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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 15.04.2021 – C-729/19

Dritte Kammer · ECLI:EU:C:2021:275

Zitiert 4 Entscheidungen 1 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer) 15. April 2021 ( [Text berichtigt mit Beschluss vom 12. Mai 2021] „Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Unterhaltssachen – Verordnung (EG) Nr. 4/2009 – Zeitlicher Anwendungsbereich – Art. 75 – Entscheidungen eines Gerichts eines Mitgliedstaats, die vor dem Beitritt zur Europäischen Union ergangen sind“ In der Rechtssache C‑729/19 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Court of Appeal in Northern Ireland (Appellationsgericht in Nordirland, Vereinigtes Königreich) mit Entscheidung vom 2. September 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 2. Oktober 2019, in dem Verfahren TKF gegen Department of Justice for Northern Ireland erlässt DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin A. Prechal, der Richter N. Wahl und F. Biltgen, der Richterin L. S. Rossi (Berichterstatterin) sowie des Richters J. Passer, Generalanwalt: G. Hogan, Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 2020, unter Berücksichtigung der Erklärungen – [berichtigt mit Beschluss vom 12. Mai 2021] von TKF, vertreten durch R. Lavery, QC, C. McGarrity, solicitor, und M. McGowan, Barrister, – [berichtigt mit Beschluss vom 12. Mai 2021] des Department of Justice for Northern Ireland, vertreten durch K. Brown als Bevollmächtigtem im Beistand von T. McGleenan, QC, und L. McMahon, Barrister, – [berichtigt mit Beschluss vom 12. Mai 2021] der polnischen Regierung, vertreten durch S. Żyrek als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Wilderspin als Bevollmächtigten, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. November 2020 folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 75 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (ABl. 2009, L 7, S. 1, und Berichtigungen ABl. 2011, L 131, S. 26; ABl. 2013, L 8, S. 19 und ABl. 2013, L 281, S. 29).

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen TKF, einem polnischen Staatsangehörigen, und dem Department of Justice for Northern Ireland (Justizministerium Nordirland) als Zentraler Behörde, die mit der Erfüllung der sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen betraut ist, wegen der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Unterhaltssachen, die in Polen vor dessen Beitritt zur Europäischen Union ergangen sind, im Vereinigten Königreich. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Verordnung Nr. 44/2001

3 Art. 66 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1), der zu Kapitel VI („Übergangsvorschriften“) dieser Verordnung gehört, bestimmt: „(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nur auf solche Klagen und öffentliche Urkunden anzuwenden, die erhoben bzw. aufgenommen worden sind, nachdem diese Verordnung in Kraft getreten ist. (2) Ist die Klage im Ursprungsmitgliedstaat vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erhoben worden, so werden nach diesem Zeitpunkt erlassene Entscheidungen nach Maßgabe des Kapitels III anerkannt und zur Vollstreckung zugelassen, a) wenn die Klage im Ursprungsmitgliedstaat erhoben wurde, nachdem das Brüsseler Übereinkommen [über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32), das am 27. September 1968 in Brüssel unterzeichnet wurde] oder das Übereinkommen von Lugano [über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1988, L 319, S. 9), das am 16. September 1988 in Lugano unterzeichnet wurde] sowohl im Ursprungsmitgliedstaat als auch in dem Mitgliedstaat, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird, in Kraft getreten war; b) in allen anderen Fällen, wenn das Gericht aufgrund von Vorschriften zuständig war, die mit den Zuständigkeitsvorschriften des Kapitels II oder eines Abkommens übereinstimmen, das im Zeitpunkt der Klageerhebung zwischen dem Ursprungsmitgliedstaat und dem Mitgliedstaat, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird, in Kraft war.“ Verordnung Nr. 4/2009

4 Die Erwägungsgründe 31, 44 und 47 der Verordnung Nr. 4/2009 lauten: „(31) Um die grenzüberschreitende Durchsetzung von Unterhaltsforderungen zu erleichtern, sollte ein System der Zusammenarbeit zwischen den von den Mitgliedstaaten benannten Zentralen Behörden eingerichtet werden. Diese Behörden sollten die berechtigten und die verpflichteten Personen darin unterstützen, ihre Rechte in einem anderen Mitgliedstaat geltend zu machen, indem sie die Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung bestehender Entscheidungen, die Änderung solcher Entscheidungen oder die Herbeiführung einer Entscheidung beantragen. Sie sollten ferner erforderlichenfalls Informationen austauschen, um die verpflichteten und die berechtigten Personen ausfindig zu machen und soweit erforderlich deren Einkünfte und Vermögen festzustellen. Sie sollten schließlich zusammenarbeiten und allgemeine Informationen [austauschen] sowie die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden ihres Mitgliedstaats fördern. … (44) Diese Verordnung sollte die [Verordnung Nr. 44/2001] ändern, indem sie deren auf Unterhaltssachen anwendbare Bestimmungen ersetzt. Vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen dieser Verordnung sollten die Mitgliedstaaten bei Unterhaltssachen, ab dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit dieser Verordnung die Bestimmungen dieser Verordnung über die Zuständigkeit, die Anerkennung, die Vollstreckbarkeit und die Vollstreckung von Entscheidungen und über die Prozesskostenhilfe anstelle der entsprechenden Bestimmungen der [Verordnung Nr. 44/2001] anwenden. … (47) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands beteiligt sich das Vereinigte Königreich nicht an der Annahme dieser Verordnung, und ist weder durch diese gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Dies berührt jedoch nicht die Möglichkeit für das Vereinigte Königreich, gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls nach der Annahme dieser Verordnung mitzuteilen, dass es die Verordnung anzunehmen wünscht.“

5 Art. 1 („Anwendungsbereich“) Abs. 2 der Verordnung Nr. 4/2009 sieht vor: „In dieser Verordnung bezeichnet der Begriff ‚Mitgliedstaat‘ alle Mitgliedstaaten, auf die diese Verordnung anwendbar ist.“

6 Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) Abs. 1 dieser Verordnung sieht vor: „Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff 1. ‚Entscheidung‘: eine von einem Gericht eines Mitgliedstaats in Unterhaltssachen erlassene Entscheidung ungeachtet ihrer Bezeichnung wie Urteil, Beschluss, Zahlungsbefehl oder Vollstreckungsbescheid, einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Gerichtsbediensteten. Für die Zwecke der Kapitel VII und VIII bezeichnet der Begriff ‚Entscheidung‘ auch eine in einem Drittstaat erlassene Entscheidung in Unterhaltssachen; … 4. ‚Ursprungsmitgliedstaat‘ den Mitgliedstaat, in dem die Entscheidung ergangen … ist; 5. ‚Vollstreckungsmitgliedstaat‘ den Mitgliedstaat, in dem die Vollstreckung der Entscheidung … betrieben wird; 6. ‚ersuchender Mitgliedstaat‘ den Mitgliedstaat, dessen Zentrale Behörde einen Antrag nach Kapitel VII übermittelt; 7. ‚ersuchter Mitgliedstaat‘ den Mitgliedstaat, dessen Zentrale Behörde einen Antrag nach Kapitel VII erhält; …“

7 Kapitel IV („Anerkennung, Vollstreckbarkeit und Vollstreckung von Entscheidungen“) der Verordnung Nr. 4/2009 ist in drei Abschnitte unterteilt. Nach Art. 16 dieser Verordnung gilt Abschnitt 1, der die Art. 17 bis 22 umfasst, für Entscheidungen, die in einem Mitgliedstaat ergangen sind, der durch das Haager Protokoll vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (im Folgenden: Haager Protokoll) gebunden ist. Abschnitt 2, der die Art. 23 bis 38 der Verordnung umfasst, gilt für Entscheidungen, die in einem Mitgliedstaat ergangen sind, der nicht durch das Haager Protokoll gebunden ist. Abschnitt 3, der die Art. 39 bis 43 der Verordnung umfasst, enthält gemeinsame Bestimmungen für alle Entscheidungen.

8 Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 4/2009 lautet: „Die in einem Mitgliedstaat, der nicht durch das Haager Protokoll von 2007 gebunden ist, ergangenen Entscheidungen werden in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.“

9 In Art. 24 („Gründe für die Versagung der Anerkennung“) der Verordnung Nr. 4/2009 heißt es: „Eine Entscheidung wird nicht anerkannt, a) wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Mitgliedstaats, in dem sie geltend gemacht wird, offensichtlich widersprechen würde. Die Vorschriften über die Zuständigkeit gehören nicht zur öffentlichen Ordnung (ordre public); b) wenn dem Antragsgegner, der sich in dem Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte, es sei denn, der Antragsgegner hat gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte; …“

10 Art. 26 („Vollstreckbarkeit“) dieser Verordnung lautet: „Eine Entscheidung, die in einem Mitgliedstaat ergangen ist, der nicht durch das Haager Protokoll von 2007 gebunden ist, die in diesem Staat vollstreckbar ist, wird in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden ist.“

11 Kapitel VII der Verordnung Nr. 4/2009 enthält Bestimmungen über die Zusammenarbeit zwischen den Zentralen Behörden. Diese Bestimmungen finden sich in den Art. 49 bis 63 dieser Verordnung.

12 Art. 51 Abs. 1 der Verordnung sieht vor: „(1) Die Zentralen Behörden leisten bei Anträgen nach Artikel 56 Hilfe, indem sie insbesondere a) diese Anträge übermitteln und entgegennehmen; b) Verfahren bezüglich dieser Anträge einleiten oder die Einleitung solcher Verfahren erleichtern.“

13 Art. 55 („Übermittlung von Anträgen über die Zentralen Behörden“) der Verordnung Nr. 4/2009 lautet: „Anträge nach diesem Kapitel sind über die Zentrale Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller seinen Aufenthalt hat, bei der Zentralen Behörde des ersuchten Mitgliedstaats zu stellen.“

14 Art. 56 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung bestimmt: „(1) Eine berechtigte Person, die Unterhaltsansprüche nach dieser Verordnung geltend machen will, kann Folgendes beantragen: a) Anerkennung oder Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung; b) Vollstreckung einer im ersuchten Mitgliedstaat ergangenen oder anerkannten Entscheidung; c) Herbeiführen einer Entscheidung im ersuchten Mitgliedstaat, wenn keine Entscheidung vorliegt, einschließlich, soweit erforderlich, der Feststellung der Abstammung; d) Herbeiführen einer Entscheidung im ersuchten Mitgliedstaat, wenn die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung, die in einem anderen Staat als dem ersuchten Mitgliedstaat ergangen ist, nicht möglich ist; e) Änderung einer im ersuchten Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung; f) Änderung einer Entscheidung, die in einem anderen Staat als dem ersuchten Mitgliedstaat ergangen ist. (2) Eine verpflichtete Person, gegen die eine Unterhaltsentscheidung vorliegt, kann Folgendes beantragen: a) Anerkennung einer Entscheidung, die die Aussetzung oder Einschränkung der Vollstreckung einer früheren Entscheidung im ersuchten Mitgliedstaat bewirkt; b) Änderung einer im ersuchten Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung; c) Änderung einer Entscheidung, die in einem anderen Staat als dem ersuchten Mitgliedstaat ergangen ist.“

15 Art. 75 („Übergangsbestimmungen“) dieser Verordnung, der zu Kapitel IX („Allgemeine Bestimmungen und Schlussbestimmungen“) gehört, bestimmt: „(1) Diese Verordnung findet vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nur auf ab dem Datum ihrer Anwendbarkeit eingeleitete Verfahren, gebilligte oder geschlossene gerichtliche Vergleiche und ausgestellte öffentliche Urkunden Anwendung. (2) Kapitel IV Abschnitte 2 und 3 findet Anwendung auf a) Entscheidungen, die in den Mitgliedstaaten vor dem Tag des Beginns der Anwendbarkeit dieser Verordnung ergangen sind und deren Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ab diesem Zeitpunkt beantragt wird; b) Entscheidungen, die ab dem Tag des Beginns der Anwendbarkeit dieser Verordnung in Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurden, ergangen sind, soweit diese Entscheidungen für die Zwecke der Anerkennung und Vollstreckung in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 fallen. … (3) Kapitel VII über die Zusammenarbeit zwischen Zentralen Behörden findet auf Ersuchen und Anträge Anwendung, die ab dem Tag des Beginns der Anwendung dieser Verordnung bei der Zentralen Behörde eingehen.“

16 In Art. 76 („Inkrafttreten“) dieser Richtlinie heißt es: „Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 2 Absatz 2, Artikel 47 Absatz 3, Artikel 71, 72 und 73 gelten ab dem 18. September 2010. Diese Verordnung findet, mit Ausnahme der in Unterabsatz 2 genannten Vorschriften, ab dem 18. Juni 2011 Anwendung, sofern das Haager Protokoll von 2007 zu diesem Zeitpunkt in der Gemeinschaft anwendbar ist. Anderenfalls findet diese Verordnung ab dem Tag des Beginns der Anwendbarkeit jenes Protokolls in der Gemeinschaft Anwendung. …“ Entscheidung 2009/451/EG

17 Gemäß Art. 2 der Entscheidung 2009/451/EG der Kommission vom 8. Juni 2009 zum Wunsch des Vereinigten Königreichs auf Annahme der Verordnung Nr. 4/2009 (ABl. 2009, L 149, S. 73) trat diese Verordnung für das Vereinigte Königreich ab dem 1. Juli 2009 in Kraft. Beschluss 2009/941/EG

18 Nach Art. 4 Abs. 1 des Beschlusses 2009/941/EG des Rates vom 30. November 2009 über den Abschluss des Haager Protokolls vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. 2009, L 331, S. 17) finden die Bestimmungen dieses Protokolls innerhalb der Union ab dem 18. Juni 2011 vorläufig Anwendung. Recht des Vereinigten Königreichs

19 Die Verordnung Nr. 4/2009 wurde im Vereinigten Königreich (einschließlich Nordirland) durch die Civil Jurisdiction and Judgments (Maintenance) Regulations (SI 2011/1484) (Verordnung Nr. 1484 über die gerichtliche Zuständigkeit und Entscheidungen in Zivilsachen [Unterhaltssachen] 2011) umgesetzt.

20 Rule 4 (1A) der Magistrates’ Courts (Civil Jurisdiction and Judgments Act 1982) Rules (Northern Ireland) 1986 (Regeln für Verfahren vor den Magistrates’ Courts betreffend das Gesetz von 1982 über die gerichtliche Zuständigkeit und Entscheidungen in Zivilsachen [Nordirland] 1986) bestimmt: „Wird bei einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ein Antrag gemäß Art. 26 der [Verordnung Nr. 4/2009] auf Registrierung zur Vollstreckung einer Unterhaltsentscheidung gestellt, die in einem anderen von der Verordnung erfassten Staat als dem Vereinigten Königreich ergangen ist, so veranlasst er vorbehaltlich des Art. 24 der [Verordnung Nr. 4/2009] und der Abs. 3 und 4 der vorliegenden Regel die Registrierung der Entscheidung bei diesem Gericht mittels eines Protokolls oder indem er in das Verzeichnis der Entscheidungen einen Vermerk einträgt und unterschreibt.“ Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

21 TKF und AKF, beide polnische Staatsangehörige, heirateten 1991 in Polen. Sie haben zwei Söhne.

22 Am 1. April 1999 erließ ein polnisches Gericht eine Unterhaltsentscheidung zugunsten von AKF gegen TKF.

23 Im Dezember 2002 wurden erneut Unterhaltsverfahren bei einem polnischen Gericht eingeleitet. Diese Verfahren führten zum Erlass neuer Unterhaltsentscheidungen vom 14. Februar 2003, mit denen die ursprüngliche Entscheidung geändert wurde.

24 Die Ehe zwischen TKF und AKF wurde im Jahr 2004 geschieden. Im August 2006 kam TKF nach Nordirland, wo er seitdem lebt.

25 Mit Entscheidungen vom 24. Oktober 2013 und vom 15. August 2014 (im Folgenden: Registrierungsentscheidungen) registrierte ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Magistrates’ Court for the Petty Sessions District of Belfast and Newtownabbey (Gericht erster Instanz [Distrikt Belfast und Newtownabbey, Vereinigtes Königreich]) die beiden Unterhaltsentscheidungen des polnischen Gerichts vom 14. Februar 2003 und erklärte sie für vollstreckbar. Die Registrierungsentscheidungen ergingen gemäß Art. 75 der Verordnung Nr. 4/2009. Außerdem erklärten sie die registrierten Entscheidungen für vollstreckbar im Sinne des Kapitels IV Abschnitt 2 dieser Verordnung.

26 TKF erhob gegen die Registrierungsentscheidungen Klage vor dem High Court of Justice in Northern Ireland, Queen’s Bench Division (Hoher Gerichtshof in Nordirland, Abteilung Queen’s Bench [Vereinigtes Königreich]). Zur Stützung dieser Klage machte er im Wesentlichen geltend, dass Kapitel IV Abschnitt 2 dieser Verordnung im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, da die Republik Polen zum Zeitpunkt des Erlasses der in Rede stehenden Unterhaltsentscheidungen kein Mitgliedstaat gewesen sei. Außerdem seien die Art. 23 und 26 der Verordnung nicht auf diese Entscheidungen anwendbar und diese stünden jedenfalls nicht mit Art. 24 der Verordnung im Einklang, da nicht belegt sei, dass TKF von den in Rede stehenden Verfahren Kenntnis gehabt, daran teilgenommen habe oder darin vertreten worden sei.

27 Diese Klage wurde vom High Court of Justice in Northern Ireland, Queen’s Bench Division (Hoher Gerichtshof in Nordirland, Abteilung Queen’s Bench) jedoch mit der Begründung abgewiesen, dass die Verordnung Nr. 4/2009 keine Bestimmung enthalte, die ihren zeitlichen Anwendungsbereich auf gerichtliche Unterhaltsentscheidungen beschränke, die nach dem Zeitpunkt des Beitritts eines Mitgliedstaats zur Union in diesem ergangen seien. Darüber hinaus sei zwar Art. 75 Abs. 2 der Verordnung Nr. 4/2009 nicht anwendbar, Kapitel VII der Verordnung finde jedoch nach Art. 75 Abs. 3 auf den vorliegenden Sachverhalt Anwendung, da die Republik Polen ein Vertragsstaat des Haager Protokolls sei. Dieses Gericht vertrat dementsprechend die Auffassung, dass die Entscheidungen des polnischen Gerichts gemäß diesem Kapitel ordnungsgemäß registriert und vollstreckt worden seien.

28 TKF legte gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel beim vorlegenden Gericht ein, das Zweifel an der Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 4/2009 auf Unterhaltsentscheidungen hegt, die in Polen vor dessen Beitritt zur Union ergangen sind, sowie an der Zuständigkeit des Magistrates’ Court for the Petty Sessions District of Belfast and Newtownabbey (Gericht erster Instanz [Distrikt Belfast und Newtownabbey]) für die Registrierung der betreffenden Entscheidungen gemäß einer Bestimmung in Art. 75 dieser Verordnung.

29 Unter diesen Umständen hat der Court of Appeal in Northern Ireland (Appellationsgericht in Nordirland) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist Art. 75 Abs. 2 der Verordnung Nr. 4/2009 dahin auszulegen, dass er nur Anwendung findet auf „Entscheidungen“, die in Staaten ergangen sind, die zu diesem Zeitpunkt Mitgliedstaaten der Europäischen Union waren? 2. Können Unterhaltsentscheidungen, die von einem polnischen Gericht in den Jahren 1999 und 2003, d. h. vor dem Beitritt der Republik Polen zur Europäischen Union, erlassen worden sind, angesichts der Tatsache, dass die Republik Polen nunmehr ein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, der an das Haager Protokoll gebunden ist, jetzt in einem anderen Mitgliedstaat der Union unter Anwendung eines Teils der Verordnung Nr. 4/2009 registriert und vollstreckt werden, insbesondere a) gemäß Art. 75 Abs. 3 und Art. 56 der Verordnung Nr. 4/2009; b) gemäß Art. 75 Abs. 2 und Kapitel IV Abschnitt 2 der Verordnung Nr. 4/2009; c) gemäß Art. 75 Abs. 2 Buchst. a und Kapitel IV Abschnitt 3 der Verordnung Nr. 4/2009; d) gemäß einem anderen Artikel der Verordnung Nr. 4/2009? Zu den Vorlagefragen Zur ersten Frage

30 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 75 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 4/2009 dahin auszulegen ist, dass er nur für Entscheidungen gilt, die von nationalen Gerichten in Staaten erlassen wurden, die zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidungen bereits Mitglieder der Union waren.

31 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsgesetzgeber mit der Verordnung Nr. 4/2009 die unterhaltsrechtlichen Vorschriften in der Verordnung Nr. 44/2001 durch Vorschriften ersetzen wollte, die das Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht angesichts der mit der Regelung von Unterhaltsansprüchen verbundenen besonderen Dringlichkeit erleichtern und damit beschleunigen (Urteil vom 4. Juni 2020, FX [Vollstreckungsabwehr gegenüber einem Unterhaltsanspruch], C‑41/19, EU:C:2020:425, Rn. 32).

32 Wie der Gerichtshof entschieden hat, stellt die Verordnung Nr. 4/2009 u. a. in Bezug auf die Fragen der Zuständigkeit, des anwendbaren Rechts sowie der Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen im speziellen Bereich der Unterhaltssachen eine lex specialis dar (Urteil vom 4. Juni 2020, FX [Vollstreckungsabwehr gegenüber einem Unterhaltsanspruch], C‑41/19, EU:C:2020:425, Rn. 33).

33 Insbesondere sieht Art. 75 („Übergangsbestimmungen“) Abs. 1 dieser Verordnung vor, dass diese grundsätzlich nur auf ab dem Datum ihrer Anwendbarkeit eingeleitete Verfahren, gebilligte oder geschlossene gerichtliche Vergleiche und ausgestellte öffentliche Urkunden Anwendung findet.

34 Nach Art. 75 Abs. 2 finden jedoch abweichend von dieser allgemeinen Regel Kapitel IV Abschnitte 2 und 3 der Verordnung Nr. 4/2009 Anwendung auf bestimmte Entscheidungen und Verfahren, die vor dem Tag des Beginns der Anwendbarkeit dieser Verordnung ergangen sind bzw. eingeleitet wurden.

35 Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Unterhaltsentscheidungen, deren Registrierung und Vollstreckung im Vereinigten Königreich angefochten werden, am 14. Februar 2003, d. h. vor Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 4/2009, in Polen ergangen sind. Diese Verordnung findet nämlich, wie sich aus ihrem Art. 76 Abs. 3 ergibt, mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Vorschriften, ab dem 18. Juni 2011 Anwendung, sofern das Haager Protokoll zu diesem Zeitpunkt in der Union anwendbar ist. Nach Art. 4 des Beschlusses 2009/941 war dieses Protokoll in der Union am 18. Juni 2011 anwendbar.

36 Hingegen wurden diese Entscheidungen durch die Entscheidungen vom 24. Oktober 2013 und vom 15. August 2014 in Nordirland registriert und für vollstreckbar erklärt, so dass es wahrscheinlich ist, dass die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung dieser Entscheidungen nach dem Tag des Beginns der Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 4/2009 beantragt worden ist, was jedoch vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.

37 Unter diesem Vorbehalt scheint hier daher grundsätzlich der in Art. 75 Abs. 2 Buchst. a dieser Verordnung genannte Fall vorzuliegen, da er Entscheidungen erfasst, die vor dem Datum des Beginns der Anwendbarkeit dieser Verordnung in den Mitgliedstaaten ergangen sind, für die die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ab diesem Zeitpunkt beantragt werden.

38 Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Republik Polen der Union am 1. Mai 2004 beigetreten ist, d. h. nach dem Zeitpunkt, zu dem die jeweiligen Unterhaltsentscheidungen ergangen sind, aber vor dem Zeitpunkt, zu dem die Anerkennung und Vollstreckung dieser Entscheidungen beantragt wurde.

39 In diesem Zusammenhang ist daher zu klären, ob Art. 75 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 4/2009 nur für Unterhaltsentscheidungen gilt, die in Staaten ergangen sind, die zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidungen bereits Mitglieder der Union waren, oder ob diese Bestimmung auch für Entscheidungen gilt, die vor dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit dieser Verordnung in einem Staat ergangen sind, der erst nach dem Erlass dieser Entscheidungen Mitglied der Union geworden ist.

40 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 12. November 2014, L, C‑656/13, EU:C:2014:2364, Rn. 38).

41 Nach seinem Wortlaut bezieht sich Art. 75 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 4/2009 auf Entscheidungen, „die in den Mitgliedstaaten … ergangen sind“.

42 Ferner bezeichnet der Begriff „Entscheidung“ nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 dieser Verordnung eine von einem Gericht „eines Mitgliedstaats“ in Unterhaltssachen erlassene Entscheidung.

43 Wie die Kommission ausgeführt hat, lässt jedoch der Wortlaut dieser beiden Bestimmungen für sich genommen nicht den Schluss zu, dass eine Entscheidung im Sinne der erstgenannten Bestimmung von einem Gericht eines Staates erlassen worden sein muss, der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung bereits Mitglied der Union war. Zwar ergibt sich aus solchen Formulierungen, dass zum Zeitpunkt, zu dem die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung betrieben wird, feststellbar sein muss, dass diese Entscheidung aus einem Staat stammt, der zu diesem Zeitpunkt Mitglied der Union ist; dagegen bedeuten diese Formulierungen nicht, dass diese Mitgliedschaft notwendigerweise zum Zeitpunkt des Erlasses der betreffenden Entscheidung bestanden haben muss.

44 Allerdings sind auch der Kontext, in dem Art. 75 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 4/2009 steht, und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der er gehört, verfolgt werden.

45 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem 44. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 4/2009 ergibt, dass die Übergangsbestimmungen von Art. 75 der Verordnung den Übergang von den unterhaltsbezogenen Regelungen der Verordnung Nr. 44/2001 zu den Regelungen der Verordnung Nr. 4/2009 gewährleisten sollen und damit die Anerkennung und Vollstreckung von unter der Geltung der Verordnung Nr. 44/2001 ergangenen gerichtlichen Entscheidungen ermöglichen sollen.

46 Außerdem ergibt sich aus Art. 75 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 4/2009, dass Art. 75 Abs. 2 Buchst. a dieser Verordnung nur unter der Voraussetzung anwendbar ist, dass die von ihm erfassten Entscheidungen für die Zwecke der Anerkennung und Vollstreckung in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 fallen.

47 Wie sich jedoch aus Art. 66 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 ergibt, sind deren Vorschriften nur auf solche Klagen anzuwenden, die erhoben worden sind, nachdem die Verordnung in Kraft getreten ist. Dieser Grundsatz gilt sowohl für die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit als auch für die Vorschriften über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen (Urteil vom 21. Juni 2012, Wolf Naturprodukte, C‑514/10, EU:C:2012:367, Rn. 21).

48 Art. 66 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 sieht allerdings vor, dass in Abweichung von diesem Grundsatz die Vorschriften über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen auf solche Entscheidungen anwendbar sind, die nach Inkrafttreten der Verordnung auf vor diesem Zeitpunkt im Ursprungsmitgliedstaat erhobene Klagen hin ergangen sind, sofern die Klage nach Inkrafttreten des Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen oder des Übereinkommens von Lugano über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden: Übereinkommen von Lugano) sowohl im Ursprungsmitgliedstaat als auch in dem Mitgliedstaat, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird, erhoben worden ist.

49 Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Verordnung Nr. 44/2001 für die Anerkennung und Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung nur dann zum Tragen kommt, wenn sie zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung sowohl im Ursprungsmitgliedstaat, d. h. in dem Staat, in dem die gerichtliche Entscheidung ergangen ist, als auch im ersuchten Mitgliedstaat, d. h. in dem Staat, in dem die Anerkennung oder Vollstreckung dieser Entscheidung beantragt wird, in Kraft war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juni 2012, Wolf Naturprodukte, C‑514/10, EU:C:2012:367, Rn. 34).

50 Daraus folgt, dass Unterhaltsentscheidungen, die von einem Gericht eines Staates erlassen wurden, der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidungen noch nicht Mitglied der Union war und in dem die Verordnung Nr. 44/2001 daher noch nicht in Kraft getreten war, nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.

51 In einem solchen Fall ist es unerheblich, ob die Klagen, die zum Erlass dieser Entscheidungen geführt haben, nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens von Lugano in dem betreffenden Staat erhoben worden sind, da die Verordnung Nr. 44/2001 zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidungen in diesem Staat noch nicht in Kraft war.

52 Nach alledem fallen solche Entscheidungen auch nicht in den Anwendungsbereich der Übergangsbestimmung von Art. 75 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 4/2009.

53 Da Entscheidungen, die in Staaten ergangen sind, die nicht Mitglieder der Union waren, nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 fallen, können sie nicht in den Genuss der Übergangsbestimmungen von Art. 75 der Verordnung Nr. 4/2009 kommen, die, wie in Rn. 45 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, die Anerkennung und Vollstreckung von unter der Geltung dieser ersteren Verordnung ergangenen gerichtlichen Entscheidungen gewährleisten sollen.

54 Schließlich steht eine solche Auslegung von Art. 75 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 4/2009 auch im Einklang mit dem Grundsatz, wonach eine Regel wie diese Bestimmung, die, wie in Rn. 34 dieses Urteils festgestellt worden ist, eine Ausnahme von einer allgemeinen Regel enthält, restriktiv auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2007, Granberg, C‑330/05, EU:C:2007:679, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

55 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 75 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 4/2009 dahin auszulegen ist, dass er nur für Entscheidungen gilt, die von nationalen Gerichten in Staaten erlassen wurden, die zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidungen bereits Mitglieder der Union waren. Zur zweiten Frage

56 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Verordnung Nr. 4/2009 dahin auszulegen ist, dass Art. 75 oder eine sonstige Bestimmung dieser Verordnung es erlaubt, dass Unterhaltsentscheidungen, die in einem Staat vor dessen Beitritt zur Union und vor dem Tag des Beginns der Anwendbarkeit dieser Verordnung ergangen sind, nach dem Beitritt dieses Staates zur Union in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt und vollstreckt werden.

57 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 75 Abs. 1 der Verordnung Nr. 4/2009, wie in Rn. 33 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, vorsieht, dass diese Verordnung grundsätzlich nur auf ab dem Datum ihrer Anwendbarkeit eingeleitete Verfahren, gebilligte oder geschlossene gerichtliche Vergleiche und ausgestellte öffentliche Urkunden Anwendung findet.

58 Ferner hat der Unionsgesetzgeber die einzigen Ausnahmen zu dieser Regel ausdrücklich in Art. 75 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 4/2009 vorgesehen.

59 Aus der Antwort auf die erste Frage ergibt sich jedoch, dass die Ausnahme nach Art. 75 Abs. 2 Buchst. a dieser Verordnung nur für Entscheidungen gilt, die in Staaten ergangen sind, die zum Zeitpunkt ihrer Verkündung bereits Mitglieder der Union waren. Dies ist jedoch bei den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Unterhaltsentscheidungen, die am 14. Februar 2003 in Polen ergangen sind, einem Staat, der der Union erst am 1. Mai 2004 beigetreten ist, nicht der Fall. Diese Bestimmung kann daher keine Grundlage für die Anerkennung und Vollstreckung solcher Entscheidungen in einem anderen Mitgliedstaat sein.

60 Die Ausnahme in Art. 75 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 4/2009 betrifft Entscheidungen, die ab dem Tag des Beginns der Anwendbarkeit dieser Verordnung in Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurden, ergangen sind. Sie ist daher auch im Ausgangsverfahren nicht anwendbar, da die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Unterhaltsentscheidungen, wie sich aus Rn. 35 des vorliegenden Urteils ergibt, vor Anwendbarkeit dieser Verordnung ergangen sind.

61 Im Übrigen ergibt sich, wie in Rn. 46 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, aus Art. 75 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 4/2009, dass dieser Unterabsatz nur unter der Voraussetzung anwendbar ist, dass die von ihm erfassten Entscheidungen für die Zwecke der Anerkennung und Vollstreckung in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 fallen.

62 Die Verordnung Nr. 44/2001 ist in Polen aber erst am 1. Mai 2004 in Kraft getreten.

63 Daraus folgt, wie sich aus Rn. 50 des vorliegenden Urteils ergibt, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Unterhaltsentscheidungen nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung und daher, wie sich aus Rn. 60 dieses Urteils ergibt, auch nicht in den Anwendungsbereich von Art. 75 Abs. 2 der Verordnung Nr. 4/2009 fallen.

64 Der von der polnischen Regierung in ihren mündlichen Erklärungen zu Art. 66 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 angeführte Umstand, dass das Übereinkommen von Lugano in Polen am 1. Februar 2000 in Kraft getreten sei, kann diese Auslegung, wie sich aus Rn. 51 des vorliegenden Urteils ergibt, nicht in Frage stellen.

65 Gemäß Art. 75 Abs. 3 der Verordnung Nr. 4/2009 findet Kapitel VII über die Zusammenarbeit zwischen Zentralen Behörden auf Ersuchen und Anträge Anwendung, die ab dem Tag des Beginns der Anwendung dieser Verordnung bei der Zentralen Behörde eingehen.

66 In diesem Zusammenhang ergibt sich aus dem 31. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 4/2009, dass der Unionsgesetzgeber eine Zusammenarbeit zwischen den Zentralen Behörden einrichten wollte, um die grenzüberschreitende Durchsetzung von Unterhaltsforderungen zu erleichtern und die berechtigten und die verpflichteten Personen darin zu unterstützen, ihr Recht in einem anderen Mitgliedstaat geltend zu machen (Urteil vom 9. Februar 2017, S., C‑283/16, EU:C:2017:104, Rn. 35).

67 Insbesondere leisten diese Behörden nach Art. 51 Abs. 1 dieser Verordnung bei Anträgen nach Art. 56 der Verordnung Hilfe, indem sie diese Anträge übermitteln und entgegennehmen sowie Verfahren bezüglich dieser Anträge einleiten oder die Einleitung solcher Verfahren erleichtern.

68 Nach Art. 56 Abs. 1 kann eine berechtigte Person, die Unterhaltsansprüche nach der Verordnung Nr. 4/2009 geltend machen will, mehrere Arten von Anträgen stellen, nämlich im Wesentlichen einen Antrag auf Anerkennung und/oder Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung, einen Antrag auf Vollstreckung einer im ersuchten Mitgliedstaat ergangenen oder anerkannten Entscheidung, einen Antrag auf Herbeiführen einer Entscheidung im ersuchten Mitgliedstaat oder auch einen Antrag auf Änderung einer Entscheidung. In diesem Fall wendet sich die berechtigte Person gemäß Art. 55 dieser Verordnung an die Zentrale Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Aufenthalt hat; diese hat den Antrag an die Zentrale Behörde des ersuchten Mitgliedstaats weiterzuleiten.

69 Was die verpflichtete Person angeht, so kann sie nach Art. 56 Abs. 2 der Verordnung Nr. 4/2009 die Anerkennung einer Entscheidung, mit der die Vollstreckung einer früheren Entscheidung ausgesetzt oder eingeschränkt wird, oder die Änderung einer Entscheidung beantragen.

70 Aus den in den Rn. 66 bis 68 des vorliegenden Urteils genannten Bestimmungen von Kapitel VII der Verordnung Nr. 4/2009 ergibt sich, dass sich die Rolle der Zentralen Behörden insoweit jedoch darauf beschränkt, den Unterhaltsberechtigten oder den Unterhaltsverpflichteten, der darum ersucht, bei der Übermittlung oder der Entgegennahme seiner Anträge oder der Einleitung von Verfahren bezüglich dieser Anträge nach Art. 56 dieser Verordnung zu unterstützen.

71 Dagegen betreffen diese Bestimmungen nicht die Voraussetzungen für die Anerkennung oder Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Unterhaltssachen, die ausschließlich unter Kapitel IV („Anerkennung, Vollstreckbarkeit und Vollstreckung von Entscheidungen“) der Verordnung fallen, auf das sich Art. 75 Abs. 2 der Verordnung, nicht aber Abs. 3 dieses Artikels bezieht.

72 Daher können Unterhaltsentscheidungen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die in einem Staat vor seinem Beitritt zur Union und vor Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 4/2009 ergangen sind, nach dem Beitritt dieses Staates zur Union nicht gemäß Art. 75 Abs. 3 dieser Verordnung in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt und vollstreckt werden.

73 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass das Ersuchen um Unterstützung bei den Zentralen Behörden gemäß den Bestimmungen von Kapitel VII der Verordnung Nr. 4/2009 ein Recht und keine Verpflichtung ist. Ein solches Ersuchen ist mithin fakultativ und findet nur Anwendung, wenn der Unterhaltsberechtigte es in Anspruch nehmen möchte, etwa um besondere Schwierigkeiten wie die Lokalisierung des Unterhaltsverpflichteten zu überwinden (Urteil vom 9. Februar 2017, S., C‑283/16, EU:C:2017:104, Rn. 40).

74 Wie der Generalanwalt in Nr. 47 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, würde es zu einer Diskriminierung zwischen den berechtigten Personen führen, die ihr Ersuchen über Zentrale Behörden stellen wollen und solchen, die sich dazu entscheiden, die zuständigen Behörden unmittelbar anzurufen, wenn man die Anerkennung und Vollstreckung einer von einem Gericht eines Staates vor dessen Beitritt zur Union erlassenen Entscheidung davon abhängig machte, ob die berechtigte Person tatsächlich von den Optionen nach Kapitel VII Gebrauch gemacht hat oder nicht.

75 Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass die Verordnung Nr. 4/2009 dahin auszulegen ist, dass keine Bestimmung dieser Verordnung es erlaubt, dass Unterhaltsentscheidungen, die in einem Staat vor dessen Beitritt zur Union und vor dem Tag des Beginns der Anwendbarkeit dieser Verordnung ergangen sind, nach dem Beitritt dieses Staates zur Union in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt und vollstreckt werden. Kosten

76 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt: 1. Art. 75 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen ist dahin auszulegen, dass er nur für Entscheidungen gilt, die von nationalen Gerichten in Staaten erlassen wurden, die zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidungen bereits Mitglieder der Europäischen Union waren. 1. Art. 75 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen ist dahin auszulegen, dass er nur für Entscheidungen gilt, die von nationalen Gerichten in Staaten erlassen wurden, die zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidungen bereits Mitglieder der Europäischen Union waren. 2. Die Verordnung Nr. 4/2009 ist dahin auszulegen, dass keine Bestimmung dieser Verordnung es erlaubt, dass Unterhaltsentscheidungen, die in einem Staat vor dessen Beitritt zur Europäischen Union und vor dem Tag des Beginns der Anwendbarkeit dieser Verordnung ergangen sind, nach dem Beitritt dieses Staates zur Union in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt und vollstreckt werden. 2. Die Verordnung Nr. 4/2009 ist dahin auszulegen, dass keine Bestimmung dieser Verordnung es erlaubt, dass Unterhaltsentscheidungen, die in einem Staat vor dessen Beitritt zur Europäischen Union und vor dem Tag des Beginns der Anwendbarkeit dieser Verordnung ergangen sind, nach dem Beitritt dieses Staates zur Union in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt und vollstreckt werden. Unterschriften