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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 03.12.2020 – C-767/19
Zehnte Kammer · ECLI:EU:C:2020:984
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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer) 3. Dezember 2020 ( „Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinien 2009/72/EG und 2009/73/EG – Elektrizitäts- und Erdgasbinnenmarkt – Wirksame Trennung zwischen einerseits den Elektrizitätsübertragungs- und Erdgasfernleitungsnetzen und andererseits der Erzeugung und der Versorgung – Einrichtung unabhängiger nationaler Regulierungsbehörden“ In der Rechtssache C‑767/19 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV, eingereicht am 17. Oktober 2019, Europäische Kommission, vertreten durch O. Beynet und Y. G. Marinova als Bevollmächtigte, Klägerin, gegen Königreich Belgien, vertreten durch L. Van den Broeck, M. Jacobs und C. Pochet als Bevollmächtigte im Beistand von G. Block, avocat, Beklagter, erlässt DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer) unter Mitwirkung des Richters E. Juhász in Wahrnehmung der Aufgaben des Kammerpräsidenten sowie der Richter C. Lycourgos (Berichterstatter) und I. Jarukaitis, Generalanwalt: G. Pitruzzella, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil
1 Mit ihrer Klage beantragt die Europäische Kommission, festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. 2009, L 211, S. 55) und der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. 2009, L 211, S. 94) verstoßen hat, dass es – den jeweiligen Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinien 2009/72 und 2009/73, – Art. 37 Abs. 4 Buchst. a und b der Richtlinie 2009/72 und Art. 41 Abs. 4 Buchst. a und b der Richtlinie 2009/73, – Art. 37 Abs. 6 Buchst. a, b und c und Abs. 9 der Richtlinie 2009/72 sowie Art. 41 Abs. 6 Buchst. a, b und c und Abs. 9 der Richtlinie 2009/73, – Art. 37 Abs. 10 der Richtlinie 2009/72 und Art. 41 Abs. 10 der Richtlinie 2009/73 nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht
2 In den Erwägungsgründen 9, 11, 34, 37 und 61 der Richtlinie 2009/72 heißt es: „(9) Ohne eine wirksame Trennung des Netzbetriebs von der Erzeugung und Versorgung (‚wirksame Entflechtung‘) besteht zwangsläufig die Gefahr einer Diskriminierung nicht nur in der Ausübung des Netzgeschäfts, sondern auch in Bezug auf die Schaffung von Anreizen für vertikal integrierte Unternehmen, ausreichend in ihre Netze zu investieren. … (11) Nur durch Beseitigung der für vertikal integrierte Unternehmen bestehenden Anreize, Wettbewerber bei Netzzugang und Investitionen zu diskriminieren, kann eine wirksame Entflechtung gewährleistet werden. Eine eigentumsrechtliche Entflechtung, die darin besteht, dass der Netzeigentümer als Netzbetreiber benannt wird und von Versorgungs- und Erzeugungsinteressen unabhängig ist, ist zweifellos ein einfacher und stabiler Weg, um den inhärenten Interessenkonflikt zu lösen und die Versorgungssicherheit zu gewährleisten. Daher bezeichnete das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 10. Juli 2007 zu den Aussichten für den Erdgas- und den Elektrizitätsbinnenmarkt [2007/2089(INI) (ABl. 2008, C 175 E, S. 206)] eine eigentumsrechtliche Entflechtung der Übertragungs- und Fernleitungsnetze als das wirksamste Instrument, um in nichtdiskriminierender Weise Investitionen in die Infrastrukturen, einen fairen Netzzugang für neue Anbieter und Transparenz des Marktes zu fördern. Im Rahmen der eigentumsrechtlichen Entflechtung sollten die Mitgliedstaaten daher dazu verpflichtet werden, zu gewährleisten, dass nicht ein und dieselbe(n) Person(en) die Kontrolle über ein Erzeugungs- bzw. Gewinnungs- oder Versorgungsunternehmen ausüben kann (können) und gleichzeitig die Kontrolle über oder Rechte an einem Übertragungsnetzbetreiber oder einem Übertragungsnetz ausübt (ausüben). Umgekehrt sollte die Kontrolle über ein Übertragungsnetz oder einen Übertragungsnetzbetreiber die Möglichkeit ausschließen, die Kontrolle über ein Gewinnungs- oder Versorgungsunternehmen oder Rechte an einem Gewinnungs- oder Versorgungsunternehmen auszuüben. Im Rahmen dieser Beschränkungen sollte ein Gewinnungs- oder Versorgungsunternehmen einen Minderheitsanteil an einem Übertragungsnetzbetreiber oder Übertragungsnetz halten dürfen. … (34) Damit der Elektrizitätsbinnenmarkt ordnungsgemäß funktionieren kann, müssen die Regulierungsbehörden Entscheidungen in allen relevanten Regulierungsangelegenheiten treffen können und völlig unabhängig von anderen öffentlichen oder privaten Interessen sein. … … (37) Die Regulierungsbehörden sollten über die Befugnis verfügen, Entscheidungen zu erlassen, die für die Elektrizitätsunternehmen bindend sind, und wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gegen Elektrizitätsunternehmen, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, entweder selbst zu verhängen oder einem zuständigen Gericht die Verhängung solcher Sanktionen gegen solche Unternehmen vorzuschlagen. Auch sollte den Regulierungsbehörden die Befugnis zuerkannt werden, unabhängig von der Anwendung der Wettbewerbsregeln über geeignete Maßnahmen zu entscheiden, die durch Förderung eines wirksamen Wettbewerbs als Voraussetzung für einen ordnungsgemäß funktionierenden Energiebinnenmarkt Vorteile für die Kunden herbeiführen. Die Errichtung virtueller Kraftwerke – Programme zur Freigabe von Elektrizität, durch die Elektrizitätsunternehmen dazu verpflichtet werden, eine bestimmte Menge an Elektrizität entweder zu verkaufen oder zur Verfügung zu stellen oder interessierten Versorgern für einen bestimmten Zeitraum Zugang zu einem Teil ihrer Erzeugungskapazität zu gewähren [–] ist eine der möglichen Maßnahmen, um auf einen wirksamen Wettbewerb hinzuwirken und das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes sicherzustellen. Die Regulierungsbehörden sollten ferner über die Befugnis verfügen, dazu beizutragen, hohe Standards bei der Gewährleistung der Grundversorgung und der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen in Übereinstimmung mit den Erfordernissen einer Marktöffnung, den Schutz benachteiligter Kunden und die volle Wirksamkeit der zum Schutz der Kunden ergriffenen Maßnahmen zu gewährleisten. Von diesen Vorschriften unberührt bleiben sollten die Befugnisse der Kommission bezüglich der Anwendung der Wettbewerbsregeln, einschließlich der Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen, die eine gemeinschaftliche Dimension aufweisen, sowie der Binnenmarktregeln, etwa der Vorschriften zum freien Kapitalverkehr. Die unabhängige Stelle, bei der eine von einer Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde betroffene Partei Rechtsbehelfe einlegen kann, kann ein Gericht oder eine andere gerichtliche Stelle sein, die ermächtigt ist, eine gerichtliche Überprüfung durchzuführen. … (61) … Die nationalen Regulierungsbehörden sollten den Wettbewerbsbehörden und der Kommission melden, in welchen Mitgliedstaaten die Preise den Wettbewerb und das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes beeinträchtigen.“
3 Art. 5 dieser Richtlinie sieht vor: „Die Mitgliedstaaten oder, wenn die Mitgliedstaaten dies vorsehen, die Regulierungsbehörden gewährleisten, dass Kriterien für die technische Betriebssicherheit festgelegt und für den Netzanschluss von Erzeugungsanlagen, Verteilernetzen, Anlagen direkt angeschlossener Kunden, Verbindungsleitungen und Direktleitungen technische Vorschriften mit Mindestanforderungen an die Auslegung und den Betrieb ausgearbeitet und veröffentlicht werden. Diese technischen Vorschriften müssen die Interoperabilität der Netze sicherstellen sowie objektiv und nichtdiskriminierend sein. Die Agentur kann gegebenenfalls geeignete Empfehlungen abgeben, wie diese Vorschriften kompatibel gestaltet werden können. Diese Vorschriften werden der Kommission gemäß Artikel 8 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für Dienste der Informationsgesellschaft [(ABl. 1998, L 204, S. 37)] mitgeteilt.“
4 Art. 9 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 8 der Richtlinie 2009/72 bestimmt: „(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ab 3. März 2012 a) jedes Unternehmen, das Eigentümer eines Übertragungsnetzes ist, als Übertragungsnetzbetreiber agiert; … (8) In den Fällen, in denen das Übertragungsnetz am 3. September 2009 einem vertikal integrierten Unternehmen gehört, kann ein Mitgliedstaat entscheiden, Absatz 1 nicht anzuwenden. In diesem Fall muss der betreffende Mitgliedstaat entweder a) einen unabhängigen Netzbetreiber gemäß Artikel 13 benennen oder b) die Bestimmungen des Kapitels V einhalten.“
5 Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie sieht vor: „Unternehmen, die Eigentümer eines Übertragungsnetzes sind und denen von der nationalen Regulierungsbehörde gemäß dem unten beschriebenen Zertifizierungsverfahren bescheinigt wurde, dass sie den Anforderungen des Artikels 9 genügen, werden von den Mitgliedstaaten zugelassen und als Übertragungsnetzbetreiber benannt. …“
6 Art. 17 Abs. 1 Buchst. a in Kapitel V („Unabhängiger Übertragungsnetzbetreiber“) der Richtlinie sieht vor: „Die Übertragungsnetzbetreiber müssen über alle personellen, technischen, materiellen und finanziellen Ressourcen verfügen, die zur Erfüllung ihrer Pflichten im Rahmen dieser Richtlinie und für die Geschäftstätigkeit der Elektrizitätsübertragung erforderlich sind; hierfür gilt insbesondere Folgendes: a) Vermögenswerte, die für die Geschäftstätigkeit der Elektrizitätsübertragung erforderlich sind, einschließlich des Übertragungsnetzes, müssen Eigentum des Übertragungsnetzbetreibers sein“.
7 Art. 35 Abs. 4 und 5 der Richtlinie sieht vor: „(4) Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde und sorgen dafür, dass diese ihre Befugnisse unparteiisch und transparent ausübt. … … (5) Zur Wahrung der Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde stellen die Mitgliedstaaten insbesondere sicher, a) dass die Regulierungsbehörde unabhängig von allen politischen Stellen selbständige Entscheidungen treffen kann, …“
8 Art. 37 Abs. 1 Buchst. i und j, Abs. 4 Buchst. a und b, Abs. 6 Buchst. a bis c und Abs. 9 der Richtlinie 2009/72 sieht vor: „(1) Die Regulierungsbehörde hat folgende Aufgaben: … i) sie beobachtet den Grad der Transparenz, auch der Großhandelspreise, und gewährleistet, dass die Elektrizitätsunternehmen die Transparenzanforderungen erfüllen; j) sie beobachtet den Grad und die Wirksamkeit der Marktöffnung und den Umfang des Wettbewerbs auf Großhandelsebene und Endkundenebene, einschließlich Strombörsen, Preise für Haushaltskunden, einschließlich Vorauszahlungssystemen, Versorgerwechselraten, Abschaltraten, Durchführung von Wartungsdiensten und dafür erhobene Gebühren, Beschwerden von Haushaltskunden sowie etwaige Wettbewerbsverzerrungen oder ‑beschränkungen, sie stellt relevante Informationen bereit und macht die zuständigen Wettbewerbsbehörden auf einschlägige Fälle aufmerksam; … (4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Regulierungsbehörden mit den erforderlichen Befugnissen ausgestattet werden, die es ihnen ermöglichen, die in den Absätzen 1, 3 und 6 genannten Aufgaben effizient und rasch zu erfüllen. Hierzu muss die Regulierungsbehörde unter anderem über folgende Befugnisse verfügen: a) Erlass von Entscheidungen, die für Elektrizitätsunternehmen bindend sind; b) Durchführung von Untersuchungen zum Funktionieren der [Elektrizitäts]märkte und Entscheidung über und Verhängung von notwendigen und verhältnismäßigen Maßnahmen zur Förderung eines wirksamen Wettbewerbs und zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Marktes. Die Regulierungsbehörde erhält gegebenenfalls auch die Befugnis zur Zusammenarbeit mit der nationalen Wettbewerbsbehörde und den Finanzmarktregulierungsbehörden oder der Kommission bei der Durchführung einer wettbewerbsrechtlichen Untersuchung; … (6) Den Regulierungsbehörden obliegt es, zumindest die Methoden zur Berechnung oder Festlegung folgender Bedingungen mit ausreichendem Vorlauf vor deren Inkrafttreten festzulegen oder zu genehmigen: a) die Bedingungen für den Anschluss an und den Zugang zu den nationalen Netzen, einschließlich der Tarife für die Übertragung und die Verteilung oder ihrer Methoden. Diese Tarife oder Methoden sind so zu gestalten, dass die notwendigen Investitionen in die Netze so vorgenommen werden können, dass die Lebensfähigkeit der Netze gewährleistet ist. b) die Bedingungen für die Erbringung von Ausgleichsleistungen, die möglichst wirtschaftlich sind und den Netzbenutzern geeignete Anreize bieten, die Einspeisung und Abnahme von [Elektrizität] auszugleichen. Die Ausgleichsleistungen werden auf faire und nichtdiskriminierende Weise erbracht und auf objektive Kriterien gestützt; und c) die Bedingungen für den Zugang zu grenzübergreifenden Infrastrukturen einschließlich der Verfahren der Kapazitätszuweisung und des Engpassmanagements. … (9) Die Regulierungsbehörden beobachten das Engpassmanagement in den nationalen Elektrizitätsnetzen – einschließlich der Verbindungsleitungen – und die Durchsetzung der Regeln für das Engpassmanagement. Hierzu legen die Übertragungsnetzbetreiber oder Marktteilnehmer den nationalen Regulierungsbehörden ihre Regeln für das Engpassmanagement sowie für die Kapazitätsvergabe vor. Die nationalen Regulierungsbehörden können Änderungen dieser Regeln verlangen.“
9 Der Wortlaut der Erwägungsgründe 6, 8, 30, 33 und 59 der Richtlinie 2009/73 entspricht jeweils dem der Erwägungsgründe 9, 11, 34, 37 und 61 der Richtlinie 2009/72. Der Verweis auf die Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (ABl. 2003, L 176, S. 37) im 33. Erwägungsgrund der Richtlinie 2009/72 wird ersetzt durch den Verweis auf die Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (ABl. 2003, L 176, S. 57) im 29. Erwägungsgrund der Richtlinie 2009/73. Die Bezugnahmen auf die Elektrizitätsmärkte werden durch Bezugnahmen auf die Erdgasmärkte ersetzt.
10 Art. 9 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 8, Art. 10 Abs. 2, Art. 17 Abs. 1 Buchst. a, Art. 41 Abs. 1 Buchst. i und j, Abs. 4 Buchst. a und b, Abs. 6 Buchst. a bis c und Abs. 9 der Richtlinie 2009/73 entsprechen jeweils Art. 9 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 8, Art. 10 Abs. 2, Art. 17 Abs. 1 Buchst. a, Art. 37 Abs. 1 Buchst. i und j, Abs. 4 Buchst. a und b, Abs. 6 Buchst. a bis c und Abs. 9 der Richtlinie 2009/72. Belgisches Recht Elektrizitätsgesetz
11 Art. 9bis Abs. 1 der Loi du 29 avril 1999, relative à l’organisation du marché de l’électricité (Gesetz vom 29. April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarkts) (Moniteur belge vom 11. Mai 1999, S. 16264) in der durch das Gesetz vom 28. Juni 2015 (Moniteur belge vom 6. Juli 2015, S. 44424) geänderten Fassung (im Folgenden: Elektrizitätsgesetz), der durch das Gesetz vom 14. Januar 2003 (Moniteur belge vom 28. Februar 2003, S. 9944) eingefügt wurde, bestimmt: „Der Netzbetreiber muss, mit Ausnahme von zwei Wertpapieren, unmittelbar oder mittelbar das gesamte Kapital an und die Stimmrechte im Zusammenhang mit den Wertpapieren besitzen, die ausgegeben werden von: 1. jeder Tochtergesellschaft, die auf Antrag des Netzbetreibers den in Art. 8 genannten Betrieb des Übertragungsnetzes ganz oder teilweise sicherstellt; 2. jeder Tochtergesellschaft, die Eigentümer der Infrastruktur und der Ausrüstung ist, die Teil des Übertragungsnetzes sind.“
12 Art. 10 Abs. 1 des Elektrizitätsgesetzes sieht vor: „Nach Stellungnahme der [Commission de régulation de l’électricité et du gaz (Regulierungskommission für Elektrizität und Gas) (CREG)] und Beratung im Ministerrat benennt der [für Energie zuständige Bundes‑]Minister auf Vorschlag eines oder mehrerer Netzbetreiber (einschließlich gegebenenfalls des austretenden Netzbetreibers), die allein oder gemeinsam einen Teil des Übertragungsnetzes halten, der mindestens 75 [%] des Staatsgebiets und mindestens zwei Drittel des Gebiets der einzelnen Region abdeckt, den Netzbetreiber. …“
13 Art. 11 des Elektrizitätsgesetzes bestimmt: „Nach Stellungnahme der [CREG] und in Abstimmung mit dem Netzbetreiber erlässt der König eine technische Verordnung für den Betrieb des Übertragungsnetzes und den Zugang zu diesem. Die technische Verordnung legt u. a. fest: 1. die technischen Mindestanforderungen für den Anschluss von Produktionsanlagen, Verteilernetzen, Anlagen direkt verbundener Kunden, Verbindungsleitungen und Direktleitungen, Anschlussfristen an das Übertragungsnetz und die technischen Mindestvorschriften, damit der Betreiber des Netzes Zugang zu den Anlagen der Nutzer erhalten und Maßnahmen in Bezug auf diese Einrichtungen ergreifen oder ergreifen lassen kann, wenn die Sicherheit oder die technische Zuverlässigkeit des Netzes dies erfordert; sowie Anschlussfristen; 2. die operativen Regeln, denen der Netzbetreiber in seiner technischen Verwaltung der Elektrizitätsströme und der von ihm zu treffenden Maßnahmen zur Behebung von Überlastungsproblemen, technischen Störungen und Versagen von Erzeugungseinheiten unterliegt; 3. den Vorrang, der gegebenenfalls den Erzeugungsanlagen, die erneuerbare Energiequellen nutzen, oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die erneuerbare Energiequellen nutzen, so weit wie möglich einzuräumen ist; 4. die Hilfsdienste, die der Netzbetreiber einzurichten hat; 5. die Informationen, die dem Netzbetreiber von den Netzbenutzern zur Verfügung gestellt werden, einschließlich der Angaben zum Entwicklungsplan; 6. die Informationen, die der Netzbetreiber den Betreibern der anderen Stromnetze, mit denen das Übertragungsnetz zusammengeschaltet ist, zur Gewährleistung eines sicheren und effizienten Betriebs, einer koordinierten Entwicklung und Interoperabilität des Verbundnetzes zur Verfügung stellt; 7. die Bestimmungen im Bereich der Information oder vorherigen Genehmigung durch die [CREG] von auf den Netzbetreiber und gegebenenfalls auf die Benutzer anwendbaren operativen Regeln, allgemeinen Geschäftsbedingungen, Musterverträgen, Formularen oder Verfahren. Im Einklang mit der technischen Verordnung legen die Verträge des Netzbetreibers über den Netzzugang die Modalitäten der Anwendung dieses Netzes auf die Netzbenutzer, Vertriebshändler oder Zwischenhändler in nichtdiskriminierender Weise fest.“
14 Art. 18 Abs. 1 des Elektrizitätsgesetzes bestimmt: „Unbeschadet der Anwendung der Loi du 6 avril 1995 relative au statut des entreprises d’investissement et à leur contrôle, aux intermédiaires financiers et conseillers en placements (Gesetz vom 6. April 1995 über die Stellung von Investmentgesellschaften und deren Kontrolle, die Vermittler und die Anlageberater [(Moniteur belge vom 3. Juni 1995, S. 15876)] kann der König nach Stellungnahme der [CREG] … 2. Verhaltensregeln festlegen, die für Vermittler und Lieferanten insbesondere im Bereich Transaktionen und Anpassung gelten; …“
15 Art. 23 Abs. 1 und 2 des Elektrizitätsgesetzes sieht vor: „(1) Es wird eine [CREG] geschaffen. Die [CREG] ist eine autonome Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit, die ihren Sitz im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt [(Belgien)] hat. Die [CREG] ergreift im Rahmen ihrer in Artikel 23 [Abs.] 2 genannten Aufgaben, gegebenenfalls in engem Benehmen mit anderen einschlägigen nationalen Behörden, einschließlich der belgischen Wettbewerbsbehörde, und unbeschadet deren Zuständigkeiten, alle angemessenen Maßnahmen zur Erreichung folgender Ziele: … (2) Die [CREG] ist mit der Aufgabe der Beratung von Behörden in Bezug auf die Organisation und das Funktionieren des Elektrizitätsmarkts sowie mit der allgemeinen Aufgabe betraut, die Anwendung der einschlägigen Gesetze und Verordnungen zu überwachen und zu kontrollieren. Zu diesem Zweck … 3. wacht [die CREG] über die Transparenz und den Wettbewerb auf dem Elektrizitätsmarkt gemäß Art. 23bis; 3bis. prüft [die CREG], ob das Verhältnis zwischen den in Art. 23ter genannten Preisen und Kosten des Unternehmens objektiv gerechtfertigt ist; 4. überwacht und kontrolliert [die CREG] den Handelsverkehr mit Energiegroßhandelsprodukten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. 2011, L 326, S. 1)] unter Beachtung der jeweiligen Zuständigkeiten der belgischen Wettbewerbsbehörde und der [Autorité des services et marchés financiers (Behörde für Finanzdienstleistungen und -märkte) (FSMA)]; … 8. überwacht [die CREG] die Einhaltung der Verpflichtungen des Netzbetreibers und der Elektrizitätsunternehmen aus diesem Gesetz und seinen Durchführungsverordnungen sowie den sonstigen für den Elektrizitätsmarkt geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere in Bezug auf grenzüberschreitende Angelegenheiten und die in der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 (ABl. 2009, L 211, S. 15)] genannten Bereiche. 9. überwacht [die CREG] die Anwendung der technischen Verordnung, genehmigt die von dieser Verordnung erfassten Dokumente, insbesondere in Bezug auf die Voraussetzungen für den Anschluss an das und den Zugang zum Übertragungsnetz sowie die Voraussetzungen der Verantwortlichkeit für das Gleichgewicht im Regelungsbereich, und bewertet die früheren Leistungen der Vorschriften der technischen Verordnung, die die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Übertragungsnetzes regeln; …“
16 Art. 23bis des Elektrizitätsgesetzes bestimmt: „Die [CREG] stellt sicher, dass sich jedes Elektrizitätsunternehmen, das Elektrizität an Kunden mit Wohnsitz in Belgien liefert, wettbewerbswidriger Verhaltensweisen oder unlauterer Geschäftspraktiken, einzeln oder in Abstimmung mit einem oder mehreren Elektrizitätsunternehmen, die sich auf einen leistungsfähigen Strommarkt in Belgien auswirken oder auswirken können, enthält. Stellt die [CREG] bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichts- und Kontrollaufgaben unlautere Geschäftspraktiken oder ein wettbewerbswidriges Verhalten fest, so übermittelt sie aus eigener Initiative dem [für Energie] zuständigen [Bundes‑]Minister einen Bericht, in dem ihre Feststellungen und gegebenenfalls alle Maßnahmen aufgeführt werden, deren Vornahme durch sie selbst oder eine andere zuständige Behörde sie zur Beseitigung wettbewerbswidriger Verhaltensweisen oder unlauterer Geschäftspraktiken, die sich auf einen Strommarkt auswirken oder auswirken können, für erforderlich hält. Die [CREG] meldet die mutmaßlichen Zuwiderhandlungen bei der belgischen Wettbewerbsbehörde, übermittelt ihr den Bericht, den sie an den [Bundes‑]Minister [für Energie] gerichtet hat, und liefert ihr die erforderlichen vertraulichen Informationen. In Bezug auf unlautere Geschäftspraktiken kann der König auf Vorschlag der [CREG] durch einen im Ministerrat beratenen Erlass angeben, welche Sofortmaßnahmen die [CREG] zu ergreifen berechtigt ist. Die [CREG] kann Stellungnahmen abgeben und alle Maßnahmen vorschlagen, die das Funktionieren und die Transparenz des Marktes fördern und für alle in Belgien tätigen Elektrizitätsunternehmen gelten.“
17 Art. 23ter des Elektrizitätsgesetzes sieht vor: „(1) Die von einem Elektrizitätsunternehmen angebotenen Preise müssen im Verhältnis zu den Kosten des Unternehmens objektiv gerechtfertigt sein. Die [CREG] beurteilt dieses Verhältnis, indem sie insbesondere die Kosten und Preise dieses Unternehmens mit den Kosten und Preisen vergleichbarer Unternehmen, wenn möglich auch auf internationaler Ebene, vergleicht. (2) Ist ein Elektrizitätsunternehmen ein verbundenes Unternehmen, so wird der Missbrauch einer beherrschenden Stellung vermutet, wenn es Preise und/oder Bedingungen anbietet, die die nicht verbundenen Unternehmen diskriminieren. (3) Stellt die [CREG] fest, dass kein objektiv gerechtfertigtes Verhältnis im Sinne von [Abs. 1] besteht, so übermittelt sie aus eigener Initiative dem [für Energie] zuständigen [Bundes‑]Minister einen Bericht, in dem ihre Feststellungen und die von ihr empfohlenen Maßnahmen aufgeführt sind. Die [CREG] meldet die mutmaßlichen Zuwiderhandlungen bei der belgischen Wettbewerbsbehörde, übermittelt ihr den Bericht, den sie an den [Bundes‑]Minister [für Energie] gerichtet hat, und liefert ihm die erforderlichen vertraulichen Informationen. In Bezug auf die diskriminierenden Preise und/oder Bedingungen kann der König auf Vorschlag der [CREG] durch einen im Ministerrat beratenen Erlass angeben, welche Sofortmaßnahmen die [CREG] zu ergreifen berechtigt ist. In Bezug auf die Preise kann die [CREG] Stellungnahmen abgeben und für alle in Belgien tätigen Elektrizitätsunternehmen geltende Maßnahmen vorschlagen.“
18 Art. 26 Abs. 1 des Elektrizitätsgesetzes sieht vor: „Zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben kann die [CREG] vom Netzbetreiber und den Verteilernetzbetreibern, jedem verbundenen oder assoziierten Unternehmen sowie jedem Unternehmen, das eine multilaterale Handelsplattform verwaltet oder betreibt, auf der Energieblöcke oder sich auf Energieblöcke beziehende Finanzinstrumente gehandelt werden, die einen unmittelbaren Bezug zum belgischen Elektrizitätsmarkt haben oder einen unmittelbaren Einfluss auf diesen haben, verlangen, ihr alle notwendigen Informationen, einschließlich der Rechtfertigung für eine Verweigerung des Zugangs gegenüber einem Dritten, und alle Informationen in Bezug auf die erforderlichen Maßnahmen zur Verstärkung des Netzes zur Verfügung zu stellen, sofern sie ihr Ersuchen begründet. Sie kann deren Konten vor Ort prüfen. Ab dem 1. Januar 2003 kann die [CREG] von ihnen und vom Kontrollausschuss für Strom und Gas unbeschadet der diesem übertragenen Aufgaben auch Informationen anfordern, die für die Vorbereitung ihrer Preispolitik im Rahmen der Durchführung der ihr in Art. 23 Nrn. 14bis, 15 und 16 übertragenen Aufgabe zweckdienlich sind.“
19 Art. 26 Abs. 1bis des Elektrizitätsgesetzes sieht vor: „Zur Erfüllung der ihr in den Artikeln 23bis und 23ter übertragenen Aufgaben verfügt die [CREG] darüber hinaus über die nachstehend beschriebenen Befugnisse und Rechte: 1. innerhalb von 30 Tagen nach der Antragstellung von den Elektrizitätsunternehmen alle Auskünfte in beliebiger Form über die in ihre Zuständigkeit fallenden Bereiche einzuholen; 2. von diesen Unternehmen Berichte über ihre Tätigkeiten oder bestimmte Aspekte ihrer Tätigkeiten zu erhalten; 3. die Informationen, die ihr von den Elektrizitätsunternehmen zu übermitteln sind, und die Zeitabstände festzulegen, in denen ihr diese Informationen zu übermitteln sind; 4. im Fall der Weigerung, die erbetenen Informationen innerhalb von dreißig Tagen zu übermitteln, einen Besuch vor Ort durchzuführen, bei dem sie alle vorgenannten Auskünfte und Unterlagen, die für die Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben erforderlich sind, einsehen und sie gegebenenfalls kopieren kann. Die von der [CREG] im Rahmen dieses Absatzes eingeholten Informationen dürfen nur für die in den Artikeln 23bis und 23ter genannten Berichte, Stellungnahmen und Empfehlungen verwendet werden. Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass diesen Artikel auf verbindliche Entscheidungen ausweiten, die unter die Artikel 23bis und 23ter fallen könnten.“
20 In Art. 30bis Abs. 3 des Elektrizitätsgesetzes heißt es: „… Die Mitglieder [der CREG] sind dafür zuständig, Verstöße zu ermitteln und mit Protokollen festzustellen, die bis zum Beweis des Gegenteils verbindlich sind … Zu diesem Zweck können sie 1. Gebäude, Werkstätten und Nebengebäude während der Öffnungs- oder Arbeitszeiten betreten, wenn dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist; 2. alle zweckdienlichen Feststellungen treffen, sich alle für die Untersuchung und Ermittlung von Zuwiderhandlungen erforderlichen Dokumente, Unterlagen, Bücher und Gegenstände vorlegen lassen und diese beschlagnahmen; 3. alle Auskünfte einholen, Aussagen oder schriftliche oder mündliche Zeugenaussagen entgegennehmen; 4. Unterstützung bei der Durchführung der Entscheidungen der Kommission leisten. …“
21 Nach Art. 31 des Elektrizitätsgesetzes kann die CREG „[u]nbeschadet der sonstigen in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen … jeder in Belgien ansässigen natürlichen oder juristischen Person aufgeben, bestimmten Vorschriften dieses Gesetzes, seiner Durchführungsverordnungen, nachfolgenden Gesetze über Tarife oder über den Beitrag im Sinne von Art. 21bis oder allen weiteren Vorschriften, deren Anwendung sie gemäß Art. 23 [Abs.] 2 [Unterabs. 2] Nrn. 4 und 8 überwacht, innerhalb der von der [CREG] festgelegten Frist nachzukommen.“
22 Art. 31/1 dieses Gesetzes bestimmt: „(1) Nach vorheriger Genehmigung durch den Ermittlungsrichter können die in Art. 30bis [Abs.] 3 [Unterabs. 1] genannten Personen durch eine mit Gründen versehene Entscheidung außer in Privatwohnungen die Beschlagnahme von Vermögensgegenständen anordnen, die im Eigentum der Person stehen, gegen die sich die Untersuchung der [CREG] richtet, und die entweder den Gegenstand der untersuchten Zuwiderhandlung darstellen oder dazu bestimmt waren bzw. dazu gedient haben, die in Rede stehende Zuwiderhandlung zu begehen, oder die einen unmittelbar aus der Zuwiderhandlung gezogenen Vermögensvorteil oder dessen Äquivalent darstellen. Die in Artikel 30bis [Abs.] 3 [Unterabs. 1] genannten Personen geben in ihrer Entscheidung die tatsächlichen Umstände an, die die getroffene Maßnahme rechtfertigen, und berücksichtigen bei der Begründung ihrer Entscheidung die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität. Zur Durchführung dieser Anordnung können die in Art. 30bis [Abs.] 3 [Unterabs. 1] genannten Personen erforderlichenfalls die Unterstützung der Behörden beantragen. …“ Erdgasgesetz
23 Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 der Loi du 12 avril 1965, relative au transport de produits gazeux et autres par canalisations (Gesetz vom 12. April 1965 über die Fernleitung gasförmiger und anderer Stoffe über Rohrleitungen) (Moniteur belge vom 7. Mai 1965, S. 5260) in der durch das Gesetz vom 8. Juli 2015 (Moniteur belge vom 16. Juli 2015, S. 46239) geänderten Fassung (im Folgenden: Erdgasgesetz) bestimmt: „Der Inhaber einer Erdgasfernleitungsgenehmigung, der Bewerber für den Betrieb des Erdgasfernleitungsnetzes ist, muss allein oder gemeinsam mit anderen Inhabern von Genehmigungen für die Erdgasfernleitung einen Teil des geplanten Netzes besitzen, der mindestens 75 [%] des nationalen Hoheitsgebiets abdeckt.“
24 Art. 15/5undecies des Erdgasgesetzes sieht vor: „(1) Auf Vorschlag der [CREG] legt der König einen Verhaltenskodex für den Zugang zum Erdgasfernleitungsnetz, zur Erdgasspeicheranlage und zur Flüssigerdgas[LNG]-Anlage fest. Der Verhaltenskodex definiert: 1. die Verfahren und Modalitäten von Anträgen auf Netzzugang; 2. die von den Nutzern des Erdgasfernleitungsnetzes, der Erdgasspeicheranlage und der LNG-Anlage dem Betreiber des Erdgasfernleitungsnetzes, dem Erdgasspeicherbetreiber und dem LNG-Anlagenbetreiber zu übermittelnden Informationen; 3. die Vorkehrungen, die vom Erdgasfernleitungsnetzbetreiber, dem Erdgasspeicheranlagenbetreiber und dem LNG-Anlagenbetreiber im Hinblick auf die Wahrung der Vertraulichkeit geschäftlicher Daten über die Nutzer des Erdgasfernleitungsnetzes, der Erdgasspeicheranlage [oder] der LNG-Anlage zu treffen sind; 4. die Fristen, innerhalb deren der Erdgasfernleitungsnetzbetreiber, der Erdgasspeicherbetreiber und der Betreiber der LNG-Anlage die Anträge auf Zugang zu ihrem Netz und zu ihrer Anlage erfüllen müssen; 5. Maßnahmen zur Vermeidung von Diskriminierungen zwischen Nutzern oder Kategorien von Nutzern des Erdgasfernleitungsnetzes, der Erdgasspeicheranlage oder der LNG-Anlage; 6. Mindestanforderungen an die rechtliche und operative Trennung von Aufgaben der Erdgasfernleitung und der Versorgung von Erdgas innerhalb der integrierten Betreiber des Erdgasfernleitungsnetzes, der Erdgasspeicherung oder der LNG; 7. die Grundprinzipien für die Rechte und Pflichten des Erdgasfernleitungsnetzbetreibers, des Erdgasspeicheranlagenbetreibers und des LNG-Anlagenbetreibers sowie der Nutzer des Erdgasfernleitungsnetzes, der Erdgasspeicheranlage oder der LNG-Anlage für den Zugang zu diesen Netzen; 8. die Grundprinzipien für den Bereich der Abrechnung; 9. die Grundprinzipien in Bezug auf die Rechte und Pflichten des Erdgasfernleitungsnetzbetreibers, des Erdgasspeicheranlagenbetreibers und des LNG-Anlagenbetreibers sowie der Nutzer des Erdgasfernleitungsnetzes, der Erdgasspeicheranlage oder der LNG-Anlage in Bezug auf deren Nutzung, insbesondere im Hinblick auf die Verhandlung über den Zugang zu Transportkapazitäten, das Engpassmanagement und die Veröffentlichung von Informationen; 10. Maßnahmen, die in das Gleichbehandlungsprogramm aufzunehmen sind, um sicherzustellen, dass diskriminierende Praktiken ausgeschlossen sind, und um eine angemessene Überwachung seiner Einhaltung zu gewährleisten. In dem Programm ist festgelegt, welche besonderen Pflichten die Mitarbeiter im Hinblick auf die Erreichung dieses Ziels haben. Die mit der Überwachung des Gleichbehandlungsprogramms beauftragte Person oder Einrichtung muss der [CREG] jährlich einen Bericht über die getroffenen Maßnahmen vorlegen. Dieser Bericht wird veröffentlicht; 11. die Anforderungen an die Unabhängigkeit des Personals der Betreiber von den Erzeugern, Verteilern, Lieferanten und Vermittlern[;] 12. die Regeln und die Organisation des Sekundärmarkts gemäß Art. 15/1 [Abs. 1], [Nr.] 9bis; 13. die Grundprinzipien über die Organisation des Zugangs zu den Hubs. Die Erteilung und die Aufrechterhaltung jeder Fernleitungs- oder Liefergenehmigung unterliegen der Einhaltung des Verhaltenskodex. …“
25 Art. 15/14 Abs. 2 Unterabs. 1 und 2 des Erdgasgesetzes bestimmt: „Die [CREG] ist betraut mit zum einen der Aufgabe, Behörden in Bezug auf die Organisation und das Funktionieren des Elektrizitätsmarkts zu beraten, sowie zum anderen der Aufgabe, die Anwendung der einschlägigen Gesetze und Verordnungen zu überwachen und zu kontrollieren. Zu diesem Zweck … 6. genehmigt [die CREG] die wichtigsten Bedingungen für den Zugang zu den Fernleitungsnetzen mit Ausnahme der in den Art. 15/5 bis 15/5quinquies genannten Tarife und überwacht die Anwendung durch die Fernleitungsunternehmen in Bezug auf ihre jeweiligen Netze; … 9. kontrolliert [die CREG] die Buchführung der Unternehmen des Erdgassektors insbesondere im Hinblick auf die Überprüfung, ob die Bestimmungen des Art. 15/12 eingehalten sind und keine Quersubventionen vorliegen; … 16. überwacht [die CREG] den Grad der Transparenz – auch im Fall der Großhandelspreise – und gewährleistet, dass die Erdgasunternehmen die Transparenzanforderungen erfüllen; 17. überwacht [die CREG] das Niveau und die Wirksamkeit, die hinsichtlich der Marktöffnung und des Wettbewerbs auf den Märkten für Großkunden und Endkunden einschließlich der Erdgasbörsen erreicht wurden, sowie etwaige Wettbewerbsverzerrungen oder ‑beschränkungen, indem sie der belgischen Wettbewerbsbehörde alle sachdienlichen Informationen übermittelt und die Fälle, bei denen dies gerechtfertigt ist, an sie verweist; … 29. genehmigt [die CREG] auf Vorschlag des Betreibers des Erdgasfernleitungsnetzes die Methoden für den Zugang zu grenzüberschreitenden Infrastrukturen einschließlich der Verfahren für die Kapazitätszuweisung und das Engpassmanagement. Diese Methoden sind transparent und nichtdiskriminierend. Die [CREG] veröffentlicht auf ihrer Website die genehmigten Methoden; 30. überwacht [die CREG] das Engpassmanagement des Erdgasfernleitungsnetzes einschließlich der Verbindungsleitungen und die Umsetzung der Regeln für das Engpassmanagement gemäß Art. 15/1 [Abs. 3] [Nr.] 7. Die [CREG] unterrichtet hiervon die Generaldirektion Energie [des föderalen öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMU, Mittelstand und Energie]“.
26 Art. 15/14 des Erdgasgesetzes bestimmt: „Die [CREG] stellt sicher, dass sich jedes Erdgasunternehmen, das Erdgas an Kunden mit Wohnsitz in Belgien liefert, wettbewerbswidriger Verhaltensweisen oder unlauterer Geschäftspraktiken, einzeln oder in Abstimmung mit einem oder mehreren Erdgasunternehmen, die sich auf einen leistungsfähigen Erdgasmarkt in Belgien auswirken oder auswirken können, enthält. Stellt die [CREG] bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichts- und Kontrollaufgaben unlautere Geschäftspraktiken oder ein wettbewerbswidriges Verhalten fest, so übermittelt sie aus eigener Initiative dem [für Energie] zuständigen [Bundes‑]Minister einen Bericht, in dem ihre Feststellungen und gegebenenfalls alle Maßnahmen aufgeführt werden, deren Vornahme durch sie selbst oder eine andere zuständige Behörde sie zur Beseitigung wettbewerbswidriger Verhaltensweisen oder unlauterer Geschäftspraktiken, die sich auf einen Erdgasmarkt auswirken oder auswirken können, für erforderlich hält. Die [CREG] meldet die mutmaßlichen Zuwiderhandlungen bei der belgischen Wettbewerbsbehörde, übermittelt ihr den Bericht, den sie an den [Bundes‑]Minister [für Energie] gerichtet hat, und liefert ihr die erforderlichen vertraulichen Informationen. In Bezug auf unlautere Geschäftspraktiken kann der König auf Vorschlag der [CREG] durch einen im Ministerrat beratenen Erlass angeben, welche Sofortmaßnahmen die [CREG] zu ergreifen berechtigt ist. Die [CREG] kann Stellungnahmen abgeben und alle Maßnahmen vorschlagen, die das Funktionieren und die Transparenz des Marktes fördern und für alle in Belgien tätigen Erdgasunternehmen gelten.“
27 Art. 15/14ter des Erdgasgesetzes bestimmt: „(1) Die von einem Erdgasunternehmen angebotenen Preise müssen im Verhältnis zu den Kosten des Unternehmens objektiv gerechtfertigt sein. Die [CREG] beurteilt dieses Verhältnis, indem sie insbesondere die Kosten und Preise dieses Unternehmens mit den Kosten und Preisen vergleichbarer Unternehmen, wenn möglich auch auf internationaler Ebene, vergleicht. (2) Ist ein Erdgasunternehmen ein verbundenes Unternehmen, so wird der Missbrauch einer beherrschenden Stellung vermutet, wenn es Preise und/oder Bedingungen anbietet, die die nicht verbundenen Unternehmen diskriminieren. (3) Stellt die [CREG] fest, dass kein objektiv gerechtfertigtes Verhältnis im Sinne von [Abs. 1] besteht, so übermittelt sie aus eigener Initiative dem [für Energie] zuständigen [Bundes‑]Minister einen Bericht, in dem ihre Feststellungen und die von ihr empfohlenen Maßnahmen aufgeführt sind. Die [CREG] meldet die mutmaßlichen Zuwiderhandlungen bei der belgischen Wettbewerbsbehörde, übermittelt ihr den Bericht, den sie an den [Bundes‑]Minister [für Energie] gerichtet hat, und liefert ihm die erforderlichen vertraulichen Informationen. In Bezug auf die diskriminierenden Preise und/oder Bedingungen kann der König auf Vorschlag der [CREG] durch einen im Ministerrat beratenen Erlass angeben, welche Sofortmaßnahmen die [CREG] zu ergreifen berechtigt ist. In Bezug auf die Preise kann die [CREG] Stellungnahmen abgeben und für alle in Belgien tätige Erdgasunternehmen geltende Maßnahmen vorschlagen.“
28 Art. 15/16 Abs. 1bis des Erdgasgesetzes sieht vor: „Zur Erfüllung der ihr in den Artikeln 15/14bis und 15/14ter übertragenen Aufgaben verfügt die [CREG] darüber hinaus über die nachstehend beschriebenen Befugnisse und Rechte: 1. innerhalb von dreißig Tagen nach der Antragstellung von den Erdgasunternehmen alle Auskünfte in beliebiger Form über die in ihre Zuständigkeit fallenden Bereiche einzuholen; 2. von diesen Unternehmen Berichte über ihre Tätigkeiten oder bestimmte Aspekte ihrer Tätigkeiten zu erhalten; 3. die Informationen, die ihr von den Erdgasunternehmen zu übermitteln sind, und die Zeitabstände festzulegen, in denen ihr diese Informationen zu übermitteln sind; 4. im Fall der Weigerung, die erbetenen Informationen innerhalb von dreißig Tagen zu übermitteln, einen Besuch vor Ort durchzuführen, bei dem sie alle vorgenannten Auskünfte und Unterlagen, die für die Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben erforderlich sind, einsehen und sie gegebenenfalls kopieren kann. Die von der [CREG] im Rahmen dieses Absatzes eingeholten Informationen dürfen nur für die in den Art. 15/14bis und 15/14ter genannten Berichte, Stellungnahmen und Empfehlungen verwendet werden. Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass den vorliegenden Artikel auf verbindliche Entscheidungen ausweiten, die unter die Art. 15/14bis und 15/14ter fallen könnten.“
29 Art. 18 Abs. 3 des Erdgasgesetzes bestimmt: „… Die Mitglieder [der CREG] sind dafür zuständig, Verstöße zu ermitteln und mit Protokollen festzustellen, die bis zum Beweis des Gegenteils verbindlich sind … Zu diesem Zweck können sie 1. Gebäude, Werkstätten und Nebengebäude während der Öffnungs- oder Arbeitszeiten betreten, wenn dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist; 2. alle zweckdienlichen Feststellungen treffen, sich alle für die Untersuchung und Feststellung der Zuwiderhandlungen erforderlichen Dokumente, Unterlagen, Bücher und Gegenstände vorlegen lassen und diese beschlagnahmen; 3. alle Auskünfte einholen, Aussagen oder schriftliche oder mündliche Zeugenaussagen entgegennehmen; 4. Unterstützung bei der Durchführung der Entscheidungen der Kommission leisten. …“
30 Nach Art. 20/2 des Erdgasgesetzes kann die CREG „[u]nbeschadet der sonstigen in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen … jeder in Belgien ansässigen natürlichen oder juristischen Person aufgeben, bestimmten Vorschriften dieses Gesetzes, seiner Durchführungsverordnungen, nachfolgenden Gesetze über Tarife oder über den Beitrag im Sinne von Art. 15/11 oder allen weiteren Vorschriften, deren Anwendung sie gemäß Art. 15/14 Abs. 2 [Unterabs. 2] [Nrn.] 5 und 5bis überwacht, innerhalb der von der [CREG] festgelegten Frist nachzukommen“. Vorverfahren und Verfahren vor dem Gerichtshof
31 Die Kommission prüfte von Amts wegen die Umsetzung der Richtlinien 2009/72 und 2009/73 in belgisches Recht, um das Vorliegen etwaiger Unvereinbarkeiten mit dem Unionsrecht zu prüfen. Die Untersuchung betraf die Entflechtung der Fernleitungssysteme, die Unabhängigkeit und die Zuständigkeiten der nationalen Regulierungsbehörden sowie den Verbraucherschutz.
32 Am 6. Mai 2013 übersandte die Kommission dem Königreich Belgien im Rahmen des „EU-Pilotverfahrens“ ein Schreiben, in dem sie es aufforderte, mehrere Fragen zu dieser Umsetzung zu beantworten. Am 10. Februar 2014 wurden diesem Mitgliedstaat zusätzliche Fragen gestellt.
33 Auf dieses Schreiben und diese zusätzlichen Fragen antwortete der Mitgliedstaat am 12. September 2013, am 24. und 28. Februar 2014 sowie am 3., 18. und 19. März 2014.
34 Am 17. Oktober 2014 richtete die Kommission ein Mahnschreiben an das Königreich Belgien, in dem sie die Ansicht vertrat, dass die von diesem Mitgliedstaat gemachten Angaben es nicht ermöglicht hätten, ihre Bedenken hinsichtlich der unionsrechtskonformen Umsetzung der Richtlinien 2009/72 und 2009/73 in belgisches Recht auszuräumen. Das Königreich Belgien antwortete darauf am 18. Januar 2015.
35 Am 26. Februar 2016 richtete die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme an das Königreich Belgien und forderte es auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um der mit Gründen versehenen Stellungnahme binnen zwei Monaten nach ihrem Zugang nachzukommen.
36 Das Königreich Belgien antwortete am 19. Juli 2016 und übermittelte in der Folge der Kommission am 15. September 2016 sowie am 9., 10. und 30. Januar 2017 gesetzgeberische Maßnahmen. Am 2. Oktober 2018 fand eine Telefonkonferenz der belgischen Behörden mit der Kommission statt.
37 Da die Kommission der Ansicht war, dass einige Bestimmungen des belgischen Rechts weiterhin nicht mit den Richtlinien 2009/72 und 2009/73 vereinbar seien, hat sie beschlossen, die vorliegende Klage zu erheben. Zur Klage Zur ersten Rüge: Verstoß gegen den jeweiligen Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinien 2009/72 und 2009/73 Vorbringen der Parteien
38 Die Kommission macht geltend, der jeweilige Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinien 2009/72 und 2009/73 sei nicht ordnungsgemäß in belgisches Recht umgesetzt worden. Insoweit verlangten Art. 10 Abs. 1 des Elektrizitätsgesetzes und Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 des Erdgasgesetzes nicht, dass der Betreiber des Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzes dessen Eigentümer sei; vielmehr sehe das Elektrizitätsgesetz vor, dass die Netzeigentümer, die dem für Energie zuständigen Bundesminister die Benennung eines Betreibers des Netzes vorschlügen, zusammen einen Teil des Übertragungsnetzes hielten, der mindestens 75 % des nationalen Hoheitsgebiets abdecke, und das Erdgasgesetz, dass der Netzbetreiber zusammen mit anderen Eigentümer eines Teils des Netzes sei, das mindestens 75 % des nationalen Hoheitsgebiets abdecke.
39 Eine faktische Situation oder eine Verwaltungspraxis, die mit dem Unionsrecht in Einklang stünden, könnten die mangelhafte Umsetzung dieser Richtlinien in innerstaatliches Recht nicht ausgleichen. Außerdem spiele es keine Rolle, dass die Kommission der Zertifizierung der Elia System Operator SA und der Fluxys Belgium SA, die Betreiber von Übertragungsnetzen für Strom bzw. Fernleitungsnetzen für Erdgas seien, nicht widersprochen habe.
40 Im Übrigen werde durch Aufnahme von Art. 9bis in das Elektrizitätsgesetz im Jahr 2003 der Verstoß nicht abgestellt, da diese Bestimmung lediglich vorsehe, dass die Kontrolle des Netzbetreibers über dieses Netz durch eine 100%ige Tochtergesellschaft gewährleistet werden könne.
41 Das Königreich Belgien trägt vor, dass Elia System Operator und Fluxys Belgium Eigentümer des Netzes im Sinne der Richtlinien 2009/72 und 2009/73 seien und dass die Kommission in ihren Stellungnahmen zur Zertifizierung dieser Betreiber keine Bemerkungen zur Auslegung von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinien gemacht habe.
42 Es bestehe eine Verwechslung zwischen zum einen den Personen, die die Benennung eines Übertragungsnetzbetreibers vorschlagen könnten und zum Zeitpunkt der Benennung dieses Betreibers mindestens 75 % des Eigentums am Netz besitzen müssten, und zum anderen dem prozentualen Anteil am Netzeigentum des benannten Betreibers. Art. 10 Abs. 1 des Elektrizitätsgesetzes betreffe nur den ersten Punkt, nicht aber das Eigentum des benannten Netzbetreibers an dem Netz. Im Übrigen regele der 2003 eingeführte Art. 9bis dieses Gesetzes die Wahl der Eigentumsübertragung, indem er vorschreibe, dass der Netzbetreiber über eine Tochtergesellschaft der Eigentümer des Übertragungsnetzes sein müsse.
43 Nach Auffassung des Königreichs Belgien beruht das Vorbringen der Kommission, dass nach Art. 10 Abs. 1 des Elektrizitätsgesetzes Netzbetreiber auch Eigentümer eines Unternehmens sein könnten, das eine Erzeugungs- oder Versorgungsfunktion wahrnehme, auf Annahmen und theoretischen Behauptungen, ohne dass die Kommission den Beweis für eine Vertragsverletzung erbringe, obwohl ihr die Beweislast obliege. Würdigung durch den Gerichtshof
44 Nach dem jeweiligen Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2009/72 und der Richtlinie 2009/73 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass ab 3. März 2012 jedes Unternehmen, das Eigentümer eines Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzes ist, als Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber agiert.
45 Nach dem jeweiligen Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinien werden die Unternehmen, die Eigentümer eines Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzes sind und denen von der nationalen Regulierungsbehörde bescheinigt wurde, dass sie den Anforderungen des Art. 9 genügen, von den Mitgliedstaaten zugelassen und als Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber benannt.
46 Nach dem neunten Erwägungsgrund der Richtlinie 2009/72 und dem sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie 2009/73 besteht ohne eine wirksame Trennung des Netzbetriebs von der Erzeugung und Versorgung (wirksame Entflechtung) zwangsläufig die Gefahr einer Diskriminierung nicht nur in der Ausübung des Netzgeschäfts, sondern auch in Bezug auf die Schaffung von Anreizen für vertikal integrierte Unternehmen, ausreichend in ihre Netze zu investieren.
47 Wie aus dem elften Erwägungsgrund der Richtlinie 2009/72 und dem achten Erwägungsgrund der Richtlinie 2009/73 hervorgeht, besteht die eigentumsrechtliche Entflechtung darin, dass der Netzeigentümer als Netzbetreiber benannt wird und unabhängig von Versorgungs- und Erzeugungsinteressen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Oktober 2017, Balgarska energiyna borsa, C‑347/16, EU:C:2017:816, Rn. 46).
48 Im Übrigen sieht der jeweilige Art. 9 Abs. 8 der Richtlinien 2009/72 und 2009/73 vor, dass ein Mitgliedstaat, wenn das Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetz am 3. September 2009 einem vertikal integrierten Unternehmen gehört, entscheiden kann, Abs. 1 dieses Artikels nicht anzuwenden, und dass in einem solchen Fall der betreffende Mitgliedstaat gemäß Art. 13 der Richtlinie 2009/72 bzw. Art. 14 der Richtlinie 2009/73 einen unabhängigen Netzbetreiber benennen oder die Bestimmungen von Kapitel V der Richtlinie 2009/72 bzw. Kapitel IV der Richtlinie 2009/73 einhalten muss.
49 In Bezug auf die unabhängigen Betreiber von Übertragungsnetzen ist bereits festgestellt worden, dass Art. 17 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2009/72 ausdrücklich verlangt, dass diese Netzbetreiber Eigentümer der für die Ausübung der Geschäftstätigkeit der Elektrizitätsübertragung erforderlichen Vermögenswerte, insbesondere des Übertragungsnetzes, sein müssen, und zwar u. a., um, wie aus den Erwägungsgründen 16, 17 und 19 dieser Richtlinie hervorgeht, die vollständige, tatsächliche Unabhängigkeit dieser Betreiber von den Tätigkeiten der Lieferung und Erzeugung sicherzustellen (Urteil vom 17. Oktober 2019, Elektrorazpredelenie Yug, C‑31/18, EU:C:2019:868, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
50 Wie die Kommission zu Recht geltend macht, gibt es keinen Grund, der es rechtfertigen würde, dass Abs. 1 und Abs. 8 des jeweiligen Art. 9 der Richtlinien 2009/72 und 2009/73 hinsichtlich des Umfangs des Eigentums am Netz voneinander abweichen. Art. 9 Abs. 1 betrifft den Fall eines „Unternehmen[s], das Eigentümer eines Übertragungsnetzes ist“, ohne in irgendeiner Weise den Fall eines Unternehmens zu erwähnen, das Eigentümer eines Teils eines solchen Netzes ist, was darauf hindeutet, dass das fragliche Unternehmen, das als Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber benannt werden kann, Eigentümer des gesamten Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzes sein muss. Diese Auslegung wird durch den eindeutigen Wortlaut des jeweiligen Art. 17 Abs. 1 Buchst. a der beiden Richtlinien bestätigt, der auf den in Art. 9 Abs. 8 genannten Fall Bezug nimmt und verlangt, dass das Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetz Eigentum des Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreibers sein muss.
51 Aus dieser Analyse des Wortlauts und des Kontexts des jeweiligen Art. 9 Abs. 1 der Richtlinien 2009/72 und 2009/73 ergibt sich, dass Eigentümer des Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzes der Eigentümer des gesamten Netzes sein muss.
52 Dieses Ergebnis entspricht auch dem Zweck dieser Bestimmung. Denn wie die Kommission ebenfalls zu Recht geltend macht, hat der Betreiber dadurch, dass er Eigentümer des gesamten Netzes ist, einen Anreiz, die Investitionen und technischen Änderungen vorzunehmen, die es ihm ermöglichen werden, dieses Netz optimal zu betreiben und zu entwickeln.
53 Im vorliegenden Fall verlangen die belgischen Rechtsvorschriften nicht, dass der Betreiber des Elektrizitätsübertragungs- oder Erdgasfernleitungsnetzes dessen Eigentümer ist.
54 Art. 10 Abs. 1 des Elektrizitätsgesetzes sieht nämlich nur vor, dass Netzbetreiber, die dem für Energie zuständigen Bundesminister die Benennung eines Betreibers vorschlagen, gemeinsam einen Teil des Übertragungsnetzes halten, der mindestens 75 % des Staatsgebiets abdeckt. Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 des Erdgasgesetzes verlangt, dass der Bewerber für den Betrieb des Fernleitungsnetzes zusammen mit anderen über einen Teil des Netzes verfügt, der mindestens 75 % des nationalen Hoheitsgebiets abdeckt.
55 Art. 9bis des Elektrizitätsgesetzes, der 2003 eingefügt wurde und auf den sich das Königreich Belgien beruft, sieht vor, dass der Netzbetreiber, mit Ausnahme zweier Wertpapiere, unmittelbar oder mittelbar „das gesamte Kapital an und die Stimmrechte“ im Zusammenhang mit den Wertpapieren halten muss, die von jeder Tochtergesellschaft, die auf Antrag des Netzbetreibers den in Art. 8 dieses Gesetzes genannten Betrieb des Übertragungsnetzes ganz oder teilweise sicherstellt, oder von jeder Tochtergesellschaft, die Eigentümer der Infrastruktur und der Ausrüstung ist, die Teil des Übertragungsnetzes sind, ausgegeben wurden. Diese Bestimmung sieht zwar vor, dass die Kontrolle des Netzbetreibers über das Übertragungsnetz durch eine Tochtergesellschaft gewährleistet werden kann, die sich fast zu 100 % im Eigentum des Netzbetreibers befindet, doch verlangt sie nicht, dass jeder Netzbetreiber eine solche Tochtergesellschaft besitzt oder dass sich, wenn eine solche Tochtergesellschaft vorhanden ist, die von ihr gewährleistete Kontrolle auf das betreffende Übertragungsnetz insgesamt erstreckt.
56 Wenn im Übrigen, wie das Königreich Belgien geltend macht, Art. 10 Abs. 1 des Elektrizitätsgesetzes nur die Personen betrifft, die die Benennung des Übertragungsnetzbetreibers vorschlagen können, und dieser Netzbetreiber damit selbst nicht die Anforderungen dieser Bestimmung zu erfüllen hat, führt dies nicht zu der Feststellung, dass die belgischen Rechtsvorschriften mit der Richtlinie 2009/72 im Einklang stehen, sondern dazu, dass diese Rechtsvorschriften nicht verlangen, dass der Betreiber das Eigentum an dem Netz besitzt, da das Erfordernis, dass er „einen Teil des Übertragungsnetzes“ hält, nicht für ihn gilt. Folgte man der Argumentation des Königreichs Belgien, könnten ein oder mehrere Eigentümer eines Teils des Netzes als Betreiber eine Person vorschlagen, die nicht einmal einen Teil dieses Netzes hält.
57 Das Königreich Belgien beruft sich schließlich auf die Beachtung der praktischen Wirksamkeit der Richtlinien 2009/72 und 2009/73. Sein Vorbringen beruht in erster Linie darauf, dass nach den Zertifizierungsentscheidungen, die die CREG in Anwendung der Verordnung Nr. 714/2009 und der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1755/2005 (ABl. 2009, L 211, S. 36) getroffen habe, Elia System Operator und Fluxys Belgium, die Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetze für Elektrizität und Erdgas betrieben, Eigentümer im Sinne der Richtlinien 2009/72 und 2009/73 seien. Trotz des zwingenden Charakters dieser Entscheidungen der CREG kann nach ständiger Rechtsprechung eine richtlinienkonforme Durchführung durch die Verwaltungsbehörden eines Mitgliedstaats für sich allein nicht die Klarheit und Bestimmtheit aufweisen, die erforderlich sind, um dem Erfordernis der Rechtssicherheit gerecht zu werden, und kann eine bloße Verwaltungspraxis, die die Verwaltung naturgemäß beliebig ändern kann, nicht als Erfüllung der Verpflichtungen angesehen werden, die den Mitgliedstaaten im Rahmen der Umsetzung einer Richtlinie obliegen (Urteil vom 15. März 2012, Kommission/Polen, C‑46/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:146, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
58 Außerdem kann der Umstand, dass die Kommission in ihren Stellungnahmen zum Zertifizierungsverfahren dieser Netzbetreiber deren Zertifizierung nicht widersprochen hat, der ordnungsgemäßen Umsetzung der Richtlinien 2009/72 und 2009/73 in belgisches Recht nicht vorgreifen, da diese Stellungnahmen nicht zum Gegenstand haben, sich zu dieser Umsetzung zu äußern.
59 Folglich ist festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus diesen Richtlinien verstoßen hat, dass es den jeweiligen Art. 9 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinien nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat. Zur zweiten Rüge: Verstoß gegen mehrere Bestimmungen von Art. 37 der Richtlinie 2009/72 und von Art. 41 der Richtlinie 2009/73
60 Hinsichtlich der zweiten Rüge, die in der Klageschrift aus drei Teilen besteht, hat die Kommission in ihrer Erwiderung den dritten Teil fallen gelassen, mit dem ein Verstoß gegen Art. 37 Abs. 10 der Richtlinie 2009/72 und Art. 41 Abs. 10 der Richtlinie 2009/73 gerügt wird. Zum ersten Teil der zweiten Rüge: Verstoß gegen Art. 37 Abs. 4 Buchst. a und b der Richtlinie 2009/72 und Art. 41 Abs. 4 Buchst. a und b der Richtlinie 2009/73 – Vorbringen der Parteien
61 Die Kommission ist der Auffassung, dass Art. 37 Abs. 4 Buchst. a und b der Richtlinie 2009/72 und Art. 41 Abs. 4 Buchst. a und b der Richtlinie 2009/73 nicht ordnungsgemäß in belgisches Recht umgesetzt worden seien. Mehrere Bestimmungen des Elektrizitätsgesetzes und des Erdgasgesetzes erlaubten es der Regulierungsbehörde, im vorliegenden Fall der CREG, nicht, verbindliche Entscheidungen über die Transparenz und den freien Wettbewerb auf dem Markt zu treffen und die verhältnismäßigen und erforderlichen Maßnahmen zur Förderung eines wirksamen Wettbewerbs und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Marktes gegenüber den Elektrizitäts- und Gasunternehmen zu erlassen.
62 Zwar müsse die Regulierungsbehörde nach diesen Bestimmungen der Richtlinien 2009/72 und 2009/73 die Befugnis haben, Maßnahmen zur Durchsetzung eines wirksamen Wettbewerbs zu verhängen, doch sei das Vorbringen des Königreichs Belgien, wonach nach belgischem Recht nur der König als politisches Organ es der CREG auf deren Vorschlag hin erlauben könne, verbindliche Entscheidungen zu treffen oder die von ihr gesammelten Informationen an andere Behörden zu übermitteln, damit diese Behörden gegebenenfalls verbindliche Maßnahmen erließen, nicht stichhaltig. Gleiches gelte für das Vorbringen zu einer angeblichen ausschließlichen Zuständigkeit der Wettbewerbsbehörden.
63 Zum Vorbringen des Königreichs Belgien, dass Art. 31 des Elektrizitätsgesetzes und Art. 20/2 des Erdgasgesetzes der CREG die allgemeine Befugnis zum Erlass verbindlicher Entscheidungen gegenüber natürlichen oder juristischen Personen verliehen, macht die Kommission geltend, dass diese Bestimmungen es nur erlaubten, diesen Personen aufzugeben, ihnen bereits obliegenden Verpflichtungen nachzukommen, wohingegen Art. 37 Abs. 4 Buchst. a und b der Richtlinie 2009/72 und Art. 41 Abs. 4 Buchst. a und b der Richtlinie 2009/73 darauf abzielten, der Regulierungsbehörde die Befugnis zum eigenständigen Erlass von Entscheidungen zu verleihen.
64 Das Königreich Belgien trägt vor, die von der Kommission angeführten nationalen Bestimmungen beträfen ausschließlich das Wettbewerbsrecht und setzten Art. 37 Abs. 1 Buchst. j „letzter Teil“ und Abs. 13 der Richtlinie 2009/72 sowie Art. 41 Abs. 1 Buchst. j „letzter Teil“ und Abs. 13 der Richtlinie 2009/73 um. In diesem Bereich seien, wie sich u. a. aus den Erwägungsgründen 37 und 61 der Richtlinie 2009/72 ergebe, nur die Wettbewerbsbehörden zuständig.
65 Die von der Kommission angeführten nationalen Bestimmungen bestätigten die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Wettbewerbsbehörden und einer bereichsbezogenen Behörde wie der CREG, die dafür zuständig sei, Informationen zu sammeln und den Wettbewerbsbehörden zu übermitteln, die auf der Grundlage dieser Informationen Maßnahmen erlassen oder Entscheidungen treffen könnten. Die CREG handele im Rahmen einer regelmäßigen Zusammenarbeit mit der belgischen Wettbewerbsbehörde.
66 Außerdem könnten die in Art. 37 Abs. 4 der Richtlinie 2009/72 und in Art. 41 Abs. 4 der Richtlinie 2009/73 aufgezählten Zuständigkeiten nicht alle Aufgaben abdecken, die der Regulierungsbehörde nach dem jeweiligen Abs. 1 dieser Artikel übertragen seien, da sonst Kompetenzkonflikte zwischen der Wettbewerbsbehörde und der CREG im Bereich des Wettbewerbsrechts auftreten könnten. Diese vierten Absätze erwähnten nur den wirksamen Wettbewerb und das effiziente Funktionieren des Marktes, nicht aber die Konzepte der Transparenz und des freien Wettbewerbs auf dem Markt. Im Übrigen verfüge die CREG bereits gemäß Art. 23 Abs. 2 des Elektrizitätsgesetzes, Art. 7 Abs. 1bis und Art 29bis Nr. 7 des Elektrizitätsgesetzes sowie Art. 15/14 Abs. 2 Nr. 8bis des Erdgasgesetzes über die Zuständigkeiten, die in den genannten vierten Absätzen aufgezählt seien.
67 Außerdem dürfe die Regulierungsbehörde nach diesen vierten Absätzen nur mit den erforderlichen Befugnissen ausgestattet sein, die es ermöglichten, die in Art. 37 Abs. 1, 3 und 6 bzw. Art. 41 Abs. 1, 3 und 6 genannten Aufgaben zu erfüllen, was im belgischen Recht gemäß Art. 36 Nr. 2 der Loi du 8 janvier 2012, portant modifications de la loi du 29 avril 1999 relative à l’organisation du marché de l’électricité et de la loi du 12 avril 1965 relative au transport de produits gazeux et autres par canalisations (Gesetz vom 8. Januar 2012 zur Änderung des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarkts und des Gesetzes vom 12. April 1965 über die Fernleitung gasförmiger und anderer Stoffe über Rohrleitungen) (Moniteur belge vom 11. Januar 2012, S. 909) sowie gemäß Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 des Elektrizitätsgesetzes, mit dem Art. 37 Abs. 1, 4, 6 und 9 der Richtlinie 2009/72 in Bezug auf die Regulierungsbehörden umgesetzt werde, der Fall sei.
68 Das Königreich Belgien macht geltend, Art. 37 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2009/72 und Art. 41 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2009/73 sähen lediglich die Aufgabe vor, die Einhaltung der Transparenzpflichten durch die Elektrizitäts- und Erdgasunternehmen zu überwachen. Die Regulierungsbehörde könne nur bei Missachtung einer Transparenzpflicht eine Sanktion verhängen. Relevant sei nur der „letzte Teil“ von Art. 37 Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 2009/72 bzw. von Art. 41 Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 2009/73, die die Überwachung der den Haushaltskunden in Rechnung gestellten Preise, einschließlich Vorauszahlungssystemen, Versorgerwechselraten, Abschaltraten, Durchführung von Wartungsdiensten und dafür erhobene Gebühren sowie Beschwerden von Haushaltskunden vorsähen.
69 Jedenfalls sähen Art. 31 des Elektrizitätsgesetzes und Art. 20/2 des Erdgasgesetzes allgemein eine Entscheidungsbefugnis gegenüber den Unternehmen vor, und die Regulierungsbehörden seien Verwaltungsbehörden mit der Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten mit Entscheidungscharakter. Die CREG könne den Grad an Transparenz der Unternehmen sowie den Grad und die Wirksamkeit der Marktöffnung und den Umfang des Wettbewerbs auf Großhandelsebene und Endkundenebene beobachten. Sie verfüge über in Art. 30bis Abs. 3 und Art. 31/1 des Elektrizitätsgesetzes sowie Art. 18 Abs. 3 und Art. 15/16 des Erdgasgesetzes vorgesehene Anordnungsbefugnisse, Befugnisse zur Prüfung von Unterlagen, zu Vor-Ort-Kontrollen und Ermittlungsbefugnisse sowie nach Art. 31 des Elektrizitätsgesetzes und Art. 20/2 des Erdgasgesetzes über die Befugnis, Maßnahmen zur Förderung des Wettbewerbs zu erlassen und durchzusetzen. Die CREG könne Geldbußen verhängen und gewährleiste die Einhaltung der Verordnung Nr. 1227/2011. – Würdigung durch den Gerichtshof
70 Art. 37 Abs. 1 der Richtlinie 2009/72 und Art. 41 Abs. 1 der Richtlinie 2009/73 übertragen der Regulierungsbehörde verschiedene Aufgaben, darunter u. a. jeweils unter den Buchst. i und j dieser Absätze die Aufgaben, den Grad der Transparenz, auch der Großhandelspreise, zu beobachten und zu gewährleisten, dass die Elektrizitäts- und Erdgasunternehmen die Transparenzanforderungen erfüllen, den Grad und die Wirksamkeit der Marktöffnung und den Umfang des Wettbewerbs auf Großhandelsebene und Endkundenebene, Preise von Haushaltskunden, Beschwerden von Haushaltskunden sowie etwaige Wettbewerbsverzerrungen oder ‑beschränkungen zu beobachten, relevante Informationen bereitzustellen und die zuständigen Wettbewerbsbehörden auf einschlägige Fälle aufmerksam zu machen.
71 Art. 37 Abs. 4 Buchst. a und b der Richtlinie 2009/72 und Art. 41 Abs. 4 Buchst. a und b der Richtlinie 2009/73 sehen vor, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Regulierungsbehörden mit den erforderlichen Befugnissen ausgestattet werden, die es ihnen ermöglichen, die in den Abs. 1, 3 und 6 genannten Aufgaben effizient und schnell zu erfüllen, und dass die Regulierungsbehörde hierzu u. a. über die Befugnisse verfügen muss, Entscheidungen zu erlassen, die für Elektrizitäts- oder Erdgasunternehmen bindend sind, sowie Untersuchungen durchzuführen und über notwendige und verhältnismäßige Maßnahmen zur Förderung eines wirksamen Wettbewerbs und zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Marktes zu entscheiden und solche Maßnahmen zu verhängen. Die Regulierungsbehörde erhält gegebenenfalls auch die Befugnis zur Zusammenarbeit u. a. mit der nationalen Wettbewerbsbehörde bei der Durchführung einer wettbewerbsrechtlichen Untersuchung.
72 Entgegen dem Vorbringen des Königreichs Belgien muss die Befugnis zum Erlass von Maßnahmen zur Förderung eines wirksamen Wettbewerbs auf den Märkten für Elektrizität und Erdgas also nicht ausschließlich den nationalen Wettbewerbsbehörden zustehen. Nach dem 37. Erwägungsgrund der Richtlinie 2009/72 und dem 33. Erwägungsgrund der Richtlinie 2009/73 soll die Regulierungsbehörde unabhängig von der Anwendung der Wettbewerbsregeln über geeignete Maßnahmen zur Förderung eines wirksamen Wettbewerbs als Voraussetzung für einen ordnungsgemäß funktionierenden Elektrizitäts- und Erdgasbinnenmarkt entscheiden können, um Vorteile für die Kunden herbeizuführen. Wie sich aus der Verwendung der Formulierung „[zu] entscheiden [über]“ in Art. 37 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2009/72 und in Art. 41 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2009/73 ergibt, muss diese Befugnis den Erlass verbindlicher Maßnahmen ermöglichen.
73 Aus den Bestimmungen der Richtlinien 2009/72 und 2009/73 ergibt sich somit, dass die Mitgliedstaaten den Regulierungsbehörden die Befugnis übertragen müssen, verbindliche Maßnahmen zu erlassen, insbesondere um einen wirksamen Wettbewerb auf den Märkten für Elektrizität und Erdgas zu fördern. Zwar müssen diese Behörden in der Lage sein, mit den nationalen Wettbewerbsbehörden zusammenzuarbeiten, indem sie ihnen relevante Informationen bereitstellen und sie auf einschlägige Fälle aufmerksam machen, doch müssen sie ihre Kompetenzen und Befugnisse unabhängig von denjenigen dieser Behörden ausüben können.
74 Vor diesem Hintergrund ist der erste Teil der zweiten Rüge der Kommission zu prüfen. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Art. 23bis und 23ter sowie Art. 26 Abs. 1bis des Elektrizitätsgesetzes sowie die Art. 15/14bis, 15/14ter und 15/16 des Erdgasgesetzes, auf die sich die Kommission im Rahmen dieses ersten Teils bezieht, sehr wohl in den Anwendungsbereich von Art. 37 Abs. 1 Buchst. i und j der Richtlinie 2009/72 bzw. von Art. 41 Abs. 1 Buchst. i und j der Richtlinie 2009/73 fallen, da diese nationalen Vorschriften genau wie die genannten Unionsvorschriften darauf abzielen, die CREG mit der Aufgabe zu betrauen, wettbewerbswidrige Verhaltensweisen oder Praktiken sowie die von den Elektrizitäts- und Erdgasunternehmen angewandten Preise zu beobachten und zu kontrollieren.
75 Wie die Kommission zu Recht geltend macht, erlauben es diese nationalen Bestimmungen der Regulierungsbehörde jedoch nicht, verbindliche Entscheidungen über die Transparenz und den freien Wettbewerb auf dem Markt zu treffen und folglich die verhältnismäßigen und erforderlichen Maßnahmen zur Förderung eines wirksamen Wettbewerbs und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Marktes gegenüber den Elektrizitäts- und Erdgasunternehmen zu erlassen.
76 Zwar können die Befugnisse aus den Art. 23bis und 23ter sowie Art. 30bis Abs. 3 des Elektrizitätsgesetzes bzw. aus den Art. 15/14bis, 15/14ter, 15/16 sowie Art. 18 Abs. 3 des Erdgasgesetzes es der CREG ermöglichen, wettbewerbswidrige Verhaltensweisen oder unlautere Geschäftspraktiken der Strom- oder Erdgasversorgungsunternehmen, die sich auf einen Elektrizitäts- oder Erdgasmarkt auswirken oder auswirken können, zu kontrollieren und zu beobachten sowie die von diesen Unternehmen angebotenen Preise, die im Hinblick auf deren Kosten objektiv gerechtfertigt sein müssen, zu kontrollieren und zu beobachten, doch ist festzustellen, dass nach den Art. 23bis und 23ter des Elektrizitätsgesetzes sowie den Art. 15/14bis und 15/14ter des Erdgasgesetzes die Feststellungen, zu denen die CREG im Rahmen der Ausübung ihrer Überwachungs- und Kontrollaufgaben gelangt, es ihr grundsätzlich nur erlauben, Berichte an den für Energie zuständigen Bundesminister zu verfassen, Stellungnahmen und Empfehlungen abzugeben und die mutmaßlichen Zuwiderhandlungen der belgischen Wettbewerbsbehörde anzuzeigen. Zwar sehen diese Bestimmungen in Bezug auf unlautere Geschäftspraktiken sowie die Preise und/oder diskriminierenden Bedingungen auch vor, dass der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf Vorschlag der CREG klarstellen kann, welche Maßnahmen die CREG vorzunehmen berechtigt ist, was offenbar verbindliche Maßnahmen einschließen kann. Diese Maßnahmen, zu deren Vornahme die CREG ermächtigt werden kann, sind jedoch auf „Sofortmaßnahmen“ beschränkt. Jedenfalls hat das Königreich Belgien keinen Erlass angeführt, mit dem verbindliche Maßnahmen festgelegt würden, zu deren Vornahme die CREG ermächtigt wäre.
77 Was Art. 26 Abs. 1bis des Elektrizitätsgesetzes und Art. 15/16 des Erdgasgesetzes betrifft, ist festzustellen, dass diese Vorschriften der CREG lediglich Befugnisse zur Einholung von Informationen übertragen, die nur für Berichte, Stellungnahmen, Empfehlungen und gegebenenfalls Sofortmaßnahmen im Sinne der Art. 23bis und 23ter des Elektrizitätsgesetzes sowie der Art. 15/14bis und 15/14ter des Erdgasgesetzes verwendet werden dürfen. Diese Befugnisse vermögen daher nicht die Lücken in den Befugnissen der CREG zu schließen, die sich aus den Art. 23bis und 23ter des Elektrizitätsgesetzes sowie den Art. 15/14bis und 15/14ter des Erdgasgesetzes ergeben.
78 Auch kann nach Art. 31/1 des Elektrizitätsgesetzes, auf den sich das Königreich Belgien beruft, das Personal der CREG auf vorherige Genehmigung des Ermittlungsrichters durch mit Gründen versehene Entscheidung außer in Privatwohnungen lediglich im Eigentum der Person, gegen die sich die Untersuchung der CREG richtet, stehende Vermögensgegenstände beschlagnahmen, die entweder den Gegenstand der untersuchten Zuwiderhandlung darstellen oder dazu bestimmt waren oder dazu gedient haben, die in Rede stehende Zuwiderhandlung zu begehen, oder die einen unmittelbar aus der Zuwiderhandlung gezogenen Vermögensvorteil oder dessen Äquivalent darstellen.
79 Schließlich ist hinzuzufügen, dass Art. 31 des Elektrizitätsgesetzes und Art. 20/2 des Erdgasgesetzes ebenfalls nicht zu der Feststellung führen können, dass die CREG über die in Art. 37 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2009/72 und Art. 41 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2009/73 genannten Befugnisse verfügt. Wie nämlich die Kommission zu Recht geltend macht, erlauben es diese Artikel des Elektrizitätsgesetzes und des Erdgasgesetzes der CREG nur, den betroffenen Personen aufzugeben, Verpflichtungen nachzukommen, die ihnen bereits durch die Bestimmungen dieser Gesetze genau auferlegt worden sind. Die genannten Artikel verleihen dieser Behörde keine weiter gehende Befugnis dazu, verbindliche Entscheidungen zu erlassen und selbständig die Maßnahmen zu verhängen, die sie insbesondere zur Förderung eines wirksamen Wettbewerbs und zur Gewährleistung eines reibungslosen Funktionierens des Marktes für erforderlich hält.
80 Zu der vom Königreich Belgien vertretenen Auslegung dieser Artikel, soweit diese es der CREG erlaubten, verbindliche Entscheidungen zu treffen und die Maßnahmen durchzusetzen, die nach Art. 37 Abs. 4 Buchst. a und b der Richtlinie 2009/72 und Art. 41 Abs. 4 Buchst. a und b der Richtlinie 2009/73 erforderlich seien, ist festzustellen, dass eine solche Auslegung im Widerspruch zu den Art. 23bis und 23ter des Elektrizitätsgesetzes und den Art. 15/14bis und 15/14ter des Erdgasgesetzes stünde, die abgesehen von der Möglichkeit für die CREG, durch Königlichen Erlass vorab festgelegte Sofortmaßnahmen zu treffen, nur vorsehen, dass diese Behörde Berichte verfassen, Stellungnahmen und Empfehlungen abgeben und mutmaßliche Zuwiderhandlungen bei der belgischen Wettbewerbsbehörde anzeigen kann. Art. 31 des Elektrizitätsgesetzes und Art. 20/2 des Erdgasgesetzes sind, wie sie ausdrücklich bestimmen, „unbeschadet der sonstigen [in diesen Gesetzen] vorgesehenen Maßnahmen“ zu lesen.
81 Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass, selbst wenn der Gerichtshof einräumte, dass die vom Königreich Belgien befürwortete Auslegung von Art. 31 des Elektrizitätsgesetzes und Art. 20/2 des Erdgasgesetzes vertretbar sei, mit diesen nationalen Rechtsvorschriften die Bestimmungen von Art. 37 Abs. 4 Buchst. a und b der Richtlinie 2009/72 und von Art. 41 Abs. 4 Buchst. a und b der Richtlinie 2009/73 nicht mit Bestimmtheit und Klarheit umgesetzt werden.
82 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs muss eine Richtlinie aber mit unbestreitbarer Verbindlichkeit und mit der Konkretheit, Bestimmtheit und Klarheit umgesetzt werden, die notwendig sind, um dem Erfordernis der Rechtssicherheit zu genügen, das, soweit die Richtlinie Rechte für Einzelne begründen soll, verlangt, dass die Begünstigten in die Lage versetzt werden, von allen ihren Rechten Kenntnis zu erlangen (Urteile vom 8. Juli 1999, Kommission/Frankreich, C‑354/98, EU:C:1999:386, Rn. 11, vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich, C‑177/04, EU:C:2006:173, Rn. 48, und vom 4. Oktober 2018, Kommission/Spanien, C‑599/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:813, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
83 Folglich ist festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Richtlinien 2009/72 und 2009/73 verstoßen hat, dass es Art. 37 Abs. 4 Buchst. a und b der Richtlinie 2009/72 und Art. 41 Abs. 4 Buchst. a und b der Richtlinie 2009/73 nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat. Zum zweiten Teil der zweiten Rüge: Verstoß gegen Art. 37 Abs. 6 Buchst. a bis c und Abs. 9 der Richtlinie 2009/72 sowie gegen Art. 41 Abs. 6 Buchst. a bis c und Abs. 9 der Richtlinie 2009/73 – Vorbringen der Parteien
84 Die Kommission trägt vor, Art. 37 Abs. 6 Buchst. a bis c und Abs. 9 der Richtlinie 2009/72 sowie Art. 41 Abs. 6 Buchst. a bis c und Abs. 9 der Richtlinie 2009/73 seien nicht ordnungsgemäß in belgisches Recht umgesetzt worden. Mehrere Bestimmungen des belgischen Rechts verliehen der Regulierungsbehörde, im vorliegenden Fall der CREG, nicht die ausschließliche Befugnis, die Methoden zur Berechnung oder Festlegung der Bedingungen für den Anschluss an und den Zugang zu den nationalen Netzen sowie die Bedingungen für die Erbringung von Ausgleichs- oder Anpassungsleistungen festzulegen oder zu genehmigen.
85 Bereiche, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Regulierungsbehörde fielen, seien in die „technische Verordnung“ im Sinne von Art. 11 des Elektrizitätsgesetzes und in den „Verhaltenskodex“ im Sinne von Art. 15/5undecies des Erdgasgesetzes, die vom König zu erlassen seien, aufgenommen worden. Die Zuständigkeit der CREG sei auf die Kontrolle der Anwendung der technischen Verordnung und des Verhaltenskodex beschränkt. Ebenso sei die CREG mit der Genehmigung von Dokumenten betraut, die auf der Grundlage der vom König festgelegten Zugangsbedingungen erstellt werden müssten.
86 Die Kommission macht geltend, die technische Verordnung und der Verhaltenskodex müssten die Bestimmungen des „Dritten Energiepakets“ beachten, einschließlich der Bestimmungen über die Zuständigkeiten und die Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde. Bei dieser Regulierungsbehörde müsse die Zuständigkeit zur Festlegung der Bestimmungen dieser technischen Verordnung und dieses Verhaltenskodex liegen.
87 Schließlich hat die Kommission in Beantwortung einer Frage des Gerichtshofs erklärt, dass sie auf ihr Vorbringen zu Art. 18 Abs. 1 Nr. 2 des Elektrizitätsgesetzes verzichte.
88 Das Königreich Belgien trägt vor, Art. 37 Abs. 6 und 9 der Richtlinie 2009/72 durch mehrere Bestimmungen des Elektrizitätsgesetzes und des Arrêté royal du 22 avril 2019, établissant un règlement technique pour la gestion du réseau de transport de l’électricité et l’accès á celui-ci (Königlicher Erlass vom 22. April 2019 zur Festlegung einer technischen Verordnung für den Betrieb des Elektrizitätsübertragungsnetzes und den Zugang zu diesem Netz) (Moniteur belge vom 29. April 2019, S. 41040) (im Folgenden: technische Verordnung) sowie durch die der CREG übertragenen Genehmigungsbefugnisse, die in den Teilen 4, 5 und 6 des Titels 4 dieser technischen Verordnung genannt seien, umgesetzt zu haben. Außerdem habe es Art. 41 Abs. 6 und 9 der Richtlinie 2009/73 durch mehrere Bestimmungen des Erdgasgesetzes sowie durch den Arrêté royal du 23 décembre 2010, relatif au code de bonne conduite en matière d’accès aux réseaux de transport de gaz naturel, à l’installation de stockage de gaz naturel et à l’installation de GNL et portant modification de l’arrêté royal du 12 juin 2001 relatif aux conditions générales de fourniture de gaz naturel et aux conditions d’octroi des autorisations de fourniture de gaz naturel (Königlicher Erlass vom 23. Dezember 2010 über den Verhaltenskodex beim Zugang zu Erdgasfernleitungsnetzen, zur Erdgasspeicheranlage und zur LNG-Anlage und zur Änderung des Königlichen Erlasses vom 12. Juni 2001 über die allgemeinen Bedingungen für die Lieferung von Erdgas und die Bedingungen für die Erteilung der Genehmigungen für die Lieferung von Erdgas) (Moniteur belge vom 5. Januar 2011, S. 181) (im Folgenden: Verhaltenskodex) umgesetzt.
89 Was erstens die Bestimmungen des Elektrizitäts- und des Erdgasgesetzes betrifft, trägt das Königreich Belgien zum einen in Bezug auf den Elektrizitätsmarkt vor, auch wenn Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 Nr. 9 des Elektrizitätsgesetzes der Regulierungsbehörde offenbar nur die Befugnis einräume, die Dokumente in Bezug auf die Anschlüsse, den Zugang und die Bedingung des Gleichgewichts zu genehmigen, sei diese Bestimmung doch durch Art. 4 der technischen Verordnung durchgeführt worden, wonach die CREG die ausschließliche Zuständigkeit zur Genehmigung der Standardverträge über den Anschluss, den Zugang, den Ausgleichsverantwortlichen und die Erbringung der Ausgleichsleistungen habe.
90 Zum anderen sehe, was den Erdgasmarkt betreffe, Art. 15/14 Abs. 2 Unterabs. 2 Nrn. 6 und 6bis des Erdgasgesetzes vor, dass die CREG die wichtigsten Bedingungen für den Zugang zu den Fernleitungsnetzen genehmige und den Fernleitungsvertrag für den Zugang zu einer Verbindungsleitung genehmige. Außerdem bestimme Art. 15/1 Abs. 3 Nr. 7 dieses Gesetzes, dass die CREG den Entwurf der Vorschriften über das Engpassmanagement genehmige und vom Netzbetreiber u. a. unter Angabe von Gründen verlangen könne, diese Vorschriften zu ändern. Diese Bestimmungen seien durch Art. 2 Abs. 2 Nrn. 2 und 3, Art. 29 Abs. 1, Art. 77 Abs. 1 und Art. 96 Abs. 1 des Verhaltenskodex durchgeführt worden. So sei die CREG ausschließlich dafür zuständig, die Genehmigung zu erteilen für: die Hauptbedingungen für den Zugang zum Fernleitungsnetz und zu den Leitungsdienstleistungen, wie sie in Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 Punkt 2 des Verhaltenskodex vorgesehen seien, die Regelung über den Zugang zur Tätigkeit der Erdgasfernleitung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 des Verhaltenskodex, den Standardvertrag für die Tätigkeiten der Erdgasfernleitung, wie er in Art. 77 Abs. 1 dieses Kodex vorgesehen sei, sowie den Standard-Anschlussvertrag und seine Änderungen im Sinne von Art. 96 Abs. 1 des Verhaltenskodex.
91 Art. 29 Abs. 2 Unterabs. 2 Nr. 9 des Elektrizitätsgesetzes und Art. 15/14 Abs. 2 Unterabs. 2 Nr. 15 des Erdgasgesetzes räumten der CREG eine Befugnis ein, die Anwendung der technischen Verordnung und des Verhaltenskodex zu kontrollieren. Die ausschließliche Genehmigungsbefugnis, mit der die CREG ausgestattet sei, ermögliche es ihr, über die rechtliche Regelung der Bedingungen für den Anschluss an die und den Zugang zu den nationalen Netzen, über die Bedingungen für die Erbringung von Anpassungs- oder Ausgleichsdiensten sowie über die Bedingungen für den Zugang zu grenzüberschreitenden Infrastrukturen einschließlich der Verfahren der Kapazitätszuweisung und des Engpassmanagements zu entscheiden. Die Vorrechte der CREG seien nicht auf die Kontrolle der Einhaltung der Bedingungen beschränkt, die der König zuvor in der technischen Verordnung festgelegt habe. Der Umstand, dass sich solche Vorrechte aus einer Zusammenschau von Gesetzesartikeln und von Durchführungsverordnungen des Königs ergäben, führe nicht zu einer Beschränkung solcher Vorrechte.
92 Gemäß den Bestimmungen der Richtlinien 2009/72 und 2009/73 genehmige die CREG Standardverträge, die die Methoden zur Berechnung oder Festlegung der Bedingungen für den Anschluss an die und den Zugang zu den nationalen Netzen sowie die Bedingungen für die Erbringung von Ausgleichs- oder Anpassungsdienstleistungen vorsähen. Es handele sich um eine Zulassung von für alle geltenden Mustern durch die Regulierungsbehörde und nicht um den Erlass von Einzelfallentscheidungen. Art. 31 des Elektrizitätsgesetzes und Art. 20/2 des Erdgasgesetzes sähen vor, dass die CREG zusätzlich zu den nach den Richtlinien 2009/72 und 2009/73 erforderlichen Genehmigungsbefugnissen über angemessene Kontroll- und Sanktionsbefugnisse verfüge.
93 Was zweitens die Erstellung der technischen Verordnung und des Verhaltenskodex betrifft, macht das Königreich Belgien geltend, dass die Befugnis des Königs, nach Erhalt der Stellungnahme bzw. des Vorschlags der CREG durch Königlichen Erlass eine technische Verordnung und einen Verhaltenskodex zu erlassen, mit den Bestimmungen der Richtlinien 2009/72 und 2009/73 vereinbar sei. Dass die Regulierungsbehörde nicht die Möglichkeit habe, einen Text zu ändern, für dessen Erstellung sie nicht zuständig sei, sei mit diesen Bestimmungen nicht unvereinbar.
94 Drittens bestreitet das Königreich Belgien, dass die Bestimmungen der technischen Verordnung und des Verhaltenskodex die ausschließliche Zuständigkeit der CREG beeinträchtigen könnten. Zunächst habe die Kommission die Artikel dieser Verordnung und des Verhaltenskodex nicht genau bezeichnet, obwohl sie darlegungspflichtig sei. Die Rüge sei als unzulässig anzusehen.
95 Sodann könne aus Art. 11 und Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 Nr. 9 des Elektrizitätsgesetzes sowie aus Art. 15/5undecies und Art. 15/14 Abs. 2 Unterabs. 2 Nrn. 6 und 15 des Erdgasgesetzes nicht geschlossen werden, dass die Bestimmungen der technischen Verordnung und des Verhaltenskodex, die bzw. den der König nach Stellungnahme oder Vorschlag der CREG erlasse, diesem eine ausschließliche Zuständigkeit verliehen, die der CREG zukommen müsste.
96 Schließlich fügten sich die Richtlinien 2009/72 und 2009/73 in den größeren Zusammenhang der Verordnungen Nrn. 714/2009 und 715/2009 ein, die die Einführung von Netzkodizes für alle Mitgliedstaaten vorsähen. Im Bereich des Anschlusses im Elektrizitätssektor habe die Kommission drei Kodizes erlassen. Im jeweils zweiten Erwägungsgrund dieser Kodizes werde auf die Unterscheidung zwischen dem Anwendungsbereich von Art. 5 der Richtlinie 2009/72 und dem von Art. 37 Abs. 6 dieser Richtlinie hingewiesen. Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/631 der Kommission vom 14. April 2016 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger (ABl. 2016, L 112, S. 1), Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/1388 der Kommission vom 17. August 2016 zur Festlegung eines Netzkodex für den Lastanschluss (ABl. 2016, L 223, S. 10) und Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/1447 der Kommission vom 26. August 2016 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragungssysteme und nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen mit Gleichstromanbindung (ABl. 2016, L 241, S. 1) ermächtigten die Mitgliedstaaten, die Zuständigkeit für die Genehmigung der allgemein geltenden Anforderungen, die von relevanten Netzbetreibern festzulegen sind, einer anderen Behörde als der Regulierungsbehörde zu übertragen.
97 Aus diesem Grund sei die technische Verordnung erlassen worden, da sie die Genehmigung dieser Anforderungen gemäß den Netzkodizes der Union bewirke. Die Bestimmungen der technischen Verordnung setzten Art. 5 der Richtlinie 2009/72 um und stellten weder eine Aneignung einer Befugnis der CREG durch den König dar, noch schränkten sie die Befugnis dieser Behörde ein, die in Art. 37 Abs. 6 und 9 der Richtlinie 2009/72 genannten Methoden und Regeln zu genehmigen. – Würdigung durch den Gerichtshof
98 Erstens kann die vom Königreich Belgien erhobene Einrede der Unzulässigkeit keinen Erfolg haben, da die Kommission im Rahmen ihrer Rüge mehrere Bestimmungen des Elektrizitäts- und des Erdgasgesetzes, die ihrer Ansicht nach im Widerspruch zu Art. 37 Abs. 6 und 9 der Richtlinie 2009/72 und Art. 41 Abs. 6 und 9 der Richtlinie 2009/73 stehen, in einer Weise angeführt hat, die für das Verständnis dieser Rüge hinreichend ist. Dieser Mitgliedstaat war im Übrigen in der Lage, die Rüge zu verstehen und auf sie zu antworten.
99 Was zweitens die Begründetheit betrifft, so sehen Art. 37 Abs. 6 Buchst. a bis c und Abs. 9 der Richtlinie 2009/72 sowie Art. 41 Abs. 6 Buchst. a bis c und Abs. 9 der Richtlinie 2009/73 vor, dass es der Regulierungsbehörde obliegt, zumindest die Methoden zur Berechnung oder Festlegung der Bedingungen für den Anschluss an die und den Zugang zu den nationalen Netzen, der Bedingungen für die Erbringung von Anpassungs- oder Ausgleichsdiensten und der Bedingungen für den Zugang zu grenzüberschreitenden Infrastrukturen einschließlich der Verfahren der Kapazitätszuweisung und des Engpassmanagements festzulegen oder zu genehmigen, und dass sie befugt ist, von den Übertragungsnetzbetreibern oder Marktteilnehmern, die ihr ihre Regeln für das Engpassmanagement einschließlich der Kapazitätszuweisung vorzulegen haben, Änderungen dieser Regeln zu verlangen.
100 Wie sich aus dem 34. Erwägungsgrund der Richtlinie 2009/72 und dem 33. Erwägungsgrund der Richtlinie 2009/73 ergibt, müssen die Regulierungsbehörden für einen ordnungsgemäß funktionierenden Elektrizitäts- und Erdgasbinnenmarkt Entscheidungen in allen relevanten Regulierungsangelegenheiten treffen können und völlig unabhängig von anderen öffentlichen oder privaten Interessen sein.
101 Im vorliegenden Fall verleihen Art. 11 des Elektrizitätsgesetzes sowie Art. 15/5undecies des Erdgasgesetzes dem König allerdings die Befugnis, die technische Verordnung für den Betrieb des Elektrizitätsübertragungsnetzes und den Zugang zu diesem Netz bzw. den Verhaltenskodex für den Zugang zum Erdgasfernleitungsnetz, zu Erdgasspeicheranlagen und zu LNG-Anlagen zu erlassen.
102 Nach diesen Bestimmungen kann der König bei der Festlegung der technischen Verordnung und des Verhaltenskodex bestimmte betriebsbezogene Anforderungen und Regeln sowie verschiedene Modalitäten, Bedingungen und Informationen festlegen, die nach Art. 37 Abs. 6 Buchst. a bis c und Abs. 9 der Richtlinie 2009/72 sowie Art. 41 Abs. 6 Buchst. a bis c und Abs. 9 der Richtlinie 2009/73 in die Zuständigkeit der Regulierungsbehörde fallen sollten.
103 So sieht insbesondere Art. 11 Abs. 2 Nrn. 1 und 5 des Elektrizitätsgesetzes vor, dass die technische Verordnung die Anschlussfristen sowie die Informationen festlegt, die dem Betreiber des Netzes von den Netzbenutzern zur Verfügung zu stellen sind. Außerdem sieht Art. 15/5undecies des Erdgasgesetzes in Abs. 2 Nrn. 1, 2, 4 und 7 vor, dass der Verhaltenskodex die Verfahren und Modalitäten von Anträgen auf Netzzugang, die Informationen, die dem Netzbetreiber von den Netzbenutzern zur Verfügung zu stellen sind, die Fristen, innerhalb deren der Netzbetreiber den Anträgen auf Zugang zu seinem Netz und zu seinen Anlagen entsprechen muss, sowie die Grundprinzipien für die Rechte und Pflichten zum einen des Betreibers des Erdgasfernleitungsnetzes und zum anderen der Benutzer des Erdgas-Fernleitungsnetzes für den Zugang zu diesem festlegt.
104 Dabei ist vorgesehen, dass die technische Verordnung und der Verhaltenskodex Regeln, Informationen und Grundsätze für den Anschluss an die und den Zugang zu den nationalen Netzen im Sinne von Art. 37 Abs. 6 Buchst. a der Richtlinie 2009/72 und Art. 41 Abs. 6 Buchst. a der Richtlinie 2009/73 festlegen. Nach diesen Bestimmungen des Unionsrechts müsste es aber Aufgabe der Regulierungsbehörde sein, diese Bedingungen oder zumindest die zu ihrer Festlegung verwendeten Methoden festzulegen oder zu genehmigen.
105 Ebenso sieht Art. 11 Abs. 2 Nrn. 2 und 7 des Elektrizitätsgesetzes vor, dass die technische Verordnung die operativen Regeln festlegt, denen der Netzbetreiber in seiner technischen Verwaltung der Elektrizitätsströme unterliegt, und dass die Verträge des Netzbetreibers über den Netzzugang im Einklang mit dieser technischen Verordnung die Modalitäten der Anwendung des Netzzugangs für die Netzbenutzer in nicht diskriminierender Weise festlegen. Im Übrigen sieht Art. 15/5undecies Abs. 2 Nrn. 5 und 9 des Erdgasgesetzes vor, dass der Verhaltenskodex die Maßnahmen zur Vermeidung von Diskriminierungen zwischen Nutzern oder Kategorien von Nutzern des Erdgasfernleitungsnetzes sowie die Grundprinzipien für die Rechte und Pflichten des Betreibers des Erdgasfernleitungsnetzes einerseits und der Nutzer des Erdgasfernleitungsnetzes andererseits in Bezug auf dessen Nutzung festlegt.
106 Damit können die Regeln, Maßnahmen und Grundsätze, die somit in der technischen Verordnung und im Verhaltenskodex festgelegt sind, die Bedingungen für die Erbringung von Anpassungs- bzw. Ausgleichsleistungen umfassen, die auf faire und nicht diskriminierende Weise erbracht werden müssen. Nach Art. 37 Abs. 6 Buchst. b der Richtlinie 2009/72 und Art. 41 Abs. 6 Buchst. b der Richtlinie 2009/73 müsste indes die Regulierungsbehörde für die Festlegung oder Genehmigung dieser Bedingungen oder zumindest der zu ihrer Festlegung verwendeten Methoden zuständig sein.
107 Zudem sieht Art. 11 Abs. 2 Nrn. 2 und 6 des Elektrizitätsgesetzes vor, dass die technische Verordnung die operativen Regeln festlegt, denen der Netzbetreiber bei seinen Maßnahmen zur Behebung von Engpassproblemen unterliegt, sowie die Informationen, die der Netzbetreiber den Betreibern der anderen Stromnetze, mit denen das Übertragungsnetz verbunden ist, zur Gewährleistung eines sicheren und effizienten Betriebs, einer koordinierten Entwicklung und der Interoperabilität des Verbundnetzes zur Verfügung stellt. Ferner sieht Art. 15/5undecies Abs. 2 Nr. 9 des Erdgasgesetzes vor, dass der Verhaltenskodex die Grundprinzipien für die Rechte und Pflichten des Betreibers des Erdgasfernleitungsnetzes einerseits und der Nutzer des Erdgasfernleitungsnetzes andererseits hinsichtlich der Verhandlungen über den Zugang zu Fernleitungskapazitäten und in Bezug auf das Engpassmanagement festlegt.
108 Damit können die Regeln, Informationen und Grundsätze, die somit in der technischen Verordnung und im Verhaltenskodex festgelegt sind, den Zugang zu grenzüberschreitenden Infrastrukturen, einschließlich der Verfahren für die Kapazitätszuweisung und das Engpassmanagement, umfassen. Nach Art. 37 Abs. 6 Buchst. c der Richtlinie 2009/72 und Art. 41 Abs. 6 Buchst. c der Richtlinie 2009/73 soll aber die Regulierungsbehörde für die Festlegung oder Genehmigung dieser Zugänge und Verfahren oder zumindest die zu ihrer Einrichtung verwendeten Methoden zuständig sein, wobei sie im Übrigen nach dem jeweiligen Abs. 9 dieser Artikel mit der Überwachung des Engpassmanagements betraut ist.
109 In einem solchen Zusammenhang werden der CREG durch das Eingreifen des Königs in die Festlegung verschiedener Bedingungen, die nach den Richtlinien 2009/72 und 2009/73 von der CREG selbst aufgestellt oder genehmigt werden müssten, Regelungsbefugnisse genommen, die ihr zustehen sollen (vgl. entsprechend Urteil vom 29. Oktober 2009, Kommission/Belgien, C‑474/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:681, Rn. 29).
110 Es ist festzustellen, dass die CREG als Regulierungsbehörde ihre Entscheidungen selbständig und allein auf der Grundlage des öffentlichen Interesses treffen können muss, um die Einhaltung der mit dieser Richtlinie verfolgten Ziele zu gewährleisten, ohne externen Weisungen anderer Stellen, wie beispielsweise des Königs, zu unterliegen (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Juni 2020, Prezident Slovenskej republiky, C‑378/19, EU:C:2020:462, Rn. 54).
111 Auch das Vorbringen des Königreichs Belgien vermag den zweiten Teil der zweiten Rüge nicht zu entkräften.
112 Insoweit ist die auf die Verordnungen Nrn. 714/2009 und 715/2009 gestützte Argumentation nicht stichhaltig, da sich diese auf die Voraussetzungen für den Netzzugang für den grenzüberschreitenden Handel beziehen und nicht die von der vorliegenden Klage erfassten Bestimmungen der Richtlinien 2009/72 und 2009/73 ändern sollen, die die Zuständigkeit der Regulierungsbehörde betreffen, zumindest die Methoden festzulegen oder zu genehmigen, die u. a. für die Berechnung oder Festlegung der Bedingungen für den Anschluss an die und den Zugang zu den nationalen Netzen verwendet werden.
113 Was das Vorbringen zu den Verordnungen 2016/631, 2016/1388 und 2016/1447, zur Aufhebung von Art. 5 der Richtlinie 2009/72 und zum Erlass der technischen Verordnung angeht, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, und dass später eingetretene Änderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können (Urteil vom 15. März 2017, Kommission/Spanien, C‑563/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:210, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung). Diese Verordnungen sowie die Aufhebung von Art. 5 der Richtlinie 2009/72 und der Erlass der technischen Verordnung können daher im Rahmen der Prüfung der vorliegenden Klage nicht berücksichtigt werden, da sie nach Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist ergangen sind.
114 Jedenfalls sollen die Verordnungen 2016/631, 2016/1388 und 2016/1447 zwar harmonisierte Regeln für den Netzanschluss festlegen, sie sollen aber weder die Zuständigkeitsvorschriften ändern, wie sie in Art. 37 Abs. 6 Buchst. a bis c und Abs. 9 der Richtlinie 2009/72 sowie Art. 41 Abs. 6 Buchst. a bis c und Abs. 9 der Richtlinie 2009/73 vorgesehen sind, noch die Mitgliedstaaten von der Pflicht zur Umsetzung dieser Vorschriften befreien.
115 Folglich ist festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Richtlinien 2009/72 und 2009/73 verstoßen hat, dass es Art. 37 Abs. 6 Buchst. a bis c und Abs. 9 der Richtlinie 2009/72 und Art. 41 Abs. 6 Buchst. a bis c und Abs. 9 der Richtlinie 2009/73 nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat. Kosten
116 Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
117 Da die Kommission die Verurteilung des Königreichs Belgien beantragt hat und dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG sowie aus der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG verstoßen, dass es – den jeweiligen Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinien 2009/72 und 2009/73, – Art. 37 Abs. 4 Buchst. a und b der Richtlinie 2009/72 sowie Art. 41 Abs. 4 Buchst. a und b der Richtlinie 2009/73 sowie – Art. 37 Abs. 6 Buchst. a bis c und Abs. 9 der Richtlinie 2009/72 sowie Art. 41 Abs. 6 Buchst. a bis c und Abs. 9 der Richtlinie 2009/73 nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat. 1. Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG sowie aus der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG verstoßen, dass es – den jeweiligen Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinien 2009/72 und 2009/73, – Art. 37 Abs. 4 Buchst. a und b der Richtlinie 2009/72 sowie Art. 41 Abs. 4 Buchst. a und b der Richtlinie 2009/73 sowie – Art. 37 Abs. 6 Buchst. a bis c und Abs. 9 der Richtlinie 2009/72 sowie Art. 41 Abs. 6 Buchst. a bis c und Abs. 9 der Richtlinie 2009/73 nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat. – den jeweiligen Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinien 2009/72 und 2009/73, – Art. 37 Abs. 4 Buchst. a und b der Richtlinie 2009/72 sowie Art. 41 Abs. 4 Buchst. a und b der Richtlinie 2009/73 sowie – Art. 37 Abs. 6 Buchst. a bis c und Abs. 9 der Richtlinie 2009/72 sowie Art. 41 Abs. 6 Buchst. a bis c und Abs. 9 der Richtlinie 2009/73 2. Das Königreich Belgien trägt die Kosten. 2. Das Königreich Belgien trägt die Kosten. Unterschriften