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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 17.09.2020 – C-92/19

Siebte Kammer · ECLI:EU:C:2020:733

Zitiert von 3 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer) 17. September 2020 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Umwelt – Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung – Nationale Vorschriften, die eine Förderregelung vorsehen – Über den 31. Dezember 2010 hinausgehende Förderregelung zugunsten von nicht hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen“ In der Rechtssache C‑92/19 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) mit Entscheidung vom 11. Oktober 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 5. Februar 2019, in dem Verfahren Burgo Group SpA gegen Gestore dei Servizi Energetici SpA – GSE, Beteiligte: Ministero dello Sviluppo economico, Autorità per l’Energia elettrica e il Gas, erlässt DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. G. Xuereb sowie der Richter T. von Danwitz und A. Kumin (Berichterstatter), Generalanwalt: G. Hogan, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der Burgo Group SpA, vertreten durch R. Montanaro, L. G. Ferrua Magliani und E. Assuntini, avvocati, – der Gestore dei Servizi Energetici SpA – GSE, vertreten durch A. Police, A. Pugliese und P. R. Molea, avvocati, – der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von G. Palatiello, avvocato dello Stato, – der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Gattinara, D. Recchia, K. Talabér-Ritz und Y. G. Marinova als Bevollmächtigte, aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG (ABl. 2004, L 52, S. 50), von Art. 107 Abs. 1 AEUV sowie der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung.

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Burgo Group SpA und der Gestore dei Servizi Energetici SpA – GSE (Gesellschaft zur Verwaltung von Energiedienstleistungen, Italien) über deren Weigerung, Burgo Group eine Förderregelung zugutekommen zu lassen, die u. a. die Befreiung vom Erwerb „grüner Zertifikate“ vorsieht. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht

3 Die Richtlinie 2004/8 wurde im Rahmen der Umweltpolitik der Europäischen Union auf der Grundlage von Art. 175 Abs. 1 EG erlassen.

4 In den Erwägungsgründen 1, 2, 11, 15, 16, 24, 26 und 32 dieser Richtlinie heißt es: „(1) Das Potenzial der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) als Mittel zur Energieeinsparung wird derzeit in der Gemeinschaft nicht voll genutzt. Die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten, hocheffizienten KWK ist eine Priorität der Gemeinschaft angesichts des potenziellen Nutzens der KWK für die Einsparung von Primärenergie, die Vermeidung von Netzwerkverlusten und die Verringerung von Emissionen, insbesondere von Treibhausgasemissionen. Ferner kann eine effiziente Nutzung der in KWK produzierten Energie auch zur Energieversorgungssicherheit und Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten beitragen. Daher ist es notwendig, Maßnahmen für eine bessere Ausschöpfung dieses Potenzials im Rahmen des Energiebinnenmarktes zu ergreifen. (2) Mit der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG – Erklärungen zu Stilllegungen und Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen (ABl. 2003, L 176, S. 37)] werden gemeinsame Vorschriften für die Elektrizitätserzeugung, ‑übertragung, ‑verteilung und ‑versorgung im Elektrizitätsbinnenmarkt erlassen. In diesem Zusammenhang leistet die Entwicklung der KWK einen Beitrag zur Stärkung des Wettbewerbs, auch mit Blick auf neue Marktteilnehmer. … (11) Hocheffiziente KWK wird in dieser Richtlinie als der Umfang der Energieeinsparungen durch die kombinierte anstatt der getrennten Produktion von Wärme und Strom definiert. Energieeinsparungen von mehr als 10 % gelten als „hocheffizient“. Zur Maximierung der Energieeinsparungen und um zu vermeiden, dass Energieeinsparungen zunichte gemacht werden, muss den Betriebsbedingungen von KWK-Blöcken die größte Aufmerksamkeit gelten. … (15) Das Ziel dieser Richtlinie sollte darin bestehen, eine einheitliche Methode der Berechnung des in KWK erzeugten Stroms sowie die erforderlichen Leitlinien für ihre Anwendung festzulegen, wobei Methoden zu berücksichtigen sind, wie sie derzeit von europäischen Normungsgremien entwickelt werden. Diese Methode sollte an den technischen Fortschritt angepasst werden können. Die Anwendung der in Anhang II und Anhang III geregelten Berechnungsmethoden auf Mikro-KWK-Anlagen könnte nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auf Werten beruhen, die sich aus einem von einer fachkundigen unabhängigen Stelle zertifizierten Verfahren für die Bauartprüfung ergeben. (16) Die in dieser Richtlinie zugrunde gelegten Definitionen der Begriffe ‚KWK‘ und ‚hocheffiziente KWK‘ lassen die Verwendung anderer Definitionen in nationalen Rechtsvorschriften zu anderen Zwecken als denen dieser Richtlinie unberührt. … … (24) Die staatliche Förderung sollte den Bestimmungen des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen, auch im Hinblick auf die Nichtkumulierung von Beihilfen, entsprechen. Dieser Gemeinschaftsrahmen lässt derzeit bestimmte Arten der staatlichen Förderung zu, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Fördermaßnahmen dem Umweltschutz dienen, da der Umwandlungswirkungsgrad besonders hoch ist, der Energieverbrauch durch die Fördermaßnahmen reduziert wird oder das Erzeugungsverfahren die Umwelt weniger schädigt. Eine solche Förderung wird in einigen Fällen notwendig sein, um das KWK-Potenzial stärker zu nutzen, insbesondere um der Notwendigkeit der Internalisierung externer Kosten Rechnung zu tragen. … (26) Die Mitgliedstaaten praktizieren auf nationaler Ebene unterschiedliche Mechanismen zur Förderung der KWK; hierzu zählen Investitionsbeihilfen, Steuerbefreiungen oder ‑erleichterungen, grüne Zertifikate und direkte Preisstützungssysteme. Ein wichtiges Element zur Verwirklichung des Ziels dieser Richtlinie besteht darin, bis zur Einführung eines harmonisierten Gemeinschaftsrahmens das ungestörte Funktionieren dieser Mechanismen zu gewährleisten, damit das Vertrauen der Investoren erhalten bleibt. Die Kommission beabsichtigt, die Situation zu überwachen und über die Erfahrungen mit der Anwendung nationaler Förderregelungen zu berichten. … (32) Nach den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 [EG] sollten grundlegende Rahmenprinzipien für die Förderung der KWK im Energiebinnenmarkt auf Gemeinschaftsebene aufgestellt werden, die detaillierte Umsetzung jedoch den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, um jedem Mitgliedstaat auf diese Weise zu ermöglichen, die Regelung zu wählen, die sich am besten für seine besondere Lage eignet. Diese Richtlinie beschränkt sich auf das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Mindestmaß und geht nicht über das zu diesem Zweck Erforderliche hinaus.“

5 Nach Art. 1 dieser Richtlinie besteht deren Zweck darin, „die Energieeffizienz zu erhöhen und die Versorgungssicherheit zu verbessern, indem ein Rahmen für die Förderung und Entwicklung einer hocheffizienten, am Nutzwärmebedarf orientierten und auf Primärenergieeinsparungen ausgerichteten KWK im Energiebinnenmarkt unter Berücksichtigung der spezifischen einzelstaatlichen Gegebenheiten, insbesondere klimatischer und wirtschaftlicher Art, geschaffen wird“.

6 Art. 2 der Richtlinie 2004/8 bestimmt, dass diese „für die KWK im Sinne des Artikels 3 und die in Anhang I aufgeführten KWK-Technologien [gilt]“.

7 Art. 3 („Begriffsbestimmungen“) dieser Richtlinie sieht vor: „Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck: a) ‚Kraft-Wärme-Kopplung‘ die gleichzeitige Erzeugung thermischer Energie und elektrischer und/oder mechanischer Energie in einem Prozess; … i) ‚hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung‘ die KWK, die den in Anhang III festgelegten Kriterien entspricht; …“

8 Art. 7 („Förderregelungen“) dieser Richtlinie sieht in Abs. 1 vor: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich eine Förderung der KWK in bestehenden und künftigen Blöcken am Nutzwärmebedarf und an den Primärenergieeinsparungen orientiert, wobei auch die Möglichkeit der Senkung der Energienachfrage durch andere wirtschaftlich tragbare oder dem Umweltschutz förderliche Maßnahmen und andere Maßnahmen im Bereich der Energieeffizienz zu berücksichtigen ist.“

9 In Art. 12 („Alternative Berechnungsmethoden“) Abs. 3 der Richtlinie 2004/8 heißt es: „Bis Ende 2010 können die Mitgliedstaaten, die eine alternative Methode verwenden, die KWK als hocheffiziente KWK betrachten, ohne zu überprüfen, ob die Erzeugung aus KWK den Kriterien in Anhang III Buchstabe a) entspricht, wenn auf einzelstaatlicher Ebene nachgewiesen wird, dass die nach einer solchen alternativen Berechnungsmethode bestimmte Erzeugung aus KWK im Durchschnitt die Kriterien in Anhang III Buchstabe a) erfüllt. …“

10 Anhang III („Verfahren zur Bestimmung der Effizienz des KWK-Prozesses“) dieser Richtlinie stellt unter Buchst. a klar, dass hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung im Rahmen dieser Richtlinie verschiedene Kriterien erfüllen muss, u. a. das Kriterium, dass „die KWK-Erzeugung in KWK-Blöcken … gemäß Buchstabe b) berechnete Primärenergieeinsparungen von mindestens 10 % im Vergleich zu den Referenzwerten für die getrennte Strom- und Wärmeerzeugung [ermöglicht]“. Italienisches Recht Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 79/1999

11 Das Decreto legislativo n. 79 – Attuazione della direttiva 96/92/CE recante norme comuni per il mercato interno dell’energia elettrica (Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 79 zur Umsetzung der Richtlinie 96/92/EG betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt) vom 16. März 1999 (GURI Nr. 75 vom 31. März 1999) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 79/1999) sieht in Art. 2 Abs. 8 vor: „Kraft-Wärme-Kopplung ist die kombinierte Erzeugung von elektrischer Energie und Wärme unter den von der [Autorità per l’energia elettrica e il gas (Behörde für elektrische Energie und Gas, Italien) (im Folgenden: AEEG)] festgelegten Bedingungen, die eine erhebliche Einsparung von Energie im Vergleich zu getrennten Erzeugungen gewährleisten.“

12 Art. 3 Abs. 3 dieses Gesetzesvertretenden Dekrets lautet: „Die [AEEG] legt die Bedingungen fest, die geeignet sind, allen Nutzern des Netzes den freien Zugang unter gleichen Bedingungen, die Unparteilichkeit und die Neutralität des Dienstes der Übertragung und der Einspeisung zu gewährleisten. Bei der Ausübung dieser Zuständigkeit verfolgt die Behörde das Ziel der effizientesten Nutzung der erzeugten oder jedenfalls in das nationale Stromnetz eingespeisten Energie unter Beachtung der technischen Zwänge des Netzes. Die Behörde sieht außerdem die Pflicht vor, vorrangig elektrische Energie aus erneuerbaren Energiequellen und aus Kraft-Wärme-Kopplung zu verwenden.“

13 Art. 11 des Gesetzesvertretenden Dekrets bestimmt: „1. Um einen Anreiz für die Nutzung erneuerbarer Energien, die Einsparung von Energie, die Reduzierung des Ausstoßes von Kohlendioxid und die Verwendung nationaler Energiequellen zu schaffen, werden ab 2001 die Importeure und die für die Anlagen Verantwortlichen, die jedes Jahr elektrische Energie aus nicht erneuerbaren Quellen importieren oder erzeugen, verpflichtet, im darauf folgenden Jahr in das nationale Netz einen Anteil grüner Energie einzuspeisen, der aus Anlagen kommt, die in Betrieb gegangen sind oder ihre Produktion gesteigert haben, begrenzt auf die zusätzlichen Produktionskapazitäten nach dem Inkrafttreten dieses Dekrets. 2. Die in Abs. 1 vorgesehene Pflicht gilt für die Importe und die Erzeugung elektrischer Energie; darin nicht eingeschlossen sind die Kraft-Wärme-Kopplung, der Kraftwerkseigenverbrauch und die Exporte von mehr als 100 GWh; die in Abs. 1 genannte Quote wird zu Anfang auf 2 % dieser 100 GWh überschreitenden Energie festgelegt. 3. Dieselben Einheiten können diese Pflicht auch dadurch erfüllen, dass sie ganz oder teilweise den entsprechenden Anteil oder die damit verbundenen Rechte bei anderen Erzeugern, sofern sie die Energie aus erneuerbaren Energiequellen in das nationale Stromnetz einspeisen, oder beim Betreiber des nationalen Übertragungsnetzes erwerben. … 4. Der Betreiber des nationalen Übertragungsnetzes gewährleistet den Vorrang elektrischer Energie, die in Anlagen erzeugt wird, die, in folgender Reihenfolge, erneuerbare Energiequellen, Kraft-Wärme-Kopplungssysteme auf der Grundlage spezieller von der [AEEG] festgelegter Kriterien und nationale Quellen von Primärverbrennungsenergie verwenden; Letztere zu einem maximalen Jahresanteil, der 15 % der gesamten Primärenergie nicht überschreitet, die zur Erzeugung der elektrischen Energie erforderlich ist. …“

14 Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass der in Art. 11 Abs. 1 bis 4 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 79/1999 vorgesehene Fördermechanismus für andere als hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen abgeschafft wurde, und zwar ab dem 1. Januar 2016 durch Art. 25 des Decreto legislativo n. 28 – Attuazione della direttiva 2009/28/CE sulla promozione dell’uso dell’energia da fonti rinnovabili, recante modifica e successiva abrogazione delle direttive 2001/77/CE e 2003/30/CE (Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 28 zur Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG) vom 3. März 2011 (Supplemento ordinario zur GURI Nr. 71 vom 28. März 2011).

15 Des Weiteren weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass der Zeitpunkt der Abschaffung dieses Fördermechanismus durch das Decreto legislativo n. 102 – Attuazione della direttiva 2012/27/UE sull’efficienza energetica, che modifica le direttive 2009/125/CE e 2010/30/UE e abroga le direttive 2004/8/CE e 2006/32/CE (Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 102 zur Umsetzung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG) vom 4. Juli 2014 (GURI Nr. 165 vom 18. Juli 2014) auf den 19. Juli 2014 vorgezogen wurde. Beschluss Nr. 42/02 der AEEG

16 Gemäß Art. 2 Abs. 8 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 79/1999 hat die AEEG mit ihrem Beschluss Nr. 42/02 vom 19. März 2002 die Mindestvoraussetzungen festgelegt, die erforderlich sind, um eine Anlage zur Stromerzeugung als „Kraft-Wärme-Kopplungsanlage“ einzustufen. Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 20/2007

17 Das Decreto legislativo n. 20 – Attuazione della direttiva 2004/8/CE sulla promozione della cogenerazione basata su una domanda di calore utile nel mercato interno dell’energia, nonché modifica alla direttiva 92/42/CEE (Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 20 zur Umsetzung der Richtlinie 2004/8 vom 8. Februar 2007 (GURI Nr. 54 vom 6. März 2007) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 20/2007) sieht in Art. 3 Abs. 1 vor: „Bis zum 31. Dezember 2010 gilt unbeschadet Abs. 2 als hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung die Kraft-Wärme-Kopplung, die der Definition in Art. 2 Abs. 8 des Gesetzesvertretenden Dekrets [Nr. 79/1999] entspricht.“

18 Art. 6 Abs. 1 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 20/2007 bestimmt: „Um sicherzustellen, dass die Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung auf die Nachfrage nach Nutzwärme und gleichzeitig auf die Einsparungen von Primärenergie gestützt wird, unterliegt die hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung den Bestimmungen von Art. 3 Abs. 3, Art. 4 Abs. 2 sowie Art. 11 Abs. 2 und 4 des Gesetzesvertretenden Dekrets [Nr. 79/1999]. Der hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplung kommen die Vergünstigungen zugute, die sich aus der Anwendung der Maßnahmen zur Durchführung von Art. 9 Abs. 1 des Gesetzesvertretenden Dekrets [Nr. 79/1999] und Art. 16 Abs. 4 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 164 vom 23. Mai 2000 ergeben.“

19 Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass mit Anhang III des Decreto legislativo Nr. 20/2007 Anhang III der Richtlinie 2004/8 in die italienische Rechtsordnung umgesetzt wurde. Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

20 Burgo Group besitzt in Italien zahlreiche Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die gleichzeitig Strom und Nutzwärme erzeugen. Sie beantragte bei der GSE die Befreiung von der im nationalen Recht vorgesehenen Pflicht, für die Jahre 2011 bis 2013 grüne Zertifikate für ihre Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zu erwerben.

21 Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass diese Anlagen gemäß dem von der AEEG erlassenen Beschluss Nr. 42/02 bis zum 31. Dezember 2010 eine solche Befreiung erhalten hatten.

22 Sämtliche von Burgo Group bei der GSE für die Jahre 2011 bis 2013 gestellten Anträge auf Befreiung von der Pflicht zum Erwerb grüner Zertifikate wurden von der GSE mit der Begründung zurückgewiesen, dass die geltenden nationalen Rechtsvorschriften, d. h. das Gesetzesvertretende Dekret Nr. 20/2007, mit dem die Richtlinie 2004/8 in nationales Recht umgesetzt worden sei, vorsähen, dass die im nationalen Recht vorgesehenen Vorteile, zu denen die Befreiung vom Erwerb grüner Zertifikate gehöre, ab dem 1. Januar 2011 nur Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zugutekommen könnten, die die in Anhang III dieses Dekrets festgelegten Bedingungen erfüllten. Die Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen von Burgo Group erfüllten diese Kriterien jedoch nicht, weil es sich dabei nicht um hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen handele.

23 Burgo Group erhob gegen diese ablehnenden Bescheide beim Tribunale amministrativo regionale per il Lazio (Verwaltungsgericht für die Region Latium, Italien) mehrere Anfechtungsklagen, die alle mit im Jahr 2015 ergangenen Urteilen abgewiesen wurden.

24 Das vorlegende Gericht führt aus, dass das Tribunale amministrativo regionale per il Lazio (Verwaltungsgericht für die Region Latium) in diesen Urteilen im Wesentlichen die Auffassung vertreten habe, dass erstens nach Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2004/8 und gemäß der nationalen Maßnahme zur Umsetzung dieser Bestimmung ab dem 1. Januar 2011 die im nationalen Recht vorgesehenen Vorteile und insbesondere die Befreiung vom Erwerb grüner Zertifikate nur hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die mit den in Anhang III dieser Richtlinie genannten Energieeffizienzkriterien in Einklang stünden oder gebracht worden seien, zugutekommen könnten. Zweitens habe das erstinstanzliche Gericht die Auffassung vertreten, dass sich auch aus diesem Art. 12 Abs. 3 sowie aus der nationalen Maßnahme zu seiner Umsetzung ergebe, dass die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2010 die Möglichkeit gehabt hätten, eine andere Methode für die Definition von hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung festzulegen, sofern nachgewiesen werde, dass diese Methode im Durchschnitt die in diesem Anhang III genannten Kriterien erfülle.

25 So sehe der Beschluss Nr. 42/02 der AEEG eine solche alternative Methode zur Definition hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung vor, die gemäß Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2004/8 sowie dem nationalen Recht zur Umsetzung dieses Artikels bis zum 31. Dezember 2010 angewendet werden könne. Zudem werde erstens mit jeder gegenteiligen Auslegung dem in dieser Bestimmung genannten Endzeitpunkt, d. h. dem 31. Dezember 2010, jede Bedeutung genommen, zweitens die Tragweite der in Anhang III dieser Richtlinie festgelegten Kriterien auf null reduziert, und drittens würde der technologische und wirtschaftliche Einsatz der Personen, die investiert hätten, um Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen anzupassen, damit sie die in diesem Anhang genannten Energieeffizienzkriterien erfüllten, nutzlos.

26 Da Burgo Group der Auffassung war, dass das Tribunale amministrativo per il Lazio (Verwaltungsgericht für die Region Latium) Fehler bei der Auslegung und Anwendung insbesondere der Richtlinie 2004/8 begangen habe, legte sie gegen diese Urteile Rechtsmittel beim Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) ein.

27 Vor dem vorlegenden Gericht macht Burgo Group u. a. geltend, dass das Tribunale amministrativo per il Lazio (Verwaltungsgericht für die Region Latium) das Urteil des Gerichtshofs vom 26. September 2013, IBV & Cie (C‑195/12, EU:C:2013:598), nicht berücksichtigt habe, in dem der Gerichtshof die in Rede stehende nationale Förderregelung in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen sei, nicht nur auf hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, sondern auf alle Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen angewendet habe. Außerdem erlaube das nationale Recht die Anwendung der Vorteile und insbesondere der Befreiung vom Erwerb grüner Zertifikate auf Gesellschaften, die nicht hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen betrieben, und zwar sogar über den Monat Dezember 2010 hinaus. So sei Art. 11 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 79/1999, der insbesondere die Befreiung vom Erwerb grüner Zertifikate für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen vorsehe, erst zum 19. Juli 2014 aufgehoben worden.

28 Unter diesen Umständen hat der Consiglio di Stato (Staatsrat) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Steht die Richtlinie 2004/8 (insbesondere ihr Art. 12) dem entgegen, die Art. 3 und 6 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 20/2007 dahin auszulegen, dass sie die im Gesetzesvertretenden Dekret Nr. 79/1999 vorgesehenen Vergünstigungen (insbesondere der Vergünstigungen nach Art. 11 und nach dem Beschluss Nr. 42/02 der AEEG, mit dem die zuvor genannte Bestimmung durchgeführt wurde) auch nicht hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen und auch nach dem 31. Dezember 2010 gewähren? 2. Steht Art. 107 AEUV einer Auslegung der Art. 3 und 6 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 20/2007 in dem in der ersten Frage angegebenen Sinne entgegen, soweit diese Bestimmung in dieser Auslegung eine „staatliche Beihilfe“ bewirken und daher gegen den Grundsatz des freien Wettbewerbs verstoßen kann? 3. Spiegelbildlich zu den Ausführungen in den Fragen 1 und 2 sowie unter Berücksichtigung des Vorbringens der Burgo Group: Entspricht eine nationale Regelung, die die Regelungen zur Stützung der Erzeugung von nicht hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung bis 31. Dezember 2015 fortbestehen lässt, dem unionsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz und Diskriminierungsverbot? So lässt sich das italienische Recht gemäß Art. 25 Abs. 11 Buchst. c Nr. 1 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 28/2011 auslegen, der die angeführten Vorschriften des Art. 11 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 79/1999 ab 1. Januar 2016 bzw. nunmehr (gemäß Art. 10 Abs. 15 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 102 vom 4. Juli 2014) zum 19. Juli 2014 aufhebt. Zu den Vorlagefragen Zur ersten Frage

29 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2004/8 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, bei denen es sich nicht um hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne dieser Richtlinie handelt, auch nach dem 31. Dezember 2010 weiterhin eine Regelung zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung zugutekommen kann, nach der sie u. a. von der Pflicht zum Erwerb grüner Zertifikate befreit sind.

30 Es ist festzustellen, dass die Regelungen zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung, die auf nationaler Ebene festgelegt werden können, nicht von Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2004/8, sondern von deren Art. 7 geregelt werden.

31 Der Gerichtshof hat Art. 7 der Richtlinie 2004/8 dahin ausgelegt, dass sich sein Geltungsbereich nicht allein auf Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen beschränkt, bei denen es sich um hocheffiziente Anlagen im Sinne dieser Richtlinie handelt. Er hat klargestellt, dass der Unionsgesetzgeber den Geltungsbereich nicht auf die hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne des Art. 3 Buchst. i dieser Richtlinie beschränken wollte, und festgestellt, dass in Art. 2 dieser Richtlinie, mit dem ausweislich seiner Überschrift der „Geltungsbereich“ dieser Richtlinie festgelegt wird, hervorgehoben wird, dass sie „für die KWK im Sinne des Artikels 3“ gilt und dass der Unionsgesetzgeber mit Bedacht sowohl den Begriff „Kraft-Wärme-Kopplung“ als auch den Begriff „hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung“ für die Zwecke der Richtlinie 2004/8 definiert hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. September 2013, IBV & Cie, C‑195/12, EU:C:2013:598, Rn. 36 und 37).

32 Da der Geltungsbereich des die Förderregelungen auf nationaler Ebene betreffenden Art. 7 der Richtlinie 2004/8 nicht nur auf „hocheffiziente“ Kraft-Wärme-Kopplung beschränkt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. September 2013, IBV & Cie, C‑195/12, EU:C:2013:598, Rn. 38), können die Mitgliedstaaten unter den in diesem Artikel vorgesehenen Voraussetzungen Regelungen zur Förderung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die nicht hocheffizient sind, vorsehen.

33 Art. 12 Abs. 3 dieser Richtlinie, der den Mitgliedstaaten „bis Ende 2010“ die Möglichkeit einräumt, auf der Grundlage ihrer eigenen Kriterien „die KWK als hocheffiziente KWK [zu] betrachten“, hat auf die Auslegung dieses Art. 7 keine Auswirkung.

34 Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2004/8 sieht nämlich zwar für die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2010 die Möglichkeit vor, unter bestimmten Bedingungen eine Kraft-Wärme-Kopplung als hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung zu betrachten, indem sie einer anderen Berechnungsmethode als der in Anhang III Buchst. a dieser Richtlinie vorgesehenen folgen, jedoch hat diese Bestimmung keine Auswirkung auf die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Förderregelungen zugunsten von nicht hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung oder gleiche Förderregelungen für beide Formen der Kraft-Wärme-Kopplung vorzusehen.

35 Diese Bestimmung hindert die Mitgliedstaaten daher nicht daran, auch nach dem 31. Dezember 2010 Mechanismen zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung wie die Befreiung von der Pflicht zum Erwerb grüner Zertifikate zugunsten nicht hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung durchzuführen.

36 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2004/8 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung, wonach Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, bei denen es sich nicht um hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne dieser Richtlinie handelt, auch nach dem 31. Dezember 2010 weiterhin eine Regelung zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung zugutekommen kann, nach der sie u. a. von der Pflicht zum Erwerb grüner Zertifikate befreit sind, nicht entgegensteht. Zur zweiten und zur dritten Frage

37 Mit seiner zweiten und seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 107 AEUV sowie die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, bei denen es sich nicht um hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne dieser Richtlinie handelt, auch nach dem 31. Dezember 2010 weiterhin eine Regelung zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung zugutekommen kann, nach der sie u. a. von der Pflicht zum Erwerb grüner Zertifikate befreit sind.

38 Um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, zu einer dem nationalen Gericht dienlichen Auslegung des Unionsrechts zu gelangen, müssen nach Art. 94 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichtshofs im Vorabentscheidungsersuchen u. a. eine Darstellung der Gründe, aus denen das vorlegende Gericht Zweifel bezüglich der Auslegung oder der Gültigkeit bestimmter Vorschriften des Unionsrechts hat, sowie der Zusammenhang, den es zwischen diesen Vorschriften und dem auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Recht herstellt, enthalten sein.

39 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es im Rahmen der durch Art. 267 AEUV geschaffenen Zusammenarbeit zwischen ihm und den nationalen Gerichten allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu beurteilen. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegten Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 4. Dezember 2018, Minister for Justice and Equality und Commissioner of An Garda Síochána, C‑378/17, EU:C:2018:979, Rn. 26 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

40 Folglich spricht eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Fragen zum Unionsrecht. Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 4. Dezember 2018, Minister for Justice and Equality und Commissioner of An Garda Síochána, C‑378/17, EU:C:2018:979, Rn. 27 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

41 Was die zweite und die dritte Frage betrifft, erfüllt die Vorlageentscheidung die in den Rn. 38 bis 40 des vorliegenden Urteils genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht.

42 Erstens ermöglicht diese Entscheidung nämlich nicht, die Gründe nachzuvollziehen, aus denen sich das nationale Gericht Fragen zur Vereinbarkeit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechtsvorschriften mit Art. 107 AEUV stellt. Solche Förderregelungen können zwar unter bestimmten Bedingungen staatliche Beihilfen im Sinne dieser letztgenannten Bestimmung darstellen. Zum einen werden jedoch in der Vorlageentscheidung die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Regelungen und insbesondere die Gesichtspunkte, aufgrund deren sie als staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 107 AEUV eingestuft werden könnten, nicht erläutert. Zum anderen stellt das vorlegende Gericht nicht die Gründe dar, weshalb die Auslegung von Art. 107 AEUV durch den Gerichtshof für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits erforderlich ist.

43 Zweitens ermöglicht diese Entscheidung auch nicht, die Gründe nachzuvollziehen, aus denen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung des Unionsrechts einer nationalen Regelung, die die Anwendung von Regelungen zur Förderung nicht hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung bis zum 31. Dezember 2015 weiterhin erlaubt, entgegenstehen sollten. Das vorlegende Gericht erläutert nämlich nicht die Gründe, die es dazu veranlasst haben können, sich Fragen nach der Vereinbarkeit der in Rede stehenden Rechtsvorschriften mit diesen Grundsätzen zu stellen, sondern beschränkt sich darauf, die Schlussfolgerungen der Parteien des Ausgangsverfahrens zu diesem Punkt wiederzugeben.

44 Da der Gerichtshof nicht über die Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der zweiten und der dritten Vorlagefrage erforderlich sind, sind diese für unzulässig zu erklären. Kosten

45 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) für Recht erkannt: Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, wonach Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, bei denen es sich nicht um hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne dieser Richtlinie handelt, auch nach dem 31. Dezember 2010 weiterhin eine Regelung zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung zugutekommen kann, nach der sie u. a. von der Pflicht zum Erwerb grüner Zertifikate befreit sind, nicht entgegensteht. Unterschriften