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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 30.09.2020 – C-233/19
Erste Kammer · ECLI:EU:C:2020:757
Zitiert von 6 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 1 zitierte Normen
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer) 30. September 2020 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Richtlinie 2008/115/EG – Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger – An einer schweren Krankheit leidender Drittstaatsangehöriger – Rückkehrentscheidung – Gerichtlicher Rechtsbehelf – Aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes – Voraussetzungen – Gewährung von Sozialhilfe – Art. 19 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union“ In der Rechtssache C‑233/19 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Cour du travail de Liège (Arbeitsgerichtshof Lüttich, Belgien) mit Entscheidung vom 11. März 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 18. März 2019, in dem Verfahren B. gegen Centre public d’action sociale de Liège erlässt DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.‑C. Bonichot, der Richter M. Safjan und L. Bay Larsen (Berichterstatter), der Richterin C. Toader sowie des Richters N. Jääskinen, Generalanwalt: M. Szpunar, Kanzler: M. Krausenböck, Verwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 2020, unter Berücksichtigung der Erklärungen – von B., zunächst vertreten von D. Andrien und P. Ansay, avocats, dann von D. Andrien, avocat, – des Centre public d’action sociale de Liège, zunächst vertreten durch M. Delhaye und G. Dubois, avocats, dann durch M. Delhaye und J.‑P. Jacques, avocats, – der belgischen Regierung, vertreten durch P. Cottin, C. Pochet und C. Van Lul als Bevollmächtigte im Beistand von C. Piront und S. Matray, avocates, – der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek als Bevollmächtigten, – der niederländischen Regierung, vertreten durch J. Langer, J. M. Hoogveld, M. K. Bulterman und M. H. S. Gijzen als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Azema und C. Cattabriga als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 28. Mai 2020 folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 5 und 13 sowie Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. 2008, L 348, S. 98).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen B., einer Drittstaatsangehörigen, und dem Centre public d’action sociale de Liège (Öffentliches Sozialhilfezentrum Lüttich, Belgien) (im Folgenden: CPAS) wegen dessen Entscheidungen, mit denen B. die Sozialhilfe gestrichen wurde. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht
3 Art. 3 Nr. 2 der Richtlinie 2008/115 definiert den Begriff „illegaler Aufenthalt“ als „die Anwesenheit von Drittstaatsangehörigen, die nicht oder nicht mehr die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 der [Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. 2006, L 105, S. 1)] oder andere Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt erfüllen, im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats“.
4 Art. 5 dieser Richtlinie bestimmt: „Bei der Umsetzung dieser Richtlinie berücksichtigen die Mitgliedstaaten in gebührender Weise: … c) den Gesundheitszustand der betreffenden Drittstaatsangehörigen, und halten den Grundsatz der Nichtzurückweisung ein.“
5 In Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie heißt es: „Die Mitgliedstaaten schieben die Abschiebung auf: … b) solange nach Artikel 13 Absatz 2 aufschiebende Wirkung besteht.“
6 Art. 13 Abs. 1 und 2 der Richtlinie sieht vor: „(1) Die betreffenden Drittstaatsangehörigen haben das Recht, bei einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder einem zuständigen Gremium, dessen Mitglieder unparteiisch sind und deren Unabhängigkeit garantiert wird, einen wirksamen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen in Bezug auf die Rückkehr nach Artikel 12 Absatz 1 einzulegen oder die Überprüfung solcher Entscheidungen zu beantragen. (2) Die in Absatz 1 genannte Behörde oder dieses Gremium ist befugt, Entscheidungen in Bezug auf die Rückkehr nach Artikel 12 Absatz 1 zu überprüfen, und hat auch die Möglichkeit ihre Vollstreckung einstweilig auszusetzen, sofern eine einstweilige Aussetzung nicht bereits im Rahmen der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften anwendbar ist.“
7 Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 bestimmt: „Die Mitgliedstaaten stellen außer in Fällen nach Artikel 16 und 17 sicher, dass innerhalb der nach Artikel 7 für die freiwillige Ausreise gewährten Frist und der Fristen, während derer die Vollstreckung einer Abschiebung nach Artikel 9 aufgeschoben ist, die folgenden Grundsätze in Bezug auf Drittstaatsangehörige so weit wie möglich beachtet werden: a) Aufrechterhaltung der Familieneinheit mit den in demselben Hoheitsgebiet aufhältigen Familienangehörigen; b) Gewährung medizinischer Notfallversorgung und unbedingt erforderlicher Behandlung von Krankheiten; c) Gewährleistung des Zugangs zum Grundbildungssystem für Minderjährige je nach Länge ihres Aufenthalts; d) Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen.“ Belgisches Recht
8 Art. 57 § 2 der Loi organique du 8 juillet 1976 des centres publics d’action sociale (Grundlagengesetz vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren) bestimmt in seiner auf den Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung: „Abweichend von den sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes beschränkt sich die Aufgabe des öffentlichen Sozialhilfezentrums auf: 1. die Gewährung dringender medizinischer Hilfe gegenüber einem Ausländer, der sich illegal im Königreich aufhält; … Ein Ausländer, der sich als Flüchtling gemeldet und die Anerkennung als solcher beantragt hat, hält sich illegal im Königreich auf, wenn der Asylantrag abgelehnt und dem betreffenden Ausländer eine Anweisung, das Staatsgebiet zu verlassen, zugestellt worden ist. Die Sozialhilfe zugunsten eines Ausländers, der zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm eine Anweisung, das Staatsgebiet zu verlassen, zugestellt wird, tatsächlich Empfänger ist, wird mit Ausnahme der dringenden medizinischen Hilfe an dem Tag eingestellt, an dem dieser Ausländer das Staatsgebiet effektiv verlässt, und spätestens am Tag, an dem die Frist der Anweisung, das Staatsgebiet zu verlassen, abläuft. …“ Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
9 Am 4. September 2015 beantragte B. in Belgien Asyl. Dieser Antrag wurde von der zuständigen Behörde abgelehnt. Am 27. April 2016 wies der Conseil du contentieux des étrangers (Rat für Ausländerstreitsachen, Belgien) eine von B. gegen diese ablehnende Entscheidung eingelegte Klage ab.
10 Am 26. September 2016 beantragte B. eine Aufenthaltserlaubnis aus medizinischen Gründen, die sie damit begründete, dass sie an mehreren schwerwiegenden Erkrankungen leide.
11 Da dieser Antrag am 22. Dezember 2016 für zulässig erklärt wurde, erhielt B. Sozialhilfe, für die der CPAS aufzukommen hatte.
12 Mit Entscheidungen vom 28. September 2017, die am 23. Oktober 2017 zugestellt wurden, wurde der von B. gestellte Antrag auf Aufenthaltserlaubnis abgelehnt, und die Betroffene erhielt von der zuständigen Behörde die Anweisung, das belgische Hoheitsgebiet zu verlassen.
13 B. erhob am 28. November 2017 beim Conseil du contentieux des étrangers (Rat für Ausländerstreitsachen) Klage auf Aufhebung und Aussetzung dieser Entscheidungen.
14 Das CPAS strich B. mit zwei Entscheidungen vom 28. November 2017 die Sozialhilfe mit Wirkung vom 23. Oktober 2017. Dagegen gewährte es ihr dringende medizinische Hilfe ab dem 1. November 2017.
15 Am 28. Dezember 2017 erhob B. beim Tribunal du travail de Liège (Arbeitsgericht Lüttich, Belgien) Klage gegen die Entscheidungen des CPAS, mit denen ihr die Sozialhilfe gestrichen worden war, und beantragte bei diesem Gericht, ihre Ansprüche auf diese Hilfe ab dem 23. Oktober 2017 wiederherzustellen.
16 Mit Urteil vom 15. März 2018 wies dieses Gericht die Klage ab, soweit sie die Gewährung der Sozialhilfe betraf.
17 Am 16. April 2018 legte B. gegen dieses Urteil Berufung bei der Cour du travail de Liège (Arbeitsgerichtshof Lüttich, Belgien) ein.
18 Dieses Gericht weist darauf hin, dass im Hinblick auf den Zeitpunkt der Zustellung der Anweisung, das Hoheitsgebiet zu verlassen, und infolge einer weiteren Entscheidung des CPAS der Zeitraum, den die Klage erfasse, der Zeitraum vom 23. November 2017 bis zum 31. Januar 2018 sei. In diesem Zeitraum habe B. keinen Aufenthaltstitel gehabt.
19 Nachdem das vorlegende Gericht die Möglichkeit verneint hat, B. Sozialhilfe zu gewähren, und sich dabei darauf gestützt hat, dass eine Rückkehr im Sinne der belgischen Sozialhilfevorschriften eventuell medizinisch nicht möglich sei, stellt es fest, dass die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits davon abhänge, wie sich die vom Gerichtshof im Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida (C‑562/13, EU:C:2014:2453), zugrunde gelegte Lösung auswirke.
20 Das vorlegende Gericht ist nämlich der Ansicht, dass es der Klage von B. stattgeben müsse, wenn der beim Conseil du contentieux des étrangers (Rat für Ausländerstreitsachen) erhobenen Klage auf Aufhebung und Aussetzung eine aufschiebende Wirkung zuerkannt werden müsse. Nach belgischem Recht habe die Klage keine aufschiebende Wirkung; diese könnte ihr aber auf der Grundlage des Urteils vom 18. Dezember 2014, Abdida (C‑562/13, EU:C:2014:2453), zuerkannt werden. Es sei jedoch schwierig, die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen ein Sozialgericht die aufschiebende Wirkung einer solchen Klage feststellen müsse, da die belgischen Gerichte in dieser Frage voneinander abweichende Entscheidungen erlassen hätten.
21 Unter diesen Umständen hat die Cour du travail de Liège (Arbeitsgerichtshof Lüttich) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Sind die Art. 5 und 13 der Richtlinie 2008/115 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Art. 14 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie im Licht des Urteils vom 18. Dezember 2014, Abdida (C‑562/13, EU:C:2014:2453), dahin auszulegen, dass sie einer Klage gegen eine Entscheidung, die einen von einer schweren Erkrankung betroffenen Drittstaatsangehörigen anweist, das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verlassen, aufschiebende Wirkung verleihen, wobei der Kläger vorbringt, dass die Vollstreckung dieser Entscheidung ihn der ernsthaften Gefahr einer schweren und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands aussetzen könnte, – ohne dass die Klage beurteilt zu werden brauchte, da ihre bloße Erhebung hinreicht, um die Vollstreckung der Entscheidung über die Anweisung zum Verlassen des Hoheitsgebiets aufzuschieben, – oder nach einer eingeschränkten Kontrolle betreffend das Vorliegen einer vertretbaren Rüge oder das Fehlen eines Unzulässigkeitsgrundes oder einer offensichtlichen Unbegründetheit der Klage vor dem Conseil du contentieux des étrangers (Rat für Ausländerstreitsachen) – oder nach einer umfassenden Kontrolle durch die Arbeitsgerichte, um festzustellen, ob die Vollstreckung dieser Entscheidung den Kläger tatsächlich der ernsthaften Gefahr einer schweren und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands aussetzen könnte? Zur Vorlagefrage Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs und zur Zulässigkeit der Vorlagefrage
22 Die belgische Regierung macht erstens geltend, das Vorabentscheidungsersuchen sei unzulässig, soweit es auf eine Auslegung des belgischen Rechts durch den Gerichtshof abziele. Zum einen unterlägen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels und die Gewährung von Sozialhilfe im Ausgangsverfahren ausschließlich diesem Recht. Zum anderen sei es nicht Sache des Gerichtshofs, über die verschiedenen vom vorlegenden Gericht erwähnten nationalen Rechtsprechungslinien zu entscheiden.
23 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens nicht Sache des Gerichtshofs ist, nationale Rechtsvorschriften auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Februar 2014, Pohotovosť, C‑470/12, EU:C:2014:101, Rn. 60, und vom 20. Januar 2016, DHL Express [Italy] und DHL Global Forwarding [Italy], C‑428/14, EU:C:2016:27, Rn. 70).
24 Im vorliegenden Fall fragt das vorlegende Gericht den Gerichtshof jedoch nicht nach der Auslegung der Vorschriften des belgischen Rechts über den Aufenthalt oder die Sozialhilfe, sondern nach der genauen Tragweite der sich aus dem Unionsrecht ergebenden Verfahrenspflicht, wonach in bestimmten Fällen einem gegen eine Rückkehrentscheidung eingelegten Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung zukommen muss. Der Umstand, dass die Tragweite dieser aus dem Unionsrecht abgeleiteten Verpflichtung von verschiedenen belgischen Gerichten unterschiedlich verstanden worden ist, schließt es nicht aus, dass der Gerichtshof mit einem Vorabentscheidungsersuchen befasst werden kann, mit dem der Umfang dieser Verpflichtung geklärt werden soll.
25 Zweitens ist die belgische Regierung der Ansicht, dass es für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens nicht erforderlich sei, die Vorlagefrage zu beantworten. Um über den Antrag von B. zu entscheiden, müsste das vorlegende Gericht nämlich lediglich ausschließen, dass eine Rückkehr medizinisch unmöglich sei, was es bereits getan habe, und es könnte darauf hinweisen, dass die Betroffene eine Verlängerung der ihr gewährten Frist für die freiwillige Ausreise beantragen könnte, die es B. ermöglichen würde, weiterhin Sozialhilfe zu erhalten.
26 Desgleichen ist die Erheblichkeit der Vorlagefrage für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits von der belgischen Regierung in ihren mündlichen Erklärungen sowie von der tschechischen und der niederländischen Regierung mit der Begründung in Abrede gestellt worden, dass sich B. auch im Fall der Aussetzung der gegen sie ergangenen Rückkehrentscheidung weiterhin illegal im belgischen Hoheitsgebiet aufhalte. Die genannten Regierungen leiten daraus ab, dass ihr Antrag auf Sozialhilfe nach einer solchen Aussetzung immer noch abgelehnt werden könne, da das Unionsrecht nicht dem entgegenstehe, dass einem illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine geringere Sozialhilfe gewährt werde als einem legal aufhältigen Drittstaatsangehörigen.
27 Die belgische Regierung macht außerdem geltend, dass das vorlegende Gericht als Arbeitsgericht nicht zuständig sei, einer Klage aufschiebende Wirkung zu verleihen, die in die alleinige Zuständigkeit eines anderen belgischen Gerichts falle, und dass die Cour de cassation (Kassationshof, Belgien) die vorgelegte Frage bereits in einem kürzlich ergangenen Urteil beantwortet habe.
28 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es im Rahmen der durch Art. 267 AEUV geschaffenen Zusammenarbeit zwischen ihm und den nationalen Gerichten allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu beurteilen. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegten Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 4. Dezember 2018, Minister for Justice and Equality und Commissioner of An Garda Síochána, C‑378/17, EU:C:2018:979, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
29 Demnach spricht eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Fragen zum Unionsrecht. Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 4. Dezember 2018, Minister for Justice and Equality und Commissioner of An Garda Síochána, C‑378/17, EU:C:2018:979, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
30 Im vorliegenden Fall ist zwar festzustellen, dass in Anbetracht der Definition des Begriffs „illegaler Aufenthalt“ in Art. 3 Nr. 2 der Richtlinie 2008/115 eine etwaige Aussetzung der gegen B. ergangenen Rückkehrentscheidung nicht bedeuten würde, dass ihr Aufenthalt als „legal“ im Sinne dieser Richtlinie eingestuft werden müsste. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Unionsrecht das Königreich Belgien nach einer solchen Aussetzung verpflichtet, B. Rechte zu gewährleisten, die denen gleichwertig sind, die sich rechtmäßig in diesem Mitgliedstaat aufhaltende Drittstaatsangehörige genießen.
31 Aus der Vorlageentscheidung geht jedoch hervor, dass die belgischen Vorschriften für einen Fall wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, in dem die betroffene Person einen Asylantrag gestellt hat, der abgelehnt wurde, und keinen Aufenthaltstitel besitzt, vorsehen, dass der Bezug der Sozialhilfe erst nach Zustellung einer Rückkehrentscheidung an die betreffende Person beschränkt wird. Das vorlegende Gericht ist außerdem der Ansicht, dass diese Beschränkung nicht mit dem Tag beginnen könne, an dem die Illegalität des Aufenthalts von B. festgestellt worden sei, sondern frühestens mit dem Tag, an dem die Frist für die freiwillige Ausreise, die der Betroffenen in der gegen sie ergangenen Rückkehrentscheidung eingeräumt worden sei, abgelaufen sei.
32 Unter Berücksichtigung des somit vom vorlegenden Gericht festgestellten Zusammenhangs zwischen den Wirkungen einer Rückkehrentscheidung und der Beschränkung des Bezugs der nach den belgischen Vorschriften gewährten Sozialhilfe kann nicht davon ausgegangen werden, dass die erbetene Auslegung der Vorschriften des Unionsrechts über eine etwaige kraft Gesetzes eintretende Aussetzung der Wirkungen einer solchen Entscheidung offensichtlich in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, es sei denn, man stellte die Auslegung des nationalen Rechts durch das vorlegende Gericht in Frage, die im Rahmen des in Art. 267 AEUV vorgesehenen Verfahrens ausschließlich seine Sache ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Juni 2016, New Valmar, C‑15/15, EU:C:2016:464, Rn. 25, und vom 1. Oktober 2019, Blaise u. a., C‑616/17, EU:C:2019:800, Rn. 37).
33 An dieser Feststellung kann auch der Umstand nichts ändern, dass die Klage von B. gegen die gegen sie ergangene Rückkehrentscheidung erst am 28. November 2017 erhoben wurde, obwohl der Ausgangsrechtsstreit die Gewährung der Sozialhilfe für den Zeitraum vom 23. November 2017 bis zum 31. Januar 2018 betrifft. Dieser Umstand bedeutet nämlich jedenfalls nicht, dass die Vorlagefrage für den Zeitraum vom 28. November 2017 bis zum 31. Januar 2018 offensichtlich hypothetischer Natur wäre.
34 Im Übrigen leitet sich, wie die Kommission betont, aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ab, dass bestimmte Garantien bis zur Rückkehr, die die Befriedigung der Grundbedürfnisse der betreffenden Person umfassen können, nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 in Fällen zu gewährleisten sind, in denen der betreffende Mitgliedstaat verpflichtet ist, dieser Person gegen eine gegen sie ergangene Rückkehrentscheidung einen Rechtsbehelf mit kraft Gesetzes aufschiebender Wirkung zu bieten, auch wenn sie sich illegal im Hoheitsgebiet des in Rede stehenden Mitgliedstaats aufhält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida, C‑562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 53, 55 und 58 bis 60).
35 Daher kann der Umstand, dass B. über etwaige andere in den belgischen Vorschriften vorgesehene verfahrensrechtliche Möglichkeiten verfügte, um Sozialhilfe zu erhalten, selbst wenn er erwiesen wäre, nicht zur Unzulässigkeit der Vorlagefrage führen. Da das vorlegende Gericht nicht der Ansicht war, dass dieser Umstand B. daran hindere, die Klage im Ausgangsverfahren wirksam zu erheben, lässt sich damit nämlich nicht ausschließen, dass eine Antwort auf diese Frage für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits erforderlich ist.
36 Auch die Ausführungen der belgischen Regierung, wonach das vorlegende Gericht nach den Regeln des nationalen Rechts nicht zuständig sei, um über die aufschiebende Wirkung eines gegen eine Rückkehrentscheidung eingelegten Rechtsbehelfs zu befinden, können nicht ausreichen, um zur Unzulässigkeit dieser Frage zu führen, da es nicht Sache des Gerichtshofs ist, die Beurteilung der nationalen Vorschriften über die Gerichtsorganisation und das gerichtliche Verfahren durch das vorlegende Gericht in Frage zu stellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C‑62/14, EU:C:2015:400, Rn. 26, sowie vom 10. Dezember 2018, Wightman u. a., C‑621/18, EU:C:2018:999, Rn. 30).
37 Sofern sich die belgische Regierung auf ein kürzlich ergangenes Urteil der Cour de cassation (Kassationshof) beruft, das die Fragen des vorlegenden Gerichts beantworten könne, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass dieser Umstand, selbst wenn das vorlegende Gericht an die in diesem Urteil enthaltene Entscheidung gebunden ist, ihm nicht das in Art. 267 AEUV vorgesehene Recht zu nehmen vermag, dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts vorzulegen, die es ihm ermöglichen sollen, ein unionsrechtskonformes Urteil zu erlassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2010, Melki und Abdeli, C‑188/10 und C‑189/10, EU:C:2010:363, Rn. 42).
38 Drittens macht die belgische Regierung geltend, dass der Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache nicht zuständig sei, Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) auszulegen. Dieser Artikel gelte nämlich nur im Anwendungsbereich des Unionsrechts. Das vorlegende Gericht nenne zwar einige Bestimmungen der Richtlinie 2008/115, stelle aber keinen Zusammenhang zwischen diesen und den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften her, obwohl es hierzu nach Art. 94 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichtshofs verpflichtet sei.
39 Insoweit ist daran zu erinnern, dass gemäß Art. 94 Buchst. c der Verfahrensordnung das Vorabentscheidungsersuchen eine Darstellung der Gründe, aus denen das vorlegende Gericht Zweifel bezüglich der Auslegung bestimmter Vorschriften des Unionsrechts hat, und den Zusammenhang, den es zwischen diesen Vorschriften und dem auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Recht herstellt, enthalten muss.
40 In der vorliegenden Rechtssache ist offensichtlich, dass das vorlegende Gericht der in Art. 94 Buchst. c der Verfahrensordnung genannten Verpflichtung nachgekommen ist, indem es zum einen den im belgischen Recht bestehenden Zusammenhang zwischen den Wirkungen einer Rückkehrentscheidung und der Beschränkung des Bezugs von Sozialhilfe in dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Fall dargelegt und zum anderen seine Zweifel hinsichtlich der konkreten Schlussfolgerungen, die in diesem Fall aus dem Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida (C‑562/13, EU:C:2014:2453), zu ziehen sind, zum Ausdruck gebracht hat.
41 Da das vorlegende Gericht festgestellt hat, dass die Entscheidung des Ausgangsverfahrens von der Anwendung der in der Richtlinie 2008/115 aufgestellten Regeln über den Rechtsbehelf gegen eine Rückkehrentscheidung abhängt, kann zudem die Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Auslegung von Art. 47 der Charta im vorliegenden Fall nicht in Frage gestellt werden.
42 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist die Vorlagefrage zu beantworten. Zur Beantwortung der Frage
43 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, unter welchen Voraussetzungen die Art. 5 und 13 der Richtlinie 2008/115 im Licht von Art. 19 Abs. 2 und Art. 47 der Charta dahin auszulegen sind, dass ein nationales Gericht, das mit einem sozialhilferechtlichen Rechtsstreit befasst ist, dessen Ausgang von einer etwaigen Aussetzung der Wirkungen einer gegen einen an einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen ergangenen Rückkehrentscheidung abhängt, davon ausgehen muss, dass eine Klage auf Aufhebung und Aussetzung der Rückkehrentscheidung kraft Gesetzes die Aussetzung dieser Entscheidung nach sich zieht, auch wenn sich diese Aussetzung nicht aus der Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften ergibt.
44 Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass ein Drittstaatsangehöriger nach Art. 13 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2008/115 über einen wirksamen Rechtsbehelf gegen eine gegen ihn ergangene Rückkehrentscheidung verfügen muss, dieser Rechtsbehelf aber nicht notwendigerweise aufschiebende Wirkung hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida, C‑562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 43 und 44).
45 Die Merkmale dieses Rechtsbehelfs sind jedoch im Einklang mit Art. 47 der Charta, wonach jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht hat, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen, sowie im Einklang mit dem Grundsatz der Nichtzurückweisung, der insbesondere in Art. 19 Abs. 2 der Charta und Art. 5 der Richtlinie 2008/115 verankert ist, zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2014, Abdida, C‑562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 45 und 46, sowie vom 19. Juni 2018, Gnandi, C‑181/16, EU:C:2018:465, Rn. 52 und 53).
46 Der Gerichtshof hat aus den vorstehenden Überlegungen abgeleitet, dass der Rechtsbehelf gegen eine Rückkehrentscheidung kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung haben muss, damit gegenüber dem betreffenden Drittstaatsangehörigen die Einhaltung der sich aus Art. 47 der Charta und dem Grundsatz der Nichtzurückweisung ergebenden Anforderungen gewährleistet ist, da der Drittstaatsangehörige durch die Vollstreckung dieser Entscheidung insbesondere tatsächlich der Gefahr einer gegen Art. 19 Abs. 2 der Charta verstoßenden Behandlung ausgesetzt sein könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juni 2018, Gnandi, C‑181/16, EU:C:2018:465, Rn. 56).
47 Dies ist zumal dann der Fall, wenn die Vollstreckung einer Rückkehrentscheidung einen unter einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen der ernsthaften Gefahr einer schweren und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands aussetzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida, C‑562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 53).
48 Es obliegt in erster Linie dem nationalen Gesetzgeber, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um dieser Verpflichtung nachzukommen. So hat er gegebenenfalls die Rechtslage zu ändern, um sicherzustellen, dass dem von einem Drittstaatsangehörigen eingelegten Rechtsbehelf in den in den Rn. 46 und 47 des vorliegenden Urteils genannten Fällen kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Juni 2018, Kolev u. a., C‑612/15, EU:C:2018:392, Rn. 65).
49 Da das Unionsrecht die konkreten Modalitäten des Rechtsbehelfs mit kraft Gesetzes aufschiebender Wirkung, der gegen die Rückkehrentscheidung eröffnet sein muss, nicht genau festlegt, verfügen die Mitgliedstaaten insoweit über einen gewissen Spielraum.
50 Daher kann ein Mitgliedstaat im Rahmen der Regelung der Rechtsbehelfsverfahren gegen eine Rückkehrentscheidung hierfür einen spezifischen Rechtsbehelf zusätzlich zu einer Aufhebungsklage, der keine aufschiebende Wirkung zukommt und die ebenfalls gegen diese Entscheidung erhoben werden kann, vorsehen, sofern die anwendbaren nationalen Verfahrensregeln hinreichend genau, klar und vorhersehbar sind, damit der Rechtssuchende genau seine Rechte kennen kann (vgl. entsprechend Urteil vom 8. März 2017, Euro Park Service, C‑14/16, EU:C:2017:177, Rn. 40).
51 Da die belgische Regierung geltend macht, dass ein Rechtsbehelf mit kraft Gesetzes aufschiebender Wirkung nur gegen eine Abschiebungsentscheidung und nicht gegen eine Rückkehrentscheidung gewährleistet werden müsse, ist außerdem darauf hinzuweisen, dass aus den Rn. 44 bis 49 des heutigen Urteils, CPAS de Seraing (C‑402/19), hervorgeht, dass der Rechtsschutz, der einem Drittstaatsangehörigen gewährt wird, gegen den eine Rückkehrentscheidung ergangen ist, durch deren Vollstreckung er tatsächlich der Gefahr einer gegen Art. 19 Abs. 2 der Charta verstoßenden Behandlung ausgesetzt sein könnte, unzureichend wäre, wenn dieser Drittstaatsangehörige nicht über einen Rechtsbehelf mit kraft Gesetzes aufschiebender Wirkung gegen diese Entscheidung ab deren Zustellung verfügen würde.
52 Im Übrigen ist zum Vorbringen der belgischen Regierung, die belgische Regelung stehe im Einklang mit dem Unionsrecht, darauf hinzuweisen, dass das in Art. 267 AEUV vorgesehene System der Zusammenarbeit auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht. Im Rahmen eines gemäß diesem Artikel eingeleiteten Verfahrens ist die Auslegung der nationalen Vorschriften Sache der Gerichte der Mitgliedstaaten und nicht des Gerichtshofs, und es kommt diesem nicht zu, sich zur Vereinbarkeit von Vorschriften des innerstaatlichen Rechts mit den Bestimmungen des Unionsrechts zu äußern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Dezember 1981, Frans‑Nederlandse Maatschappij voor Biologische Producten, 272/80, EU:C:1981:312, Rn. 9, und vom 30. April 2020, CTT – Correios de Portugal, C‑661/18, EU:C:2020:335, Rn. 28).
53 Insoweit ist es Sache der innerstaatlichen Gerichte, unter Berücksichtigung aller Vorschriften des nationalen Rechts und unter Anwendung der von diesem anerkannten Auslegungsmethoden diese Vorschriften im Einklang mit der Richtlinie 2008/115 auszulegen und dabei gegebenenfalls eine gefestigte Rechtsprechung abzuändern, wenn sie auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruht, die mit den Zielen dieser Richtlinie unvereinbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2019, CCOO, C‑55/18, EU:C:2019:402, Rn. 69 und 70).
54 Hingegen ist nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts jedes im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene nationale Gericht, sofern es eine nationale Regelung nicht den Anforderungen des Unionsrechts entsprechend auslegen kann, als Organ eines Mitgliedstaats verpflichtet, jede nationale Bestimmung, die einer Bestimmung des Unionsrechts, die in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit unmittelbare Wirkung hat, entgegensteht, unangewendet zu lassen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Juni 2019, Popławski, C‑573/17, EU:C:2019:530, Rn. 58 und 61, sowie vom 14. Mai 2020, Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság Dél‑alföldi Regionális Igazgatóság, C‑924/19 PPU und C‑925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 139).
55 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs entfaltet Art. 47 der Charta aus sich heraus Wirkung und muss nicht durch Bestimmungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts konkretisiert werden, um dem Einzelnen ein Recht zu verleihen, das er als solches geltend machen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. April 2018, Egenberger, C‑414/16, EU:C:2018:257, Rn. 78, und vom 14. Mai 2020, Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság Dél‑alföldi Regionális Igazgatóság, C‑924/19 PPU und C‑925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 140).
56 Das Gleiche gilt für Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115, da die Merkmale des dort vorgesehenen Rechtsbehelfs im Einklang mit Art. 47 der Charta zu bestimmen sind, der den Grundsatz des wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes bekräftigt (Urteil vom 14. Mai 2020, Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság Dél‑alföldi Regionális Igazgatóság, C‑924/19 PPU und C‑925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 141).
57 Für den Fall, dass das vorlegende Gericht zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass die belgischen Rechtsvorschriften einem Drittstaatsangehörigen, der sich in der in den Rn. 46 und 47 des vorliegenden Urteils beschriebenen Situation befindet, keinen Rechtsbehelf gegen die Rückkehrentscheidung bieten, der genauen, klaren und vorhersehbaren Regeln folgt und kraft Gesetzes die Aussetzung dieser Entscheidung nach sich zieht, hätte es daher die aufschiebende Wirkung der von diesem Drittstaatsangehörigen zur Aufhebung und Aussetzung der gegen ihn ergangenen Rückkehrentscheidung erhobenen Klage festzustellen, indem es nötigenfalls die nationalen Rechtsvorschriften, die ausschließen würden, dass diesem Rechtsbehelf eine solche Wirkung zukommen kann, unangewendet lässt (vgl. entsprechend Urteile vom 5. Juni 2018, Kolev u. a., C‑612/15, EU:C:2018:392, Rn. 66, vom 29. Juli 2019, Torubarov, C‑556/17, EU:C:2019:626, Rn. 77, und vom 14. Mai 2020, Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság Dél‑alföldi Regionális Igazgatóság, C‑924/19 PPU und C‑925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 144).
58 Umgekehrt wäre das vorlegende Gericht für den Fall, dass es davon ausgehen sollte, dass es einen solchen Rechtsbehelf im belgischen Recht gebe und die betroffene Person davon keinen Gebrauch gemacht habe, obwohl dieser Rechtsbehelf kraft Gesetzes zur Aussetzung der gegen sie ergangenen Rückkehrentscheidung geführt hätte, nicht verpflichtet, die nationalen Verfahrensvorschriften unangewendet zu lassen, um festzustellen, dass die von dieser Person erhobene Klage auf Aufhebung und Aussetzung aufschiebende Wirkung hat.
59 Im Übrigen kann der Umstand, dass das vorlegende Gericht nach den belgischen Rechtsvorschriften für die Entscheidung über die Klage auf Aufhebung und Aussetzung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rückkehrentscheidung nicht zuständig ist, dieses Gericht nicht daran hindern, die Vorschriften des Unionsrechts unmittelbar anzuwenden, um über die für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits erforderliche Vorfrage zu befinden, ob diese bei einem anderen Gericht erhobene Klage auf Aufhebung und Aussetzung nach Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 im Licht der Art. 19 und 47 der Charta möglicherweise kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung entfaltet.
60 Auch wenn das vorlegende Gericht in einem Fall wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht die Zuständigkeit zur Anordnung der Aussetzung einer Rückkehrentscheidung nach Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115 auszuüben hat, die der belgische Gesetzgeber einem anderen Gericht zugewiesen hat, hat es doch allein zum Zweck der Entscheidung über den bei ihm anhängigen Rechtsstreit zu prüfen, ob ein Rechtsbehelf gegen eine Rückkehrentscheidung die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, um mit einer aufschiebenden Wirkung ausgestattet zu sein, die kraft Gesetzes eintreten und somit von sämtlichen nationalen Behörden in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen, einschließlich der in Sozialhilfeangelegenheiten entscheidenden nationalen Gerichte, anerkannt werden muss.
61 Eine nationale Behörde, die in einem solchen Fall zu entscheiden hat, ist jedoch nicht notwendigerweise verpflichtet, aufgrund von Lücken in den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften davon auszugehen, dass jeder Rechtsbehelf gegen eine Rückkehrentscheidung kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung hat, da, wie in Rn. 44 des vorliegenden Urteils ausgeführt, diese Art von Rechtsbehelf nach dem Unionsrecht nicht systematisch eine solche Wirkung entfaltet.
62 Folglich ist es Sache dieser Behörde, zu prüfen, ob die Voraussetzungen, von denen die Gewährleistung dieser Wirkung im Unionsrecht abhängt, in der bei ihr anhängigen Rechtssache je nach der Situation der betroffenen Person erfüllt sind.
63 Aus der in Rn. 47 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich allerdings, dass für Rechtsbehelfe gegen eine Rückkehrentscheidung, deren Vollstreckung einen an einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen der „ernsthaften Gefahr“ einer schweren und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands aussetzen „könnte“, eine solche kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zwingend gewährleistet werden muss.
64 In diesem Zusammenhang ist eine nationale Behörde bei der Beurteilung, ob die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung, gegen die sich ein Rechtsbehelf richtet, die betroffene Person einer solchen Gefahr aussetzen „könnte“, nicht aufgerufen, sich zu der Frage zu äußern, ob die Vollstreckung dieser Entscheidung tatsächlich diese Gefahr mit sich bringt.
65 Würde eine solche Lösung zugrunde gelegt, würden nämlich die Voraussetzungen für die Anwendung der kraft Gesetzes aufschiebenden Wirkung mit jenen verwechselt, von denen der Erfolg des Rechtsbehelfs gegen die Rückkehrentscheidung abhängt. Daraus würde zum einen folgen, dass die präventive Wirkung des gegen diese Entscheidung eingelegten Rechtsbehelfs verkannt würde, und zum anderen, dass jede Behörde, die die Konsequenzen aus dieser aufschiebenden Wirkung zu ziehen hätte, in der Praxis selbst die Prüfung vornehmen müsste, die dem für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung zuständigen Gericht zukommt.
66 Daher muss sich eine solche Behörde darauf beschränken, zu prüfen, ob der Rechtsbehelf gegen die Rückkehrentscheidung ein Vorbringen zum Nachweis dessen, dass die Vollstreckung dieser Entscheidung einen an einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen der ernsthaften Gefahr einer schweren und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands aussetzen würde, enthält und dieses Vorbringen nicht offensichtlich unbegründet ist. Ist dies der Fall, muss sie davon ausgehen, dass die Rückkehrentscheidung ab Einlegung dieses Rechtsbehelfs kraft Gesetzes ausgesetzt ist, und daraus die Konsequenzen ziehen, die sich im Rahmen ihrer Zuständigkeit ergeben.
67 Diese Verpflichtung berührt nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, die nationalen Vorschriften über die Gerichtsorganisation und das gerichtliche Verfahren festzulegen und in diesem Rahmen vorzusehen, dass eine Entscheidung über die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine Rückkehrentscheidung, die von einem für die Entscheidung über einen solchen Rechtsbehelf zuständigen Gericht erlassen wird, die Behörden und Gerichte bindet, die über die Garantien, die dem betreffenden Drittstaatsangehörigen im Bereich der Sozialhilfe zustehen, zu entscheiden haben.
68 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die Art. 5 und 13 der Richtlinie 2008/115 im Licht von Art. 19 Abs. 2 und Art. 47 der Charta dahin auszulegen sind, dass ein nationales Gericht, das mit einem Rechtsstreit in Sozialhilfeangelegenheiten befasst ist, dessen Ausgang von einer etwaigen Aussetzung der Wirkungen einer gegen einen an einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen ergangenen Rückkehrentscheidung abhängt, davon ausgehen muss, dass eine Klage auf Aufhebung und Aussetzung der Rückkehrentscheidung kraft Gesetzes zur Aussetzung dieser Entscheidung führt, auch wenn sich diese Aussetzung nicht aus der Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften ergibt, wenn – diese Klage ein Vorbringen zum Nachweis dessen, dass die Vollstreckung dieser Entscheidung den Drittstaatsangehörigen der ernsthaften Gefahr einer schweren und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands aussetzen würde, enthält und dieses Vorbringen nicht offensichtlich unbegründet ist und wenn – diese Rechtsvorschriften keinen anderen Rechtsbehelf vorsehen, der genauen, klaren und vorhersehbaren Regeln folgt und kraft Gesetzes die Aussetzung einer solchen Entscheidung nach sich zieht. Kosten
69 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt: Die Art. 5 und 13 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger sind im Licht von Art. 19 Abs. 2 und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht, das mit einem Rechtsstreit in Sozialhilfeangelegenheiten befasst ist, dessen Ausgang von einer etwaigen Aussetzung der Wirkungen einer gegen einen an einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen ergangenen Rückkehrentscheidung abhängt, davon ausgehen muss, dass eine Klage auf Aufhebung und Aussetzung der Rückkehrentscheidung kraft Gesetzes zur Aussetzung dieser Entscheidung führt, auch wenn sich diese Aussetzung nicht aus der Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften ergibt, wenn – diese Klage ein Vorbringen zum Nachweis dessen, dass die Vollstreckung dieser Entscheidung den Drittstaatsangehörigen der ernsthaften Gefahr einer schweren und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands aussetzen würde, enthält und dieses Vorbringen nicht offensichtlich unbegründet ist und wenn – diese Rechtsvorschriften keinen anderen Rechtsbehelf vorsehen, der genauen, klaren und vorhersehbaren Regeln folgt und der kraft Gesetzes die Aussetzung einer solchen Entscheidung nach sich zieht. – diese Klage ein Vorbringen zum Nachweis dessen, dass die Vollstreckung dieser Entscheidung den Drittstaatsangehörigen der ernsthaften Gefahr einer schweren und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands aussetzen würde, enthält und dieses Vorbringen nicht offensichtlich unbegründet ist und wenn – diese Rechtsvorschriften keinen anderen Rechtsbehelf vorsehen, der genauen, klaren und vorhersehbaren Regeln folgt und der kraft Gesetzes die Aussetzung einer solchen Entscheidung nach sich zieht. Unterschriften