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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 10.03.2021 – C-365/19

Sechste Kammer · ECLI:EU:C:2021:189

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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer) 10. März 2021 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsame Agrarpolitik – Direktzahlungen – Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 – Art. 24 – Junglandwirt, der eine Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen erhalten hat – Art. 30 Abs. 6 – Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 – Art. 28 Abs. 2 – Weitere Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve“ In der Rechtssache C‑365/19 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Verwaltungsgericht Schwerin (Deutschland) mit Entscheidung vom 16. April 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 8. Mai 2019, in dem Verfahren FD gegen Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg erlässt DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen (Berichterstatter) sowie der Richter M. Safjan und N. Jääskinen, Generalanwalt: P. Pikamäe, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – von FD, vertreten durch Rechtsanwalt R. Krüger, – der deutschen Regierung, vertreten durch D. Klebs und J. Möller als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch B. Hofstötter und A. Sauka als Bevollmächtigte, aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 30 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 608 und Berichtigung ABl. 2016, L 130, S. 14) und Art. 28 Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung Nr. 1307/2013 und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung (ABl. 2014, L 181, S. 1).

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen FD und dem Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg (im Folgenden: Amt) wegen eines Antrags auf weitere Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve nach einer Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung. Rechtlicher Rahmen Verordnung Nr. 1307/2013

3 Im 24. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1307/2013 heißt es: „Die Erfahrungen bei der Anwendung der Betriebsprämienregelung haben gezeigt, dass einige ihrer Hauptbestandteile beibehalten werden sollten, darunter die Festsetzung nationaler Obergrenzen, um zu gewährleisten, dass die Gesamthöhe der Stützung den durch die derzeitigen Haushaltszwänge vorgegebenen Rahmen nicht überschreitet. Die Mitgliedstaaten sollten auch weiterhin eine nationale Reserve unterhalten oder befugt sein, regionale Reserven einzurichten. Solche nationalen oder regionalen Reserven sollten vorrangig dazu verwendet werden, die Teilnahme von Junglandwirten und von Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, an der Regelung zu erleichtern, und ihre Verwendung [sollte] erlaubt sein, um bestimmten anderen besonderen Situationen gerecht zu werden. Die Regeln für die Übertragung und Verwendung der Zahlungsansprüche sollten beibehalten werden.“

4 Art. 24 („Erstzuweisung der Zahlungsansprüche“) Abs. 1 der Verordnung sieht vor: „Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind …“

5 Art. 30 („Einrichtung und Verwendung der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven“) der Verordnung lautet: „(1) Jeder Mitgliedstaat richtet eine nationale Reserve ein. Dazu nehmen die Mitgliedstaaten im ersten Anwendungsjahr der Basisprämienregelung eine lineare prozentuale Kürzung der für die Basisprämienregelung auf nationaler Ebene geltenden Obergrenze vor. … (3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannte Kürzung darf nicht mehr als 3 % betragen, es sei denn, dass ein höherer Prozentsatz erforderlich ist, um den Zuweisungsbedarf gemäß Absatz 6 oder Absatz 7 Buchstaben a und b für das Jahr 2015 oder im Falle der Mitgliedstaaten, die Artikel 36 anwenden, für das erste Jahr der Anwendung der Basisprämienregelung zu decken. (4) Die Mitgliedstaaten weisen Zahlungsansprüche aus ihren nationalen oder regionalen Reserven nach objektiven Kriterien und unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber sowie unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen zu. … (6) Die Mitgliedstaaten verwenden ihre nationalen oder regionalen Reserven vorrangig dazu, Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, Zahlungsansprüche zuzuweisen. (7) Die Mitgliedstaaten können ihre nationalen oder regionalen Reserven dazu verwenden, a) Betriebsinhabern Zahlungsansprüche zuzuweisen, um die Aufgabe von Flächen zu vermeiden, einschließlich in Gebieten, die in Umstrukturierungs- oder Entwicklungsprogramme im Zusammenhang mit bestimmten öffentlichen Maßnahmen eingebunden sind; b) Betriebsinhabern Zahlungsansprüche zuzuweisen, um ihnen einen Ausgleich für spezifische Nachteile zu gewähren; c) Betriebsinhabern Zahlungsansprüche zuzuweisen, denen infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände keine Zahlungsansprüche nach diesem Kapitel zugewiesen werden konnten; d) in Fällen, in denen sie Artikel 21 Absatz 3 dieser Verordnung anwenden, Betriebsinhaber[n] Zahlungsansprüche zuzuweisen, bei denen die Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die sie gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 549)] 2015 angemeldet haben und die ihnen zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt, der nicht nach dem in diesem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung dieses Beihilfeantrags liegen darf, zur Verfügung stehen, über der Anzahl der eigenen oder gepachteten Zahlungsansprüche liegt, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festgesetzt wurden und die sie zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen innehaben; e) eine dauerhafte lineare Erhöhung des Wertes aller Zahlungsansprüche im Rahmen der Basisprämienregelung auf nationaler oder regionaler Ebene vorzunehmen, wenn die einschlägige nationale oder die regionale Reserve 0,5 % der jährlichen nationalen oder regionalen Obergrenze der Basisprämienregelung übersteigt, sofern für die Zuweisungen gemäß Absatz 6, gemäß Buchstaben a und b des vorliegenden Absatzes und gemäß Absatz 9 dieses Artikels hinreichende Beträge verfügbar bleiben; f) den jährlichen Bedarf für gemäß Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absätze 1, 2 und 3 der vorliegenden Verordnung zu gewährende Zahlungen zu decken. Für die Zwecke dieses Absatzes beschließen die Mitgliedstaaten, welchen der darin genannten verschiedenen Verwendungen sie Vorrang einräumen. … (11) Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) ‚Junglandwirte‘ sind Betriebsinhaber, die die Bedingungen des Artikels 50 Absatz 2 und gegebenenfalls die Bedingungen des Artikels 50 Absätze 3 und 11 erfüllen; …“

6 Art. 31 Abs. 1 der Verordnung sieht vor: „Die nationale Reserve oder die regionalen Reserven werden durch Beträge aus Folgendem aufgefüllt: … g) einer linearen Kürzung des Werts der Zahlungsansprüche im Rahmen der Basisprämienregelung [auf nationaler oder regionaler Ebene], um die in Artikel 30 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung genannten Fälle zu berücksichtigen, wenn die Mitgliedstaaten diese Kürzung für erforderlich erachten; …“

7 Art. 35 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1307/2013 bestimmt: „Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und zur Klärung bestimmter Situationen, die bei der Anwendung der Betriebsprämienregelung auftreten können, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte mit Vorschriften zu Folgendem zu erlassen: … c) die Festsetzung und Berechnung des Wertes und der Anzahl der aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven erhaltenen Zahlungsansprüche; …“

8 In Art. 50 Abs. 2 der Verordnung heißt es: „Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als ‚Junglandwirte‘ natürliche Personen, die a) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung [Nr. 1306/2013] erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und b) im Jahr der Antragstellung gemäß Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.“ Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014

9 Die Erwägungsgründe 29 und 32 der Delegierten Verordnung Nr. 639/2014 lauten: „(29) Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sieht obligatorische und fakultative Fälle für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen oder regionalen Reserve vor. Es ist zweckmäßig, Regeln für die Berechnung der Anzahl und des Werts der auf diesem Weg zuzuweisenden Zahlungsansprüche aufzustellen und vorzusehen, dass die Prioritäten gemäß Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung [Nr. 1307/2013] nicht durch die Beschlüsse unterlaufen werden, die die Mitgliedstaaten nach Artikel 30 Absätze 7 und 10 der genannten Verordnung fassen können. Ebenso sollte die Anwendung von Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung [Nr. 1307/2013] mit Artikel 24 Absätze 6 und 7 der genannten Verordnung und den in vorliegender Verordnung enthaltenen Regeln für Härtefälle übereinstimmen. … … (32) Gemäß Artikel 24 Absätze 3 bis 7 der [Verordnung Nr. 1307/2013] haben die Mitgliedstaaten mehrere Möglichkeiten, die Zahl der Betriebsinhabern zuzuweisenden Zahlungsansprüche zu begrenzen. Bestimmte Betriebsinhaber könnten somit einen hohen Anteil beihilfefähiger Hektarflächen aufweisen, die nicht durch Zahlungsansprüche abgedeckt werden, was zu Härtefällen führen könnte, da bestimmte die Basisprämienregelung ergänzende Stützungsregelungen, insbesondere die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden, auf den beihilfefähigen Hektarflächen beruhen, die zur Aktivierung von Zahlungsansprüchen angemeldet werden. Daher sollte klargestellt werden, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve zuzuweisen, wenn ein Betriebsinhaber erheblich von den Begrenzungen gemäß Artikel 24 Absätze 3 bis 7 der Verordnung [Nr. 1307/2013] betroffen ist. Da für bestimmte Flächen keine Ökologisierungsvorschriften gelten bzw. die Einhaltung dieser Vorschriften lediglich begrenzte Kosten verursacht, kann es den Mitgliedstaaten zudem gestattet werden, solche Flächen bei der Bestimmung von Härtefällen auszuschließen.“

10 Art. 28 („Festsetzung der Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve gemäß Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung [Nr. 1307/2013]“) Abs. 1 und 2 der Delegierten Verordnung bestimmt: „1. Stellt ein Junglandwirt oder ein Betriebsinhaber, der eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt, einen Antrag auf Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve und verfügt er über keinen Zahlungsanspruch (eigener oder gepachteter), so gilt für die Zwecke von Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung [Nr. 1307/2013], dass er eine Anzahl an Zahlungsansprüchen erhält, die der Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen entspricht, über die er zu dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung [Nr. 1306/2013] festgesetzten letztmöglichen Zeitpunkt für die Antragstellung auf Zuweisung oder Erhöhung des Werts von Zahlungsansprüchen verfügt (eigene oder gepachtete). 2. Stellt ein Junglandwirt oder ein Betriebsinhaber, der eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt, einen Antrag auf Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve und verfügt er bereits über Zahlungsansprüche (eigene oder gepachtete), so erhält er eine Anzahl an Zahlungsansprüchen, die der Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen entspricht, über die er zu dem in Absatz 1 genannten letztmöglichen Zeitpunkt für die Antragstellung verfügt (eigene oder gepachtete) und für die er über keine Zahlungsansprüche (eigene oder gepachtete) verfügt.“ Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

11 FD ist Junglandwirtin im Sinne von Art. 30 Abs. 11 Buchst. a in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1307/2013. Auf ihren Antrag erhielt sie für das Antragsjahr 2015 vom Amt unter Berücksichtigung der ihr zum Zeitpunkt der Antragstellung zur Verfügung stehenden beihilfefähigen Hektarflächen 32,17 Zahlungsansprüche aus der regionalen Obergrenze gemäß Art. 24 der Verordnung Nr. 1307/2013.

12 Am 12. Mai 2016 beantragte sie für das Antragsjahr 2016 mit dem Hinweis, dass ihr Betrieb mittlerweile über eine Fläche von 62,777 Hektar verfüge, die Zuweisung von weiteren 30,32 Zahlungsansprüchen an sie als Junglandwirtin. Dies lehnte das Amt mit Bescheid vom 26. Januar 2017 ab.

13 Mit Widerspruchsbescheid vom 24. November 2017 wies das Amt den von FD gegen den Bescheid vom 26. Januar 2017 eingelegten Widerspruch zurück. Trotz ihres Status als Junglandwirtin könnten ihr auf der Grundlage von Art. 30 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1307/2013 keine weiteren Zahlungsansprüche gewährt werden, da sie gemäß Art. 24 der Verordnung für das Antragsjahr 2015 bereits Zahlungsansprüche erhalten habe.

14 Am 22. Dezember 2017 erhob FD beim vorlegenden Gericht, dem Verwaltungsgericht Schwerin (Deutschland), Klage auf Aufhebung der Bescheide des Amts vom 26. Januar und vom 24. November 2017. Sie habe einen Anspruch auf Zuweisung von weiteren 30,32 Zahlungsansprüchen, wenn nicht bereits aus Art. 30 Abs. 4 und 6 der Verordnung Nr. 1307/2013, dann jedenfalls aus Art. 28 Abs. 2 der Delegierten Verordnung Nr. 639/2014. Der Unionsgesetzgeber habe nicht vorgesehen, dass die Zuweisung von Zahlungsansprüchen nach Art. 24 der Verordnung Nr. 1307/2013 Begünstigte daran hindere, Ansprüche aus Art. 30 Abs. 6 dieser Verordnung in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 der Delegierten Verordnung Nr. 639/2014 geltend zu machen.

15 Das Amt beantragt vor dem vorlegenden Gericht, die Klage von FD abzuweisen. Die von FD konstruierte Unterscheidung zwischen der nationalen Reserve und der regionalen Obergrenze, aus der sie für das Antragsjahr 2015 Zahlungsansprüche erhalten habe, gehe fehl. Sowohl die nationale Reserve als auch die regionale Obergrenze seien nach dem nationalen Direktzahlungen-Durchführungsgesetz Bestandteil der in Art. 22 der Verordnung Nr. 1307/2013 geregelten nationalen Obergrenze für die Basisprämienregelung.

16 Art. 30 der Verordnung Nr. 1307/2013 solle es Betriebsinhabern, die ihren Betrieb im Lauf des Jahres aufgenommen hätten und im Jahr 2015 die Voraussetzungen von Art. 24 der Verordnung nicht erfüllt hätten, ermöglichen, gleichwohl Zahlungsansprüche zu erhalten. Er solle jedoch nicht die Beteiligung von Betriebsinhabern erleichtern, die schon Zahlungsansprüche aus der regionalen Obergrenze erhalten hätten, denn diese hätten nach Art. 24 der Verordnung bereits eine Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen erhalten.

17 Außerdem ergebe sich aus dem 29. Erwägungsgrund der Delegierten Verordnung Nr. 639/2014, dass deren Art. 28 Abs. 2 keinen Zahlungsanspruch begründe, sondern allein die Berechnung der Anzahl und des Werts der aus der nationalen Reserve obligatorisch und fakultativ zuzuweisenden Zahlungsansprüche regele. Im Übrigen sei die Europäische Kommission, die nach Art. 35 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 1307/2013 zum Erlass delegierter Rechtsakte ermächtigt sei, auf der Grundlage dieser Verordnung nicht zur Regelung einer Anspruchsgrundlage für Zahlungsansprüche befugt.

18 Das vorlegende Gericht bezweifelt, ob Art. 30 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1307/2013 dahin ausgelegt werden kann, dass er unmittelbar einen Rechtsanspruch auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Junglandwirte begründet. Es fragt sich auch, ob die Anerkennung des Anspruchs eines Junglandwirts auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen nach Art. 30 Abs. 6 mit der in Art. 30 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1307/2013 vorgegebenen Verpflichtung zur Gleichbehandlung von Betriebsinhabern vereinbar ist.

19 Unter diesen Umständen hat das Verwaltungsgericht Schwerin das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Begründet Art. 30 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1307/2013 – gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 der Delegierten Verordnung Nr. 639/2014 – einen Rechtsanspruch auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen für das Antragsjahr 2016 für einen Junglandwirt auch dann, wenn diesem auf der Grundlage von Art. 24 der Verordnung Nr. 1307/2013 bereits zuvor aus der nationalen Obergrenze für das Antragsjahr 2015 unentgeltlich Zahlungsansprüche entsprechend seiner damaligen Flächenausstattung zugewiesen worden sind? Zur Vorlagefrage

20 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 30 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1307/2013, gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 der Delegierten Verordnung Nr. 639/2014, dahin auszulegen ist, dass ein Junglandwirt im Sinne von Art. 30 Abs. 11 Buchst. a in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1307/2013, der für die zum Zeitpunkt der Antragstellung angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen bereits eine Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen nach Art. 24 der Verordnung Nr. 1307/2013 erhalten hat, später eine weitere Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve erhalten kann, die der zusätzlichen Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen entspricht, über die er nunmehr verfügt und für die er über keine Zahlungsansprüche verfügt.

21 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Basisprämienregelung die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen für Betriebsinhaber, die Anspruch auf Direktzahlungen haben, allgemein in Art. 24 der Verordnung Nr. 1307/2013 geregelt ist.

22 Des Weiteren haben die Mitgliedstaaten nach Art. 30 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1307/2013 eine nationale Reserve einzurichten, indem sie eine lineare prozentuale Kürzung der für die Basisprämienregelung auf nationaler Ebene geltenden Obergrenze vornehmen. Gemäß Art. 30 Abs. 4 der Verordnung weisen die Mitgliedstaaten Zahlungsansprüche aus ihrer nationalen Reserve nach objektiven Kriterien und unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber sowie unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen zu.

23 Art. 30 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1307/2013 sieht vor, dass „[d]ie Mitgliedstaaten … ihre nationalen … Reserven vorrangig dazu [verwenden], Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, Zahlungsansprüche zuzuweisen“. Art. 30 Abs. 7 der Verordnung zählt eine Reihe subsidiärer Verwendungen auf, für die die Mitgliedstaaten ihre nationale Reserve verwenden „können“.

24 Außerdem ist festzustellen, dass Junglandwirte in Art. 30 Abs. 11 Buchst. a der Verordnung Nr. 1307/2013 als „Betriebsinhaber, die die Bedingungen des Artikels 50 Absatz 2 und gegebenenfalls die Bedingungen des Artikels 50 Absätze 3 und 11 [der Verordnung Nr. 1307/2013] erfüllen“, definiert werden. Die übrigen, in Art. 30 Abs. 11 Buchst. a der Verordnung nicht angeführten, Bestimmungen von Art. 50 der Verordnung sind hier nicht einschlägig.

25 Im Ausgangsverfahren geht es nämlich um eine weitere Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven im Rahmen der Basisprämienregelung. Diese Zuweisung ist in Art. 30 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1307/2013 geregelt.

26 Die Zweifel des vorlegenden Gerichts rühren insbesondere daher, dass Art. 24 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1307/2013, wonach „Zahlungsansprüche … den Betriebsinhabern zugewiesen [werden]“, die Grundlage für einen Anspruch auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen eindeutiger zum Ausdruck bringt als Art. 30 Abs. 6 der Verordnung.

27 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. hierzu Urteil vom 26. September 2018, Baumgartner, C‑513/17, EU:C:2018:772, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28 Was erstens den Wortlaut von Art. 30 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1307/2013 betrifft, so spricht die Verwendung des Indikativ Präsens in einigen Sprachfassungen dieser Bestimmung dafür, diese dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, ihre nationale Reserve oder ihre regionalen Reserven dazu zu verwenden, Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, Zahlungsansprüche zuzuweisen. Eine solche Verpflichtung der Mitgliedstaaten ist ohne einen Anspruch der betreffenden Landwirte nicht denkbar.

29 Des Weiteren verweist der Begriff „vorrangig“ in Art. 30 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1307/2013 auf das Verhältnis zwischen den Abs. 6 und 7 von Art. 30. Nur wenn nach der vorrangigen Zuweisung an die Junglandwirte nach Art. 30 Abs. 6 genügend Mittel in der nationalen oder regionalen Reserve verbleiben, „können“ die Mitgliedstaaten diese für die in Art. 30 Abs. 7 aufgezählten subsidiären Zwecke verwenden.

30 Dem Wortlaut von Art. 30 Abs. 6 der Verordnung nach ist die vorrangige Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven an Junglandwirte für die Mitgliedstaaten somit zwingend.

31 Was zweitens den Zusammenhang der Bestimmung betrifft, sind die einschlägigen Bestimmungen der Delegierten Verordnung Nr. 639/2014 zu beachten, die den von der Verordnung aufgestellten Rahmen u. a. in Bezug auf die Basisprämienregelung ergänzt. Die Delegierte Verordnung wurde von der Kommission insbesondere auf der Grundlage von Art. 35 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 1307/2013 erlassen, der die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Festsetzung und Berechnung des Werts und der Anzahl der aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven erhaltenen Zahlungsansprüche zu erlassen.

32 Im 29. Erwägungsgrund der Delegierten Verordnung Nr. 639/2014 wird darauf hingewiesen, dass Art. 30 der Verordnung Nr. 1307/2013 obligatorische und fakultative Fälle für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen oder regionalen Reserve vorsieht. Weiter heißt es dort, dass es zweckmäßig ist, Regeln für die Berechnung der Anzahl und des Werts der auf diesem Weg zuzuweisenden Zahlungsansprüche aufzustellen und vorzusehen, dass die Prioritäten gemäß Art. 30 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1307/2013 nicht durch die Beschlüsse unterlaufen werden, die die Mitgliedstaaten nach Art. 30 Abs. 7 und 10 der Verordnung fassen können.

33 Art. 28 Abs. 2 der Delegierten Verordnung Nr. 639/2014 sieht vor, dass ein Junglandwirt, der wie im vorliegenden Fall einen Antrag auf weitere Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve stellt und bereits über Zahlungsansprüche verfügt, „eine Anzahl an Zahlungsansprüchen [erhält], die der Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen entspricht, über die er … verfügt … und für die er über keine Zahlungsansprüche … verfügt“.

34 Daraus folgt, dass, wenn ein Junglandwirt bereits über Zahlungsansprüche verfügt, der betreffende Mitgliedstaat gemäß Art. 30 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1307/2013 verpflichtet ist, ihm nach Maßgabe der in Art. 28 Abs. 2 der Delegierten Verordnung Nr. 639/2014 beschriebenen Methode weitere Zahlungsansprüche zuzuweisen.

35 Dabei begründet Art. 28 Abs. 2 der Delegierten Verordnung Nr. 639/2014 nicht unmittelbar einen Anspruch auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve, da mit Art. 28 der Delegierten Verordnung einzig die Regeln über die Festsetzung und Berechnung der Anzahl der gemäß Art. 30 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1307/2013 aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven erhaltenen Zahlungsansprüche umgesetzt werden sollen.

36 Zudem schließt eine Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen nach Art. 24 der Verordnung Nr. 1307/2013 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve gemäß Art. 30 Abs. 6 der Verordnung nicht aus.

37 Denn nach Art. 30 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1307/2013 besteht die einzige Voraussetzung für eine vorrangige Zuweisung der Zahlungsansprüche darin, ein Junglandwirt oder ein Betriebsinhaber, der eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt, zu sein.

38 Im 32. Erwägungsgrund der Delegierten Verordnung Nr. 639/2014 wird zwar darauf hingewiesen, dass „[g]emäß Artikel 24 Absätze 3 bis 7 der [Verordnung Nr. 1307/2013] … die Mitgliedstaaten mehrere Möglichkeiten [haben], die Zahl der Betriebsinhabern zuzuweisenden Zahlungsansprüche zu begrenzen“. Die Möglichkeit, nach einer Erstzuweisung die weitere Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve auszuschließen, gehört jedoch nicht dazu.

39 Weder die Verordnung Nr. 1307/2013 noch die Delegierte Verordnung Nr. 639/2014 lassen somit eine Absicht des Unionsgesetzgebers erkennen, dass die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen nach Art. 24 der Verordnung Nr. 1307/2013 eine Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve nach Art. 30 Abs. 6 der Verordnung ausschließen solle.

40 Art. 30 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1307/2013 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 der Delegierten Verordnung Nr. 639/2014 ist daher dahin auszulegen, dass ein Junglandwirt, der bereits über Zahlungsansprüche für ihm zur Verfügung stehende beihilfefähige Hektarflächen verfügt und der einen Antrag auf weitere Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve stellt, Anspruch auf eine weitere Zuweisung von Zahlungsansprüchen hat, die „der Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen entspricht, über die er … verfügt … und für die er über keine Zahlungsansprüche … verfügt“.

41 Diese Auslegung steht drittens im Einklang mit dem im 24. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1307/2013 genannten Ziel des Unionsgesetzgebers, dass die „nationalen oder regionalen Reserven … vorrangig dazu verwendet werden [sollten], die Teilnahme von Junglandwirten und von Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, an der Regelung zu erleichtern, und ihre Verwendung … erlaubt sein [sollte], um bestimmten anderen besonderen Situationen gerecht zu werden“.

42 Viertens ist darauf hinzuweisen, dass für die nach dem ersten Anwendungsjahr der Basisprämienregelung liegenden Antragsjahre die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve voraussetzt, dass in der nationalen Reserve Mittel verfügbar sind. Nach Art. 31 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 1307/2013 liegt es im Ermessen der Mitgliedstaaten, die nationale Reserve aufzufüllen, um die in Art. 30 Abs. 6 der Verordnung genannten Fälle zu berücksichtigen.

43 Reichen die in der nationalen Reserve verfügbaren Mittel nicht aus, um sämtliche Ansprüche nationaler Junglandwirte zu befriedigen, sind nach Art. 30 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1307/2013 bei der Zuweisung die Gleichbehandlung der gemäß Art. 30 Abs. 6 der Verordnung beihilfeberechtigten Landwirte zu gewährleisten und Markt- und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.

44 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 30 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1307/2013 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 der Delegierten Verordnung Nr. 639/2014 dahin auszulegen ist, dass ein Junglandwirt im Sinne von Art. 30 Abs. 11 Buchst. a in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1307/2013, der für die zum Zeitpunkt der Antragstellung angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen bereits eine Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen nach Art. 24 der Verordnung Nr. 1307/2013 erhalten hat, später eine weitere Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve erhalten kann, die der zusätzlichen Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen entspricht, über die er nunmehr verfügt und für die er über keine Zahlungsansprüche verfügt. Dieser Anspruch setzt voraus, dass in der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven hinreichende Mittel verfügbar sind. Ist das nicht der Fall, müssen bei der Zuweisung die Gleichbehandlung der gemäß Art. 30 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1307/2013 beihilfeberechtigten Landwirte gewährleistet und Markt- und Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden. Kosten

45 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt: Art. 30 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung Nr. 1307/2013 und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung ist dahin auszulegen, dass ein Junglandwirt im Sinne von Art. 30 Abs. 11 Buchst. a in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1307/2013, der für die zum Zeitpunkt der Antragstellung angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen bereits eine Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen nach Art. 24 der Verordnung Nr. 1307/2013 erhalten hat, später eine weitere Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve erhalten kann, die der zusätzlichen Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen entspricht, über die er nunmehr verfügt und für die er über keine Zahlungsansprüche verfügt. Dieser Anspruch setzt voraus, dass in der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven hinreichende Mittel verfügbar sind. Ist das nicht der Fall, müssen bei der Zuweisung die Gleichbehandlung der gemäß Art. 30 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1307/2013 beihilfeberechtigten Landwirte gewährleistet und Markt- und Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden. Unterschriften