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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 12.05.2021 – C-202/20
Achte Kammer · ECLI:EU:C:2021:385
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer) 12. Mai 2021 ( „Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Ehemaliger Vertragsbediensteter – Soziale Sicherheit – Gemeinsames Krankheitsfürsorgesystem (GKFS) – Art. 95 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (BSB) – Anschluss auch nach Eintritt in den Ruhestand – Voraussetzung einer Beschäftigung von mehr als drei Jahren – Antrag auf Anschluss an das GKFS nach der Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen – Gleichsetzung der angerechneten ruhegehaltsfähigen Dienstjahre mit Dienstjahren – Zurückweisung des Antrags – Anfechtungsklage – Beschwerende Maßnahme – Beschluss des Gerichts, mit dem festgestellt wird, dass die Klage unzulässig ist – Aufhebung“ In der Rechtssache C‑202/20 P betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 12. Mai 2020, Claudio Necci wohnhaft in Brüssel (Belgien), zunächst vertreten durch S. Orlandi und T. Martin, avocats, dann durch S. Orlandi, avocat, Rechtsmittelführer, andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, vertreten durch B. Mongin und T. S. Bohr als Bevollmächtigte, Beklagte im ersten Rechtszug, Europäisches Parlament, vertreten durch J. Van Pottelberge und I. Terwinghe als Bevollmächtigte, Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Bauer und M. Alver als Bevollmächtigte, Streithelfer im ersten Rechtszug, erlässt DER GERICHTSHOF (Achte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten N. Wahl, des Richters F. Biltgen (Berichterstatter) und der Richterin L. S. Rossi, Generalanwalt: M. Bobek, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil
1 Mit seinem Rechtsmittel beantragt der Rechtsmittelführer die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 25. März 2020, Necci/Kommission (T‑129/19, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2020:131), mit dem seine nach Art. 270 AEUV erhobene Klage auf Aufhebung des Beschlusses der Kommission vom 18. April 2018, mit dem sein am 18. Dezember 2017 eingereichter Antrag auf Anschluss an das Gemeinsame Krankheitsfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaften (GKFS) stillschweigend abgelehnt wurde (im Folgenden: streitiger Beschluss), als unzulässig abgewiesen wurde. Rechtlicher Rahmen Statut der Beamten der Europäischen Union
2 Art. 72 Abs. 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) in der durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1080/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 (ABl. 2010, L 311, S. 1) geänderten Fassung sieht im Wesentlichen vor, dass dem Beamten, seinem Ehegatten, sofern dieser nicht nach anderen Rechts- und Verwaltungsvorschriften Leistungen derselben Art und in derselben Höhe erhalten kann, seinen Kindern und den sonstigen unterhaltsberechtigten Personen in Krankheitsfällen durch das GKFS Ersatz der Aufwendungen gewährleistet wird. Art. 72 Abs. 2 Unterabs. 1 des Statuts bestimmt: „Auf den Beamten, der bis zu seinem dreiundsechzigsten Lebensjahr im Dienst der Union verblieben ist oder der ein Invalidengeld bezieht, findet Absatz 1 auch nach dem Ausscheiden aus dem Dienst Anwendung. Der Berechnung des Beitrags wird das Ruhegehalt bzw. das Invalidengeld zugrunde gelegt.“
3 In Titel VII („Beschwerdeweg und Rechtsschutz“) des Statuts in der durch die Verordnung Nr. 1080/2010 geänderten Fassung bestimmt Art. 90: „(1) Jede Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, kann einen Antrag auf Erlass einer sie betreffenden Entscheidung an die Anstellungsbehörde richten. Diese teilt dem Antragsteller ihre begründete Entscheidung binnen vier Monaten nach dem Tag der Antragstellung mit. Ergeht innerhalb dieser Frist kein Bescheid, so gilt dies als stillschweigende Ablehnung, gegen die eine Beschwerde nach Absatz 2 zulässig ist. (2) Jede Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, kann sich mit einer Beschwerde gegen eine sie beschwerende Maßnahme an die Anstellungsbehörde wenden; dies gilt sowohl für den Fall, dass die Anstellungsbehörde eine Entscheidung getroffen hat, als auch für den Fall, dass sie eine im Statut vorgeschriebene Maßnahme nicht getroffen hat. Die Beschwerde muss innerhalb einer Frist von drei Monaten eingelegt werden. … …“
4 In Anhang VIII des Statuts in der durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 (ABl. 2004, L 124, S. 1) geänderten Fassung bestimmte Art. 11 Abs. 2: „Ein Beamter, der in den Dienst der Gemeinschaft tritt – nach Ausscheiden aus dem Dienst bei einer Verwaltung, einer innerstaatlichen oder internationalen Einrichtung … oder – nach dem Ausüben einer unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit, kann in der Zeit zwischen seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit und dem Zeitpunkt, zu dem er den Anspruch auf ein Ruhegehalt im Sinne des Artikels 77 des Statuts erwirbt, den Kapitalwert der Ruhegehaltsansprüche, die er aufgrund der genannten Tätigkeit erworben hat, an die Gemeinschaften zahlen lassen; zugrunde gelegt wird hierbei der zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung bestehende Kapitalwert. In diesem Fall legt das Organ, bei dem der Beamte im Dienst steht, unter Berücksichtigung des Grundgehalts, des Alters und des Wechselkurses zum Zeitpunkt des Antrags auf Übertragung mittels allgemeiner Durchführungsbestimmungen die Anzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre fest, die es ihm gemäß der Versorgungsordnung der Gemeinschaften für die frühere Dienstzeit unter Zugrundelegung des übertragenen Kapitals und abzüglich des Wertzuwachses zwischen dem Zeitpunkt des Antrags auf Übertragung und der tatsächlichen Übertragung anrechnet. …“ Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union
5 Art. 95 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union in der durch die Verordnung Nr. 1080/2010 geänderten Fassung (im Folgenden: BSB) bestimmt: „… Jedoch findet Artikel 72 Absätze 2 und 2a des Statuts nicht auf Vertragsbedienstete Anwendung, die bis zum 63. Lebensjahr im Dienst der Union bleiben, es sei denn, sie waren mehr als drei Jahre lang Vertragsbedienstete.“ Vorgeschichte des Rechtsstreits
6 Das Gericht hat die Vorgeschichte des Rechtsstreits in den folgenden Randnummern des angefochtenen Beschlusses zusammengefasst: „1 Der [Rechtsmittelführer], Herr Claudio Necci, war bei der Europäischen Kommission … vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2011 als Vertragsbediensteter beschäftigt. 2 Am 27. Oktober 2010 beantragte er gemäß Anhang VIII Art. 11 Abs. 2 des Statuts [in der durch die Verordnung Nr. 723/2004 geänderten Fassung], die während seines Dienstes in der italienischen Verwaltung erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf das Versorgungssystem der Organe der Europäischen Union zu übertragen. 3 Am 1. Juli 2011 schied der [Rechtsmittelführer] bei der Kommission aus dem Dienst aus. Er trat im Alter von 64 Jahren in den Ruhestand. 4 Mit Beschluss vom 18. Juli 2011 setzte die Kommission die Ruhegehaltsansprüche des [Rechtsmittelführers] fest. Sie beendete auch den Anschluss des [Rechtsmittelführers] an das [GKFS]. Sie stützte sich dabei auf Art. 95 [BSB], nach dem die weitere Sicherung durch das GKFS bei Vertragsbediensteten, die bis zum Eintritt in den Ruhestand im Dienst der Union geblieben sind, voraussetzt, dass sie mehr als drei Jahre lang Vertragsbedienstete waren. Der Beschluss vom 18. Juli 2011 wurde nicht angefochten. 5 Am 12. Februar 2014 teilte die italienische Pensionskasse der Kommission mit, dass der Kapitalwert der Ruhegehaltsansprüche des [Rechtsmittelführers] zum Zeitpunkt des Antrags [auf Übertragung der Ruhegehaltsansprüche] 383570,92 Euro betragen habe. 6 Mit E‑Mail vom 18. März 2014 übermittelte die Kommission dem [Rechtsmittelführer] eine Mitteilung über die vorläufige Berechnung seiner ruhegehaltsfähigen Dienstjahre und forderte ihn auf, eine Entscheidung über die Übertragung seiner Ruhegehaltsansprüche zu treffen. In der Mitteilung, in der auf Art. 95 BSB Bezug genommen wurde, wurde darauf hingewiesen, dass die Sicherung im Krankheitsfall durch die Organe der Europäischen Union voraussetze, dass der Betreffende bei diesen drei Jahre tatsächlich Dienst getan habe. Ferner wurde der [Rechtsmittelführer] in der Mitteilung auf die möglichen Folgen einer Übertragung seiner Ruhegehaltsansprüche hingewiesen. 7 Mit E‑Mail vom11. April 2014 beantragte der [Rechtsmittelführer] beim Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) eine Verlängerung der Frist für die Entscheidung über die [Übertragung seiner Ruhegehaltsansprüche]. Er schrieb weiter: ‚Ich weiß, dass ich die italienische Krankenversicherung verlieren werde und dass ich nicht über eine Sicherung durch das GKFS der Kommission verfügen werde. Ich bitte um mehr Informationen zu einer privaten Absicherung.‘ Die Frist wurde bis zum 5. Mai 2014 verlängert. 8 Am 6. Mai 2014 nahm der [Rechtsmittelführer] das vorläufige Angebot zur [Übertragung seiner Ruhegehaltsansprüche] an, nach dem ihm im Versorgungssystem der Organe der Europäischen Union als ruhegehaltsfähige Dienstjahre zusätzlich 16 Jahre, 9 Monate und 17 Tage angerechnet werden sollten. … 11 Am 14. August 2017 zahlte die italienische Pensionskasse für die nationalen Ruhegehaltsansprüche des [Rechtsmittelführers] 387768,73 Euro an das Versorgungssystem der Organe der Europäischen Union. 12 Am 19. September 2017 erließ die Kommission einen ersten Beschluss über die Anrechnung ruhegehaltsfähiger Dienstjahre, mit der dem [Rechtsmittelführer] eine zusätzliche Beitragsdauer im Versorgungssystem der Organe der Europäischen Union von 14 Jahren und 9 Tagen zuerkannt wurde. Auf eine vom [Rechtsmittelführer] am 18. Dezember 2017 eingereichte Beschwerde, der am 14. März 2018 abgeholfen wurde, wurden schließlich 16 Jahre, 9 Monate und 17 Tage angerechnet. 13 Nach der Übertragung seiner Ruhegehaltsansprüche stellte der [Rechtsmittelführer] am 18. Dezember 2017 beim PMO einen Antrag auf Anschluss an das GKFS. 14 Der Antrag wurde am 18. April 2018 gemäß Art. 90 Abs. 1 des Statuts [in der durch die Verordnung Nr. 1080/2010 geänderten Fassung] stillschweigend abgelehnt [(streitiger Beschluss)]. 15 Am 18. Juli 2018 legte der [Rechtsmittelführer] gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts [in der durch die Verordnung Nr. 1080/2010 geänderten Fassung] Beschwerde gegen [den streitigen Beschluss] ein. 16 Die Beschwerde wurde mit Beschluss vom 19. November 2018 mit der Begründung abgelehnt, dass sie unzulässig sei, weil sie gegen den Beschluss vom 18. Juli 2011 hätte eingelegt werden müssen, mit dem die Ruhegehaltsansprüche des [Rechtsmittelführers] festgesetzt worden seien und in dem darauf hingewiesen worden sei, dass der [Rechtsmittelführer] nicht an das GKFS angeschlossen sei.“ Verfahren vor dem Gericht und angefochtener Beschluss
7 Mit Klageschrift, die am 25. Februar 2019 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob der Rechtsmittelführer Klage auf Aufhebung des streitigen Beschlusses. Er machte einen Verstoß gegen Art. 95 BSB (erster Klagegrund) und, hilfsweise, die Rechtswidrigkeit dieser Bestimmung im Hinblick auf Art. 45 AEUV (zweiter Klagegrund) geltend.
8 Die Kommission wandte ein, dass die Klage unzulässig sei, weil bereits die entsprechende Beschwerde unzulässig gewesen sei. Diese hätte gegen den Beschluss vom 18. Juli 2011 eingelegt werden müssen, mit dem die Ruhegehaltsansprüche des Rechtsmittelführers festgesetzt worden seien und in dem darauf hingewiesen worden sei, dass der Rechtsmittelführer nicht dem GKFS angeschlossen sei (im Folgenden: Beschluss vom 18. Juli 2011). Hilfsweise machte die Kommission geltend, dass die Klagegründe zurückzuweisen seien.
9 Mit dem angefochtenen Beschluss erklärte das Gericht die Klage für unzulässig. Es stellte zunächst fest, dass der Beschluss vom 18. Juli 2011 eine beschwerende Maßnahme sei, die, da der Rechtsmittelführer keine Beschwerde gegen sie eingelegt habe, bestandskräftig geworden sei. Ein Bediensteter, der es unterlassen habe, gegen eine ihn beschwerende Maßnahme Beschwerde einzulegen, könne dieses Versäumnis nicht durch einen neuen Antrag wiedergutmachen, es sei denn, aufgrund einer wesentlichen neuen Tatsache sei eine Überprüfung des Falles gerechtfertigt. Die Übertragung der Ruhegehaltsansprüche des Rechtsmittelführers stelle insbesondere deshalb keine solche Tatsache dar, weil sie dessen Lage, was seinen Anschluss an das GKFS angehe, nicht verändert habe. Der Rechtsmittelführer habe daher mit seinem Antrag vom 17. Dezember 2017 auf Anschluss an das GKFS ein Recht auf Erhebung einer Klage gegen die Entscheidung vom 18. Juli 2011 nicht wiederaufleben lassen können. Anträge der Parteien vor dem Gerichtshof
10 Der Rechtsmittelführer beantragt, – den angefochtenen Beschluss aufzuheben; – die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen; – die Entscheidung über die Kosten vorzubehalten.
11 Die Kommission beantragt, – das Rechtsmittel zurückzuweisen; – dem Rechtsmittelführer die Kosten aufzuerlegen. Zum Rechtsmittel
12 Der Rechtsmittelführer macht drei Rechtsmittelgründe geltend: eine Verfälschung des Streitgegenstands (erster Rechtsmittelgrund), eine Verletzung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf (zweiter Rechtsmittelgrund) und einen Verstoß gegen den Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung (dritter Rechtsmittelgrund). Zum ersten Rechtsmittelgrund Vorbringen der Parteien
13 Mit dem ersten Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer geltend, dass das Gericht den Streitgegenstand verfälscht habe, indem es in Rn. 45 des angefochtenen Beschlusses angenommen habe, dass die ihn beschwerende Handlung der Beschluss vom 18. Juli 2011 sei. Dieser werde von ihm nicht angegriffen. Er habe kein Rechtsschutzinteresse daran gehabt, gegen den Beschluss vom 18. Juli 2011 eine Klage zu erheben. Die Kommission habe darin zu Recht festgestellt, dass er nach Art. 95 BSB nach seinem Eintritt in den Ruhestand nicht mehr an das GKFS angeschlossen sein könne, da er weniger als drei Jahre als Vertragsbediensteter beschäftigt gewesen sei. Gegenstand der von ihm erhobenen Aufhebungsklage sei der streitige Beschluss gewesen, mit dem die Kommission es abgelehnt habe, ihn ab dem 19. September 2017 an das GKFS anzuschließen, und dies damit begründet habe, dass die italienischen Ruhegehaltsansprüche, die auf das Versorgungssystem der Organe der Europäischen Union übertragen worden seien, nicht Dienstjahren im Sinne der genannten Vorschrift gleichgesetzt werden könnten.
14 Der Beschluss vom 18. Juli 2011 und der streitige Beschluss beruhten auf unterschiedlichen Gründen und hätten daher nicht denselben Gegenstand. Der Beschluss vom 18. Juli 2011 beruhe auf der Feststellung, dass er nicht länger als drei Jahre bei der Union beschäftigt gewesen sei. Im streitigen Beschluss habe sich die Ablehnung der Verwaltung, die angerechneten ruhegehaltsfähigen Dienstjahre Dienstjahren im Sinne von Art. 95 BSB gleichzustellen, konkretisiert.
15 Er sei am 18. Juli 2011 zwar darauf hingewiesen worden, dass die Kommission Art. 95 BSB dahin auslegen werde, dass aufgrund einer etwaigen Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen angerechnete ruhegehaltsfähige Dienstjahre nicht darunterfielen. In diesem Hinweis komme jedoch nur die künftige Absicht der Verwaltung zum Ausdruck, die Frage seines Anschlusses an das GKFS im Fall einer Übertragung seiner Ruhegehaltsansprüche nicht zu überprüfen. Ein solcher Hinweis könne nicht als eine ihn beschwerende Handlung angesehen werden, da er seine Interessen zum Zeitpunkt seines Eintritts in den Ruhestand nicht unmittelbar und sofort beeinträchtige, indem er seine Rechtsstellung in qualifizierter Weise ändere.
16 Die Ausführungen des Gerichts in den Rn. 46 und 52 des angefochtenen Beschlusses, die den Umstand beträfen, dass er der Übertragung seiner Ruhegehaltsansprüche in voller Kenntnis der Sachlage zugestimmt habe, seien für die Zulässigkeit der Klage auf Aufhebung des streitigen Beschlusses ohne Belang. Solange die Übertragung der Ruhegehaltsansprüche nicht erfolgt gewesen sei, habe er die Weigerung der Kommission, die angerechneten ruhegehaltsfähigen Dienstjahre zu berücksichtigen, nicht anfechten können.
17 Die Kommission meint, die behauptete Verfälschung des Streitgegenstands liege nicht vor. Der betreffende Rechtsmittelgrund sei zurückzuweisen. Die Kommission bezieht sich auf Rn. 51 des angefochtenen Beschlusses und macht geltend, dass die tatsächliche Übertragung der italienischen Ruhegehaltsansprüche die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 95 BSB nicht habe beeinflussen können, da sie nichts an der Anzahl der Jahre geändert habe, in denen der Rechtsmittelführer im Sinne dieser Bestimmung bei der Union als Vertragsbediensteter beschäftigt gewesen sei. Es bestehe keinerlei Zusammenhang zwischen Art. 95 BSB und Anhang VIII Art. 11 des Statuts in der durch die Verordnung Nr. 723/2004 geänderten Fassung, nach dem die Anzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre durch die Übertragung der nach dem nationalen System gezahlten Beiträge erhöht werden könne. Der Rechtsmittelführer werfe die Anzahl der Jahre der tatsächlichen Beschäftigung im Dienst der Union und die Anzahl der aufgrund der Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen angerechneten ruhegehaltsfähigen Dienstjahre zu Unrecht in einen Topf.
18 Wie der Rechtsmittelführer selbst einräume, hätten der Beschluss vom 18. Juli 2011 und der streitige Beschluss jeweils einen anderen Gegenstand. Der streitige Beschluss betreffe die Anzahl der angerechneten ruhegehaltsfähigen Dienstjahre. Er könne im Hinblick auf die Beurteilung der Anzahl der Jahre der Beschäftigung im Sinne von Art. 95 BSB, die durch den Beschluss vom 18. Juli 2011 bestandskräftig festgesetzt worden sei, keine neue Tatsache darstellen. Da die angerechneten ruhegehaltsfähigen Dienstjahre nichts an der Anzahl der Jahre im Dienst der Union ändern könnten, könnten sie die Lage des Rechtsmittelführers gegenüber derjenigen, die zum Erlass des Beschlusses vom 18. Juli 2011 geführt habe, nicht wesentlich ändern.
19 Der Beschluss vom 18. Juli 2011 stelle keine „Warnung“ dar, wie der Rechtsmittelführer behaupte. Ferner sei in ihm keine Rede davon, dass die Entscheidung über die Entziehung der Sicherung im Krankheitsfall durch das GKFS nur vorläufig gewesen wäre. Vielmehr sei in dem Beschluss festgestellt worden, dass der Rechtsmittelführer während seines Ruhestands nicht über eine Sicherung im Krankheitsfall durch das GKFS verfüge. Der Beschluss sei sofort angewandt worden. Würdigung durch den Gerichtshof
20 Mit dem ersten Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer im Wesentlichen geltend, dass das Gericht den Streitgegenstand verfälscht habe, indem es im angefochtenen Beschluss, obwohl der Beschluss vom 18. Juli 2011 und der streitige Beschluss auf verschiedenen Gründen beruhten und damit nicht denselben Gegenstand hätten, angenommen habe, dass mit dem streitigen Beschluss lediglich die ihn beschwerende Handlung, der Beschluss vom 18. Juli 2011, bestätigt worden sei, ohne dass eine neue wesentliche Tatsache eingetreten wäre, die eine Überprüfung des Beschlusses vom 18. Juli 2011 gerechtfertigt hätte.
21 Ein Rechtsakt bestätigt lediglich einen vorhergehenden Rechtsakt, wenn er diesem gegenüber nichts Neues enthält. Nach ständiger Rechtsprechung kann nur das Vorliegen neuer wesentlicher Tatsachen einen Antrag auf Überprüfung einer bestandskräftig gewordenen früheren Entscheidung rechtfertigen (Urteil vom 15. November 2018, Estland/Kommission, C‑334/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:914, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
22 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Beschluss vom 18. Juli 2011 und der streitige Beschluss, wie die Kommission selbst einräumt, nicht denselben Gegenstand haben. Folglich kann nicht angenommen werden, dass der streitige Beschluss den Beschluss vom 18. Juli 2011 lediglich bestätigt hätte.
23 Mit dem Beschluss vom 18. Juli 2011 wurde der Anschluss des Rechtsmittelführers an das GKFS mit Wirkung ab dem 1. Juli 2011, dem Tag des Eintritts in den Ruhestand, gemäß Art. 95 BSB beendet, wonach der Anschluss eines Vertragsbediensteten an das GKFS nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst voraussetzt, dass er länger als drei Jahre bei der Union beschäftigt war. Mit dem streitigen Beschluss hingegen wurde der Antrag des Rechtsmittelführers, nach der Übertragung seiner italienischen Ruhegehaltsansprüche ab dem 19. September 2017 an das GKFS angeschlossen zu werden, mit der Begründung abgelehnt, dass die angerechneten ruhegehaltsfähigen Dienstjahre nicht Dienstjahren im Sinne dieser Bestimmung gleichgestellt werden könnten.
24 Der auf die Übertragung der italienischen Ruhegehaltsansprüche gestützte Antrag auf Anschluss an das GKFS stellt mithin gegenüber dem Beschluss vom 18. Juli 2011 ein neues Element im Sinne der oben in Rn. 21 angeführten Rechtsprechung dar.
25 Insoweit kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschluss vom 18. Juli 2011 die Weigerung enthalten hätte, die angerechneten ruhegehaltsfähigen Dienstjahre des Rechtsmittelführers mit Dienstjahren im Sinne von Art. 95 BSB gleichzusetzen. Der Rechtsmittelführer hatte vor Erlass des Beschlusses vom 18. Juli 2011 nämlich keinen entsprechenden Antrag gestellt. Er konnte dies auch gar nicht, da die Übertragung der italienischen Ruhegehaltsansprüche, auch wenn er sie im Laufe des Jahres 2010 beantragt hatte, erst im Laufe des Jahres 2017 erfolgte.
26 Eine solche Weigerung hätte sich auf eine zukünftige, hypothetische Situation bezogen, so dass eine entsprechende Klage des Rechtsmittelführers mangels eines Rechtsschutzinteresses, das zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage bestehend und gegenwärtig sein muss, unzulässig gewesen wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. November 2017, Bionorica und Diapharm/Kommission, C‑596/15 P und C‑597/15 P, EU:C:2017:886, Rn. 83 und 84 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
27 Im Übrigen ist festzustellen, dass die Feststellung des Gerichts in Rn. 51 des angefochtenen Beschlusses, wonach die Übertragung der italienischen Ruhegehaltsansprüche des Rechtsmittelführers auf das Versorgungssystem der Organe der Europäischen Union dessen Rechtsstellung im Hinblick auf seinen Anschluss an das GKFS nicht verändere, nicht geeignet ist, den Gegenstand des streitigen Beschlusses in Frage zu stellen, sondern sich auf dessen Rechtmäßigkeit bezieht. Dasselbe gilt für das Vorbringen der Kommission, dass der Rechtsmittelführer die Anzahl der Jahre der Beschäftigung im Dienst der Union und die Anzahl der aufgrund der Übertragung der italienischen Ruhegehaltsansprüche angerechneten ruhegehaltsfähigen Dienstjahre zu Unrecht in einen Topf werfe.
28 Somit ist festzustellen, dass das Gericht dadurch, dass es angenommen hat, dass die den Rechtsmittelführer beschwerende Handlung der Beschluss vom 18. Juli 2011 sei und dass dessen Klage auf Aufhebung des streitigen Beschlusses daher unzulässig sei, im angefochtenen Beschluss den Gegenstand der Klage verfälscht hat.
29 Dem ersten Rechtsmittelgrund ist daher stattzugeben und der angefochtene Beschluss somit aufzuheben, ohne dass der zweite und der dritte Rechtsmittelgrund geprüft zu werden brauchen. Zu den Folgen der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses
30 Nach Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann der Gerichtshof, wenn er die Entscheidung des Gerichts aufhebt, die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen oder den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist.
31 Da das Gericht im vorliegenden Fall die Klage des Rechtsmittelführers als unzulässig abgewiesen und folglich die von diesem geltend gemachten Klagegründe nicht geprüft hat, ist der Rechtsstreit nach Auffassung des Gerichtshofs nicht zur Entscheidung reif. Die Sache ist daher an das Gericht zurückzuverweisen. Kosten
32 Da die Sache an das Gericht zurückverwiesen wird, ist die Entscheidung über die Kosten vorzubehalten. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Der Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 25. März 2020, Necci/Kommission (T‑129/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:131), wird aufgehoben. 1. Der Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 25. März 2020, Necci/Kommission (T‑129/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:131), wird aufgehoben. 2. Die Sache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen. 2. Die Sache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen. 3. Die Entscheidung über die Kosten bleibt vorbehalten. 3. Die Entscheidung über die Kosten bleibt vorbehalten. Unterschriften