Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge der Generalanwältin vom 19.11.2020 – C-504/19
Generalanwältin Juliane Kokott · ECLI:EU:C:2020:943
SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN JULIANE KOKOTT vom 19. November 2020 ( Rechtssache C‑504/19 Banco de Portugal, Fondo de Resolución, Novo Banco SA gegen VR (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo [Oberster Gerichtshof, Spanien]) „Vorabentscheidungsersuchen – Bankenaufsicht – Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten – Richtlinie 2001/24/EG – Sanierungsmaßnahme einer Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eines Kreditinstituts – Übertragung von Rechten, Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten auf ein Brückeninstitut – Rückübertragung auf das in Abwicklung befindliche Kreditinstitut – Art. 3 Abs. 2 – Wirkung einer Sanierungsmaßnahme in anderen Mitgliedstaaten – Art. 32 – Wirkungen einer Sanierungsmaßnahme auf einen anhängigen Rechtsstreit – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 47 – Effektivität des Rechtsschutzes – Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes – Richtlinie 2014/59/EU – Zeitliche Anwendbarkeit“ I. Einleitung
1 Wenn eine Bank Insolvenz anmelden muss, können ihre kritischen Funktionen unter Umständen nicht mehr aufrechterhalten werden. Da dies weitreichende Folgen sowohl für Einleger als auch für die Realwirtschaft haben kann, liegt es im gesamtwirtschaftlichen Interesse, Bankeninsolvenzen zu vermeiden und stattdessen Sanierungs- oder geordnete Abwicklungsmaßnahmen zu ergreifen. (
2 Obwohl viele Banken Teil einer grenzüberschreitend tätigen Unternehmensgruppe sind, existierte insoweit bis zum Erlass der Richtlinie 2014/59 (im Folgenden: BRRD) (
3 Ein Instrument zur Sanierung und geordneten Abwicklung von Banken, welches sowohl das portugiesische Recht als nunmehr auch die BRRD kennt, ist die Errichtung einer sogenannten Brückenbank. Auf diese werden alle gesunden Geschäftsbereiche einer in Schwierigkeiten geratenen Bank übertragen, um das bisherige Geschäft dieser Bank zu stabilisieren und die Einlagenbesitzer zu schützen. Die verbleibende „Bad Bank“ wird sodann geordnet abgewickelt.
4 Hintergrund des Ausgangsverfahrens war die drohende Insolvenz der ehemals zweitgrößten portugiesischen Bank Banco Espírito Santo (im Folgenden: BES) im Jahr 2014. In deren Zuge errichtete die portugiesische Zentralbank und damalige Aufsichtsbehörde Banco de Portugal ein Brückeninstitut mit dem Namen Novo Banco und übertrug diesem im August 2014 alle gesunden Geschäftsfelder von BES. Sogenannte toxische Verbindlichkeiten wurden im Vermögen von BES und ihren Töchtern belassen, wodurch sie zur „Bad Bank“ wurden.
5 Die Klägerin im Ausgangsverfahren (im Folgenden: die Klägerin) war ursprünglich Anlegerin der spanischen Tochter von BES. Die vertraglichen Beziehungen wurden jedoch ab August 2014 von Novo Banco Spanien fortgeführt. Nachdem die Klägerin eine Klage auf Nichtigerklärung des betreffenden Vertrags gegen Novo Banco Spanien wegen fehlerhafter Beratung durch BES bei Abschluss ihrer Anlage anhängig gemacht hatte, entschied die Banco de Portugal, bestimmte Verbindlichkeiten – darunter auch die Haftung von BES im Zusammenhang mit dem Abschluss des Anlagevertrags der Klägerin – wieder mit Rückwirkung auf BES zurück zu übertragen.
6 Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen dreht sich nun um die Frage, ob diese Entscheidung nach der Richtlinie 2001/24 von den spanischen Gerichten ohne Weiteres anzuerkennen ist, wenn dies zur Abweisung der Klage der Klägerin gegen Novo Banco Spanien führt. Nach Ansicht des vorlegenden Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) könnte dieses Ergebnis nämlich gegen die Prinzipien des effektiven Rechtsschutzes und der Rechtssicherheit verstoßen. Besondere Brisanz erlangt der Fall dadurch, dass das vorlegende Gericht auf diese Weise implizit die Gültigkeit der Verpflichtung zur bedingungslosen Anerkennung von Abwicklungsmaßnahmen nach der Richtlinie 2001/24 in Frage stellt. II. Rechtlicher Rahmen A. Richtlinie 2001/24
7 Die Erwägungsgründe 6, 23 und 30 der Richtlinie 2001/24 lauten wie folgt: „(6) Den Behörden oder Gerichten des Herkunftsmitgliedstaats muss die alleinige Befugnis zur Anordnung und Durchführung von Sanierungsmaßnahmen gemäß den geltenden Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten dieses Mitgliedstaats übertragen werden. Da die Harmonisierung der Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten schwierig ist, empfiehlt sich die Einführung der gegenseitigen Anerkennung durch die Mitgliedstaaten im Falle von Maßnahmen, die ein einzelner Mitgliedstaat trifft, um die Lebensfähigkeit der von ihm zugelassenen Kreditinstitute wiederherzustellen. … (23) Zwar ist es wichtig, grundsätzlich festzulegen, dass für die verfahrens- und materiellrechtlichen Wirkungen von Sanierungsmaßnahmen oder Liquidationsverfahren das Recht des Herkunftsmitgliedstaats maßgeblich ist; es ist jedoch auch in Betracht zu ziehen, dass diese Wirkungen im Widerspruch zu den üblicherweise für die wirtschaftlichen und finanziellen Tätigkeiten des Kreditinstituts und seiner Zweigstellen in den übrigen Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften stehen können. Die Bezugnahme auf das Recht eines anderen Mitgliedstaats ist in bestimmten Fällen eine unerlässliche Abschwächung des Prinzips, dass das Recht des Herkunftsmitgliedstaats maßgeblich ist. … (30) Für die Wirkungen der Sanierungsmaßnahmen oder des Liquidationsverfahrens auf einen anhängigen Rechtsstreit ist abweichend von der ‚lex concursus‘ das Recht des Mitgliedstaates maßgeblich, in dem der Rechtsstreit anhängig ist. Für die Wirkungen der Maßnahmen oder des Verfahrens auf Einzelvollstreckungsmaßnahmen im Zusammenhang mit diesen Rechtsstreitigkeiten ist gemäß der allgemeinen Vorschrift dieser Richtlinie das Recht des Herkunftsmitgliedstaats maßgeblich.“
8 Art. 2 der Richtlinie 2001/24 definiert den Begriff der „Sanierungsmaßnahme“ als eine Maßnahme, mit der „die finanzielle Lage eines Kreditinstituts oder einer Wertpapierfirma … gesichert oder wiederhergestellt werden soll und die die bestehenden Rechte Dritter beeinträchtigen [könnte], einschließlich Maßnahmen, die die Möglichkeit vorsehen, Zahlungen auszusetzen, Vollstreckungsmaßnahmen auszusetzen oder Forderungen zu kürzen. Zu diesen Maßnahmen zählen auch die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und die Ausübung der Abwicklungsbefugnisse gemäß der Richtlinie 2014/59.“
9 Art. 3 der Richtlinie 2001/24 bestimmt unter dem Titel „Entscheidung über Sanierungsmaßnahmen – Anwendbares Recht“: „(1) Allein die Behörden oder Gerichte des Herkunftsmitgliedstaats sind befugt, über die Durchführung einer oder mehrerer Sanierungsmaßnahmen in einem Kreditinstitut, einschließlich seiner Zweigstellen in anderen Mitgliedstaaten, zu entscheiden. (2) Die Sanierungsmaßnahmen werden gemäß den im Herkunftsmitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften und Verfahren durchgeführt, sofern diese Richtlinie nichts anderes bestimmt. Sie sind nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats in der gesamten Gemeinschaft ohne weitere Formalität uneingeschränkt wirksam, und zwar auch gegenüber Dritten in anderen Mitgliedstaaten, selbst wenn nach den für diese geltenden Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats solche Maßnahmen nicht vorgesehen sind oder ihre Durchführung von Voraussetzungen abhängig gemacht wird, die nicht erfüllt sind. Die Sanierungsmaßnahmen sind in der gesamten Gemeinschaft wirksam, sobald sie in dem Mitgliedstaat, in dem sie getroffen wurden, wirksam sind.“
10 Art. 6 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2001/24 regeln die Pflicht zur Veröffentlichung von Entscheidungen über Sanierungsmaßnahmen, die Rechte von Dritten in einem Aufnahmemitgliedstaat beeinträchtigen können und im Herkunftsmitgliedstaat anfechtbar sind, im Amtsblatt der Europäischen Union. Abs. 4 und 5 dieser Vorschrift lauten wie folgt: „(4) In dem zu veröffentlichenden Auszug aus der Entscheidung sind in der Amtssprache oder den Amtssprachen der betroffenen Mitgliedstaaten insbesondere Gegenstand und Rechtsgrundlage der Entscheidung, die Rechtsbehelfsfristen, vor allem eine leicht verständliche Angabe des Zeitpunkts, zu dem diese Fristen enden, und die genauen Anschriften der Behörden oder des Gerichts anzugeben, von denen/dem die Rechtsbehelfe zu prüfen sind. (5) Die Sanierungsmaßnahmen finden unabhängig von den in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehenen Maßnahmen Anwendung und sind gegenüber den Gläubigern uneingeschränkt wirksam, sofern die Behörden oder Gerichte des Herkunftsmitgliedstaats oder dessen einschlägige Rechtsvorschriften nicht etwas anderes bestimmen.“
11 Art. 32 der Richtlinie 2001/24 sieht demgegenüber vor: „Für die Wirkungen einer Sanierungsmaßnahme oder eines Liquidationsverfahrens auf einen anhängigen Rechtsstreit über einen Vermögensgegenstand oder ein Recht der Masse gilt ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Rechtsstreit anhängig ist.“ B. Richtlinie 2014/59 (BRRD)
12 Die Erwägungsgründe 4, 5 und 59 der BRRD lauten auszugsweise wie folgt: „(4) Derzeit sind die Verfahren für die Abwicklung von Instituten auf Unionsebene nicht harmonisiert. Einige Mitgliedstaaten wenden auf Institute die gleichen Verfahren wie auf andere insolvente Unternehmen an, die in bestimmten Fällen für Institute angepasst wurden. Zwischen den Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Insolvenz von Instituten in den Mitgliedstaaten regeln, bestehen erhebliche inhaltliche und verfahrensmäßige Unterschiede. Darüber hinaus hat die Finanzkrise aufgezeigt, dass sich die allgemeinen Insolvenzverfahren für Unternehmen nicht immer für Institute eignen, da sie u. U. nicht immer eine ausreichend rasche Intervention, den Fortbestand der kritischen Funktionen von Instituten und die Wahrung der Finanzstabilität sicherstellen. (5) Folglich bedarf es eines Regelwerks, mit dem den Behörden ein zuverlässiges Instrumentarium an die Hand gegeben wird, das ihnen eine rechtzeitige und rasche Intervention bei einem unsoliden oder ausfallenden Institut ermöglicht, sodass der Fortbestand der kritischen Finanz- und Wirtschaftsfunktionen des Instituts sichergestellt wird und gleichzeitig die Auswirkungen des Ausfalls eines Instituts auf die Wirtschaft und das Finanzsystem so gering wie möglich gehalten werden. Durch das Regelwerk sollte sichergestellt werden, dass die Verluste zunächst von den Anteilseignern und erst danach von den Gläubigern getragen werden … (59) Zu den Abwicklungsinstrumenten sollte Folgendes zählen: die Unternehmensveräußerung oder die Veräußerung von Anteilen des in Abwicklung befindlichen Instituts, die Errichtung eines Brückeninstituts, die Trennung der werthaltigen Vermögenswerte von den wertgeminderten oder ausfallgefährdeteren Vermögenswerten des ausfallenden Instituts sowie das Bail-in der Anteilseigner und Gläubiger des ausfallenden Instituts.“
13 Art. 40 BRRD regelt das „Instrument des Brückeninstituts“: „(1) Mit Blick auf die Anwendung des Instruments des Brückeninstituts und unter Berücksichtigung des Erfordernisses, kritische Funktionen im Brückeninstitut zu erhalten, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Abwicklungsbehörden befugt sind, Folgendes auf ein Brückeninstitut zu übertragen: a) Anteile oder andere Eigentumstitel, die von einem oder mehreren in Abwicklung befindlichen Instituten ausgegeben wurden; b) alle oder einzelne Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines oder mehrerer in Abwicklung befindlicher Institute. Vorbehaltlich des Artikels 85 kann die Übertragung gemäß Unterabsatz 1 erfolgen, ohne dass die Zustimmung der Anteilseigner des in Abwicklung befindlichen Instituts oder eines Dritten – außer dem Brückeninstitut – erforderlich ist und ohne dass Verfahrensvorschriften nach dem Gesellschaftsrecht oder dem Wertpapierrecht einzuhalten sind. … (7) Die Abwicklungsbehörden können Anteile oder andere Eigentumstitel bzw. Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten nur dann vom Brückeninstitut zurückübertragen, a) wenn die Möglichkeit einer Rückübertragung der jeweiligen Anteile oder anderen Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten ausdrücklich in der Urkunde dargelegt ist, mit der die Übertragung erfolgt ist; b) wenn die jeweiligen Anteile oder anderen Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten de facto nicht den Klassen von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln, Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten zuzurechnen sind, die in der Urkunde angegeben sind, mit der die Übertragung erfolgt ist, oder wenn sie die darin genannten Übertragungsvoraussetzungen nicht erfüllen. Diese Rückübertragung kann innerhalb eines Zeitraums und zu den sonstigen Bedingungen stattfinden, die in der betreffenden Urkunde für den entsprechenden Zweck festgelegt sind. (8) Finden zwischen dem in Abwicklung befindlichen Institut oder den ursprünglichen Eigentümern von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln einerseits und dem Brückeninstitut andererseits Übertragungen statt, gelten die in Titel IV Kapitel VII genannten Schutzbestimmungen. …“
14 Die Schutzbestimmungen des Titels IV Kapitel VII umfassen die Art. 73 bis 80 BRRD.
15 Art. 83 BRRD sieht unter dem Titel „Verfahrenspflichten der Abwicklungsbehörden“ Folgendes vor: „… (2) Die Abwicklungsbehörde unterrichtet das in Abwicklung befindliche Institut und die folgenden Behörden, sofern diese nicht identisch sind, über die Abwicklungsmaßnahme: a) die für das betreffende in Abwicklung befindliche Institut zuständige Behörde; b) die für Zweigstellen des betreffenden in Abwicklung befindlichen Instituts zuständige Behörde; … (4) Die Abwicklungsbehörde veröffentlicht eine Abschrift der Anordnung bzw. des Instruments zur Durchführung der Abwicklungsmaßnahme oder eine Bekanntmachung, in der die Auswirkungen der Abwicklungsmaßnahme, insbesondere die Auswirkungen auf die Kleinanleger sowie gegebenenfalls die Bedingungen und die Dauer der Aussetzung oder Beschränkung im Sinne der Artikel 69, 70 und 71, zusammengefasst werden, oder sie veranlasst deren Veröffentlichung, und zwar: a) auf ihrer offiziellen Website, … c) auf der Website des in Abwicklung befindlichen Instituts, …“
16 Art. 131 BRRD bestimmt, dass die Richtlinie am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt am 12. Juni 2014 in Kraft tritt. Gemäß Art. 130 BRRD erlassen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2014 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen, und wenden diese Vorschriften ab 1. Januar 2015 an. III. Sachverhalt und Ausgangsverfahren
17 Am 10. Januar 2008 schloss die Klägerin im Ausgangsverfahren in der Geschäftsstelle der Banco Espírito Santo, S.A. Sucursal en España (im Folgenden: BES Spanien) in Bilbao (Spanien) einen Vertrag über den Erwerb von Vorzugsaktien von Kaupthing Bank (
18 Nachdem BES in eine schwere Krise geraten war, beschloss die portugiesische Zentralbank Banco de Portugal in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde mit Entscheidung vom 3. August 2014, die durch Entscheidung vom 11. August 2014 geändert wurde (im Folgenden: Entscheidung vom August 2014), die Abwicklung von BES. Zu diesem Zweck wurde mit der genannten Entscheidung eine Brückenbank errichtet, Novo Banco, S.A. (im Folgenden: Novo Banco). Auf diese ging ein Teil des Geschäftsbetriebs von BES über, indem deren in Anhang 2 derselben Entscheidung beschriebenen Aktiva, Passiva und andere, nicht zu den Vermögenswerten gehörende Bestandteile auf Novo Banco übertragen wurden. Von der Übertragung ausgenommen waren „insbesondere [die] Verbindlichkeiten oder Eventualverbindlichkeiten, die auf Betrug oder der Verletzung regulatorischer, strafrechtlicher oder administrativer Bestimmungen oder Entscheidungen beruhen“.
19 Aus BES Spanien wurde in der Folge die Zweigstelle von Novo Banco in Spanien. Diese hielt die Geschäftsbeziehung zur Klägerin aufrecht, indem sie die Wertpapiere verwahrte und verwaltete und dafür im Gegenzug die vertraglich vorgesehene Kommission erhielt.
20 Am 4. Februar 2015 erhob die Klägerin Klage gegen Novo Banco Spanien. Sie beantragte, den Auftrag zum Kauf der Vorzugsaktien von Kaupthing Bank wegen Willensmangel für nichtig zu erklären und Novo Banco Spanien zu verurteilen, ihr den Kaufpreis in Höhe von 166021 Euro zurückzuerstatten. Hilfsweise beantragte sie, den genannten Vertrag wegen Nichterfüllung der Sorgfalts-, Loyalitäts- und Informationspflichten durch BES für aufgelöst zu erklären und Novo Banco Spanien zu verurteilen, ihr denselben Betrag als Schadensersatz zu zahlen. Novo Banco Spanien entgegnete, sie sei nicht passivlegitimiert, da die geltend gemachte Haftung eine Verbindlichkeit darstelle, die ihr mit der Entscheidung der Banco de Portugal vom August 2014 nicht übertragen worden sei.
21 Mit Urteil vom 15. Oktober 2015 gab das Juzgado de Primera Instancia de Vitoria (Gericht erster Instanz Vitoria, Spanien) der Klage statt, da die streitgegenständliche Haftung seiner Ansicht nach von der Übertragung umfasst war. Es habe ein Einigungsmangel vorgelegen, da die Klägerin, die bei Vertragsschluss 68 Jahre alt war und über kein Finanzwissen verfügt habe, von BES nicht angemessen über die Art und die Risiken der von ihr erworbenen Vorzugsaktien informiert worden sei. Daher erklärte dieses Gericht den Vertrag für nichtig und verurteilte Novo Banco Spanien, der Klägerin den vollen Kaufpreis zu erstatten.
22 Im Berufungsverfahren legte Novo Banco Spanien zwei Entscheidungen der Banco de Portugal vom 29. Dezember 2015 vor (im Folgenden: Entscheidung vom Dezember 2015), nach denen folgende Verbindlichkeiten nicht auf Novo Banco übergegangen seien: „[j]egliche bei der Vermarktung, der Finanzvermittlung, dem Vertragsschluss und dem Vertrieb in Bezug auf Finanzinstrumente jedweder Institute übernommenen Verpflichtungen, Garantien, Verbindlichkeiten oder Eventualverbindlichkeiten …“
23 In den Entscheidungen heißt es weiter, nicht auf Novo Banco übergegangene Verbindlichkeiten von BES stellten insbesondere „alle Entschädigungen im Zusammenhang mit der Nichterfüllung von Verträgen …, die vor dem 3. August 2014 abgeschlossen wurden“, und „alle Entschädigungen und Guthaben, die sich aus der Nichtigerklärung von Geschäften ergeben, die BES als Finanz- oder Investitionsdienstleister getätigt hat“, sowie „jede Verbindlichkeit, die Gegenstand eines der in Anhang I beschriebenen Verfahren ist“, dar. Anhang I führt eine Reihe von Gerichtsverfahren in verschiedenen Staaten an, darunter das von der Klägerin in Spanien eingeleitete Verfahren. Schließlich bestimmt die Entscheidung vom Dezember 2015: „Soweit Aktiva, Passiva oder nicht zu den Vermögenswerten gehörende Bestandteile, … die im Vermögen von BES hätten verbleiben sollen, de facto auf Novo Banco übertragen wurden, werden diese Aktiva, Passiva oder nicht zu den Vermögenswerten gehörenden Bestandteile durch die vorliegende Entscheidung mit Wirkung zum 3. August 2014 erneut von Novo Banco auf BES übertragen.“
24 Die auf ihre fehlende Passivlegitimation gestützte Berufung von Novo Banco Spanien wurde vom Berufungsgericht gleichwohl zurückgewiesen, welches die erstinstanzliche Entscheidung vollumfänglich bestätigte. Gegen dieses Urteil hat Novo Banco Spanien einen außerordentlichen Rechtsbehelf wegen Verfahrensverstößen sowie eine Kassationsbeschwerde beim vorlegenden Gericht eingelegt. IV. Vorlageentscheidung und Verfahren vor dem Gerichtshof
25 Mit Entscheidung vom 25. Juni 2019, eingegangen am Gerichtshof am 2. Juli 2019, hat das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) entschieden, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Ist eine Auslegung von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/24, wonach Wirkungen einer Entscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörde des Herkunftsstaats, mit der der rechtliche Rahmen, der zum Zeitpunkt der Einleitung des Rechtsstreits bestand, rückwirkend geändert werden soll, in laufenden Gerichtsverfahren in anderen Mitgliedstaaten ohne weitere Formalität anzuerkennen sind, was zur Folge hat, dass Gerichtsurteile, die nicht mit dem Inhalt der neuen Entscheidung im Einklang stehen, ihrer Wirksamkeit beraubt werden, mit dem Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf in Art. 47 der Charta, dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit in Art. 2 EUV und dem allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit vereinbar?
26 Zu dieser Frage haben die Banco de Portugal und der Fondo de Resolución, Novo Banco, die Republik Portugal, die Republik Italien, das Königreich Spanien sowie die Europäische Kommission, der Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament schriftlich Stellung genommen. Außer der Republik Italien waren diese Beteiligten auch in der mündlichen Verhandlung vom 30. September 2020 vertreten. V. Rechtliche Würdigung A. Vorbemerkungen
27 Nach Auffassung der Banco de Portugal, Novo Banco sowie der portugiesischen Regierung ist die von der Klägerin im Ausgangsverfahren geltend gemachte Haftung niemals auf Novo Banco übergegangen. Denn Verbindlichkeiten von BES, „die auf Betrug oder der Verletzung regulatorischer, strafrechtlicher oder administrativer Bestimmungen oder Entscheidungen“ beruhen, seien nach Anhang 2 der Entscheidung vom August 2014 nicht auf Novo Banco übertragen worden. Folglich stelle sich die Frage einer Rückübertragung auf BES durch Entscheidung vom Dezember 2015 bzw. ihrer Wirkungen auf den anhängigen Rechtsstreit überhaupt nicht.
28 Hierzu genügt der Hinweis, dass die Frage, ob die von der Klägerin im Ausgangsverfahren geltend gemachte Haftung eine Verbindlichkeit darstellt, „die auf Betrug oder der Verletzung regulatorischer, strafrechtlicher oder administrativer Bestimmungen oder Entscheidungen“ beruht, eine rechtliche Beurteilung erfordert, die entsprechend der Aufgabenverteilung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens allein dem vorlegenden Gericht obliegt. Dieses legt nämlich nach ständiger Rechtsprechung den rechtlichen und sachlichen Rahmen in eigener Verantwortung fest, wobei der Gerichtshof nicht gehalten ist, dessen Richtigkeit zu überprüfen. (
29 Demnach ist bei der Beantwortung der Vorlagefrage den Darstellungen des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) entsprechend davon auszugehen, dass die Haftung wegen fehlerhafter Anlageberatung der Klägerin zunächst durch Entscheidung der Banco de Portugal vom August 2014 auf Novo Banco übergegangen ist. Erst durch eine weitere Entscheidung der Banco de Portugal vom Dezember 2015 – und mithin nach Klageerhebung im Februar 2015 und nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils im Oktober 2015 – wurde diese auf BES Spanien zurückübertragen, und zwar mit Rückwirkung zum 3. August 2014.
30 Durch die in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/24 grundsätzlich vorgesehene Pflicht zur Anerkennung dieser materiellen Rechtslage sieht sich das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) mit einer Rechtsschutz- und Rechtssicherheitsproblematik konfrontiert. Nach seiner Darstellung müsste es unter diesen Umständen nämlich die Urteile der Vorinstanzen aufheben und die Klage im Rechtsmittel abweisen, obwohl diese Urteile – jedenfalls bei Zugrundelegung der damals geltenden Rechtslage – ohne Rechtsfehler ergangen seien.
31 Seine Vorlagefrage setzt hierbei fraglos voraus, dass der Grundsatz des Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/24 vorliegend überhaupt zur Anwendung kommt, wonach Sanierungsmaßnahmen nach den im Herkunftsmitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften „in der gesamten [Union] ohne weitere Formalität uneingeschränkt wirksam [sind], und zwar auch … wenn nach den … Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats solche Maßnahmen nicht vorgesehen sind oder ihre Durchführung von Voraussetzungen abhängig gemacht wird, die nicht erfüllt sind“. Mit anderen Worten stellte sich die beschriebene Problematik nicht – worauf fast alle Beteiligten im Verfahren vor dem Gerichtshof hingewiesen haben –, wenn das vorlegende Gericht die Rückübertragung der Haftung auf BES im konkreten Fall gar nicht anerkennen müsste.
32 Zu diesem Ergebnis könnte man nach Ansicht der spanischen und italienischen Regierung sowie der Kommission, des Rates und des Parlaments gelangen, indem man im Ausgangsverfahren Art. 32 der Richtlinie 2001/24 anwendet. Nach dieser Vorschrift gilt „für die Wirkungen einer Sanierungsmaßnahme oder eines Liquidationsverfahrens auf einen anhängigen Rechtsstreit über einen Vermögensgegenstand oder ein Recht der Masse … ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Rechtsstreit anhängig ist“.
33 Folglich ist als Erstes zu untersuchen, ob Art. 32 der Richtlinie 2001/24 im vorliegenden Rechtsstreit anwendbar ist und ob seine Anwendung wirklich dazu führt, dass die Entscheidung der Banco de Portugal vom Dezember 2015 im Ausgangsverfahren keine Wirkungen erzeugt (dazu unter B.). Falls dies verneint werden muss, ist sodann zu klären, ob das vorlegende Gericht die Anerkennung der Entscheidung davon abhängig machen kann, dass diese Entscheidung die Prinzipien der Rechtssicherheit und des effektiven Rechtsschutzes einhält (dazu unter C.). Schließlich bleibt zu prüfen, ob die Anerkennung der Entscheidung an sich unter den besonderen Umständen des Ausgangsverfahrens zu einer Verletzung dieser Prinzipien führt (dazu unter D.). B. Anwendbarkeit und mögliche Rechtsfolgen von Art. 32 der Richtlinie 2001/24 im Ausgangsverfahren
34 Zwar liegen die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 32 der Richtlinie 2001/24 vor. Allerdings führt die Anwendung dieser Vorschrift nicht zu dem Ergebnis, dass die Rückübertragung der Haftung auf BES im Ausgangsverfahren keine Wirkungen erzeugt. Dies ist möglicherweise der Grund, aus dem das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) diese Vorschrift nicht ausdrücklich in seine Vorlagefrage mit einbezogen hat. 1. Anwendbarkeit von Art. 32 der Richtlinie 2001/24 im Ausgangsverfahren
35 Die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 32 der Richtlinie 2001/24 sind im vorliegenden Fall erfüllt.
36 So ist die Rückübertragung der Haftung auf BES erstens eine „Sanierungsmaßnahme“ im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 2001/24, da damit die finanzielle Lage von BES insoweit wiederhergestellt bzw. gesichert werden soll, als das ordnungsgemäße Funktionieren des Brückeninstituts gewährleistet werden soll.
37 Ein Brückeninstitut soll gerade nicht die Verluste und Schäden der in Schwierigkeiten geratenen Bank tragen, sondern vor allem den Schutz der Einleger gewährleisten. (
38 Die Maßnahme bezieht sich zweitens auf ein „Recht oder einen Vermögensgegenstand aus der Masse“. Dieses Tatbestandsmerkmal, das seinem Wortlaut nach in vielen Sprachfassungen der Richtlinie ohnehin denkbar weit gefasst ist (
39 Drittens ist das Ausgangsverfahren als „anhängiger Rechtsstreit“ im Sinne dieser Vorschrift anzusehen, da unter diesen Begriff jedes Hauptsacheverfahren fällt, welches zum Zeitpunkt der fraglichen Maßnahme bereits anhängig war. (
40 Nun sieht aber Art. 32 der Richtlinie 2001/24 nicht einfach vor, dass bei Vorliegen seiner Tatbestandsvoraussetzungen – also insbesondere sobald in einem Mitgliedstaat ein Rechtsstreit anhängig ist – eine ausländische Sanierungsmaßnahme in diesem Mitgliedstaat per se keine Wirkungen erzeugt oder nicht anzuerkennen ist. Vielmehr bestimmt diese Vorschrift, dass sich die Wirkungen der Sanierungsmaßnahme auf den anhängigen Rechtsstreit ausschließlich nach dem Recht des Mitgliedstaats richten, in dem dieser anhängig ist.
41 Damit würde man im Ausgangsverfahren nur unter zwei zusätzlichen Bedingungen zu dem Ergebnis gelangen, dass die Rückübertragung der Verbindlichkeiten auf BES unbeachtlich wäre: Erstens müsste der Verweis auf das spanische Recht in Art. 32 der Richtlinie 2001/24 so zu verstehen sein, dass sich die Frage, ob eine Maßnahme insoweit überhaupt Wirkungen erzeugt – also die Beurteilung ihrer Gültigkeit für die Zwecke des Rechtsstreits –, nach dem Recht des Aufnahmemitgliedstaats richtet. Zweitens müsste die Rückübertragung nach spanischem Recht ungültig sein. (
42 Ich bin jedoch der Ansicht, dass sich der Verweis in Art. 32 der Richtlinie 2001/24 auf das Recht des Aufnahmemitgliedstaats ausschließlich auf die prozessualen Auswirkungen einer Sanierungsmaßnahme auf einen anhängigen Rechtsstreit beschränkt ( 2. Zur Reichweite des Verweises auf das „Recht des Mitgliedstaats, in dem der Rechtsstreit anhängig ist“ in Art. 32 der Richtlinie 2001/24
43 Auf den ersten Blick könnte man meinen, dass die „Wirkungen auf den Rechtsstreit“ seinen materiellen Ausgang erfassen. Allerdings zeigen insbesondere der Regelungskontext und die Ziele von Art. 32 der Richtlinie 2001/24, dass diese Bestimmung so nicht zu verstehen ist.
44 Erstens steht – anders als einige Beteiligte meinen – hinter dieser Vorschrift nicht der Gedanke, dass der Ausgang eines bereits anhängigen Rechtsstreits aus Gründen der Rechtssicherheit nicht durch spätere Ereignisse beeinflusst werden darf. Denn zum einen kann nicht angenommen werden, dass die Berücksichtigung nach Rechtshängigkeit eingetretener Tatsachen generell zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit führt. Zum anderen müsste Art. 32 der Richtlinie 2001/24 dann einfach vorsehen, dass eine ausländische Sanierungsmaßnahme auf einen anhängigen Rechtsstreit keine Wirkungen hat, dieser also davon unberührt bleibt. Dies ist aber gerade nicht der Fall. Vielmehr regelt diese Vorschrift, dass sich die Wirkungen auf den Rechtsstreit nach dem Recht des Aufnahmemitgliedstaats richten. Die betreffende Sanierungsmaßnahme könnte aber auch nach dem Recht dieses Aufnahmemitgliedstaats rechtmäßig sein. In einem solchen Fall würde sich der Ausgang des bereits anhängigen Rechtsstreits also unter Umständen trotz Anwendung von Art. 32 durch ein späteres Ereignis verändern.
45 Mit anderen Worten führt Art. 32 der Richtlinie 2001/24 auch bei einem weiten Verständnis schon seinem Wortlaut nach nicht zu einer automatischen „Privilegierung“ von Gläubigern, die bereits einen Rechtsstreit anhängig gemacht haben. Auch im Übrigen bietet die Richtlinie 2001/24 keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass solche Gläubiger zu privilegieren seien.
46 Zweitens ist nicht ersichtlich, warum gerade ein anhängiges Gerichtsverfahren die Beurteilung aller Wirkungen einer Sanierungsmaßnahme nach dem Recht des Aufnahmemitgliedstaats rechtfertigen sollte. Ein solches Verständnis von Art. 32 würde eine besonders weitreichende Durchbrechung des die Richtlinie 2001/24 tragenden Grundsatzes darstellen, nachdem sich alle Wirkungen einer Sanierungs- oder Liquidationsmaßnahme nach der lex concursus richten, und entspricht mithin nicht der Systematik der Richtlinie. (
47 Zum Vergleich sei auf die Regelungen der Art. 20 bis 27 der Richtlinie 2001/24 verwiesen. Auch diese Vorschriften enthalten Ausnahmen von dem Grundsatz der Anwendung der lex concursus. Allerdings bestimmen sie eindeutig, welche materiellen Rechtspositionen von den Sanierungsmaßnahmen nicht berührt werden. Diese Vorschriften sehen nicht vor, dass alle materiellen Wirkungen einer Sanierungsmaßnahme anhand der Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats zu beurteilen sind, sobald diese Maßnahme eine der dort genannten Rechtsinstitute betrifft.
48 Dementsprechend ist Art. 32 der Richtlinie 2001/24 dahin gehend zu verstehen, dass sich nur die prozessualen Auswirkungen nach dem Recht des Aufnahmemitgliedstaats richten, und nicht die Gültigkeit der Maßnahme für die Zwecke des Verfahrens als solche. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Richtlinie 2001/24 und im Besonderen ihr Art. 32 nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs verhindern sollen, dass die Verfügbarkeit der zur Masse gehörenden Gegenstände eingeschränkt wird. (
49 Drittens wäre es häufig praktisch unmöglich, alle Wirkungen einer Sanierungs- oder Liquidationsmaßnahme vollumfänglich anhand des Rechts des Aufnahmemitgliedstaats zu bestimmen. Denn die Richtlinie 2001/24 harmonisiert nicht die nationalen Vorschriften über Sanierungs- und Liquidationsmaßnahmen von Kreditinstituten (
50 Aus diesem Grund beschränken sich auch die Art. 20 bis 27 der Richtlinie 2001/24 auf bestimmte materielle Rechtspositionen, die nach dem Recht des Aufnahmemitgliedstaats bestimmt werden, und Art. 32 auf die prozessualen Auswirkungen auf den anhängigen Rechtsstreit.
51 Hinsichtlich dieser Auswirkungen ist die Durchbrechung des Grundsatzes der lex concursus im Fall eines bereits anhängigen Rechtsstreits allerdings notwendig. Denn nur das Recht des Aufnahmemitgliedstaats kann bestimmen, ob die Maßnahme z. B. eine Klageänderung, eine Erledigungserklärung oder einen Parteiwechsel erforderlich macht. Vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens können hingegen auch die prozessualen Auswirkungen einer Sanierungs- oder Liquidationsmaßnahme durch das Recht des Herkunftsstaats geregelt werden. So kann das Recht des Herkunftsstaats etwa bestimmen, dass ein Kreditinstitut durch Eröffnung des Liquidationsverfahrens seine Prozessfähigkeit verliert und deshalb vor Gericht durch einen Insolvenzverwalter vertreten werden muss.
52 Somit folgt aus Art. 32 der Richtlinie 2001/24 für das vorliegende Verfahren nur, dass die im Einklang mit portugiesischem Recht veranlasste Rückübertragung der Haftung auf BES auf das in Spanien eingeleitete Verfahren die vom spanischen Recht vorgesehenen verfahrensrechtlichen Auswirkungen hat. (
53 Diese Folge wird zwar vom vorlegenden Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) als unbefriedigend angesehen. Angesichts der überragenden Bedeutung des Grundsatzes der Anwendung der lex concursus für die universale Wirksamkeit von Sanierungsmaßnahmen, die das Ziel der Richtlinie 2001/24 darstellt (
54 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die materielle Wirksamkeit der Rückübertragung der Haftung auf BES im Ausgangsverfahren nicht am Maßstab des spanischen Rechts zu beurteilen ist. Nur die prozessualen Folgen dieser Maßnahme für das anhängige Verfahren bestimmen sich nach dem Recht dieses Mitgliedstaats. Das vorlegende Gericht kann somit die Anerkennung dieser materiellen Rechtslage nicht mit dem Argument ablehnen, dass sie gegen spanisches Recht verstoße. C. Ausnahme vom Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung?
55 Gemäß Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/24 sind die nach den Rechtsvorschriften des Herkunftsstaats erlassenen Sanierungsmaßnahmen in der gesamten Union ohne weitere Formalität uneingeschränkt wirksam. Dem in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommenden Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung liegt das Prinzip des gegenseitigen Vertrauens zugrunde. (
56 Das gegenseitige Vertrauen fußt seinerseits auf der Annahme, dass in allen Mitgliedstaaten vergleichbare Gewährleistungen insbesondere hinsichtlich der tragenden rechtsstaatlichen und demokratischen Grundwerte sowie der Grundrechte der Union bestehen. (
57 Darüber hinaus hängt die Anerkennung der Entscheidung vom Dezember 2015 im vorliegenden Fall auch nicht von der Einhaltung weiterer unionsrechtlicher Vorgaben ab.
58 Denn die Rückübertragung der Haftung auf BES ist erstens nicht am Maßstab der BRRD zu messen (dazu unter 1.). Zweitens stellt der Erlass dieser Sanierungsmaßnahme aus diesem Grund auch keine Durchführung von Unionsrecht dar, so dass die allgemeinen Rechtsgrundsätze und Grundrechte des Unionsrechts nicht anwendbar sind (dazu unter 2.). Drittens liegt auch keine der in der Rechtsprechung des Gerichtshofs entwickelten Fallgruppen vor, in denen eine nationale Maßnahme, die dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung unterliegt, ausnahmsweise auf die Einhaltung grundlegender Prinzipien des Unionsrechts hin zu überprüfen ist (dazu unter 3.). 1. Zeitliche Anwendbarkeit der BRRD
59 Die Vorgaben der BRRD sind zeitlich nicht auf die Rückübertragung der Haftung auf BES durch die Entscheidung der Banco de Portugal vom Dezember 2015 anwendbar.
60 Zur Erinnerung: Die BRRD ist am 2. Juli 2014 in Kraft getreten. (
61 Die Rückübertragung der Verbindlichkeiten auf BES im Dezember 2015 ist dabei jedoch nur als unselbstständiger Teil der Sanierungsmaßnahme „Errichtung des Brückeninstituts Novo Banco“ anzusehen, die bereits im August 2014 und mithin vor Ablauf der Umsetzungsfrist der BRRD beschlossen wurde. Für diese Gesamtbetrachtung spricht, dass es künstlich wäre, die einzelnen Sanierungsmaßnahmen nur aufgrund ihres zeitlichen Auseinanderfallens isoliert voneinander zu beurteilen, obwohl sie in Wahrheit inhaltlich zusammenhängen und demselben Zweck dienen, nämlich der Errichtung von Novo Banco und der Zuordnung der werthaltigen bzw. wertlosen Vermögenswerte.
62 Diesen Gedanken veranschaulicht die Vorschrift des Art. 40 Abs. 7 BRRD. Diese macht die Zulässigkeit der Rückübertragung von Verbindlichkeiten auf die „Bad Bank“ – eine Maßnahme, die im vorliegenden Fall nach Ablauf der Umsetzungspflicht erlassen wurde – davon abhängig, dass diese Möglichkeit bereits in der Urkunde über die Errichtung der Brückenbank – welche vor Ablauf der Umsetzungsfrist lag – vorgesehen war. Die Errichtung des Brückeninstituts ist also einerseits mit der Übertragung und Rückübertragung von Verbindlichkeiten untrennbar verbunden. Wenn man andererseits die Rückübertragung am Maßstab des Art. 40 Abs. 7 BRRD prüfen wollte, liefe dies im Ergebnis außerdem darauf hinaus, aus der BRRD doch konkrete Anforderungen für die Entscheidung vom August 2014 abzuleiten, obwohl zu diesem Zeitpunkt die Umsetzungsfrist unstreitig noch nicht abgelaufen war. (
63 Wollte man die Maßnahmen einzeln betrachten, müsste sogar die behördliche Zuständigkeit für später ergriffene Maßnahmen im Zusammenhang mit der Abwicklung von BES aufgespalten werden. Denn mit Inkrafttreten der Verordnung Nr. 806/2014 (Single Resolution Board, SRB) übergegangen. (
64 Insofern ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Anwendung der alten Rechtslage auf Situationen gerechtfertigt sein kann, die unter deren Geltung begründet wurden und nach Inkrafttreten der neuen Rechtslage fortbestehen, wenn die neuen Regelungen ein einheitliches Ganzes bilden und gleichsam zu einem Systemwechsel geführt haben. (
65 Daher ist es nur sachgerecht, die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen der Banco de Portugal im Zusammenhang mit der Abwicklung von BES als einheitliches Maßnahmenpaket unter Zugrundelegung der im August 2014 geltenden Rechtslage zu beurteilen, also zu einem Zeitpunkt, in dem die Umsetzungsfrist der BRRD noch nicht abgelaufen war.
66 Die vorliegenden Sanierungsmaßnahmen geben auch keinen Anlass für eine eventuelle Vorwirkung der BRRD. Zwar dürfen die Mitgliedstaaten während der Frist für die Umsetzung einer Richtlinie keine Vorschriften erlassen, die geeignet sind, die Erreichung des in ihr vorgeschriebenen Ziels ernstlich zu gefährden. (
67 Ganz im Gegenteil sollen durch ein Brückeninstitut nur die gesunden Geschäftsbereiche einer in Schwierigkeiten geratenen Bank fortgeführt werden. Ein solches Institut soll aber gerade nicht die Haftung für hochriskantes und unter Umständen schädliches Verhalten dieser Bank übernehmen. Vielmehr zielt dieses Instrument – den allgemeinen Zielsetzungen der Bankenabwicklung entsprechend (
68 Die Errichtung von Novo Banco und deren Kapitalisierung in Höhe von 4,9 Mrd. Euro wurden durch staatliche Mittel bewerkstelligt. (
69 Zwar mag es auf den ersten Blick unbefriedigend erscheinen, dass die Klägerin, die nach den Feststellungen der spanischen Gerichte die Implikationen ihrer Anlage nicht überblicken konnte, so im Ergebnis ihr Geld verliert. Dies liegt aber in dem Umstand begründet, dass sich im Fall der Klägerin sogar zwei allgemeine Risiken verwirklicht haben: Erstens ist Kaupthing Bank ausgefallen und abgewickelt worden. Hätte die Klägerin solide Aktien in ihrem Depot bei BES gehabt, hätte sie höchstwahrscheinlich von vorneherein gar keine Klage wegen fehlerhafter Anlageberatung eingereicht. Zweitens ist auch noch BES ausgefallen, wodurch die Klägerin trotz bestehenden Anspruchs wegen fehlerhafter Anlageberatung keine Aussichten mehr darauf hat, von diesem Institut ihr Geld zurückzubekommen. Daraus folgt aber nicht, dass diese beiden Risiken auf den Staat bzw. die Allgemeinheit abzuwälzen sind. Vielmehr wäre an eine persönliche Haftung der Anlageberater oder an strafrechtliche Folgen zu denken.
70 Aus diesen Gründen steht die hier streitige Rückübertragung der Haftung auf BES mit den Zielen der BRRD in Einklang. Die BRRD ist daher auch nicht wegen einer eventuellen Vorwirkung auf diese Maßnahme anwendbar. 2. Anwendbarkeit der allgemeinen Rechtsgrundsätze und Grundrechte des Unionsrechts?
71 Wollte man die Rückübertragung der Haftung auf BES am Maßstab der unionsrechtlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des effektiven Rechtsschutzes prüfen, müsste darin eine „Durchführung des Rechts der Union“ im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta zu sehen sein. In diesem Fall wäre nicht nur der Anwendungsbereich der Charta, namentlich ihres Art. 47, sondern auch derjenige der allgemeinen Rechtsgrundsätze des Unionsrechts eröffnet. (
72 Die Rückübertragung der Haftung auf BES durch die Entscheidung vom Dezember 2015 stellt jedoch – anders als die Anerkennung dieser Entscheidung – keine Durchführung von Unionsrecht dar.
73 Denn die Richtlinie 2001/24 harmonisiert gerade nicht die nationalen Vorschriften über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten. (
74 Nun wurden freilich mit dem Erlass der BRRD die Maßnahmen zur Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten in der Union vereinheitlicht. (
75 Daher bleibt es dabei, dass die Entscheidung vom Dezember 2015 keine Durchführung von Unionsrecht darstellt.
76 Wollte man in jeder nationalen Entscheidung, die nach unionsrechtlichen Vorschriften der gegenseitigen Anerkennung unterliegt – also in jedem Straf- (ad absurdum geführt. Denn anstatt eine Maßnahme im Vertrauen auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigen Prinzipien anzuerkennen, könnte diese in jedem Einzelfall am Maßstab der Grundrechte und allgemeinen Rechtsgrundsätze der Union überprüft werden. Diese Möglichkeit ist aber nur in absoluten Ausnahmefällen anerkannt, deren Voraussetzungen hier nicht vorliegen. 3. Ausnahmsweise Kontrolle der Einhaltung grundlegender Werte des Unionsrechts?
77 Tatsächlich können Ausnahmen vom Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung nach der Rechtsprechung des Gerichtshof nämlich allenfalls bei Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände“ gemacht werden. (
78 Im vorliegenden Fall kann von gravierenden und systemischen Rechtsstaatlichkeitsmängeln in Portugal allerdings keine Rede sein. Für den Fall, dass der Gerichtshof eine Prüfung der Sanierungsmaßnahme am Maßstab des Unionsrechts dennoch für geboten halten sollte, möchte ich aber im Folgenden hilfsweise auf die Gründe eingehen, aus denen folgt, dass in der Rückübertragung der Haftung auf BES weder ein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit noch gegen das Recht auf effektiven Rechtsschutz zu sehen ist. a) Hilfsweise: zum Grundsatz der Rechtssicherheit, insbesondere zum Vertrauensschutz
79 Der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt nach ständiger Rechtsprechung, dass eine staatliche Regelung so klar und bestimmt ist, dass Betroffene die ihnen damit auferlegten Verpflichtungen und die ihnen gewährten Rechte eindeutig erkennen vermögen und sich somit darauf einstellen können. (
80 Schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand einer Situation scheidet jedoch aus, wenn ein umsichtiger und besonnener Wirtschaftsteilnehmer in der Lage gewesen wäre, eine Änderung der Rechtslage vorherzusehen. Insbesondere kann ein Wirtschaftsteilnehmer nach der Rechtsprechung nicht auf die Beibehaltung einer Situation vertrauen, wenn die nationalen Behörden im Rahmen ihres Ermessens befugt sind, diese zu ändern. (
81 Folglich käme es im Ausgangsverfahren darauf an, ob für eine umsichtige und besonnene Anlegerin erkennbar war, dass die Aufsichtsbehörde auf Grundlage von Art. 145 H Abs. 5 des RGICSF Verbindlichkeiten auch rückwirkend wieder auf die Bad Bank zurück übertragen kann. Für die Erkennbarkeit spricht dabei, dass auf diese Möglichkeit nochmals ausdrücklich in der Entscheidung vom August 2014 hingewiesen wurde, was auch die portugiesische Regierung im Verfahren vor dem Gerichtshof betont hat. Hierbei müsste wiederum gewährleistet gewesen sein, dass eine umsichtige und besonnene Anlegerin von dieser Entscheidung Kenntnis erlangen konnte, was jedenfalls eine Veröffentlichung in spanischer Sprache und in dort landesüblicher Form voraussetzt. In der mündlichen Verhandlung wurde insoweit darauf hingewiesen, dass in den spanischen Medien ausführlich über die Entscheidung der Banco de Portugal berichtet wurde.
82 Der alleinige Umstand, dass Novo Banco (zumindest teilweise) die Rechtsnachfolge von BES angetreten hat (
83 Zudem entspricht es gerade nicht dem Sinn und Zweck der Errichtung eines Brückeninstituts, die Haftung für hochriskantes und unter Umständen schädliches Verhalten der in Schwierigkeiten geratenen Bank auf dieses zu übertragen. (
84 Insofern ist nämlich daran zu erinnern, dass der Vertrauensschutz nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bei rechtswidrigen Rechtsakten durch das Legalitätsprinzip eingeschränkt wird. (
85 In diesem Sinne hat auch die portugiesische Regierung im Rahmen ihrer Antwort auf die schriftlichen Fragen des Gerichtshofs die Auffassung vertreten, dass der Aufsichtsbehörde die Möglichkeit zugestanden werden muss, fehlerhafte Entscheidungen zu korrigieren. Dies gilt umso mehr angesichts der zeitlichen Zwänge, unter denen die Abwicklungsentscheidung getroffen werden muss (
86 Angesichts dieser Gesamtumstände hätte die Klägerin nicht auf die durch die Entscheidung vom August 2014 bewirkte Übertragung der Haftung für die fehlerhafte Anlageberatung durch BES auf Novo Banco vertrauen können. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit ist daher nicht ersichtlich. b) Hilfsweise: zum Recht auf effektiven Rechtsschutz
87 Der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes ist nach ständiger Rechtsprechung ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, der sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt, in Art. 47 der Charta verbürgt und auch in den Art. 6 und 13 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) verankert ist. (
88 Vorliegend stand der Klägerin nach Auskunft der portugiesischen Regierung ein Recht auf Anfechtung der Entscheidung vom Dezember 2015 innerhalb von drei Monaten ab Veröffentlichung der Entscheidung auf der Website der Banco de Portugal am 13. Januar 2016 zu. Hierbei wäre unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, ob diese Klagemöglichkeit als wirksam im Sinne von Art. 47 Abs. 1 der Charta angesehen werden kann.
89 Insofern wäre zu berücksichtigen, dass Art. 47 der Charta der Festlegung von Ausschlussfristen für die Einlegung eines Rechtsbehelfs grundsätzlich nicht entgegensteht. (
90 Nach den Erläuterungen der portugiesischen Regierung wurde die Entscheidung der Banco de Portugal neben ihrer Veröffentlichung am 13. Januar 2016 zudem am 26. Januar 2016 von Novo Banco Spanien zu den Akten des in Spanien anhängigen Rechtsstreits mit der Klägerin gebracht. Im Rahmen dieses Rechtsstreits war die Klägerin zu jeder Zeit anwaltlich vertreten. Nach Auskunft der portugiesischen Regierung haben im Übrigen mindestens sechs spanische Anleger in Portugal Klage gegen die Entscheidung vom Dezember 2015 eingelegt.
91 Im Übrigen kann es – entgegen der Ansicht der spanischen Regierung – nicht als generell unzumutbar angesehen werden, dass die Entscheidung der Banco de Portugal in Portugal angefochten werden muss. Wenn man es in einem System gegenseitiger Anerkennung zulässt, dass auch ausländische Entscheidungen in anderen Mitgliedstaaten Wirkungen erzeugen können, geht damit zwangsläufig einher, dass sich der Gerichtsstand für Einwände gegen die betreffende Entscheidung in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen befinden kann, in dem der Kläger seinen Wohnsitz hat. (
92 Vor diesem Hintergrund müsste davon ausgegangen werden, dass auch für die Klägerin effektiver Rechtsschutz gegen die Entscheidung der Banco de Portugal vom Dezember 2015 eröffnet war. 4. Zwischenergebnis
93 Demnach greift keine Ausnahme vom Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/24. Eventuelle Einwände gegen die Entscheidung der Banco de Portugal müsste die Klägerin vor den portugiesischen Gerichten geltend machen. D. Zu den Auswirkungen der Anerkennung der Sanierungsmaßnahme im Ausgangsverfahren im Hinblick auf die Grundsätze der Rechtssicherheit und des effektiven Rechtsschutzes
94 Vor dem Hintergrund des soeben dargelegten Ergebnisses stellt das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) die Frage, ob die aus Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/24 folgende Pflicht zur unbedingten Anerkennung der materiellen Rechtslage, wie sie sich aus den Entscheidungen der Banco de Portugal vom Dezember 2015 ergibt, ihrerseits gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des effektiven Rechtsschutzes verstößt.
95 Die dadurch bewirkte Änderung der materiellen Rechtslage im anhängigen Verfahren hat nach Darstellung dieses Gerichts im spanischen Recht nämlich die prozessuale Konsequenz, dass die Klage im Rechtsmittel abzuweisen wäre und die Klägerin die Kosten zu tragen hätte. Das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) hält es in diesem Zusammenhang insbesondere für problematisch, dass es die Urteile der Vorinstanzen aufheben müsste, obwohl diese – jedenfalls bei Zugrundelegung der damals geltenden Rechtslage – ohne Rechtsfehler ergangen seien. Aus diesem Grund stellt es implizit die Gültigkeit von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens in Frage.
96 Dies übersieht jedoch, dass die Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen und die Abweisung der Klage im Rechtsmittel gar nicht unmittelbar aus Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/24 folgen. Vielmehr sind dies die spezifischen prozessualen Auswirkungen, die das spanische Recht – auf welches es gemäß Art. 32 der Richtlinie 2001/24 in diesem Zusammenhang alleine ankommt (
97 Insoweit hat die spanische Regierung in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass das spanische Recht in diesem Verfahrensstadium weder die Möglichkeit eines Beklagtenwechsels vorsieht noch die Möglichkeit, das Verfahren gegen den ursprünglichen Beklagten fortzuführen und die Rechtskraft auf den „neuen“ Schuldner der Verbindlichkeit zu erstrecken (retrait litigieux. (
98 Damit ist bei genauem Hinsehen nicht die Anerkennung der materiellen Rechtslage – und somit Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/24 – das Problem, sondern die fehlenden prozessualen Reaktionsmöglichkeiten im spanischen Recht. Folglich stellt sich die Frage, die implizit auch der Rat im schriftlichen Verfahren vor dem Gerichtshof aufgeworfen hat, ob eine nationale Regelung, die an die durch die Richtlinie 2001/24 vorgeschriebene Anerkennung einer ausländischen Sanierungsmaßnahme in einem laufenden Gerichtsverfahren die prozessuale Folge knüpft, dass die zuvor begründete Klage im Rechtsmittelverfahren unter voller Kostentragung für den Kläger abgewiesen wird, mit den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des effektiven Rechtsschutzes vereinbar ist.
99 Für die Beantwortung dieser Frage sind diese Grundsätze in ihrer unionsrechtlichen Ausprägung maßgeblich, da die Anerkennung einer ausländischen Sanierungsmaßnahme – anders als ihr Erlass ( 1. Zum Grundsatz der Rechtssicherheit
100 Was die Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit betrifft, ergeben sich aus meiner Sicht keine spezifischen Probleme aus dem spanischen Verfahrensrecht. Insbesondere kann vor dem rechtskräftigen Abschluss eines Verfahrens kein schützenswertes Vertrauen in den Bestand der Entscheidung einer Vorinstanz entstehen.
101 Da die Möglichkeit der Rückübertragung der Haftung auf BES an sich als mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit vereinbar angesehen werden muss ( 2. Zum Recht auf effektiven Rechtsschutz
102 Es bestehen jedoch ernsthafte Zweifel, ob dieses Ergebnis mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf Zugang zu den Gerichten aus Art. 47 der Charta vereinbar ist.
103 Zwar ist die Wirksamkeit eines Rechtsbehelfs im Sinne von Art. 13 EMRK und Art. 47 Abs. 1 der Charta nicht mit dessen Erfolg gleichzusetzen. (
104 Problematisch ist allerdings die mit der Klageabweisung verbundene Kostentragungspflicht der Klägerin. In der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist in diesem Zusammenhang anerkannt, dass auch unverhältnismäßig hohe Verfahrenskosten das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf Zugang zu den Gerichten beeinträchtigen können. (
105 Daher ist zwar eine Regelung, nach der der Kläger im Fall des Unterliegens die Kosten des Rechtsstreits trägt, üblich und grundsätzlich nicht zu beanstanden. (
106 Es kann aber Fälle geben, in denen diese Erwägung nicht zutrifft. Einen solchen Fall illustriert das Ausgangsverfahren. Die Klage ist dort nicht (mehr) begründet, weil sich die materielle Rechtslage nachträglich und rückwirkend geändert hat, was aber gänzlich außerhalb des Einfluss- und Verantwortungsbereichs der Klägerin liegt.
107 Zwar musste die Klägerin vorliegend damit rechnen, dass sich die Rechtslage unter Umständen zu ihrem Nachteil ändern könnte und sie somit im Ergebnis den begehrten Anspruch nicht zugesprochen bekommt. (
108 Daher muss das nationale Recht aus meiner Sicht in einem solchen Fall entweder eine prozessuale Reaktionsmöglichkeit vorsehen. In Betracht kommt etwa eine Erledigungserklärung, eine Klageänderung oder jedes andere Instrument, durch welches ein Unterliegen allein aufgrund der nachträglichen und rückwirkenden Änderung der materiellen Rechtslage verhindert werden kann. Oder aber dem Gericht muss die Befugnis zukommen, trotz Klageabweisung davon abzusehen, der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
109 Die Gefahr des zwangsläufigen Unterliegens mit voller Kostentragungspflicht ist demgegenüber geeignet, einen Kläger davon abzuhalten, seine Rechte gerichtlich geltend zu machen und daher nicht mit Art. 47 der Charta vereinbar. VI. Ergebnis
110 In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Frage des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) wie folgt zu antworten: Die in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/24/EG vorgesehene Anerkennung einer in einem Mitgliedstaat erlassenen Sanierungsmaßnahme, durch die rückwirkend die materielle Rechtslage geändert wird, die Gegenstand eines anhängigen Rechtsstreits in einem anderen Mitgliedstaat ist, darf in diesem Rechtsstreit nicht dazu führen, dass die Partei, zu deren Nachteil die besagte Änderung wirkt, zwangsläufig unter voller Kostentragung unterliegt. Ein solches Ergebnis macht die Klageerhebung als solche zum Risiko und ist dazu geeignet, einen Kläger davon abzuhalten, seine Rechte gerichtlich geltend zu machen und daher nicht mit Art. 47 der Charta vereinbar.