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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 06.10.2020 – C-443/19
Achte Kammer · ECLI:EU:C:2020:798
Zitiert von 3 Entscheidungen Zitiert 5 Entscheidungen 1 zitierte Normen
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer) 6. Oktober 2020 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste – Richtlinie 2002/20/EG – Art. 13 – Entgelt für Nutzungsrechte für Funkfrequenzen – Nationale Branchenregelung, nach der für die Reservierung öffentlicher Funkfrequenzen eine Gebühr erhoben wird – Nationale Regelung, nach der auf die Erteilung verwaltungsrechtlicher Konzessionen an im öffentlichen Eigentum stehenden Gütern eine Steuer auf vermögensrechtliche Übertragungen erhoben wird“ In der Rechtssache C‑443/19 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal Superior de Justicia del País Vasco (Obergericht für das Baskenland, Spanien) mit Entscheidung vom 24. April 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 7. Juni 2019, in dem Verfahren Vodafone España SAU gegen Diputación Foral de Gipuzkoa erlässt DER GERICHTSHOF (Achte Kammer) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin L. S. Rossi sowie der Richter J. Malenovský (Berichterstatter) und N. Wahl, Generalanwalt: G. Pitruzzella, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der Vodafone España SAU, vertreten durch J. L. Buendía Sierra, E. Gardeta González und J. Viloria Gutiérrez, abogados, – der Diputación Foral de Gipuzkoa, vertreten durch J. L. Hernández Goicoechea, abogado, und B. Urizar Arancibia, procuradora, – der spanischen Regierung, zunächst vertreten durch S. Jiménez García und A. Rubio González, dann durch S. Jiménez García als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Rius und L. Nicolae als Bevollmächtigte, aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 13 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. 2002, L 108, S. 21) in der durch die Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 (ABl. 2009, L 337, S. 37) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2002/20).
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Vodafone España SAU und der Diputación Foral de Gipuzkoa (Regionalverwaltung der Provinz Gipuzkoa, Spanien) betreffend eine Steuer, die bei der genannten Gesellschaft auf die ihr erteilte verwaltungsrechtliche Konzession zur ausschließlichen Nutzung öffentlicher Funkfrequenzen erhoben wurde. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht
3 In den Erwägungsgründen 18, 30 und 32 der Richtlinie 2002/20 heißt es: „(18) Die Allgemeingenehmigung sollte nur Bedingungen enthalten, die speziell für den Bereich der elektronischen Kommunikation gelten. Sie sollte nicht an Bedingungen geknüpft werden, die bereits aufgrund anderer, nicht branchenspezifischer nationaler Rechtsvorschriften einzuhalten sind. … … (30) Von Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste können Verwaltungsabgaben erhoben werden, um die Arbeit der nationalen Regulierungsbehörde bei der Abwicklung des Genehmigungsverfahrens und der Einräumung von Nutzungsrechten zu finanzieren. … … (32) Zusätzlich zu den Verwaltungsabgaben können für Nutzungsrechte an Frequenzen und Nummern Entgelte erhoben werden, um eine optimale Nutzung dieser Güter sicherzustellen. Diese Entgelte sollten die Entwicklung innovativer Dienste und den Wettbewerb auf dem Markt nicht erschweren. …“
4 Art. 1 Abs. 1 dieser Richtlinie lautet: „Ziel dieser Richtlinie ist es, durch die Harmonisierung und Vereinfachung der Genehmigungsvorschriften und ‑bedingungen einen Binnenmarkt für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste zu errichten, damit deren Bereitstellung in der ganzen Gemeinschaft erleichtert wird.“
5 Art. 3 („Allgemeingenehmigung für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste“) der Richtlinie 2002/20 bestimmt in Abs. 2: „Die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste darf unbeschadet der in Artikel 6 Absatz 2 genannten besonderen Verpflichtungen oder der in Artikel 5 genannten Nutzungsrechte nur von einer Allgemeingenehmigung abhängig gemacht werden. …“
6 In Art. 6 („Bedingungen bei Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechten für Funkfrequenzen und für Nummern sowie besondere Verpflichtungen“) der genannten Richtlinie heißt es: „(1) Die Allgemeingenehmigung für elektronische Kommunikationsnetze oder ‑dienste und die Nutzungsrechte für Funkfrequenzen und Nutzungsrechte für Nummern können nur an die im Anhang genannten Bedingungen geknüpft werden. Diese müssen nicht diskriminierend, verhältnismäßig und transparent sein und im Fall der Frequenznutzungsrechte mit Artikel 9 der [Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste (Rahmenrichtlinie), ABl. 2002, L 108, S. 33] in Einklang stehen. … (3) Die Allgemeingenehmigung enthält nur die branchenspezifischen Bedingungen, die in Teil A des Anhangs aufgeführt sind, und greift keine Bedingungen auf, die für die Unternehmen aufgrund anderer innerstaatlicher Rechtsvorschriften gelten. (4) Die Mitgliedstaaten greifen bei Erteilung der Nutzungsrechte für Funkfrequenzen oder Nummern nicht die Bedingungen der Allgemeingenehmigung auf.“
7 Art. 12 („Verwaltungsabgaben“) Abs. 1 der Richtlinie 2002/20 bestimmt: „Verwaltungsabgaben, die von Unternehmen verlangt werden, die aufgrund einer Allgemeingenehmigung einen Dienst oder ein Netz bereitstellen oder denen ein Nutzungsrecht gewährt wurde, a) dienen insgesamt lediglich zur Deckung der administrativen Kosten für die Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung von Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechten sowie der in Artikel 6 Absatz 2 genannten besonderen Verpflichtungen, die die Kosten für internationale Zusammenarbeit, Harmonisierung und Normung, Marktanalyse, Überwachung der Einhaltung und andere Marktkontrollmechanismen sowie für Regulierungstätigkeiten zur Ausarbeitung und Durchsetzung des abgeleiteten Rechts und von Verwaltungsbeschlüssen, beispielsweise von Beschlüssen über den Zugang und die Zusammenschaltung, einschließen können, und b) werden den einzelnen Unternehmen in einer objektiven, verhältnismäßigen und transparenten Weise auferlegt, bei der die zusätzlichen Verwaltungskosten und zugehörigen Aufwendungen auf ein Mindestmaß reduziert werden.“
8 Art. 13 („Entgelte für Nutzungsrechte und für Rechte für die Installation von Einrichtungen“) der Richtlinie 2002/20 bestimmt: „Die Mitgliedstaaten können der zuständigen Behörde gestatten, bei Nutzungsrechten für Funkfrequenzen oder Nummern oder bei Rechten für die Installation von Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichem oder privatem Grundbesitz Entgelte zu erheben, die eine optimale Nutzung dieser Ressourcen sicherstellen sollen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Entgelte objektiv gerechtfertigt, transparent, nichtdiskriminierend und ihrem Zweck angemessen sind, und tragen den in Artikel 8 der [Richtlinie 2002/21] genannten Zielen Rechnung.“
9 Der Anhang der Richtlinie 2002/20 sieht vor: „… A. Bedingungen, die an eine Allgemeingenehmigung geknüpft werden können … 2. Verwaltungsgebühren entsprechend Artikel 12 der vorliegenden Richtlinie. … B. Bedingungen, die an Frequenznutzungsrechte geknüpft werden können … 6. Nutzungsentgelte gemäß Artikel 13 dieser Richtlinie. …“ Spanisches Recht Vorschriften über das Telekommunikationswesen
10 Durch die Ley 32/2003 General de Telecomunicaciones (Allgemeines Gesetz 32/2003 über das Telekommunikationswesen) vom 3. November 2003 (BOE Nr. 264 vom 4. November 2003, S. 38890) (im Folgenden: LGT 2003) wurden die im Jahr 2002 für den Bereich der Telekommunikation erlassenen Richtlinien, darunter die Richtlinie 2002/20, in spanisches Recht umgesetzt.
11 Art. 49 dieses Gesetzes bestimmt: „(1) Betreiber und Inhaber von Rechten zur Nutzung von Funkfrequenzen oder Nummerierungsressourcen sind zur Zahlung der in der Rechtsordnung vorgesehenen Abgaben verpflichtet. (2) Die Abgaben dienen folgenden Zwecken: a) Deckung der administrativen Kosten der Regulierungstätigkeit im Zusammenhang mit der Vorbereitung und der praktischen Umsetzung des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts und von Verwaltungsakten, beispielsweise für die Zusammenschaltung und den Zugang; b) Deckung der durch die Verwaltung, die Kontrolle und die Durchsetzung der in diesem Gesetz vorgesehenen Regelung entstehenden Kosten; c) Deckung der durch die Verwaltung, die Kontrolle und die Durchsetzung von Sondernutzungsrechten, von Rechten zur Nutzung öffentlicher Funkfrequenzen und der Nummerierung entstehenden Kosten; d) Verwaltung der in Artikel 6 dieses Gesetzes geregelten Benachrichtigungen; e) Deckung der Kosten für internationale Zusammenarbeit, Harmonisierung und Normung sowie Marktanalyse. (3) Unbeschadet der Bestimmungen in Abs. 2 dienen die Abgaben, die für die Nutzung öffentlicher Funkfrequenzen und der Nummerierung sowie von für die Installierung von elektronischen Telekommunikationsnetzen erforderlichem öffentlichen Grundbesitz erhoben werden, der Sicherstellung der optimalen Nutzung dieser Ressourcen unter Berücksichtigung des Werts und der Verfügbarkeit des Gutes, dessen Nutzung gestattet wird. Die Abgaben dürfen nicht diskriminierend und müssen transparent, objektiv gerechtfertigt und im Hinblick auf ihr Ziel verhältnismäßig sein. Daneben müssen sie nach Maßgabe der Rechtsvorschriften die Erreichung der in Artikel 3 aufgestellten Ziele und Grundsätze fördern. …“
12 Der Inhalt dieser Bestimmung wurde im Wesentlichen in Art. 71 der Ley 9/2014 General de Telecomunicaciones (Allgemeines Gesetz 9/2014 über das Telekommunikationswesen) vom 9. Mai 2014 (BOE Nr. 114 vom 10. Mai 2014, S. 35824, im Folgenden: LGT 2014) übernommen.
13 Anhang I LGT 2014 enthält einen Abschnitt 3 („Abgabe auf die Reservierung von Funkfrequenzen“), in dessen Nr. 1, die im Wesentlichen mit Anhang I Abschnitt 3 Nr. 1 LGT 2003 übereinstimmt, es heißt: „Für die Reservierung von Funkfrequenzen für die ausschließliche Nutzung oder die Sondernutzung durch Betreiber zugunsten einzelner oder mehrerer Personen oder Gesellschaften entsteht nach den Bestimmungen dieses Abschnitts eine jährliche Gebühr. Die Höhe der von den Gebührenpflichtigen zu entrichtenden Gebühr wird anhand des Marktwerts der Nutzung des reservierten Frequenzbereichs und ihrer Rentabilität für den Begünstigten festgelegt. …“
14 Anhang I Abschnitt 3 Nr. 6 LGT 2014 sieht vor: „… Die Nichtzahlung der Abgabe [auf die Reservierung von Funkfrequenzen] kann zur Aussetzung oder zum Verlust des Rechts zur Nutzung von Funkfrequenzen führen …“
15 Art. 62 LGT 2014, der im Wesentlichen Art. 45 LGT 2003 entspricht, bestimmt: „(1) … Sondernutzung öffentlicher Funkfrequenzen ist die Verwendung innerhalb der für die gemeinsame Nutzung ausgewiesenen Funkfrequenzspektren ohne Beschränkung der Zahl der Betreiber oder Nutzer unter den technischen Bedingungen und für die Dienstleistungen, die für den Einzelfall festgelegt werden. Ausschließliche Nutzung öffentlicher Funkfrequenzen ist die ausschließliche oder auf einen begrenzten Kreis von Nutzern bestimmter Frequenzen beschränkte Verwendung innerhalb desselben physischen Anwendungsbereichs. … (3) Bei einer Sondernutzung von zu diesem Zweck ausgewiesenen Funkfrequenzspektren über öffentliche elektronische Kommunikationsnetze, die von Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste installiert oder genutzt werden, werden die Rechte zur Nutzung öffentlicher Funkfrequenzen in Form einer Allgemeingenehmigung eingeräumt. … (4) Rechte zur Nutzung öffentlicher Funkfrequenzen werden in folgenden Fällen in Form einer Einzelgenehmigung erteilt: a) Es handelt sich um eine Reservierung von Sondernutzungsrechten durch Funkamateure oder um eine Reservierung von Nutzungsrechten für sonstige Nutzungen ohne wirtschaftlichen Gehalt, die einer besonderen Regelung unterliegen, die eine solche Einzelgenehmigung vorsieht. b) Das ausschließliche Nutzungsrecht wird zur Eigenerbringung von Dienstleistungen durch den Antragsteller, gewährt, es sei denn, es handelt es sich um öffentliche Verwaltungen, die eine Zuweisung zum öffentlichen Bereich erfordern. (5) In allen anderen, nicht in den vorstehenden Absätzen genannten Fällen bedarf das Recht zur ausschließlichen Nutzung öffentlicher Funkfrequenzen einer verwaltungsrechtlichen Konzession. Die Erteilung dieser Konzession unterliegt der Voraussetzung, dass der Antragsteller ein Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste ist und dass keines der Verbote der Vergabe [durch das Real Decreto Legislativo 3/2011 por el que se aprueba el Texto Refundido de la Ley de Contratos del Sector Público (Königliches gesetzesvertretendes Dekret 3/2011 zur Billigung der Neufassung des Gesetzes über öffentliche Aufträge) vom 14. November 2011 (BOE Nr. 276 vom 16. November 2011, S. 117729)] reglementierter Aufträge vorliegt. …“ Vorschriften über die Steuer auf vermögensrechtliche Übertragungen und beurkundete Rechtsakte
16 Art. 7 Abs. 1 des Texto refundido de la Ley del Impuesto sobre Transmisiones Patrimoniales y Actos Jurídicos Documentados (Neufassung des Gesetzes über die Steuer auf vermögensrechtliche Übertragungen und beurkundete Rechtsakte), hervorgegangen aus dem Real Decreto Legislativo 1/1993, por el que se aprueba el Texto refundido de la Ley del Impuesto sobre Transmisiones Patrimoniales y Actos Jurídicos Documentados (Königliches gesetzesvertretendes Dekret 1/1993 zur Billigung der Neufassung des Gesetzes über die Steuer auf vermögensrechtliche Übertragungen und beurkundete Rechtsakte) vom 24. September 1993 (BOE Nr. 251 vom 20. Oktober 1993, S. 29545), und Art. 7 Abs. 1 der Norma Foral 18/1987, del territorio histórico de Gipuzkoa, del Impuesto sobre Transmisiones Patrimoniales y Actos Jurídicos Documentados (Gesetz 18/1987 der Provinz Gipuzkoa über die Steuer auf vermögensrechtliche Übertragungen und beurkundete Rechtsakte) vom 30. Dezember 1987 sehen vor: „Vermögensrechtliche Übertragungen, die der Steuer unterliegen, sind: … b) die Begründung von dinglichen Rechten, Darlehen, Sicherheiten, Miet- oder Pachtrechten, Renten und die Erteilung verwaltungsrechtlicher Konzessionen, es sei denn, sie betreffen die Überlassung des Rechts zur Nutzung von Eisenbahninfrastrukturen oder von Hafen- oder Flughafengebäuden oder ‑anlagen.“
17 Art. 28 Abs. 1 Buchst. b des Reglamento de desarrollo de la Ley 32/2003, de 3 de noviembre, General de Telecomunicaciones, en lo relativo al uso del dominio público radioeléctrico (Verordnung zur Durchführung des Gesetzes 32/2003 vom 3. November über die Nutzung von Funkfrequenzen), hervorgegangen aus dem Real Decreto 863/2008, por el que se aprueba el Reglamento de desarrollo de la Ley 32/2003, de 3 de noviembre, General de Telecomunicaciones, en lo relativo al uso del dominio público radioeléctrico (Königliches Dekret 863/2008 zur Billigung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes 32/2003 vom 3. November über die Nutzung von Funkfrequenzen) vom 23. Mai 2008 (BOE Nr. 138 vom 7. Juni 2008, S. 26305) bestimmt: „Die nationale Behörde für Funkverkehr kann im Wege des allgemeinen Verwaltungsverfahrens … Berechtigungen zur ausschließlichen Nutzung öffentlicher Funkfrequenzen aus folgenden Gründen widerrufen: … b) Nichtzahlung der Steuer auf vermögensrechtliche Übertragungen und beurkundete Rechtsakte. …“
18 Art. 2 der Ley 58/2003 General Tributaria (Gesetz 58/2003 zur Festlegung eines allgemeinen Steuerkodex) vom 17. Dezember 2003 (BOE Nr. 302 vom 18. Dezember 2003, S. 44987) definiert den Begriff „Steuer“ als Abgabe, die „ohne Gegenleistung auf Umsätze, Handlungen oder Sachverhalte erhoben wird, die die finanzielle Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen erkennen lassen“. Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage
19 Vodafone España ist ein Telekommunikationsbetreiber, der in Spanien Mobilfunkdienste anbietet.
20 Im Jahr 2011 wurden Vodafone España mehrere Konzessionen zur ausschließlichen Nutzung öffentlicher Funkfrequenzen für das Frequenzband 2,6 GHz erteilt. Vodafone España entrichtete gemäß Anhang I Abschnitt 3 LGT 2003 die Gebühr für die Reservierung öffentlicher Funkfrequenzen. Zudem nahm Vodafone España gemäß dem Gesetz 18/1987 über die Steuer auf vermögensrechtliche Übertragungen und beurkundete Rechtsakte Selbstveranlagungen vor und entrichtete die Steuer auf vermögensrechtliche Übertragungen und beurkundete Rechtsakte (im Folgenden: Steuer auf vermögensrechtliche Übertragungen).
21 Da Vodafone España jedoch der Auffassung war, dass diese Steuer gegen das Unionsrecht verstoße, beantragte sie im Wege eines Verwaltungsrechtsbehelfs die Rückerstattung der von ihr zur Begleichung dieser Steuer gezahlten Beträge.
22 Nachdem ihr Antrag abgelehnt worden war, erhob Vodafone España Klage beim vorlegenden Gericht auf Aufhebung der ablehnenden Bescheide und machte im Wesentlichen geltend, dass die Pflicht zur Entrichtung der Steuer auf vermögensrechtliche Übertragungen zu einer gegen Art. 13 der Richtlinie 2002/20 verstoßenden Doppelbesteuerung führe, da ein und derselbe Tatbestand, nämlich die verwaltungsrechtliche Konzession zur ausschließlichen Nutzung öffentlicher Funkfrequenzen, gleichzeitig die Gebühr für die Reservierung öffentlicher Funkfrequenzen und die Steuer auf vermögensrechtliche Übertragungen entstehen lasse.
23 Nach Ansicht der Regionalverwaltung von Gipuzkoa liegt keine Doppelbesteuerung vor, da im spanischen Recht zwischen dem Begriff „Gebühr“ und dem Begriff „Steuer“ unterschieden werde. Sie trägt im Wesentlichen vor, dass der Tatbestand, der die Gebühr für die Reservierung öffentlicher Funkfrequenzen entstehen lasse, die Reservierung einer öffentlichen Funkfrequenz zur ausschließlichen Nutzung sei, während mit der Steuer auf vermögensrechtliche Übertragungen die Vermögensverlagerung besteuert werde, die durch die Gewährung dieser Rechte zur ausschließlichen Nutzung bewirkt werde. Die Art. 12 und 13 der Richtlinie 2002/20 schränkten nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten ein, andere Abgabenarten als die in diesen Artikeln genannten vorzusehen, wie etwa die Steuer auf vermögensrechtliche Übertragungen und die Körperschaftsteuer, der sämtliche Betreiber unterlägen.
24 Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts ist die für öffentliche Funkfrequenzen geltende rechtliche Regelung im Wesentlichen identisch mit der allgemeinen Regelung in den Art. 84 bis 104 der Ley 33/2003, del Patrimonio de las Administraciones Públicas (Gesetz 33/2003 über die Vermögenswerte der öffentlichen Verwaltungen) vom 3. November 2003 (BOE Nr. 264 vom 4. November 2003, S. 20254), die für sämtliche im öffentlichen Eigentum stehende Güter der spanischen öffentlichen Verwaltungen gelte. Das vorlegende Gericht zieht daraus den Schluss, dass ein Telekommunikationsbetreiber, der ausschließlicher Zuschlagsempfänger für bestimmte Frequenzen sei, eine echte verwaltungsrechtliche Konzession zur Nutzung von öffentlichem Eigentum gleicher Art erhalte wie die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b des Gesetzes 18/1987 über die Steuer auf vermögensrechtliche Übertragungen und beurkundete Rechtsakte genannte, die – wie jede Konzession – die Erlaubnis umfasse, das öffentliche Eigentum auf Zeit gegen Zahlung eines Entgelts ausschließlich zu nutzen.
25 Außerdem könne der Umstand, dass die Nichtzahlung der Steuer auf vermögensrechtliche Übertragungen einen Grund für den Widerruf der Genehmigung für die Nutzung öffentlicher Funkfrequenzen darstelle, dahin verstanden werden, dass die Zahlung der Steuer auf vermögensrechtliche Übertragungen nach dem Willen des nationalen Gesetzgebers faktisch eine Voraussetzung für die Erteilung der Konzession zur ausschließlichen Nutzung öffentlicher Funkfrequenzen sein solle.
26 Da der bei ihm anhängige Rechtsstreit nach Ansicht des Tribunal Superior de Justicia del País Vasco (Obergericht für das Baskenland, Spanien) Fragen der Auslegung des Unionsrechts aufwirft, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Sind Art. 13 sowie die ihm entsprechenden und ihn ergänzenden Vorschriften der Richtlinie 2002/20 dahin auszulegen, dass die Tatsache, dass das Königreich Spanien und insbesondere die Provinz Gipuzkoa das Recht zur Nutzung von Radiofrequenzen, für die bereits die Gebühr für die Reservierung öffentlicher Funkfrequenzen anfällt, durch die Betreiberin von Telekommunikation nach der einschlägigen regionalen Regelung mit der generell auf verwaltungsrechtliche Konzessionen an öffentlichem Eigentum erhobenen Steuer auf vermögensrechtliche Übertragungen belegen, diesen Vorschriften zuwiderläuft? Zur Vorlagefrage
27 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 13 der Richtlinie 2002/20 dahin auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat, dessen Rechtsvorschriften vorsehen, dass auf das Nutzungsrecht für Funkfrequenzen eine Gebühr für die Reservierung öffentlicher Funkfrequenzen erhoben wird, verbietet, die Erteilung von Konzessionen an diesem öffentlichen Eigentum zusätzlich mit einer Steuer auf vermögensrechtliche Übertragungen zu belegen, die allgemein auf die Erteilung verwaltungsrechtlicher Konzessionen an öffentlichem Eigentum nach einer Regelung erhoben wird, die nicht spezifisch für den Sektor der elektronischen Kommunikationsdienste gilt.
28 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es gemäß Art. 1 der Richtlinie 2002/20 Ziel dieser Richtlinie ist, durch die Harmonisierung und Vereinfachung der Genehmigungsvorschriften und ‑bedingungen einen Binnenmarkt für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste zu errichten, damit deren Bereitstellung in der ganzen Union erleichtert wird.
29 Zu diesem Zweck sieht die Richtlinie 2002/20 nicht nur Vorschriften über die Verfahren zur Erteilung von Allgemeingenehmigungen oder Nutzungsrechten an Funkfrequenzen oder Nummern sowie zum Inhalt dieser Genehmigungen vor, sondern auch Vorschriften über die Natur bzw. das Ausmaß der finanziellen Belastungen im Zusammenhang mit diesen Verfahren, die die Mitgliedstaaten den Unternehmen im Sektor der elektronischen Kommunikationsdienste auferlegen können (Urteil vom 17. Dezember 2015, Proximus, C‑454/13, EU:C:2015:819, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
30 Insbesondere sieht Art. 12 („Verwaltungsabgaben“) der Richtlinie 2002/20 vor, dass Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste Verwaltungsabgaben zur Finanzierung der Tätigkeiten der nationalen Regulierungsbehörde im Rahmen der Verwaltung des Systems der Genehmigungen und der Erteilung von Nutzungsrechten auferlegt werden können.
31 Neben diesen Verwaltungsabgaben dürfen die Mitgliedstaaten nach Art. 13 („Entgelte für Nutzungsrechte und für Rechte für die Installation von Einrichtungen“) bei Nutzungsrechten für Funkfrequenzen oder Nummern oder bei Rechten für die Installation von Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichem oder privatem Grundbesitz, die sie Netzbetreibern und Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste gewähren, Entgelte erheben, die eine optimale Nutzung dieser Ressourcen sicherstellen sollen.
32 Wie sich aus ständiger Rechtsprechung ergibt, dürfen die Mitgliedstaaten im Rahmen der Richtlinie 2002/20 keine anderen Abgaben oder Entgelte für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste als die in dieser Richtlinie vorgesehenen, d. h. die in den Rn. 30 und 31 des vorliegenden Urteils genannten, erheben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2015, Proximus, C‑454/13, EU:C:2015:819, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
33 Im vorliegenden Fall fragt sich das vorlegende Gericht erstens, ob eine Erhebung mehrerer Entgelte mit Art. 13 der Richtlinie 2002/20 vereinbar ist.
34 Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Art. 13 der Richtlinie 2002/20 eine Erhebung mehrerer Entgelte nicht ausschließt und daher einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die die Erhebung eines zur Förderung der optimalen Nutzung der Frequenzen dienenden Entgelts vorsieht, das zu einem weiteren Entgelt hinzukommt, das demselben Ziel dienen soll, vorausgesetzt, diese Entgelte erfüllen insgesamt die in Art. 13 aufgestellten Bedingungen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2013, Belgacom u. a., C‑375/11, EU:C:2013:185, Rn. 48).
35 Zweitens führt das vorlegende Gericht aus, dass die im Ausgangsverfahren fragliche Abgabe auf vermögensrechtliche Übertragungen nach den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften nicht als „Entgelt“ – allein auf diesen Begriff wird in Art. 13 der Richtlinie 2002/20 Bezug genommen –, sondern als „Steuer“ qualifiziert werde.
36 Hierzu ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass das vorlegende Gericht im Rahmen der Prüfung einer Abgabe nicht an deren Qualifizierung nach den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften gebunden ist und auf die objektiven Merkmale dieser Abgabe abzustellen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Januar 2017, IRCCS – Fondazione Santa Lucia, C‑189/15, EU:C:2017:17, Rn. 29).
37 Folglich schließt der Umstand, dass im vorliegenden Fall die Abgabe, um die es im Ausgangsverfahren geht, nach den nationalen Rechtsvorschriften als „Steuer“ qualifiziert wird, für sich genommen nicht aus, dass sie unter Art. 13 der Richtlinie 2002/20 fällt.
38 Drittens fragt sich das vorlegende Gericht, ob die Vereinbarkeit einer „Steuer“ wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden mit der Richtlinie 2002/20 möglicherweise dadurch in Frage gestellt wird, dass diese Steuer durch Vorschriften geregelt ist, die nicht spezifisch für den Sektor der elektronischen Kommunikation gelten.
39 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2002/20 in Verbindung mit deren 18. Erwägungsgrund zwar vorsieht, dass die Allgemeingenehmigung, die das Recht gewährleistet, elektronische Kommunikationsnetze oder ‑dienste bereitzustellen, nur Bedingungen enthält, die speziell für den Bereich der elektronischen Kommunikation gelten, und nicht Bedingungen, die für Unternehmen aufgrund anderer nicht branchenspezifischer nationaler Rechtsvorschriften gelten.
40 Wie sich aus Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 2002/20 in Verbindung mit Teil A und Teil B des Anhangs dieser Richtlinie ergibt, unterliegen jedoch die Nutzungsrechte für Funkfrequenzen einerseits und die Allgemeingenehmigung andererseits unterschiedlichen Verfahren, deren Bedingungen nicht identisch sind.
41 Folglich kann die in Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2002/20 vorgesehene, für die Allgemeingenehmigung geltende Anforderung nicht auf die in Art. 13 dieser Richtlinie vorgesehenen Entgelte erstreckt werden; damit steht der Umstand, dass ein Entgelt durch Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geregelt ist, die nicht spezifisch für den Sektor der elektronischen Kommunikation gelten, für sich genommen weder der Anwendung dieser Richtlinie noch insbesondere ihres Art. 13 entgegen.
42 Viertens fragt sich das vorlegende Gericht, ob der Umstand, dass die Steuer auf vermögensrechtliche Übertragungen für sämtliche Wirtschaftsteilnehmer und nicht nur für Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste gilt, Auswirkungen auf die Anwendbarkeit von Art. 13 der Richtlinie 2002/20 auf den Ausgangsrechtsstreit hat.
43 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof zwar entschieden, dass eine Abgabe, die nicht ausschließlich von Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze oder ‑dienste oder Inhabern der in Art. 13 der Richtlinie 2002/20 vorgesehenen Rechte zu entrichten war, angesichts ihrer Merkmale kein Entgelt im Sinne dieses Artikels darstellte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2014, Belgacom und Mobistar, C‑256/13 und C‑264/13, EU:C:2014:2149, Rn. 36).
44 Allerdings hat der Gerichtshof präzisiert, dass der Grund hierfür war, dass der Entstehungstatbestand für die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende Abgabe nicht an die Gewährung von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen oder Nummern oder von Rechten für die Installation von Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichem oder privatem Grundbesitz geknüpft war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2014, Belgacom und Mobistar, C‑256/13 und C‑264/13, EU:C:2014:2149, Rn. 37), und der Umstand, dass die fragliche Abgabe von allen Wirtschaftsteilnehmern erhoben wurde, für diese Schlussfolgerung nicht ausschlaggebend war.
45 Daraus folgt, dass ein Entgelt, das von allen Wirtschaftsteilnehmern zu entrichten ist, unter Art. 13 der Richtlinie 2002/20 fallen kann, soweit sein Entstehungstatbestand an die Gewährung von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen oder Nummern oder von Rechten für die Installation von Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichem oder privatem Grundbesitz geknüpft ist.
46 Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das betreffende Entgelt von Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste bereitstellen, als Gegenleistung für das Recht zur Nutzung von Funkfrequenzen zu entrichten ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2015, Base Company, C‑346/13, EU:C:2015:649, Rn. 22).
47 Im vorliegenden Fall scheint nach den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften, insbesondere Art. 45 LGT 2003, die Erteilung einer verwaltungsrechtlichen Konzession für öffentliche Funkfrequenzen notwendig zu sein, um das ausschließliche Recht zur Nutzung öffentlicher Funkfrequenzen zu erhalten. Außerdem folgt aus Art. 28 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung zur Durchführung der LGT 2003 in der durch das Königliche Dekret 863/2008 gebilligten Fassung, dass die Nichtzahlung der Steuer auf vermögensrechtliche Übertragungen einen Grund für den Widerruf der Genehmigung einer solchen Nutzung darstellt.
48 Vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht, das allein für die Auslegung des nationalen Rechts zuständig ist, dürfte daher die Zahlung der Steuer auf vermögensrechtliche Übertragungen eine Voraussetzung für die Erlangung des Rechts zur Nutzung von Funkfrequenzen sein und diese „Steuer“ somit die Merkmale eines Entgelts aufweisen, das als Gegenleistung für dieses Recht zu entrichten ist.
49 Falls das vorlegende Gericht in Anbetracht der oben ausgeführten Gesichtspunkte zu dem Schluss gelangt, dass die Steuer auf vermögensrechtliche Übertragungen unter Art. 13 der Richtlinie 2002/20 fällt, hat es zu prüfen, ob diese Steuer und die Gebühr für die Reservierung öffentlicher Funkfrequenzen insgesamt die in Art. 13 dieser Richtlinie aufgestellten Bedingungen erfüllen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2013, Belgacom u. a., C‑375/11, EU:C:2013:185, Rn. 48).
50 Insoweit muss das Entgelt für die Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen, das die Mitgliedstaaten einführen dürfen, objektiv gerechtfertigt, transparent, nicht diskriminierend und seinem Zweck angemessen sein und u. a. den Zielen der Förderung des Wettbewerbs und der effizienten Nutzung der Funkfrequenzen Rechnung tragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2013, Belgacom u. a., C‑375/11, EU:C:2013:185, Rn. 46).
51 Art. 13 der Richtlinie 2002/20 in Verbindung mit deren 32. Erwägungsgrund ist ferner zu entnehmen, dass ein Entgelt, das den Betreibern von Telekommunikationsdiensten für die Nutzung von Funkfrequenzen auferlegt wird, das Ziel verfolgen muss, eine optimale Nutzung dieser Funkfrequenzen sicherzustellen und die Entwicklung innovativer Dienste und des Wettbewerbs auf dem Markt nicht zu erschweren (Urteil vom 21. März 2013, Belgacom u. a., C‑375/11, EU:C:2013:185, Rn. 47).
52 Was insbesondere das Verfahren zur Festsetzung der Höhe des Entgelts für die Nutzung von Funkfrequenzen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Genehmigung der Nutzung eines öffentlichen Gutes, das eine knappe Ressource darstellt, es ihrem Inhaber ermöglicht, hohe Gewinne zu erzielen, und ihm Vorteile gegenüber anderen Betreibern verschafft, die diese Ressource ebenfalls verwenden und nutzen wollen, was es rechtfertigt, ein Entgelt zu erheben, das u. a. den Wert der Nutzung der betreffenden knappen Ressource widerspiegelt (Urteil vom 21. März 2013, Belgacom u. a., C‑375/11, EU:C:2013:185, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
53 Unter diesen Umständen setzt das Ziel, sicherzustellen, dass die Betreiber die ihnen zugänglichen knappen Ressourcen optimal nutzen, voraus, dass das betreffende Entgelt in angemessener Höhe festgesetzt wird, also u. a. den Wert der Nutzung dieser Ressourcen widerspiegelt, was eine Berücksichtigung der wirtschaftlichen und technologischen Situation auf dem relevanten Markt erfordert (Urteil vom 21. März 2013, Belgacom u. a., C‑375/11, EU:C:2013:185, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
54 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 13 der Richtlinie 2002/20 dahin auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat, dessen Rechtsvorschriften vorsehen, dass auf das Nutzungsrecht für Funkfrequenzen eine Gebühr für die Reservierung öffentlicher Funkfrequenzen erhoben wird, nicht verbietet, die Erteilung von Konzessionen an diesem öffentlichen Eigentum zusätzlich mit einer Steuer auf vermögensrechtliche Übertragungen zu belegen, die allgemein auf die Erteilung verwaltungsrechtlicher Konzessionen an öffentlichem Eigentum nach einer Regelung erhoben wird, die nicht spezifisch für den Sektor der elektronischen Kommunikationsdienste gilt, wenn der Entstehungstatbestand dieser Steuer an die Gewährung von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen anknüpft, sofern diese Gebühr und diese Steuer insgesamt die in diesem Artikel aufgestellten Bedingungen erfüllen, insbesondere bezüglich der Angemessenheit des Betrags, der als Gegenleistung für das Recht zur Nutzung von Funkfrequenzen erhoben wird; dies zu prüfen, ist Aufgabe des vorlegenden Gerichts. Kosten
55 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt: Art. 13 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste (Genehmigungsrichtlinie) in der durch die Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat, dessen Rechtsvorschriften vorsehen, dass auf das Nutzungsrecht für Funkfrequenzen eine Gebühr für die Reservierung öffentlicher Funkfrequenzen erhoben wird, nicht verbietet, die Erteilung von Konzessionen an diesem öffentlichen Eigentum zusätzlich mit einer Steuer auf vermögensrechtliche Übertragungen zu belegen, die allgemein auf die Erteilung verwaltungsrechtlicher Konzessionen an öffentlichem Eigentum nach einer Regelung erhoben wird, die nicht spezifisch für den Sektor der elektronischen Kommunikationsdienste gilt, wenn der Entstehungstatbestand dieser Steuer an die Gewährung von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen anknüpft, sofern diese Gebühr und diese Steuer insgesamt die in diesem Artikel aufgestellten Bedingungen erfüllen, insbesondere bezüglich der Angemessenheit des Betrags, der als Gegenleistung für das Recht zur Nutzung von Funkfrequenzen erhoben wird; dies zu prüfen, ist Aufgabe des vorlegenden Gerichts. Unterschriften