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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 25.06.2020 – C-92/18

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:2020:506

Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer) 25. Juni 2020 ( „Nichtigkeitsklage – Institutionelles Recht – Protokoll über die Festlegung der Sitze der Organe und bestimmter Einrichtungen, sonstiger Stellen und Dienststellen der Europäischen Union – Europäisches Parlament – Begriff der ‚Haushaltstagung‘, die in Straßburg (Frankreich) stattfindet – Art. 314 AEUV – Ausübung der Haushaltsbefugnis im Rahmen einer zusätzlichen Plenartagung in Brüssel (Belgien)“ In der Rechtssache C‑92/18 betreffend eine Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV, eingereicht am 7. Februar 2018, Französische Republik, zunächst vertreten durch E. de Moustier, A.‑L. Desjonquères, J.‑L. Carré, F. Alabrune, D. Colas und B. Fodda, dann durch E. de Moustier, A.‑L. Desjonquères, A. Daly und J.‑L. Carré als Bevollmächtigte, Kläger, unterstützt durch: Großherzogtum Luxemburg, zunächst vertreten durch D. Holderer, C. Schiltz und T. Uri, dann durch C. Schiltz und T. Uri als Bevollmächtigte, Streithelfer, gegen Europäisches Parlament, vertreten durch R. Crowe, U. Rösslein und S. Lucente als Bevollmächtigte, Beklagter, erlässt DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev, des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Zweiten Kammer sowie der Richter P. G. Xuereb, T. von Danwitz (Berichterstatter) und A. Kumin, Generalanwalt: G. Hogan, Kanzler: V. Giacobbo-Peyronnel, Verwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 2020, aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil

1 Die Französische Republik beantragt mit ihrer Klage die Nichtigerklärung von vier Handlungen des Europäischen Parlaments, die mit der Annahme des Jahreshaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018 zusammenhängen (im Folgenden: angefochtene Handlungen): – die Tagesordnung der Plenarsitzung des Parlaments vom 29. November 2017 (Dokument P8_0J [2017]11‑29), soweit sie eine Aussprache über den gemeinsamen Entwurf des Jahreshaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018 vorsieht, – die Tagesordnung der Plenarsitzung des Parlaments vom 30. November 2017 (Dokument P8_0J [2017]11‑30), soweit sie eine Abstimmung gefolgt von Erklärungen zur Abstimmung über diesen gemeinsamen Entwurf vorsieht, – die legislative Entschließung des Parlaments vom 30. November 2017 zu diesem gemeinsamen Entwurf (Dokument P8_TA[2017]0458, P8_TA-PROV[2017]0458) und – die Handlung vom 30. November 2017, mit der der Präsident des Parlaments festgestellt hat, dass der Jahreshaushaltsplan der Union für das Haushaltsjahr 2018 endgültig erlassen ist. Rechtlicher Rahmen

2 Der einzige Artikel Buchst. a des Protokolls Nr. 6 über die Festlegung der Sitze der Organe und bestimmter Einrichtungen, sonstiger Stellen und Dienststellen der Europäischen Union, das dem EU-Vertrag, dem AEU-Vertrag und dem EAG-Vertrag beigefügt ist (im Folgenden: Protokoll über die Sitze der Organe), sieht vor: „Das Europäische Parlament hat seinen Sitz in Straßburg; dort finden die 12 monatlichen Plenartagungen einschließlich der Haushaltstagung statt. Zusätzliche Plenartagungen finden in Brüssel statt. Die Ausschüsse des Europäischen Parlaments treten in Brüssel zusammen. Das Generalsekretariat des Europäischen Parlaments und dessen Dienststellen verbleiben in Luxemburg.“

3 Art. 314 AEUV bestimmt: „Das Europäische Parlament und der Rat legen den Jahreshaushaltsplan der Union im Rahmen eines besonderen Gesetzgebungsverfahrens nach den folgenden Bestimmungen fest: … (3) Der Rat legt seinen Standpunkt zu dem Entwurf des Haushaltsplans fest und leitet ihn spätestens am 1. Oktober des Jahres, das dem entsprechenden Haushaltsjahr vorausgeht, dem Europäischen Parlament zu. Er unterrichtet das Europäische Parlament in vollem Umfang über die Gründe, aus denen er seinen Standpunkt festgelegt hat. … (4) Hat das Europäische Parlament binnen 42 Tagen nach der Übermittlung … c) mit der Mehrheit seiner Mitglieder Abänderungen angenommen, so wird die abgeänderte Fassung des Entwurfs dem Rat und der Kommission zugeleitet. Der Präsident des Europäischen Parlaments beruft im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Rates umgehend den Vermittlungsausschuss ein. … (5) Der Vermittlungsausschuss, der aus den Mitgliedern des Rates oder deren Vertretern und ebenso vielen das Europäische Parlament vertretenden Mitgliedern besteht, hat die Aufgabe, binnen 21 Tagen nach seiner Einberufung auf der Grundlage der Standpunkte des Europäischen Parlaments und des Rates mit der qualifizierten Mehrheit der Mitglieder des Rates oder deren Vertretern und der Mehrheit der das Europäische Parlament vertretenden Mitglieder eine Einigung über einen gemeinsamen Entwurf zu erzielen. … (6) Einigt sich der Vermittlungsausschuss innerhalb der in Absatz 5 genannten Frist von 21 Tagen auf einen gemeinsamen Entwurf, so verfügen das Europäische Parlament und der Rat ab dieser Einigung über eine Frist von 14 Tagen, um den gemeinsamen Entwurf zu billigen. (7) Wenn innerhalb der in Absatz 6 genannten Frist von 14 Tagen a) der gemeinsame Entwurf sowohl vom Europäischen Parlament als auch vom Rat gebilligt wird oder beide keinen Beschluss fassen oder eines dieser Organe den gemeinsamen Entwurf billigt, während das andere Organ keinen Beschluss fasst, so gilt der Haushaltsplan als entsprechend dem gemeinsamen Entwurf endgültig erlassen, oder b) der gemeinsame Entwurf sowohl vom Europäischen Parlament mit der Mehrheit seiner Mitglieder als auch vom Rat abgelehnt wird oder eines dieser Organe den gemeinsamen Entwurf ablehnt, während das andere Organ keinen Beschluss fasst, so legt die Kommission einen neuen Entwurf für den Haushaltsplan vor, oder … d) der gemeinsame Entwurf vom Europäischen Parlament gebilligt wird, während er vom Rat abgelehnt wird, so kann das Europäische Parlament binnen 14 Tagen ab dem Tag der Ablehnung durch den Rat mit der Mehrheit seiner Mitglieder und drei Fünfteln der abgegebenen Stimmen beschließen, alle oder einige der in Absatz 4 Buchstabe c genannten Abänderungen zu bestätigen. Wird eine Abänderung des Europäischen Parlaments nicht bestätigt, so wird der im Vermittlungsausschuss vereinbarte Standpunkt zu dem Haushaltsposten, der Gegenstand der Abänderung ist, übernommen. Der Haushaltsplan gilt als auf dieser Grundlage endgültig erlassen. … (9) Nach Abschluss des Verfahrens dieses Artikels stellt der Präsident des Europäischen Parlaments fest, dass der Haushaltsplan endgültig erlassen ist. (10) Jedes Organ übt die ihm aufgrund dieses Artikels zufallenden Befugnisse unter Wahrung der Verträge und der Rechtsakte aus, die auf der Grundlage der Verträge insbesondere im Bereich der Eigenmittel der Union und des Gleichgewichts von Einnahmen und Ausgaben erlassen wurden.“ Vorgeschichte des Rechtsstreits

4 Am 7. Oktober 2015 nahm das Parlament den Sitzungskalender für das Jahr 2017 an. Dieser sah u. a. vor, dass vom 23. bis 26. Oktober 2017, vom 13. bis 16. November 2017 und vom 11. bis 14. Dezember 2017 ordentliche Plenartagungen in Straßburg (Frankreich) sowie am 29. und 30. November 2017 eine zusätzliche Plenartagung in Brüssel (Belgien) stattfinden würden.

5 Im April 2017 erstellten der Rat, das Parlament und die Kommission den pragmatischen Zeitplan mit den zentralen Terminen für die verschiedenen Abschnitte des Haushaltsverfahrens für das Haushaltsjahr 2018 und insbesondere für ein etwaiges Vermittlungsverfahren.

6 Am 29. Juni 2017 veröffentlichte die Kommission einen Entwurf für den Jahreshaushaltsplan der Union für das Haushaltsjahr 2018. Am 13. September 2017 leitete der Rat dem Parlament seinen Standpunkt zu diesem Entwurf zu. Nach einer Abstimmung im Haushaltsausschuss und Aussprachen während der ordentlichen Plenartagung, die vom 23. bis 26. Oktober 2017 in Straßburg stattfand, nahm das Parlament am 25. Oktober 2017 eine legislative Entschließung an, die Änderungen an diesem Entwurf enthielt. Am 31. Oktober 2017 begann das Vermittlungsverfahren für den Haushalt zwischen dem Parlament und dem Rat. Dieses Verfahren führte am 18. November 2017 zu einer Einigung auf einen gemeinsamen Entwurf des Jahreshaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.

7 Am 30. November 2017 billigte der Rat den gemeinsamen Entwurf des Jahreshaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018. Das Parlament setzte die Aussprache und die Abstimmung über diesen Entwurf auf die Tagesordnung der zusätzlichen Plenartagung vom 29. und 30. November 2017 in Brüssel. Es billigte diesen Entwurf mit der legislativen Entschließung vom 30. November 2017. Am selben Tag stellte der Präsident des Parlaments in der Plenarsitzung fest, dass der Jahreshaushaltsplan der Union für das Haushaltsjahr 2018 endgültig erlassen sei.

8 Nach Erhebung der vorliegenden Klage hat der Gerichtshof mit Urteil vom 2. Oktober 2018, Frankreich/Parlament (Ausübung der Haushaltsbefugnis) (C‑73/17, EU:C:2018:787), die Klage der Französischen Republik auf Nichtigerklärung von Handlungen des Parlaments im Rahmen des Verfahrens, das zum Erlass des Haushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2017 geführt hat, abgewiesen. Nach Verkündung dieses Urteils hat die Französische Republik auf Nachfrage des Gerichtshofs bestätigt, dass sie beabsichtige, ihre Klage in Bezug auf den Haushaltsplan der Union für das Haushaltsjahr 2018 aufrechtzuerhalten. Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien

9 Die Französische Republik beantragt, – die angefochtenen Handlungen für nichtig zu erklären; – die Wirkungen der Handlung, mit der der Präsident des Europäischen Parlaments die endgültige Annahme des Jahreshaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018 festgestellt hat, aufrechtzuerhalten, bis dieser Haushaltsplan mit einer mit den Verträgen in Einklang stehenden Handlung innerhalb einer angemessenen Frist ab Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache endgültig erlassen wird, und – dem Parlament die Kosten aufzuerlegen.

10 Das Parlament beantragt, – die Klage abzuweisen; – der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen und, – hilfsweise, die Wirkungen der Handlung, mit der der Präsident des Parlaments festgestellt hat, dass der Jahreshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2018 endgültig erlassen ist, aufrechtzuerhalten, bis diese Handlung innerhalb einer angemessenen Frist durch eine neue ersetzt wird.

11 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 26. April 2019 ist das Großherzogtum Luxemburg als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Französischen Republik zugelassen worden. Zur Klage Vorbringen der Parteien

12 Die Französische Republik, unterstützt vom Großherzogtum Luxemburg, macht einen einzigen Klagegrund geltend, nämlich die Verletzung des Protokolls über die Sitze der Organe durch die angefochtenen Handlungen. Nach dem einzigen Artikel Buchst. a dieses Protokolls habe das Parlament die ihm durch Art. 314 Abs. 5, 6 und 9 AEUV zugewiesenen Haushaltsbefugnisse grundsätzlich zur Gänze während der ordentlichen Plenartagungen auszuüben, die in Straßburg stattfänden. Im vorliegenden Fall habe das Parlament den notwendigen Ausgleich zwischen den sich aus diesen Artikeln ergebenden Anforderungen verkannt, indem es die Aussprache und die Abstimmung über den gemeinsamen Entwurf des Jahreshaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018 nach Art. 314 Abs. 6 AEUV auf die Tagesordnung seiner zusätzlichen Plenartagung vom 29. und 30. November 2017 in Brüssel gesetzt habe und in dieser Plenartagung durch eine auf Art. 314 Abs. 9 AEUV gestützte Handlung des Präsidenten des Parlaments festgestellt habe, dass der Jahreshaushaltsplan der Union endgültig erlassen sei.

13 Das Parlament habe einen Ermessensfehler begangen, indem es seinen Sitzungskalender für die ordentlichen Plenartagungen für das Jahr 2017 so festgelegt und dann beibehalten habe, dass es einen Beschluss über den gemeinsamen Entwurf des Jahreshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2018 innerhalb der in Art. 314 Abs. 6 AEUV vorgesehenen Frist nur während der in der vorstehenden Randnummer genannten zusätzlichen Plenartagung in Brüssel und nicht während einer ordentlichen Plenartagung in Straßburg habe fassen können.

14 Es sei möglich, den Zeitpunkt der während des Vermittlungsverfahrens erzielten Einigung vorherzusehen. Denn erstens finde die in Art. 314 Abs. 4 AEUV vorgesehene Abstimmung über den Haushaltsentwurf in der Praxis immer während der zweiten ordentlichen Plenartagung im Oktober, der sogenannten „Oktober‑II-Tagung“, statt. Zweitens sei ein Vermittlungsverfahren seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon durchgängig in Anspruch genommen worden. Drittens werde im höchstwahrscheinlichen Fall der Inanspruchnahme eines solchen Verfahrens eine etwaige Einigung aller Wahrscheinlichkeit nach in den letzten Tagen des in Art. 314 Abs. 5 AEUV vorgesehenen Vermittlungszeitraums erzielt. Daher sei das Parlament verpflichtet, die ordentliche Plenartagung von November in der vierten oder fünften Woche nach der „Oktober‑II-Tagung“ anzusetzen, da eine solche Planung die Wahrscheinlichkeit erhöhe, dass das Parlament innerhalb der in Art. 314 Abs. 6 AEUV vorgesehenen Frist von 14 Tagen während einer ordentlichen Plenartagung in Straßburg einen Beschluss über den gemeinsamen Entwurf des Haushaltsplans fassen könne. Im vorliegenden Fall habe das Parlament jedoch die ordentliche Plenartagung von November 2017 für die dritte Woche nach der „Oktober‑II-Tagung“ 2017 angesetzt, was es daran gehindert habe, seine Haushaltsbefugnisse nach Art. 314 Abs. 6, 7 und 9 AEUV in Straßburg auszuüben.

15 Nach Ansicht der französischen Regierung hätte das Parlament jedenfalls im Anschluss an die Erstellung des pragmatischen Zeitplans, mit dem der Ablauf des Haushaltsverfahrens von den Organen einvernehmlich festgelegt werde, den Sitzungskalender für die ordentlichen Plenartagungen ändern können. Nach der Erstellung des pragmatischen Zeitplans habe das Parlament für den höchstwahrscheinlichen Fall, dass nach der „Oktober‑II-Tagung“ ein Vermittlungsverfahren in Anspruch genommen würde, eine Bestätigung der Termine für dieses Verfahren und für die Sitzungen des Vermittlungsausschusses gehabt.

16 Das Parlament trägt vor, dass es seine Haushaltsbefugnisse aus Art. 314 Abs. 6, 7 und 9 AEUV während der zusätzlichen Plenartagung am 29. und 30. November 2017 ermessensfehlerfrei ausgeübt habe. In Anbetracht der Unvorhersehbarkeiten des Haushaltsverfahrens seien zum Zeitpunkt der Festlegung des Sitzungskalenders für die Plenartagungen für das Jahr 2017 sowohl die Inanspruchnahme des Vermittlungsverfahrens als auch der Zeitpunkt, zu dem dieses Verfahren beginnen und gegebenenfalls wegen einer Einigung über einen gemeinsamen Entwurf des Jahreshaushaltsplans enden würde, aus Prinzip ungewiss gewesen. Würdigung durch den Gerichtshof

17 Das Parlament hat die ihm zufallenden Haushaltsbefugnisse, wie Art. 314 Abs. 10 AEUV bekräftigt, unter Wahrung der Verträge und der Rechtsakte, die auf der Grundlage der Verträge erlassen wurden, auszuüben.

18 Es muss erstens das Protokoll über die Sitze der Organe beachten, das nach Art. 51 EUV einen integralen Bestandteil der Verträge darstellt. Der einzige Artikel Buchst. a dieses Protokolls bestimmt: „Das Europäische Parlament hat seinen Sitz in Straßburg; dort finden die 12 monatlichen Plenartagungen einschließlich der Haushaltstagung statt.“

19 Insoweit hat der Gerichtshof in den Rn. 32, 35 und 37 des Urteils vom 2. Oktober 2018, Frankreich/Parlament (Ausübung der Haushaltsbefugnis) (C‑73/17, EU:C:2018:787), entschieden, dass mangels Konkretisierung im einzigen Artikel Buchst. a dieses Protokolls der Begriff „Haushaltstagung“ als Bezugnahme auf alle Plenartagungen, während deren das Parlament seine Haushaltsbefugnisse ausübt, und auf alle Handlungen zu verstehen ist, die dieses Organ zu diesem Zweck erlässt. Die Ausübung seiner Haushaltszuständigkeit in Plenarsitzung durch das Parlament stellt nämlich ein grundlegendes Element des demokratischen Lebens der Union dar und bedarf insbesondere einer öffentlichen Erörterung in Plenarsitzung, die es den Unionsbürgern ermöglicht, von den unterschiedlichen zum Ausdruck gebrachten politischen Ausrichtungen Kenntnis zu nehmen und sich damit eine politische Meinung über die Handlungen der Union zu bilden. Außerdem ist die Transparenz der parlamentarischen Beratung in Plenarsitzung geeignet, die demokratische Legitimation des Haushaltsverfahrens für die Unionsbürger und die Glaubwürdigkeit der Handlungen der Union zu stärken. Unter diesen Voraussetzungen umfasst der Begriff „Haushaltstagung“ im einzigen Artikel Buchst. a des Protokolls über die Sitze der Organe nicht nur die ordentliche Plenartagung nach Art. 314 Abs. 4 AEUV, die der Prüfung des Entwurfs des Haushaltsplans in erster Lesung gewidmet ist, sondern auch die zweite Lesung gemäß Art. 314 Abs. 6 AEUV, die eine öffentliche Aussprache und Abstimmung in Plenarsitzung über den gemeinsamen Entwurf des Jahreshaushaltsplans sicherstellt, der sich aus dem Vermittlungsverfahren ergeben hat.

20 Zweitens muss das Parlament die Anforderungen erfüllen, die ihm Art. 314 AEUV für die Ausübung seiner Haushaltsbefugnisse in Plenarsitzung auferlegt. Die in dieser Bestimmung niedergelegten Termine und Fristen sollen die Annahme des Jahreshaushaltsplans der Union vor dem Ende des Jahres, das dem fraglichen Haushaltsjahr vorausgeht, gewährleisten, da ihre Nichteinhaltung gegebenenfalls zur Anwendung von Art. 315 AEUV über den vorläufigen Haushaltsplan führen kann (Urteil vom 2. Oktober 2018, Frankreich/Parlament [Ausübung der Haushaltsbefugnis], C‑73/17, EU:C:2018:787, Rn. 38).

21 Der gemeinsame Entwurf des Jahreshaushaltsplans kann mangels einer Aussprache und einer Abstimmung des Parlaments über ihn innerhalb der in Art. 314 Abs. 6 AEUV niedergelegten Frist von 14 Tagen unter den Voraussetzungen von Art. 314 Abs. 7 Buchst. a AEUV durch den Rat allein angenommen werden. Es ist aber von besonderer Bedeutung für die Transparenz und die demokratische Legitimation der Handlungen der Union, die sich im Verfahren über den Erlass des Jahreshaushaltsplans offenbaren, dass das Parlament seine ihm nach Art. 314 Abs. 6 AEUV zustehende Befugnis ausübt und in Plenarsitzung über diesen gemeinsamen Entwurf entscheidet (Urteil vom 2. Oktober 2018, Frankreich/Parlament [Ausübung der Haushaltsbefugnis], C‑73/17, EU:C:2018:787, Rn. 40).

22 Drittens können, da der einzige Artikel Buchst. a des Protokolls über die Sitze der Organe und Art. 314 AEUV rechtlich gleichrangig sind, die Anforderungen aus der ersten dieser Bestimmungen als solche nicht denjenigen der zweiten vorgehen und umgekehrt. Ihre Anwendung muss auf Einzelfallbasis erfolgen, wobei darauf zu achten ist, dass diese Anforderungen miteinander in Einklang gebracht werden und dass zwischen ihnen ein angemessenes Gleichgewicht besteht (Urteil vom 2. Oktober 2018, Frankreich/Parlament [Ausübung der Haushaltsbefugnis], C‑73/17, EU:C:2018:787, Rn. 42).

23 Außerdem liegen dem Protokoll über die Sitze der Organe nach ständiger Rechtsprechung die gegenseitige Achtung der jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und des Parlaments sowie gegenseitige Pflichten zur loyalen Zusammenarbeit zugrunde (Urteil vom 2. Oktober 2018, Frankreich/Parlament [Ausübung der Haushaltsbefugnis], C‑73/17, EU:C:2018:787, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24 Somit ist das Parlament verpflichtet, seine Haushaltsbefugnisse während einer ordentlichen Plenartagung in Straßburg auszuüben, ohne dass diese sich aus dem einzigen Artikel Buchst. a des Protokolls über die Sitze der Organe ergebende Verpflichtung jedoch einer Aussprache und einer Abstimmung über den Jahreshaushaltsplan in einer zusätzlichen Plenartagung in Brüssel entgegensteht, wenn es für den reibungslosen Ablauf des Haushaltsverfahrens im Sinne von Art. 314 AEUV zwingend erforderlich ist. Ein Ablauf dieses Verfahrens, der der Beachtung des einzigen Artikels Buchst. a des Protokolls über die Sitze der Organe absoluten Vorrang vor der vollständigen Teilnahme des Parlaments an diesem Verfahren gibt, wäre mit diesen Bestimmungen unvereinbar, wonach diese Anforderungen miteinander in Einklang gebracht werden müssen, wie in Rn. 22 des vorliegenden Urteils ausgeführt (Urteil vom 2. Oktober 2018, Frankreich/Parlament [Ausübung der Haushaltsbefugnis], C‑73/17, EU:C:2018:787, Rn. 44).

25 Zur richterlichen Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen aus den Rn. 22 bis 24 des vorliegenden Urteils hat der Gerichtshof in Rn. 45 des Urteils vom 2. Oktober 2018, Frankreich/Parlament (Ausübung der Haushaltsbefugnis) (C‑73/17, EU:C:2018:787), klargestellt, dass das Parlament, wenn es die Anforderungen des einzigen Artikels Buchst. a des Protokolls über die Sitze der Organe mit denjenigen von Art. 314 AEUV in Einklang bringt, über einen Ermessensspielraum verfügt, der sich aus den zwingenden Erfordernissen für den reibungslosen Ablauf des Haushaltsverfahrens ergibt. Also betrifft diese richterliche Kontrolle die Frage, ob das Parlament insofern Ermessensfehler begangen hat, als es einen Teil seiner Haushaltsbefugnisse während einer zusätzlichen Plenartagung ausgeübt hat.

26 Im Licht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob die angefochtenen Handlungen die Anforderungen des einzigen Artikels Buchst. a des Protokolls über die Sitze der Organe mit denjenigen von Art. 314 AEUV in Einklang bringen.

27 Die Französische Republik räumt insoweit zwar ein, dass in dem durch den Sitzungskalender für die ordentlichen Plenartagungen für das Jahr 2017 festgelegten Rahmen die zusätzliche Plenartagung, die am 29. und 30. November 2017 in Brüssel stattgefunden habe, die einzige Möglichkeit für das Parlament gewesen sei, innerhalb der in Art. 314 Abs. 6 AEUV vorgesehenen Frist einen Beschluss zum gemeinsamen Entwurf des Jahreshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2018 zu fassen. Sie macht jedoch, unterstützt vom Großherzogtum Luxemburg, geltend, das Parlament habe diesen parlamentarischen Sitzungskalender ermessensfehlerhaft gestaltet. Nach Ansicht dieser Mitgliedstaaten wäre es möglich gewesen, den Sitzungskalender so zu gestalten, dass die Aussprache und die Abstimmung über den gemeinsamen Entwurf des Jahreshaushalts der Union für das Haushaltsjahr 2018 innerhalb dieser Frist in Straßburg hätten stattfinden können. Die Möglichkeit für eine solche Gestaltung oder eine Änderung des Sitzungskalenders für die ordentlichen Plenartagungen für das Jahr 2017 habe sich nämlich sowohl bei der Festlegung dieses Sitzungskalenders am 7. Oktober 2015 als auch nach der Erstellung des pragmatischen Zeitplans im April 2017 ergeben.

28 Was erstens die Festlegung des parlamentarischen Sitzungskalenders für das Jahr 2017 betrifft, die am 7. Oktober 2015 erfolgte, beruht das vom Großherzogtum Luxemburg unterstützte Vorbringen der Französischen Republik auf der Prämisse, dass der Zeitpunkt, zu dem der Vermittlungsausschuss zu einer Einigung über einen gemeinsamen Entwurf des Jahreshaushaltsplans kommen würde, zum Zeitpunkt der Festlegung des Sitzungskalenders für das Parlament realistischerweise vorhersehbar war.

29 Eine solche Prämisse hat der Gerichtshof jedoch bereits verworfen, als er in Rn. 50 des Urteils vom 2. Oktober 2018, Frankreich/Parlament (Ausübung der Haushaltsbefugnis) (C‑73/17, EU:C:2018:787), entschieden hat, dass zum Zeitpunkt der Festlegung des Sitzungskalenders für die ordentlichen Plenartagungen sowohl die Inanspruchnahme des Vermittlungsverfahrens als auch der Zeitpunkt, zu dem dieses Verfahren beginnt und gegebenenfalls wegen einer Einigung über einen gemeinsamen Entwurf des Jahreshaushaltsplans endet, aus Prinzip ungewiss waren.

30 Keiner der von der Französischen Republik und dem Großherzogtum Luxemburg vorgetragenen Gesichtspunkte ist geeignet, die Erwägungen zu den Unvorhersehbarkeiten des Haushaltsverfahrens, auf die sich die in der vorstehenden Randnummer angeführte Rechtsprechung stützt, in Frage zu stellen.

31 Darüber hinaus setzt das Vorbringen dieser Mitgliedstaaten, das Parlament müsse die ordentliche Plenartagung von November entweder in der vierten oder in der fünften Woche nach der „Oktober‑II-Tagung“ ansetzen, zwangsläufig voraus, dass dieses Organ über einen entsprechenden Ermessensspielraum verfügt. Insbesondere räumt die Französische Republik, soweit sie sich auf die Feststellung stützt, dass eine solche Terminierung „die Wahrscheinlichkeit“ einer Aussprache und Abstimmung über den gemeinsamen Entwurf des Haushaltsplans während der ordentlichen Plenartagung von November in Straßburg „erhöhe“, im Wesentlichen ein, dass eine solche Terminierung nicht gewährleisten kann, dass Aussprache und Abstimmung tatsächlich in Straßburg stattfinden können, und bestätigt somit, dass die Erstellung des parlamentarischen Sitzungskalenders nicht die Unvorhersehbarkeiten des Haushaltsverfahrens beseitigen kann.

32 Demnach ist festzustellen, dass sich das Parlament innerhalb der Grenzen des in Rn. 25 des vorliegenden Urteils dargelegten Ermessensspielraums gehalten hat, als es seinen Sitzungskalender für die ordentlichen Plenartagungen für das Jahr 2017 am 7. Oktober 2015 festgelegt hat.

33 Die Französische Republik wirft dem Parlament zweitens vor, den Sitzungskalender nicht geändert zu haben, nachdem im April 2017 der pragmatische Zeitplan für das Haushaltsverfahren für das Haushaltsjahr 2018 erstellt worden sei, denn dieser pragmatische Zeitplan habe die Termine für das Vermittlungsverfahren im höchstwahrscheinlichen Fall, dass ein solches Verfahren in Anspruch genommen werde, bestätigt.

34 In diesem pragmatischen Zeitplan waren die Termine aufgeführt, die der Rat, das Parlament und die Kommission im April 2017 für das Haushaltsverfahren für das Haushaltsjahr 2018 und insbesondere für ein etwaiges Vermittlungsverfahren ungeachtet der Möglichkeit vorgesehen hatten, dass die Unvorhersehbarkeiten des Haushaltsverfahrens sie daran hindern könnten, die vorgesehenen Termine einzuhalten.

35 Was diese Unvorhersehbarkeiten angeht, hat das Parlament unwidersprochen vorgetragen, dass der Ausgang des Vermittlungsverfahrens ungewiss sei, wie sich insbesondere aus dem Umstand ergebe, dass die Vermittlungsfrist in drei der fünf nach Art. 314 AEUV abgeschlossenen Verfahren vor der Festlegung des parlamentarischen Sitzungskalenders für das Jahr 2017 ohne Einigung geendet habe, so dass in diesen drei Verfahren der Jahreshaushaltsplan der Union erst im Dezember des Jahres, das dem betreffenden Haushaltsjahr vorausgegangen sei, habe angenommen werden können. Zudem hat das Parlament in Beantwortung einer vom Gerichtshof in der mündlichen Verhandlung gestellten Frage ausgeführt, was ebenfalls unbestritten geblieben ist, dass der genaue Beginn der Vermittlungsfrist erst im letzten Moment in Abhängigkeit von den aktualisierten Kalendern des Parlaments, des Rates und der Kommission festgelegt werden könne.

36 Somit war nach der Erstellung des pragmatischen Zeitplans für das Haushaltsverfahren für das Haushaltsjahr 2018 im April 2017 noch immer ungewiss, ob und wann der Vermittlungsausschuss tatsächlich eine Einigung würde erzielen können.

37 Unter diesen Umständen hat das Parlament auch nicht dadurch einen Ermessensfehler begangen, dass es den Sitzungskalender der ordentlichen Plenartagungen für das Jahr 2017 nach der Erstellung des pragmatischen Zeitplans im April 2017 beibehalten hat.

38 Folglich weisen die angefochtenen Handlungen nicht den von der Französischen Republik geltend gemachten Ermessensfehler auf.

39 Nach alledem ist der einzige Klagegrund der Französischen Republik zurückzuweisen und daher die vorliegende Klage abzuweisen. Kosten

40 Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Parlament beantragt hat, der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen, und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, hat sie neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Parlaments zu tragen. Nach Art. 140 Abs. 1 der Verfahrensordnung trägt das Großherzogtum Luxemburg, das dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten ist, seine eigenen Kosten. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Die Klage wird abgewiesen. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Französische Republik trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Europäischen Parlaments. 2. Die Französische Republik trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Europäischen Parlaments. 3. Das Großherzogtum Luxemburg trägt seine eigenen Kosten. 3. Das Großherzogtum Luxemburg trägt seine eigenen Kosten. Unterschriften