öffentliche Aufträge“ als zwischen einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern und einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern schriftlich geschlossene entgeltliche Verträge über die Ausführung von Bauleistungen, die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen definiert werden.
24 Dagegen bezeichnet gemäß Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Richtlinie 2014/23 der Ausdruck „Dienstleistungskonzession“ einen entgeltlichen, schriftlich geschlossenen Vertrag, mit dem ein oder mehrere öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber einen oder mehrere Wirtschaftsteilnehmer mit der Erbringung und der Verwaltung von Dienstleistungen betrauen, die nicht in der Erbringung von Bauleistungen bestehen, wobei die Gegenleistung entweder allein in dem Recht zur Verwertung der vertragsgegenständlichen Dienstleistungen oder in diesem Recht zuzüglich einer Zahlung besteht.
25 Daraus folgt, dass es sich bei der Vergabe des Betriebs eines gebührenpflichtigen öffentlichen Parkplatzes durch eine öffentliche Stelle an einen Dienstleistungserbringer, der als Entgelt für diese Tätigkeit von Dritten für die Benutzung dieses Parkplatzes entrichtete Beträge erhält, um eine öffentliche Dienstleistungskonzession handelt, auf die die Richtlinie 2014/24 nicht anwendbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Oktober 2005, Parking Brixen, C‑458/03, EU:C:2005:605, Rn. 43).
26 Daher ist, wenn im vorliegenden Fall der Auftragnehmer für die Lieferung der Parkuhren und für die Kontrolle des Parkens von der Gemeinde Peso da Régua ein Entgelt erhält, der zu diesem Zweck geschlossene Vertrag als öffentlicher Auftrag zu qualifizieren. Dagegen ist, wenn diese Gemeinde hinsichtlich des Bodens eine Konzession vergibt, damit der Konzessionsnehmer auf eigenes Risiko und für eigene Rechnung Parkuhren errichtet und betreibt, der Vertrag als Dienstleistungskonzession zu qualifizieren.
27 Es ist auch darauf hinzuweisen, dass ein Auftrag, der Elemente von Aufträgen über Lieferungen, Bauleistungen und Dienstleistungen und von Konzessionen enthält, gemäß Art. 3 Abs. 4 Unterabs. 3 der Richtlinie 2014/24 als „gemischter Auftrag“ zu qualifizieren ist. Dies wäre u. a. dann der Fall, wenn eine Gemeinde zum einen im Wege der Vergabe eines öffentlichen Auftrags über Lieferungen von einem Auftragnehmer Parkuhren erwirbt und zum anderen deren Betrieb im Wege einer Konzession an denselben Auftragnehmer vergibt.
28 Im vorliegenden Fall beschreibt das vorlegende Gericht zwar im Detail die Modalitäten für die Umsetzung des streitigen Zuschlagskriteriums im Rahmen des Vergabeverfahrens, doch erläutert es die im Vertrag vorgesehenen Modalitäten für das Entgelt nicht näher und macht auch keine Angaben dazu, wer das mit dem Betrieb der betreffenden Parkuhren verbundene Risiko trägt.
29 Unter diesen Umständen ist zum einen der Gerichtshof nicht in der Lage, mit Sicherheit zu bestimmen, ob die von dem vorlegenden Gericht erbetene Auslegung der Richtlinie 2014/24 diesem zweckdienlich ist, um über den bei ihm anhängigen Rechtsstreit zu entscheiden.
30 Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass die Vorlageentscheidung das einzige Dokument ist, das den in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union genannten Beteiligten zugestellt wird. Da der Wortlaut der Vorlagefrage dahin ausgelegt werden kann, dass er sich auf eine Konzession wie auch auf einen öffentlichen Auftrag bezieht, sind die Regierungen der Mitgliedstaaten sowie die anderen Beteiligten nicht in der Lage, gemäß Art. 23 der Satzung sachgerecht Stellung zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 30. Juni 2016, ERDF, C‑669/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:509, Rn. 16 und 20, sowie vom 23. November 2017, Cunha Martins, C‑131/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:902, Rn. 12).
31 Es bleibt dem vorlegenden Gericht indes unbenommen, ein neues Vorabentscheidungsersuchen vorzulegen, wenn es dem Gerichtshof alle Angaben zu liefern vermag, die ihm eine Entscheidung ermöglichen (Beschluss vom 7. Juni 2018, easyJet Airline, C‑241/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:421, Rn. 20).
32 Hierzu ist es zweckmäßig, das vorlegende Gericht darauf hinzuweisen, dass die in den Unionsrichtlinien vorgesehenen besonderen Verfahren über die Koordinierung der Verfahren der öffentlichen Auftragsvergabe und der Konzessionen nur auf Verträge anzuwenden sind, deren Wert den in der jeweiligen Richtlinie ausdrücklich vorgesehenen Schwellenwert übersteigt. Die Vorschriften dieser Richtlinien gelten somit nicht für Aufträge, deren Wert unter dem dort festgelegten Schwellenwert liegt (vgl. entsprechend Beschluss vom 7. Juli 2016, Sá Machado & Filhos, C‑214/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:548, Rn. 29). Daher obliegt es dem vorlegenden Gericht, in der Vorlageentscheidung den geschätzten Wert des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vertrags anzugeben und zu prüfen, ob dieser den für Konzessionen in Art. 8 der Richtlinie 2014/23 oder den für öffentliche Aufträge in Art. 4 der Richtlinie 2014/24 vorgesehenen Schwellenwert übersteigt.
33 Die Anwendbarkeit der Richtlinie 2014/24 könnte sich auch aus einer im portugiesischen Recht vorgenommenen unmittelbaren und unbedingten Verweisung auf deren Bestimmungen ergeben. Ebenso unterliegt die Vergabe öffentlicher Aufträge, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, nichtsdestoweniger den Grundregeln und den allgemeinen Grundsätzen des AEU-Vertrags, insbesondere den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit sowie der daraus folgenden Pflicht zur Transparenz, sofern an den betreffenden Aufträgen ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 7. Juli 2016, Sá Machado & Filhos, C‑214/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:548, Rn. 33, 35 und 37). Insoweit kann sich das vorlegende Gericht nicht darauf beschränken, dem Gerichtshof Angaben vorzulegen, anhand deren sich ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse nicht ausschließen lässt, sondern es muss vielmehr Angaben vorlegen, die dieses Interesse belegen (Urteil vom 6. Oktober 2016, Tecnoedi Costruzioni, C-318/15, EU:C:2016:747, Rn. 22).
34 Insofern genügt die Feststellung, dass die Vorlageentscheidung weder Angaben zum geschätzten Wert des Vertrags noch zum nationalen Rechtsrahmen, aus dem eine unmittelbare und unbedingte Verweisung auf das Unionsrecht abgeleitet werden könnte, und auch keine sonstigen Angaben enthält, aus denen der Gerichtshof das Vorliegen eines eindeutigen grenzüberschreitenden Interesses ableiten könnte. Selbst wenn man davon ausgeht, dass es sich bei dem betreffenden Vertrag um einen öffentlichen Auftrag handelt, verfügt der Gerichtshof deshalb nicht über die notwendigen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen, um festzustellen, dass das Unionsrecht auf den Ausgangsrechtsstreit anzuwenden ist.
35 Angesichts aller vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen offensichtlich unzulässig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung ist. Kosten
36 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) beschlossen: Das vom Tribunal Central Administrativo Norte (Zentrales Verwaltungsgericht Nord, Portugal) mit Entscheidung vom 26. Juli 2019 eingereichte Vorabentscheidungsersuchen ist offensichtlich unzulässig. Unterschriften