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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 04.03.2021 – C-840/19
Generalanwalt Michal Bobek · ECLI:EU:C:2021:175
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS MICHAL BOBEK vom 4. März 2021 ( Verbundene Rechtssachen C‑811/19 und C‑840/19 Ministerul Public – Parchetul de pe lângă Înalta Curte de Casaţie şi Justiţie – Direcţia Naţională Anticorupţie gegen FQ, GP, HO, IN, Beteiligter: JM (Vorabentscheidungsersuchen der Înalta Curte de Casaţie şi Justiţie [Oberster Kassations- und Gerichtshof, Rumänien]) und Ministerul Public – Parchetul de pe lângă Înalta Curte de Casație și Justiție – Direcția Națională Anticorupție gegen NC (Vorabentscheidungsersuchen der Înalta Curte de Casaţie şi Justiţie [Oberster Kassations- und Gerichtshof, Rumänien]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union – Art. 325 Abs. 1 AEUV – Strafverfahren wegen Korruption – Teilweise aus europäischen Mitteln finanzierte Projekte – Nationale Rechtsvorschriften über ein Spezialisierungserfordernis für gerichtliche Spruchkörper in Korruptionssachen – Entscheidung eines Verfassungsgerichts mit der Anordnung der erneuten Verhandlung in erster Instanz in Bezug auf von nicht spezialisierten Spruchkörpern erlassene erstinstanzliche Gerichtsentscheidungen – Recht auf ein zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht – Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Richterliche Unabhängigkeit – Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV – Vorrang des Unionsrechts – Disziplinarverfahren gegen Richter“ I. Einleitung
1 Ist die Entscheidung eines nationalen Verfassungsgerichts, mit der festgestellt wird, dass das nationale oberste Gericht seine gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung von spezialisierten Spruchkörpern mit erstinstanzlicher Zuständigkeit für Korruptionsdelikte nicht befolgt hat, und die zur erneuten Verhandlung von bereits abgeurteilten Korruptionssachen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Mitteln der Union führt, mit dem Unionsrecht vereinbar?
2 Das ist im Wesentlichen die Frage, die dem Gerichtshof in den vorliegenden Rechtssachen gestellt wird. In Bezug auf diesen Sachverhalt möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 325 Abs. 1 AEUV sowie der in Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankerte Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit dem Erlass einer solchen Verfassungsgerichtsentscheidung entgegenstehen. Diese Rechtssachen werfen auch die Frage auf, ob Art. 47 Abs. 2 der Charta ein Erfordernis der Spezialisierung der Richter umfasst.
3 Einige der in den vorliegenden Rechtssachen aufgeworfenen Fragen überschneiden sich mit den Fragen, die parallel bereits in den verbundenen Rechtssachen Euro Box Promotion u. a. (C‑357/19 und C‑547/19) behandelt worden sind, in denen ich heute gesonderte Schlussanträge vorlege ( II. Rechtlicher Rahmen A. Unionsrecht 1. PIF‑Übereinkommen
4 Die einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: PIF‑Übereinkommen) ( B. Rumänisches Recht 1. Strafprozessordnung
5 Nach Art. 281 („Absolute Nichtigkeitsgründe“) Abs. 1 Buchst. a der Legea nr. 135/2010 privind Codul de procedură penală (Gesetz Nr. 135/2010 über die Strafprozessordnung, im Folgenden: Strafprozessordnung) gehört der Verstoß gegen Rechtsvorschriften über die Besetzung gerichtlicher Spruchkörper zu den Gründen, die „stets die Nichtigkeit zur Folge [haben]“.
6 Art. 421 („Entscheidungen im Berufungsverfahren“) Abs. 2 Buchst. b der Strafprozessordnung lautet: „Das Berufungsgericht erlässt eine der folgenden Entscheidungen: … es hebt das erstinstanzliche Urteil auf und verweist die Sache an das Gericht zurück, dessen Entscheidung aufgrund der von einem Verfahrensbeteiligten vorgebrachten Begründung, dass das Verfahren vor diesem Gericht in Abwesenheit dieses Beteiligten stattgefunden hat, weil er nicht ordnungsgemäß geladen worden war oder zwar ordnungsgemäß geladen war, aber nicht in der Lage war, zu erscheinen und es ihm nicht möglich war, das Gericht darüber zu unterrichten, aufgehoben worden ist. Die Zurückverweisung der Sache an das Gericht, dessen Entscheidung aufgehoben wurde, wird auch dann angeordnet, wenn einer der Fälle der absoluten Nichtigkeit vorliegt, außer im Fall der Unzuständigkeit; in diesem Fall wird die Sache an das zuständige Gericht verwiesen.“
7 Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und Art. 432 Abs. 1 der Strafprozessordnung sind in den Nrn. 12 bis 14 der Euro-Box-Promotion-Schlussanträge wiedergegeben. 2. Strafgesetzbuch
8 Die Art. 154 und 155 der Legea nr. 286/2009 privind Codul penal (Gesetz Nr. 286/2009 über das Strafgesetzbuch, im Folgenden: Strafgesetzbuch) vom 17. Juli 2009 in der später geänderten und ergänzten Fassung, bei denen es sich um die einschlägigen Bestimmungen über die Verjährungsregelung handelt, sind in den Nrn. 15 und 16 der Euro-Box-Promotion-Schlussanträge wiedergegeben. 3. Gesetz Nr. 78/2000
9 Gemäß Art. 5 Abs. 1 der Legea nr. 78/2000 pentru prevenirea, descoperirea şi sancţionarea faptelor de corupţie (Gesetz Nr. 78/2000 über die Prävention, Ermittlung und Sanktionierung von Korruptionsdelikten, im Folgenden: Gesetz Nr. 78/2000) sind „[i]m Sinne dieses Gesetzes … die in den Artikeln 289 bis 292 des Strafgesetzbuchs aufgeführten Straftaten Korruptionsdelikte, und zwar auch dann, wenn sie von den in Artikel 308 des Strafgesetzbuchs genannten Personen begangen werden“.
10 Art. 29 des Gesetzes Nr. 78/2000 in der durch das Gesetz Nr. 161/2003 geänderten Fassung schreibt vor, dass „[f]ür die Entscheidung in erster Instanz über die in diesem Gesetz vorgesehenen Straftaten … spezialisierte Spruchkörper eingerichtet [werden]“. 4. Gesetz Nr. 304/2004
11 Art. 19 Abs. 3 der Legea nr. 304/2004 privind organizarea judiciară (Gesetz Nr. 304/2004 über die Organisation des Justizwesens, im Folgenden: Gesetz Nr. 304/2004) ( 5. Gesetz Nr. 303/2004
12 Gemäß Art. 99 Buchst. ș der Legea nr. 303/2004 privind statutul judecătorilor și procurorilor (Gesetz Nr. 303/2004 über den Status von Richtern und Staatsanwälten, im Folgenden: Gesetz Nr. 303/2004) ( III. Sachverhalt, Ausgangsverfahren und Vorlagefragen A. Rechtssache C‑811/19
13 Mit Urteil eines Spruchkörpers mit drei Richtern des Strafsenats der ÎCCJ vom 8. Februar 2018 sind die Angeklagten in erster Instanz zu Freiheitsstrafen zwischen zwei und acht Jahren wegen bestimmter Straftaten, darunter Korruption (Einflussnahme), Geldwäsche, Urkundenfälschung und korruptionsähnlichen Straftaten, verurteilt worden.
14 Die Anklage betraf ein Verfahren zur Vergabe dreier öffentlicher Aufträge, das 2009 von der SC Compania de Apă Olt SA eingeleitet worden war, um Arbeiten zur Sanierung und Erweiterung des Wasser- und Kanalsystems in mehreren Gemeinden durchzuführen. Die öffentlichen Aufträge waren Teil eines Projekts, das hauptsächlich (zu 82 %) aus europäischen Mitteln im Rahmen des sektoriellen operationellen Programms „Umwelt“ finanziert wurde. Hinsichtlich des Tatbestands der Korruption wurde u. a. festgestellt, dass der Erstangeklagte, der vormals das Amt eines Bürgermeisters, eines Senators und eines Ministers bekleidete, das Versprechen des Direktors eines Unternehmens zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 20 % des Gesamtwerts der drei in Rede stehenden öffentlichen Aufträge angenommen habe. Auf diese Weise vereinnahmte er sodann einen Betrag von insgesamt 6200000 rumänischen Lei (RON) (1500000 Euro) als Gegenleistung für die Einflussnahme auf Mitglieder der Bieterkommissionen innerhalb der SC Compania de Apă Olt SA, auf Beamte des Consiliul Național pentru Soluționarea Contestațiilor (Nationaler Rat für Beschwerdeentscheidungen) und auf Richter eines Berufungsgerichts.
15 Vier der fünf Angeklagten (im Ausgangsverfahren und im Folgenden: Rechtsmittelführer) sowie das Ministerul Public – Parchetul de pe lângă Înalta Curte de Casaţie şi Justiţie – Direcţia Naţională Anticorupţie (Staatsanwaltschaft – Staatsanwaltschaft beim Obersten Kassations- und Gerichtshof – Nationale Antikorruptionsdirektion, Rumänien, im Folgenden: Staatsanwaltschaft) legten gegen das Urteil vom 8. Februar 2018 Berufung bei einem Spruchkörper mit fünf Richtern des Strafsenats der ÎCCJ ein.
16 Während des Berufungsverfahrens erließ die Curtea Constituțională a României (Verfassungsgericht Rumäniens, im Folgenden: Verfassungsgericht) die Entscheidung Nr. 417 vom 3. Juli 2019 (im Folgenden: Entscheidung Nr. 417/2019) (
17 Das Verfassungsgericht stellte fest, dass eine Entscheidung in einer Rechtssache durch einen nicht spezialisierten Spruchkörper gemäß Art. 281 Abs. 1 Buchst. a der Strafprozessordnung die Nichtigkeit der Entscheidung zur Folge habe. Diese Vorschrift sehe ausdrücklich vor, dass der Verstoß gegen die Bestimmungen über die Besetzung der gerichtlichen Spruchkörper mit der Nichtigkeit der Entscheidung sanktioniert werde. Insofern müssten die Rechtssachen vor der ÎCCJ, die vor dem 23. Januar 2019 (dem Datum der Bildung der spezialisierten Spruchkörper) von Spruchkörpern mit drei Richtern in erster Instanz entschieden worden seien, sofern sie nicht rechtskräftig geworden seien, gemäß Art. 421 Abs. 2 Buchst. b der Strafprozessordnung erneut von spezialisierten Spruchkörpern in erster Instanz verhandelt werden.
18 Nach der Veröffentlichung der Entscheidung Nr. 417/2019 beantragten die Rechtsmittelführer die Feststellung, dass die Entscheidung verbindlich sei und sich auf das im Ausgangsverfahren angefochtene Urteil auswirke. Sie machen geltend, dass das angefochtene Urteil gemäß der Entscheidung Nr. 417/2019 nichtig sei. Der Spruchkörper mit drei Richtern, der das Urteil im Ausgangsverfahren in erster Instanz erlassen habe, sei nicht auf Korruptionsdelikte spezialisiert gewesen.
19 Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass die Entscheidung Nr. 417/2019 des Verfassungsgerichts, die die Nichtigkeit von Urteilen bewirke, die in erster Instanz innerhalb eines bestimmten Zeitraums von Spruchkörpern mit drei Richtern des ÎCCJ-Strafsenats erlassen worden seien, gegen den Grundsatz der Wirksamkeit strafrechtlicher Sanktionen bei schwerwiegenden rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union verstoße. Der Grund dafür sei, dass zum einen der Anschein der Straflosigkeit erweckt werde und zum anderen aufgrund der Komplexität und Dauer des Verfahrens bis zur endgültigen Entscheidung nach erneuter Verhandlung ein systemisches Risiko der Straflosigkeit entstehe.
20 Darüber hinaus ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass der unionsrechtliche Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit dem entgegenstehe, dass durch ein Urteil einer rechtsprechenden Einrichtung außerhalb der Justiz verfahrensrechtliche Maßnahmen festgelegt würden, die eine erneute Verhandlung bestimmter Rechtssachen in erster Instanz erforderten und damit die Anklage ohne Vorliegen schwerwiegender Gründe in Frage stellten. Die Besetzung der Spruchkörper des Strafsenats der ÎCCJ mit Richtern, die auf die Bearbeitung von Strafsachen spezialisiert seien, könne nicht als Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren und das Recht auf Zugang zu den Gerichten gewertet werden. Das vorlegende Gericht ist daher der Auffassung, dass das Unionsrecht es ausschließe, einer Entscheidung einer rechtsprechenden Einrichtung wie dem Verfassungsgericht verbindliche Rechtswirkungen zuzuerkennen, mit der die Befugnis eines nationalen Gerichts zur Beurteilung der Frage, ob der Vorranggrundsatz Anwendung finde, beseitigt werde.
21 Unter diesen Umständen hat die Înalta Curte de Casație și Justiție (Oberster Kassations- und Gerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Sind Art. 19 Abs. 1 EUV, Art. 325 Abs. 1 AEUV, Art. 58 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. 2015, L 141, S. 73) und Art. 4 der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. 2017, L 198, S. 29) dahin auszulegen, dass sie dem Erlass einer Entscheidung durch eine außerhalb der Justiz stehende Einrichtung, das Verfassungsgericht, entgegenstehen, mit der über eine prozessuale Einrede entschieden wird, die sich auf eine möglicherweise rechtswidrige Besetzung der Spruchkörper bezieht – im Hinblick auf den (in der rumänischen Verfassung nicht vorgesehenen) Grundsatz der Spezialisierung der Richter an der ÎCCJ – und durch die ein Gericht verpflichtet wird, die (devolutiv) in der Berufung befindliche Sache zur erneuten Verhandlung im ersten Rechtszug vor demselben Gericht zurückzuverweisen? 2. Sind Art. 2 des Vertrags über die Europäische Union und Art. 47 Abs. 2 der Charta dahin auszulegen, dass sie dem entgegenstehen, dass eine außerhalb der Justiz stehende Einrichtung die Rechtswidrigkeit der Besetzung der Spruchkörper innerhalb einer Abteilung eines obersten Gerichts (Spruchkörper, die mit amtierenden Richtern besetzt sind, die zum Zeitpunkt der Beförderung u. a. die Voraussetzung der Spezialisierung erfüllt haben, die für die Beförderung zur Strafabteilung des obersten Gerichts verlangt wird) feststellt? 3. Ist der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts dahin auszulegen, dass er es dem nationalen Gericht gestattet, eine verfassungsgerichtliche Entscheidung, mit der eine im Rang unterhalb der Verfassung stehende, die Organisation der ÎCCJ betreffende Rechtsnorm, die Teil des Gesetzes über die Prävention, Ermittlung und Sanktionierung von Korruptionsdelikten ist und von einem Gericht seit 16 Jahren konstant im selben Sinne ausgelegt worden ist, unangewendet zu lassen? 4. Ist nach Art. 47 der Charta die Spezialisierung der Richter und die Errichtung spezialisierter Spruchkörper bei einem obersten Gericht vom Grundsatz des freien Zugangs zur Justiz erfasst? B. Rechtssache C‑840/19
22 Mit Urteil vom 26. Mai 2017 wurde ein ehemaliger Minister und Parlamentsabgeordneter wegen Korruption im Zusammenhang mit Unionsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Dieses Urteil wurde von einem Spruchkörper mit drei Richtern der ÎCCJ gefällt.
23 Der Angeklagte hatte versprochen, beim Bürgermeister der Stadt Iași (Rumänien) für einen Dritten zu intervenieren, der nun im Ausgangsverfahren als Zeuge der Anklage auftritt. Der Angeklagte sollte den Bürgermeister überzeugen, der Unterzeichnung eines Vertrags über ein Straßenverkehrsmanagementprojekt mit dem Unternehmen des Dritten zuzustimmen und die reibungslose Abwicklung des Vertrags gegen eine Provision in Höhe von 5 % des Werts dieses Vertrags sicherzustellen. Der in Rede stehende Auftrag hatte einen geschätzten Wert von 69614309 RON (ohne Mehrwertsteuer). Er wurde aus Mitteln der Union im Rahmen eines regionalen operationellen Entwicklungsprogramms finanziert. Tatsächlich wurde ein Betrag in Höhe von 3400000 RON an den Angeklagten gezahlt. Mit diesem Urteil wurde auch die Beschlagnahme von 303118 RON (ca. 68000 Euro) und von 30000 Euro beim Angeklagten angeordnet.
24 Gegen dieses Urteil der ersten Instanz legten der Angeklagte (im Ausgangsverfahren und im Folgenden: Rechtsmittelführer) und die Staatsanwaltschaft bei dem Spruchkörper mit fünf Richtern des Strafsenats der ÎCCJ Berufung ein. Mit Urteil vom 28. Juni 2018 gab dieser Spruchkörper der Berufung des Rechtsmittelführers teilweise statt und hob die Anordnung der Beschlagnahme des Betrags von 30000 Euro auf, bestätigte jedoch die Verurteilung des Rechtsmittelführers zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren.
25 Nachdem das Urteil Rechtskraft erlangt hatte, wurde die Entscheidung Nr. 685/2018 des Verfassungsgerichts veröffentlicht (
26 Nach der Veröffentlichung der Entscheidung Nr. 685/2018 des Verfassungsgerichts haben der Rechtsmittelführer und die Staatsanwaltschaft gegen das Urteil vom 28. Juni 2018 einen außerordentlichen Rechtsbehelf eingelegt mit dem Antrag, das Urteil vom 28. Juni 2018 für nichtig zu erklären.
27 Mit Urteilen vom 25. Februar 2019 bzw. vom 20. Mai 2019 hat der Spruchkörper mit fünf Richtern der ÎCCJ in Durchführung der Entscheidung Nr. 685/2018 des Verfassungsgerichts den Nichtigkeitsanträgen stattgegeben. Er hob das Urteil vom 28. Juni 2018 in vollem Umfang auf und ordnete die erneute Verhandlung der vom Rechtsmittelführer und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil vom 26. Mai 2017 eingelegten Berufungsanträge an.
28 Während der erneuten Verhandlung im Rahmen dieser Berufungsverfahren erließ das Verfassungsgericht die Entscheidung Nr. 417/2019. Nach der Veröffentlichung dieser Entscheidung beantragte der Rechtsmittelführer die Feststellung, dass diese Entscheidung verbindlich sei und sich auf das Urteil vom 26. Mai 2017 auswirke, da der Spruchkörper mit drei Richtern, der es erlassen habe, nicht auf Korruptionssachen spezialisiert gewesen sei.
29 Unter diesen Umständen hat die Înalta Curte de Casație și Justiție (Oberster Kassations- und Gerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Sind Art. 19 Abs. 1 EUV, Art. 325 Abs. 1 AEUV und Art. 4 der Richtlinie 2017/1371, erlassen auf der Grundlage von Art. 83 Abs. 2 AEUV, dahin auszulegen, dass sie dem Erlass einer Entscheidung durch eine außerhalb der Justiz stehende Einrichtung, das Verfassungsgericht, entgegenstehen, die vorschreibt, dass in einem bestimmten Zeitraum entschiedene Korruptionssachen, die in der Berufung anhängig sind, zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen sind, weil auf der Ebene des obersten Gerichts keine auf diesem Gebiet spezialisierten Spruchkörper errichtet worden waren, obgleich sie die Spezialisierung der Richter anerkennt, mit denen die Spruchkörper besetzt waren? 2. Sind Art. 2 EUV und Art. 47 Abs. 2 der Charta dahin auszulegen, dass sie dem entgegenstehen, dass eine außerhalb der Justiz stehende Einrichtung die Rechtswidrigkeit der Besetzung der Spruchkörper innerhalb einer Abteilung eines obersten Gerichts (Spruchkörper, die mit amtierenden Richtern besetzt sind, die zum Zeitpunkt der Beförderung u. a. die Voraussetzung der Spezialisierung erfüllt haben, die für die Beförderung zum obersten Gericht verlangt wird) feststellt? 3. Ist der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts dahin auszulegen, dass er es dem nationalen Gericht erlaubt, eine verfassungsgerichtliche Entscheidung, die aufgrund einer Befassung mit einem Verfassungskonflikt ergangen ist und nach nationalem Recht verbindlich ist, unangewendet zu lassen? C. Verfahren vor dem Gerichtshof
30 Das vorlegende Gericht hat in den beiden Rechtssachen C‑811/19 und C‑840/19 die Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs beantragt. Mit Beschlüssen vom 28. November 2019 und vom 16. Dezember 2019 hat der Präsident des Gerichtshofs die Anwendung des beschleunigten Verfahrens in Bezug auf die Rechtssache C‑811/19 bzw. die Rechtssache C‑840/19 genehmigt. Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 26. Februar 2020 sind diese Rechtssachen zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.
31 In der Rechtssache C‑811/19 haben folgende Verfahrensbeteiligte schriftliche Erklärungen eingereicht: der erste Rechtsmittelführer, die Staatsanwaltschaft, die polnische und die rumänische Regierung sowie die Europäische Kommission.
32 In der Rechtssache C‑840/19 haben folgende Verfahrensbeteiligte schriftliche Erklärungen eingereicht: der Rechtsmittelführer, die Staatsanwaltschaft, die rumänische und die polnische Regierung sowie die Kommission.
33 Der erste Rechtsmittelführer in der Rechtssache C‑811/19, der Rechtsmittelführer in der Rechtssache C‑840/19, die Staatsanwaltschaft, die rumänische Regierung und die Kommission haben auf die vom Gerichtshof zur schriftlichen Beantwortung gestellten Fragen geantwortet. IV. Analyse
34 Die vorliegenden Schlussanträge gliedern sich wie folgt: Erstens werde ich auf die von den Verfahrensbeteiligten erhobenen Einwände gegen die Zulässigkeit der Vorlagefragen eingehen (A). Zweitens werde ich kurz den unionsrechtlichen Rahmen darlegen und die einschlägigen unionsrechtlichen Bestimmungen nennen, die auf die vorliegenden Rechtssachen Anwendung finden (B). Drittens werde ich die dem Gerichtshof vorgelegten Fragen inhaltlich prüfen (C). A. Zulässigkeit der Vorlagefragen 1. Rechtssache C‑811/19
35 Die polnische Regierung vertritt die Ansicht, dass die Fragen in der Rechtssache C‑811/19 unzulässig seien. Das vorlegende Gericht ersuche nicht um die Auslegung von Unionsrecht, sondern in Wirklichkeit um die inhaltliche Überprüfung eines Urteils eines nationalen Gerichts. Es sei nicht die Aufgabe des Gerichtshofs im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens, Entscheidungen der nationalen Gerichte inhaltlich zu überprüfen und eine Feststellung darüber zu treffen, ob nationale Gerichte verpflichtet seien, den Entscheidungen anderer nationaler Gerichte Folge zu leisten. Zudem sei die Antwort des Gerichtshofs auf die Vorlagefragen für die Entscheidung des Rechtsstreits im Ausgangsverfahren nicht erforderlich. Das Ausgangsverfahren betreffe einen rein innerstaatlichen Sachverhalt, der sich auf keinen Bereich auswirke, in dem die Union irgendwelche Zuständigkeiten besäße. Außerdem gelte die Charta nur, wenn Mitgliedstaaten das Recht der Union durchführten, was vorliegend nicht der Fall sei.
36 Meines Erachtens greifen die Einwände der polnischen Regierung nicht durch.
37 Erstens betreffen die Argumente bezüglich der fehlenden Befugnisse der Union im Bereich der Gerichtsorganisation die Zuständigkeit des Gerichtshofs und nicht die Zulässigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens. In jedem Fall hat die Union in der Tat im Bereich der allgemeinen Gerichtsorganisation keine unmittelbare Gesetzgebungsbefugnis. Es ist aber auch klar, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, u. a. die Anforderungen des Art. 2 und des Art. 19 Abs. 1 EUV, des Art. 325 Abs. 1 AEUV sowie des Art. 47 der Charta zu erfüllen, wenn sie ihre Rechtsvorschriften ausarbeiten und Praktiken annehmen, die sich auf die nationale Anwendung und Durchsetzung des Unionsrechts auswirken. Diese Erwägung ist nicht abhängig vom Bereich. Im Hinblick auf die unionsrechtlichen Grenzen der standardmäßig gegebenen nationalen Verfahrensautonomie ist und war sie schon immer abhängig von den Auswirkungen. Sie kann jeden Aspekt nationaler Strukturen oder Verfahren betreffen, der für die nationale Durchsetzung von Unionsrecht verwendet wird.
38 Es genügt daher die Feststellung, dass das Vorabentscheidungsersuchen konkret die Auslegung des Anwendungsbereichs des Unionsrechts, insbesondere von Art. 2 und Art. 19 Abs. 1 EUV, von Art. 325 Abs. 1 AEUV, der Richtlinien 2015/849 und 2017/1371 sowie von Art. 47 der Charta betrifft, so dass der Gerichtshof zuständig ist, um über dieses Ersuchen insgesamt zu entscheiden (
39 Was zweitens die Frage betrifft, ob die Antwort des Gerichtshofs für die Entscheidung des vorlegenden Gerichts im Ausgangsverfahren im Sinne von Art. 267 AEUV erforderlich ist (
40 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorlagefragen das Kriterium der „Erforderlichkeit“ im Sinne von Art. 267 AEUV erfüllen. Sie sind daher zulässig. 2. Rechtssache C‑840/19
41 Zur Zulässigkeit der Vorlagefragen in der Rechtssache C‑840/19 hat die polnische Regierung Ausführungen gemacht, die im Wesentlichen mit denen in der Rechtssache C‑811/19 übereinstimmen.
42 Der Rechtsmittelführer macht geltend, es fehle an der „Erforderlichkeit“ einer Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV. Die ÎCCJ habe lediglich über eine Verfahrensfrage zu entscheiden, die darin bestehe, die absolute Nichtigkeit des angefochtenen Urteils festzustellen. Dafür bedürfe es keiner Vorabentscheidung des Gerichtshofs. Der Rechtsmittelführer macht in Bezug auf die zweite Frage weiter geltend, dass diese kein Problem im Zusammenhang mit der Auslegung des auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Unionsrechts zum Gegenstand habe. Ähnliche Argumente werden in Bezug auf die dritte Frage vorgebracht.
43 Außerdem werde in der Vorlageentscheidung der Sachverhalt falsch dargestellt, indem verfahrensfremde Elemente in den Ausgangsrechtsstreit einbezogen würden, so dass eine Verbindung zu den finanziellen Interessen der Union hergestellt werden könnte, um die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens sicherzustellen. Weder die gegen ihn erhobene Anklage noch seine Verurteilung in erster Instanz bezögen sich speziell auf ein Korruptionsdelikt im Rahmen der öffentlichen Auftragsvergabe von mit Mitteln der Union finanzierten Aufträgen. Die vom vorlegenden Gericht herangezogenen Informationen stammten aus einem anderen Strafverfahren, an dem er nicht beteiligt sei. Im Hinblick auf die erste Frage macht der Rechtsmittelführer in die gleiche Richtung geltend, dass das vorlegende Gericht unvollständige Angaben zum nationalen Rechtsrahmen gemacht habe. Ebenso seien die Informationen über das Verfassungsgericht und dessen Feststellung in der Entscheidung Nr. 417/2019 unvollständig und teilweise ungenau.
44 Keiner der gegen die Zulassung vorgebrachten Einwände kann meines Erachtens Erfolg haben.
45 Erstens gelten die oben in den Nrn. 37 bis 40 der vorliegenden Schlussanträge angestellten Erwägungen, die sich sowohl auf die Zuständigkeit des Gerichtshofs als auch auf die „Erforderlichkeit“ der Antworten des Gerichtshofs im Sinne von Art. 267 AEUV in der Rechtssache C‑811/19 beziehen, gleichermaßen für praktisch dieselben Argumente in der Rechtssache C‑840/19.
46 Zweitens kann auch dem weiteren Vorbringen des Rechtsmittelführers zur Zulässigkeit der Fragen nicht gefolgt werden.
47 In Bezug auf die erste Gruppe von Einwänden ist daran zu erinnern, dass das Verfahren nach Art. 267 AEUV auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht. Allein das vorlegende Gericht ist für die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts des ihm vorliegenden Rechtsstreits sowie die Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts zuständig. Es ist nicht Sache des Gerichtshofs, die Richtigkeit des rechtlichen und sachlichen Rahmens zu prüfen, den das nationale Gericht in eigener Verantwortung festlegt (
48 Als Ergebnis ist festzuhalten, dass die Vorlagefragen in der Rechtssache C‑840/19 zulässig sind. B. Anwendbares Unionsrecht
49 Mit den verschiedenen Fragen in den verbundenen Rechtssachen, die dem Gerichtshof vorliegen, ersucht die ÎCCJ im Wesentlichen um eine Auslegung von Art. 2 und Art. 19 Abs. 1 EUV, von Art. 47 der Charta, von Art. 325 Abs. 1 AEUV sowie der Richtlinien 2015/849 und 2017/1371. Ich werde zunächst untersuchen, welche dieser unionsrechtlichen Bestimmungen für die Zwecke der vorliegenden Verfahren einschlägig sind. 1. Art. 2 und Art. 19 Abs. 1 EUV
50 Wie in den AFJR-Schlussanträgen (zu entscheiden hat (
51 Was Art. 2 EUV betrifft, auf den in der jeweils zweiten Frage in der Rechtssache C‑811/19 und der Rechtssache C‑840/19 Bezug genommen wird, so erscheint eine gesonderte Prüfung dieser Bestimmung für die Zwecke dieser Rechtssachen nicht erforderlich. Die Rechtsstaatlichkeit als einer der Werte, auf denen die Union beruht, wird durch die Garantie des Rechts auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz und das Grundrecht auf ein faires Verfahren gewährleistet, denen ihrerseits der Grundsatz der Unabhängigkeit der Gerichte als einer ihrer wesentlichen Komponenten inhärent ist ( 2. VZÜ-Entscheidung (und Charta)
52 Ähnlich wie in den verbundenen Rechtssachen Euro Box Promotion u. a. (C‑357/19 und C‑547/19) stellen die beiden Vorlageentscheidungen in den vorliegenden Rechtssachen keine spezifischen Fragen in Bezug auf die Entscheidung 2006/928/EG der Kommission vom 13. Dezember 2006 zur Einrichtung eines Verfahrens für die Zusammenarbeit und die Überprüfung der Fortschritte Rumäniens bei der Erfüllung bestimmter Vorgaben in den Bereichen Justizreform und Korruptionsbekämpfung (im Folgenden: VZÜ-Entscheidung) (
53 Mit Ausnahme des ersten Rechtsmittelführers in der Rechtssache C‑811/19 stimmen alle Verfahrensbeteiligten, die auf die vom Gerichtshof zur schriftlichen Beantwortung gestellten Fragen geantwortet haben, darin überein, dass die VZÜ-Entscheidung, unter Berücksichtigung insbesondere der Vorgaben Nrn. 1 und 3 ihres Anhangs, im Hinblick auf die in den vorliegenden Rechtssachen aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit der Korruptionsbekämpfung, der Rechtsstaatlichkeit und der Gewährleistung der Unabhängigkeit der Justiz Anwendung findet.
54 Aus den Gründen, die ich in den Euro-Box-Promotion-Schlussanträgen ( 3. Art. 325 Abs. 1 AEUV (und Charta)
55 Gemäß Art. 325 Abs. 1 AEUV bekämpfen die Mitgliedstaaten Betrügereien und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen mit Maßnahmen, die abschreckend sind und in den Mitgliedstaaten einen effektiven Schutz bewirken. Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 325 Abs. 1 AEUV ist daher das Vorliegen eines Betrugs oder einer sonstigen rechtswidrigen Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union. Damit stellt sich die Frage, ob dies im Hinblick auf die den vorliegenden Rechtssachen zugrunde liegenden Umstände der Fall ist.
56 Meines Erachtens ist diese Frage zu bejahen. Erstens gilt Art. 325 Abs. 1 AEUV für Straftaten, die sich auf Korruptionshandlungen im Zusammenhang mit aus Mitteln der Union finanzierten Projekten beziehen (a). Zweitens ist der Umstand, dass die gegen die Rechtsmittelführer im Ausgangsverfahren erhobenen Anklagen keine Straftaten betreffen, die einen ausdrücklichen Bezug zu den finanziellen Interessen der Union enthalten, in diesem Zusammenhang unerheblich (b). a) Anwendbarkeit von Art. 325 AEUV (und des PIF‑Übereinkommens) bei Korruption im Zusammenhang mit Unionsmitteln
57 In seinen Antworten auf die Fragen des Gerichtshofs hat der erste Rechtsmittelführer in der Rechtssache C‑811/19 vorgetragen, dass Art. 325 Abs. 1 AEUV auf seinen Fall nicht anwendbar sei. Nicht alle Korruptionsdelikte im Zusammenhang mit aus Unionsmitteln finanzierten Projekten beträfen die finanziellen Interessen der Union. In Art. 325 Abs. 1 AEUV sei lediglich die Pflicht zur Verhängung strafrechtlicher Sanktionen in schweren Betrugsfällen gemäß dem PIF‑Übereinkommen festgelegt. Darüber hinaus sei nicht geltend gemacht worden, dass bei der Vergabe der Aufträge, bezüglich derer er wegen Einflussnahme verurteilt worden sei, unmittelbar oder mittelbar die Vorschriften über die Mittelzuweisung oder über das öffentliche Auftragswesen missachtet worden seien. Darüber hinaus seien das PIF‑Übereinkommen und dessen Protokolle nicht anwendbar, da sein Fall kein grenzüberschreitendes Element aufweise, und er sei weder wegen einer Straftat der Bestechlichkeit gemäß dem ersten Protokoll zum PIF‑Übereinkommen noch wegen Geldwäsche im Zusammenhang mit einem schweren Betrugsfall im Sinne des PIF‑Übereinkommens angeklagt worden.
58 Der Rechtsmittelführer in der Rechtssache C‑840/19, die rumänische Regierung, die Staatsanwaltschaft und die Kommission haben in ihren Antworten auf die Fragen des Gerichtshofs vorgetragen, dass Art. 325 Abs. 1 AEUV und insbesondere der Begriff „sonstige rechtswidrige Handlungen“ Korruptionsdelikte im Zusammenhang mit aus Mitteln der Union finanzierten Projekten oder Verträgen erfasse.
59 Dem stimme ich voll und ganz zu. Aus den Gründen, die ich in den Euro-Box-Promotion-Schlussanträgen (
60 Die zusätzlichen Einwände des ersten Rechtsmittelführers in der Rechtssache C‑811/19 sind in diesem Zusammenhang unerheblich. Erstens spricht nichts für seine Auffassung, dass nur schwere Betrugsfälle gemäß PIF‑Übereinkommen in den Anwendungsbereich von Art. 325 Abs. 1 AEUV fallen. Vielmehr bestätigt der in Art. 325 Abs. 1 AEUV enthaltene Ausdruck „sonstige rechtswidrige Handlungen“ den umfassenderen Anwendungsbereich dieser Bestimmung (
61 Zweitens erfordert der Ausdruck „sonstige rechtswidrige Handlungen“ im Bereich der Korruptionshandlungen im Zusammenhang mit der Verwaltung oder Vergabe von mit Mitteln der Union finanzierten Projekten gerade nicht, dass ein zusätzlicher Verstoß gegen unionsrechtliche Vorschriften im Zusammenhang mit der Vergabe von Unionsmitteln oder dem öffentlichen Auftragswesen gegeben sein muss. Wie das vorlegende Gericht in beiden Vorlageentscheidungen ausführt, haben sowohl der erste Rechtsmittelführer in der Rechtssache C‑811/19 als auch der Rechtsmittelführer in der Rechtssache C‑840/19 durch ihr Verhalten, das den jeweiligen Straftaten zugrunde liegt, einen bedeutenden Prozentsatz des Wertes der öffentlichen Projekte erlangt, die (zu einem großen Teil) mit Unionsmitteln finanziert wurden. Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass die in Rede stehenden Korruptionsdelikte die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigen, da sie einen schwerwiegenden Eingriff in die rechtmäßige Vergabe von Projekten, die mit Unionsmitteln finanziert werden, und damit in die ordnungsgemäße Zuweisung und Verwendung dieser Mittel darstellen.
62 Drittens erfordert die Anwendbarkeit des Art. 325 Abs. 1 AEUV nicht, dass ein grenzüberschreitender Zusammenhang besteht. Viertens ist es Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die in Rede stehenden Straftaten unter eine der spezifischen Bestimmungen des PIF‑Übereinkommens und seines Protokolls (in Bezug auf Straftaten im Zusammenhang mit Korruption) fallen. Unabhängig von der Anwendbarkeit dieser Rechtsinstrumente fallen die in Rede stehenden Straftaten, insbesondere die Einflussnahme bei der Vergabe eines mit Mitteln der Union finanzierten öffentlichen Auftrags als solche unter den Begriff „sonstige rechtswidrige Handlungen“ des Art. 325 Abs. 1 AEUV und damit bereits in den Anwendungsbereich des Unionsrechts. b) Zusammenhang zwischen Anklage und finanziellen Interessen der Union
63 Der erste Rechtsmittelführer in der Rechtssache C‑811/19 und der Rechtsmittelführer in der Rechtssache C‑840/19 haben in ihren schriftlichen Antworten auf die Fragen des Gerichtshofs vorgetragen, dass Art. 325 Abs. 1 AEUV verlange, dass sich der Zusammenhang zwischen den Straftaten und den finanziellen Interessen der Union ausdrücklich aus der Definition des Straftatbestands ergeben müsse. Der erste Rechtsmittelführer in der Rechtssache C‑811/19 trägt vor, dass nur bei einem solchen Ansatz die Verteidigungsrechte gewährleistet seien. Der Rechtsmittelführer in der Rechtssache C‑840/19 trägt vor, dass sich weder die Anklage noch die gegen ihn ergangenen Urteile speziell auf Betrug im Zusammenhang mit von der Union finanzierten Projekten bezögen. Es gebe in der rumänischen Rechtsordnung zwar spezifische Straftaten im Zusammenhang mit den finanziellen Interessen der Union, er sei aber nicht wegen solcher Straftaten angeklagt worden (
64 Ich teile diese Auffassung nicht.
65 Erstens beschränkt sich der Anwendungsbereich von Art. 325 Abs. 1 AEUV nicht auf die wirksame Durchsetzung der in der nationalen Rechtsordnung eingeführten spezifischen Straftaten, die ausdrücklich auf die finanziellen Interessen der Union oder sogar auf Unionsmittel Bezug nehmen. Dies würde den Anwendungsbereich dieser unionsrechtlichen Bestimmung des Primärrechts von der nationalen Definition konkreter Straftaten abhängig machen.
66 Wie die Kommission, die rumänische Regierung und die Staatsanwaltschaft zu Recht ausgeführt haben, sollte die Frage, ob die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigt wurden oder nicht, nicht von der ausdrücklichen Definition eines bestimmten Straftatbestands im nationalen Recht abhängen. Sie muss unter Berücksichtigung des umfassenderen Sachverhalts beurteilt werden. Wie die rumänische Regierung ausführt, sind die nationalen finanziellen Interessen und die finanziellen Interessen der Union nämlich häufig miteinander verknüpft. Das Verhältnis zwischen allgemeinen Straftaten und solchen, die speziell die finanziellen Interessen der Union betreffen, kann im nationalem Recht nicht Gegenstand einer klaren Trennung sein, wenn die Mittel von derselben Einrichtung verwaltet werden und in verschiedenen gemeinschaftlich finanzierten Projekten verflochten sind.
67 Zweitens sehe ich im Hinblick auf das Erfordernis der Wahrung der Verteidigungsrechte nicht, wie der Umstand, dass Art. 325 Abs. 1 AEUV anwendbar ist, (automatisch) zu einer (etwaigen) Verletzung des Rechts auf Verteidigung führen sollte.
68 Drittens und letztens möchte ich daran erinnern, dass die Anwendbarkeit von Art. 325 Abs. 1 AEUV – und möglicherweise auch von Art. 2 Abs. 1 des PIF‑Übereinkommens – sowie schließlich von Art. 2 Abs. 1 des Protokolls zum PIF‑Übereinkommen als unmittelbare Folge die Anwendbarkeit der Charta eröffnet. Da die Sanktionen und Strafverfahren, denen die Angeklagten im Ausgangsverfahren unterzogen wurden oder werden, eine Durchführung von Art. 325 Abs. 1 AEUV und – vorbehaltlich der vom nationalen Gericht vorzunehmenden Überprüfungen – des PIF‑Übereinkommens und seines Protokolls darstellen, findet die Charta nämlich gemäß ihrem Art. 51 Abs. 1 Anwendung ( 4. Richtlinie 2015/849 und Richtlinie 2017/1371
69 Die jeweils erste Frage in der Rechtssache C‑811/19 und in der Rechtssache C‑840/19 bezieht sich auf Art. 4 der Richtlinie 2017/1371 als eine der möglicherweise anwendbaren unionsrechtlichen Bestimmungen. Darüber hinaus bezieht sich die erste Frage in der Rechtssache C‑811/19 auch auf Art. 58 der Richtlinie 2015/849.
70 In ihren Antworten auf die Fragen des Gerichtshofs haben die Verfahrensbeteiligten unterschiedliche Auffassungen zur Anwendbarkeit der Richtlinie 2015/849 und der Richtlinie 2017/1371 vertreten. Wie die rumänische Regierung feststellt, liegen die Sachverhalte, die zur Strafverfolgung im Ausgangsverfahren geführt haben, gemäß den dem Gerichtshof unterbreiteten Informationen jedoch zeitlich vor dem Inkrafttreten dieser beiden Richtlinien. Somit ist davon auszugehen, dass beide Richtlinien auf die Umstände des Ausgangsverfahrens in beiden Rechtssachen keine Anwendung finden. 5. Zwischenergebnis
71 Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die VZÜ-Entscheidung und Art. 325 Abs. 1 AEUV in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 der Charta sowie – vorbehaltlich der vom nationalen Gericht vorzunehmenden Überprüfungen – das PIF‑Übereinkommen und dessen Protokoll sowohl für die Rechtssache C‑811/19 als auch für die Rechtssache C‑840/19 die maßgeblichen Bestimmungen darstellen.
72 Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 und Art. 2 EUV sind auf die vorliegenden Fälle ebenfalls anwendbar. Allerdings bringen sie kaum ein Mehr an Inhalt oder Klarheit gegenüber dem, was bereits in den oben zitierten spezifischeren Bestimmungen enthalten ist ( C. Würdigung
73 Für die Beantwortung der in den vorliegenden Rechtssachen vorgelegten Fragen werde ich zunächst kurz den nationalen rechtlichen Rahmen darstellen (1). Zweitens werde ich auf die jeweils zweite Frage in den Rechtssachen C‑811/19 und C‑840/19 sowie auf die vierte Frage in der Rechtssache C‑811/19, die die Auslegung von Art. 47 der Charta betreffen, eingehen. Insbesondere werde ich prüfen, ob diese Bestimmung die Spezialisierung der Richter erfordert (2). Drittens werde ich die erste Frage in beiden Rechtssachen untersuchen, und zwar in erster Linie in Bezug auf Art. 325 Abs. 1 AEUV (3), bevor ich kurz auf den Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit eingehen werde (4). Ich werde mit dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts schließen und damit die jeweils dritte Frage in den beiden Rechtssachen beantworten (5). 1. Nationaler Rechtsrahmen
74 Art. 29 des Gesetzes Nr. 78/2000 in der durch das Gesetz Nr. 161/2003 geänderten Fassung sieht vor, dass spezialisierte Spruchkörper eingerichtet werden, die in erster Instanz über die in diesem Gesetz vorgesehenen Korruptionsdelikte entscheiden. Diese Spruchkörper waren von der ÎCCJ vor dem Beschluss Nr. 14 des Leitungsgremiums der ÎCCJ vom 23. Januar 2019 (im Folgenden: Beschluss Nr. 14/2019) offenbar nicht eingerichtet worden.
75 Wie das vorlegende Gericht in der Rechtssache C‑840/19 ausführt, ergibt sich aus der Rechtsprechung der ÎCCJ zur Besetzung der gerichtlichen Spruchkörper, die in erster Instanz über die im Gesetz Nr. 78/2000 vorgesehenen Straftaten entscheiden, dass alle Richter des Strafsenats der ÎCCJ die Befähigung besitzen, in erster Instanz die in die Zuständigkeit dieses Gerichts fallenden Rechtssachen zu entscheiden (
76 Mit Beschluss Nr. 14/2019 legte das Leitungsgremium der ÎCCJ fest, dass alle Spruchkörper der ÎCCJ, die über Strafsachen entscheiden, spezialisierte Spruchkörper für Korruptionssachen seien, so dass alle Spruchkörper der ÎCCJ ihre Tätigkeit als spezialisierte Spruchkörper gemäß Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 78/2000 fortsetzten.
77 Nach einer vom Präsidenten der Abgeordnetenkammer erhobenen Klage stellte das Verfassungsgericht mit seiner Entscheidung Nr. 417/2019 fest, dass ein verfassungsrechtlicher Konflikt zwischen dem Parlament und der ÎCCJ vorliege. Dieser Konflikt sei dadurch entstanden, dass die ÎCCJ unter Verstoß gegen Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 78/2000 in der durch das Gesetz Nr. 161/2003 geänderten Fassung keine spezialisierten Spruchkörper zur Entscheidung über Korruptionsdelikte in erster Instanz eingerichtet habe. Die Weigerung der ÎCCJ, spezialisierte Spruchkörper einzurichten, sei eine Missachtung ihrer Verpflichtung zur Gesetzestreue und ein Verstoß gegen die Erfordernisse der Rechtsstaatlichkeit und der Verfassungstreue; sie stelle einen Eingriff in die institutionelle Rolle des rumänischen Parlaments als Gesetzgeber dar. Das Verfassungsgericht erklärte außerdem, dass diese Weigerung gegen die Vorschriften der rumänischen Verfassung über das Recht auf ein faires Verfahren im Hinblick auf das Recht auf ein durch Gesetz errichtetes Gericht verstoße (
78 Gemäß dem Tenor der Entscheidung Nr. 417/2019 müssen die bei der ÎCCJ anhängigen Rechtssachen, die in erster Instanz vor dem Beschluss Nr. 14/2019 des Leitungsgremiums der ÎCCJ entschieden wurden und in denen kein rechtskräftiges Urteil ergangen ist, gemäß Art. 421 Abs. 2 Buchst. b der Strafprozessordnung von spezialisierten Spruchkörpern in einer Besetzung gemäß Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 78/2000 erneut verhandelt werden.
79 Das Verfassungsgericht stellte fest, dass die Entscheidung einer Rechtssache durch einen nicht spezialisierten Spruchkörper in Fällen, in denen ein spezialisierter Spruchkörper dafür zuständig gewesen wäre, zur absoluten Nichtigkeit der Entscheidung führe. Gemäß Art. 281 Abs. 1 Buchst. a der Strafprozessordnung führe der Verstoß gegen Vorschriften über die Besetzung eines gerichtlichen Spruchkörpers zur absoluten Nichtigkeit (
80 Das Verfassungsgericht stellte ferner fest, dass die Spezialisierung der Richter der ÎCCJ auf Korruptionssachen in keiner Rechtsvorschrift vorgesehen sei und dass die Verpflichtung bestehe, die Spezialisierung der Richter oder zumindest einiger von ihnen zu regeln. Die Möglichkeit, alle Richter aufgrund ihrer Ausbildung und ihres Fachwissens als „spezialisiert“ zu betrachten, werde nicht ausgeschlossen, aber das Verfassungsgericht befand, dass dieser Aspekt dennoch geregelt werden müsse. Selbst wenn also alle Richter der ÎCCJ als auf dem Gebiet der vom Gesetz Nr. 78/2000 erfassten Straftaten spezialisiert angesehen werden könnten und für spezialisierte Spruchkörper in Betracht kämen, weil sie über die erforderliche berufliche Sachkenntnis verfügten, bedeute dies nicht, dass alle mit diesen Richtern besetzten Spruchkörper für die Entscheidung über diese Straftaten zuständig seien. Der Umstand, dass alle Richter spezialisiert seien, bedeute lediglich, dass für die Besetzung solcher Spruchkörper alle diese Richter in die Auswahl einbezogen würden.
81 Zur Situation nach der Verabschiedung des Beschlusses Nr. 14/2019 des Leitungsgremiums der ÎCCJ stellte das Verfassungsgericht jedoch fest, dass es zwar einen Mangel an Transparenz bei der Regelung der Spezialisierung von Spruchkörpern durch diesen Beschluss gebe, dass aber nach diesem Beschluss kein Verstoß gegen die Verfassung mehr gegeben sei. Somit sei für den Zeitraum nach dem Beschluss Nr. 14/2019 das Ziel des Gesetzes erfüllt und es liege kein Verstoß mehr vor (
82 Die Entscheidung Nr. 417/2019 des Verfassungsgerichts bedeutete verfahrensrechtlich, dass alle Korruptionssachen, die in der Zeit vor dem Inkrafttreten der Spezialisierungsregelung im Gesetz Nr. 78/2000 (im Jahr 2003) und der Verabschiedung des Beschlusses Nr. 14/2019 (im Jahr 2019) durch Spruchkörper mit drei Richtern in erster Instanz entschieden worden waren und nicht rechtskräftig waren, erneut in erster Instanz zu verhandeln sind. Nach dem Beschluss Nr. 14/2019, mit dem festgelegt worden war, dass alle Spruchkörper der ÎCCJ in Strafsachen spezialisierte Spruchkörper für Korruption seien, blieben jedoch alle Spruchkörper der ÎCCJ mit drei Richtern auch nach der Entscheidung Nr. 417/2019 des Verfassungsgerichts als spezialisierte Spruchkörper im Sinne von Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 78/2000 weiterhin tätig.
83 Wenn ich den nationalen Kontext richtig verstehe, ging es letztlich im Kern um das Fehlen einer formalen Benennung. Nachdem die ÎCCJ aber ausdrücklich festgestellt hatte, dass es sich bei allen ihren Spruchkörpern für Strafsachen um spezialisierte Spruchkörper für Korruption handele, galten diese Spruchkörper in genau derselben Besetzung als rechtmäßig besetzt. 2. Spezialisierung der Richter und Recht auf ein zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht
84 Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht in der Rechtssache C‑811/19 wissen, ob Art. 47 der Charta ein Erfordernis der Spezialisierung der Richter und die Einrichtung von spezialisierten Spruchkörpern bei einem obersten Gericht wie der ÎCCJ umfasst. Die jeweils zweite Frage in den Rechtssachen C‑811/19 und C‑840/19 geht im Wesentlichen dahin, ob Art. 47 Abs. 2 der Charta dahin auszulegen ist, dass er der Entscheidung Nr. 417/2019 des Verfassungsgerichts entgegensteht.
85 Bei diesen Fragen sind zwei Ebenen zu unterscheiden. Erstens: Ist die Spezialisierung der Richter Bestandteil des (autonomen) Standards von Art. 47 der Charta, dessen Nichtbeachtung zur Unvereinbarkeit mit dem Unionsrecht führen würde? Zweitens: Steht Art. 47 der Charta einer Feststellung der Unrechtmäßigkeit entgegen, die damit begründet wird, dass eine nationale Rechtsvorschrift, die die Spezialisierung von Richtern vorschreibt, nicht eingehalten wurde und dadurch potenziell Fragen im Hinblick auf das Recht auf eine nationale Definition des Begriffs des „zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts“ aufgeworfen werden?
86 Aus meiner Sicht sind beide Fragen zu verneinen. Um zu erläutern, warum ich das so sehe, muss zunächst untersucht werden, was genau der Standard ist, der sich aus Art. 47 Abs. 2 der Charta ergibt (a). Sodann werde ich prüfen, ob diese Bestimmung dahin auszulegen ist, dass sie der fraglichen Entscheidung des Verfassungsgerichts entgegensteht (b). a) Unionsrechtlicher Standard
87 Erstens gibt es, sei es in Fällen von Korruption in Bezug auf den Schutz der finanziellen Interessen der Union oder in anderen Bereichen des Unionsrechts, meines Erachtens kein unionsrechtliches Erfordernis der Spezialisierung von Richtern oder gerichtlichen Spruchkörpern, das in Art. 47 der Charta enthalten wäre.
88 Sicherlich sollte darauf bestanden werden, dass nachgewiesene juristische Fähigkeiten und Qualifikationen zu den notwendigen Voraussetzungen für die Ernennung von Richtern gehören. Mängel in dieser Hinsicht könnten möglicherweise zu Problemen hinsichtlich der richterlichen Unparteilichkeit und Unabhängigkeit führen. Allerdings kann ein unqualifizierter Richter theoretisch immer noch unabhängig sein, manchmal sogar erstaunlich unabhängig. Jedoch ist davon auszugehen, dass unqualifizierte Richter auf lange Sicht für die Gewährleistung und Erhaltung der richterlichen Unabhängigkeit nicht gut sind.
89 Es scheint eine bemerkenswerte Vielfalt auf nationaler Ebene zu geben, was das Vorhandensein richterlicher Spezialisierungen anbelangt. In einigen Mitgliedstaaten gibt es in der Tat einen fortgeschrittenen Grad gerichtlicher Spezialisierung. Bei anderen gibt es keine Spezialisierung. Darüber hinaus können die Regelungen innerhalb derselben Rechtsordnung variieren: Oftmals wird die Spezialisierung wahrscheinlich umso geringer sein, je höher ein Fall in den Gerichtsinstanzen voranschreitet. Dennoch gibt es Systeme, die selbst auf der Ebene des obersten Gerichts ein hohes Maß an richterlicher Spezialisierung haben.
90 Die gleiche Vielfalt zeigt sich auch in der Rechtsprechung, oder besser gesagt, in deren Schweigen zum Thema der richterlichen Spezialisierung, sei es zu Art. 47 der Charta oder zu Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Auf die Frage nach einer Fundstelle für die Behauptung, dass es einen Rechtsgrundsatz der Spezialisierung von Richtern gebe, hat der Rechtsmittelführer in der Rechtssache C‑840/19 in seinen Antworten auf die Fragen des Gerichts eine Entscheidung des EGMR zu einer anderen Frage (
91 Zweitens gibt es eine zusätzliche Ebene zu diesem Thema: das Recht auf ein „zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht“ nach Art. 47 der Charta. Auch wenn das Erfordernis der Spezialisierung gerichtlicher Spruchkörper kein Bestandteil des Schutzstandards gemäß Art. 47 der Charta ist, könnte es, wenn ein solches Erfordernis durch nationale Vorschriften festgelegt ist, Teil des Rechts auf ein „zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht“ sein.
92 Die wesentlichen Elemente des unionsrechtlichen Schutzstandards, die sich aus Art. 47 Abs. 2 der Charta ergeben, sind in den Nrn. 136 bis 143 der Euro-Box-Promotion-Schlussanträge dargelegt worden. Ich beschränke mich hier darauf, zwei wesentliche Elemente in Erinnerung zu rufen.
93 Erstens wird das Recht auf ein „zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht“ notwendigerweise durch Bezugnahme auf das nationale Recht definiert. Auf diese Weise können nationale Vorschriften durchaus durch Querverweis relevant werden.
94 Zweitens ist es aus Sicht der Union und im Anschluss an den entsprechenden Ansatz des EGMR in dieser Frage offenbar nicht so, dass jeglicher Verstoß gegen nationale Bestimmungen über die Besetzung eines gerichtlichen Spruchkörpers automatisch zu einem Verstoß gegen Art. 47 der Charta führt. Wie aus dem Urteil in der Rechtssache Simpson hervorgeht, kann nämlich eine Vorschriftswidrigkeit zu einem Verstoß gegen Art. 47 Abs. 2 Satz 1 der Charta führen, und zwar „insbesondere dann, wenn die Art und Schwere der Vorschriftswidrigkeit dergestalt ist, dass sie die tatsächliche Gefahr begründet, dass andere Teile der Staatsgewalt – insbesondere die Exekutive – ein ihnen nicht zustehendes Ermessen ausüben können, wodurch die Integrität des Ergebnisses des Ernennungsverfahrens beeinträchtigt und so beim Einzelnen berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des oder der betreffenden Richter geweckt werden …“. Der Gerichtshof wies darauf hin, dass dies der Fall wäre, „wenn es um Grundregeln geht, die Bestandteil der Errichtung und der Funktionsfähigkeit dieses Justizsystems sind“ ( b) Analyse
95 Erstens fällt, wie oben ausgeführt und in Übereinstimmung mit den Ausführungen der rumänischen Regierung, der Staatsanwaltschaft und der Kommission, das Erfordernis der Spezialisierung nicht ohne Weiteres unter den Standard von Art. 47 der Charta. Die Annahme, dass es einen Grundsatz der Spezialisierung von Richtern gebe, der Teil des Standards von Art. 47 der Charta ist, ist damit vom Tisch.
96 Zweitens vertritt aber der erste Rechtsmittelführer in der Rechtssache C‑811/19 in seinen Antworten auf die Fragen des Gerichtshofs die Ansicht, dass, da sich das Recht auf ein „zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht“ auf die nationalen Rechtsvorschriften beziehe, Art. 47 Abs. 2 der Charta, bei dem der durch Art. 6 EMRK gewährte Mindeststandard zu gewährleisten sei, keinen Standard vorschreiben könne, der auf Kriterien beruhe, die sich von den Garantien auf nationaler Ebene unterschieden. Darüber hinaus macht er geltend, dass mit der Entscheidung Nr. 417/2019 festgestellt worden sei, dass die ÎCCJ in eklatanter Weise gegen die gesetzlichen Bestimmungen über das Erfordernis der Spezialisierung verstoßen habe.
97 Meines Erachtens kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden.
98 Der autonome und eigenständige Charakter des Inhalts von Art. 47 der Charta, der in der Tat gemäß Art. 52 Abs. 3 der Charta denselben oder einen höheren Schutz als die entsprechenden Bestimmungen der EMRK gewährt, entzieht sich nämlich einer rein automatischen und formalen Bewertung. Nicht jeder formale Verstoß gegen eine (nationale) Vorschrift, die einen Aspekt der Gerichtsorganisation betreffen kann, stellt einen Verstoß gegen Art. 47 der Charta dar.
99 Wie die rumänische Regierung, die Staatsanwaltschaft und die Kommission ausführen, stellt der Verstoß gegen die im vorliegenden Fall in Rede stehende Vorschrift keinen Verstoß unter dem Blickwinkel von Art. 47 der Charta dar.
100 Erstens hat das Erfordernis der Spezialisierung offenbar einen ausgesprochen formalen Charakter. Wie die Staatsanwaltschaft ausführt, wurden alle Spruchkörper der ÎCCJ über Nacht gemäß dem Beschluss Nr. 14/2019 des Leitungsgremiums zu spezialisierten Spruchkörpern. Die Entscheidung Nr. 417/2019 des Verfassungsgerichts bestätigte dieses Ergebnis als mit den nationalen verfassungsrechtlichen Erfordernissen in Übereinstimmung stehend. Das bedeutet, wie die Kommission vorbringt, dass eine rein formale Benennung der Spruchkörper als spezialisierte Spruchkörper, ohne jegliche sachliche Änderung, als ausreichend angesehen wurde, um den verfassungsrechtlichen Erfordernissen, einschließlich der Anforderungen, die sich aus den verfassungsrechtlichen Grundrechten ergeben, zu genügen.
101 Zweitens scheint diese Regelung eine ziemlich begrenzte Ausnahme zu sein, die nur auf bestimmte Rechtsgebiete und auf die erste Instanz angewendet wird.
102 Drittens würden, wie von der Kommission festgestellt, andere zusätzliche Aspekte, wie die Zweifel hinsichtlich der Auslegung der anwendbaren Rechtsvorschriften und das Fehlen einer vorsätzlichen Missachtung, darauf hindeuten, dass der Verstoß nicht „flagrant“ ist.
103 Darüber hinaus bieten die vorstehenden Erwägungen nützliches Anschauungsmaterial für die wahre Natur eines Spezialisierungserfordernisses bei einem nationalen Gericht: Es ist nämlich in erster Linie eine Sache der internen Verwaltung und der Effizienz der Arbeit des Gerichts. Zwar ist eine eklatante und vorsätzliche Missachtung einer solchen Regelung, wenn sie zuvor und eindeutig in der nationalen Rechtsordnung verankert war, nicht ohne rechtliche Auswirkungen (
104 Schließlich gibt es eine weitere wichtige Frage in Bezug auf Art. 47 der Charta. Nach der Klärung, dass diese Vorschrift keine Spezialisierung von Richtern verlangt und daher ihr autonomer Standard dafür, was ein durch Gesetz errichtetes Gericht ist, nicht verletzt worden ist, bleibt die Frage, ob diese Vorschrift dem entgegensteht, dass ein nationales Verfassungsgericht einen solchen Verstoß auf der Grundlage verfassungsrechtlich geschützter Grundrechte oder anderer Werte feststellt.
105 Aus den bereits in den Nrn. 145 bis 156 der Euro-Box-Promotion-Schlussanträgen ausführlich dargelegten Gründen ist dies zu verneinen: Art. 47 der Charta steht einer solchen Feststellung nicht entgegen.
106 In Bezug auf Rechtsfragen und Sachverhalte, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, aber nicht vollständig durch dieses geregelt werden, hat der Gerichtshof zwar festgestellt, dass ein Verstoß gegen Art. 47 der Charta insbesondere dann vorliegt, wenn die Vorschriftswidrigkeiten von solcher Schwere sind, dass sie die tatsächliche Gefahr einer unzulässigen Ermessensausübung begründen, und sie somit berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Richter wecken (
107 Die Bestimmung eines solchen nationalen verfassungsrechtlichen Standards, vorausgesetzt natürlich, dass es einen solchen gibt, ist Sache der zuständigen nationalen Organe. Die rumänische Regierung und die Staatsanwaltschaft haben ausgeführt, dass das Erfordernis der Spezialisierung nicht Bestandteil des nationalen Standards des Rechts auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz sei. Ich nehme diesen Standpunkt zur Kenntnis, aber das ist alles, was der Gerichtshof tun kann. Um es noch einmal zu wiederholen: Das Definieren eines nationalen verfassungsrechtlichen Standards ist Sache der nationalen Gerichte und Akteure. Das bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass jeder Gesichtspunkt, der als höherer nationaler Standard angeführt wird, letztlich als eine ausreichende Rechtfertigung im Unionsrecht anerkannt wird – eine Frage, der ich mich im folgenden Abschnitt zuwenden werde. c) Zwischenergebnis
108 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die jeweils zweite Frage in den Rechtssachen C‑811/19 und C‑840/19 sowie auf die vierte Frage in der Rechtssache C‑811/19 zu antworten, dass Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass diese Bestimmung nicht das Erfordernis der Spezialisierung gerichtlicher Spruchkörper umfasst. Allerdings steht Art. 47 Abs. 2 der Charta der Entscheidung eines nationalen Verfassungsgerichts nicht entgegen, mit der in Anwendung eines ernsthaften und vernünftigen nationalen Standards des Schutzes des Rechts auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz und unter Zugrundelegung der von diesem Gericht vorgenommenen Auslegung der geltenden nationalen Vorschriften die Besetzung eines gerichtlichen Spruchkörpers wegen Verstoßes gegen ein nationales gesetzliches Erfordernis der Spezialisierung gerichtlicher Spruchkörper für unrechtmäßig erklärt wird. 3. Schutz der finanziellen Interessen der Union
109 Die vorliegenden Rechtssachen werfen zwei weitere Fragen auf: die Auslegung von Art. 325 Abs. 1 AEUV in Bezug auf den Erlass und die Auswirkungen der Entscheidung Nr. 417/2019 des Verfassungsgerichts und die Auslegung von Art. 19 Abs. 1 und Art. 2 EUV sowie von Art. 47 der Charta in Bezug auf diese Entscheidung des Verfassungsgerichts. In diesem Abschnitt werde ich mich mit den etwas spezifischeren Problemen befassen, die sich aus den möglichen Auswirkungen der fraglichen Entscheidung des Verfassungsgerichts auf den Schutz der finanziellen Interessen der Union ergeben.
110 Zu den spezifischen Fragen, die in Bezug auf Art. 325 Abs. 1 AEUV aufgeworfen werden, führt das vorlegende Gericht aus, dass durch die vom Verfassungsgericht geforderte erneute Verhandlung der zwei vorliegenden Rechtssachen die Anwendung effektiver und abschreckender Strafen in Fällen verhindert werde, in denen es um Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union gehe. Angesichts der Komplexität und Dauer der Verfahren bis zum Erlass eines neuen rechtskräftigen Urteils nach Wiederaufnahme der erstinstanzlichen Verfahren bestehe die Gefahr der Verjährung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Die Anwendung der Entscheidung Nr. 417/2019 des Verfassungsgerichts, die nach innerstaatlichem Recht verbindlich sei, würde zu einer erneuten Verhandlung der Rechtssache in erster Instanz führen, was zu einer doppelten Verhandlung in erster Instanz und zu einer dreifachen Verhandlung in der Phase der Berufung im Rahmen desselben Verfahrens führen würde. Das vorlegende Gericht begründet seine Bedenken insbesondere mit dem Hinweis auf den Stand des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C‑840/19, in dem die Strafverfolgung vor ungefähr vier Jahren begonnen habe und die Rechtssache sich bereits in einem Verfahren zur erneuten Verhandlung im Rahmen des ordentlichen Rechtsmittels der Berufung befinde, nachdem dem außerordentlichen Rechtsbehelf der Nichtigkeitsklage (infolge der Entscheidung Nr. 685/2018 des Verfassungsgerichts) stattgegeben worden sei.
111 In den Nrn. 173 bis 184 der Euro-Box-Promotion-Schlussanträge habe ich ausführlich erläutert, anhand welcher Kriterien die Frage der normativen Vereinbarkeit nationaler Vorschriften und Praktiken mit Art. 325 Abs. 1 AEUV zu prüfen ist. Erstens sollte es, wie in jedem anderen Bereich des Unionsrechts auch, ein Kriterium der normativen Vereinbarkeit bleiben. Diese Analyse sollte nicht zu einer eher subjektiven und potenziell willkürlichen Untersuchung ausgewählter Statistiken über die Anzahl der Verurteilungen und Freisprüche werden, die einem nationalen Gericht für gewöhnlich nicht zur Verfügung stehen. Zweitens sind bereits im Rahmen dieses Kriteriums die Wahrung der Gesetzmäßigkeit und die Achtung der Grundrechte in die Auslegung des Umfangs der sich aus Art. 325 Abs. 1 AEUV ergebenden Verpflichtungen einzubeziehen. Drittens können auch vernünftige und ernsthafte nationale verfassungsrechtliche Bedenken, auch in Bezug auf einen höheren Schutz der so formulierten nationalen Grundrechte, potenziell Teil der Gleichung sein.
112 Vereinfacht gesagt sollte man sich in diesem Rechtsgebiet von der Logik und dem allgemeinen Ansatz in den Rechtssachen M.A.S., Scialdone und Dzivev (
113 Zu den Aspekten, die bei der Prüfung der Vereinbarkeit nationaler Bestimmungen mit den Anforderungen des Art. 325 Abs. 1 AEUV zu berücksichtigen sind, gehören daher erstens die normative und systematische Bewertung des Inhalts der betreffenden Vorschriften, zweitens ihr Zweck sowie der nationale Kontext, drittens ihre vernünftigerweise wahrnehmbaren oder erwarteten praktischen Folgen, die sich aus der Auslegung oder der Anwendungspraxis derartiger Vorschriften ergeben (also unabhängig von jeglicher statistischen Schätzung der Anzahl der tatsächlich oder möglicherweise betroffenen Fälle) und viertens die Grundrechte und die Gesetzmäßigkeit, die Teil des inneren Ausgleichs bei der Auslegung der materiellen Anforderungen gemäß Art. 325 Abs. 1 AEUV sind. Alle nationalen Bedenken, die in dieser Hinsicht geltend gemacht werden, müssen ein vernünftiges und ernsthaftes Bemühen um einen höheren Rechtsschutz widerspiegeln. Zudem müssen ihre möglichen Auswirkungen auf die durch Art. 325 Abs. 1 AEUV geschützten Interessen verhältnismäßig sein.
114 Meines Erachtens erfüllt die in den vorliegenden Rechtssachen fragliche nationale Entscheidung diese Anforderungen nicht. Einfach ausgedrückt: Eine eher nebensächliche und rein formale Benennung, die nach nationalem Recht offenbar erforderlich ist, hat völlig unverhältnismäßige Auswirkungen auf die geschützten Interessen der Union.
115 Erstens ergeben sich im Hinblick auf eine abstrakte und systematische Bewertung des Inhalts der fraglichen Entscheidung Nr. 417/2019 auf den ersten Blick keine besonderen Bedenken. Diese Entscheidung schafft nämlich weder einen neuen Rechtsbehelf, noch scheint sie den bestehenden Rechtsrahmen zu umgehen. Wie von dem Rechtsmittelführer in der Rechtssache C‑840/19 angemerkt, gebietet diese Entscheidung die Anwendung der Bestimmungen der Strafprozessordnung, wonach eine Rechtssache einem Berufungsgericht insbesondere dann zur erneuten Verhandlung zugewiesen werden muss, wenn ein Verstoß gegen die Besetzung eines gerichtlichen Spruchkörpers vorliegt (
116 Zweitens stelle ich in Bezug auf den Zweck und den nationalen Kontext, in dem die Entscheidung Nr. 417/2019 steht, fest, dass dem Gerichtshof nichts vorliegt, was anhand objektiver Elemente, des Kontexts oder der praktischen Auswirkungen darauf hindeuten würde, dass der Zweck der fraglichen Entscheidung darin bestehen würde, das Instrumentarium zur Unterstützung der Korruptionsbekämpfung zu umgehen oder zu unterlaufen oder den Schutz der finanziellen Interessen der Union zu beeinträchtigen.
117 Der bloße Umstand, dass der Antrag, auf den hin, wie in den Vorlageentscheidungen dargelegt, die Entscheidung Nr. 417/2019 erging, vom Präsidenten der Abgeordnetenkammer gestellt wurde, gegen den zu diesem Zeitpunkt ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Straftaten, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes Nr. 78/2000 fielen, in Gang war – ein Verfahren, das im Stadium der Berufung beim Spruchkörper mit fünf Richtern der ÎCCJ anhängig war – kann nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Wie im Zusammenhang mit den vorliegenden Rechtssachen wiederholt betont, kann kein Gericht – und ganz bestimmt nicht der Gerichtshof – auf der Grundlage von Unterstellungen und Vermutungen verfahren (
118 Drittens könnten, wie von der Kommission und der Staatsanwaltschaft dargelegt, in der Tat ernsthafte Bedenken hinsichtlich des dritten oben genannten Aspekts, nämlich hinsichtlich der allgemein wahrnehmbaren oder zu erwartenden praktischen Folgen der fraglichen Entscheidung, geltend gemacht werden. Im Gegensatz zur Entscheidung des Verfassungsgerichts, um die es in den verbundenen Rechtssachen Euro Box Promotion u. a. (C‑357/19 und C‑547/19) geht, und im Einklang mit den von der Kommission vorgebrachten Argumenten sind die Auswirkungen der Entscheidung Nr. 417/2019 bei einer Bewertung unter mehreren Gesichtspunkten recht weitgehend.
119 Wie die Kommission ausführt, sind die Auswirkungen der Entscheidung Nr. 417/2019 nicht auf einen relativ begrenzten Zeitraum beschränkt: Die Entscheidung Nr. 417/2019 verlangt die erneute Verhandlung in erster Instanz aller Rechtssachen, in denen eine Berufung anhängig ist und das Urteil erster Instanz zwischen dem 21. April 2003 (dem Datum, an dem mit der Änderung des Gesetzes Nr. 78/2000 das Erfordernis der Spezialisierung eingeführt wurde) und dem 22. Januar 2019 (dem Datum, an dem das ÎCCJ-Leitungsgremium alle Spruchkörper zu spezialisierten Spruchkörpern erklärte) ergangen ist. Das sind insgesamt 16 Jahre. Wie die Kommission zu Recht feststellt, sind die vernünftigerweise zu erwartenden Auswirkungen dieser Entscheidung angesichts des allgemeinen Komplexitätsgrads der Fälle von Korruptionsdelikten, die von Personen begangen werden, die in die Zuständigkeit der ÎCCJ fallen (Amtspersonen oder hochrangige Staatsbeamte), sowie angesichts der Wahrscheinlichkeit von Berufungen sehr groß.
120 Außerdem ist sicherlich hinzuzufügen, dass die Entscheidung Nr. 417/2019 dazu bestimmt ist, ihre Wirkungen sowohl in materieller als auch in persönlicher Hinsicht auf einen Bereich zu konzentrieren, der unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der finanziellen Interessen der Union von besonderer Bedeutung ist. Wie von der Kommission dargelegt betrifft diese Entscheidung nämlich ausschließlich Korruptionsfälle, bei denen die Angeklagten in erster Instanz in die Zuständigkeit der ÎCCJ fallen, mit dem Ergebnis, dass das Erfordernis einer erneuten Verhandlung alle Korruptionsdelikte betrifft, die von hochrangigen Inhabern öffentlicher Ämter begangen wurden.
121 Obgleich die Anwendung der Entscheidung Nr. 417/2019 nicht zur Einstellung des Strafverfahrens führt, ist die Gefahr der Strafverfolgungsverjährung als Folge dieser Anwendung doch recht akut. Wie ebenfalls seitens der Kommission vorgetragen, bedeutet die Anwendung der Entscheidung Nr. 417/2019 selbst unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Art. 154 und 155 des Strafgesetzbuchs keine als solche als problematisch anzusehenden Fristenregelungen enthalten, außerdem, dass Rechtssachen, die bereits im Berufungsverfahren in der Sache anhängig sind, nicht nur in diesem Stadium, sondern von Anfang an neu verhandelt werden müssen. Dies bedeutet, dass alle Verfahrensstadien wiederholt werden müssen, was die Möglichkeit der Erreichung von Verjährungsfristen erheblich erhöht.
122 Viertens ist in den vorliegenden Rechtssachen, zumindest meines Erachtens, insbesondere der Ausgleich zwischen den Interessen der Union und den betroffenen nationalen Interessen sowie das verhältnismäßige bzw. unverhältnismäßige Ergebnis dieser Abwägung in Bezug auf die Verfahrensfolgen entscheidend.
123 Es sei noch einmal daran erinnert, dass es den nationalen Behörden und Gerichten nach ständiger Rechtsprechung in den Fällen, in denen das Unionsrecht den Mitgliedstaaten einen gewissen Ermessensspielraum einräumt, weiterhin freisteht, die Grundrechte im Rahmen der nationalen Verfassung zu schützen, sofern dadurch weder das von der Charta gewährleistete Schutzniveau noch der Vorrang, die Einheit und die Wirksamkeit des Unionsrechts beeinträchtigt werden (
124 Wie ich jedoch in den Euro-Box-Promotion-Schlussanträgen (
125 Darüber hinaus, und das ist im Zusammenhang mit den vorliegenden Rechtssachen von entscheidender Bedeutung, muss das Ergebnis dieser Abwägung, wenn ein solcher nationaler Standard wirksam in die Abwägung gemäß Art. 325 Abs. 1 AEUV einbezogen werden soll, verhältnismäßig sein. Mit anderen Worten: Die berechtigten Interessen der Union (effektiver Schutz der finanziellen Interessen der Union) müssen in einen angemessenen Ausgleich mit den legitimen Werten und Standards der nationalen Rechtsordnung gebracht werden. Die letztgenannten Interessen können nur dann anerkannt werden, wenn sie die Interessen der Union nicht über das Maß hinaus beeinträchtigen, das zur Wahrung dieser nationalen Interessen erforderlich ist.
126 Im Rahmen der vorliegenden Rechtssachen machen sowohl der erste Rechtsmittelführer in der Rechtssache C‑811/19 als auch der Rechtsmittelführer in der Rechtssache C‑840/19 geltend, dass Art. 325 Abs. 1 AEUV nicht zur Unanwendbarkeit von Entscheidungen eines Verfassungsgerichts führen dürfe, die Ausdruck von nationalen Rechtsbestimmungen mit Verfassungsrang seien, die dazu bestimmt seien, das Grundrecht auf ein faires Verfahren in wirksamer Weise zu gewährleisten.
127 Die Staatsanwaltschaft, die rumänische Regierung und die Kommission haben jedoch Zweifel an der Ernsthaftigkeit der auf die Grundrechte gestützten Begründung der Entscheidung Nr. 417/2019 geäußert. Der rein formale Ansatz dieser Entscheidung bezüglich des Erfordernisses der Spezialisierung führe praktisch zu dem Schluss, dass von einem nennenswerten Verstoß gegen das nationale Recht kaum die Rede sein könne, wenn die Rechtssachen erneut vor denselben Spruchkörpern verhandelt würden.
128 Ich teile diese Zweifel.
129 Erstens ist es mir unverständlich, wie ein nationaler Standard für die Spezialisierung von Richtern, der rein formal ist und nur in der mechanischen Benennung von genau denselben Spruchkörpern und Richtern besteht, als wesentlich angesehen werden kann. Es ist schwer nachvollziehbar, wie dieses Erfordernis zu einem höheren Grad eines (wirksamen) gerichtlichen Rechtsschutzes beitragen soll.
130 Zweitens bin ich ebenso verwundert über den offenbaren Grad von „Höchstspezialisierung“, die vom nationalen Recht verlangt wird. Ich kann mir vorstellen, dass es eine richterliche Spezialisierung in Bezug auf bestimmte Rechtsgebiete gibt (z. B. Strafrecht, Steuerrecht, Familienrecht, Recht des geistigen Eigentums usw.) (
131 Allerdings könnte man vielleicht sagen, dass der höhere nationale Standard, der durch die Entscheidung Nr. 417/2019 gewährleistet wird, nicht in dem Spezialisierungserfordernis als solchem, sondern in der Anwendung eines strikten Begriffs des „durch Gesetz errichteten Gerichts“ besteht. Die Frage, wer auf Korruptionsstrafrecht „spezialisiert“ ist, wäre dann keine Frage der Spezialisierung an sich, sondern eher der Benennung des Richterpools, aus dem die erstinstanzlichen Spruchkörper tatsächlich gebildet werden können, und würde auf diese Weise zu einer Frage der rechtmäßigen Besetzung des Gerichts. Sollte dies tatsächlich der Fall sein, so muss die Diskussion zwangsläufig auf die Frage zurückkommen, ob das Grundrecht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz auch dann durch einen wie auch immer gearteten Verstoß gegen eine Vorschrift verletzt wird, wenn diese rein formaler Natur ist und keine Folgen und materiellen Auswirkungen auf die Verteidigungsrechte oder das Recht auf ein faires Verfahren hat (
132 Wie dem auch sei, jenseits der Frage der Definition dessen, was der nationale Standard ist, und von dessen Zweck, stellt sich immer noch die Frage nach der Verhältnismäßigkeit des Ergebnisses der im Rahmen der Auslegung von Art. 325 Abs. 1 AEUV durchzuführenden Interessenabwägung. In dieser Hinsicht fällt die fragliche nationale Regelung ziemlich eindeutig durch. Soll, offen gefragt, ein eher fragwürdiges nationales Erfordernis, das auf rein formale (um nicht zu sagen formalistische) Weise Anwendung findet und dessen Beitrag zu einem wirksamen Schutz der individuellen Rechte des Einzelnen nicht gerade offensichtlich ist, dazu führen, dass Rechtssachen, in denen in den letzten 16 Jahren ein Urteil ergangen ist, möglicherweise erneut verhandelt werden müssen?
133 Bliebe es bei einer solchen Auslegung durch die nationalen Gerichte, so würde dies meines Erachtens bedeuten, dass diese Elemente des nationalen Rechts mit den Anforderungen des Art. 325 Abs. 1 AEUV unvereinbar sind. a) Zwischenergebnis
134 Nach alledem ist auf die jeweils erste Frage in den Rechtssachen C‑811/19 und C‑840/19, soweit sie Art. 325 Abs. 1 AEUV betreffen, zu antworten, dass diese Bestimmung dahin auszulegen ist, dass sie einer Entscheidung eines nationalen Verfassungsgerichts, mit der die Besetzung von Spruchkörpern eines nationalen obersten Gerichts, die in erster Instanz über Korruptionsdelikte entscheiden, mit der Begründung für rechtswidrig erklärt wird, dass diese Spruchkörper nicht auf Korruptionssachen spezialisiert seien, obwohl die Richter, die diesem Spruchkörper angehören, anerkanntermaßen über die erforderliche Spezialisierung verfügen, entgegensteht, wenn eine solche Feststellung zu einer systemischen Gefahr der Straflosigkeit bei Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union führen kann. 4. Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit
135 Mit der jeweils ersten Frage in den Rechtssachen C‑811/19 und C‑840/19, soweit sie sich auf Art. 19 Abs. 1 EUV beziehen, sowie mit der jeweils zweiten Frage in den Rechtssachen C‑811/19 und C‑840/19 wird danach gefragt, ob Art. 2, Art. 19 Abs. 1 EUV und Art. 47 Abs. 2 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie es dem Verfassungsgericht, das als „eine außerhalb der Justiz stehende Einrichtung“ bezeichnet wird, verwehren, eine Entscheidung wie die Entscheidung Nr. 417/2019 zu erlassen. Innerhalb dieser Dimension (oder Diskussionsebene) befassen sich die so formulierten Fragen in erster Linie mit dem institutionellen Aufbau und den Funktionen des Verfassungsgerichts und den Auswirkungen seiner Entscheidungen auf die von der ÎCCJ entschiedenen Rechtssachen.
136 Auch wenn die vorliegenden Fragen sich auf eine andere Entscheidung des Verfassungsgerichts beziehen, überschneiden sie sich in ihrer weiteren, institutionellen Dimension mit denen, die bereits in den Euro-Box-Promotion-Schlussanträgen behandelt wurden. Ähnlich wie ich in diesen Schlussanträgen ausgeführt habe, bin ich nicht der Ansicht, dass es die Aufgabe des Gerichtshofs ist, sich abstrakt an Diskussionen über institutionelle Entscheidungen zu beteiligen, die ein Mitgliedstaat in Bezug auf die Besetzung oder die Zuständigkeiten eines nationalen Verfassungsgerichts getroffen hat, sofern nichts darauf hindeutet, dass eine solche Einrichtung strukturell nicht mehr den Anforderungen an ein unabhängiges Gericht im Sinne des autonomen unionsrechtlichen Verständnisses dieses Begriffs genügt (
137 Im Gegensatz zu der in den verbundenen Rechtssachen Euro Box Promotion u. a. (C‑357/19 und C‑547/19) in Rede stehenden nationalen verfassungsrechtlichen Entscheidung genügen im vorliegenden Fall zudem – zumindest meiner Ansicht nach – die mit der Entscheidung Nr. 417/2019 des Verfassungsgerichts herbeigeführten Elemente des nationalen Rechts nicht den Anforderungen des Art. 325 Abs. 1 AEUV.
138 Im Licht dieses Gesamtkontexts ist es meines Erachtens nicht erforderlich, sich erneut mit den vom vorlegenden Gericht im Rahmen der vorliegenden Rechtssachen aufgeworfenen Fragen zu befassen. 5. Vorranggrundsatz
139 Mit seiner jeweils dritten Frage in den Rechtssachen C‑811/19 und C‑840/19 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts es einem nationalen Gericht erlaubt, die Entscheidung Nr. 417/2019 des Verfassungsgerichts unangewendet zu lassen. Diese Fragen scheinen zum Teil auch dadurch veranlasst zu sein, dass gemäß Art. 99 Buchst. ș des Gesetzes Nr. 303/2004 die Nichtbefolgung einer Entscheidung des Verfassungsgerichts durch einen Richter ein Disziplinarvergehen darstellt.
140 Ich habe mich mit diesen Fragen bereits in meinen parallelen Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen Euro Box Promotion u. a. (C‑357/19 und C‑547/19) eingehend befasst und bin zu dem Schluss gekommen, dass das Unionsrecht in der Tat einen nationalen Richter dazu berechtigt, einer (ansonsten verbindlichen) Rechtsauffassung eines übergeordneten Gerichts nicht zu folgen, wenn er der Meinung ist, dass diese Rechtsauffassung dem Unionsrecht widerspricht. Aus Sicht des Unionsrechts muss das Gleiche dann auch für jede mögliche nationale Sanktion für ein solches Verhalten gelten: Wenn dieses Verhalten aus Sicht des Unionsrechts richtig ist, darf dafür keine Sanktion verhängt werden (
141 Im Kontext der vorliegenden Fälle ist daher die jeweils dritte Frage in den Rechtssachen C‑811/19 und C‑840/19 zu bejahen: Der Vorranggrundsatz ist dahin auszulegen, dass er es einem nationalen Gericht erlaubt, eine nach nationalem Recht verbindliche Entscheidung eines nationalen Verfassungsgerichts unangewendet zu lassen, wenn das vorlegende Gericht dies für erforderlich hält, um den sich aus unmittelbar geltenden Vorschriften des Unionsrechts ergebenden Verpflichtungen nachzukommen.
142 Anstelle einer Schlussfolgerung sind zwei Punkte erwähnenswert. Erstens hat Art. 325 Abs. 1 AEUV in der Tat unmittelbare Wirkung ( V. Ergebnis
143 Ich schlage dem Gerichtshof vor, die von der Înalta Curte de Casaţie şi Justiţie (Oberster Kassations- und Gerichtshof, Rumänien) zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten: – Auf die jeweils zweite Frage in den Rechtssachen C‑811/19 und C‑840/19 sowie auf die vierte Frage in der Rechtssache C‑811/19 sollte geantwortet werden, dass Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen ist, dass er nicht das Erfordernis umfasst, eine Spezialisierung gerichtlicher Spruchkörper vorzusehen. Allerdings steht Art. 47 Abs. 2 der Charta der Entscheidung eines nationalen Verfassungsgerichts nicht entgegen, mit der in Anwendung eines ernsthaften und vernünftigen nationalen Standards des Schutzes des Rechts auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz und unter Zugrundelegung der von diesem Gericht vorgenommenen Auslegung der geltenden nationalen Vorschriften die Besetzung eines gerichtlichen Spruchkörpers wegen Verstoßes gegen ein nationales gesetzliches Erfordernis der Spezialisierung gerichtlicher Spruchkörper für unrechtmäßig erklärt wird. – Auf die jeweils erste Frage in den Rechtssachen C‑811/19 und C‑840/19 sollte geantwortet werden, dass Art. 325 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen ist, dass er einer Entscheidung eines nationalen Verfassungsgerichts, mit der die Besetzung der Spruchkörper eines nationalen obersten Gerichts, die in erster Instanz über Korruptionsdelikte entscheiden, mit der Begründung für rechtswidrig erklärt wird, dass diese Spruchkörper nicht auf Korruptionssachen spezialisiert seien, obwohl die Richter, die diesem Spruchkörper angehören, anerkanntermaßen über die erforderliche Spezialisierung verfügen, entgegensteht, wenn eine solche Feststellung zu einer systemischen Gefahr der Straflosigkeit bei Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union führen kann. – Auf die jeweils dritte Frage in den Rechtssachen C‑811/19 und C‑840/19 sollte geantwortet werden, dass der Vorranggrundsatz dahin auszulegen ist, dass er es einem nationalen Gericht erlaubt, eine nach nationalem Recht verbindliche Entscheidung des nationalen Verfassungsgerichts unangewendet zu lassen, wenn das vorlegende Gericht dies für erforderlich hält, um den sich aus unmittelbar geltenden Vorschriften des Unionsrechts ergebenden Verpflichtungen nachzukommen.