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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 12.11.2020 – C-427/19

Erste Kammer · ECLI:EU:C:2020:914

Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer) 12. November 2020 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2009/138/EG – Art. 274 – Für das Verfahren zur Liquidation von Versicherungsunternehmen maßgebliches Recht – Entzug der Zulassung eines Versicherungsunternehmens – Bestellung eines vorläufigen Liquidators – Begriff ‚Entscheidung über die Eröffnung eines Verfahrens zur Liquidation eines Versicherungsunternehmens‘ – Fehlen einer gerichtlichen Entscheidung über die Eröffnung des Liquidationsverfahrens im Herkunftsmitgliedstaat – Aussetzung der Gerichtsverfahren gegen das betreffende Versicherungsunternehmen in anderen Mitgliedstaaten als dessen Herkunftsmitgliedstaat“ In der Rechtssache C‑427/19 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Sofiyski rayonen sad (Kreisgericht Sofia, Bulgarien) mit Entscheidung vom 27. Mai 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 4. Juni 2019, in dem Verfahren Bulstrad Vienna Insurance Group АD gegen Olympic Insurance Company Ltd erlässt DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.‑C. Bonichot, des Richters L. Bay Larsen, der Richterin C. Toader sowie der Richter M. Safjan (Berichterstatter) und N. Jääskinen, Generalanwalt: G. Hogan, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der bulgarischen Regierung, vertreten durch T. Mitova und E. Petranova als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch H. Tserepa-Lacombe und Y. G. Marinova als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. Juli 2020 folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 274 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. 2009, L 335, S. 1) in der durch die Richtlinie 2013/58/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 (ABl. 2013, L 341, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2009/138).

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Versicherungsunternehmen Bulstrad Vienna Insurance Group AD (im Folgenden: Bulstrad) und dem Versicherungsunternehmen Olympic Insurance Company Ltd (im Folgenden: Olympic) über die Zahlung einer Versicherungsentschädigung. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht

3 Die Erwägungsgründe 117 bis 119, 123, 125, 126 und 130 der Richtlinie 2009/138 lauten: „(117) Da die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für Sanierungsmaßnahmen und Liquidationsverfahren nicht harmonisiert sind, empfiehlt es sich im Rahmen des Binnenmarktes, die gegenseitige Anerkennung von Sanierungsmaßnahmen und Liquidationsvorschriften für Versicherungsunternehmen sowie die nötige Zusammenarbeit sicherzustellen, wobei den Geboten der Einheit, der Universalität, der Abstimmung und der Publizität dieser Maßnahmen sowie der Gleichbehandlung und des Schutzes der Versicherungsgläubiger Rechnung zu tragen ist. (118) Es sollte sichergestellt werden, dass Sanierungsmaßnahmen, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats beschlossen werden, um die finanzielle Gesundheit eines Versicherungsunternehmens zu erhalten oder wiederherzustellen und eine Liquidation nach Möglichkeit abzuwenden, in der gesamten [Europäischen Union] uneingeschränkt wirksam werden. Die Wirkung derartiger Sanierungsmaßnahmen und Liquidationsverfahren gegenüber Drittländern sollte indes unberührt bleiben. (119) Es ist eine Unterscheidung zwischen den für Sanierungsmaßnahmen und Liquidationsverfahren zuständigen Behörden und den Aufsichtsbehörden der Versicherungsunternehmen zu treffen. … (123) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats sollten als Einzige befugt sein, über Verfahren zur Liquidation eines Versicherungsunternehmens zu entscheiden. Die Entscheidungen sollten in der gesamten [Union] wirksam werden und von allen Mitgliedstaaten anerkannt werden. Die Entscheidungen sollten gemäß den Verfahren des Herkunftsmitgliedstaats und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. Auch bekannte, in der [Union] ansässige Gläubiger sollten unterrichtet werden und das Recht haben, Forderungen anzumelden und zu erläutern. … (125) Alle Voraussetzungen für die Eröffnung, Durchführung und Beendigung eines Liquidationsverfahrens sollten durch das Recht des Herkunftsmitgliedstaats geregelt werden. (126) Um ein koordiniertes Vorgehen der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollten die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats und die Aufsichtsbehörden aller anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über die Eröffnung des Liquidationsverfahrens unterrichtet werden. … (130) Um in den anderen Mitgliedstaaten als dem Herkunftsmitgliedstaat Vertrauensschutz und Rechtssicherheit zu gewährleisten, muss geregelt werden, welches Recht für die Auswirkungen von Sanierungsmaßnahmen und Liquidationsverfahren auf anhängige Rechtsstreitigkeiten und Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger gilt.“

4 Art. 13 („Begriffsbestimmungen“) dieser Richtlinie bestimmt: „Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck … 8. ‚Herkunftsmitgliedstaat‘ den folgenden Mitgliedstaat[:] a) im Falle der Nichtlebensversicherung den Mitgliedstaat, in welchem sich der Gesellschaftssitz des Versicherungsunternehmens befindet, das das Risiko deckt; b) im Falle der Lebensversicherung den Mitgliedstaat, in welchem sich der Gesellschaftssitz des Versicherungsunternehmens befindet, das die Verpflichtung eingeht; oder c) im Falle der Rückversicherung den Mitgliedstaat, in dem sich der Gesellschaftssitz des Rückversicherungsunternehmens befindet; …“

5 Art. 144 („Entzug der Zulassung“) der Richtlinie lautet: „(1) Die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats kann die einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen erteilte Zulassung entziehen, wenn dieses a) von der Zulassung nicht binnen zwölf Monaten Gebrauch macht, ausdrücklich auf sie verzichtet oder seit mehr als sechs Monaten seine Tätigkeit eingestellt hat, es sei denn, dass der betreffende Mitgliedstaat in diesen Fällen das Erlöschen der Zulassung vorsieht; b) die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt; c) in schwerwiegender Weise die Verpflichtungen verletzt, die ihm nach dem für das Unternehmen geltenden Recht obliegen. Die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats entzieht die einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen erteilte Zulassung, wenn das Unternehmen die Mindestkapitalanforderung nicht erfüllt und die Aufsichtsbehörde der Auffassung ist, dass der vorgelegte Finanzierungsplan offensichtlich unzureichend ist, oder es dem betreffenden Unternehmen nicht gelingt, innerhalb von drei Monaten nach Feststellung der Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung den vereinbarten Plan zu erfüllen[.] (2) Bei Widerruf oder Erlöschen der Zulassung unterrichtet die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats die Aufsichtsbehörden aller übrigen Mitgliedstaaten; diese müssen durch geeignete Maßnahmen verhindern, dass das betroffene Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in ihrem Hoheitsgebiet neue Rechtsgeschäfte tätigt. Die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats trifft zusammen mit diesen Behörden alle Maßnahmen, die geeignet sind, die Interessen der Versicherten zu wahren, und beschränkt insbesondere die freie Verfügung über die Vermögenswerte des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens gemäß Artikel 140. (3) Jede Entscheidung über einen Widerruf der Zulassung ist hinreichend zu begründen und dem betroffenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bekanntzugeben.“

6 Art. 268 („Begriffsbestimmungen“) in Titel IV („Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen“) der Richtlinie sieht vor: „(1) Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck a) ‚zuständige Behörden‘ die Behörden oder Gerichte der Mitgliedstaaten, die für Sanierungsmaßnahmen oder Liquidationsverfahren zuständig sind; … d) ‚Liquidationsverfahren‘ Gesamtverfahren, bei denen das Vermögen eines Versicherungsunternehmens verwertet und der Erlös in angemessener Weise unter den Gläubigern, Anteilseignern oder Mitgliedern verteilt wird, wozu in jedem Fall das Tätigwerden der zuständigen Behörden erforderlich ist; dazu zählen auch Gesamtverfahren, die durch einen Vergleich oder eine ähnliche Maßnahme abgeschlossen werden; es ist unerheblich, ob die Verfahren infolge Zahlungsunfähigkeit eröffnet werden oder nicht oder ob sie freiwillig oder zwangsweise eingeleitet werden; …“

7 Art. 273 („Eröffnung eines Liquidationsverfahrens – Unterrichtung der Aufsichtsbehörden“) der Richtlinie 2009/138 lautet: „(1) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats sind als Einzige befugt, über die Eröffnung eines Verfahrens zur Liquidation eines Versicherungsunternehmens, einschließlich seiner Zweigniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten, zu entscheiden. Diese Entscheidung kann ergehen, ohne dass bzw. nachdem Sanierungsmaßnahmen beschlossen wurden. (2) Eine nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats ergangene Entscheidung zur Eröffnung eines Verfahrens zur Liquidation eines Versicherungsunternehmens einschließlich seiner Zweigniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten wird in allen anderen Mitgliedstaaten ohne weitere Formalität anerkannt und ist dort wirksam, sobald die Entscheidung in dem Mitgliedstaat, in dem das Verfahren eröffnet wurde, wirksam wird. (3) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats setzen dessen Aufsichtsbehörden unverzüglich – möglichst vor der Verfahrenseröffnung, ansonsten unmittelbar danach – von der Entscheidung zur Eröffnung des Liquidationsverfahrens in Kenntnis. Die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats unterrichten die Aufsichtsbehörden aller anderen Mitgliedstaaten unverzüglich von der Entscheidung zur Eröffnung des Liquidationsverfahrens sowie den etwaigen konkreten Wirkungen dieses Verfahrens.“

8 Art. 274 („Maßgebliches Recht“) dieser Richtlinie bestimmt: „(1) Für die Entscheidung über die Eröffnung eines Verfahrens zur Liquidation eines Versicherungsunternehmens, das Liquidationsverfahren und dessen Wirkungen ist das Recht des Herkunftsmitgliedstaats maßgebend, soweit in den Artikeln 285 bis 292 nicht etwas anderes bestimmt ist. (2) Das Recht des Herkunftsmitgliedstaats regelt Folgendes: a) welche Vermögenswerte zur Masse gehören und wie die nach der Verfahrenseröffnung von dem Versicherungsunternehmen erworbenen oder auf das Versicherungsunternehmen übertragenen Vermögenswerte zu behandeln sind; b) die jeweiligen Befugnisse des Versicherungsunternehmens und des Liquidators; c) die Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Aufrechnung; d) wie sich das Liquidationsverfahren auf laufende Verträge des Versicherungsunternehmens auswirkt; e) wie sich die Eröffnung eines Liquidationsverfahrens auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger auswirkt; ausgenommen sind die Wirkungen auf die in Artikel 292 genannten anhängigen Rechtsstreitigkeiten; f) welche Forderungen gegen das Vermögen des Versicherungsunternehmens anzumelden sind und wie Forderungen zu behandeln sind, die nach der Eröffnung des Liquidationsverfahrens entstehen; g) die Anmeldung, die Prüfung und die Feststellung der Forderungen; h) die Verteilung des Erlöses aus der Verwertung der Vermögenswerte, den Rang der Forderungen und die Rechte der Gläubiger, die nach der Eröffnung des Liquidationsverfahrens aufgrund eines dinglichen Rechts oder infolge einer Aufrechnung teilweise befriedigt wurden; i) die Voraussetzungen und Wirkungen der Beendigung des Liquidationsverfahrens, insbesondere durch Vergleich; j) die Rechte der Gläubiger nach der Beendigung des Liquidationsverfahrens; k) welche Partei die Kosten des Insolvenzverfahrens einschließlich der Auslagen zu tragen hat; und l) welche Rechtshandlungen nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam sind, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen.“

9 Art. 292 der Richtlinie lautet: „Für die Wirkungen der Sanierungsmaßnahme oder des Liquidationsverfahrens auf einen anhängigen Rechtsstreit über einen Vermögensgegenstand oder ein Recht der Masse ist ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats maßgeblich, in dem der Rechtsstreit anhängig ist.“ Bulgarisches Recht

10 Der Kodeks za zastrahovaneto (Versicherungsgesetzbuch) bestimmt in Art. 624: „(1) Die Entscheidung zur Eröffnung eines Liquidations- oder Insolvenzverfahrens über ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Versicherungsunternehmen entfaltet Wirkung in der Republik Bulgarien ab dem Zeitpunkt, zu dem sie in dem betreffenden Mitgliedstaat wirksam wird. (2) Wird die [Kommission für Finanzaufsicht] durch die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats von der Eröffnung eines Liquidations- oder Insolvenzverfahrens unterrichtet, so ergreift sie Maßnahmen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit. (3) Die Mitteilung nach Abs. 2 enthält Informationen über die Verwaltungs- oder Justizbehörde, die in dem betreffenden Mitgliedstaat für die Liquidation oder die Insolvenz zuständig ist, über die anwendbaren Rechtsvorschriften sowie den bestellten Liquidator oder Insolvenzverwalter.“

11 Art. 630 des Versicherungsgesetzbuchs lautet: „(1) Auf Liquidations- oder Insolvenzverfahren über ein Versicherungsunternehmen ist das bulgarische Recht anzuwenden, soweit in diesem Teil nicht etwas anderes bestimmt ist. (2) Auf Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse werden die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats angewandt, die auf diese Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse anwendbar sind. (3) Auf Verträge, mit denen ein Nutzungsrecht gewährt oder ein Eigentumsrecht an einer im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats belegenen unbeweglichen Sache übertragen wird, finden die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats Anwendung. (4) Auf die Rechte des Versicherungsunternehmens an unbeweglichen Sachen, Schiffen oder Luftfahrzeugen, die in einem Mitgliedstaat in einem öffentlichen Register eingetragen sind, finden die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats Anwendung.“

12 Art. 43 des Kodeks na mezhdunarodnoto chastno pravo (Gesetzbuch über das Internationale Privatrecht) bestimmt: „(1) Das Gericht oder ein anderes Organ der Rechtspflege ermittelt von Amts wegen den Inhalt des ausländischen Rechts. Es kann auf in internationalen Abkommen vorgesehene Mittel zurückgreifen, das Justizministerium oder eine andere Behörde um Auskünfte ersuchen sowie Gutachten von Sachverständigen und Facheinrichtungen anfordern. (2) Die Parteien können Dokumente vorlegen, aus denen sich der Inhalt ausländischer Rechtsvorschriften ergibt, auf die sie ihre Anträge oder Einwände stützen, oder in anderer Weise mit dem Gericht oder einem anderen Organ der Rechtspflege zusammenarbeiten. (3) Ist das anwendbare Recht gewählt worden, kann das Gericht oder ein anderes Organ der Rechtspflege den Parteien aufgeben, zur Ermittlung des Inhalts dieses Rechts beizutragen.“ Zyprisches Recht

13 Nach Art. 220 des O peri Etairion Nomos (Gesetz über Gesellschaften) kann nach Erlass einer Entscheidung über die Eröffnung eines Liquidations- oder Insolvenzverfahrens oder nach Bestellung eines vorläufigen Liquidators keine Klage erhoben und kein Verfahren eröffnet oder fortgeführt werden, es sei denn, das zuständige Gericht erteilt eine Genehmigung, in welchem Fall die von ihm festgelegten Bedingungen angewandt werden. Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

14 Vor dem Sofiyski rayonen sad (Kreisgericht Sofia, Bulgarien) beantragt Bulstrad, ein in Bulgarien eingetragenes Versicherungsunternehmen, Olympic, ein in Zypern eingetragenes Versicherungsunternehmen, zur Zahlung von 7603,63 bulgarischen Lewa (BGN) (ca. 3887 Euro) zuzüglich Beitreibungskosten in Höhe von 25,00 BGN (ca. 13 Euro) zum Ausgleich einer Versicherungsentschädigung zu zahlen, die Bulstrad gemäß einer von CD, dem Fahrer eines bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs, bei ihr abgeschlossenen Versicherungspolice für „Kollisionsschäden“ gezahlt hat. Bulstrad trägt vor, dass AB am 5. Januar 2018 in der Stadt Bansko (Bulgarien) dadurch, dass er die linke Vordertür seines auf der Straße haltenden Personenkraftwagens unvermittelt geöffnet habe, das dicht an ihm vorbeifahrende Fahrzeug von CD schuldhaft beschädigt habe.

15 Bulstrad zufolge war die Haftung von AB zum Zeitpunkt des Schadenseintritts durch eine bei Olympic abgeschlossene Versicherungspolice für „zivilrechtliche Haftung“ gedeckt.

16 Da Bulstrad der Ansicht war, dass die Ansprüche ihres Versicherten gegen AB und dessen Versicherer infolge der Zahlung der Versicherungsentschädigung an CD auf sie übergegangen seien, nahm sie Olympic auf Regress in Anspruch. Olympic erhielt die Zahlungsaufforderung am 6. Juli 2018, kam ihr aber nicht nach.

17 Sie tritt der Forderung von Bulstrad nämlich sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht entgegen.

18 Im Lauf des Verfahrens wurde dem vorlegenden Gericht mitgeteilt, dass die zuständigen zyprischen Behörden Olympic wegen Nichteinhaltung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen die Zulassung entzogen hätten und ein vorläufiger Liquidator für sie bestellt worden sei, der alle vermögensrechtlichen und gesetzlichen Ansprüche, die ihr tatsächlich oder anscheinend zustünden, übernehme und kontrolliere.

19 Das vorlegende Gericht war der Auffassung, dass es sich bei diesen Handlungen der zyprischen Behörden um eine „Entscheidung zur Eröffnung eines [Liquidationsverfahrens] über ein … Versicherungsunternehmen“ im Sinne von Art. 624 des Versicherungsgesetzbuchs handele, und setzte mit Beschluss vom 26. September 2018 das Ausgangsverfahren aus. Nach den Bestimmungen des Versicherungsgesetzbuchs, mit denen die Richtlinie 2009/138 in bulgarisches Recht umgesetzt worden sei, sei nämlich für die Entscheidung über die Eröffnung eines Verfahrens zur Liquidation eines Versicherungsunternehmens, das eigentliche Liquidationsverfahren und dessen Wirkungen das Recht des Herkunftsmitgliedstaats des das Risiko deckenden Versicherungsunternehmens maßgebend, also im vorliegenden Fall das zyprische Recht. Dieses sehe vor, dass Verfahren gegen ein Versicherungsunternehmen, für das die zuständigen zyprischen Behörden einen vorläufigen Liquidator bestellt hätten, auszusetzen seien.

20 Bulstrad beantragt jedoch die Wiederaufnahme des Ausgangsverfahrens mit der Begründung, dass dieses Verfahren in Anbetracht der Auslegung der maßgeblichen Bestimmungen durch den Varhoven kasatsionen sad (Oberstes Kassationsgericht, Bulgarien) zu Unrecht ausgesetzt worden sei. Gemäß dieser Auslegung könnten die beiden oben genannten Handlungen der zyprischen Behörden nicht als eine vom Herkunftsmitgliedstaat getroffene „Entscheidung über die Eröffnung eines Verfahrens zur Liquidation eines Versicherungsunternehmens“ im Sinne der zur Umsetzung von Art. 274 der Richtlinie 2009/138 in bulgarisches Recht erlassenen Rechtsvorschriften angesehen werden. Das vorlegende Gericht sei daher, da es keine solche Entscheidung gebe, zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass zyprisches Recht anwendbar sei, und nicht das bulgarische Recht, das keine entsprechenden Bestimmungen vorsehe, die eine Aussetzung des Verfahrens verlangten.

21 Auf den Wiederaufnahmeantrag hin ersuchte das vorlegende Gericht die bulgarische Kommission für Finanzaufsicht um Mitteilung, ob ihr Informationen über die Eröffnung eines Liquidations- oder Insolvenzverfahrens betreffend Olympic vor dem zuständigen zyprischen Gericht vorlägen und, wenn ja, in welchem Stadium sich das Verfahren befinde und ob ein Liquidator oder Insolvenzverwalter bestellt worden sei. Mit Schreiben vom 19. März 2019 antwortete die Kommission für Finanzaufsicht, sie habe bislang keine Informationen erhalten, die dahin gingen, dass die zuständige zyprische Behörde ein Liquidationsverfahren in Bezug auf Olympic eröffnet hätte.

22 Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts ist Art. 630 des Versicherungsgesetzbuchs im Licht von Art. 274 sowie der Erwägungsgründe 117 bis 121 und 125 der Richtlinie 2009/138 auszulegen. Daraus ergebe sich, dass für die Folgen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens das zyprische Recht maßgebend sein müsse.

23 In Ausübung seiner Befugnisse nach Art. 43 des Gesetzbuchs über das Internationale Privatrecht ermittelte das vorlegende Gericht von Amts wegen das anwendbare zyprische Recht und kam zu dem Ergebnis, dass das Betreiben anderer Verfahren von einer Genehmigung durch das zuständige Insolvenzgericht abhänge.

24 Das vorlegende Gericht ist daher der Ansicht, dass es das Ausgangsverfahren aussetzen und Bulstrad auffordern müsse, ihre Forderungen nach den im zyprischen Recht vorgesehenen Modalitäten anzumelden. Sollten ihre Forderungen anerkannt werden, würde dies zur Einstellung des Ausgangsverfahrens führen. Dieses könnte nur fortgesetzt werden, wenn das zuständige Insolvenzgericht eine entsprechende Genehmigung erteilte oder wenn Beweise dafür vorgelegt würden, dass die Forderungen nicht nach den im zyprischen Recht vorgesehenen Modalitäten anerkannt worden seien.

25 Unter diesen Umständen hat der Sofiyski Rayonen sad (Kreisgericht Sofia) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist bei der Auslegung von Art. 630 des Versicherungsgesetzbuchs im Licht von Art. 274 der Richtlinie 2009/138 davon auszugehen, dass die Entscheidung einer Behörde eines Mitgliedstaats, einem Versicherungsunternehmen die Zulassung zu entziehen und ihm einen vorläufigen Liquidator zu bestellen, ohne dass das gerichtliche Liquidationsverfahren eröffnet wurde, eine „Entscheidung zur Eröffnung des Liquidationsverfahrens“ darstellt? 2. Wenn das Recht des Mitgliedstaats, in dem das Versicherungsunternehmen, dem die Zulassung entzogen und für das ein vorläufiger Liquidator bestellt wurde, seinen Sitz hat, vorsieht, dass im Fall der Bestellung eines vorläufigen Liquidators alle Gerichtsverfahren gegen dieses Unternehmen ausgesetzt werden müssen, sind dann diese Rechtsvorschriften gemäß Art. 274 der Richtlinie 2009/138 von den Gerichten der anderen Mitgliedstaaten auch dann anzuwenden, wenn dies in ihrem nationalen Recht nicht ausdrücklich vorgesehen ist? Zu den Vorlagefragen Zur ersten Frage

26 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 274 der Richtlinie 2009/138 dahin auszulegen ist, dass die Entscheidung einer Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eines Versicherungsunternehmens, diesem Unternehmen die Zulassung zu entziehen und ihm einen vorläufigen Liquidator zu bestellen, ohne dass eine gerichtliche Entscheidung über die Eröffnung eines Liquidationsverfahrens förmlich ergangen wäre, eine „Entscheidung über die Eröffnung eines Verfahrens zur Liquidation eines Versicherungsunternehmens“ im Sinne dieses Artikels darstellt.

27 Durch die Beantwortung dieser Frage wird sich feststellen lassen, ob für die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Entscheidung die in Art. 273 Abs. 2 der Richtlinie 2009/138 vorgesehene gegenseitige Anerkennung gilt.

28 Zur Beantwortung der ersten Frage ist darauf hinzuweisen, dass zwar nach Art. 274 dieser Richtlinie für die Entscheidung über die Eröffnung eines Verfahrens zur Liquidation eines Versicherungsunternehmens, das eigentliche Liquidationsverfahren und dessen Wirkungen das Recht des Herkunftsmitgliedstaats dieses Versicherungsunternehmens maßgebend ist, aber die Frage, was eine solche Entscheidung und ein solches Verfahren darstellt, nach Maßgabe von Art. 268 der Richtlinie zu klären ist, in dem mehrere Begriffe für die Zwecke des Titels IV der Richtlinie definiert werden.

29 Insoweit sieht Art. 268 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2009/138 vor, dass der Ausdruck „Liquidationsverfahren“ Gesamtverfahren bezeichnet, bei denen das Vermögen eines Versicherungsunternehmens verwertet und der Erlös in angemessener Weise unter den Gläubigern, Anteilseignern oder Mitgliedern verteilt wird, wozu in jedem Fall das Tätigwerden der zuständigen Behörden – d. h., gemäß Art. 268 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie, der Behörden oder Gerichte der Mitgliedstaaten, die für Sanierungsmaßnahmen oder Liquidationsverfahren zuständig sind – erforderlich ist.

30 Demnach kann eine Entscheidung nur dann als „Entscheidung über die Eröffnung eines Verfahrens zur Liquidation eines Versicherungsunternehmens“ im Sinne von Art. 274 der Richtlinie 2009/138 eingestuft werden, wenn das betreffende Verfahren zwei Voraussetzungen erfüllt.

31 Das Verfahren muss erstens zum Gegenstand haben, dass das Vermögen eines Versicherungsunternehmens verwertet und der Erlös in angemessener Weise unter den Gläubigern, Anteilseignern oder Mitgliedern verteilt wird, sowie zweitens in jedem Fall das Tätigwerden der Behörden oder Gerichte der Mitgliedstaaten erfordern, die für Sanierungsmaßnahmen oder Liquidationsverfahren zuständig sind.

32 Da diese beiden Voraussetzungen kumulativ sind, schließt der Umstand, dass ein vorläufiger Liquidator nicht befugt ist, das Vermögen des betreffenden Versicherungsunternehmens zu verwerten oder dessen Gläubiger mit dem Erlös zu befriedigen, aus, dass die Entscheidung, einen solchen Liquidator zu bestellen, die Eröffnung oder das Bestehen eines Liquidationsverfahrens im Sinne von Art. 268 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2009/138 impliziert.

33 Im vorliegenden Fall wird das vorlegende Gericht daher zu prüfen haben, ob der bestellte vorläufige Liquidator nach zyprischem Recht über solche Befugnisse verfügt.

34 Insoweit ist Folgendes klarzustellen: Auch wenn, wie der Generalanwalt in Nr. 50 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, die in der Richtlinie 2009/138 enthaltene Differenzierung zwischen einer Entscheidung über den Entzug der Zulassung des betreffenden Versicherungsunternehmens und der Entscheidung zur Eröffnung eines Liquidationsverfahrens über dieses Unternehmen dafür spricht, dass sich letztere Entscheidung nicht mit der ersteren deckt, könnte eine Entscheidung über den Entzug der Zulassung als einer Entscheidung zur Eröffnung des Liquidationsverfahrens gleichwertig angesehen werden, wenn die beiden in Rn. 31 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen erfüllt wären.

35 Die erste dieser Voraussetzungen wäre jedoch nur dann erfüllt, wenn nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats des betreffenden Versicherungsunternehmens der Entzug der Zulassung dieses Unternehmens automatisch die Eröffnung eines Liquidationsverfahrens zur Folge hat, das es ermöglicht, das Vermögen des Versicherungsunternehmens zu verwerten oder seine Gläubiger mit dem Erlös zu befriedigen, ohne dass eine andere Behörde hierfür eine förmliche Entscheidung erlassen müsste.

36 Nach alledem ist auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 274 der Richtlinie 2009/138 dahin auszulegen ist, dass die Entscheidung der zuständigen Behörde, dem betreffenden Versicherungsunternehmen die Zulassung zu entziehen und einen vorläufigen Liquidator zu bestellen, nur dann eine „Entscheidung über die Eröffnung eines Verfahrens zur Liquidation eines Versicherungsunternehmens“ im Sinne dieses Artikels darstellen kann, wenn das Recht des Herkunftsmitgliedstaats dieses Versicherungsunternehmens entweder vorsieht, dass dieser vorläufige Liquidator befugt ist, das Vermögen des Unternehmens zu verwerten und den Erlös unter dessen Gläubigern zu verteilen, oder dass der Entzug der Zulassung des Versicherungsunternehmens automatisch zur Eröffnung des Liquidationsverfahrens führt, ohne dass eine andere Behörde hierfür eine förmliche Entscheidung erlassen müsste. Zur zweiten Frage

37 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 274 der Richtlinie 2009/138 dahin auszulegen ist, dass das Recht des Herkunftsmitgliedstaats eines Versicherungsunternehmens, das die Aussetzung jedes Gerichtsverfahrens gegen dieses Versicherungsunternehmen vorsieht, wenn ihm die Zulassung entzogen und ein vorläufiger Liquidator bestellt wird, auch dann von den Gerichten der anderen Mitgliedstaaten anzuwenden ist, wenn deren Rechtsvorschriften eine solche Regel nicht vorsehen.

38 Aus der Antwort auf die erste Frage ergibt sich, dass nur dann, wenn der Erlass einer Entscheidung über den Entzug der Zulassung und über die Bestellung eines vorläufigen Liquidators durch den Herkunftsmitgliedstaat eines Versicherungsunternehmens als „Entscheidung über die Eröffnung eines Verfahrens zur Liquidation eines Versicherungsunternehmens“ im Sinne von Titel IV der Richtlinie 2009/138 angesehen werden kann, diese Entscheidung gemäß Art. 273 Abs. 2 dieser Richtlinie in allen anderen Mitgliedstaaten ohne weitere Formalität anerkannt werden muss und dort wirksam ist, sobald die Entscheidung in dem Mitgliedstaat, in dem das Liquidationsverfahren eröffnet wurde, wirksam wird.

39 Nach Art. 274 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2009/138 erstreckt sich diese gegenseitige Anerkennung auf die Wirkungen der Eröffnung des Liquidationsverfahrens auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger, mit Ausnahme der in Art. 292 dieser Richtlinie genannten anhängigen Rechtsstreitigkeiten, für die weiterhin ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats maßgeblich ist, in dem der Rechtsstreit anhängig ist.

40 Daraus folgt, dass dann, wenn eine Entscheidung des Herkunftsmitgliedstaats als „Entscheidung über die Eröffnung eines Verfahrens zur Liquidation eines Versicherungsunternehmens“ im Sinne von Titel IV der Richtlinie 2009/138 einzustufen ist und das Recht dieses Mitgliedstaats vorsieht, dass diese Entscheidung die Aussetzung aller gegen das betreffende Unternehmen eingeleiteten Gerichtsverfahren zur Folge hat, aus diesem Grund auch die in anderen Mitgliedstaaten anhängigen Gerichtsverfahren ausgesetzt werden müssen, mit Ausnahme derjenigen, die in den Anwendungsbereich der in der vorstehenden Randnummer genannten Ausnahme fallen.

41 Dagegen verlangt Art. 273 Abs. 2 der Richtlinie 2009/138 keineswegs eine gegenseitige Anerkennung der Wirkungen einer Entscheidung über den Entzug der Zulassung oder über die Bestellung eines vorläufigen Liquidators wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, wenn diese Entscheidung nicht den Charakter einer Entscheidung über die Eröffnung eines Liquidationsverfahrens hat. Daraus folgt, dass die Antwort auf die Frage, ob das vorlegende Gericht in diesem Fall ein anhängiges Verfahren gleichwohl nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats aussetzen muss oder kann, ohne dass dies in seinem nationalen Recht vorgesehen wäre, weder von dieser Vorschrift noch von Art. 274 dieser Richtlinie abhängt.

42 Nach alledem ist auf die zweite Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 274 der Richtlinie 2009/138 dahin auszulegen ist, dass dann, wenn die Voraussetzungen, unter denen eine Entscheidung über den Entzug der Zulassung eines Versicherungsunternehmens und über die Bestellung eines vorläufigen Liquidators für dieses Unternehmen eine „Entscheidung über die Eröffnung eines Verfahrens zur Liquidation eines Versicherungsunternehmens“ im Sinne dieses Artikels darstellt, nicht erfüllt sind, dieser Artikel keine Verpflichtung für die Gerichte der anderen Mitgliedstaaten enthält, das Recht des Herkunftsmitgliedstaats des betreffenden Versicherungsunternehmens anzuwenden, wonach alle gegen ein solches Unternehmen eingeleiteten Gerichtsverfahren auszusetzen sind. Kosten

43 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt: 1. Art. 274 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) in der durch die Richtlinie 2013/58/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Entscheidung der zuständigen Behörde, dem betreffenden Versicherungsunternehmen die Zulassung zu entziehen und einen vorläufigen Liquidator zu bestellen, nur dann eine „Entscheidung über die Eröffnung eines Verfahrens zur Liquidation eines Versicherungsunternehmens“ im Sinne dieses Artikels darstellen kann, wenn das Recht des Herkunftsmitgliedstaats dieses Versicherungsunternehmens entweder vorsieht, dass dieser vorläufige Liquidator befugt ist, das Vermögen des Unternehmens zu verwerten und den Erlös unter dessen Gläubigern zu verteilen, oder dass der Entzug der Zulassung des Versicherungsunternehmens automatisch zur Eröffnung des Liquidationsverfahrens führt, ohne dass eine andere Behörde hierfür eine förmliche Entscheidung erlassen müsste. 1. Art. 274 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) in der durch die Richtlinie 2013/58/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Entscheidung der zuständigen Behörde, dem betreffenden Versicherungsunternehmen die Zulassung zu entziehen und einen vorläufigen Liquidator zu bestellen, nur dann eine „Entscheidung über die Eröffnung eines Verfahrens zur Liquidation eines Versicherungsunternehmens“ im Sinne dieses Artikels darstellen kann, wenn das Recht des Herkunftsmitgliedstaats dieses Versicherungsunternehmens entweder vorsieht, dass dieser vorläufige Liquidator befugt ist, das Vermögen des Unternehmens zu verwerten und den Erlös unter dessen Gläubigern zu verteilen, oder dass der Entzug der Zulassung des Versicherungsunternehmens automatisch zur Eröffnung des Liquidationsverfahrens führt, ohne dass eine andere Behörde hierfür eine förmliche Entscheidung erlassen müsste. 2. Art. 274 der Richtlinie 2009/138 in der durch die Richtlinie 2013/58 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass dann, wenn die Voraussetzungen, unter denen eine Entscheidung über den Entzug der Zulassung eines Versicherungsunternehmens und über die Bestellung eines vorläufigen Liquidators für dieses Unternehmen eine „Entscheidung über die Eröffnung eines Verfahrens zur Liquidation eines Versicherungsunternehmens“ im Sinne dieses Artikels darstellt, nicht erfüllt sind, dieser Artikel keine Verpflichtung für die Gerichte der anderen Mitgliedstaaten enthält, das Recht des Herkunftsmitgliedstaats des betreffenden Versicherungsunternehmens anzuwenden, wonach alle gegen ein solches Unternehmen eingeleiteten Gerichtsverfahren auszusetzen sind. 2. Art. 274 der Richtlinie 2009/138 in der durch die Richtlinie 2013/58 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass dann, wenn die Voraussetzungen, unter denen eine Entscheidung über den Entzug der Zulassung eines Versicherungsunternehmens und über die Bestellung eines vorläufigen Liquidators für dieses Unternehmen eine „Entscheidung über die Eröffnung eines Verfahrens zur Liquidation eines Versicherungsunternehmens“ im Sinne dieses Artikels darstellt, nicht erfüllt sind, dieser Artikel keine Verpflichtung für die Gerichte der anderen Mitgliedstaaten enthält, das Recht des Herkunftsmitgliedstaats des betreffenden Versicherungsunternehmens anzuwenden, wonach alle gegen ein solches Unternehmen eingeleiteten Gerichtsverfahren auszusetzen sind. Unterschriften