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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 14.04.2021 – C-364/19

Sechste Kammer · ECLI:EU:C:2021:306

Zitiert von 3 Entscheidungen Zitiert 5 Entscheidungen 2 häufig zusammen zitierte 1 zitierte Normen

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer) 14. April 2021 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Verbraucherschutz – Missbräuchliche Klauseln – Richtlinie 93/13/EWG – Art. 1 Abs. 2 – Ausschluss von Vertragsklauseln, die auf bindenden nationalen Rechtsvorschriften beruhen, vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie – Art. 4 Abs. 2 – Ausnahme von der Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Klausel – Kreditvertrag in Fremdwährung – Behaupteter Verstoß gegen die einem Gewerbetreibenden obliegende Informationspflicht – Vorrangige Prüfung anhand von Art. 1 Abs. 2 durch das nationale Gericht“ In der Rechtssache C‑364/19 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunalul Galaţi (Landgericht Galați, Rumänien) mit Entscheidung vom 27. Februar 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 7. Mai 2019, in dem Verfahren XU, YV, ZW, AU, BZ, CA, DB, EC gegen SC Credit Europe Ipotecar IFN SA, Credit Europe Bank NV erlässt DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen, der Richterin C. Toader und des Richters N. Jääskinen (Berichterstatter), Generalanwältin: J. Kokott, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der rumänischen Regierung, zunächst vertreten durch R. I. Haţieganu, A. Rotăreanu und C.‑R. Canţăr, dann durch E. Gane, R. I. Haţieganu und A. Rotăreanu als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch N. Ruiz García und C. Gheorghiu als Bevollmächtigte, aufgrund der nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, folgenden Beschluss

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen XU, YV, ZW, AU, BZ, CA, DB und EC auf der einen und der SC Credit Europe Ipotecar IFN SA (im Folgenden: Credit Europe Ipotecar) und der Credit Europe Bank NV auf der anderen Seite wegen der angeblichen Missbräuchlichkeit einer Klausel eines Kreditvertrags in Fremdwährung, die bestimmt, dass der Darlehensbetrag in dieser Währung zurückzuzahlen ist, und den Kreditnehmern das Währungsrisiko auferlegt. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht

3 Der 13. Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13 lautet: „Bei Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, in denen direkt oder indirekt die Klauseln für Verbraucherverträge festgelegt werden, wird davon ausgegangen, dass sie keine missbräuchlichen Klauseln enthalten. Daher sind Klauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften oder auf Grundsätzen oder Bestimmungen internationaler Übereinkommen beruhen, bei denen die Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft Vertragsparteien sind, nicht dieser Richtlinie zu unterwerfen; der Begriff ‚bindende Rechtsvorschriften‘ in Artikel 1 Absatz 2 umfasst auch Regeln, die nach dem Gesetz zwischen den Vertragsparteien gelten, wenn nichts anderes vereinbart wurde.“

4 Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie sieht vor: „Vertragsklauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften oder auf Bestimmungen oder Grundsätzen internationaler Übereinkommen beruhen, bei denen die Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft – insbesondere im Verkehrsbereich – Vertragsparteien sind, unterliegen nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie.“

5 Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie bestimmt: „Die Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klauseln betrifft weder den Hauptgegenstand des Vertrages noch die Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw. den Gütern, die die Gegenleistung darstellen, sofern diese Klauseln klar und verständlich abgefasst sind.“ Rumänisches Recht

6 Art. 1578 des Cod Civil (Zivilgesetzbuch) in der zum Zeitpunkt des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens geltenden Fassung (im Folgenden: Zivilgesetzbuch) sah vor: „Die Verpflichtung aus einem Gelddarlehen ist stets auf den im Vertrag angegebenen bezifferten Betrag beschränkt. Steigt oder fällt der Preis der Währungen vor Ablauf der Zahlungsfrist, hat der Schuldner den Darlehensbetrag zurückzuzahlen und ist verpflichtet, ihn nur in der zum Zeitpunkt der Zahlung geltenden Währung zurückzuzahlen.“ Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

7 Am 8. November 2007 schlossen vier der Kläger des Ausgangsverfahrens, die Verbraucher sind, mit Credit Europe Ipotecar, einer Gesellschaft mit Sitz in Rumänien, einen auf Schweizer Franken (CHF) lautenden Hypothekarkreditvertrag mit einer Laufzeit von 30 Jahren. Die anderen Kläger des Ausgangsverfahrens sind die Rechtsnachfolger eines fünften Verbrauchers, der Partei dieses Vertrags war und am 6. April 2014 verstorben ist.

8 Art. 6.1 dieses Vertrags bestimmte insbesondere, dass der Kredit in der Fremdwährung zurückgezahlt werden müsse, auf die er laute, und dass das Währungsrisiko, d. h. das mit den Wechselkursschwankungen zwischen dieser Währung und dem rumänischen Leu (RON) verbundene Risiko, gegebenenfalls von den Kreditnehmern zu tragen sei.

9 Am 31. März 2009 übertrug Credit Europe Ipotecar ihre Forderung aus diesem Vertrag an Credit Europe Bank.

10 Am 3. Oktober 2011 schlossen die Vertragsparteien auf einen von den betroffenen Verbrauchern gestellten Antrag auf Festlegung eines neuen Tilgungsplans einen Vertragszusatz zur Änderung von Art. 6.1 des in Rede stehenden Kreditvertrags. Es war jedoch weiterhin vorgesehen, dass die Rückzahlung in Schweizer Franken erfolgen sollte und dass das Währungsrisiko gegebenenfalls zu Lasten der Kreditnehmer ginge.

11 Am 16. März 2015 erhoben die Kläger des Ausgangsverfahrens gegen Credit Europe Ipotecar bei der Judecătoria Galați (Amtsgericht Galați, Rumänien) Klage, mit der sie in erster Linie zum einen die Feststellung der Missbräuchlichkeit und der Nichtigkeit der Klausel in Art. 6.1 des in Rede stehenden Kreditvertrags und zum anderen die Festlegung des Wechselkurses zwischen dem Schweizer Franken und dem rumänischem Leu auf den Wechselkurs, der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags galt, neben der Erstattung der aufgrund der Abwertung des rumänischen Leu gegenüber dem Schweizer Franken seit diesem Zeitpunkt zu viel gezahlten Beträge begehrten. Zur Stützung ihrer Klage trugen sie vor, sie hätten einen auf Schweizer Franken lautenden Kredit auf Anraten von Credit Europe Ipotecar aufgenommen, die sie nicht über das Risiko der Überwertung dieser Währung informiert habe, obwohl ein solches Risiko für diesen Kreditgeber, der im Unterschied zu den Verbrauchern über Fachwissen im Finanzbereich verfüge, vorhersehbar gewesen sei.

12 Zu ihrer Verteidigung wandte Credit Europe Ipotecar zunächst die Unzulässigkeit der auf Art. 6.1 des betreffenden Kreditvertrags bezogenen Anträge mit der Begründung ein, dass die Richtlinie 93/13 nicht anwendbar sei und dass das angerufene Gericht nach rumänischem Recht keine Möglichkeit habe, einen Vertrag um eine zusätzliche Klausel zu ergänzen. Weiter machte sie geltend, sie sei nicht verpflichtet, die Kreditnehmer über das Währungsrisiko zu informieren, da die Entwicklung des Wechselkurses einer Währung im Voraus nicht mit Sicherheit bekannt sein könne und zu den für jeden Durchschnittsverbraucher erkennbaren Unwägbarkeiten gehöre. Schließlich könne kein vertragliches Ungleichgewicht angenommen werden, da der nationale Gesetzgeber die Regel des „monetären Nominalismus“ in Art. 1578 des Zivilgesetzbuchs eingeführt habe und die Klage im Ausgangsverfahren gegen diese Bestimmung verstoße, da sie darauf abziele, das Währungsrisiko zu beseitigen.

13 Mit Urteil vom 30. Januar 2018 wies die Judecătoria Galați (Amtsgericht Galați) den Antrag auf Feststellung der Missbräuchlichkeit und damit auf Nichtigerklärung der Klausel in Art. 6.1 des in Rede stehenden Kreditvertrags als unbegründet zurück.

14 Hierzu führte dieses Gericht u. a. aus, dass die Kläger des Ausgangsverfahrens frei darin gewesen seien, einen auf rumänische Lei oder auf andere Währungen lautenden Kredit zu wählen, und dass sie sich, indem sie einen Kredit mit einer Laufzeit von 30 Jahren abgeschlossen hätten, der auf eine andere Währung laute als die, in der sie ihre Arbeitseinkommen bezögen, implizit damit einverstanden erklärt hätten, das Risiko von Währungsschwankungen, d. h. das Risiko einer Änderung der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags bestehenden Umstände, zu tragen.

15 Darüber hinaus war es der Ansicht, dass die Klauseln dieses Vertrags, nach denen die Kreditnehmer verpflichtet seien, die Kredittranchen in Schweizer Franken zurückzuzahlen, kein erhebliches Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten der Parteien schafften, da der Kreditgeber das Risiko eines Sinkens des Wechselkurses des Schweizer Franken gegenüber dem Wert trage, der bei der Umrechnung dieser Währung in rumänische Lei zum Zeitpunkt des Abschlusses des betreffenden Vertrags anwendbar gewesen sei, während die Kreditnehmer das Risiko einer Erhöhung dieses Kurses trügen.

16 Nach Ansicht der Judecătoria Galaţi (Amtsgericht Galați) kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kreditgeber aufgrund seiner Eigenschaft als Gewerbetreibender im Finanz- und Bankwesen die Entwicklung dieses Wechselkurses kannte oder vorhersah. Außerdem sei eine Bank zwar verpflichtet, den Verbraucher über die wesentlichen Aspekte ihres Kreditangebots zu informieren, jedoch seien die Risiken, die sich aus der Volatilität des Wechselkurses ergäben, Aspekte, die jeder Kreditnehmer konkret zu beurteilen habe.

17 Im März 2018 legten sowohl die Kläger des Ausgangsverfahrens als auch Credit Europe Ipotecar und Credit Europe Bank gegen das Urteil dieses Gerichts beim Tribunalul Galați (Landgericht Galați, Rumänien) Berufung ein und wiederholten im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen.

18 Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, dass sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Richtlinie 93/13 ergebe, dass nach Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie eine Vertragsklausel, wenn sie auf nationalen Rechtsvorschriften beruhe, die zwischen den Vertragsparteien unabhängig von ihrer Wahl oder in Ermangelung einer anderweitigen Vereinbarung zwischen ihnen gälten, nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie falle.

19 Ferner sehe Art. 1578 des Zivilgesetzbuchs, der abdingbar sei, vor, dass der Kreditnehmer verpflichtet sei, dem Kreditgeber den im Kreditvertrag angegebenen bezifferten Betrag zurückzuzahlen, ungeachtet der vor dem Zeitpunkt der Zahlung erfolgten Auf- oder Abwertung der Währungen, auf die das Darlehen laute, und dass in dieser Rechtsvorschrift der – von der rumänischen Lehre so bezeichnete – „Grundsatz des monetären Nominalismus“ verankert sei. Das vorlegende Gericht erläutert weiter, dass der Wechselkurs des Schweizer Franken im Rahmen der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vertragsbeziehung zwischen dem Tag des Abschlusses des in Rede stehenden Kreditvertrags, d. h. dem 8. November 2007, und dem Tag der Erhebung der Klage, d. h. dem 16. März 2015, zum Nachteil der Kreditnehmer eine Aufwertung um 204,12 % erfahren habe.

20 Aus der Vorlageentscheidung geht ferner hervor, dass die rumänische Rechtsprechung nach dem Urteil vom 20. September 2017, Andriciuc u. a. (C‑186/16, EU:C:2017:703), mehrheitlich der Auffassung war, dass die nationalen Gerichte, wenn die Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln geltend gemacht werde, vorrangig zu prüfen hätten, ob die angefochtenen Klauseln die Umsetzung einer abdingbaren nationalen Regel, wie die in Art. 1578 des Zivilgesetzbuchs vorgesehene, darstellten und, falls ja, diese Klauseln von der Prüfung der Missbräuchlichkeit der in Rede stehenden Vertragsklauseln nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 auszuschließen seien. Es zeige sich jedoch, dass die angerufenen Gerichte in letzterem Fall keine Möglichkeit hätten, das vorvertragliche Verhalten des Gewerbetreibenden zu beurteilen, und insbesondere keine Möglichkeit, zu beurteilen, ob dieser seiner sich aus Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie ergebenden Pflicht, den Verbraucher zu informieren, nachgekommen sei oder nicht.

21 Daher möchte das vorlegende Gericht erstens wissen, welche Methode bei der Prüfung einer Währungsrisikoklausel anzuwenden ist, und ob eine solche Klausel zunächst im Hinblick auf den in dem genannten Art. 1 Abs. 2 vorgesehenen Ausschluss oder zunächst im Hinblick auf das sich aus dem genannten Art. 4 Abs. 2 ergebende Transparenzgebot zu prüfen ist.

22 Zweitens möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der betreffende Gewerbetreibende, wenn die angerufenen Gerichte die beanstandete Klausel vorrangig unter dem Blickwinkel von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 prüfen und der Auffassung sein sollten, dass er der in dieser Bestimmung aufgestellten Pflicht zur vorherigen Information nicht nachgekommen sei, trotz dieses Verstoßes die Möglichkeit hätte, Nutzen aus der sich aus Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie ergebenden Ausnahme von der Prüfung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln zu ziehen.

23 Unter diesen Umständen hat das Tribunalul Galați (Landgericht Galați) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Sind Art. 1 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13, wie sie im Urteil vom 20. September 2017, Andriciuc u. a. (C‑186/16, EU:C:2017:703), geprüft worden sind, dahin auszulegen, dass das nationale Gericht verpflichtet ist, im Fall einer Währungsrisikoklausel, die auf einer nationalen Rechtsvorschrift beruht, vorrangig das Eingreifen des in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie vorgesehenen Verbots zu prüfen, oder dahin, dass es verpflichtet ist, ohne vorherige Prüfung von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie zu prüfen, ob der Gewerbetreibende der Informationspflicht nachgekommen ist, die unter den Regelungsgegenstand von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie fällt? 2. Sind Art. 1 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass sich der Gewerbetreibende bei Nichteinhaltung der Verpflichtung, den Verbraucher vor Abschluss des Kreditvertrags zu informieren, auf diesen Art. 1 Abs. 2 berufen kann, so dass die vertragliche Währungsrisikoklausel, die auf einer nationalen Rechtsvorschrift beruht, vom Gericht von der Missbräuchlichkeitsprüfung auszuschließen ist? Zu den Vorlagefragen

24 Nach Art. 99 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, wenn die Antwort auf eine zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann oder keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt.

25 Diese Bestimmung ist im Rahmen des vorliegenden Vorabentscheidungsverfahrens anzuwenden.

26 Mit seinen beiden Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 1 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen sind, dass ein Gericht eines Mitgliedstaats, wenn es mit einem Rechtsstreit über eine angeblich missbräuchliche Vertragsklausel befasst ist, die auf einer abdingbaren nationalen Rechtsvorschrift beruht, verpflichtet ist, vorrangig das Eingreifen des in Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen Ausschlusses von deren Anwendungsbereich oder das Eingreifen der in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie vorgesehenen Ausnahme von der Beurteilung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln zu prüfen, und ob, falls Letzteres der Fall sein sollte, ein Gewerbetreibender, der die sich aus Art. 4 Abs. 2 ergebende Transparenzpflicht nicht erfüllt hat, sich dennoch auf Art. 1 Abs. 2 berufen kann, um die Prüfung der Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel zu verhindern.

27 Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 Vertragsklauseln, die auf „bindenden Rechtsvorschriften“ beruhen, vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausschließt, wobei dieser Ausdruck im Licht des 13. Erwägungsgrundes dieser Richtlinie nicht nur die Bestimmungen des nationalen Rechts umfasst, die zwischen den Vertragsparteien unabhängig von ihrer Wahl gelten, sondern auch solche, die abdingbar sind und in Ermangelung einer anderen Vereinbarung zwischen den Parteien von Gesetzes wegen gelten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. März 2020, Mikrokasa und Revenue Niestandaryzowany Sekurytyzacyjny Fundusz Inwestycyjny Zamknięty, C‑779/18, EU:C:2020:236, Rn. 50 bis 53, sowie vom 9. Juli 2020, Banca Transilvania, C‑81/19, EU:C:2020:532, Rn. 23 bis 25 und 28).

28 Diese Auslegung von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 hat der Gerichtshof trotz des Unterschieds zwischen dem Wortlaut dieser Vorschrift in der französischen und der rumänischen Sprachfassung der Richtlinie 93/13, auf den auch das vorlegende Gericht im vorliegenden Verfahren hinweist, vorgenommen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2020, Banca Transilvania, C‑81/19, EU:C:2020:532, Rn. 32 bis 34).

29 Der in dieser Vorschrift vorgesehene Ausschluss von der Geltung der Regelung der Richtlinie 93/13 ist dadurch gerechtfertigt, dass die Annahme zulässig ist, dass der nationale Gesetzgeber eine ausgewogene Regelung aller Rechte und Pflichten der Parteien bestimmter Verträge getroffen hat, eine Ausgewogenheit, die der Unionsgesetzgeber ausdrücklich wahren wollte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. März 2020, Mikrokasa und Revenue Niestandaryzowany Sekurytyzacyjny Fundusz Inwestycyjny Zamknięty, C‑779/18, EU:C:2020:236, Rn. 54, sowie vom 9. Juli 2020, Banca Transilvania, C‑81/19, EU:C:2020:532, Rn. 26).

30 Zum anderen begründet Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie eine Ausnahme von dem im Rahmen des mit dieser Richtlinie geschaffenen Systems des Verbraucherschutzes vorgesehenen Verfahren zur Inhaltskontrolle missbräuchlicher Klauseln, die für Klauseln gilt, die unter eine der beiden in Art. 4 Abs. 2 genannten Kategorien fallen, sofern die betreffende Klausel klar und verständlich gemäß dem sich aus dieser Bestimmung ergebenden Transparenzgebot abgefasst wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C‑186/16, EU:C:2017:703, Rn. 34, 35, 43 und 44, sowie vom 3. September 2020, Profi Credit Polska, C‑84/19, C‑222/19 und C‑252/19, EU:C:2020:631, Rn. 65 und 66).

31 Was die Frage anbelangt, in welchem Verhältnis Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 und Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie zueinander stehen, sind, wie die rumänische Regierung und die Europäische Kommission übereinstimmend vorschlagen, die Fragen des vorlegenden Gerichts dahin zu beantworten, dass das mit einem Rechtsstreit wie dem des Ausgangsverfahrens befasste Gericht der Prüfung, die auf dem in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 vorgesehenen Ausschluss vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie beruht, gegenüber der Prüfung, die auf der in Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen Ausnahme von der Kontrolle der Missbräuchlichkeit beruht, Vorrang einzuräumen hat.

32 Dieser Ansatz ist nämlich geboten, da offensichtlich ist, dass jedes unionsrechtliche Instrument auf einen bestimmten Sachverhalt nur anwendbar ist, soweit dieser in den Anwendungsbereich dieses Instruments fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Oktober 1990, Dzodzi, C‑297/88 und C‑197/89, EU:C:1990:360, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 3. Juli 2014, Tudoran, C‑92/14, EU:C:2014:2051, Rn. 28 bis 32).

33 Darüber hinaus ergibt sich insbesondere bereits aus dem Aufbau der Richtlinie 93/13 eindeutig, dass für die etwaige Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Klausel anhand der Bestimmungen der Richtlinie, und insbesondere ihres Art. 4, vorab zu klären ist, ob die betreffende Klausel in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, insbesondere im Hinblick auf den in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie vorgesehenen Ausschluss von diesem Anwendungsbereich.

34 Der Gerichtshof hat daher im Urteil vom 20. September 2017, Andriciuc u. a. (C‑186/16, EU:C:2017:703, Rn. 30 bis 32), darauf hingewiesen, dass das angerufene nationale Gericht angesichts der Natur, der Systematik und der Bestimmungen der im Ausgangsverfahren streitigen Kreditverträge sowie des rechtlichen und tatsächlichen Kontexts dieser Verträge zu beurteilen hat, ob die betroffene Klausel, nach der der Kredit in derselben Währung zurückzuzahlen ist, in der er gewährt wurde, auf bindenden Rechtsvorschriften des nationalen Rechts im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 beruht, und dass sich dieses Gericht sodann nur in dem Fall, dass es feststellen sollte, dass die betreffende Klausel von dem in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausschluss nicht gedeckt ist, mit der Anwendung von Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie zu befassen hat.

35 Im vorliegenden Verfahren haben die rumänische Regierung und die Kommission zwar Bedenken dagegen geäußert, dass eine Klausel wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, deren Inhalt in Rn. 8 des vorliegenden Beschlusses wiedergegeben ist, tatsächlich unter die in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 geregelte Ausnahme fällt.

36 Aus den Angaben des vorlegenden Gerichts geht jedoch hervor, dass es zum einen der Ansicht ist, dass eine solche Klausel auf dem in Art. 1578 des Zivilgesetzbuchs verankerten Grundsatz des monetären Nominalismus beruhe, und zum anderen, dass dieser Artikel eine abdingbare Rechtsvorschrift im Sinne der in Rn. 27 des vorliegenden Beschlusses angeführten Rechtsprechung darstelle, d. h. eine Vorschrift, die auf einen Vertrag anwendbar sei, wenn die Vertragsparteien keine andere Vereinbarung getroffen hätten.

37 Hierzu ist festzustellen, dass das rumänische vorlegende Gericht, das den Gerichtshof in der Rechtssache angerufen hatte, in der das Urteil vom 9. Juli 2020, Banca Transilvania (C‑81/19, EU:C:2020:532, Rn. 30), ergangen ist, in einem ähnlichen Kontext betreffend dieselbe nationale Bestimmung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende dieselbe Auffassung vertrat.

38 Aus dieser rechtlichen Einordnung, die allein Sache der angerufenen nationalen Gerichte ist, ergibt sich, dass die von den Klägern des Ausgangsverfahrens als missbräuchlich bezeichnete Vertragsklausel auf einer abdingbaren Vorschrift des nationalen Rechts beruht, so dass diese Klausel unter den in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 vorgesehenen Ausschluss fällt und daher nicht vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie erfasst ist (vgl. entsprechend Urteil vom 9. Juli 2020, Banca Transilvania, C‑81/19, EU:C:2020:532, Rn. 31 und 37).

39 Im Übrigen ist zum einen klarzustellen, dass der Umstand, dass die Vertragsparteien die Möglichkeit haben, von einer abdingbaren Vorschrift des nationalen Rechts abzuweichen, wie dies vorliegend nach Ansicht der rumänischen Regierung und der Kommission der Fall ist, für die Prüfung der Frage, ob eine Vertragsklausel, die auf einer solchen Vorschrift beruht, nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen ist, unerheblich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2020, Banca Transilvania, C‑81/19, EU:C:2020:532, Rn. 35).

40 Zum anderen hat der Umstand, dass eine Vertragsklausel, die auf einer Vorschrift des nationalen Rechts im Sinne dieses Art. 1 Abs. 2 beruht, nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, wie dies nach Ansicht der rumänischen Regierung vorliegend der Fall ist, keinen Einfluss auf ihren Ausschluss vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2020, Banca Transilvania, C‑81/19, EU:C:2020:532, Rn. 36).

41 Was schließlich eine mögliche Auswirkung des sich aus Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 ergebenden Transparenzgebots anbelangt, das insbesondere im Rahmen der zweiten Vorlagefrage thematisiert wird, besteht für den Gerichtshof keine Veranlassung, sich hierzu zu äußern, da die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Klausel dem vorlegenden Gericht zufolge auf einer als abdingbar eingestuften Vorschrift des nationalen Rechts beruht, sodass sie nach Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie nicht den Bestimmungen der Richtlinie unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2020, Banca Transilvania, C‑81/19, EU:C:2020:532, Rn. 38).

42 Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 1 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen sind, dass ein Gericht eines Mitgliedstaats, wenn es mit einem Rechtsstreit über eine angeblich missbräuchliche Vertragsklausel befasst ist, die auf einer abdingbaren nationalen Rechtsvorschrift beruht, verpflichtet ist, vorrangig das Eingreifen des in Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen Ausschlusses von deren Anwendungsbereich und nicht das Eingreifen der in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie vorgesehenen Ausnahme von der Beurteilung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln zu prüfen. Kosten

43 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt: Art. 1 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind dahin auszulegen, dass ein Gericht eines Mitgliedstaats, wenn es mit einem Rechtsstreit über eine angeblich missbräuchliche Vertragsklausel befasst ist, die auf einer abdingbaren nationalen Rechtsvorschrift beruht, verpflichtet ist, vorrangig das Eingreifen des in Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen Ausschlusses von deren Anwendungsbereich und nicht das Eingreifen der in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie vorgesehenen Ausnahme von der Beurteilung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln zu prüfen. Unterschriften