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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 13.01.2021 – C-631/18
Dritte Kammer · ECLI:EU:C:2021:2
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer) 13. Januar 2021 ( „Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Art. 258 AEUV – Markt für Finanzinstrumente – Delegierte Richtlinie (EU) 2017/593 – Unterbliebene Umsetzung und/oder unterbliebene Mitteilung der Umsetzungsmaßnahmen“ In der Rechtssache C‑631/18 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV, eingereicht am 8. Oktober 2018, Europäische Kommission, vertreten durch T. Scharf und B. Rous Demiri als Bevollmächtigte, Klägerin, gegen Republik Slowenien, vertreten durch V. Klemenc als Bevollmächtigte, Beklagte, erlässt DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin A. Prechal, des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Dritten Kammer sowie der Richter A. Kumin, N. Wahl und F. Biltgen (Berichterstatter), Generalanwalt: P. Pikamäe, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil
1 In ihrer Klageschrift beantragt die Europäische Kommission, festzustellen, dass die Republik Slowenien dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 14 der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593 der Kommission vom 7. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden, Produktüberwachungspflichten und Vorschriften für die Entrichtung beziehungsweise Gewährung oder Entgegennahme von Gebühren, Provisionen oder anderen monetären oder nicht-monetären Vorteilen (ABl. 2017, L 87, S. 500, im Folgenden: Delegierte MiFID‑II-Richtlinie) verstoßen hat, dass sie nicht alle zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen bzw. die Kommission nicht über diese Vorschriften unterrichtet hat. Rechtlicher Rahmen
2 Die Erwägungsgründe 1 bis 3 der Delegierten MiFID‑II-Richtlinie lauten: „(1) Mit der Richtlinie 2014/65/EU [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. 2014, L 173, S. 349) in der durch die Richtlinie (EU) 2016/1034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2016 (ABl. 2016, L 175, S. 8) geänderten Fassung, im Folgenden: MiFID‑II-Richtlinie)] wird eine umfassende Regelung zur Gewährleistung des Anlegerschutzes festgelegt. (2) Der Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden ist wichtiger Bestandteil dieser Regelung, wobei Wertpapierfirmen verpflichtet sind, angemessene Vorkehrungen zum Schutz des Eigentums und der Rechte von Anlegern in Bezug auf die einer Wertpapierfirma anvertrauten Wertpapiere und Gelder zu treffen. Wertpapierfirmen sollten ordnungsgemäße und spezifische Vorkehrungen getroffen haben, um den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden sicherzustellen. (3) Um den regulatorischen Rahmen für den Anlegerschutz und für eine bessere Aufklärung der Kunden zu präzisieren, wurde der Kommission in Einklang mit der allgemeinen Strategie zur Förderung von Beschäftigung und Wachstum in der Union durch einen integrierten rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmen, der effizient ist und in dem alle Akteure fair behandelt werden, die Befugnis übertragen, detaillierte Bestimmungen zu erlassen, mit denen spezifische Risiken für den Anlegerschutz oder die Marktintegrität angegangen werden.“
3 Art. 1 („Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen“) dieser Delegierten Richtlinie sieht in seinem Abs. 1 vor: „Diese Richtlinie gilt für Wertpapierfirmen, für Verwaltungsgesellschaften im Sinne des Artikels 6 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. 2009, L 302, S. 32)] und für Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne des Artikels 6 Absatz 6 der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates [vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. 2011, L 174, S. 1)].“
4 Art. 14 („Inkrafttreten und Geltungsbeginn“) dieser Delegierten Richtlinie sieht vor: „(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 3. Juli 2017 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 3. Januar 2018 an. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme. (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.“ Vorverfahren und Verfahren vor dem Gerichtshof
5 Da die Kommission von der Republik Slowenien bei Ablauf der in Art. 14 der Delegierten MiFID‑II-Richtlinie vorgesehenen Umsetzungsfrist (3. Juli 2017) keinerlei Informationen über den Erlass und die Veröffentlichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, erhalten hatte, richtete sie am 26. September 2017 ein Aufforderungsschreiben an diesen Mitgliedstaat.
6 Aus der Antwort der Republik Slowenien vom 23. November 2017 ging hervor, dass die Umsetzungsmaßnahmen zu diesem Zeitpunkt in Vorbereitung seien und im April 2018 erlassen werden sollten. Die Kommission richtete daher am 26. Januar 2018 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an diesen Mitgliedstaat. Darin forderte sie ihn auf, innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt dieser Stellungnahme die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Anforderungen der Delegierten MiFID‑II-Richtlinie zu genügen.
7 Nachdem die Kommission den Antrag der Republik Slowenien auf Verlängerung der Frist für die Beantwortung dieser mit Gründen versehenen Stellungnahme abgelehnt hatte, antwortete dieser Mitgliedstaat auf diese Stellungnahme mit Schreiben vom 21. März 2018 und teilte der Kommission mit, dass das Verfahren zur Verabschiedung des Gesetzesentwurfs mit den Maßnahmen zur Umsetzung der Delegierten MiFID‑II-Richtlinie im Gange sei und im April 2018 abgeschlossen werden solle. Der Gesetzesentwurf war dieser Antwort beigefügt.
8 Am 1. August 2018 informierte die Republik Slowenien die Kommission über die Durchführung vorgezogener Wahlen und das Zusammentreten der neuen Nationalversammlung und ersuchte die Kommission um Nachsicht in Bezug auf den Erlass der Maßnahmen zur Umsetzung der Delegierten MiFID‑II-Richtlinie. In demselben Schreiben wies sie außerdem darauf hin, dass sie alle Verfahren betreffend den Erlass des neuen Gesetzes über Märkte für Finanzinstrumente, das die Umsetzung dieser Delegierten Richtlinie sicherstellen werde, bis Ende September 2018 abschließen werde.
9 Da die Kommission der Auffassung war, dass die Republik Slowenien die nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Delegierten MiFID‑II-Richtlinie nicht mitgeteilt habe, hat sie die vorliegende Klage erhoben.
10 Am 3. Dezember 2018, d. h. vor der am 19. Dezember 2018 erfolgten Einreichung der Klagebeantwortung, hat die Republik Slowenien der Kommission nationale Maßnahmen mitgeteilt, die sie als Maßnahmen zur teilweisen Umsetzung der Delegierten MiFID‑II-Richtlinie ansah, nämlich den Zakon o trgu finančnih instrumentov (Gesetz über den Markt für Finanzinstrumente, Uradni list RS [Amtsblatt der Republik Slowenien], Nr. 67/2007, im Folgenden: ZTFI), den Sklep o pogojih za opravljanje investicijskih storitev za borznoposredniške družbe (Beschluss über die Bedingungen, zu denen Wertpapierdienstleistungen und andere Dienstleistungen von Börsenmaklergesellschaften zu erbringen sind, Uradni list RS, Nr. 85/2016, im Folgenden: Beschluss der ATVP [slowenische Wertpapiermarktaufsichtsbehörde]) und den Sklep o spremembah in dopolnitvah Sklepa o pogojih za opravljanje investicijskih in drugih storitev za borznoposredniške družbe (Beschluss zur Änderung und Ergänzung des Beschlusses über die Bedingungen, zu denen Wertpapierdienstleistungen und andere Dienstleistungen von Börsenmaklergesellschaften zu erbringen sind, Uradni list RS, Nr. 62/2017, im Folgenden: Beschluss zur Änderung des Beschlusses der ATVP). Diese Maßnahmen waren im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. 2004, L 145, S. 1, im Folgenden: MiFID‑I-Richtlinie) erlassen worden.
11 Am 6. Dezember 2018 hat die Republik Slowenien der Kommission den Zakon o trgu finančnih instrumentov (Gesetz über den Markt für Finanzinstrumente, Uradni list RS, Nr. 77/2018, im Folgenden: ZTFI‑1) notifiziert, mit dem sie nach ihrer Ansicht die Delegierte MiFID‑II-Richtlinie vollständig in slowenisches Recht umgesetzt hat. Zur Klage Vorbringen der Parteien
12 Die Kommission trägt vor, die Republik Slowenien habe dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 14 der Delegierten MiFID‑II-Richtlinie verstoßen, dass sie nicht spätestens bis zum 3. Juli 2017 alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen habe, die erforderlich seien, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder ihr diese Vorschriften jedenfalls nicht mitgeteilt habe.
13 Nach Ansicht der Kommission steht im vorliegenden Fall fest, dass die Republik Slowenien die Delegierte MiFID‑II-Richtlinie weder mit Ablauf der in Art. 14 der genannten Richtlinie festgelegten Frist, d. h. bis zum 3. Juli 2017, noch mit Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war, d. h. bis zum 26. März 2018, umgesetzt hat. Die Kommission führt aus, die Republik Slowenien mache zwar geltend, dass diese Delegierte Richtlinie zum letztgenannten Zeitpunkt teilweise in slowenisches Recht umgesetzt gewesen sei, aber die Kommission sei über diese angebliche teilweise Umsetzung erst Anfang Dezember 2018 informiert worden. Nach ständiger Rechtsprechung sei aber das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Sach-und Rechtslage zu prüfen, wie sie sich bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden sei, darstelle, und könnten spätere Veränderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden. Jedenfalls gewährleisteten die von der Republik Slowenien am 3. Dezember 2018 mitgeteilten Maßnahmen, die am 26. März 2018 in Kraft gewesen seien, keine Umsetzung der Art. 7 bis 10 und 12 bis 14 der Delegierten MiFID‑II-Richtlinie. Außerdem würden die Art. 1 bis 6 und Art. 11 dieser Delegierten Richtlinie durch diese Maßnahmen nur teilweise umgesetzt.
14 Zu jenen nationalen Maßnahmen, die Ende November 2018 erlassen und der Kommission am 6. Dezember 2018 mitgeteilt worden seien, macht die Kommission geltend, dass sie noch immer nicht die vollständige Umsetzung der Delegierten MiFID‑II-Richtlinie sicherstellten. Sie bringt zunächst vor, dass der ZTFI‑1 möglicherweise einen Fehler aufweise, der die Ungültigkeit aller auf der Grundlage des ZTFI erlassenen untergesetzliche Bestimmungen zur Folge habe.
15 Sodann sei dem Art. 261 des ZTFI‑1, der Art. 1 und Art. 7 bis 13 dieser Delegierten Richtlinie umsetzen solle, in Verbindung mit dem Art. 556 des ZTFI‑1 zu entnehmen, dass sich diese Bestimmung darauf beschränke, die Wertpapiermarktaufsichtsbehörde (ATVP) damit zu betrauen, innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des ZTFI‑1 detailliertere Vorschriften über die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und über die Ausübung von Anlagetätigkeiten zu erlassen, und zwar in bestimmten Fällen nach vorheriger Stellungnahme des Finanzministeriums. Ohne den Erlass detaillierter Vorschriften könnten diese Artikel der Delegierten MiFID‑I-Richtlinie jedoch nicht als umgesetzt angesehen werden.
16 Schließlich ergebe sich aus der von der Republik Slowenien am 10. Dezember 2018 vorgelegten Entsprechungstabelle, dass die Art. 2 bis 6 der Delegierten MiFID‑II-Richtlinie ebenfalls durch Art. 261 des ZTFI‑1 umgesetzt werden sollten. Daher könne in Ermangelung eines Erlasses von untergesetzlichen Vorschriften durch die Wertpapiermarktaufsichtsbehörde (ATVP) nicht davon ausgegangen werden, dass die Republik Slowenien diese Delegierte Richtlinie vollständig in nationales Recht umgesetzt habe.
17 Zudem ist die Umsetzung der Delegierten MiFID‑II-Richtlinie nach Ansicht der Kommission für die volle Gewährleistung der durch die MiFID‑II-Richtlinie verbürgten Anlegerrechte wesentlich. Eine fehlende Umsetzung dieser Delegierten Richtlinie habe nachteilige Folgen für diese Anleger, die dann nicht unter die mit der MiFID‑II-Richtlinie geschaffene Schutzregelung fallen würden, die umfassender sei als jene, die sich aus der MiFID‑I-Richtlinie ergebe. Außerdem beeinträchtige die fehlende Umsetzung der Delegierten Richtlinie in einem Mitgliedstaat den europäischen Finanzmarkt, die Anleger und alle Bürger als Akteure auf diesem Finanzmarkt. Folglich sei das Vorbringen der Republik Slowenien zurückzuweisen, mit dem dargetan werden solle, dass im vorliegenden Fall die fehlende vollständige Umsetzung dieser Delegierten Richtlinie in slowenisches Recht keine negativen Auswirkungen auf den Finanzmarkt gehabt habe.
18 Die Republik Slowenien erkennt die Bedeutung des Zwecks, der Ziele und der Systematik der Delegierten MiFID‑II-Richtlinie an und macht gleichzeitig geltend, dass bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden sei, d. h. am 26. März 2018, die MiFID‑I-Richtlinie vollständig und die Delegierte MiFID‑II-Richtlinie teilweise in slowenisches Recht umgesetzt gewesen und zur Anwendung gebracht worden seien.
19 Die Republik Slowenien stützt sich insoweit auf die Entsprechungstabelle vom 27. November 2018 und auf die Erklärungen zur Umsetzung dieser Delegierten Richtlinie in die slowenische Rechtsordnung. Sie führt insoweit als Maßnahmen zur Gewährleistung der vollständigen oder teilweisen Umsetzung der Art. 2 bis 6 und 11 dieser Delegierten Richtlinie den ZTFI, den Beschluss der ATVP und den Beschluss zur Änderung des Beschlusses der ATVP an. Diese Maßnahmen seien der Kommission am 3. Dezember 2018 mitgeteilt und am nächsten Tag registriert worden.
20 Die Republik Slowenien ist der Ansicht, dass sie dadurch, dass sie am 20. November 2018 ein Gesetzespaket, darunter den ZTFI‑1, zur wirksamen und vollständigen Umsetzung des Rechtsrahmens der Union hinsichtlich der Finanzmärkte und der Finanzinstrumente, d. h. der MiFID‑II-Richtlinie und der Delegierten MiFID‑II-Richtlinie, erlassen habe, und dadurch, dass sie diese Maßnahmen der Kommission mitgeteilt habe, ihrer in Art. 14 dieser Delegierten Richtlinie vorgesehenen Umsetzungs- und Mitteilungspflicht vollständig nachgekommen sei.
21 Die Republik Slowenien fügt hinzu, dass die nicht fristgerechte vollständige Umsetzung der Delegierten MiFID‑II-Richtlinie in slowenisches Recht jedenfalls entgegen dem Vorbringen der Kommission keine negativen Auswirkungen auf die verschiedenen Anleger, Bürger und Akteure auf dem Finanzmarkt gehabt habe.
22 In ihrer Gegenerwiderung räumt die Republik Slowenien ein, dass Art. 557 Abs. 5 ZTFI‑1 tatsächlich einen Schreibfehler enthalte und dass der dortige Verweis auf Abs. 1 dieses Artikels dahin auszulegen sei, dass er sich auf Art. 556 Abs. 1 ZTFI‑1 beziehe. Dieser Fehler sei durch eine am 22. März 2019 veröffentlichte Berichtigung des ZTFI‑1 berichtigt worden (Uradni list RS, Nr. 17/2019).
23 In Anbetracht all dessen beantragt die Republik Slowenien, die vorliegende Klage abzuweisen. Würdigung durch den Gerichtshof
24 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung aufgrund der Situation zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, und können spätere Veränderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (Urteile vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien [Art. 260 Abs. 3 AEUV – Hochgeschwindigkeitsnetze], C‑543/17, EU:C:2019:573, Rn. 23, vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C‑549/18, EU:C:2020:563, Rn. 19, und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C‑550/18, EU:C:2020:564, Rn. 30).
25 Darüber hinaus hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die Mitgliedstaaten, wenn eine Richtlinie sie ausdrücklich dazu verpflichtet, zu gewährleisten, dass auf diese Richtlinie in den zu ihrer Umsetzung erforderlichen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei deren amtlicher Veröffentlichung Bezug genommen wird, in jedem Fall eine positive Maßnahme zur Umsetzung der betreffenden Richtlinie erlassen müssen, die eine solche Bezugnahme enthält (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. November 1997, Kommission/Deutschland, C‑137/96, EU:C:1997:566, Rn. 8, vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C‑549/18, EU:C:2020:563, Rn. 20, und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C‑550/18, EU:C:2020:564, Rn. 31).
26 Da die Kommission ihre mit Gründen versehene Stellungnahme am 26. Januar 2018 an die Republik Slowenien übermittelt hatte, lief im vorliegenden Fall die zweimonatige Frist, die ihr gesetzt worden war, um ihren Verpflichtungen nachzukommen, am 26. März 2018 ab. Ob die geltend gemachte Vertragsverletzung vorgelegen hat, ist daher anhand der zu diesem Zeitpunkt geltenden nationalen Rechtsvorschriften zu beurteilen (Urteile vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C‑549/18, EU:C:2020:563, Rn. 21, und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C‑550/18, EU:C:2020:564, Rn. 32).
27 Insoweit ist zum einen unstreitig, dass die nationalen Maßnahmen, die nach dem Vorbringen der Republik Slowenien eine teilweise Umsetzung der Delegierten MiFID‑II-Richtlinie gewährleisten, am 3. Dezember 2018 als Maßnahmen zur Umsetzung dieser Delegierten Richtlinie mitgeteilt worden sind, also nach Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war.
28 Zum anderen geht jedenfalls aus den von der Republik Slowenien im Rahmen des vorliegenden Verfahrens eingereichten Schriftstücken hervor, dass die Maßnahmen, mit denen die Delegierte MiFID‑II-Richtlinie bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war, teilweise umgesetzt worden sein soll, nämlich der ZTFI, der Beschluss der ATVP und der Beschluss zur Änderung des Beschlusses der ATVP, entgegen dem, was Art. 14 dieser Delegierten Richtlinie vorsieht, keine Bezugnahme auf diese Richtlinie enthalten.
29 Daraus folgt, dass diese Maßnahmen nicht die Voraussetzungen erfüllen, denen positive Umsetzungsmaßnahmen im Sinne der in Rn. 25 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung genügen müssen.
30 Daraus ist zu schließen, dass die Republik Slowenien mit Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war, nämlich am 26. März 2018, nicht die zur Gewährleistung der Umsetzung der Delegierten MiFID‑II-Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und somit diese Maßnahmen der Kommission auch nicht mitgeteilt hat.
31 Schließlich braucht nicht auf das in den Rn. 14 bis 17 des vorliegenden Urteils zusammengefasste Vorbringen der Kommission zu bestimmten Ende November 2018 erlassenen und der Kommission am 6. Dezember 2018 mitgeteilten nationalen Maßnahmen eingegangen zu werden. Da diese nationalen Maßnahmen nämlich nach dem 26. März 2018 erlassen worden sind, genügt die Feststellung, dass sie für das vorliegende Vertragsverletzungsverfahren nicht relevant sind.
32 Daher ist festzustellen, dass die Republik Slowenien dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 14 der Delegierten MiFID‑II-Richtlinie verstoßen hat, dass sie mit Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war, nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich waren, um dieser Delegierten Richtlinie nachzukommen, und der Kommission somit diese Vorschriften nicht mitgeteilt hat. Kosten
33 Gemäß Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Republik Slowenien beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Die Republik Slowenien hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 14 der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593 der Kommission vom 7. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden, Produktüberwachungspflichten und Vorschriften für die Entrichtung beziehungsweise Gewährung oder Entgegennahme von Gebühren, Provisionen oder anderen monetären oder nicht-monetären Vorteilen verstoßen, dass sie mit Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war, nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich waren, um dieser Richtlinie nachzukommen, und der Kommission somit diese Vorschriften nicht mitgeteilt hat. 1. Die Republik Slowenien hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 14 der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593 der Kommission vom 7. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden, Produktüberwachungspflichten und Vorschriften für die Entrichtung beziehungsweise Gewährung oder Entgegennahme von Gebühren, Provisionen oder anderen monetären oder nicht-monetären Vorteilen verstoßen, dass sie mit Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war, nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich waren, um dieser Richtlinie nachzukommen, und der Kommission somit diese Vorschriften nicht mitgeteilt hat. 2. Die Republik Slowenien trägt die Kosten. 2. Die Republik Slowenien trägt die Kosten. Unterschriften