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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 04.02.2021 – C-760/19
Neunte Kammer · ECLI:EU:C:2021:96
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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer) 4. Februar 2021 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Zollunion – Gemeinsamer Zolltarif – Kombinierte Nomenklatur – Tarifierung – Positionen 8472 und 9031 – Banknotenlesegerät und Geldkassetten – Gerät zum Einbau in ein Host-Gerät und zum Anschluss an einen externen Hostcontroller – Durchführungsverordnung (EU) 2016/1760 – Gültigkeit“ In der Rechtssache C‑760/19 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom First-tier Tribunal (Tax Chamber) (Gericht erster Instanz [Steuerkammer], Vereinigtes Königreich) mit Entscheidung vom 8. Oktober 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 16. Oktober 2019, in dem Verfahren JCM Europe (UK) Ltd gegen Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs erlässt DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten N. Piçarra (Berichterstatter) sowie der Richter D. Šváby und S. Rodin, Generalanwalt: E. Tanchev, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der JCM Europe (UK) Ltd, vertreten durch S. Cock im Beistand von V. Sloane, QC, – der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch S. Brandon als Bevollmächtigter im Beistand von B. McGurk, Barrister, – der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Hradil und M. Salyková als Bevollmächtigte, aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsverfahren betrifft die Gültigkeit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1760 der Kommission vom 28. September 2016 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. 2016, L 269, S. 6).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der JCM Europe (UK) Ltd und den Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs (Steuer- und Zollbehörde, Vereinigtes Königreich) wegen der zolltariflichen Einreihung einer von der JCM Europe (UK) Ltd eingeführten Ware, nämlich des iPRO‑RC, einem Gerät, das aus einem Banknotenleser und Geldkassetten besteht. Rechtlicher Rahmen Kombinierte Nomenklatur
3 Die zolltarifliche Einreihung von Waren, die in die Europäische Union eingeführt werden, richtet sich nach der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. 1987, L 256, S. 1).
4 Die Kombinierte Nomenklatur beruht auf dem Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS), das vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, jetzt Weltzollorganisation (WZO), ausgearbeitet und durch das am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossene Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren eingeführt wurde. Dieses Übereinkommen wurde mit dem dazugehörigen Änderungsprotokoll vom 24. Juni 1986 durch den Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABl. 1987, L 198, S. 1) im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genehmigt. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2658/87 übernimmt die Kombinierte Nomenklatur für die ersten sechs Stellen die Positionen und Unterpositionen des HS; die siebte und die achte Stelle bilden eigene Unterteilungen.
5 Im Ausgangsverfahren anwendbar ist die für das Jahr 2016 geltende Fassung der Kombinierten Nomenklatur, die sich aus der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1754 der Kommission vom 6. Oktober 2015 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung Nr. 2658/87 (ABl. 2015, L 285, S. 1, im Folgenden: KN) ergibt.
6 Die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN in deren Teil I Titel I Abschnitt A bestimmen: „Für die Einreihung von Waren in die [KN] gelten folgende Grundsätze: 1. Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und – soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist – die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften. … 6. Maßgebend für die Einreihung von Waren in die Unterpositionen einer Position sind der Wortlaut dieser Unterpositionen, die Anmerkungen zu den Unterpositionen und – sinngemäß – die vorstehenden Allgemeinen Vorschriften. Einander vergleichbar sind dabei nur Unterpositionen der gleichen Gliederungsstufe. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten bei Anwendung dieser Allgemeinen Vorschrift auch die Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln.“
7 Teil II („Zolltarif“) der KN enthält einen Abschnitt XVI („Maschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild- und ‑Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild- und ‑Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte“). In den Anmerkungen der KN zu diesem Abschnitt heißt es: „1. Zu Abschnitt XVI gehören nicht: … m) Waren des Kapitels 90; … 3. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind kombinierte Maschinen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden, sowie Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen. 4. Besteht eine Maschine oder eine Kombination aus Maschinen aus entweder voneinander getrennten oder durch Leitungen, Übertragungsvorrichtungen, elektrischen Kabeln oder anderen Vorrichtungen miteinander verbundenen Einzelkomponenten, die gemeinsam eine genau bestimmte, in einer der Positionen des Kapitels 84 oder 85 erfasste Funktion ausüben, so ist das Ganze in die Position einzureihen, die diese Funktion erfasst. …“
8 Abschnitt XVI der KN enthält Kapitel 84 („Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon“). Dazu gehört u. a. Position 8472, die folgendermaßen lautet: „Andere Büromaschinen und ‑apparate (z. B. Hektografen, Schablonenvervielfältiger, Adressiermaschinen, automatische Banknotenausgabegeräte, Münzsortier‑, Münzzähl- oder Münzeinwickelmaschinen, Bleistiftspitzmaschinen, Perforiermaschinen und Büroheftmaschinen)“.
9 KN‑Position 8472 ist wie folgt gegliedert: 8472 10 00 – Vervielfältigungsmaschinen 8472 30 00 – Briefsortiermaschinen, Brieffaltmaschinen, Briefkuvertier- und Streifbandanlegemaschinen, Brieföffnungsmaschinen, Briefschließmaschinen, Briefsiegelmaschinen, Markenfrankiermaschinen und Briefmarkenentwertungsmaschinen 8472 90 – andere 8472 90 10 – – Münzsortier‑, Münzzähl- oder Münzeinwickelmaschinen 8472 90 30 – – Bankautomaten 8472 90 70 – – andere
10 Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission vom 6. Oktober 2016 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung Nr. 2658/87 (ABl. 2016, L 294, S. 1) wurde der Code der Unterposition „andere“ in KN‑Position 8472 ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2019 von 84729070 in 84729090 geändert.
11 Abschnitt XVIII („Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess‑, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, ‑apparate und ‑geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte“) der KN enthält u. a. Kapitel 90 („Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess‑, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, ‑apparate und ‑geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte“).
12 In den KN‑Anmerkungen zu Kapitel 90 heißt es: „1. Zu Kapitel 90 gehören nicht: … g) Ausgabepumpen mit Flüssigkeitsmesser der Position 8413; Zähl- und Kontrollwaagen und gesondert gestellte Gewichte (Position 8423); Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben oder Fördern (Positionen 8425 bis 8428); Papier- oder Pappeschneidemaschinen aller Art (Position 8441); Spezialvorrichtungen zum Einstellen der Werkstücke oder Werkzeuge an Werkzeugmaschinen, auch mit optischer Ablesevorrichtung (z. B. sog. ,optische‘ Teilköpfe), der Position 8466 (ausgenommen rein optische Vorrichtungen, wie z. B. Zentrierfernrohre und Fluchtfernrohre); Rechenmaschinen (Position 8470); Druckminderventile sowie andere Ventile und Armaturen der Position 8481; Maschinen und Apparate (einschließlich Apparate zum Projizieren oder Aufbringen von Schaltungsbildern auf sensibilisierte Halbleitermaterialien) der Position 8486; … 3. Die Bestimmungen der Anmerkungen 3 und 4 zu Abschnitt XVI gelten auch für dieses Kapitel. …“
13 Zu Kapitel 90 gehört auch Position 9031, die folgendermaßen lautet: „Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen; Profilprojektoren“.
14 KN‑Position 9031 gliedert sich wie folgt: … … – andere optische Instrumente, Apparate und Geräte: 9031 41 00 – – zum Prüfen von Halbleiterscheiben (wafers) oder Halbleiterbauelementen oder zum Prüfen von Fotomasken und Reticles für die Herstellung von Halbleiterbauelementen 9031 49 – – andere 9031 49 10 – – – Profilprojektoren 9031 49 90 – – – andere … … Verordnung (EU) Nr. 952/2013
15 Art. 57 („Zolltarifliche Einreihung von Waren“) der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. 2013, L 269, S. 1) Abs. 1 und 4 lautet: „(1) Für die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs gilt als zolltarifliche Einreihung von Waren die Bestimmung der Unterposition oder der weiteren Unterteilung der Kombinierten Nomenklatur, der diese Waren zugewiesen werden. … (4) Die Kommission kann Vorschriften zur Festlegung der zolltariflichen Einreihung von Waren gemäß den Absätzen 1 und 2 erlassen.“
16 Art. 58 („Übertragung von Durchführungsbefugnissen“) Abs. 2 der Verordnung Nr. 952/2013 bestimmt: „Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die in Artikel 57 Absatz 4 genannten Vorschriften. …“
17 Nach Art. 285 Abs. 1 dieser Verordnung wird die Kommission bei der Ausübung dieser Befugnis vom Ausschuss für den Zollkodex unterstützt. Durchführungsverordnung 2016/1760
18 Die Durchführungsverordnung 2016/1760 wurde von der Kommission auf der Grundlage von Art. 57 Abs. 4 und Art. 58 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 952/2013 erlassen.
19 Art. 1 der Durchführungsverordnung lautet: „Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die [KN] in den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN‑Code eingereiht.“
20 Die Durchführungsverordnung 2016/1760 trat gemäß ihrem Art. 3 am 24. Oktober 2016 in Kraft.
21 Der Anhang der Durchführungsverordnung 2016/1760 lautet: „Warenbezeichnung Einreihung (KN‑Code) Begründung (1) (2) (3) Ein Gerät, bestehend aus einem Banknotenlesegerät und Geldkassetten (sogenannte ‚Notenumlaufeinheit‘), mit Gesamtabmessungen von etwa 10 x 24 x 44 cm. Das Banknotenlesegerät verwendet optische Scan-Technologie zur Prüfung der Echtheit der Banknoten nach vordefinierten Spezifikationen. Banknoten, die die Prüfung bestehen, werden in einer Geldkassette abgelegt. Hat die Geldkassette ihre Kapazität erreicht (in der Regel 30 Banknoten), werden die Banknoten automatisch sortiert und auf andere Geldkassetten mit einer Kapazität von in der Regel 300 Banknoten verteilt. Das Gerät ermöglicht z. B. in Glücksspiel‑, Verkaufs‑, Park- und ähnlichen Automaten die Zahlung für die erhaltene Dienstleistung oder Ware. Das Gerät ist auch zur Ausgabe von Banknoten imstande. Das Gerät ist stets mit einem sogenannten ‚Hostcontroller‘ (liegt bei der Gestellung nicht vor) verbunden, der die vordefinierten Banknotenspezifikationen und den Fluss der Banknoten in die verschiedenen Geldkassetten regelt. Siehe Abbildung (*). 8472 90 70 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der [KN] sowie nach dem Wortlaut der KN‑Codes 8472, 8472 90 und 8472 90 70. Eine Einreihung in die Position 9031 als Instrument zum Messen oder Prüfen ist ausgeschlossen, da das Gerät mehr ist als ein in diese Position gehörendes Mess- oder Prüfinstrument. Es prüft nicht nur die Echtheit der Banknoten, sondern erfüllt auch andere Funktionen wie das Sortieren der Banknoten und ihre Verteilung auf verschiedene Verwahrkassetten sowie die Ausgabe der Banknoten. Alle Funktionen des Geräts sind in der Position 8472 erfasst. Das Gerät ist daher als Büromaschine in den KN‑Code 8472 90 70 einzureihen. (*) Die Abbildung dient nur zur Information. “ Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
22 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist eine im Vereinigten Königreich niedergelassene Gesellschaft, die das iPRO‑RC einführt.
23 Das vorlegende Gericht beschreibt das iPRO‑RC als Banknotenlese- und ‑recyclinggerät, das in einer Vielzahl von Host-Geräten wie Selbstbedienungskassen, Verkaufsautomaten, Ticket- und Spielautomaten verwendet werden kann, sich aber nicht für einen Einsatz innerhalb von Geldautomaten eignet.
24 Das iPRO‑RC verfüge über drei in einem Gehäuse untergebrachten Kernbestandteile: die Prüfeinheit, die Recycle-Einheit und die Geldkassette. Die gesamte Vorrichtung werde dann in das Gehäuse des Host-Geräts eingebaut und über eine elektronische Verkabelung damit verbunden. Die Ein- und Ausgabeöffnung der Prüfeinheit sei der einzige für die Nutzer des Host-Geräts sichtbare Teil des iPRO‑RC. Dieses könne nicht unabhängig vom Host-Gerät arbeiten, obwohl es einige autonome Funktionen besitze.
25 Zur Prüfung der Echtheit der eingeführten Banknoten verwende das iPRO‑RC eine optische und magnetische Scan-Technologie und einen Microcontroller und vergleiche die von der eingeführten Banknote erhobenen Daten mit allen auf dem Microcontroller gespeicherten Daten. Entsprächen die von der eingeführten Banknote erhobenen Daten den auf dem Microcontroller gespeicherten Parametern, werde dem Hostcontroller mitgeteilt, dass die Banknote echt sei; dieser bestätige dann, dass sie akzeptiert werde. Andernfalls werde die Banknote abgelehnt, wieder ausgeworfen und dem Kunden zurückgegeben.
26 Das iPRO‑RC wurde von der Steuer- und Zollbehörde zunächst in KN‑Unterposition 90314990 eingereiht.
27 Im Januar 2012 erteilte die zuständige deutsche Behörde eine verbindliche Zolltarifauskunft (im Folgenden: vZTA), mit der ein „Banknotenlesegerät“ in KN‑Position 847290 eingereiht wurde. Im Februar 2012 erteilte die Steuer- und Zollbehörde eine vZTA über ein „Banknotenlese- und ‑recyclinggerät“, mit der dieses in KN‑Unterposition 90314990 eingereiht wurde. Angesichts dieser widersprüchlichen vZTA ersuchte die Bundesrepublik Deutschland den in Art. 285 der Verordnung Nr. 952/2013 genannten Ausschuss für den Zollkodex um eine einheitliche Zuordnung. Am 10. August 2016 erließ der Ausschuss eine befürwortende Stellungnahme zu dem Vorschlag der Kommission für eine Durchführungsverordnung betreffend die Einreihung der betreffenden Ware in KN‑Unterposition 84729070. Nur das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland stimmte gegen diese Einreihung.
28 Am 28. September 2016 erließ die Kommission die Durchführungsverordnung 2016/1760.
29 Am 3. Januar 2018 erteilte die Steuer- und Zollbehörde auf Antrag der Klägerin des Ausgangsverfahrens vom 22. November 2017 eine vZTA, mit der das iPRO‑RC gemäß der Durchführungsverordnung 2016/1760 in Unterposition 84729090 der KN in der Fassung der Durchführungsverordnung 2016/1821 eingereiht wurde.
30 Diese vZTA focht die Klägerin des Ausgangsverfahrens vor dem vorlegenden Gericht an.
31 Dieses stellt fest, dass die Durchführungsverordnung 2016/1760 auf das iPRO‑RC anwendbar sei, hegt jedoch Zweifel an ihrer Gültigkeit. Zum einen gehe aus dem Sitzungsprotokoll des Ausschusses für den Zollkodex nicht eindeutig hervor, dass eine Einreihung der Ware in Kapitel 90 der KN erwogen worden sei, bevor man sich Kapitel 84 der KN zugewandt habe, da nirgends auf Anmerkung 1 Buchst. m des Abschnitts XVI des HS und der KN Bezug genommen worden sei. Zum anderen gehe aus dem Sitzungsprotokoll auch nicht hervor, dass der Ausschuss für den Zollkodex die Haupttätigkeit (Hauptfunktion) der Ware gemäß den Anmerkungen 3 und 4 des Abschnitts XVI und der Anmerkung 3 zu Kapitel 90 des HS und der KN bestimmt hätte. Die Hauptfunktion des iPRO‑RC bestehe in der Prüfung von Banknoten im Hinblick darauf, sie sicher aufzubewahren oder auf Weisung des Hostcontrollers auszuzahlen; alle anderen Funktionen seien zum großen Teil irrelevant oder zumindest nebensächlich.
32 Unter diesen Umständen hat das First-tier Tribunal (Tax Chamber) (Gericht erster Instanz [Steuerkammer], Vereinigtes Königreich) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist die Durchführungsverordnung 2016/1760 insoweit ungültig, als sie das Banknotenlesegerät und die Geldkassetten, die in der Verordnung genannt sind, in KN‑Code 84729070 statt in KN‑Code 90314990 einreiht? 2. Ist die Durchführungsverordnung 2016/1760 insbesondere insoweit ungültig, als sie a) den Geltungsbereich der Position 9031 in unzulässiger Weise einschränkt, b) den Geltungsbereich der Position 8472 in unzulässiger Weise ausdehnt, c) unzulässige Faktoren berücksichtigt, d) die Erläuterungen, KN‑Positionen und/oder die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung bei der Einreihung der in der Durchführungsverordnung beschriebenen Ware nicht ausreichend berücksichtigt? Zu den Vorlagefragen
33 Mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Durchführungsverordnung 2016/1760 insoweit gültig ist, als sie das in Spalte 1 der Tabelle in ihrem Anhang beschriebene Gerät, das aus einem Banknotenlesegerät und Geldkassetten besteht, unter Verkennung der Tragweite der KN‑Positionen 8472 und 9031, der Erläuterungen des HS und der KN zu diesen Positionen sowie der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN in KN‑Position 84729070 und nicht in KN‑Position 90314990 einreiht.
34 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, dass die Kommission, die mit den Zollsachverständigen der Mitgliedstaaten zusammenarbeitet, bei der näheren Angabe des Inhalts der Tarifpositionen, die für die Einreihung einer bestimmten Ware in Frage kommen, über ein weites Ermessen verfügt. Ihre Befugnis zum Erlass von Maßnahmen gemäß Art. 57 Abs. 4 und Art. 58 Abs. 2 der Verordnung Nr. 952/2013 berechtigt die Kommission jedoch nicht, den Inhalt oder die Tragweite der Tarifpositionen zu ändern, die auf der Grundlage des HS geschaffen wurden, denn die Union hat sich nach Art. 3 des in Rn. 4 des vorliegenden Urteils genannten Übereinkommens verpflichtet, die Tragweite dieser Tarifpositionen nicht zu verändern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Februar 2015, Raytek und Fluke Europe, C‑134/13, EU:C:2015:82, Rn. 29, und vom 19. Dezember 2019, Amoena, C‑677/18, EU:C:2019:1142, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
35 Für die Feststellung, ob die Kommission dadurch, dass sie die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung 2016/1760 beschriebene Ware in KN‑Position 8472 und nicht in KN‑Position 9031 eingereiht hat, den Inhalt oder die Tragweite dieser beiden KN‑Tarifpositionen, die auf der Grundlage des HS festgelegt wurden, geändert hat, ist erstens darauf hinzuweisen, dass das für die zollrechtliche Tarifierung von Waren entscheidende Kriterium im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit allgemein in den objektiven Merkmalen und Eigenschaften der Waren zu suchen ist, wie sie im Wortlaut der KN‑Positionen und ‑Unterpositionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln der KN festgelegt sind (Urteile vom 19. Dezember 2019, Amoena, C‑677/18, EU:C:2019:1142, Rn. 40, und vom 18. Juni 2020, Hydro Energo, C‑340/19, EU:C:2020:488, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
36 Zweitens kann, wenn eine Einreihung allein auf der Grundlage der objektiven Merkmale und Eigenschaften der betreffenden Ware nicht möglich ist, der Verwendungszweck der Ware – insbesondere ihr wesentlicher Verwendungszweck – ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er der Ware innewohnt, was sich anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware beurteilen lassen muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. September 2019, TDK-Lambda Germany, C‑559/18, EU:C:2019:667, Rn. 27, und vom 18. Juni 2020, Hydro Energo, C‑340/19, EU:C:2020:488, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
37 Drittens hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die Erläuterungen zur KN und zum HS zwar nicht verbindlich sind, aber wichtige Hilfsmittel für die Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs darstellen und als solche wertvolle Hinweise für dessen Auslegung liefern (Urteil vom 18. Juni 2020, Hydro Energo, C‑340/19, EU:C:2020:488, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
38 Zum Wortlaut der im Ausgangsverfahren streitigen Tarifpositionen ist festzustellen, dass KN‑Position 9031 u. a. „Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen“, die in Kapitel 90 der KN anderweit weder genannt noch inbegriffen sind, umfasst, während KN‑Position 8472 „[a]ndere Büromaschinen und ‑apparate“, u. a. automatische Banknotenausgabegeräte, Münzsortier‑, Münzzähl- oder Münzeinwickelmaschinen, betrifft.
39 Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass den HS‑Erläuterungen zu entnehmen ist, dass zu Kapitel 90 eine Reihe von Instrumenten und Apparaten gehören, die sich im Allgemeinen vor allem durch ihre sorgfältige Fertigung und ihre große Präzision kennzeichnen, was sie von gewöhnlichen Waren unterscheidet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. November 2002, Lohmann und Medi Bayreuth, C‑260/00 bis C‑263/00, EU:C:2002:637, Rn. 37, und vom 16. Mai 2019, Estron, C‑138/18, EU:C:2019:419, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung). Nach diesen Erläuterungen werden die meisten von ihnen „insbesondere auf rein wissenschaftlichem Gebiet (Laborforschungen, Analysen, Astronomie usw.) zu ganz besonderen technischen und industriellen Zwecken (Messen, Kontrollieren, Beobachten usw.) oder zu medizinischen Zwecken verwendet“.
40 Nach den Erläuterungen zu HS‑Position 9031 gehören dazu außer den Profilprojektoren „Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen, auch wenn es optische sind[, …] jedoch nicht Instrumente, Apparate usw. der Art, wie sie genauer in den [anderen Positionen in Kapitel 90 des HS] erfasst“ sind. Nach den Erläuterungen zu HS‑Unterposition 903149 umfasst diese zudem „nicht nur Instrumente, Apparate und Geräte, die das menschliche Sehen direkt erleichtern oder verbessern, sondern auch andere Instrumente, Apparate und Geräte, die mittels optischer Elemente oder Verfahren arbeiten“.
41 Zu KN‑Position 8472 hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass sie als Auffangposition Büromaschinen erfasst, die im Wesentlichen mechanisch strukturiert sind und mechanisch funktionieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Oktober 1997, Rank Xerox, C‑67/95, EU:C:1997:470, Rn. 25).
42 Vorliegend hat die Kommission auf der Grundlage der in Spalte 1 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung 2016/1760 beschriebenen objektiven Merkmale und Eigenschaften der von dieser Verordnung erfassten Ware nach den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der KN und aus den in Spalte 3 dieser Tabelle angeführten Gründen eine Einreihung der Ware in KN‑Position 9031 ausgeschlossen, da sie „mehr ist als ein in diese Position gehörendes Mess- oder Prüfinstrument“, und sie stattdessen in KN‑Position 84729070 eingereiht, da „[a]lle Funktionen des Geräts … in der Position 8472 [der KN] erfasst“ sind.
43 Die Zweifel des vorlegenden Gerichts an der Gültigkeit der Durchführungsverordnung 2016/1760 beziehen sich insbesondere darauf, dass die darin festgelegte zolltarifliche Einreihung Anmerkung 1 Buchst. m zu Abschnitt XVI der KN sowie die Anmerkungen 3 und 4 zu diesem Abschnitt in Verbindung mit Anmerkung 3 zu Kapitel 90 der KN verkannt habe, da in der Begründung in Spalte 3 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung keine dieser Anmerkungen erwähnt werde.
44 Erstens ist festzustellen, dass Anmerkung 1 Buchst. m zu Abschnitt XVI der KN – der die Kapitel 84 und 85 enthält – nur festhält, dass Waren in Kapitel 90 der KN nicht zu diesem Abschnitt gehören. Fällt eine Ware unter Kapitel 90 der KN, ist folglich ausgeschlossen, dass sie auch unter die Kapitel 84 und 85 der KN fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2019, Estron, C‑138/18, EU:C:2019:419, Rn. 75).
45 Wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen ausführt, geht jedoch aus dem zweiten Absatz der Spalte 3 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung 2016/1760 ausdrücklich hervor, dass eine Einreihung in eine der Positionen des Kapitels 90 der KN, nämlich in KN‑Position 9031, ausgeschlossen wurde, was bedeutet, dass diese Einreihung zumindest alternativ zur letztlich vorgenommenen Einreihung in KN‑Position 8472 in Betracht gezogen worden war.
46 Daraus folgt, dass die von der Durchführungsverordnung erfasste Ware nicht unter Verkennung von Anmerkung 1 Buchst. m zu Abschnitt XVI der KN in KN‑Position 8472 eingereiht wurde.
47 Im Übrigen kann der Umstand, dass diese Anmerkung in der Begründung in Spalte 3 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung 2016/1760 nicht erwähnt wird, für sich genommen nicht zur Ungültigkeit der Durchführungsverordnung führen. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs muss die in Art. 296 Abs. 2 AEUV vorgeschriebene Begründung zwar der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrolle durchführen kann; sie braucht jedoch nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte zu enthalten (Urteil vom 4. Juni 2020, Ungarn/Kommission, C‑456/18 P, EU:C:2020:421, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
48 Zweitens stellt Anmerkung 3 zu Kapitel 90 der KN klar, dass die Bestimmungen der Anmerkungen 3 und 4 zu Abschnitt XVI der KN auch für dieses Kapitel gelten.
49 Laut den in Spalte 1 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung 2016/1760 beschriebenen Merkmalen und Eigenschaften der von der Verordnung erfassten Ware besteht diese aus Einzelkomponenten, nämlich einem Banknotenlesegerät und Geldkassetten. Das Gerät ist mit einem „Hostcontroller“ verbunden und in ein Host-Gerät – z. B. in einen Glücksspiel‑, Verkaufs- oder Parkautomaten – eingebaut, um die „Zahlung für die erhaltene Dienstleistung oder Ware“ zu ermöglichen.
50 Zu diesem Zweck führt das Gerät, wie in Spalte 3 dieser Tabelle erläutert, verschiedene Tätigkeiten aus: Es „prüft nicht nur die Echtheit der Banknoten, sondern erfüllt auch andere Funktionen wie das Sortieren der Banknoten und ihre Verteilung auf verschiedene Verwahrkassetten sowie die Ausgabe der Banknoten“.
51 Daraus folgt, dass die von der Durchführungsverordnung 2016/1760 erfasste Ware erstens eine Maschine ist, die im Sinne von Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI der KN ihrer Beschaffenheit nach verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) ausführt; nach dieser Anmerkung ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Ganze nach der aus Sicht des Verbrauchers kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2020, DHL Logistics [Slovakia], C‑810/18, EU:C:2020:336, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung). Zweitens ist die Ware im Sinne von Anmerkung 4 zu Abschnitt XVI der KN eine Maschine aus Einzelkomponenten, die gemeinsam eine genau bestimmte Funktion ausüben; auf diese Funktion ist für die Einreihung der Ware abzustellen. Die Hauptfunktion, die für die Vorrichtung aus Sicht des Verbrauchers kennzeichnend ist und zu deren Ausübung die Einzelkomponenten bestimmt sind, ist die Zahlung für die Ware oder die Dienstleistung, die über das Host-Gerät, in das die Vorrichtung eingebaut ist, geliefert wird.
52 Wie die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt haben, besteht die Hauptfunktion der von der Durchführungsverordnung 2016/1760 erfassten Ware nicht in der Prüfung von Banknoten. Zwar ist die Prüfung der Echtheit der Banknoten nach vordefinierten Spezifikationen durch eine optische Scan-Technologie eine der durch die Vorrichtung – konkret: durch das Banknotenlesegerät – ausgeführten Funktionen. Gleichwohl ist diese Funktion nicht als Selbstzweck gedacht.
53 Die Validierung der Banknoten im Anschluss an diese Prüfung ist nämlich erforderlich, um zu gewährleisten, dass die Banknoten sortiert, verteilt und in den diversen Kassetten verwahrt sowie ausgegeben werden können. Diese Funktionen dienen dem vom Host-Gerät, in das die Vorrichtung eingebaut ist, verfolgten Zweck, nämlich der Zahlung für die von ihm gelieferte Ware oder Dienstleistung.
54 Im Übrigen geht aus Anmerkung 1 Buchst. g zu KN‑Kapitel 90 hervor, dass bestimmte Mess- oder Prüfgeräte, insbesondere solche mit optischer Ablesevorrichtung, nicht in eine der Positionen des Kapitels 90 der KN eingereiht werden, sondern in bestimmte Positionen des Kapitels 84 der KN. Mit der Kommission ist daher festzustellen, dass Geräte, die bestimmte Mess- oder Prüffunktionen ausführen, mitnichten nur in eine der Positionen des Kapitels 90 der KN, insbesondere Position 9031, eingereiht werden dürfen.
55 Ferner ist KN‑Position 8472 weit gefasst. Sie betrifft nämlich „[a]ndere Büromaschinen und ‑apparate“, also solche, die nicht speziell in einer anderen Tarifposition enthalten sind. Im Übrigen sind in dieser Position schon ihrem Wortlaut nach ausdrücklich Büromaschinen genannt, die Geld bedienen, nämlich „Banknotenausgabegeräte“ und „Münzsortier‑, Münzzähl- oder Münzeinwickelmaschinen“. Aus dem vierten Absatz der Spalte 1 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung 2016/1760 wiederum geht eindeutig hervor, dass die erfasste Ware z. B. in Verkaufsautomaten verwendet wird, die ihrerseits unter KN‑Position 8472 fallen.
56 Die weite Bedeutung des Begriffs „Büromaschinen“ im Sinne von KN‑Position 8472 wird durch die HS‑Erläuterungen zu HS‑Position 8472 bestätigt. Darin heißt es, dass die Bezeichnung „Büromaschinen und Büroapparate“ im Sinne dieser Position sehr weit auszulegen ist und nicht nur „in den Büros selbst verwendete Maschinen und Apparate“, sondern auch solche umfasst, die in vielen unterschiedlichen Berufsumfeldern, wie z. B. in „Geschäften, Fabriken, Werkstätten, Schulen, Bahnhöfen, Hotels usw. zum Erledigen von Büroarbeiten, d. h. zu Schreibarbeiten (Eintragen, Führen von Belegen, Schriftwechsel usw.), zum Ablegen, zur Buchhaltung usw.“ verwendet werden. Im Übrigen ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Erläuterungen, dass die Aufzählung der „Büromaschinen oder Büroapparate“ nicht abschließend ist, was durch die Verwendung der Abkürzung „usw.“ und des Adverbs „insbesondere“ verdeutlicht wird.
57 In Anbetracht sowohl des Wortlauts von KN‑Position 8472 als auch der HS‑Erläuterungen zu HS‑Position 8472 erfasst diese Position als Bürogeräte oder ‑maschinen auch Geräte, die nicht in einem Büro verwendet werden, aber bürotypische Arbeit erledigen. Daraus folgt auch, dass KN‑Position 8472 als „Büromaschinen oder Bürogeräte“ im weiten Sinne Maschinen erfasst, die mit Geld umgehen, in einer Vielzahl beruflicher Umfelder verwendet werden und auf mechanische Art die mit dem Gebrauch von Bargeld (Banknoten und Münzen) verbundenen Aufgaben – insbesondere Sortieren, Zählen, Verwahren, Herausgeben – erfüllen, die herkömmlicherweise manuell von Angestellten ausgeführt werden, die einer Büroarbeit wie etwa der Bezahlung von Waren oder Dienstleistungen nachgehen.
58 Die Kommission hat somit keinen offensichtlichen Fehler begangen, als sie in Ausübung ihres weiten Ermessens bei der näheren Angabe des Inhalts der Tarifpositionen feststellte, dass die von der Durchführungsverordnung 2016/1760 erfasste Ware mehr sei als ein Mess- oder Prüfgerät im Sinne von KN‑Position 9031, was eine Einreihung der Ware in diese Position ausschließe, und dass die verschiedenen Funktionen der Ware unter KN‑Position 8472 fielen.
59 Dass laut den HS‑Erläuterungen zu HS‑Position 8472 in diese Position nur Büromaschinen und ‑apparate gehören, „wenn sie eine Grundplatte (oder Füße) zum Aufstellen, z. B. auf Tischen oder Schreibtischen, oder eine Befestigungsvorrichtung haben“, und „Handapparate, z. B. des Kapitels 82, … demnach nicht hierher [gehören]“, ändert nichts an diesem Ergebnis. Zum einen bedeuten diese Angaben nicht, dass HS‑Position 8472 ausschließlich Vorrichtungen mit einer Grundplatte oder Füßen zum Aufstellen auf Tischen oder Schreibtischen erfasst. Aus den Angaben geht nämlich eindeutig hervor, dass sowohl Büromaschinen und ‑apparate mit einer Grundplatte oder Füßen als auch solche mit einer „Befestigungsvorrichtung“ in diese Tarifposition gehören. Es kommen demnach auch andere Mittel zum Befestigen oder Hinstellen von Büromaschinen oder ‑apparaten, etwa auf dem Boden in einem Raum, in dem Büroarbeiten verrichtet werden, in Betracht. Zum anderen verdeutlichen diese Angaben, dass die zu HS‑Position 8472 gehörenden Büromaschinen und ‑apparate hauptsächlich mechanisch aufgebaut sind und mechanisch funktionieren, und unterscheiden sie so von „Handapparaten“, was die Ware, auf die sich die Durchführungsverordnung 2016/1760 bezieht, nicht ist.
60 Nach alledem ist festzustellen, dass die Kommission, indem sie das in Spalte 1 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung 2016/1760 beschriebene Gerät, bestehend aus einem Banknotenlesegerät und Geldkassetten, in KN‑Position 8472 und nicht in KN‑Position 9031 eingereiht hat, den Inhalt oder die Tragweite dieser beiden Tarifpositionen nicht verändert hat.
61 Daher ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass deren Prüfung nichts ergeben hat, was die Gültigkeit der Durchführungsverordnung 2016/1760 berühren könnte. Kosten
62 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt: Die Prüfung der Vorlagefragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1760 der Kommission vom 28. September 2016 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur berühren könnte. Unterschriften